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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 09.10.2003
Aktenzeichen: WpÜG 2/02
Rechtsgebiete: FGG, GG, VwVfG, WpÜG, ZPO


Vorschriften:

FGG § 34 I
GG Art. 14 I
VwVfG § 29
WpÜG § 3 IV
WpÜG § 4 II
WpÜG § 9
WpÜG § 10
WpÜG § 35
WpÜG § 37
WpÜG § 41
WpÜG § 48
WpÜG § 49
WpÜG § 57
ZPO § 299 II
1. Ein Aktionär hat im Verfahren des Bieters nach den §§ 35, 37 WpÜG vor der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht regelmäßig kein Recht auf Hinzuziehung.

2. Ein Akteneinsichtsrecht des Aktionärs in die Akten des Verwaltungsverfahrens kann nur in Betracht kommen, wenn der Aktionär ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht geltend machen kann und dieses auch glaubhaft macht.

3. Ein allgemeines Interesse an der Überprüfung eines abgeschlossen Befreiungsverfahrens des Bieters reicht hierzu regelmäßig nicht aus.


OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

WpÜG 2/02

Entscheidung vom 09.10.2003

In dem Beschwerdeverfahren nach dem WpÜG

...

hat der Wertpapiererwerbs- und Übernahmesenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die befristete Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Widerspruchsbescheid der Bundesanstalt für Finanzleistungsaufsicht vom 17. Juli 2002 auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 21.08.2003 am 09.10.2003 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.

Wert des Beschwerdeverfahrens: 5.000

Gründe:

Die Beschwerdeführerin, eine Vermögensverwaltungsgesellschaft, ist Aktionärin der B. E. AG (im Folgenden: B...), an der wiederum die C. D. B. AG (im Folgenden C.) eine Beteiligung in Höhe von 53 % hält. Durch Mitteilung vom 10.05.2002 gab die X... P. S.A. (im Folgenden: X...) bekannt, dass sie eine Beteiligung an der C. in Höhe von 66,43 % des Grundkapitals der C. erworben und somit die Kontrolle im Sinne § 29 Abs. 2 WpÜG erlangt habe. Durch Bescheid der Beschwerdegegnerin vom 05. März 2002 sei sie von der Verpflichtung befreit worden, gem. § 35 I WpÜG nach dem Erwerb der Kontrolle über die B... eine Pflichtveröffentlichung nach § 10 Abs. 3 S. 1 und 2 WpÜG vorzunehmen. Weiterhin sei sie in diesem Bescheid von der Verpflichtung befreit worden, im Fall der Kontrollerlangung über die B... nach § 35 Abs. 2 S. 1 WpÜG dem Bundesaufsichtsamt eine Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 14 Abs. 2 S. 1 WpÜG ein Angebot zu veröffentlichen. Auf der Grundlage der Befreiung vom 05.März 2002 werde sie den außenstehenden Aktionären der B... kein Pflichtangebot unterbreiten. Das Übernahmeangebot für die C. wurde mit einem Pflichtangebot realisiert.

Die Beschwerdeführerin bemühte sich in der Folgezeit um weitere Informationen hinsichtlich der Befreiungsverfügung. Sie brachte zum Ausdruck, dass die X... den Aktionären der B... ein Pflichtangebot hätte machen müssen. Die Bundesanstalt für Finanzleistungsaufsicht nannte den zur Anwendung gekommenen Befreiungstatbestand (§ 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-AngebotsVO), wies darauf hin, dass hier eine Ermessensausübung aufgrund der gesetzlichen Vorgaben in erheblichem Maß reduziert und von einer typisierten Betrachtungsweise auszugehen sei. Schließlich lehnte die Bundesanstalt für Finanzleistungsaufsicht das Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführerin durch Bescheid vom 07.06.2002 ab. Der Widerspruch der Beschwerdeführerin wurde durch Bescheid vom 17.07.2002 zurückgewiesen.

Gegen diesen Widerspruchsbescheid legte die Beschwerdeführerin durch einen am 16.08.2002 eingegangenen Schriftsatz Beschwerde ein. Auf ihren am 12.09.2002 eingegangenen Antrag ist ihr die Begründungsfrist bis zum 25.09.2002 verlängert worden. Die Beschwerdebegründung ist am 25.09.2002 eingegangen.

Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass die Beschwerdegegnerin verpflichtet sei, ihr Akteneinsicht darüber zu erteilen, aus welchen Gründen der X... eine Befreiung erteilt worden ist. Die Akteneinsicht sei für die Beschwerdeführerin die einzige Möglichkeit zu ermitteln, auf welchen Ermessenserwägungen und Beurteilungsspielräumen die Befreiung von X... zur Abgabe eines Pflichtangebots an die Aktionäre der B... beruhte. Die Befreiung sei für alle Betroffenen außerhalb der X... eine überraschende Entwicklung gewesen und habe in der Folge zu einem signifikanten Verfall des Kurswertes der B...- Aktien geführt. Die Beschwerdeführerin trägt hierzu weiter vor, sie habe auf den durch das WpÜG suggerierten Anlegerschutz vertraut und sei von der Abgabe eines verbindlichen Pflichtangebots nach Überschreiten der 30%-Beteiligungsschwelle ausgegangen. Sie habe ein berechtigtes Interesse an der beantragten Akteneinsicht, da es nicht offensichtlich aussichtslos sei, auf der Grundlage der Akteneinsicht später wirksame Rechtsverfolgung zu betreiben. Bereits § 35 WpÜG generiere drittschützende Wirkung. Das müsse erst recht für die Regelung des § 37 Abs. 1 WpÜG gelten, ansonsten hätte der von einer Befreiungsverfügung gegenüber einem Bieter betroffene Aktionär einer Zielgesellschaft überhaupt keine Rechtsschutzmöglichkeit. Es entstünde so eine Rechtsschutzlücke, denn bei dieser Auslegung müsse die Antragsgegnerin zwar die Interessen der Aktionäre der Zielgesellschaft in ihrer Gesamtheit wahren, was aber dann faktisch nicht überprüfbar wäre. Es könne nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber die Rechtsschutzwirkung auf Drittbetroffene im Gegensatz zum ursprünglichen Vorhaben wieder habe nehmen wollen. Solches hätte in der Gesetzesbegründung umfassend begründet werden müssen. Abgesehen davon müsse ein Gesetzesvorhaben, das unerwartet einen sachlich gebotenen Drittschutz betroffener Aktionäre einer Zielgesellschaft abschaffe, aus verfassungsrechtlichen Gründen in Frage gestellt werden. Hier werde der Kernbereich des Art. 19 IV GG tangiert. Auch deswegen lasse die denkbare verfassungsrechtlich begründete Verfolgung ihrer Ansprüche, auch im Hinblick auf Art. 14 I GG, die Rechtsverfolgung nach Akteneinsicht keineswegs als offensichtlich ausgeschlossen oder aussichtslos erscheinen.

Im übrigen komme der Wille des Gesetzgebers, einen Rechtsschutz nachteilig betroffener Drittaktionäre zu gewährleisten, in der Vorschrift des § 49 WpÜG zum Ausdruck. Ein Antrag auf Widerruf der Befreiungsverfügung könne faktisch nur von Aktionären der Zielgesellschaft kommen. Auch wenn die Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer vorzunehmenden Ermessensentscheidung die Interessen sämtlicher einzelner Aktionäre nicht gebührend würdigen könne, so müssten doch die Interessen der Gesamtheit der Aktionäre der Zielgesellschaft ermittelt werden. Dem betroffenen Personenkreis dürfe danach das Recht nicht abgesprochen werden, die Ermessensentscheidung zu rügen bzw. dagegen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen.

