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Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Urteil verkündet am 10.02.2006
Aktenzeichen: 10 U 18/05
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 745 Abs. 2
BGB § 1010
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 1, vom 27.4.2005, Aktenzeichen 301 O 104/03, wird dieses dahingehend abgeändert, dass die Klage abgewiesen wird. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Die Klägerin ist die nichteheliche Tochter des am 2.4.2002 verstorbenen Ehemannes der jetzt 78-jährigen Beklagten. Diese war zusammen mit ihrem Ehemann Eigentümerin eines Eigenheims, gelegen in der xxxxxxx in Hamburg. Zum Zeitpunkt des Todes des Ehemannes lebten die Eheleute getrennt, wobei die Beklagte das Obergeschoss und der Ehemann das Untergeschoss des Hauses nutzte. Einige Wochen vor seinem Tod schenkte er der Klägerin seinen Miteigentumsanteil an dem Haus.

Der verstorbene Ehemann der Beklagten hat über seinen Nachlass verfügt mit Testamenten vom 26.5.1997, 6.8.2001, 26.8.2001 und 28.2.2002. Eine Erbauseinandersetzung hat bisher nicht stattgefunden. Mit dem Testament vom 26.8.2001 setzte er die Klägerin als Erbin zu 8/12, die Beklagte zu 3/12 ein. Außerdem vermachte er der Klägerin Gegenstände, die sich noch in dem streitgegenständlichen Haus befinden, das im Übrigen von der Beklagten und ihrem Sohn xxxx bewohnt wird.

Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Haus verkauft werden soll, haben sich aber über die Herausgabe der Gegenstände, die der Klägerin vermacht wurden und über die Räumung des Hauses nicht geeinigt.

Mit Schreiben vom 23.6.2003 hat die Klägerin der Beklagten mitgeteilt, dass im Hinblick auf das Scheitern der Einigungsbemühungen nunmehr das Zwangsversteigerungsverfahren eingeleitet werde. Gleichzeitig forderte die Klägerin die Beklagte auf, ab dem 1.7.2003 monatlich eine Nutzungsentschädigung von € 1.200 zu zahlen.

Mit Schriftsatz vom 3.8.2004 hat die Klägerin die Herausgabe der ihr vermachten Gegenstände verlangt, nämlich der Jagdliteratur, einer antiken Wiege, eines Stuhls sowie der Literatur über die Vierlanden und Hamburg und zweier Bilder des Hufner-Hauses-xxxxxxxx, sämtlicher historischer Berichte über die Familie, des Entlassungsgesuchs des Lehrers xxxxxxxx aus dem Senat, eines Ölbildes von Fay, der im Hause vorhandenen Jagdmunition und der persönlichen Jagdbekleidung und Ausrüstung des Erblassers; im Übrigen stimmte sie einer Entsorgung der noch im Hause vorhandenen Gebrauchsgegenstände zu. Die Beklagte hat darauf mit Schriftsatz vom 19.8.2005 unter anderem erwidert, dass die gewählte Bezeichnung zu ungenau sei, um die gewünschten Gegenstände zu identifizieren.

Das Zwangsversteigerungsverfahren zur Aufhebung der Gemeinschaft (Geschäftszeichen 71 aK 101/03) ist bislang nicht abgeschlossen. Der Sachverständige xxxxxxx bewertete das Objekt zum 19.12.2003 mit € 690.000.

Im Anschluss an die mündliche Verhandlung vor dem Landgericht am 20.4.2005 haben die Prozessbevollmächtigten der Parteien versucht, eine Einigung über das weitere Vorgehen zu erreichen, um die Möglichkeit eines freihändigen Verkaufs des Objektes zu schaffen. Während nach der Auffassung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Einigung an der Nichtreaktion der Beklagten scheiterte, behauptet der Prozessbevollmächtigte der Beklagten, er habe eine eindeutige schriftliche Erklärung der Klägerin verlangt, dahingehend, dass die Beklagte mit den im Haus befindlichen Gegenständen nach Belieben verfahren könnte, soweit nicht eindeutig bezeichnete Nachlassgegenstände betroffen seien; eine solche Erklärung sei aber nicht erfolgt.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe von € 750 monatlich ab dem 1.8.2003 verurteilt.

II.

Die Berufung ist zulässig und begründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung gemäß § 745 Abs.2 BGB.

Gemäß § 745 Abs.2 BGB kann jeder Teilhaber eine dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechende Verwaltung und Benutzung verlangen, sofern die Verwaltung oder Benutzung nicht durch Mehrheitsbeschluss oder Vereinbarung geregelt ist.

Die Parteien haben keine Vereinbarung über die gegenwärtige Nutzung und Verwaltung des Hauses getroffen. An die Getrenntlebensvereinbarung zwischen dem Erblasser und der Beklagten ist die Klägerin gemäß § 1010 BGB nicht gebunden.

Allerdings hat die Klägerin in keiner Form eine Nutzungsregelung oder Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums gefordert. Es kommt für sie nicht in Frage, in das Haus selbst mit einzuziehen, auch kommt es nicht ernsthaft in Betracht, einen von der Beklagten nicht bewohnten Teil des Einfamilienhauses zu vermieten.

