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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Beschluss verkündet am 11.09.2002
Aktenzeichen: 1 StO 2/02
Rechtsgebiete: BRAO, StBerG, StPO, GVG


Vorschriften:

BRAO § 3
BRAO § 118a Abs. 1
StBerG § 3 Nr. 2
StBerG § 110 Abs. 1
StPO § 6
GVG § 17a Abs. 2 S. 1
Ist ein Steuerberater zugleich als Rechtsanwalt zugelassen, wird eine Berufspflichtverletzung bei Hilfeleistung in Steuersachen ausschließlich im anwaltsgerichtlichen Verfahren für Rechtsanwälte verfolgt, sofern nicht die Ausschließung aus dem Beruf des Steuerberaters in Frage steht. Das gilt beim Zusammentreffen von Hilfeleistung in Steuersachen mit allgemeiner rechtsberatender Tätigkeit innerhalb derselben prozessualen Tat unabhängig davon, in welchem Bereich der Schwerpunkt der Tätigkeiten bzw. der Pflichtverletzungen liegt.

Unterfällt - was in jeder Lage auch des berufsgerichtlichen Verfahrens von Amts wegen zu prüfen ist - die Verfolgung der Pflichtverletzung nicht der Berufsgerichtsbarkeit für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, ist das vor einem solchen Gericht anhängige berufsgerichtliche Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses einzustellen. Eine Verweisung an ein Gericht der Anwaltsgerichtsbarkeit findet nicht statt.


Hanseatisches Oberlandesgericht 1. Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen Beschluss

1 StO 2/02 651 StL 9/01 StV 16/01

In dem berufsgerichtlichen Verfahren

gegen

hier betreffend Berufspflichtverletzung als Steuerberater

hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 1. Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen, am 11. September 2002 durch

den Vorsitzenden Richter

beschlossen:

Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten trägt die Steuerberaterkammer H.

Gründe:

I.

Dem angeschuldigten Steuerberater liegt aufgrund Anschuldigungsschrift der Generalstaatsanwaltschaft Hamburg vom 11. Dezember 2001 zur Last, in Hamburg in den Jahren 1997 bis 2001 seine Pflicht, den Beruf gewissenhaft auszuüben, verletzt sowie die Unterlagen des Auftraggebers nicht herausgegeben zu haben, indem er auf einen ihm im Jahre 1997 von der Firma A. durch den Zeugen F. erteilten Beratungsauftrag, geschäftliche Verträge zu überarbeiten und insbesondere die Firma in einem Steuerstreit mit dem Finanzamt L. zu beraten, nichts unternahm, wodurch "der Beschwerdeführer" zu einer steuerlichen Nachzahlung von über DM 10.000,-- herangezogen wurde, und die ihm am 2. Juli 1997 zur Verfügung gestellten Unterlagen trotz diverser Nachfragen erst nach Klagerhebung im August 2001 an den Auftraggeber zurückgab; Berufspflichtverletzung gemäß §§ 57 Abs. 1, 89 Abs. 1 StBerG.

Mit Beschluss vom 15. Februar 2002 hat das Landgericht Hamburg, Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen, die Anschuldigung unverändert zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Mit Urteil vom 7. Mai 2002 hat die Kammer dem Angeschuldigten wegen einer Berufspflichtverletzung einen Verweis erteilt und eine Geldbuße in Höhe von Euro 5.000,-auferlegt. Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Geschäftsführer der Firma A. GmbH den Angeschuldigten Mitte 1997 mit der steuerlichen Beratung und insbesondere mit der Vertretung der Belange des Geschäftsführers und der Gesellschaft gegenüber dem Finanzamt L. beauftragt sowie ihm dazu Unterlagen ausgehändigt. Der Angeschuldigte blieb untätig, machte "einen Steuerbescheid mit erheblichen Nachzahlungen ... seinem Auftraggeber nicht rechtzeitig bekannt", wodurch "es zu finanziellen Nachteilen kam", und gab die überlassenen Unterlagen trotz mehrfacher Aufforderungen erst im August 2001 nach Erhebung einer Herausgabeklage zurück.

Gegen das in Abwesenheit ergangene und dem Angeschuldigten am 18. Juni 2002 zugestellte Urteil hat dieser am 25. Juni 2002 Berufung eingelegt.

II.

Das - wegen zulässig eingelegter (§ 127 Abs. 1 und 2 StBerG) Berufung nicht rechtskräftig abgeschlossene - Verfahren ist wegen eines Verfahrenshindernisses einzustellen, weil für die Verfolgung der dem Angeschuldigten vorgeworfenen Berufspflichtverletzung nicht der Weg zur Berufsgerichtsbarkeit für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte nach §§ 89 ff. StBerG, sondern zur vorrangigen Anwaltsgerichtsbarkeit nach §§ 92 ff. BRAO eröffnet ist und eine Verweisung in den anderen Rechtsweg ausscheidet.

