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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Beschluss verkündet am 14.04.2000
Aktenzeichen: 2 Wx 1/98
Rechtsgebiete: FGG, WEG


Vorschriften:

FGG § 27
WEG § 45 Abs. 1
WEG § 43 Abs. 1
WEG § 14 Nr. 1
WEG § 14 Ziffer 1
WEG § 14
WEG § 47
WEG § 48 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT Beschluß

2 Wx 1/98 303 II 65/94

hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 2. Zivilsenat, am 14. April 2000 durch die Richter und Richterinnen Dr. Lassen, Puls, Stöger

beschlossen:

Tenor:

1. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller zu 2) gegen den Beschluß des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 18, vom 19. November 1997 wird zurückgewiesen.

2. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den in Ziffer 1. bezeichneten Beschluß des Landgerichts Hamburg wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die nach Beseitigung der vom Antragsgegner errichteten Dachgaube an der Seite des Hauses .......................... in Hamburg entstehende Öffnung des Daches zu schließen ist.

3. Wegen der im Verfahren vor dem Amtsgericht entstandenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten bleibt es bei der Entscheidung des Landgerichts.

Von den Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens haben die Antragsteller zu 2) 2/5, der Antragsgegner 3/5 zu tragen.

Eine Erstattung der im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten erfolgt nicht.

Von den Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens entfallen auf die Antragsteller zu 2) 1/3, auf den Antragsgegner 2/3.

Von den den Beteiligten im Verfahren vor dem Oberlandesgericht entstandenen außergerichtlichen Kosten haben die Antragsteller 1/3, der Antragsgegner 2/3 zu tragen.

4. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 90.000,00 DM festgesetzt.

Gründe:

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller zu 2) ist ebenso zulässig wie die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners, denn die Rechtsmittel sind statthaft und form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 WEG, 27, 29 FGG, 577 Abs. 2 ZPO).

Mit ihrem Rechtsmittel wenden die Antragsteller zu 2) sich nur noch gegen die vom Landgericht im angefochtenen Beschluß bestätigte Entscheidung des Amtsgerichts, wonach der Antragsgegner die von ihm zwischen der in seinem Sondereigentum stehenden Dachgeschoßwohnung in der Wohnungseigentumsanlage E................ in Hamburg und dem darüber liegenden Spitzboden, an dem ihm Sondernutzungsrechte zustehen, angebrachten Geschoßtreppe nicht beseitigen muß, vielmehr verfolgen sie ihren Beseitigungsanspruch weiter. Ihre Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet, denn die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§§ 43 Abs. 1 WEG, 27 FGG), auf die hin die Entscheidung des Landgerichts allein zu überprüfen ist (1.).

Der Antragsgegner beanstandet mit der von ihm eingelegten sofortigen weiteren Beschwerde, daß die Kammer ihn verpflichtet hat, die von ihm an einer Dachseite des Spitzbodens eingebaute Dachgaube zu entfernen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Dieses Begehren ist nur insoweit begründet, wie der angefochtene Beschluß dem Antragsgegner aufgibt, die gesamte Dachkonstruktion, wie sie vor den baulichen Veränderungen vorhanden war, in den ursprünglichen Zustand zurückzuversetzen, denn diese Verpflichtung verstößt gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Es ist ausreichend, aber auch geboten, wenn der Antragsgegner die Dachöffnung nach Rückbau der Gaube wieder ordnungsgemäß verschließt; im übrigen ist sein Rechtsmittel unbegründet (2.).

1.) Das Landgericht hat aus dem Inhalt der Teilungserklärung vom 10.01.1983 und deren Abänderung vom 15.12.1993 rechtsfehlerfrei geschlußfolgert, daß der Antragsgegner befugt ist, im Innern des Gebäudes eine Verbindungstreppe zwischen seiner Eigentumswohnung und dem darüberliegenden Spitzboden, an dem ihm auf Grund der geänderten Teilungserklärung ein Sondernutzungsrecht zusteht, herzustellen, da er damit nicht die äußere Gestalt des Gebäudes verändert und durch diese bauliche Maßnahme das ihm gemäß § 14 Nr. 1 WEG auferlegte Gebot zur Rücksichtnahme nicht verletzt hat.