Die Klägerin fordert stattdessen im Hinblick auf die Alleinnutzung der Beklagten eine Entschädigung in Geld.

Grundsätzlich kann gemäß § 745 Abs.2 BGB auch im Wege einer Leistungsklage ein Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung geltend gemacht werden, allerdings nur dann, wenn der Zahlungsanspruch sich als Ergebnis der beanspruchten Neuregelung ergibt (BGH NJW 1982, 1753, 1754, FamRZ 1996, 931). Das kann insbesondere der Fall sein, wenn durch die Nutzung eines der Teilhaber der andere von der Nutzung ausgeschlossen ist.

Vorliegend ist zwar die Klägerin faktisch an der Nutzung ihres Miteigentumsanteils dadurch gehindert, dass die Beklagte das Haus bewohnt. Keine der Parteien hat aber ernsthaft eine gemeinsame Nutzung des Hauses erwogen. Wie im Urteil des Landgerichts ausgeführt, stehen Mitberechtigten Ansprüche auf Leistung einer Nutzungsentschädigung gegen den Nutzer zu, wenn eine anderweitige Nutzung begehrt, aber abgelehnt wird. Dies ist - wie oben bereits ausgeführt- nicht der Fall. Der Zahlungsanspruch aus § 745 Abs.2 BGB ergibt sich aus dem Anspruch eines Teilhabers, von dem anderen Teilhaber eine andere Benutzung und dem sich daraus ergebenden Entgelt (OLG Düsseldorf NJW-RR 1989, 1483,1484). Wird eine bestimmte Benutzung gar nicht gefordert, so kann sich auch kein Entgeltanspruch ergeben.

Zwar wird ein Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung zwar auch dann als gegeben angesehen, wenn die Teilhaber sich nicht einigen können, eine Auseinandersetzung beispielsweise durch den Verkauf der Sache aber nicht im wirtschaftlichen Interesse der Teilhaber liegt ( Erman/Aderhold, BGB,11. Auflage, § 745 Rdnr.6), oder auch, wenn die Aufhebung der Gemeinschaft daran scheitert, dass sich für den Gegenstand kein Käufer findet (Staudinger/Langhein, BGB, 2002, § 745 Rdnr. 51). Dies kann aber nur gelten, wenn im Hinblick auf die genannten Umstände für das Objekt eine anderweitige Nutzung begehrt wird, an deren Stelle eine Entschädigung in Geld treten kann. Vorliegend sind aber die Teilhaber sich im Prinzip darüber einig, dass sie das Haus nicht gemeinsam nutzen, sondern die Gemeinschaft aufheben wollen, können sich aber nicht auf ein gemeinsames Vorgehen einigen.

Im Falle einer Trennung von Eheleuten kann jeder der Ehegatten eine Neuregelung der Verwaltung und Benutzung auf der Grundlage des § 745 Abs.2 BGB nach billigem Ermessen verlangen, die auch darin bestehen kann, dass derjenige, der in der Wohnung verbleibt, dem anderen eine angemessene Nutzungsentschädigung zu zahlen hat (BGH a.a.O., OLG Brandenburg, FamRZ 2001, 428, 429, wobei nach der Neufassung des § 1361 BGB durch das Gewaltschutzgesetz vom 11.12.2001 (BGBL.I 3513) nach überwiegender Meinung § 1361 b BGB als Spezialregelung für die Nutzungsentschädigung anzusehen ist, vgl. den Praxishinweis in FuR 2005, 262).

Allerdings darf die Alleinnutzung dem Bleibenden nicht gegen seinen Willen aufgedrängt worden sein; durch jederzeitiges Angebot auf Wiedereinräumung des vom Weichenden aufgegebenen Mitbesitzes kann er seine Vergütungspflicht abwenden (KG Berlin, 18 UF 10350/99, Beschluss vom 15.8.2000, zitiert nach juris).

Die Beklagte trägt vor, sich beim Bewohnen des Hauses auf das Obergeschoss zu beschränken und damit nur einen Teil des Hauses zu nutzen, der ihrem Miteigentumsanteil entspricht. Damit macht sie deutlich, keineswegs das ganze Haus allein nutzen zu wollen.

Das geforderte Nutzungsentgelt entspräche zudem nicht billigem Ermessen.

Die Klägerin hat mit Schreiben vom 23.6.2003 gleichzeitig die Teilungsversteigerung angekündigt und eine Nutzungsentschädigung gefordert.

Die Beklagte benötigt keinen zusätzlichen Wohnraum für sich und den bei ihr lebenden Sohn.

In Betracht käme deshalb momentan nur eine Nutzung durch eine Untervermietung. Um die früher vom verstorbenen Ehemann der Beklagten genutzten Räume jedenfalls untervermieten zu können, müssten diese Räume ausgeräumt, gesäubert und renoviert werden. Eine Untervermietungsmöglichkeit wäre im Hinblick auf das Teilungsversteigerungsverfahren aber nur kurzfristig gegeben, so dass es fraglich ist, ob die für eine Vermietung notwendigen Aufwendungen wirtschaftlich sinnvoll wären.

Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Ziffer 10, 711, 713 ZPO.

Ende der Entscheidung

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