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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Beschluss verkündet am 14.08.2001
Aktenzeichen: 2 VA 6/00
Rechtsgebiete: InsO, ZPO


Vorschriften:

InsO § 4
ZPO § 299 Abs. 2
Zu den Voraussetzungen der Gewährung von Einsicht in die Insolvenzakten einer gelöschten GmbH an Inhaber einer titulierten Forderung.
HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT Beschluß

2 VA 6/00

In dem Rechtsstreit

hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 2. Zivilsenat, am 14. August 2001 durch die Richter Dr. Lassen, Puls, Stöger

beschlossen:

Tenor:

Auf Antrag der Beteiligten zu 1) wird der Beschluß des Amtsgerichts Hamburg - Insolvenzgericht -, Abt. 67 c, vom 10. November 2000 geändert:

Der Präsident des Amtsgerichts Hamburg bzw. der Vorsitzende der Abteilung 67 c wird verpflichtet, der Beteiligten zu 1) Einsicht in die Insolvenzakte 67 c IN 83/00 zu gewähren.

Die Entscheidung über die Art der Akteneinsicht wird dem Präsidenten des Amtsgerichts bzw. dem Vorsitzenden der Abt. 67 c überlassen. Der Geschäftswert wird auf 1.300,00 DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Der gem. §§ 23, 24 EGGVG zulässige, insbesondere fristgerecht eingegangene (§ 26 Abs. 1 EGGVG) Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist begründet.

Der angefochtene Beschluß, mit welchem die von der Beteiligten zu 1) beantragte Einsicht in die Akte des Insolvenzeröffnungsverfahrens betreffend die Firma " " abgelehnt worden ist, kann keinen Bestand haben, denn die Beteiligte zu 1) hat ein rechtliches Interesse (§§ 4 InsO, 299 Abs. 2 ZPO) an der Akteneinsicht glaubhaft gemacht und ein berechtigtes Interesse der Schuldnerin an der Geheimhaltung von aus der Akte ersichtlichen Daten ist nicht erkennbar.

Die Beteiligte zu 1) ist Inhaber einer titulierten Forderung gegen die bezeichnete Kommanditgesellschaft und deren Komplementärin, die GmbH, als Gesamtschuldner. Das Insolvenzgericht hat die vom Geschäftsführer der Komplementär-GmbH beantragte Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Kommanditgesellschaft mangels Masse mit rechtskräftigem Beschluß vom 2. Juni 2000 abgelehnt. Ihr Verlangen auf Akteneinsicht in die Insolvenzakte hat die Beteiligte zu 1) damit begründet, daß "weiter auszubringende Maßnahmen, auch strafrechtlicher Art, in Betracht zu ziehen seien; sie wolle auch die Möglichkeit einer Nachtragsliquidation prüfen". Im Verfahren auf gerichtliche Entscheidung hat sie ausgeführt, daß sie auch nach Löschung der Schuldnerin weiterhin schützenswert sei, da sie als Titelgläubigerin ein rechtlich begründetes Interesse an der Kenntnis der Verhältnisse der Schuldnerin und der "auch zu weiterer Zwangsvollstreckung und gegebenenfalls Ersatzansprüchen führenden Möglichkeiten" habe. Diese Kenntnis dürfe ihr nicht deshalb abgeschnitten werden, weil sie die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht selbst beantragt habe und wegen Löschung der Gesellschaft auch ein solches nicht mehr beantragen könne mit der Folge, daß sie sich das Akteneinsichtsrecht eines Beteiligten nicht verschaffen könne. Die Regelungen des Anfechtungsgesetzes zeigten darüber hinaus, daß dem Titelgläubiger eines Schuldners auch Dritte als neue Schuldner erwachsen könnten, so daß ihr, der Beteiligten zu 1), das Akteneinsichtsrecht auch wegen ihres haftungsrechtlich begründeten Interesses am Verhalten des Geschäftsführers der GmbH, der zudem alleiniger Gesellschafter der Komplementär-GmbH sei, zustehe. Der Geschäftsführer sei als Organ der Komplementär-GmbH nicht besonders schützenswert, da er die Gesellschaft in die Insolvenz geführt habe, zumal §§ 97, 101 Abs. 1 InsO ihm ohnehin einen Schutz vor strafrechtlicher Verfolgung oder nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten sichere, wenn er im Rahmen des Insolvenzverfahrens Tatsachen habe offenbaren müssen, die geeignet seien, ihn der Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit auszusetzen. Demgemäß sei unerheblich, daß der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH ihr, der Beteiligten zu 1), ein Akteneinsichtsrecht nicht ausdrücklich zugestanden habe.