Nur das Äußere des Gebäudes darf der Antragsgegner gemäß § 3 der ursprünglichen Teilungserklärung bei einem ihm mit der Änderung der Teilungserklärung gestatteten Ausbau des Spitzbodens nicht verändern. Unstreitig liegt ein solcher Eingriff nicht vor. Eine bestimmte Art der Nutzung des Spitzbodens ist dem Antragsgegner mit der Teilungserklärung und deren Änderung nicht vorgeschrieben, wie das Landgericht ohne Rechtsverstoß festgestellt hat, so daß sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, der Antragsgegner habe es mit der Einschubtreppe, über die er ursprünglich auf den Spitzboden gelangen konnte, bewenden lassen müssen. Selbst die dem Antragsgegner von den Antragstellern zu 2) zugebilligte Nutzung des Spitzbodens als Hobbyraum läßt es nicht unzulässig erscheinen, eine feste Geschoßtreppe einzubauen, da dem Antragsgegner an der Dachgeschoßwohnung das Sondereigentum und am Spitzboden das Sondernutzungsrecht zusteht, so daß Dritte, auch die Antragsteller zu 2), ohnehin vom Gebrauch dieser Räume ausgeschlossen sind.

Durch die anläßlich des Einbaus der Geschoßtreppe erforderliche Auswechslung von Deckenbalken sind die Rechte der Antragsteller zu 2) nicht in größerem Umfang betroffen als nach § 14 Ziffer 1 WEG in Verbindung mit der geänderten Teilungserklärung zulässig ist, denn die Auswechslung der Deckenbalken hat die Standfestigkeit des Hauses und die Stabilität der Deckenkonstruktion nicht beeinträchtigt. Dies hat das Landgericht rechtsfehlerfrei aus den gutachtlichen Stellungnahmen des Sachverständigen Dipl.-Ing. T..... zum vom Antragsgegner durchgeführten Dachausbau hergeleitet, ohne daß die Antragsteller zu 2) gegen die Ausführungen des Sachverständigen konkrete Einwände vorgebracht hätten, denen das Landgericht hätte nachgehen können; solche sind auch nicht ersichtlich. Aus der Begründung der sofortigen weiteren Beschwerde geht nicht hervor, worin der von den Antragstellern zu 2) geltend gemachte krasse Verstoß gegen das dem Antragsgegner durch die Teilungserklärung und § 14 WEG auferlegte Gebot der Rücksichtnahme durch den Einbau der Geschoßtreppe liegen soll. Im Zusammenhang mit dem Einbau der Treppe ist nach der rechtsfehlerfreien Würdigung des Gutachtens des Instituts für Bauphysik und Bauchemie vom 24.10.1994 durch das Landgericht kein Wasser in die Eigentumswohnungen eingedrungen; ebenso wenig ist das Gemeinschaftseigentum durch Wasser beschädigt worden. Vielmehr sind Undichtigkeiten auf den Einbau der Dachgaube durch den Antragsgegner zurückzuführen; die Wasserschäden im übrigen müssen bereits bei der Errichtung des Gebäudes aufgetreten sein. Anhaltspunkte dafür, daß dieses Gutachten fehlerhaft zustande gekommen ist oder die vom Landgericht daraus gezogenen Schlußfolgerungen wegen Ausblendung von Beweisstoff, Verstöße gegen Beweisregeln, Denkgesetze, allgemeine Erfahrungssätze und den allgemeinen Sprachgebrauch zu beanstanden sind (vgl. dazu Keidel/Kahl, FGG, 14. Aufl., § 27 Rn. 42), fehlen; auch die Antragsteller zu 2) haben insoweit keine Beanstandungen vorgebracht.