Die Beschwerdeführerin, die ihren Aktienbestand an B...-Aktien zunächst mit über 300.000 , dann aber mit 5.292 angegeben hat, hat einen Teil davon am 04.06.2002 zu 8,70"und den Gesamtrestbestand am 05.09.2002 zu 6"verkauft, wobei im Gesamtrestbestand auch ein am 26.07.2002 erfolgter Zukauf von 150 B...-Aktien zum Kurs von 5,50 Euro enthalten war. Die Beschwerdeführerin bringt vor, ein Pflichtangebot der X... an die B...-Aktionäre Anfang Mai 2002 hätte zu einem auf der Grundlage der letzten drei Monate ermittelten Kurswert der B...-Aktien geführt, der deutlich über dem Kurswert gelegen hätte, der sich nach der Pflichtveröffentlichung betreffend die Befreiungsverfügung eingestellt habe. Hätte die B... ein Pflichtangebot abgeben müssen, so hätte man auf der Grundlage der damaligen Verhältnisse (Febr. - April 2002) mit einem Übernahmeangebot von ziemlich genau 10,00"rechnen können. Durch die spätere Veräußerung der Aktien auf Seiten der Beschwerdeführerin habe sich ein Vermögensschaden gegenüber der Annahme eines früheren Pflichtangebots realisiert, der zur Grundlage von Schadensersatzansprüchen gemacht werden könnte, wenn es eines Pflichtangebots bedurft hätte. Die Beschwerdeführerin meint, dass sie nach altem Recht besser gestanden hätte, denn dann hätte sie nicht darauf vertraut, Adressatin eines Pflichtangebots zu werden. Sie hätte dann die erforderlichen Maßnahmen ergreifen können, um nicht vom Kursverfall überrascht zu werden. Nur wenn ihr das Akteneinsichtsrecht zuerkannt werde, entfalte das WpÜG im Lichte des Anleger- und Aktionärsschutzes keine kontraproduktiven Wirkungen. Die Beschwerdegegnerin möge sich deswegen auch erklären, ob vorliegend die C. bzw. das Abwicklungskonsortium der Schmidt-Bank in die Entscheidungsfindung hinsichtlich der X...-Befreiung gegenüber den B...-Aktionären einbezogen war.

Die Beschwerdeführerin beantragt, den genannten Widerspruchsbescheid aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin Akteneinsicht darüber zu erteilen, aus welchen Gründen die Beschwerdegegnerin der X... P. S.A. eine Befreiung im Rahmen der Übernahme der C. D. B. AG davon erteilt hat, den Aktionären der B. E. AG ein Pflichtangebot nach Maßgabe des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes zu unterbreiten.

Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Beschwerdegegnerin macht geltend, der behauptete Kursverfall könne nicht nachvollzogen werden. Am Freitag dem 10. Mai 2002 habe der Eröffnungskurs der B...-Aktie an der B. Börse bei 7,70"gelegen. Trotz der Ad-hoc-Mitteilung der X... über die Befreiung um 18.24 Uhr habe sie mit 7,80"geschlossen. Am Montag, dem 13. Mai 2002 habe die Aktie dann wieder mit 7,80"eröffnet. An der Frankfurter Börse habe die Aktie am 10. Mai 2002 mit 7,90"eröffnet, habe vor der Ad-hoc-Mitteilung auf 7,30"nachgegeben und danach mit eben diesem Kurs abgeschlossen. Der Eröffnungskurs in Frankfurt habe am Montag 7"betragen. Bis zum 18. Juli habe sich nur eine stagnierende Kursentwicklung ergeben, die aber auch vor dem Hintergrund der allgemeinen Entwicklung zu betrachten sei. So gesehen habe sich die Aktie sogar besser entwickelt als die Aktien der durch den C...-Fi...-Si... aggregierten Finanzdienstleistungsbranche.

Die Schreiben der Beschwerdeführerin vom 8. und 14. Mai 2002 legten die Vermutung nahe, dass es sich hier um Ausforschungsersuchen handele. So habe die Beschwerdeführerin in den genannten Schreiben nicht angefragt, welche Gründe für die Befreiung der X... von der Angabe eines Pflichtangebots ausschlaggebend gewesen seien. Das konkrete B...ehren sei unklar geblieben. Die Beschwerdeführerin habe damals außerdem mitgeteilt, dass sie auch die X... aufgefordert habe, die Unterlagen zu Verfügung zu stellen. Falls dies geschehen sei, habe sich der vorliegende Rechtsstreit erledigt.

Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, ein Anspruch auf Akteneinsicht bestehe nicht. Die Beschwerdeführerin habe ein berechtigtes Interesse in Form einer beabsichtigten Rechtsverfolgung nicht schlüssig dargelegt und glaubhaft gemacht. Zudem sei die beabsichtigte Rechtsverfolgung offensichtlich aussichtslos. Eine Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten durch die Befreiung des X... gem. § 37 Abs. 1 WpÜG von der Pflicht zur Veröffentlichung und Unterbreitung eines Pflichtangebots nach § 35 Abs. 1 und 2 WpÜG sei nicht möglich, da diese Vorschriften keine subjektiven Rechte vermittelten. Auch aus der Zulässigkeit eines Widerspruchs gegen die versagte Akteneinsicht lasse sich nicht auf ein subjektives Recht aus § 37 i.V.m. § 35 WpÜG schließen. § 35 WpÜG sei auch kein Schutzgesetz i.S.v. § 823 II BGB.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst ihren Anlagen Bezug genommen.

