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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Beschluss verkündet am 01.10.2001
Aktenzeichen: 1 Ss 107/01
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 224 Abs. 1 Nr. 1
StGB § 123 Abs. 1
StGB § 223 Abs. 1
StGB § 224 Abs. 1 Nr. 5
StGB § 303 Abs. 1
StGB § 317 Abs. 1
StGB § 52
Das Tatbestandsmerkmal der gesundheitsschädlichen Stoffe in § 224 Abs.1 Nr.1 StGB setzt voraus, dass die Stoffe auf Grund ihrer Beschaffenheit und ihrer Anwendung im Einzelfall, also hinsichtlich ihrer Konzentration und Menge, der Konstitution des Opfers und des betroffenen Körperteils, geeignet sind, erhebliche Verletzungen hervorzurufen.
HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT 3. Strafsenat Beschluß

III - 55/01 1 Ss 107/01 7403 Js 341/00

In der Strafsache gegen

hier betreffend die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg, Abteilung 137 b, Schöffengericht, vom 12. April 2001

hat der 3. Strafsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg nach Anhörung des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft - zu Ziff. 2 auf ihren Antrag - gemäß §§ 349 Abs.2 und 4 StPO am 1. Oktober 2001 durch die Richter Mentz, v.Selle und Sakuth einstimmig beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 12. April 2001 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird mit der Maßgabe verworfen, daß der Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung und vorsätzlicher Störung von Telekommunikationsanlagen schuldig ist.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Hamburg zurückverwiesen.

Gründe:

Das Schöffengericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die hiergegen eingelegte Sprungrevision des Angeklagten hat mit der allein erhobenen Sachrüge nur hinsichtlich des Strafausspruches Erfolg.

I.

Am 20. Dezember 2000 gegen 1.20 Uhr suchte der Angeklagte das Haus seiner geschiedenen Ehefrau auf. Er durchtrennte das an der Außenwand des Hauses verlaufende Telefonkabel und schlug sodann mit einem Koffer ein Fenster des vor dem eigentlichen Hauseingang liegenden Wintergartens ein. Durch das zerstörte Fenster betrat er den Wintergarten und legte dort mit Zeitungen, die er mitgebracht hatte, Feuer. Es entstanden zwei Brandherde mit jeweils einer 0,50 und 1,00 Meter hohen Flamme. Ein lose verlegter Teppich und ein Kissen fingen Feuer. Außerdem entstanden Brandspuren an den Möbeln und an einer Fußbodenabschlussleiste. Der sich entwickelnde Rauch drang durch die in der ersten Etage befindliche Tür des Zimmers, in dem die geschiedene Frau zunächst geschlafen hatte. Es bestand die Gefahr, dass die Hausbewohnerin den Rauch in einer Menge und Konzentration einatmen könnte, die geeignet sind, zu erheblichen Verletzungen zu führen. Außerdem bestand die jedenfalls abstrakte Gefahr des Erstickungstodes durch Einatmen des Rauchs.

Der Angeklagt wußte bei Brandlegung, dass sich seine geschiedene Frau im Haus befand. Er nahm eine Verletzung der Bewohnerin durch Einatmen des Rauchs und die damit verbundenen oben genannten Gefahren zumindest billigend in Kauf.

Nachdem der Angeklagte den Brand gelegt hatte, verließ er den Wintergarten und begab sich zum Nachbarhaus. Dort bat er darum die Feuerwehr zu rufen, er habe das Haus seiner Frau angezündet. Inzwischen war seine geschiedene Frau durch das Hantieren des Angeklagten im Haus aufgewacht und hatte den Brand gelöscht. Der Geschädigten brannte infolge des eingeatmeten Rauchs zwei Tage ihr Hals.

Das Amtsgericht hat das Verhalten des Angeklagten rechtlich als gefährliche Körperverletzung gem. §§ 223 Abs.1, 224 Abs.1 Nr.1 StGB zum Nachteil seiner geschiedenen Frau in Tateinheit mit Sachbeschädigung gem. § 303 Abs.1 StGB wegen der Brandschäden und des Durchtrennens des Telefonkabels gewürdigt.

II.

