Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Beschluss verkündet am 26.10.2007
Aktenzeichen: 2 Ws 248/07
Rechtsgebiete: StGB, StPO


Vorschriften:

StGB §§ 56 f
StPO § 311 Abs. 3
StPO § 453
StPO § 462a
Der mit Außenwirkung erlassene und nicht auf ein Rechtsmittel hin aufgehobene Beschluss des unzuständigen Gerichts erster Instanz über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung hindert, auch wenn er nicht in Rechtkraft erwachsen ist, einen späterer gegenstandsgleichen Widerrufsbeschluss der zuständigen Strafvollstreckungskammer jedenfalls dann, wenn das Gericht erster Instanz nicht zur Aufhebung seines Beschlusses befugt ist.
Hanseatisches Oberlandesgericht 2. Strafsenat Beschluss

2 Ws 248/07

In der Strafsache

hier betreffend Widerruf der Strafaussetzung

hat der 2. Strafsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg am 26. Oktober 2007 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Harder

die Richterin am Oberlandesgericht Schlage

den Richter am Amtsgericht Stöber

beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg, Große Strafkammer 5, vom 19. September 2007 aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die darin entstandenen notwendigen Auslagen des Verurteilten trägt die Staatskasse.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek hat am 17. Juni 2004 gegen den Verurteilten wegen versuchten Diebstahls auf eine Freiheitsstrafe von vier Monaten erkannt und deren Vollstreckung auf die Dauer von zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungsfrist ist wegen neuer Straffälligkeit durch Beschluss vom 2. Februar 2006 um ein Jahr verlängert worden. Mit Beschluss vom 16. August 2007 hat das Amtsgericht die Strafaussetzung wegen weiterer neuer Straftaten widerrufen; der Beschluss ist am 22. August 2007 der Staatsanwaltschaft und - so die Postzustellungsurkunde - dem Verurteilten zugestellt worden.

Da der Verurteilte seit dem 2. Juli 2007 in einer Hamburger Justizvollzugsanstalt in Strafhaft einsitzt, hat das Amtsgericht die Akten am 30. August 2007 dem Landgericht Hamburg, Strafvollstreckungskammer, zugeleitet. Dieses hat die Bewährungsaufsicht "übernommen" und mit Beschluss vom 19. September 2007 gleichfalls die Strafaussetzung wegen neuer Straftaten widerrufen. Gegen diesen ihm am 24. September 2007 zugestellten Beschluss richtet sich die am 27. September 2007 erhobene sofortige Beschwerde des Verurteilten, auf deren Verwerfung die Generalstaatsanwaltschaft angetragen hat.

II.

Die sofortige Beschwerde des Verurteilten ist zulässig (§§ 453 Abs. 2 S. 3, 311 Abs. 2 StPO) und begründet. Ein Widerruf der Strafaussetzung (§ 56 f Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB) durch die Strafvollstreckungskammer ist gegenwärtig aus formellen Gründen gehindert.

Der Widerrufsentscheidung der gemäß § 462 a Abs. 1 StPO zuständigen Strafvollstreckungskammer vom 19. September 2007 steht ein Verfahrenshindernis entgegen, weil über den Widerruf bereits durch (wenngleich noch nicht rechtskräftigen) Beschluss des Amtsgerichts vom 16. August 2007 entschieden ist.

1. Der nach §§ 56 f Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB, 453 Abs. 1 StPO ergangene Beschluss des Amtsgerichts vom 16. August 2007 ist rechtsfehlerhaft, da wegen der am 2. Juli 2007 begonnenen Vollstreckung von Strafhaft die Strafvollstreckungskammer zuständig war (§ 462 a Abs. 1 StPO). Gleichwohl ist der Beschluss des Amtsgerichts nicht unwirksam.

Nichtig ist eine gerichtliche Entscheidung ausnahmsweise, wenn sie an einem derart schweren Mangel leidet, dass es bei Berücksichtigung der Belange der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens vom Standpunkt der Gerechtigkeit aus schlechthin unerträglich wäre, sie als verbindlichen Richterspruch anzunehmen und gelten zu lassen (h.M., vgl. Übersicht bei Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl., Einl. Rdn. 105).

