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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Beschluss verkündet am 25.01.2002
Aktenzeichen: 2 Ws 22/02
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 117 Abs. 3
StPO § 126 Abs. 1
StPO § 126 Abs. 2
StPO § 308 Abs. 2
StPO § 309 Abs. 2
1. In dem Beschluss über eine Haftbeschwerde kann das Beschwerdegericht - entsprechend der für das Haftprüfungsverfahren in § 117 Abs. 3 StPO getroffenen Regelung - einzelne Ermittlungen zur Vorbereitung einer künftigen Entscheidung anordnen.

2. Die nach Abschluss der angeordneten ergänzenden Ermittlungen zu treffende künftige Entscheidung kann das Haftbeschwerdegericht dem gemäß § 126 Abs. 1, 2 StPO zusttändigen Haftgericht zuweisen


Hanseatisches Oberlandesgericht 2. Strafsenat Beschluss

2 Ws 22/02 602 KLs 29/01 6102 Js 823/01

In der Strafsache

gegen

hier betreffend Haftbeschwerde

hat der 2. Strafsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg am 25. Januar 2002 durch

den Vorsitzenden Richter

beschlossen:

Tenor:

1. Die Beschwerde der Angeschuldigten gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg, Große Strafkammer 2, vom 3. Januar 2002 - betreffend den Haftbefehl des Amtsgerichts Hamburg vom 14. Oktober 2001 (Az.: 165 Gs 1766/01) - wird verworfen.

2. Es werden die körperliche Untersuchung der Angeschuldigten durch einen ärztlichen Sachverständigen und die Erstellung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens zur Aufklärung folgender Fragen angeordnet:

a) Welches Sehvermögen aufgrund welcher Augenkrankheit hat die Angeschuldigte gegenwärtig?

b) Ist eine künftige Verschlechterung des Sehvermögens wahrscheinlich?

c) Bei Bejahung zu lit. b):

aa) Welche Entwicklung ist in welchem Zeitraum zu erwarten?

bb) Sind für eine Verschlechterung die spezifischen Verhältnisse der Untersuchungshaft ursächlich?

d) Kann die Augenkrankheit in der Untersuchungshaftanstalt Hamburg bzw. im Vollzugskrankenhaus behandelt werden?

Untersuchung und Erstellung des Gutachtens erfolgen durch einen Facharzt für Augenheilkunde des Allgemeinen Krankenhauses, Augenklinik, 148, 22291 Hamburg.

Nach Eingang des Gutachtens hat das Landgericht Hamburg den Bestand des Haftbefehls und dessen Vollzug erneut zu prüfen.

Gründe:

I.

Die am 13. Oktober 2001 festgenommene Angeschuldigte sitzt aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Hamburg vom 14. Oktober 2001 in der Untersuchungshaftanstalt Hamburg ein. Gegenstand des Haftbefehls und der unter dem 17. Dezember 2001 bei dem Landgericht Hamburg erhobenen Anklage ist der Vorwurf, am 12. Oktober 2001 gemeinschaftlich mit u.a. ihrem in Mittelamerika aufhältlichen Ehemann tateinheitlich vorsätzlich unerlaubt Betäubungsmittel in nicht geringer Menge eingeführt und mit ihnen Handel getrieben zu haben, indem sie zwecks gewinnbringenden Weiterverkaufs einen Koffer mit 26.338 Ectasy-Tabletten (3,74562 kg; MDMA-Base-Anteil 1,29369 kg) in Begleitung eines weiteren Mittäters aus den Niederlanden nach Deutschland verbrachte und in Hamburg einem Dritten übergab, der das Betäubungsmittel auf dem Luftwege nach New York transportieren sollte (Verbrechen nach §§ 29 a Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 4, 25 Abs. 2, 52 StGB). Der Haftbefehl gegen die taubstumme und berufslose Angeschuldigte, eine deutsche Staatsangehörige, ist auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gestützt. Eine frühere weitere Haftbeschwerde der Angeschuldigten hat der Senat mit Beschluss vom 3. Dezember 2001 (Az.: 2 Ws 253/01) als unbegründet verworfen. Nach Anklageerhebung hat die Angeschuldigte bei dem Landgericht erfolglos Haftverschonung beantragt. Mit ihrer erneuten Haftbeschwerde wendet sie sich gegen die Annahme des dringenden Tatverdachts und gegen das Vorliegen eines Haftgrundes. Im Übrigen macht sie geltend, weniger einschneidende Maßnahmen als der Vollzug der Untersuchungshaft seien ausreichend; aufgrund einer Verschlechterung ihres Sehvermögens sei der weitere Vollzug unverhältnismäßig.