Die Nichtgewährung von Akteneinsicht sei auch sinnwidrig, weil sie, die Beteiligte zu 1), etwa über eine Strafanzeige mit Klagerzwingungsverfahren Einsicht in die InsO-Akte nehmen könne. Das gleiche gelte, falls sie den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH verklage, da sie in die vom Zivilgericht beigezogenen Insolvenzakten als Prozeßpartei Einsicht nehmen dürfe.

Der Präsident des Amtsgerichts als Beteiligter zu 2) hat zum Antrag der Beteiligten zu 1) auf gerichtliche Entscheidung unter Hinweis auf in der Rechtsprechung vertretene unterschiedliche Auffassungen keine Stellungnahme zum Begehren der Beteiligten zu 1) abgegeben.

II.

1) Der Beteiligten zu 1) fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Akteneinsicht nicht deswegen, weil ihr Antrag etwa mutwillig wäre.

Zwar dürfte es eher unwahrscheinlich sein, daß die Beteiligte zu 1) aus der Insolvenzakte nützliche Informationen über etwa nicht realisierte Vermögensgegenstände der Schuldnerin, insbesondere Forderungen der Schuldnerin gegen Geschäftspartner oder den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH als Zugriffsobjekte für die Zwangsvollstreckung in das Vermögen der gelöschten Schuldnerin gewinnen kann, weil bei einer Ablehnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse eine Liquidationsbilanz nicht erstellt sondern nur ein Gutachten darüber eingeholt wird, ob die Schuldnerin zahlungsunfähig oder überschuldet ist und ob eine kostendeckende Masse vorhanden ist. Aber aus der Insolvenzakte mögen sich für die Beteiligte zu 1) als ehemaliger Geschäftspartnerin der Schuldnerin Anhaltspunkte dafür ergeben, daß bei der Löschung der Schuldnerin noch Vermögen vorhanden war, das etwa deshalb nicht realisiert worden ist, weil das damit einhergehende Prozeß- und Kostenrisiko als zu hoch oder unverhältnismäßig eingeschätzt worden ist. Die Einsicht in die Insolvenzakte kann dem Gläubiger die Überzeugung verschaffen, daß seine titulierte Forderung als wertlos einzuschätzen ist oder daß die Chance auf teilweise oder völlige Realisierung besteht, denn zur Insolvenzakte gehören nicht nur der Insolvenzantrag sowie der ausgefüllte Anhörungsfragebogen des Insolvenzgerichts sondern auch das Gutachten darüber, ob hinreichende Masse für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorhanden ist (OLG Braunschweig ZIP 1997, 894; OLG Düsseldorf NZI 2000, 178).

Der Beteiligten zu 1) kann die Akteneinsicht nicht mangels Rechtsschutzbedürfnisses deshalb versagt werden, weil das Insolvenzgericht die erwähnten Unterlagen bereits daraufhin geprüft hat, wie werthaltig die Masse ist und daß eine negative Einschätzung mit Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse vom Titelgläubiger hinzunehmen sei, denn die Beurteilung der Realisierbarkeit von Vermögen für die Masse durch das Insolvenzgericht einerseits und den Titelgläubiger andererseits erfolgt nicht nach denselben Kriterien. Während die Durchsetzung eines Anspruchs des Schuldners für die Insolvenzmasse unwirtschaftlich erscheinen mag, kann ein Gläubiger aufgrund seiner individuellen Verhältnisse, etwa aufgrund seiner Risikobereitschaft, zu einer gegenteiligen Beurteilung gelangen.

2) Der Beteiligten zu 1) kann das rechtliche Interesse an der Akteneinsicht nicht abgesprochen werden.