Vorliegend haftet dem unter Verstoß gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG) ergangenen Widerrufsbeschluss des Amtsgerichts zwar ein schwerer Mangel an, aber die Hinnahme der Entscheidung ist nicht rechtsstaatlich unerträglich. Zudem ist der Mangel nicht für einen verständigen Betrachter der Entscheidung evident. So ist den im Beschluss mitgeteilten Tatsachen die Unzuständigkeit nicht zu entnehmen. Ein Bearbeiter im Vollstreckungsverfahren könnte ohne Ermittlungen nicht ersehen, dass der Widerrufsbeschluss durch ein unzuständiges Gericht ergangen ist. Der Rechtssicherheit ist geschuldet, dass in solchen Fällen bei Vorliegen einer Rechtskraftbescheinigung die Vollstreckung betrieben werden kann.

Dieses Ergebnis wird bestätigt durch die Rechtslage im Erkenntnisverfahren. Ein durch ein unzuständiges Gericht erlassenes (wie ein Widerrufsbeschluss als Voll-streckungsgrundlage wirkendes) Urteil ist nicht nichtig, sondern es bedarf zu seiner Beseitigung einer Rechtsmitteleinlegung, selbst wenn der Mangel derart schwer wiegt, dass bei sachlicher Unzuständigkeit ein Verfahrenshindernis vorliegt (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 6 Rdn. 1, Einl. Rdn. 143a/146, § 302 Rdn. 6).

2. Der folglich mit Außenwirkung ergangene und (bisher) nicht aufgehobene Widerrufsbeschluss des Amtsgerichts sperrt eine Entscheidung der Strafvollstreckungskammer.

a) Allerdings ist der Widerrufsbeschluss des Amtsgerichts nicht in Rechtskraft erwachsen. Die Frist zur Einlegung einer sofortigen Beschwerde (§§ 453 Abs. 2 S. 3, 311 Abs. 2 StPO) ist nicht in Lauf gesetzt worden, da die Zustellung des Beschlusses an den Verurteilten unwirksam ist.

Die Zustellung ist ausweislich der Postzustellungsurkunde ausgeführt worden durch ersatzweise Einlegung in den zur Wohnung H., Hamburg, gehörigen Briefkasten am 22. August 2007 (§§ 37 Abs. 1 StPO, 180 ZPO). Dort hatte der Verurteilte indes keine Wohnung im zustellungsrechtlichen Sinn mehr. Wohnung im Sinne des § 178 Abs. 1 ZPO ist diejenige Räumlichkeit, die der Adressat zur Zeit der Zustellung tatsächlich für eine gewisse Dauer zum Wohnen benutzt (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 37 Rdn. 8 m.w.N.). Daran fehlt es bei längerer Straf- oder Untersuchungshaft (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., Rdn. 9 m.w.N.). Vorliegend war der Verurteilte für längere Zeit inhaftiert, nämlich seit 2. Juli 2007 bis (der Strafzeitnotierung zufolge) 24. Juli 2008.

Der Zustellungsmangel ist nicht nach §§ 37 Abs. 1 StPO, 189 ZPO geheilt. Es fehlt jeglicher Anhaltspunkt dafür, dass der zuzustellende Beschluss des Amtsgerichts tatsächlich an den Verurteilten gelangt ist.

b) Auch vor Rechtskrafteintritt hindert der mit Außenwirkung erlassene (vgl. hierzu allg. Meyer-Goßner, a.a.O., Vor § 33 Rdn. 9) Widerrufsbeschluss die Befassung eines anderen Gerichts mit demselben Gegenstand jedenfalls deshalb, weil dem Amtsgericht Aufhebung oder Änderung des Beschlusses von Rechts wegen versagt sind und deshalb die Gefahr der Doppelbefassung mit widersprüchlichen Ergebnissen besteht.

aa) Über denselben Gegenstand kann grundsätzlich nicht parallel durch verschiedene Gerichte entschieden werden.

Gegenstand ist hier der Widerruf der Vollstreckung derselben Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts vom 17. Juni 2004 auf Grund übereinstimmenden Widerrufsanlasses. Widerrufsanlasstaten sind die Körperverletzung, drei Fälle der Beleidigung und die körperliche Beleidigung vom 25. Dezember 2006 (Verurteilung zu neun Monaten Gesamtfreiheitsstrafe durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 23. Mai 2007), die sowohl das Amtsgericht als auch die Strafvollstreckungskammer herangezogen haben. Soweit die Strafvollstreckungskammer zusätzlich eine weitere Beleidung vom 16. März 2006 angeführt hat, beruht ihre Entscheidung hierauf nicht, weil insoweit das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek durch rechtskräftigen Strafbefehl vom 3. Mai 2006 nur auf eine Geldstrafe erkannt hatte und die Strafvollstreckungskammer dieser weiteren Widerrufsanlasstat derart nachrangige Bedeutung beigemessen hat, dass es sie in ihrem Widerrufsanhörschreiben vom 3. September 2007 nicht angeführt hatte.