II.

Die Beschwerde ist zulässig (§ 304 Abs. 1 StPO), aber unbegründet. Das Landgericht hat zu Recht den Haftbefehl aufrechterhalten und den Antrag der Angeschuldigten auf Aussetzung des Vollzuges abgelehnt.

1. Es besteht weiterhin dringender Tatverdacht (§ 112 Abs. 1 StPO) jedenfalls im Umfang der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Hamburg vom 17. Dezember 2001. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die fortbestehenden Gründe des Senatsbeschlusses vom 3. Dezember 2001 Bezug genommen. Ergänzend gilt folgendes:

Soweit die Angeschuldigte einwendet, bislang sei offen, ob ihr die an dem Geheimfach des Koffers gesicherten daktyloskopischen Spuren zugeordnet werden könnten, kommt es hierauf nicht an. Für den Tatvorwurf der Einfuhr von und des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge genügt es, dass die Angeschuldigte es zumindest für möglich gehalten hat, dass der von ihr transportierte Koffer Betäubungsmittel enthielt. Angesichts des hochwahrscheinlich arbeitsteiligen Vorgehens ist ein eigenhändiges Packen durch die Angeschuldigte nicht erforderlich, sofern sie nicht ohnehin Schutzhandschuhe getragen oder zunächst verursachte Spuren beseitigt haben sollte.

Ebenfalls keine Bedeutung kommt dem von der Verteidigung angeführten Umstand zu, dass in den anlässlich der Durchsuchung der Wohnung der Angeschuldigten am 14. November 2001 im Kühlschrank und im Wohnzimmerschrank sichergestellten zwei Salamiwürsten und drei Flaschen Rum keine Betäubungsmittel oder vergleichbare Verbindungen nachgewiesen werden konnten (Bl. 275, 336 f d.A.). Diese Gegenstände sind von der angeklagten Tat nicht umfasst; das Fehlen einer weiteren Tat indiziert nicht die Gutgläubigkeit der Angeschuldigten hinsichtlich der angeklagten Tat.

Zu dem Einwand der Angeschuldigten, sämtliche Schriftstücke aus dem Telefax-Verkehr zwischen ihr und ihrem Ehemann wiesen nicht eindeutig auf einen Drogentransport hin, ist anzumerken, dass es hier nicht auf eine für sich gesehene Eindeutigkeit der Verdachtsmomente ankommt, sondern auf deren indizielle Bedeutung für eine Gesamtschau aller Beweisanzeichen, die hier die hohe Wahrscheinlichkeit der auch subjektiven Verwirklichung aller Tatbestandsmerkmale begründet.

Vor diesem Hintergrund ist auch die durch das Landgericht vorgenommene Bewertung des Inhaltes des Telefaxes, in welchem die Angeschuldigte ihrem Ehemann mitteilt, dass sie am 9. Oktober 2001 nach Rotterdam fahren und dort einen Freund treffen werde, mit dem sie aber nicht zusammen zurückreisen wolle, da man ihn am Flughafen schon kenne, nicht zu beanstanden.