1. Zutreffend hat das Amtsgericht die Brandlegung durch den Angeklagten als gefährliche Körperverletzung gem. § 224 Abs.1 Nr.1 StGB gewürdigt.

Der Angeklagte hat der Geschädigten den von dieser eingeatmeten Rauch durch die Brandlegung "beigebracht", wobei die Beibringung kein eigenhändiges Einführen erfordert, sondern eine Kontammination des Opferkörpers mit dem tatbestandsmäßigen Fremdstoff, also die Verursachung des Erfolges, genügt (vgl. SK-Horn, Std. Apr.2001, § 224 StGB Rdnr.8). Das Einatmenlassen ist deshalb ausreichend (zutreffend NK-Paeffgen, Std. Mai 2001, § 224 StGB Rdnr.10; Tröndle/Fischer, 50. Aufl., § 224 StGB Rdnr.6; LK-Lilie,11. Aufl., § 224 StGB Rdnr.13). Das durch das Einatmen verursachte Brennen im Hals erfüllt die Voraussetzungen der Gesundheitsbeschädigung gem. § 223 Abs.1 StGB.

Dies reicht jedoch noch nicht, um den Rauch automatisch als Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoff, der chemisch oder physikalisch auf den Körper einwirkt, im Sinne des § 224 Abs.1 Nr.1 StGB einzustufen. Der Wortlaut der Vorschrift könnte diese Auslegung zwar nahe legen, da er im Gegensatz zu § 224 Abs.1 Nr.2 StGB, der ebenfalls auf das verwendete Tatmittel abstellt, keine weitere den Tatbestand einengende Voraussetzung, wie es die dort geforderte Gefährlichkeit des Werkzeugs darstellt, beinhaltet. Andererseits muß der Begriff der Gesundheitsschädlichkeit in § 224 Abs.1 Nr.1 StGB mehr erfordern, als die bloße Ursächlichkeit eines chemisch oder physikalisch wirkenden Mittels für eine Gesundheitsbeschädigung (so aber Tröndle/Fischer, 50. Aufl., § 224 StGB Rdnr.5). Dem Tatbestand des § 224 I Nr.1 StGB würde bei dieser weiten Auslegung gegenüber dem Grundtatbestand des § 223 Abs.1 StGB bei erheblich höherer Höchststrafe jegliche qualifizierende Wirkung fehlen. Es ist nämlich normalerweise nicht denkbar, dass die Beibringung nicht-gesundheitsschädlicher Stoffe zu einer Körperverletzung führen kann (NK-Paeffgen, a.a.O., Rdnr.7).

Ebensowenig wie die wörtliche Auslegung ist die Entstehungsgeschichte der Vorschrift geeignet, abschließend zu klären, welche Voraussetzungen der Begriff der Gesundheitsschädlichkeit beinhaltet: Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung sollte der § 223 StGB durch Regelbeispiele ergänzt werden, wobei die Beibringung von Gift als Regelbeispiel benannt und wie die anderen jetzt in § 224 Abs.1 Nr.1 bis 4 geregelten Alternativen von der zusätzlichen Voraussetzung der Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung für das Opfer abhängig gemacht werden sollte (BT Drucks.13/8587, S.6). Diese gegenüber dem alten § 223 a StGB zusätzliche Voraussetzung wurde mit der gegenüber § 223 a StGB, der im Höchstfall Freiheitsstrafe von 5 Jahren vorgesehen hatte, auf 10 Jahre erhöhten Freiheitsstrafe begründet (BT Drucks., a.a.O., S.36). Der Bundesrat regte in seiner Stellungnahme an, auf eine vom Vorsatz zu umfassende konkrete Gefahr zu verzichten, weil der Anwendungsbereich dann gegenüber dem alten § 223 a StGB in einer Weise eingeengt werden würde, die zu einer teilweisen Rücknahme der Strafandrohung führen würde, was dem eigentlichen Anliegen des Entwurfs entgegenstünde (BT Drucks., a.a.O., S.60). Die Bundesregierung hatte diese Anregung ausdrücklich aufgenommen und in einem weiteren Entwurf, der weitgehend dem heutigen Gesetz entspricht, auf das Erfordernis einer konkreten Gefahr verzichtet (BT Drucks., a.a.O., S.82).