Die Beschwerde ist zulässig, denn die Beschwerdegegnerin hat das Akteneinsichtsgesuch und den Widerspruch der Beschwerdeführerin zurückgewiesen (§§ 48 I, 41 I WpÜG). Als Beteiligte im Akteneinsichtsverfahren steht der Beschwerdeführerin die Beschwerde nicht zu den Verwaltungsgerichten, sondern kraft Spezialzuweisung zum Wertpapiererwerbs- und Übernahmesenat zu (§ 48 II WpÜG). Die Beschwerde ist rechtzeitig innerhalb der Notfrist von einem Monat, die mit der am 18.07.2002 erfolgten Zustellung des Widerspruchsbescheids vom 17.07.2002 in Lauf gesetzt worden war (§ 51 WpÜG), eingelegt worden und zwar von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt (§ 53 WpÜG). Die Beschwerde ist auch fristgerecht begründet worden (§ 51 III, IV WpÜG).

Das Beschwerde ist jedoch nicht begründet, da die Ablehnung des Akteneinsichtsgesuchs durch die Bundesanstalt für Finanzleistungsaufsicht nicht zu beanstanden ist. Dabei lässt der Senat dahin gestellt, ob das Rechtsschutzbedürfnis für die Akteneinsicht bereits deshalb entfallen ist, weil die Beschwerdeführerin keine Aktien der B...-Bank mehr hält.

Auf eine Vorschrift des WpÜG kann die Antragstellerin das Akteneinsichtsgesuch nicht stützen. § 57 WpÜG regelt das Akteneinsichtsrecht der am Verfahren Beteiligten. Die Beschwerdegegnerin hat zwar im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens die Akte betreffend die Befreiungsverfügung zugunsten der X... vorgelegt. Dadurch ist diese Akte aber nicht Beiakte dieses Verfahrens i.S.v. § 57 WpÜG geworden, denn der Anspruch auf Akteneinsicht in diese Akte ist hier der Hauptstreitgegenstand dieses Verfahrens und nicht ­ wie § 57 II S. 4 WpÜG es vorsieht ­ nur ein Zwischenstreit. Im übrigen ist ein Akteneinsichtsrecht im WPÜG nicht geregelt, insbesondere gibt es kein Jedermann-Recht (wie z.B. im Umweltinformationsgesetz) für Aktionäre der betroffenen Bieter- oder Zielgesellschaften.

Auf § 29 VerwVerfG kann die Beschwerdeführerin ihr Akteneinsichtsgesuch ebenfalls nicht stützen, denn diese Vorschrift regelt nur die Akteneinsicht durch die Beteiligten im laufenden Verwaltungsverfahren (vgl. Knack - Clausen, Verwaltungsverfahrensgesetz, 7. Aufl. 2000, § 29 Rn 2; Stelkens/ Bonk/ Kallerhoff, Verwaltungsverfahrensgesetz, 6. Aufl. 2001, § 29 Rn 18). Vorliegend ist das Verwaltungsverfahren aber mit der zugunsten der X... erteilten Befreiungsbescheid vom 05.03.2002 abgeschlossen worden.