Soweit die Verteidigung hinsichtlich des widersprüchlichen Aussageverhaltens der Angeschuldigten auf deren behauptete physische Konstitution, ihre behauptete besondere Stresssituation während der Untersuchungshaft und den Umstand, dass sie als Gehörlose nicht in dem selben Maße wie ein hörender Mensch sprachkompetent sei, hinweist, handelt es sich um eine Würdigung des Aussageverhaltens, die mit dem wirklichen Ablauf der Einlassungen nicht vereinbar ist. Die Angeschuldigte hat sich ausführlich unter Mitwirkung einer Gebärdendolmetscherin und im Beistand ihres Verteidigers geäußert. Ihre Angaben gehen situationsangemessen auf die jeweilige Entwicklung der Vernehmungen ein und differenzieren sorgfältig.

2. Es kann dahingestellt bleiben, ob - wie das Landgericht angenommen hat - auch Verdunkelungsgefahr besteht. Jedenfalls ist weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO gegeben. Auch insoweit nimmt der Senat Bezug auf die fortbestehenden Gründe seines Beschlusses vom 3. Dezember 2001.

Soweit die Angeschuldigte geltend macht, sie sei Selbststellerin, trifft dieses nach Aktenlage nicht zu. Die Angeschuldigte ist - wie sie selbst in ihrer Vernehmung vom 6. Dezember 2001 angegeben hat (Bl. 357 d.A.) - am Abend des 13. Oktober 2001 lediglich aufgrund eines Zettels an ihrer Wohnungstür mit einem Hinweis auf das Polizeikommissariat 23 in der Annahme, es gehe um einen Überfall oder einen Einbruch, zu der Dienststelle gegangen, um sich zu erkundigen, was die Polizei von ihr wolle. Zu diesem Zeitpunkt wusste sie weder von der Verhaftung Lursinis noch von den gegen sie aufgrund dessen Aussage bei der Polizei vorliegenden Verdachtsmomenten.

Angesichts der hochwahrscheinlichen Einbindung der Angeschuldigten in eine internationale Rauschgiftverbindung, der mehrere weitere Personen angehören, kommt es für das Vorliegen der Fluchtgefahr entgegen dem Antragsvorbringen auch nicht darauf an, ob der Ehemann der Angeschuldigten kurz nach dem 12. Oktober 2001 von amerikanisch/dominikanischen Behörden festgesetzt worden ist und somit als "Fluchthelfer" ausscheidet.

Für die Frage der Fluchtgefahr bleibt es schließlich auch unerheblich, dass der Sohn der Angeschuldigten in der Nähe Hamburgs lebt. Auch insoweit verweist der Senat auf die Gründe seines Beschlusses vom 3. Dezember 2001 (BA S. 4 Mitte).

Schließlich bewirkt die vorgetragene Augenerkrankung der Angeschuldigten (dazu näher unten Ziff. 4.) keine wesentliche Herabsetzung des Fluchtanreizes. Behandlung und etwaig erforderliche Hilfeleistungen im Alltag sind - jedenfalls vor dem Hintergrund der aus dem Kreis der niederländisch-mittelamerikanischen Rauschgiftverbindung, der u.a. der in der Dominikanischen Republik lebende Ehemann der Angeschuldigten angehört, hochwahrscheinlich verfügbaren finanziellen Mittel - auch im Ausland oder im kriminellen Untergrund erhältlich.

3. Mildere Maßnahmen als der weitere Vollzug der Untersuchungshaft (§ 116 Abs. 1 StPO) scheiden, wie bereits im Senatsbeschluss vom 3. Dezember 2001 ausgeführt (BA S. 4 unten), aus.

Die vom Verteidiger nunmehr angeregte Weisung an die Angeschuldigte, sich bis zur Hauptverhandlung bei ihrem Sohn oder ihren Töchtern in Deutschland aufzuhalten und sich dort regelmäßig bei der Polizei zu melden, stellt vor dem Hintergrund der fortbestehenden Beschlussgründe ebenfalls kein geeignetes Hindernis für die Angeschuldigte dar, sich dem Verfahren zu entziehen. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass die Bindung zwischen der Angeschuldigten und deren Kindern so stark ist, dass sie - entgegen ihrer in der Zuführung am 14. Oktober 2001 eingeräumten Absicht, bald in die Dominikanische Republik umzuziehen - nunmehr in Deutschland bleiben und sich dem Verfahren stellen würde.