Parallele Widerrufsentscheidungen über denselben Gegenstand sind unzulässig, da die Gefahr widersprüchlicher Ergebnisse besteht. Die Rechtssicherheit verlangt für die Frage, welche der Entscheidungen vorgeht, ein klares Abgrenzungskriterium, das inhaltliche Bewertungen zur Rechtmäßigkeit erübrigt. Deshalb sperrt die frühere Entscheidung, solange sie fortgilt, ungeachtet ihrer Rechtsfehlerhaftigkeit die nachfolgende Befassung durch ein anderes Gericht. Hiermit stimmen die allgemeinen Grundsätze zum Verfahrenshindernis anderweitiger Rechtshängigkeit im Erkenntnisverfahren, die gleichfalls an die zeitliche Priorität der Befassung anknüpfen (vgl. Rieß in Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 206 a Rdn. 46 a; Meyer-Goßner, a.a.O., Einl. Rdn. 145, § 156 Rdn. 1, § 207 Rdn. 13), überein.

bb) Die aufgezeigte Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen besteht allemal dann, wenn dem früher entscheidenden Gericht - wie hier - eine Aufhebung seiner Entscheidung versagt ist.

Gemäß § 311 Abs. 3 S. 1 StPO ist das (hier Amts-)Gericht zu einer Änderung seiner durch (hier sofortige) Beschwerde angefochtenen Entscheidung nicht befugt. Das gilt erst recht, wenn - wie hier - nicht einmal sofortige Beschwerde eingelegt ist (vgl. Matt in Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 311 Rdn. 9, 10 m.w.N.); namentlich hat die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 27. August 2007 den Beschluss nicht angefochten, sondern die Akten "nach Kenntnisnahme vom Widerrufsbeschluss ... zurückgesandt" und den bloßen Hinweis erteilt, "zwischenzeitlich" sei die Zuständigkeit auf die Strafvoll-streckungskammer übergegangen. Die Voraussetzungen einer ausnahmsweisen Änderungsbefugnis nach § 311 Abs. 3 S. 2 StPO bei Verletzung rechtlichen Gehörs sind nicht erfüllt; das Amtsgericht hatte dem Verurteilten mit an die Anschrift H. adressiertem Schreiben vom 28. Juni 2007, also noch vor Haftantritt am 2. Juli 2007, Gehör zur Widerrufserwägung gewährt.

Auch hat das Amtsgericht nicht (nach Vorstehendem rechtsfehlerhaft, aber wirksam) seinen Beschluss aufgehoben, sondern mit Verfügung vom 30. August 2007 lediglich die Akten der Strafvollstreckungskammer "gemäß § 462 a StPO übersandt".

c) Schließlich ist der Widerrufsbeschluss des Amtsgerichts auch nicht durch den Widerrufsbeschluss der Strafvollstreckungskammer gegenstandslos geworden. Eine Gegenstandslosigkeit kann auch nicht durch die Entscheidung über die sofortige Beschwerde allein gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer herbeigeführt werden.

Vielmehr kann ein Zuständigkeitsmangel nach § 462 a StPO ausschließlich im Rahmen der Anfechtung der Entscheidung des (unzuständigen) Gerichts mit dem dafür gesetzlich vorgesehenen Rechtsmittel geltend gemacht werden (vgl. Paeffgen in SK-StPO, § 462 a Rdn. 42; Krehl in HK-StPO, 3. Aufl., § 462 a Rdn. 27). Eine solche Aufhebung des amtsgerichtlichen Beschlusses im Beschwerdewege scheidet hier gegenwärtig aus, weil allein der Beschluss der Strafvollstreckungskammer angefochten ist. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 27. September 2007 richtet sich ausdrücklich gegen den landgerichtlichen Beschluss; ihre Auslegung oder Umdeutung als eine sofortige Beschwerde (auch) gegen den amtsgerichtlichen Beschluss scheitert schon daran, dass das Beschwerdeschreiben keinerlei Anhalt für einen Anfechtungswillen gegen den amtsgerichtlichen Beschluss bietet, der dem Verurteilten hochwahrscheinlich nicht einmal bekannt ist.

