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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Beschluss verkündet am 22.06.2000
Aktenzeichen: 2 Wx 33/00
Rechtsgebiete: FGG, WEG


Vorschriften:

FGG § 27
WEG § 45 Abs. 1
WEG § 43 Abs. 1
WEG § 47
WEG § 48 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT Beschluß

2 Wx 33/00 318 T 178/99

hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 2. Zivilsenat, am 22. Juni 2000 durch die Richter Dr. Lassen, Puls, Stöger

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 18, vom 22. März 2000 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die dem Antragsteller auferlegte Verpflichtung, den Antragsgegnern die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten, entfällt und jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt.

Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen und den Antragsgegnern die ihnen im dritten Rechtszug entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 DM festgesetzt.

Gründe:

Das gemäß § 45 Abs. 1 WEG statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Rechtsmittel des Antragstellers ist unbegründet, denn die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes, auf die hin das Rechtsbeschwerdegericht die angefochtene Entscheidung gemäß §§ 43 Abs. 1 WEG, 27 FGG allein überprüfen darf.

Solche Gesetzesverstöße sind dem Landgericht nicht unterlaufen.

Nicht zu beanstanden ist, daß das Landgericht sich die Entscheidungsbegründung des Amtsgerichts zu Eigen gemacht hat. Auch der Senat folgt ihr, weil sie Rechtsfehler nicht erkennen läßt; auch der Antragsteller hat solche nicht aufgezeigt. Das Amtsgericht hat insbesondere die von der Rechtsprechung entwickelten hier einschlägigen Grundsätze zum Vertragschluß bei unternehmensbezogenen Geschäften richtig angewendet. Danach ist es unerheblich, daß im Protokoll der Wohnungseigentümerversammlung vom 20. November 1998 das Abstimmungsergebnis dahin festgehalten ist, daß Herr B......... zum Verwalter gewählt worden ist und er die Wahl angenommen hat. Den Willen des Herrn B........., für das Unternehmen seiner Ehefrau auftreten zu wollen, haben die Vorinstanzen rechtsfehlerfrei festgestellt. Nur zwei Firmen, keine Einzelperson, haben sich um den Verwalterposten beworben, wie im Protokoll festgehalten ist. Dadurch ist hinreichend zum Ausdruck gebracht worden, daß Herr B......... für die Firma seiner Ehefrau aufgetreten ist. Daß 4 von den in Versammlung anwesenden 34 Wohnungseigentümern der Auffassung waren, Herr B......... sei Inhaber und nicht lediglich Vertreter der Firma seiner Ehefrau, wie der Antragsteller im Rechtsbeschwerdeverfahren behauptet, ist unabhängig davon, daß im Verfahren dritter Instanz neue Tatsachen nicht berücksichtigt werden dürfen, unbeachtlich. Denn bei unternehmensbezogenen Geschäften wird der Inhaber auch dann aus dem Geschäft berechtigt und verpflichtet, wenn der Vertragspartner den Vertreter fälschlich für den Betriebsinhaber hält (vgl. Palandt-Heinrichs BGB 57. Aufl. § 164 Rn 2 m.w.N. aus der Rechtspr.). Eine etwa in Betracht kommende Anfechtung der Stimmabgabe wegen Irrtums hat der Antragsteller ebenso wenig erklärt wie andere Wohnungseigentümer, die sich ebenfalls in einem Irrtum über die Person des Verwalters befunden haben mögen.

Die Inhaberin der Firma SBI B.........-Immobilien S.... B......... hat die Rechtsstellung als Verwalterin erlangt, weil sie nicht nur durch die Wahl in der Versammlung vom 20. November 1998 zur Verwalterin gewählt und damit bestellt worden ist, vielmehr ist es auch zu einem konkludenten Abschluß des Verwaltervertrages gekommen. Neben dem Bestellungsakt ist für die Erlangung der Verwalterposition der Abschluß eines Verwaltervertrages vonnöten (BayObLG 74, 305; Palandt-Bassenge a.a.O. § 26 WEG Rn 6 m.w.N.). Dabei enthält der Bestellungsakt mangels abweichenden Inhalts zugleich das Vertragsangebot an den Verwalter (BGH NJW 1980, 2466), das dieser durch Tätigwerden stillschweigend annimmt (BayObLG WuM 1997, 396). Den Vertragschluß kann das Rechtsbeschwerdegericht selbst feststellen, weil es insoweit keiner weiteren Ermittlungen bedarf und sich deshalb eine Zurückverweisung an die Tatsacheninstanz erübrigt. Der Antragsteller hat selbst vorgetragen, daß die Firma SBI B.........-Immobilien, S.... B........., sich - vertreten durch den Prokuristen B......... - als Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft aufgeführt und betätigt hat. Der wesentliche Inhalt des Verwaltervertrages liegt durch die im Protokoll vom 20. November 1998 vor der Abstimmung über die Wahl des Verwalters festgelegten Vertragsbedingungen, mit denen die Kandidaten einverstanden waren, fest. Davon bleibt die Frage unberührt, ob zu einem späteren Zeitpunkt eine Veränderung des Verwaltervertrages erfolgt ist.

Die vom Antragsteller beanstandete Kostenentscheidung ist gemäß § 47 WEG dahin abzuändern, daß die Beteiligten ihre im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen haben. Das Landgericht hat seine abweichenden Kostenregelung nicht näher begründet. Billigkeitsgesichtspunkte, die die Kostenerstattungspflicht des Antragstellers nahelegen, sind nicht gegeben, denn es liegt im Interesse aller Beteiligten, daß die sich aus der mißglückten Protokollfassung ergebende Unklarheit, wer zum Verwalter bestellt worden ist, behoben wird.

Hingegen ist für die Rechtsbeschwerdeinstanz die Erstattungspflicht des Antragstellers wegen der außergerichtlichen Kosten anzuordnen, weil das Amtsgericht und ihm folgend das Landgericht rechtsfehlerfreie Entscheidungen getroffen haben und der Antragsteller Rechtsverstöße nicht hat geltend machen können. Die Gerichtskosten des Verfahrens dritter Instanz sind dem Antragsteller als dem Unterlegenen aufzuerlegen (vgl. BGHZ 111, 148).

Die Geschäftswertfestsetzung beruht auf § 48 Abs. 3 WEG.

Ende der Entscheidung

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