Die durch die Verteidigung erneut angeregte Anordnung zur Stellung einer Sicherheitsleistung ist schon wegen der hochwahrscheinlichen Verfügbarkeit von Geldern aus der niederländisch-mittelamerikanischen Rauschgiftverbindung, der u.a. der in der Dominikanischen Republik lebende Ehemann der Angeschuldigten angehört, ungeeignet, eine hinreichende Bindung an das Strafverfahren und die zu erwartende Strafvollstreckung zu bewirken.

4. Die Fortdauer der seit dem 14. Oktober 2001 bestehenden Untersuchungshaft ist angesichts der Schwere des Tatvorwurfs (Einfuhr von und Handeltreiben mit rund 1,3 kg MDMA-Base) und der Höhe der deshalb zu erwartenden Freiheitsstrafe weiterhin verhältnismäßig (§ 120 Abs. 1 StPO).

Das reduzierte Sehvermögen der Angeschuldigten begründet keine Unverhältnismäßigkeit der Haftfortdauer. Insbesondere ist die Angeschuldigte gegenwärtig nicht haftunfähig.

Das Recht der Untersuchungshaft enthält keine eigenständige Regelung zum Begriff und zu den Folgen einer Haftunfähigkeit. In entsprechender Anwendung des für die Strafvollstreckung normierten § 455 Abs. 4 StPO (h.M., vgl. Hilger in Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 112 Rdn. 68 m.w.N.) ist der Vollzug der Untersuchungshaft unzulässig, wenn er wahrscheinlich zu einer konkreten Lebensgefährdung oder zu erheblichen physischen oder psychischen Beeinträchtigungen bei dem Untersuchungsgefangenen führen kann oder solche Beeinträchtigungen bereits vorliegen und dieser jeweiligen Situation nicht durch die Ausgestaltung des Vollzuges, insbesondere eine Behandlung im Vollzugskrankenhaus oder einen Haftvollzug in einem externen Krankenhaus, Rechnung getragen werden kann (vgl. BGH - Zivilsenat - StV 1994, 329, 330 m.w.N.). Mit Hinblick auf die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG), das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG) sowie das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) verbietet sich eine Unterscheidung zwischen Krankheiten, die von der Untersuchungshaft unabhängig sind, und solchen, die physisch oder psychisch durch die Haft bedingt sind (vgl. BGH, a.a.O.).

Nach diesen Maßstäben hat der Haftvollzug hier anzudauern.

Zwar hat vor mehr als eineinhalb Jahren der Oberarzt der Augenklinik des Universitätsklinikums, Prof. Dr. med., ausweislich eines Befundberichtes vom 6. Juli 2000 diagnostiziert, dass die Angeschuldigte unter einem "Usher-Syndrom Typ I" leidet, nachdem - ihren eigenen Angaben zufolge - ihr rechtes Auge seit Geburt schlecht ist und in ihrem 17. Lebensjahr nach einer Entzündung des linken Auges eine plötzliche Sehverschlechterung eingetreten war, die sich seither nicht verändert hat. Aus dem Arztbericht ergibt sich, dass - wenn überhaupt eine Progredienz im Verlauf der Erkrankung vorliegt - diese bislang jedenfalls äußerst langsam verlaufen ist. So heißt es dort abschließend: "Da noch Restpotentiale der Netzhaut bestehen, wäre es für die weitere Prognose sinnvoll, in ca. 2 Jahren erneut ein ERG durchzuführen, um eine etwaige Progression quantifizieren zu können" (Bl. 395 d.A.; Hervorhebungen durch Senat).