Ein rechtliches Interesse liegt vor, wenn persönliche Rechte des Antragstellers durch den Akteninhalt berührt werden. Dabei muß sich das rechtliche Interesse aus der Rechtsordnung selbst ergeben und verlangt als Mindestbedingung ein auf Rechtsnormen beruhendes oder durch solche geregeltes gewärtiges Verhältnis einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache (RGZ 151, 57, 62; BGHZ 4, 323, 325; OLG Brandenburg ZIP 2000, 1541; OLG Köln NJW-RR 1998, 407 m.w.N.).

Die Beteiligte zu 1) steht in einer unmittelbaren rechtlichen Beziehung zur aufgelösten Schuldnerin, denn ihre Forderung gegen die Schuldnerin ergibt sich aus dem Versäumnisurteil des Landgerichts Hamburg vom 3 Mai 2000. Wäre das Insolvenzverfahren eröffnet worden, hätte der Beteiligten zu 1) als Gläubigerin der Schuldnerin das Akteneinsichtsrecht zugestanden, denn das Verfahren dient der gemeinschaftlichen Befriedigung aller Gläubiger des Schuldners und jeder von ihnen nimmt mit den anderen Gläubigern an den Vor- und Nachteilen des Verfahrens teil, unabhängig davon, ob er seine Forderung angemeldet hat (vgl. §§ 1, 38 InsO). Als Titelgläubigerin muß der Beteiligten zu 1) die Möglichkeit eingeräumt werden, Einsicht in die Insolvenzakte der aufgelösten juristischen Person, ihrer Schuldnerin, zu nehmen, denn es ist nicht auszuschließen, daß die Beteiligte zu 1) ihre Forderung trotz Löschung der Schuldnerin noch realisieren kann. Die titulierte Forderung der Beteiligten zu 1) gegen die Schuldnerin ist nicht infolge Löschung der Schuldnerin untergegangen, vielmehr besteht die Forderung fort mit der Chance auf erfolgreiche Beitreibung, wenn sich herausstellt, daß noch Gesellschaftsvermögen vorhanden ist (BGHZ 53, 264, 266). Das gilt selbst dann, wenn zur Realisierung eines Vermögensgegenstandes ein Aktivprozeß notwendig sein sollte (Baumbach-Hueck GmbHG 17. Aufl. 2000 § 60 Rn 64, § 74 Rn 18). Voraussetzung ist allerdings, daß das Gesellschaftsvermögen zur Zeit der Löschung noch vorhanden war, denn nur solchenfalls hat die Löschung des Gesellschaft nicht zu deren Beendigung geführt. Der Streit, wie in solchen Fällen gegen die gelöschte Gesellschaft vorzugehen ist, ob im Wege der Analogie zu § 273 Abs. 4, 1 AktG oder ob eine Nachtragsliquidation stattfinden muß, oder ob etwa bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in noch vorhandenes Vermögen der Gesellschaft eine Pflegerbestellung gemäß § 1913 BGB zu erfolgen hat (vgl. Baumbach- Hueck a.a.O. § 60 Rn 64; OLG Düsseldorf RPfl. 1976, 358) kann im Rahmen dieses Verfahrens auf sich beruhen. Nach einhelliger Auffassung muß der Gläubiger in derlei Fällen zwar stets dartun, daß die Gesellschaft noch Vermögen hat; die bloße unsubstantiierte Behauptung kann nicht genügen, da anderenfalls Gläubiger zeitlich unbegrenzt vermögensrechtliche Ansprüche gegen die gelöschte Gesellschaft geltend machen könnten (OLG Bremen GmbHR 88, 445; OLG Oldenburg NJW-RR 1986, 160, 161). Ob aber die gelöschte Schuldnerin im Zeitpunkt der Löschung noch über Vermögen verfügte, könnte die Beteiligte zu 1) über die Einsicht in die Insolvenzakte prüfen. Es ist kein Grund ersichtlich, warum einem Titelgläubiger diese Einsicht verwehrt werden sollte. Bei einer erforderlichen Nachtragsliquidation besteht die gelöschte Gesellschaft fort (RGZ 109, 387; Scholz/Schmidt GmbHG 8. Aufl. 1995 § 74 Rn 14; Baumbach-Hueck a.a.O. § 60 Rn 67). Die Rechtsordnung schützt nicht nur das Interesse des Gläubigers an der Titulierung seiner Forderung, sondern unterstützt ihn auch darin, die Forderung beizutreiben, wie die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung, insbesondere über die Pflicht des Schuldners zur Offenbarung seines Vermögens, belegen. Dazu bedarf der Gläubiger der entsprechenden Informationen, die bei Akteneinsicht gewonnen werden können. Wollte man vom Akteneinsicht Begehrenden zur Darlegung seines rechtlichen Interesses verlangen, daß er über die Glaubhaftmachung seiner Gläubigerposition durch Vorlage des Titels gegen den Schuldner hinaus Umstände mitteilt, die den Erfolg der Akteneinsicht im Sinne einer Feststellung noch vorhandenen Gesellschaftsvermögen wahrscheinlich machen, würde man vom Gläubiger Unzumutbares verlangen, da ihm die entsprechenden Kenntnisse fehlen, wie sein Begehren nach Akteneinsicht zeigt. Dementsprechend hat das Insolvenzgericht in dem die Akteneinsicht ablehnenden Beschluß auch zutreffend unter Berufung auf die Entscheidung des OLG Köln (NZI 2000, 502) ausgeführt, daß die Gewinnung von Informationen über Ansprüche der Insolvenzschuldnerin selbst, etwa über die Erbringung der Stammeinlage durch den Geschäftsführer, über ein bloßes wirtschaftliches Interesse des Akteneinsicht verlangenden Gläubigers hinausgehen und dem Verlangen nach Akteneinsicht daher zu entsprechen sei, wenn die Akteneinsicht begehrt wird, um festzustellen, ob die aufgelöste Gesellschaft noch über Vermögen verfügt.