2.) Das Landgericht hat auch rechtsfehlerfrei auf die Entfernung der vom Antragsgegner errichteten Dachgaube erkannt, denn die Antragsteller zu 2) müssen diese bauliche Veränderung nicht dulden.

Die geänderte Teilungserklärung gestattet dem Antragsgegner den Ausbau des über seiner Eigentumswohnung gelegenen Spitzbodens, nicht aber die Veränderung der äußeren Gestalt des Gebäudes, die er zweifelsfrei mit der Dachgaubenerrichtung vorgenommen hat. Das Landgericht hat die geänderte Teilungserklärung nach Wortlaut und Sinn, wie er sich für den unbefangenen Leser als nicht an der Änderung der Teilungserklärung beteiligter Mitverfasser als nächstliegende Bedeutung erschließt, sorgfältig rechtsfehlerfrei ausgelegt und klargestellt, daß die Befugnis des Antragsgegners zum Ausbau des Spitzbodens nicht das Recht einschließt, sich über die in der ursprünglichen Teilungserklärung enthaltene Beschränkung hinwegzusetzen, wonach es unzulässig ist, die äußere Gestalt des Gebäudes zu verändern. Die etwa bei Veräußerung der Eigentumswohnung seitens der teilenden Eigentümer an den Antragsgegner gemachten Zusagen bleiben bei der Auslegung der Teilungserklärung und ihrer Änderung unberücksichtigt, denn der Text der Teilungserklärung soll den nicht daran Mitwirkenden Sicherheit über die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer nach dem Sinn geben, der sich für einen unbefangenen Leser als nächstliegende Bedeutung erschließt (BayOblG WuM 1995, 552; HansOLG Hamburg MDR 1997, 816, 817). Mangels Einräumung der Befugnis zum Ausbau zu Wohnzwecken durch die geänderte Teilungserklärung ist es dem Antragsgegner verwehrt, sich auf den Standpunkt zu stellen, die Ausbaubefugnis verleihe ihm auch das Recht zur Errichtung einer Dachgaube, da anderenfalls eine baubehördliche Ausbaugenehmigung zu Wohnzwecken an der nach § 44 Hamburgische Bauordnung vorgeschriebenen Raumhöhe scheitere. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird insoweit auf die sorgfältige Entscheidungsbegründung des angefochtenen Beschlusses verwiesen.

Durch den Beschluß der Wohnungseigentümerversammlung vom 28.06.1994 ist dem Antragsgegner nicht das Recht zum Bau der Dachgaube verliehen worden, denn die Voraussetzungen, unter denen ihm nach dem Votum der Wohnungseigentümergemeinschaft ein Dachgaubenbau gestattet sein sollte, liegen bis heute nicht vor. Das Landgericht hat den Beschluß der Eigentümerversammlung zutreffend nach dem wirklichen Willen, wie er im Beschlußtext andeutungsweise zum Ausdruck gekommen ist, interpretiert, denn dieser Beschluß betrifft nur einen Einzelfall und keine Dauerregelung und ist daher mit Recht anders als die Teilungserklärung und deren Änderung nicht nach seinem objektiv feststellbaren Erklärungsgehalt, sondern nach dem von den Wohnungseigentümern gewollten Sinn auszulegen (BayOblG NJW RR 1994, 1104; Keidel/Kahl a.a.0. § 27 Rn. 48 m.w.N.). Dabei kann dahinstehen, ob die Wohnungseigentümer in grundsätzlich zulässiger Konkretisierung und Erweiterung des dem Antragsgegner durch die Änderung der Teilungserklärung eingeräumten Ausbaurechts den Ausbau des Spitzbodens zu Wohnzwecken gestattet haben mit der Folge, daß sie gehalten wären, alle Baumaßnahmen zu dulden, die nach den jeweils geltenden öffentlichen Vorschriften unabdingbar sind. Denn die Wohnungseigentümer haben ihre Zustimmung zum geplanten Dachausbau unter erklärter Berücksichtigung des Umstandes, daß diese bauliche Veränderung einen Eingriff in das Gemeinschaftseigentum bedeuten würde, an die Bedingung geknüpft, daß die beiden zum Ausbau des Spitzbodens berechtigten Eigentümer von Dachgeschoßwohnungen - der Antragsgegner und die früheren Antragsteller zu 1) - sich abstimmen und für beide Seiten des Hauses eine Baugenehmigung erteilt wird.