Wegen der hieraus ersichtlichen Langfristigkeit einer etwaigen Progredienz, die - wie u.a. die bis zur kürzlichen Verhaftung andauernden regen internationalen und interkontinentalen Reiseaktivitäten der Angeschuldigten (in den Jahren 2000 und 2001 u.a. Indien, Nepal, USA, Venezuela, Dominikanische Republik, Niederlande) belegen - bis Mitte Oktober 2001 jedenfalls keinen die Alltagsverrichtungen und die Fortbewegungsmöglichkeiten nennenswert beeinträchtigenden Grad erreicht hatte, ist es gegenwärtig unwahrscheinlich, dass in den seither vergangenen weiteren drei Monaten die Progredienz wesentlich fortgeschritten und diese Entwicklung gar durch die besondere Situation der Untersuchungshaft bedingt ist. Das gilt auch unter Berücksichtigung des Verteidigungsvorbringens, in der Medizin sei bekannt, dass "Stresssituationen und ungeregelte Lebensumstände dieses Syndrom verstärken". Grenzüberschreitende Schmuggelreise mit einer nicht geringen Menge Betäubungsmittel und Fernreisen wie nach Nepal und Indien wären gleichfalls in der vom Verteidiger beschriebenen Weise belastend, ohne jedoch die behauptete Folge herbeigeführt zu haben. Die in dem Schreiben des Sohnes der Angeschuldigten vom 13. Januar 2002 geschilderten Umstände geben im Wesentlichen lediglich Äußerungen und Verhaltensweisen der Angeschuldigten wieder; ein über eigenen Vortrag der Angeschuldigten hinausgehender Beweiswert kommt ihnen nicht zu.

Fehlt es somit gegenwärtig schon an der Wahrscheinlichkeit einer schweren Erkrankung, bleibt es für die Entscheidung bedeutungslos, ob diese im Sinne des § 455 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 StPO im Rahmen des Vollzuges behandelt werden könnte.

III.

Gleichwohl besteht Anlass zur Ermittlung der weiteren gesundheitlichen Entwicklung und zur späteren neuen Entscheidung auf erweiterter Tatsachengrundlage. Dem Bericht des Prof. Dr. med. vom 6. Juli 2000 zufolge kommt dem Grunde nach eine Progredienz der Augenerkrankung in Betracht. Sollte sich das Sehvermögen der Angeschuldigten erheblich verschlechtern und die Krankheit mit den im Vollzug der Untersuchungshaft verfügbaren Mitteln nicht behandelt werden können, wäre eine Gesundheitsschädigung zu besorgen, die jedenfalls im Zusammenwirken mit der bereits bestehenden Taubstummheit der Angeschuldigten den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft in Abwägung mit den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit (siehe § 455 Abs. 4 S. 2 StPO) unzumutbar machen könnte.

1. Geboten sind deshalb die unter Ziff. 2. der Beschlussformel angeordneten Ermittlungen unter Einholung des Gutachtens eines augenärztlichen Sachverständigen. Die körperliche Untersuchung der Angeschuldigten zur Feststellung von für das Verfahren bedeutsamen Tatsachen - hier: Haftfähigkeit - wird gemäß § 81 a Abs. 1 StPO angeordnet. Untersuchung und Begutachtung haben durch einen Facharzt der Augenklinik des Allgemeinen Krankenhauses zu erfolgen. Eine Beauftragung der bereits aufgrund eines mit der Angeschuldigten bzw. ihrem Krankenversicherungsträger geschlossenen Vertrages tätig gewesenen Ärzte des Universitätsklinikums ist einerseits zwecks Objektivierung des Befundes und andererseits zwecks Nutzung der bei den Ärzten des Allgemeinen Krankenhauses bestehenden Kenntnisse von den Behandlungsmöglichkeiten im Vollzug untunlich.