Eine gesetzliche Vorschrift, die das Akteneinsichtsrecht allgemein regelt, ist nicht vorhanden. So ist nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass es einen allgemeinen Anspruch auf Akteneinsicht außerhalb des Verwaltungsverfahrens grundsätzlich nicht gibt. Ein solcher kann jedoch in Betracht kommen, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht geltend machen kann und dieses auch glaubhaft macht. In diesem Fall entscheidet die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen. Das bedeutet, der Antragsteller muss ein eigenes und gewichtiges Interesse an der Akteneinsicht darlegen; dieses ist gegen das öffentliche Interesse an der Vertraulichkeit der Akten und gegen das berechtigte Interesse Dritter abzuwägen (BVerwG, Beschluss vom 30. Aug. 1976; Az.: VII B 116.76, Jurisdok. Nr. KSRE021310004). Nur bei Vorliegen eines berechtigten Interesses besteht ein subjektives Recht auf fehlerfreie Ausübung des Ermessens (BVerwG, Beschluss vom 15.06.1989, Az: 5 B 63/89, Jurisdok. Nr. WBRE310165303; BVerwGE 69, 278 ff; BVerwGE 61, 15; BVerwGE 30, 154 ff; VGH München, NVwZ 1999, 889/ 890). Diese verwaltungsrechtlichen Grundsätze decken sich auch mit den gesetzlichen Regelungen über die Akteneinsicht Dritter in der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 34 I S. 1 FGG), während die Zivilprozessordnung für die Einsicht Dritter in Gerichtsakten ein rechtliches Interesse fordert (§ 299 II ZPO).

Der Begriff des "berechtigten Interesses" ist weitergehender als der des "rechtlichen Interesses" in § 299 II ZPO (BGH, NJW-RR 1994, 381 ff). Ein rechtliches Interesse muss sich auf ein bereits vorhandenes Recht stützen. Es ist regelmäßig gegeben, wenn die erstrebte Kenntnis von dem Inhalt der Akten zur Verfolgung von Rechten oder zur Abwehr von Ansprüchen erforderlich ist. Ein berechtigtes Interesse muss sich nicht auf ein bereits vorhandenes Recht stützen; es genügt vielmehr jedes nach vernünftiger Erwägung durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse, das auch wirtschaftlicher Art sein kann. Nicht berechtigt ist das Interesse, wenn es lediglich auf die Ermittlung einzelner, in der Akte möglicherweise enthaltener Fakten gerichtet ist (Keidel/ Kuntze/ Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl. 2003, § 34 FGG Rn 13).

Das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Interesse genügt diesen Anforderungen nicht. Die Beschwerdeführerin hat nicht darlegen können, dass die Kenntnis der Akten Einfluss auf das Verhalten der Beschwerdeführerin hätte ausüben können. Dabei kann es zwar nicht Aufgabe des Beschwerdeverfahrens sein, die Erfolgsaussichten eines etwaigen gerichtlichen Folgeverfahrens, das ­ wie etwa ein Amtshaftungsverfahren - nicht in den Zuständigkeitsbereich des Senats fällt, abschließend zu beurteilen. Es muss jedoch die Möglichkeit vorhanden sein, dass die Akteneinsicht die Rechtsposition der Beschwerdeführerin beeinflussen kann.

Dies ist aber weder im Verfahren vor der Bundesanstalt für Finanzleistungsaufsicht noch im Beschwerdeverfahrens deutlich geworden. Soweit die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren die Bundesanstalt für Finanzleistungsaufsicht um eine rechtssichere Einschätzung der Aktionäre in dem Übernahmeverfahren gebeten hat, hat die Bundesanstalt für Finanzleistungsaufsicht sich zu Recht auf ihre Verschwiegenheitsverpflichtung (§ 9 WpÜG) berufen. Es besteht auch kein Anspruch oder schützenswertes Interesse der Beschwerdeführerin zu erfahren, wen die Bundesanstalt für Finanzleistungsaufsicht bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt hat.