Die Wohnungseigentümer waren berechtigt, ihre Zustimmung zur Errichtung einer Dachgaube durch den Antragsgegner von dem Vorbehalt der Abstimmung der beiden zum Ausbau berechtigten Wohnungseigentümer und der beiderseitigen Baugenehmigung abhängig zu machen, denn der Ausbau einer Dachgaube stellt eine nicht unwesentliche Änderung des optischen Gesamteindrucks des Gebäudes dar, die die anderen Wohnungseigentümer nicht zu dulden verpflichtet sind, weil die Teilungserklärung und deren Änderung eine Veränderung der äußeren Gestalt des Gebäudes nicht gestatten. Deshalb ist es unerheblich, daß die Errichtung einer Dachgaube durch den Antragsteller nur auf einer Seite des Daches nach Auffassung des Antragsgegners und der früheren Antragsteller zu 1) keine objektive Verschlechterung des Gesamteindrucks des Gebäudes im Sinne einer optisch nachteiligen Veränderung des äußeren Erscheinungsbildes des Hauses in ästhetischer Hinsicht bewirkt hat, was nach der neueren Rechtsprechung Beurteilungskriterium dafür ist, daß die bauliche Maßnahme als Nachteil zu bewerten ist, der über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidlichen Maß hinausgeht (BGH NJW 1992, 978, 979; HansOLG Hamburg WEZ 1988, 175; OLG Zweibrücken WE 2000, 30; OLG Schleswig Wohnungswirtschaft und MietR 1999, 541; BayOblG NJW RR 1997, 971).

Das Landgericht hat den Beschluß der Wohnungseigentümergemeinschaft über die Zustimmung zum Gaubenbau rechtsfehlerfrei interpretiert. An die oben dargestellte Auslegung des Beschlusses der Wohnungseigentümer vom 28.06.1994 ist das Rechtsbeschwerdegericht gebunden, denn die Feststellung des Inhalts von Willenserklärungen ist ausschließlich dem Tatrichter vorbehalten, wenn - wie im Streitfall - diese nicht unter Verletzung des Gesetzes erfolgt ist. Das Landgericht hat alle wesentlichen Tatsachen berücksichtigt und weder gegen Denk- oder Erfahrungssätze verstoßen oder eine mit dem Sinn und Wortlaut der Erklärung nicht vereinbare Deutung vorgenommen. Dem Rechtsbeschwerdegericht ist es angesichts der ordnungsgemäßen Auslegung verwehrt, dem Beschluß der Wohnungseigentümergemeinschaft eine andere Bedeutung beizulegen als das Landgericht, was selbst dann gelten würde, wenn die Auslegung durch die Kammer nicht zwingend wäre (vgl. Keidel/Kahl a.a.0. § 27 Rn. 48 m.w.N.). Die vom Antragsgegner in seiner Begründung der Rechtsbeschwerde angeführte Deutung des Beschlusses dahin, daß nur eine gerechte Gleichstellung zwischen dem Antragsgegner und den früheren Antragstellern zu 1) habe hergestellt werden sollen, erscheint dem Senat ohnehin abwegig, da diese Deutung mit dem Wortlaut des Beschlusses nicht in Einklang zu bringen wäre. Der Sinn beiderseitiger Abstimmung liegt darin, eine architektonische Übereinstimmung der Vorhaben zwischen beiden Ausbauberechtigten zu erzielen, wobei die übereinstimmende Ausführung durch die beiderseits beizubringende Baugenehmigung gewährleistet werden sollte. Die im Beschluß geforderte beiderseitige Abstimmung der ausbauberechtigten Wohnungseigentümer kann vor dem Hintergrund der verlangten Erteilung der Baugenehmigung der Baupläne für beide Eigentümer nicht die Bedeutung haben, daß beide Eigentümer nur dem jeweiligen Ausbauvorhaben des anderen Wohnungseigentümers zustimmen müssen, wie der Antragsgegner und der frühere Antragsteller zu 1) offenbar meinen.