2. Die Anordnung entspricht § 117 Abs. 3 StPO.

a) Nach dieser Vorschrift kann der Richter in der Haftprüfungsentscheidung einzelne Ermittlungen, die - ohne Beschränkung auf die Frage des dringenden Tatverdachts (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., § 117 Rdn. 15) - für die künftige Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft von Bedeutung sind, anordnen und nach Durchführung dieser Ermittlungen eine neue Haftprüfung vornehmen. Die Ermittlungen werden also nicht angeordnet, um auf ihrer Grundlage die im gegenwärtigen Haftprüfungsverfahren anstehende Entscheidung treffen zu können. Sie sind vielmehr veranlasst, wenn einerseits ihrem Ergebnis für die jetzige Entscheidung voraussichtlich keine wesentliche Bedeutung zukommt und andererseits wegen des in Untersuchungshaftsachen geltenden besonderen Beschleunigungsgebotes eine Zurückstellung der Entscheidung nicht vertretbar erscheint (vgl. zu letzterem Paeffgen in SK-StPO, § 117 Rdn. 11).

b) § 117 Abs. 3 StPO ist im Haftbeschwerdeverfahren entsprechend anwendbar (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 117 Rdn. 17; Hilger, a.a.O., § 117 Rdn. 29; Paeffgen, a.a.O., § 117 Rdn. 13; Boujong in KK-StPO, 4. Aufl., § 117 Rdn. 14; Pfeiffer, StPO, 3. Aufl., § 117 Rdn. 4 a.E.).

Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung für das Haftbeschwerdeverfahren fehlt. Insbesondere stehen §§ 308 Abs. 2, 309 Abs. 2 StPO, wonach das Beschwerdegericht Ermittlungen vornehmen oder anordnen kann sowie die in der Sache erforderliche Entscheidung erlässt, nicht entgegen. Diese Vorschriften betreffen die zur Vorbereitung der Beschwerdeentscheidung erforderlichen Ermittlungen, während vorliegend die Verfahrenslage dadurch gekennzeichnet ist, dass die ergänzenden Ermittlungen für die anstehende Beschwerdeentscheidung entbehrlich erscheinen.

Der Geltungsgrund des § 117 Abs. 3 StPO (vgl. Paeffgen, a.a.O., Rdn. 11) trifft auch für das Haftbeschwerdeverfahren zu. Auch in diesem kann eine alsbaldige Entscheidung ohne Zuwarten auf nachrangige Ermittlungen veranlasst sein, um dem Gebot zur besonderen Beschleunigung in Haftsachen zu genügen. Das gilt insbesondere dann, wenn der Beschwerdeführer vorrangig andere Haftvoraussetzungen als die von den Nachermittlungen betroffenen angreift und an einer kurzfristigen Entscheidung interessiert ist, um erstere alsbald im Wege der weiteren Beschwerde (§ 310 Abs. 1 StPO) durch die nächsthöhere Instanz überprüfen zu lassen. Eine Differenzierung der Zulässigkeit angeordneter Nachermittlungen je nach Lage des Einzelfalls (ein oder mehrere ausgeführte Beschwerdepunkte; Beschwerde oder weitere Beschwerde) scheidet wegen der zur Wahrung der Rechtssicherheit gebotenen Eindeutigkeit für die Anwendbarkeit prozessualer Institute aus.

Ungeachtet der Zuständigkeit verschiedener Instanzen sind Haftprüfung (§ 117 Abs. 1 StPO) und Haftbeschwerde (§ 304 Abs. 1 StPO) funktionell vergleichbar. Der Prüfungsgegenstand ist identisch (hierzu im Ergebnis ebenso Paeffgen, a.a.O., Rdn. 13). Demgemäß ist nach § 117 Abs. 2 S. 1 StPO die Haftbeschwerde neben dem Haftprüfungsantrag unzulässig.