Die durch die Generalstaatsanwaltschaft angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 21. Juli 2004, Az.: 2 ARs 189/04) und des OLG Düsseldorf (als durch juris recherchiert bezeichnet; reale Fundstellen: OLGSt StPO § 311 Nr. 1 = NStZ-RR 2001, 111) stützen kein abweichendes Ergebnis. Der Bundesgerichtshof nimmt eine Gegenstandslosigkeit der Widerrufsentscheidung des gemäß § 462 a StPO unzuständigen Amtsgerichts nicht wegen dessen Unzuständigkeit an, sondern deshalb, weil das Amtsgericht die Aussetzung einer wegen nachträglicher Gesamtstrafenbildung (§ 460 StPO) nicht mehr selbständig vollstreckbaren Einzelstrafe widerrufen hatte. Das OLG Düsseldorf hat eine Gegen-standslosigkeit des Widerrufsbeschlusses des unzuständigen Amtsgerichts angenommen, weil gegen diesen Beschluss sofortige Beschwerde erhoben worden war, die allgemeine Strafkammer des Landgerichts die sofortige Beschwerde verworfen hatte und auf die dagegen erhobene (nur scheinbar weitere) sofortige Beschwerde das Oberlandesgericht in der Sache durchentschieden hatte. Davon unterscheidet sich die Verfahrenslage hier grundlegend, da der Beschluss des Amtsgerichts unangefochten geblieben ist.

3. Damit bewendet es dabei, dass der fortbestehende frühere Widerrufsbeschluss des Amtsgerichts als erkennenden Gerichtes erster Instanz einen gegenstandsgleichen späteren Widerrufsbeschluss der zuständigen Strafvollstreckungskammer hindert.

III.

Für das weitere Verfahren erteilt der Senat folgende Hinweise:

1. Das Amtsgericht hat die ausstehende Zustellung seines mit Außenwirkung erlassenen und nicht mehr rücknehmbaren Beschlusses an den Verurteilten nachzuholen. Ficht der Verurteilte den amtsgerichtlichen Beschluss nicht innerhalb der dadurch erstmalig in Lauf zu setzenden Frist an, erwächst - nachdem die Staatsanwaltschaft eine Anfechtung zu Gunsten des (zumal unverteidigten) Verurteilten nach bei ihr wirksam erfolgter Beschlusszustellung vom 22. August 2007 trotz erkannter Unzuständigkeit des Amtsgerichts und trotz des ihr nach § 296 Abs. 2 StPO, Nr. 147 Abs. 3 RiStBV anvertrauten Wächteramtes unterlassen hat - der Widerrufsbeschluss des Amtsgerichts in Rechtskraft.

Dem Verurteilten steht es frei, bereits vor der Zustellung gegen den erlassenen Beschluss des Amtsgerichts sofortige Beschwerde einzulegen. Auf die sofortige Beschwerde hin wird die allgemeine Beschwerdekammer des Landgerichts den Beschluss des unzuständigen Amtsgerichts aufzuheben haben. Danach ist der Weg frei, durch die zuständige Strafvollstreckungskammer über den Widerruf der Strafaussetzung zu entscheiden.

2. Der durch die Handhabungen vom Amtsgericht, Staatsanwaltschaft und Strafvoll-streckungskammer vorgezeichnete aufwendige Verfahrensgang lässt sich mit Hinblick auf die dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) geschuldete Rechtssicherheit und die deshalb einzuhaltenden Regularien nicht abkürzen und vereinfachen.

Der Verurteilte wird bei seiner Entschließung, ob er sofortige Beschwerde gegen den amtsgerichtlichen Widerrufsbeschluss einlegt, auch erwägen können, ob ein Vorgehen gegen den dann später zu erwartenden Widerrufsbeschluss der Strafvollstreckungskammer angesichts der Begehung von sechs Widerrufsanlasstaten zwischen dem 16. März und 25. Dezember 2006 nach erst am 2. Februar 2006 wegen anderer Widerrufsanlasstat erfolgter Verlängerung der Bewährungszeit aussichtsreich ist oder ob er den amtsgerichtlichen Beschluss wegen zu besorgender Ergebnisgleichheit hinnimmt.

IV.

Die Kostenentscheidung entspricht § 467 StPO.

Ende der Entscheidung

Zurück