Deshalb brauchte das Landgericht nicht aufzuklären, ob der Sohn der Antragsteller zu 1) dem Antragsgegner bereits am 20.07.1994 für seine Eltern dem geplanten Gaubenbau des Antragsgegners telefonisch zugestimmt hatte, denn die Zustimmung zur Baumaßnahme des Antragsgegners stellt eine Abstimmung der beiderseitigen Baumaßnahmen in Gestalt von im wesentlichen gleichen Plänen zur Errichtung von Dachgauben nicht dar. Auch die im Rechtsbeschwerdeverfahren eingereichte gemeinsame Erklärung der früheren Antragsteller zu 1) und des Antragsgegners vom 10.,07.1998 gibt für eine solche Abstimmung nichts her, da beide Ausbauberechtigten den Ausbau des ihnen jeweils als Sondernutzungsberechtigten überlassenen Spitzbodens mit höchst unterschiedlichen Auswirkungen auf das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes vornehmen wollen: der Antragsgegner durch Errichtung einer Dachgaube, die früheren Antragsteller zu 1) ohne Dachgaube, statt dessen mit Giebelfenstern an der Vorder- und der Rückseite des Hauses. (Die Erwerberin F.... der vormals den Antragstellern zu 1) gehörenden Wohnung will offenbar ebenso wie ihre Rechtsvorgänger eine Gaube im Dach des Spitzbodens über ihrer Wohnung nicht errichten, wie die Antragsteller zu 2) im Rechtsbeschwerdeverfahren mitgeteilt haben).

Ob die früheren Antragsteller zu 1) und der Antragsgegner durch den Beschluß der Wohnungseigentümergemeinschaft vom 28.06.1994 veranlaßt werden sollten, ihre aufeinander abzustimmenden Gaubenbaupläne im wesentlichen zeitgleich zu realisieren, was nach dem Vortrag des Antragsgegners im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht gewollt war, kann dahinstehen, desgleichen, ob die Wohnungseigentümer sich etwa mit einem Bauvorbescheid zu Gunsten der Antragsteller zu 1) wegen des mit dem Antragsgegner abgestimmten behördlich genehmigten Plans zur Errichtung einer Dachgaube über seiner Dachgeschoßwohnung hätten zufrieden geben müssen, denn bis heute sind die beiderseitigen Umbaupläne nicht aufeinander abgestimmt. Dementsprechend kann auch nicht von einer Erledigung der Hauptsache durch die Zustimmung der Antragsteller zu 1) zum Dachgaubenausbau des Antragsgegners ausgegangen werden.

Da der Antragsgegner die für den Gaubenbau nach dem Beschluß der Wohnungseigentümergemeinschaft erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt hat, müssen die Antragsteller zu 2) den Gaubenbau des Antragsgegners nicht hinnehmen. Dabei kann offen bleiben, ob es den beiden Eigentümern der in Rede stehenden Dachgeschoßwohnungen aufgrund des Beschlusses der Wohnungseigentümer vom 28.06.1994 unbenommen bleibt, die Voraussetzungen für einen Gaubenbau noch zu schaffen, indem sie im wesentlichen gleiche Gauben zu errichten planen und die dafür erforderlichen Baugenehmigungen beibringen oder ob die Wohnungseigentümer ihre Zustimmung zum Gaubenbau durch den vom Antragsgegner gerichtlich angefochtenen Mehrheitsbeschluß vom 13.10.1994 aufgehoben haben.