Der Beteiligten zu 1) ist die Akteneinsicht nicht deshalb zu verweigern, weil sie damit auch das Ziel verfolgt festzustellen, ob ihr Schadensersatzansprüche gegen den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH zustehen, etwa wegen Verletzung der Pflicht, rechtzeitig den Insolvenzantrag zu stellen (§§ 64, 87 InsO i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB) oder ob sie mit einiger Aussicht auf Erfolg nach dem Anfechtungsgesetz gegen den Geschäftsführer oder sonstige Dritte vorgehen kann. Dabei kann dahinstehen, ob der Beteiligten zu 1) ein Akteneinsichtsrecht zustünde, wenn sie ihr Interesse ausschließlich damit begründet hätte, sie wolle prüfen, ob und welche Maßnahmen privatrechtlicher und strafrechtlicher Art gegen den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der aufgelösten Kommanditgesellschaft von ihr zu ergreifen sind, denn die Beteiligte zu 1) hat ihr Interesse sowohl auf etwaige Nachtragsliquidationsschritte gegen die Beteiligte zu 1) gestützt als auch auf etwa gegen den Geschäftsführer der Schuldnerin zu ergreifende Maßnahmen. Hinzunehmen ist, daß der Titelgläubiger durch Akteneinsicht sowohl Informationen über seine aufgelöste Schuldnerin als auch über sonstige Dritte gewinnen kann, obwohl gegenüber dem Dritten möglicherweise kein rechtlich schutzwürdiges Interesse an der Akteneinsicht besteht, weil anderenfalls dem schutzwürdigen rechtlichen Interesse des Gläubigers im Verhältnis zum früheren Schuldner nicht entsprochen und der Gläubiger dadurch im Verhältnis zu diesem in seinem Recht auf Akteneinsicht verletzt würde.