Die Beschwerdeführerin war an diesem von der X... beantragten Befreiungsverfahren nicht beteiligt und auch nicht zu beteiligen. Im Regierungsentwurf war in § 53 WpÜG-E zwar zunächst vorgesehen, dass die Beschwerdegegnerin Personen und Personenvereinigungen hinzuziehen kann, die dann wiederum auch an dem Verfahren vor dem Beschwerdegericht beteiligt sein sollten. Die Begründung des RegE ging dabei davon aus, dass es sich um die Personen handele, die hinzugezogen worden seien, weil ihre rechtlichen Interessen vom Ausgang des Verfahrens berührt werden könnten. Dabei sollte allerdings eine rein wirtschaftliche Betroffenheit durch das Übernahmeverfahren nicht ausreichend sein (BT-Drucks 14/7034 S. 66). Der Entwurf ist jedoch so nicht Gesetz geworden. § 53 WpÜG-E (jetzt § 52 WpÜG) wurde dahingehend geändert, dass Beteiligte vor dem Beschwerdegericht nur der Beschwerdeführer und das Bundesaufsichtsamt sind. Grund war die Annahme, dass im Verfahren vor dem Bundesaufsichtsamt ausschließlich der Adressat einer Verfügung beteiligt sei, bzw. derjenige, der geltend mache, einen Anspruch auf Erlass einer Verfügung zu haben. Dementsprechend erfolge auch keine Hinzuziehung von Personen und Personenvereinigungen durch das Bundesamt (BT-Drucks 14/7477 S. 53). Der Gesetzgeber ging dabei davon aus, dass Dritte durch Verfügungen des Bundesaufsichtsamts in ihren Rechten nicht verletzt sein können (Steinmeyer- Häger, WpÜG, 2002, § 52 Rn 1). Dadurch hat sich auch ­ wohl undiskutiert ­ der Anwendungsbereich des § 57 I WpÜG gewandelt (KKWpÜG/ Pohlmann (2003), § 57 Rn 3). Dies ist im Interesse der vom Gesetzgeber gewollten Engführung des Beteiligtenkreises hinzunehmen.

Der Senat hat durch Senatsbeschluss vom heutigen Tag (WpÜG 3/03) seine Rechtsprechung (Senatsbeschlüsse vom 27.05.2003, WpÜG 1/03 = ZIP 2003, 1297 ff = DB 2003, 1371 ff m. Anm. Zschoke/ Rahlf; WpÜG 2/03 = DB 2003, 1373 ff = ZIP 2003, 1251; Senatsbeschluss vom 04.07.2003, WpÜG 4/03 = ZIP 2003, 1392 ff) bestätigt, dass Aktionäre im Verfahren vor der Bundesanstalt für Finanzleistungsaufsicht kein Recht auf Beteiligung haben. Die §§ 35 und 37 WpÜG entfalten insoweit keine drittschützende Wirkung. Der Senat hat keinen Anlass von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Durch das WpÜG ist die Übernahme nicht erst ermöglicht worden. Die Einführung eines Verfahrens zur Regelung von Übernahmen ist nicht von Verfassungswegen geboten gewesen. Der Rechtszustand vor Erlass des WpÜG war vielmehr mit den Grundrechten vereinbar(Cahn, Verwaltungsbefugnisse der Bundesanstalt für Finanzleistungsaufsicht im Übernahmerecht und der Rechtsschutz Betroffener, ZHR 167 (2003), S. 262 ff, 286, 287; Hecker, Die Beteiligung der Aktionäre am übernahmerechtlichen Befreiungsverfahren, Nr. 116, Arbeitspapiere, Institut für Bankrecht (Lehrstuhl Prof. Dr. Theodor Baums) der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main, S. 19). Wie der Senat in seinem Beschluss vom 04.07.2003 (WpÜG 4/03, a.a.O.) ausgeführt hat, durfte der Gesetzgeber den für ihn einfacheren Weg des Haftungsausschlusses gegenüber Dritten wählen. Der Senat hat diese Entscheidung des Gesetzgebers zu respektieren. Selbst wenn die Zurückschneidung des Rechtsschutzes durch den Gesetzgeber bei den Änderungen des WpÜG im Gesetzgebungsverfahren handstreichartig anmuten mag, wie die Beschwerdeführerin meint, so ist jedenfalls der Wille des Gesetzgebers, das Verwaltungsverfahren und die sich anschließenden Rechtsschutzmöglichkeiten zu beschränken, so hinreichend deutlich geworden, dass der Senat sich nicht in der Lage sieht, das WpÜG so auszulegen, als habe der Gesetzgeber den Drittschutz mit den daraus resultierenden nicht unerheblichen Folgewirkungen im Verwaltungsbereich und für das gerichtliche Verfahren gewollt. Er hält es auch für verfehlt, sich für die Annahme eines gesetzgeberischen Willen zum Drittschutz auf die entsprechenden Begründungen zum ursprünglichen Regierungsentwurf (BT-Ds. 14/7034) zu stützen, da sich der in Richtung Drittschutz weitergehende Regierungsentwurf im Gesetzgebungsverfahren gerade nicht durchsetzen konnte. Der Senat bleibt ­ auch im Hinblick auf die Erfahrungen in den sich mitunter sehr lange hinziehenden Spruchstellenverfahren (vgl. BT-Ds 15/838, S. 1 zum Spruchstellenverfahrensneuordnungsgesetz) - dabei, dass sich Beteiligungsrechte für Aktionäre am Verwaltungsverfahren nur schwerlich mit dem Bestreben des Gesetzgebers vereinbaren lassen, die Durchführung des Wertpapiererwerbs- und Übernahmeverfahrens in möglichst kurzer Zeit zu ermöglichen, ganz abgesehen von dem Recht des Bieters oder der Zielgesellschaft auf rasche Durchführung der Verfahren und den damit verbundenen Problemen (vgl. auch Loritz/Wagner, Das "Zwangsübernahmeangebot" der EG-Takeover-Richtlinie aus verfassungsrechtlicher Sicht, WM 1991, 709 ff).