Der Antragsgegner beruft sich im Rechtsbeschwerdeverfahren zu Unrecht darauf, daß er aufgrund des Beschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft vom 28.06.1994 die Dachgaube habe errichten dürfen, weil die früheren Antragsteller zu 1) auf seine Abstimmungsbemühungen jedenfalls zunächst nicht reagiert hätten. Der Antragsgegner übersieht, daß er sein vermeintliches Recht nicht dadurch durchsetzen durfte, daß er sich über den eindeutigen Beschluß der Wohnungseigentümerversammlung hinwegsetzte, wonach eine Abstimmung seiner Pläne mit denen der früheren Antragsteller zu 1) und die Beibringung der Baugenehmigungen für beide Vorhaben zur Errichtung von Dachgauben erforderlich war. Notfalls hätte er gegen die früheren Antragsteller zu 1) auf Zustimmung zu seinen Ausbauplänen und auf Verpflichtung zur Einholung einer entsprechenden Baugenehmigung klagen müssen.

Der Antragsgegner wendet sich mit Erfolg insoweit gegen den Beschluß des Landgerichts, wonach er den ursprünglichen Zustand des Daches, wie er vor Beginn des Spitzbodenausbaus bestanden hat, wieder herzustellen verpflichtet worden ist. (Von dieser Wiederherstellungsverpflichtung sind bei verständiger Auslegung des angefochtenen Beschlusses die Maßnahmen zum Einbau der Geschoßtreppe angenommen, da das Landgericht diese den obigen Ausführungen zufolge rechtsfehlerfrei als dem Antragsgegner aufgrund der geänderten Teilungserklärung gestattet und ordnungsgemäß ohne negative Auswirkungen auf die Standfestigkeit des Hauses durchgeführt beurteilt hat).

Die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands des Daches verstößt gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Die zwischen den Wohnungseigentümern bestehenden wechselseitigen Schutz- und Treuepflichten gebieten, daß das Rückbauinteresse der anderen Wohnungseigentümer das Erhaltungsinteresse des Antragsgegners am geschaffenen Zustand überwiegt. Ein solches legitimes Rückbauinteresse, das nur mit sehr hohem Kostenaufwand zu realisieren wäre, vermag der Senat aus Rechtsgründen nicht zu erkennen, wenngleich der Antragsgegner trotz Erlangung der behördlichen Baugenehmigung vom 06.09.1994 im Verhältnis zu den anderen Wohnungseigentümern eigenmächtig vorgegangen ist, weil er zum Ausbau aufgrund des Beschlusses der Wohnungseigentümerversammlung mangels Beibringung der darin bestimmten Voraussetzungen nicht befugt war, und die Wohnungseigentümerversammlung ihm mit Beschluß vom 13.10.1994 mangels Abstimmung seines Gaubenbaus mit den früheren Antragstellern zu 1) den Weiterbau untersagt und den Rückbau verlangt hatte.