1. Der Angeschuldigte war zur Zeit der vorgeworfenen Berufspflichtverletzung ebenso wie gegenwärtig als Steuerberater, Rechtsanwalt sowie Wirtschaftsprüfer zugelassen und tätig, wie sich aus den vorliegenden Personalakten der Steuerberaterkammer H. sowie aus dem noch für die Berufungsschrift verwendeten Briefbogen des Angeschuldigten ergibt.

2. Unterliegt ein Steuerberater zugleich der Berufsgerichtsbarkeit eines anderen Berufes, wird im berufsgerichtlichen Verfahren für Steuerberater nur entschieden, wenn seine Pflichtverletzung überwiegend mit der Ausübung des Berufs als Steuerberater im Zusammenhang steht oder wenn - hier schon nach dem Inhalt der Anschuldigungsschrift ersichtlich ausscheidend - das berufsgerichtliche Verfahren wegen der Schwere der Pflichtverletzung mit dem Ziel der Ausschließung aus dem Beruf des Steuerberaters eingeleitet worden ist (§ 110 Abs. 1 StBerG). Die parallele Konkurrenzregel des § 118 a Abs. 1 S. 1 BRAO bestimmt, dass über die Pflichtverletzung eines Rechtsanwalts, der zugleich der Berufsgerichtsbarkeit eines anderen Berufs untersteht, im anwaltsgerichtlichen Verfahren für Rechtsanwälte entschieden wird, es sei denn, die Pflichtverletzung stehe überwiegend mit der Ausübung des anderen Berufes im Zusammenhang. Während somit gemäß § 110 Abs. 1 StBerG das berufsgerichtliche Verfahren nach dem Steuerberatungsgesetz die positive Wertung, der Schwerpunkt der Pflichtverletzung hänge mit der Berufstätigkeit als Steuerberater zusammen, voraussetzt, ordnet § 118 a Abs. 1 BRAO im Grundsatz den Weg zur Anwaltsgerichtsbarkeit an, sofern nicht im Einzelfall negativ ein mit der anderen Berufstätigkeit zusammenhängender Schwerpunkt der Pflichtverletzung feststellbar ist. Aus diesem unterschiedlich normierten Regel-Ausnahme-Verhältnis leitet sich ein Vorrang des anwaltsgerichtlichen Verfahrens gegenüber insbesondere dem berufsgerichtlichen Verfahren für Steuerberater her (vgl. Feuerich/Braun, BRAO, 5. Aufl., § 118 a Rdn. 7; Schäfer in Kuhls/Meurers/Maxl/Schäfer/Goez, StBerG, § 110 Rdn. 8 f; Gehre, StBerG, 3. Aufl., § 110 Rdn. 3).

Bei der Bestimmung des nach §§ 110 Abs. 1 StBerG, 118 a Abs. 1 BRAO maßgeblichen Schwerpunkts der Berufstätigkeit scheidet eine Aussonderung einzelner Tätigkeiten aus einem zusammenhängenden Lebenssachverhalt (prozessuale Tat im Sinne des § 264 StPO i.V.m. §§ 116 S. 2 BRAO, 153 Abs. 1 StBerG) wegen des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Pflichtverletzung (vgl. hierzu allgemein jeweils m.w.N. BGHSt 16, 237, 240 f; Gehre, a.a.O., § 89 Rdn. 9 f; Feuerich/Braun, a.a.O., § 114 Rdn. 48 ff.) aus. Es ist vielmehr eine einheitliche Verfolgung der die verschiedenen Berufe betreffenden Pflichtverletzungen geboten (vgl. Feuerich/Braun, a.a.O., § 118 a Rdn. 5).

3. Vorliegend ist der Angeschuldigte in der verfahrensgegenständlichen Mandatsangelegenheit als Rechtsanwalt, jedenfalls nicht überwiegend als Steuerberater tätig geworden.