Das WpÜG enthält zwar etliche Normen, die sich für die Aktionäre vorteilhaft auswirken können, so z. B. die §§ 11, 14, 15, 20, 22, 26, 27, 35, 36, 37, 59 WpÜG. Damit ist für die Aktionäre aber keine im Verwaltungs- bzw. im Beschwerdeverfahren geschützte Rechtsposition verbunden. Bereits mit der Einführung eines geordneten Verfahrens durch das WpÜG ist eine Verbesserung der Rechtsstellung der Aktionäre einher gegangen. Die Vorschriften haben teilweise Sanktionscharakter (vgl. §§ 38, 59 WpÜG) und üben so einen indirekten Druck auf den Bieter aus. Sofern ein Übernahmeangebot abgegeben wurde, sieht das WpÜG im Falle der Unrichtigkeit und Unvollständigkeit eine Haftung des Bieters vor (§ 12 WpÜG). Anspruchsberechtigt ist, wer das Angebot angenommen hat. Diese zivilrechtliche Haftung im Zusammenhang mit der Angebotsunterlage setzt das Ziel des WpÜG nach mehr Transparenz um (vgl. Assmann, Die Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angebotsunterlage nach § 12 WpÜG, AG 2002, 153 ff). Der Schutz ist vor den Zivilgerichten einzufordern. Um eine Anwendung dieser Norm geht es vorliegend aber nicht.

Ein Anspruch der Beschwerdeführerin gegen die Bundesanstalt für Finanzleistungsaufsicht gem. Art. 34 GG i. V. m. § 839 BGB kommt nicht in Betracht. § 839 BGB setzt u. a. voraus, dass ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt. Dabei kommt es darauf an, dass die Amtspflicht gerade dem Dritten gegenüber besteht und nicht nur gegenüber der Allgemeinheit (Palandt-Thomas, Bürgerliches Gesetzbuch, 62. Aufl. 2003, § 839 BGB Rn 47). Die Bundesanstalt für Finanzleistungsaufsicht hat die X... gem. § 9 Abs. 2 S. 3 AngebotsVO von der Veröffentlichungsverpflichtung und der Abgabe eines Pflichtangebots für den Fall der Kontrollerlangung über die B... befreit. Die genannte Vorschrift sieht vor, dass eine Befreiung erteilt werden kann, wenn auf Grund der Erlangung der Kontrolle über eine Gesellschaft mittelbar die Kontrolle an einer Zielgesellschaft im Sinne des § 2 III des WpÜG erlangt wurde und der Buchwert der Beteiligung der Gesellschaft an der Zielgesellschaft weniger als 20 Prozent des buchmäßigen Aktivvermögens der Gesellschaft beträgt. Damit kannte die Beschwerdeführerin jedenfalls den Rahmen der Befreiungsverfügung. Amtspflichten speziell der Beschwerdeführerin gegenüber hatte die Bundesanstalt für Finanzleistungsaufsicht bei der Befreiungsentscheidung nicht, denn die Bundesanstalt für Finanzleistungsaufsicht wird nur im Interesse der Allgemeinheit (§ 4 II WpÜG) tätig. In den Rechtskreis der Beschwerdeführerin hat die Bundesanstalt für Finanzleistungsaufsicht dabei nicht eingegriffen, denn das WpÜG gibt dem einzelnen Aktionär kein Recht auf ein Pflichtangebot jenseits einer Befreiungsverfügung oder ein Recht auf Nichtbefreiung. Gegenüber dem vor Inkrafttreten des WpÜG geltenden Recht steht sich der Aktionär ­ wie dargelegt ­ bereits besser, indem die Bundesanstalt für Finanzleistungsaufsicht die ordnungsgemäße Abwicklung von Übernahmen überwacht.