Nach allem findet § 117 Abs. 3 StPO trotz seines Ausnahmecharakters (vgl. Boujong, a.a.O, Rdn. 12), der einer ausdehnenden Auslegung grundsätzlich entgegensteht, auch im Haftbeschwedeverfahren Anwendung.

c) Die nach Durchführung der durch das Haftbeschwerdegericht angeordneten weiteren Ermittlungen zu treffende Entscheidung ergeht hier nicht in der Beschwerdeinstanz, sondern durch das gemäß § 126 StPO zuständige Haftgericht.

aa) Die entsprechende Anwendung des § 117 Abs. 3 StPO führt nicht zwingend zur Befassung des Beschwerdegerichts mit dem Ergebnis der Nachermittlungen, sondern eröffnet fakultativ eine Zuständigkeit des Haftgerichts (ebenso - ohne Begründung - Hilger, a.a.O.; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O.).

Allerdings sieht § 117 Abs. 3 StPO für das Haftprüfungsverfahren eine Identität des die Ermittlungen anordnenden und des später neu prüfenden Richters vor. Eine zwingende Übernahme einer solchen Identität scheidet indes bei der entsprechenden Anwendung des § 117 Abs. 3 StPO auf das Beschwerdeverfahren aus. Ihr kann insbesondere das Ordnungsprinzip zum Verhältnis von Haftrichter und Haftbeschwerdegericht entgegenstehen. Mit der Haftbeschwerde anfechtbar ist immer nur die zuletzt ergangene, den Bestand des Haftbefehls betreffende Entscheidung (vgl. HansOLG Hamburg StV 1994, 323, 324; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 117 Rdn. 8 m.w.N.). Nach der (ersten) Entscheidung des Beschwerdegerichtes sind regelmäßig die Akten schon wegen des besonderen Beschleunigungsgebotes an das Haftgericht im Sinne des § 126 Abs. 1 und 2 StPO bzw. an die Ermittlungsbehörden zurückzugeben, ohne das Ergebnis der angeordneten weiteren Ermittlungen abzuwarten. Innerhalb der meist längeren Zeitspanne (wegen deren Erwartung die Nachermittlung im Wege des § 117 Abs. 3 StPO statt nach § 308 Abs. 2 StPO angeordnet worden ist) zwischen Anordnung der weiteren Ermittlungen durch das Beschwerdegericht und Vorliegen des Ermittlungsergebnisses wird häufig zwischenzeitlich eine neue Entscheidung des Haftgerichts ergangen sein, ohne dass diese im Wege der Beschwerde zur Überprüfung durch das Beschwerdegericht gestellt worden sein muss. Eine Entscheidung allein über das Ergebnis der Nachermittlungen in einem gleichsam nachhinkenden Teil des früheren Beschwerdeverfahrens würde dem genannten Grundsatz der Nachprüfung der jeweils letzten Haftentscheidung widersprechen. Jedenfalls dann, wenn sich eine längere Dauer der Nachermittlungen abzeichnet, ist es zur Lösung des genannten Spannungsverhältnisses sachgerecht, die neue Entscheidung dem Haftrichter zuzuweisen.

Im Übrigen kann es - ohne dass diesem Gesichtspunkt für sich gesehen Bedeutung zukäme (§§ 308 Abs. 2, 309 Abs. 2 StPO) - interessengerecht sein, dem Beschwerdeführer für die Überprüfung der nachermittelten Tatsachen und deren Bewertung den Instanzenzug der §§ 117, 304, 310 Abs. 1 StPO zu eröffnen.

bb) Eine solche längere Dauer der Nachermittlungen zeichnet sich vorliegend wegen der ärztlichen Untersuchung, der dazu notwendigen Hinzuziehung eines Gebärdendolmetschers und der Gutachtenerstellung ab. Der Senat macht deshalb von der Möglichkeit Gebrauch, die spätere Entscheidung über den Haftbefehl und dessen Vollzug dem gemäß § 126 Abs. 2 S. 1 StPO als Haftgericht zuständigen Landgericht Hamburg zuzuweisen.

Ende der Entscheidung

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