3) Der Senat kann die gemäß §§ 299 Abs. 2 ZPO, 4 InsO zu treffende Ermessensentscheidung selbst treffen, denn die Sache ist spruchreif (§ 28 Abs. 2, 3 EGGVG). Bei der Ermessensentscheidung sind die Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen, insbesondere ist zu prüfen, ob berechtigte Geheimhaltungsbedürfnisse der Schuldnerin der uneingeschränkten Einsicht in die Akten des Insolvenzgerichts über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Schuldners entgegenstehen (BGH ZPI 1998, 961, 962). Die ermessensfehlerfreie Interessenabwägung setzt voraus, daß dem Schuldner im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren Gelegenheit gegeben wird, sein Geheimhaltungsinteresse geltend zu machen (BGH a.a.O.). Dies kann dadurch geschehen, daß dem Geschäftsführer der Schuldner-Gesellschaft die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt wird (OLG Köln NJW-RR 1999, 1561 ff., 1563). Im Streitfall ist der Schuldnerin dadurch Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden, daß dem Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Kommanditgesellschaft der Antrag der Beteiligten zu 1) zugestellt worden ist mit der Anfrage, ob er mit der Akteneinsichtsgewährung einverstanden wäre. Die 10-tägige Frist zur Stellungnahme ist ohne Reaktion des Geschäftsführers abgelaufen. Die Durchsicht der Akten über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens läßt Anhaltspunkte für ein berechtigtes Interesse der Schuldnerin an der Geheimhaltung von Daten nicht erkennen, insbesondere ist nicht ersichtlich, warum der Beteiligten zu 1) keine uneingeschränkte Einsicht in das Gutachten des Rechtsanwalts und Steuerberaters Ingo Wiese vom 30. Mai 2000 gewährt werden sollte.

4) Eine Vorlage des in diesem Beschluß behandelten Problems der Akteneinsicht des Titelgläubigers in die Akten über die Eröffnung des mangels Masse abgelehnten Insolvenzverfahrens über das Vermögen der infolgedessen aufgelösten Kommanditgesellschaft an den Bundesgerichtshof gemäß § 29 Abs. 1 EGGVG war nicht angezeigt, weil der Senat mit seiner Entscheidung nicht von einer aufgrund des § 23 EGGVG ergangenen Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abgewichen ist. Die vom Insolvenzgericht in Vertretung des Amtsgerichtspräsidenten angeführten Entscheidungen (OLG Brandenburg ZIP 2000, 1541; OLG Celle NZI 2000, 319; OLG Köln NZI 2000, 502) betreffen - abgelehnte - Anträge auf Einsicht in die Insolvenzakte wegen der Prüfung, ob Ansprüche gegen eine vom Insolvenzschuldner verschiedene Person, etwa den Geschäftsführer einer GmbH, bestehen. Demgegenüber wird das Akteneinsichtsrecht eines Titelgläubigers (OLG Braunschweig ZIP 1997, 894) oder eines potentiellen Gläubigers (OLG Köln ZIP 1999, 502 m.w.N.) in die Konkursakten nach Abweisung des Konkursantrags mangels Masse bejaht, wenn der Gläubiger feststellen will, ob die GmbH noch Vermögen hat. Die letztgenannten Entscheidungen werden nicht dadurch berührt, daß die Konkursordnung durch die Insolvenzordnung abgelöst worden ist.

5) Der Senat hält es für sachdienlich, die Art und Weise der Akteneinsicht - Übersendung der Akten oder Einsicht auf der Geschäftsstelle - dem Präsidenten des Amtsgerichts bzw. dem Vorsitzenden der Abteilung 67 c des Insolvenzgerichts zu überlassen, zumal der Beteiligte zu 2) die Befugnis zur Entscheidung über Anträge gemäß § 299 Abs. 2 ZPO auf die Vorsitzenden Richter der Abteilungen des Insolvenzgerichts delegiert hat.

6) Über Gerichtskosten ist nicht zu befinden, da bei einem erfolgreichen Antrag auf gerichtliche Entscheidung Gerichtskosten nicht anfallen (Zöller-Gummer ZPO 22. Aufl. § 30 EGGVG Rn 1). Der Senat hält es nicht für angezeigt, der Staatskasse die Erstattung außergerichtlicher Kosten aufzuerlegen (§ 30 Abs. 2 EGGVG).

Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf §§ 30 Abs. 3 EGGVG, 30 KostO, wobei das Interesse des Antragstellers mit der Quote von rund 5 % der titulierten Forderung angesetzt worden ist.

Ende der Entscheidung

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