Die Beschwerdeführerin kann auch die Befreiungsentscheidung der Bundesanstalt für Finanzleistungsaufsicht nicht anfechten. Wie oben bereits angeführt hat der Senat bereits entschieden, dass ein Aktionär ein Übernahmeangebot nicht anfechten kann (WpÜG 4/03 und WpÜG 2/03, a.a.O). Mit dem genannten Beschluss vom heutigen Tag hat der Senat seine Rechtsprechung bestätigt, dass die Bundesanstalt für Finanzleistungsaufsicht einzelne Aktionäre am Befreiungsverfahren gem. §§ 35, 37 WpÜG nicht beteiligen muss (Az. WpÜG 3/03, s. auch Beschluss vom 27.05.2003, WpÜG 1/03). Dies beruht auf der Erwägung, dass die §§ 35, 37 WpÜG für das Verwaltungsverfahren keinen Drittschutz entfalten, der Beschwerdeführerin also keine subjektiv-öffentlichen Rechte vermitteln. Folglich kann auch ein Akteneinsichtsgesuch nicht auf die in den Raum gestellte Möglichkeit gestützt werden, aus der Akteneinsicht Erkenntnisse zu erlangen und die Entscheidung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu überprüfen. Ein solches "Jedermann-Recht" eines Aktionärs gibt es nicht. Da es kein Beteilungsrecht des Aktionärs am Befreiungsverfahren gibt, kann es auch keine Kompensation des bloßen Informationsinteresses durch nachträgliche Akteneinsicht geben, um die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht dahin zu überprüfen, welche Argumente sie als valide angesehen hat und welche nicht bzw. welche Möglichkeiten sie zu erkunden unterlassen hat.

Auf § 49 WpÜG kann die Beschwerdeführerin ihre gegenteilige Ansicht nicht stützen. § 49 WpÜG regelt die aufschiebende Wirkung der Beschwerde im Falle eines Widerrufs einer Befreiung nach § 10 I Satz 3 WpÜG oder § 37 I WpÜG, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 37 II WpÜG oder eine Nichtberücksichtigung von Stimmrechtsanteilen nach § 36 WpÜG. Diese Vorschrift setzt nicht ein Anfechtungsrecht der Aktionäre voraus, denn ein Widerruf der Befreiungsentscheidung ist auch dann denkbar, wenn Nebenbestimmungen oder Auflagen nicht erfüllt werden. Abgesehen davon, stellt § 49 WpÜG nicht auf ein Tätigwerden eines Dritten, sondern nur auf das Tätigwerden der Bundesanstalt für Fina ab.

Soweit der Senat in der Sache WpÜG 1/03 es hat dahin gestellt sein lassen, ob eine rechtswidrige Befreiungsverfügung es Aktionären ermöglicht, Ansprüche vor den Zivilgerichten durchzusetzen, bedeutet dies entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht, dass die Beschwerdeführerin daraus herleiten kann, ein entsprechender Rechtsstreit sei nicht offensichtlich aussichtslos. Der Senat hatte sich in diesem Zusammenhang nicht mit vor den Zivilgerichten durchzusetzenden Ansprüchen zu befassen und folglich auch nicht zu einer etwaigen Erfolgsaussicht Stellung genommen. Diese Bemerkung ersetzt nicht im Umkehrschluss die Darlegung der angestrebten Rechtsverfolgung zu deren Durchsetzung die Akteneinsicht dienen soll.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin als unterliegende Beteiligte zu tragen. Ihr auch die außergerichtlichen Kosten der Bundesanstalt für Finanzleistungsaufsicht zu überbürden, hat der Senat keinen Anlass gesehen.

Die Wertfestsetzung orientiert sich an dem angestrebten Vermögensvorteil und berücksichtigt, dass die Akteneinsicht allein noch nicht zur Durchsetzung des erhofften Vermögensvorteils geführt hätte.

Ende der Entscheidung

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