Der jetzige Zustand des Daches entspricht nämlich den baupolizeilichen Vorschriften, denn das Bezirksamt Altona, Bauamt, Bauprüfabteilung, hat den Feststellungen des Landgerichts im angefochtenen Beschluß zufolge eine Bauzustandsbesichtigung mit endgültiger Fertigstellung der baulichen Anlage durchgeführt mit dem Ergebnis, daß sich keine Beanstandungen ergeben haben (vgl. auch Schreiben des Bauamts vom 11.09.1997). Bereits in erster Instanz hatte der Sachverständige Dipl.-Ing. U... .... anläßlich des letzten in dieser Sache durch das Amtsgericht durchgeführten Ortstermins vom 18.03.1997 erklärt, daß im Laufe des Verfahrens die ursprünglich unzureichenden Baumaßnahmen, die er, der Sachverständige, auf ihre Statik hin überprüft hatte, nachgebessert worden seien und er es nicht für unmöglich halte, daß der Bau ordnungsgemäß zu vollenden sei; die zugesagte Brandschutzverkleidung gehöre dazu. Den Akten ist ferner zu entnehmen, daß der Antragsgegner dem Amtsgericht unter dem 21.03.,1997 mitgeteilt hat, daß die vom Sachverständigen T..... empfohlenen Maßnahmen ausgeführt und die Brandschutzverkleidung angebracht worden sei, ohne daß die Antragsteller dieses Vorbringen bestritten hätten.

Das Gericht der weiteren Beschwerde kann diese ohne weitere Ermittlung feststehende Tatsache der Standfestigkeit des vom Antragsgegner veränderten Gebäudes berücksichtigen, da der Senat anderenfalls den Beschluß des Landgerichts wegen des Ausmaßes der vom Antragsgegner zu fordernden Wiederherstellungsmaßnahmen teilweise aufheben müßte. Einer Zurückverweisung bedarf es bei mangelnder Aufklärungsbedürftigkeit der maßgeblichen Umstände nicht (vgl. Keidel/Kahl a.a.0. § 27 Rn. 59). Schutzwürdige Interessen der Antragsteller zu 2) an der Beseitigung des vom Antragsgegner rechtswidrig herbeigeführten Zustandes werden nicht berührt, wenn der Antragsgegner verpflichtet wird, nur die Dachöffnung, die durch den Gaubenbau entstanden ist, nach Entfernung der Gaube wieder zu schließen, denn der jetzige Zustand des Daches ist baubehördlich für in Ordnung befunden worden. Die Statik des Daches ist durch die Umbaumaßnahmen des Antragsgegners zwecks Gaubenerrichtung nicht (mehr) zu beanstanden; die Standfestigkeit des Hauses ist durch die vom Sachverständigen T..... vorgeschlagenen Vorkehrungen, die insbesondere die Verteilung der Dachlast nach Öffnung des Daches betreffen, gewährleistet; das gilt auch für die Brandschutzvorkehrungen, die die erwähnte Mitteilung der Bauprüfabteilung über die beanstandungsfreie Abnahme des fertigen Umbaus ergibt. Die im Verfahren zweiter Instanz von den Antragstellern zu 2) geäußerte Befürchtung, der Antragsgegner werde den von ihm angebrachten statisch erforderlichen Stützpfeiler wieder entfernen, da er ihn nur zum Schein angebracht habe, erscheint widersinnig, da der Antragsgegner sich damit selbst gefährden würde. Zudem haben die Antragsteller zu 2) keine Anhaltspunkte für eine solche Absicht des Antragsgegners vorgetragen. Der Umstand, daß der Antragsgegner zunächst eine weniger umfangreiche Stütze für ausreichend gehalten hat, rechtfertigt die Annahme der Antragsteller zu 2) nicht, denn der Antragsgegner hat den Bedenken des Sachverständigen T..... durch Einbau einer massiveren Stütze Rechnung getragen. Ihre Bedenken gegen die Abstützung des Daches durch einen jetzt durch beidseitig angebrachte Nagelwinkel gesicherten Stützbalken, der nicht unmittelbar oberhalb eines darunterliegenden Stützbalkens, sondern einige Zentimeter seitlich davon versetzt angebracht ist, hat nach den Überprüfungen durch den Sachverständigen statisch keine negativen Auswirkungen, da die vorhandene Betondecke die Stützlast auffängt. Auch dem Einwand der Antragsteller zu 2), die vom Antragsgegner an der Firstpfette vorgenommenen Schweißarbeiten hätten die Stabilität beeinträchtigt, ist nicht nachzugehen. Der Sachverständige T..... hat zur Stabilität in seinem Gutachten vom 28.05.1996 Stellung genommen und ein Ausglühen der Firstpfette durch Schweißarbeiten, auf die er auf Seite 3 seines genannten Gutachtens eingegangen ist, nicht festgestellt. Im übrigen wird auf die Ausführungen des Amtsgerichts zu den Bedenken der Antragsteller zu 2) gegen die Standfestigkeit des Gebäudes im Beschluß des Amtsgerichts vom 10.04.1997 verwiesen, auf den auch das Landgericht in seiner angefochtenen Entscheidung Bezug genommen hat. Danach sind Bedenken gegen die Standfestigkeit des Gebäudes nicht gerechtfertigt.