a) Begründung und Entwicklung des Mandatsverhältnisses sind durch den Zeugen F. - mutmaßlich Geschäftsführer der Firma A. GmbH - mit Schreiben vom 28. November 2001 auf Anfrage der Generalstaatsanwaltschaft geschildert worden. Danach hat der Zeuge im ersten Halbjahr 1997 dem Angeschuldigten den Auftrag erteilt, "diverse persönliche und geschäftliche Verträge zu überarbeiten und wo erforderlich den Gegebenheiten anzupassen", sind mit Schreiben vom 2. Juli 1997 Unterlagen dem Angeschuldigten zur Verfügung gestellt worden, hat dieser lediglich ein Testament der Eheleute F. erstellt, ohne dass trotz diverser fernmündlicher und persönlicher Nachfragen weitere Tätigkeiten haben festgestellt werden können, hat der Zeuge V. (Rechtsanwalt der A. GmbH) mit - in Ablichtung bei den Akten befindlichem - Schreiben vom 9. März 2001 dem Angeschuldigten mit sofortiger Wirkung das Mandat entzogen und (zunächst vergeblich) die Herausgabe der im Schreiben vom 2. Juli 1997 genannten Unterlagen verlangt, ist diesbezügliche Herausgabeklage am 11. Mai 2001 bei dem Amtsgericht Hamburg-Harburg eingereicht worden und hat die Gesellschaft am 17./21. August 2001 die Unterlagen zurückerhalten. In dem Schreiben des Rechtsanwalts V.t vom 9. März 2001 wird als Grund für die Mandatsentziehung angeführt, seit Jahren sei vergeblich die Herausgabe der Unterlagen verlangt worden und im Jahre 2000 habe der Angeschuldigte "de(n) Steuerbescheid mit erheblichen Nachzahlungen (zu Lasten der A. GmbH) nicht rechtzeitig bekannt gemacht", wodurch der Gesellschaft ein "Einziehungsschaden bei der Hausbank" entstanden sei. Hierzu hat der Zeuge F. in dem Schreiben vom 28. November 2001 erläutert, der Angeschuldigte sei hinsichtlich des finanzgerichtlichen Verfahrens der Eheleute F. gegen das Finanzamt L. untätig gewesen; durch falsche Beratung und Untätigkeit seien finanzielle Nachteile entstanden.

Weitere Zeugenaussagen und Urkunden betreffend das Mandat befinden sich nicht bei den Akten. Der Angeschuldigte hat sich nicht zur Sache geäußert. Auch das Landgericht hat seine Feststellungen ausschließlich auf die genannten Urkunden gestützt.

Demnach war der Angeschuldigte betreffend das Mandat F. /A. GmbH nicht vorrangig mit der Hilfeleistung in einer Steuersache beauftragt und befasst, sondern - wie die Errichtung des Testaments sowie die vereinbarte Überarbeitung und Anpassung diverser persönlicher und geschäftlicher Verträge (zur Abgrenzung zwischen Hilfe in Steuersachen im Sinne des § 33 StBerG und allgemeiner Rechts-beratung vgl. Kuhls in Kuhls/Meurers/Maxl/Schäfer/Goez, StBerG, § 33 Rdn. 53 ff., insbesondere Rdn. 56 m.w.N.) zeigen - zumindest in gleichem Umfang mit der den Rechtsanwälten zugewiesenen allgemeinen Rechtsberatung und -besorgung.

b) Demgegenüber hat das Landgericht festgestellt, der Angeschuldigte sei (nur) mit der steuerlichen Beratung und insbesondere der Vertretung gegenüber dem Finanzamt L. beauftragt worden. Aus Rechtsgründen erübrigt sich hierzu die Auseinandersetzung mit den genannten Feststellungsgrundlagen, die nach Aktenlage eine solche Überzeugungsbildung nicht zu stützen vermögen, ebenso wie eine freibeweisliche ergänzende Beweiserhebung zu Auftraggebern, zum Umfang der einzelnen Auftragsgegenstände und zum näheren Ablauf: Selbst wenn der Angeschuldigte ausschließlich oder überwiegend mit der steuerlichen Hilfeleistung beauftragt worden sein sollte oder das Schwergewicht seiner Pflichtverletzungen bei der Erledigung der steuerlichen Anteile an dem Auftrag gelegen haben sollte, bliebe die Verfolgung dieser Pflichtverletzungen dem anwaltsgerichtlichen Verfahren vorbehalten. Gemäß § 3 Nr. 2 StBerG sind nämlich u.a. Rechtsanwälte in gleicher Weise wie Steuerberater zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt. Eine solche Hilfeleistung ist folglich nicht spezifisch für Steuerberater und -bevollmächtigte, sondern Teil der den Anwaltsberuf kennzeichnenden allgemeinen rechtsberatenden Tätigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1, Abs. 3 BRAO (vgl. BGH in NJW 1982, 1866; BGHZ 53, 103, 105 und 49, 244, 246 f). Daraus folgt wegen des grundsätzlichen Vorranges des anwaltsgerichtlichen Verfahrens (siehe oben Ziff. 2.), dass die Verfolgung von Pflichtverletzungen bei Hilfeleistung in Steuersachen eines zugleich als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer sowie als Rechtsanwalt zugelassenen Angeschuldigten im berufsgerichtlichen Verfahren für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer durch § 118 a Abs. 1 S. 1 BRAO gesperrt ist (vgl. Schäfer, a.a.O., § 110 Rdn. 10; Gehre, a.a.O., § 110 Rdn. 3).