Aus dieser Entstehungsgeschichte ergibt sich zwar, dass es ausgeschlossen sein soll, dass § 224 Abs.1 Nr.1 StGB einschränkend so auszulegen ist, dass das Vorliegen einer konkreten Todesgefahr oder der Gefahr einer schweren Körperverletzung zu fordern ist (so aber SK-Horn, a.a.O.; Wolters, Die Neufassung der Körperverletzungsdelikte, JuS 1998, 582, 583). Aus dieser Gesetzgebungsgeschichte kann aber nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass dem Begriff der Gesundheitsschädlichkeit keinerlei den Tatbestand einschränkende Wirkung zukommen soll.

Eine systematische und teleologische Auslegung gebietet es, eine einschränkende Auslegung des Begriffes der Gesundheitsschädlichkeit vorzunehmen. Bereits die Überschrift des § 224 StGB macht deutlich, dass alle Tatbestandsalternativen eine gesteigerte Gefährlichkeit voraussetzen müssen. Bei der Definition des Begriffs der Gesundheitsschädlichkeit bietet es sich an, an die Definition des gefährlichen Werkzeugs in § 224 Abs.1 Nr.2 StGB anzuknüpfen. Dafür ist von Bedeutung, dass sich die beiden ersten Alternativen des § 224 Abs.1 StGB lediglich durch die Art des verwendeten Tatmittels unterscheiden. Dabei besteht generell die Gefahr der nur ungenauen Abgrenzbarkeit dieser beiden Alternativen. Würden diese Alternativen dann auch noch Gefahren unterschiedlicher Intensität fordern, wären erhebliche Wertungswidersprüche vorprogrammiert (so auch Rengier, Die Reform und Nicht-Reform der Körperverletzungsdelikte, ZStW 111, 8; Jäger, Die Delikte gegen Leben und körperliche Unversehrtheit nach dem 6. Strafrechtsreformgesetz, JuS 2000, S.31, 35).

Nach allem ist ein Stoff in Anlehnung an § 224 Abs.1 Nr.2 StGB nur dann gesundheitsschädlich gem. § 224 Abs.1 Nr.1 StGB, wenn er aufgrund seiner Beschaffenheit und seiner Anwendung im Einzelfall, also auch hinsichtlich Konzentration, Menge, Konstitution des Opfers und dem betroffenen Körperteil geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen (LK-Lilie, a.a.O., Rdnr.11; Rengier, a.a.O.; Schönke/Schröder-Stree, 26. Aufl., § 224 StGB Rdnr.2 d; Jäger, a.a.O.;NK-Paeffgen, a.a.O., Rdnr.7 m.w.N.).

Aus der Gesamtheit der amtsgerichtlichen Feststellungen ergibt sich hinreichend, dass hier Rauch in einem Maße entstanden war, der ohne weiteres zu erheblichen Verletzungen der Geschädigten hätte führen können und dass der Angeklagte dies auch billigend in Kauf genommen hat.

2. In Anbetracht der Tatsache, dass der Angeklagte das Feuer im Erdgeschoß des Hauses legte, in dessen erster Etage die Geschädigte schlief, erfüllte er angesichts der beschriebenen Rauchentwicklung auch die Tatbestandsalternative einer das Leben gefährdenden Behandlung gem § 224 Abs.1 Nr.5 StGB. Auch insofern ist die Gesamtheit der amtsgerichtlichen Feststellungen für die Annahme eines bedingten Vorsatzes ausreichend.

Mit dem Durchtrennen des Telefonkabels hat sich der Angeklagte auch der vorsätzlichen Störung von Telekommunikationsanlagen gem. § 317 Abs.1 StGB schuldig gemacht. Auch ein privater Telefonanschluss dient öffentlichen Zwecken im Sinne des § 317 Abs.1 StGB (BGHSt 39, 288 (290)). Schließlich hat sich der Angeklagte des Hausfriedensbruches gem. § 123 Abs.1 StGB schuldig gemacht, indem er nach dem Einschlagen der Fensterscheibe unbefugt in das Haus seiner geschiedenen Frau eingedrungen ist.

