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Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Urteil verkündet am 05.04.2000
Aktenzeichen: 14 U 269/99
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 249
BGB § 254
ZPO § 286
ZPO § 97
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
ZPO § 713
ZPO § 546 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

14 U 269/99 331 O 80/98

Verkündet am: 5. April 2000

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

In dem Rechtsstreit

hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 14. Zivilsenat, durch den

Richter Dr. Böckermann als Einzelrichter

nach der am 22. März 2000 geschlossenen mündlichen Verhandlung für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 31, vom 29. Oktober 1999, Az.: 331 O 80/98, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert der Beschwer der Klägerin beträgt 4.347,83 DM.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist nicht begründet.

Die Berufung weist zutreffend auf die Rechtsprechung des BGH zu §§ 249, 254 BGB hin, nach der ein beim Verkehrsunfall Geschädigter im allgemeinen dem Gebot der Wirtschaftlichkeit genügt, wenn er im Totalschadensfall das Unfallfahrzeug zu dem in einem Sachverständigengutachten ausgewiesenen Restwert verkauft oder in Zahlung gibt (vgl. BGH NJW 1993, S. 1849 ff., 1851 = MDR 1993, S. 622; zuletzt BGH v. 30.11.1999, r + s 2000, S. 107). Insoweit ist es zutreffend, daß die Klägerin sich hinsichtlich des Unfallfahrzeuges Mercedes Benz 190 E, Baujahr 1992, Erstzulassung 4.9.1992, das Gutachten des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen B aus Ahrensburg hat erstatten lassen, in dem der Sachverständige B einen Restwert "unter Berücksichtigung der noch verwendbaren Teile" in Höhe von 200,00 DM inkl. MWSt. angegeben hat. Das Landgericht hat die genannte Rechtsprechung des BGH im vorliegenden Fall indessen zu Recht deshalb nicht angewandt, weil das Gutachten des Sachverständigen B unrichtig ist und die Klägerin dies auch erkannt hat, jedenfalls erkennen mußte.

Die Überzeugung, daß das Gutachten des Sachverständigen B unrichtig ist, hat das Landgericht maßgeblich aus dem Gutachten des Sachverständigen G gewonnen. Das ist letztlich nicht zu beanstanden. Zwar bemängelt der Klägervertreter nicht zu Unrecht die Detailkargheit des Gutachtens G hinsichtlich der Marktsituation. Das Landgericht konnte indessen die gelieferten Informationen aufgrund eigener Kenntnis als Verkehrskammer auf ihre Richtigkeit überprüfen und ergänzen und so gemäß des § 286 ZPO zu einer Überzeugung gelangen. Insbesondere ergibt sich aus dem Gutachten G, daß in dem Gutachten B die Marktsituation insbesondere auf dem osteuropäischen und skandinavischen Markt nicht berücksichtigt worden ist. Im übrigen ist zutreffend, daß bei dem vom Sachverständigen B angegebenen Restwert von 200,00 DM "gefragte Aggregate und diverse Innenbauteile" nicht berücksichtigt sein können. Insoweit hatte die Klägerin jedenfalls Gelegenheit, bei der Anhörung des Sachverständigen hierzu den Sachverständigen G weiter zu befragen. Im übrigen ist den Verkehrsgerichten geläufig, daß bei stark gefragten Kfz-Typen, wozu auch der Mercedes Benz 190 E gehört, für Restwerte auch ohne nennenswerte verwendbare Teile teilweise Preise von 4.000,00 oder 5.000,00 DM erzielt werden. Das Ergebnis des Gutachtens G mit 6.000,00 DM liegt deshalb durchaus in diesem Rahmen. Der Senat hält es nicht für geboten, den Sachverständigen G nochmals zur Erläuterung seines Gutachtens zu laden. Dazu bestand beim Landgericht Gelegenheit.

Daß die Klägerin die Marktsituation kannte, ergibt sich aus der Tatsache, daß sie selbst mit Restwerten handelt. Wenn die Klägerin die Marktsituation nicht kennen würde, würde sie in diesem Markt keinen Pfennig Geld verdienen. Im übrigen ergibt sich die Kenntnis der Klägerin auch aus dem Gutachten N, vom 26.6.1996. Die Klägerin hat nämlich das hier fragliche Fahrzeug gemäß Anlage K 7 für 13.800,00 DM erworben, obwohl es nach dem Gutachten N vom 26.6.1996 lediglich einen Restwert von 8.000,00 DM hatte. Die Klägerin hat deshalb den Markt für diesen Fahrzeugtyp so eingeschätzt, daß sie den Kfz-Rest für 15.000,00 oder 16.000,00 DM mindestens verkaufen könnte. Die Klägerin kann sich nach allem auf die genannte Rechtsprechung des BGH nicht berufen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97, 708 Nr. 10, 711, 713, 546 Abs. 2 ZPO.

Ende der Entscheidung

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