4. Die sachliche Zuständigkeit des Gerichts ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (§§ 6 StPO, 153 StBerG). Fehlt sie wie hier, besteht ein Verfahrenshindernis (vgl. BGHSt 18, 79, 81; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., § 6 Rdn. 1). Dieses führt vorliegend zur Verfahrenseinstellung statt zur Verweisung an das Anwaltsgericht. Die Einstellung erfolgt im Beschlusswege statt durch Berufungsurteil.

a) Das Fehlen der sachlichen Zuständigkeit zieht nur dann die Verfahrenseinstellung nach sich, wenn keine gesetzliche Grundlage dafür besteht, das Verfahren an das zuständige Gericht zu bringen (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., m.w.N.). Eine solche Normierung fehlt für den vorliegenden Verfahrenssachverhalt. Insbesondere scheidet eine Verweisung nach § 153 Abs. 1 StBerG i.V.m. § 17 a Abs. 2 S. 1 GVG an die Anwaltsgerichtsbarkeit aus. § 17 a GVG regelt die Verweisung bei unzulässig beschrittenem Rechtsweg. Die Berufsgerichte stellen eigenständige Gerichtsbarkeiten außerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit dar (vgl. Kissel, GVG, 3. Aufl., § 14 Rdn. 16). Daraus wird hergeleitet, dass im Verhältnis etwa der Disziplinargerichte zu den Verwaltungsgerichten (BVerwGE 103, 26 betreffend Entfernung eines Disziplinarvorganges aus den Personalakten) und der Anwaltsgerichte zu den ordentlichen Gerichten (AGH Naumburg in NJW-RR 1995, 1206, 1207 betreffend Aufhebung einer Postsperre) unterschiedliche Rechtswege bestehen und grundsätzlich eine Verweisung nach §§ 17, 17 a Abs. 2 S. 1 GVG in Betracht kommt (vgl. Katholnigg, Strafgerichtsverfassungsrecht, 3. Aufl., § 17 GVG Rdn. 1; Kissel, a.a.O., § 17 Rdn. 5; a.A. Gehre, a.a.O., § 153 Rdn. 3).

Jedenfalls für die berufsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen (hier: §§ 89 ff. StBerG) findet § 17 a Abs. 2 S. 1 GVG keine Anwendung. Das folgt schon aus der durch § 153 Abs. 1 StBerG bestimmten Parallele des berufsgerichtlichen Verfahrens zum strafprozessualen Erkenntnisverfahren (zur möglichen Relevanz dieser Parallele gegen eine Anwendung der Verweisungsvorschrift vgl. BVerwG, a.a.O.,30). Über die Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens befindet die Staatsanwaltschaft (§ 114 StBerG). Ihr obliegt die Bewertung, ob genügender Anlass zur Annahme einer Berufspflichtverletzung besteht. Das Vorliegen einer Berufspflichtverletzung bemisst sich nach den anzuwendenden berufsrechtlichen Bestimmungen. Damit ist untrennbar die Entscheidung, ob die Anschuldigung zum Anwaltsgericht oder zum Landgericht, Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen, erhoben werden soll, verbunden. Das so verstandene Einleitungsmonopol der Staatsanwaltschaft nach § 114 StBerG würde umgangen, wenn das Gericht der Steuerberatergerichtsbarkeit die Sache an das Anwaltsgericht verweisen würde. Damit wäre die Sache durch die Anwaltsgerichte zu verfolgen, obwohl die Staatsanwaltschaft als Inhaberin des Anschuldigungsmonopols auch nach § 121 BRAO möglicherweise eine Verletzung von anwaltlichen Berufspflichten verneint bzw. bei Befassung vor Anschuldigung verneint haben würde.

Der fehlende Rechtsweg zur durch die Generalstaatsanwaltschaft angerufenen Berufsgerichtsbarkeit führt somit zur Einstellung des Verfahrens (im Ergebnis ebenso Feuerich/Braun, a.a.O., § 118 a Rdn. 17, 18 a.E.).

b) Die gebotene Einstellung erfolgt - trotz Bestands des Verfahrenshindernisses schon zur Zeit des erstinstanzlichen Urteils - im Beschlusswege nach §§ 206 a Abs. 1 StPO, 153 Abs. 1 StBerG, ohne dass es einer Berufungshauptverhandlung mit Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidung und Einstellung durch Berufungsurteil bedarf (str., wie hier h.M. und ständige Rechtspechung des HansOLG Hamburg, u.a. StV 2000, 127, 128 a.E.; Übersicht über Meinungsstand bei Rieß in LöweRosenberg, StPO, 25. Aufl., § 206 a Rdn. 14 - 15 a; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 206 a Rdn. 6).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 StBerG. Da das Verfahrenshindernis schon bei Erhebung der Anschuldigung bestand, ist es nicht veranlasst, den Angeschuldigten nach §§ 153 Abs. 1 StBerG, 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO mit seinen notwendigen Auslagen zu belasten.

Ende der Entscheidung

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