Alle Tatbestände hat der Angeklagte durch dieselbe Handlung im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit gem. § 52 StGB rechtswidrig und schuldhaft verwirklicht. In revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise hat das Amtsgericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 20 StGB ausgeschlossen. Aufgrund des festgestellten planvollen Vorgehens des Angeklagten und seiner adäquaten Reaktion auf die Tat kommt eine Aufhebung seiner Steuerungsfähigkeit von vornherein nicht in Betracht.

Die Berichtigung des Schuldspruches ist in analoger Anwendung des § 354 Abs.1 StPO möglich. Das Verschlechterungsverbot schützt einen Angeklagten nur davor, dass das Urteil in Art und Höhe der Strafe nicht zu seinem Nachteil geändert wird. Eine Verschärfung des Schuldspruches hat ein Angeklagter hingegen hinzunehmen (BGHSt 37, 5, 8 m.w.N.).

Auch § 265 StPO steht der Abänderung des Schuldspruches nicht entgegen, da sich der umfassend geständige Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

III.

Im Strafausspruch war das Urteil hingegen aufzuheben. Das Amtsgericht hat die Voraussetzungen des § 21 StGB nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen.

In dem Urteil sind insbesondere die tatsächlichen Grundlagen, an die der Sachverständige seine Schlußfolgerung, zur Tatzeit habe beim Angeklagten eine Blutalkoholkonzentration von 1,6 bis 1,7 Promille vorgelegen, geknüpft hat und die Beweisgründe für diese Schlußfolgerung nicht hinreichend dargetan. Dem Senat ist es deshalb nicht möglich zu prüfen, ob die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht und ob die Schlussfolgerungen nach den Gesetzen der Logik, den Erfahrungssätzen des täglichen Lebens und nach den Erkenntnissen der Wisssenschaft möglich sind.

Den Feststellungen des Urteils lässt sich lediglich entnehmen, dass der Angeklagte zuvor über mehrere Stunden verteilt 10 bis 20 Weinbrand sowie Fernet Branca getrunken habe und dass die Feststellungen u.a. auf den gutachterlichen Äußerungen des Sachverständigen Dr. Seifert beruhen würden.

Das Urteil enthält keine Mitteilung darüber, ob der festgestellten Blutalkoholkonzentration eine Blutprobe zugrundeliegt oder ob sie anhand der Trinkmengenangaben des Angeklagten ermittelt wurde. Sollte die Schlussfolgerung des Sachverständigen auf einer entnommenen Blutprobe aufbauen, so ist die Blutalkoholkonzentration zum Entnahmezeitpunkt in die Urteilsfeststellungen aufzunehmen und insbesondere darzulegen, mit welchen Abbauwerten die Rückrechnung zur Ermittlung der Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit erfolgte ( BGH, VRS 31, 107 ff; OLG Düsseldorf VRS 64, 208 f).

Sollte die ermittelte Blutalkoholkonzentration auf den Trinkmengenangaben des Angeklagten beruhen, so sind genauere Feststellungen, insbesondere zur Trinkmenge und zum Trinkende, erforderlich.

Da es an der Mitteilung dieser für ein Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner gedanklichen Schlüssigkeit im Revisionsrechtzug wesentlichen Umstände fehlt, kann es der Senat angesichts der mitgeteilten Trinkmengen nicht ausschließen, dass die Blutalkoholkonzentration beim Angeklagten zur Tatzeit einen Wert erreicht hat, bei welchem eine vertiefte Auseinandersetzung mit den Voraussetzungen des § 21 StGB geboten ist.

Auch wird das Schöffengericht in der erneuten Hauptverhandlung prüfen und in den Urteilsgründen darlegen müssen, ob die emotionale Erregung des Angeklagten und die Medikamenteneinnahme in Kombination mit der Alkoholisierung zu einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten im Sinne des § 21 StGB geführt haben könnten.

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Urteil auf dem festgestellten Mangel beruht. Zwar hat das Gericht die Alkoholisierung des Angeklagten strafmildernd berücksichtigt. Es ist aber möglich, dass die Strafe bei der Feststellung einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit aus einem über die §§ 21, 49 Abs.1 StGB gemilderten Strafrahmen entnommen wird.

Ende der Entscheidung

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