Substantiierte Einwendungen gegen die Ausführungen des Sachverständigen zur ordnungsgemäßen Ausführung des Baus haben die Antragsteller zu 2) nicht erhoben. Sie sind auch nicht ersichtlich. Das Dach wird nach der dem Antragsgegner aufgegebenen Beseitigung der Gaube und Schließung der durch den Gaubenbau vorgerufenen Öffnung noch stabiler werden, da die Dachlast dann wieder voll auf das Außenmauerwerk geleitet werden wird. Die Versetzung des Daches in den ursprünglichen Zustand wie vor dem Gaubenausbau würde sich angesichts dieser Umstände als unverhältnismäßig erweisen, denn im Zuge seiner eigenmächtigen Umbaumaßnahmen hat der Antragsgegner eine andere sichere Dachkonstruktion mit unstreitig hohem Kostenaufwand erstellt, der sich zwar im Hinblick auf das von ihm mit dem Aufwand verfolgte Ziel, den Spitzbodenausbau zu Wohnzwecken bei Errichtung einer dafür erforderlichen Gaube auszubauen als nutzlos erweist, aber die Belange der anderen Wohnungseigentümer nicht über das nach § 14 WEG zulässige Maß hinaus belastet und deshalb von ihnen hinzunehmen ist.

3.) Wegen der Kosten (vgl. § 47 WEG) der Verfahren erster und zweiter Instanz ist aus den vom Landgericht rechtsfehlerfrei angestellten Erwägungen, denen der Senat folgt, eine Änderung der angefochtenen Entscheidung nur insoweit angezeigt, als bei der Verteilung der im Verfahren vor dem Landgericht entstandenen Gerichtskosten zu berücksichtigen ist, daß dem Antragsgegner die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Daches nach Beseitigung der Dachgaube nicht abzuverlangen ist, sondern es mit der ordnungsgemäßen Schließung der Dachöffnung sein Bewenden hat. Dieser Gesichtspunkt ist bei der Verteilung der im amtsgerichtlichen Verfahren entstandenen Gerichtskosten nicht maßgeblich, weil der Antragsgegner die infolge seiner Ausbaumaßnahmen veränderte Dachkonstruktion damals noch nicht ordnungsgemäß erstellt hatte, denn die beanstandungsfreie Bauabnahme erfolgte erst mit Bescheinigung vom 11.09.1997.

Die Entscheidung über die im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten entspricht dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen, was deshalb angezeigt ist, weil die Beteiligten nach der sorgfältigen Entscheidung des Landgerichts, die den Weg zu einem Kompromiß gewiesen hat, an ihren beiderseitigen Extrempositionen festgehalten haben.

4.) Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 48 Abs. 3 WEG und weicht von der Geschäftswertbestimmung des Landgerichts, auf die verwiesen wird, nur insoweit ab, als der Wert für das Rechtsbeschwerdeverfahren um 10.000,00 DM zu verringern ist, weil das Verbot der Durchführung künftiger Baumaßnahmen in der dritten Instanz nicht mehr Streitgegenstand war.



Ende der Entscheidung

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