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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Beschluss verkündet am 14.03.2001
Aktenzeichen: 2 Wx 35/97
Rechtsgebiete: WEG, FGG, HaBauO


Vorschriften:

WEG § 45 Abs. 1
WEG § 21
WEG § 43
WEG § 47
WEG § 48
FGG § 27 ff.
HaBauO § 4
HaBauO § 4 Abs. 1 Satz 2
HaBauO § 79
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT Beschluß

2 Wx 35/97 318 T 151/96

In der Wohnungseigentumssache

hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 2. Zivilsenat, am 14. März 2001 durch die Richter Dr. Lassen, Stöger, Wings

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 18, vom 23. April 1997 wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens haben die Antragsgegner zu tragen; sie haben den Antragstellern die notwendigen Auslagen des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird festgesetzt auf 27.500,- DM.

Gründe:

Die gemäß §§ 45 Abs.1 WEG, 27 ff. FGG form- und fristgerecht eingelegte sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner hat in der Sache keinen Erfolg. Der in der Rechtsbeschwerdeinstanz neu gestellte Antrag, den Stumpf des Apfelbaums zu beseitigen, ist unzulässig (I.). Im Übrigen hat das Landgericht im Ergebnis frei von Rechtsfehlern den Antragsgegnern Ansprüche gegen die Antragstellerin auf Herstellung einer Verbreiterung der Zuwegung (II.), Mitwirkung bei der Realteilung des Grundstücks (III.) und Beseitigung der Baumstümpfe und Rosen (IV.) versagt.

I.

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, soweit die Antragsgegner die Antragstellerin durch den Senat verpflichtet wissen wollen, den am Rande des derzeitigen Verlaufs der Zuwegung befindlichen Stumpf eines Apfelbaums zu beseitigen.

Mit dem betreffenden Sachantrag führen die Antragsgegner einen neuen Verfahrensgegenstand in der Rechtsbeschwerdeinstanz ein. Dies ist unzulässig.

Im Übrigen vermögen die Antragsgegner diesbezüglich auch keine Sachentscheidung zu erreichen, weil das Amtsgericht die Antragstellerin bereits durch insoweit rechtskräftigen Beschluss vom 23. September1996 dazu verpflichtet hat, den betreffenden Apfelbaum zu entfernen. Nach Ansicht des Senats ist damit über den Umfang der Beseitigungspflicht der Antragstellerin entschieden. Die Entfernung des Apfelbaums umfasst nicht nur lediglich das Absägen des Stammes, sondern auch die Entfernung des Stumpfes, soweit er aus dem Erdreich herausragt. In 1.Instanz ist zwischen den Parteien außer Streit gewesen, dass der Apfelbaum die Zufahrt zum Sondereigentum der Antragsgegner behinderte. Aus dem Sinn und Zweck der getroffenen Entscheidung folgt, dass auch ein über dem Erdreich verbliebener Baumstumpf zu entfernen ist.

II.

Zu Recht hat das Landgericht den Hauptantrag der Antragsgegner zum Verfahrensgegenstand "Zuwegung", der allein in der Rechtsbeschwerdeinstanz noch verfolgt wird, im Ergebnis für unbegründet erachtet.

Der Antrag der Antragsgegner, mit dem diese die alleinige Verpflichtung der Antragstellerin zur Verbreiterung der Auffahrt ausgesprochen wissen wollen, ist zwar zulässig. Insbesondere steht dem nicht entgegen, dass in einer förmlichen Eigentümerversammlung über das Verlangen der Antragsgegner nicht beschlossen wurde. Zwar besteht grundsätzlich kein Rechtsschutzbedürfnis, gerichtliche Hilfe in Wohnungseigentumssachen in Anspruch zu nehmen, sofern nicht zuvor versucht wurde, eine Willensbildung der Eigentümer durch Beschluss herbeizuführen (vgl. HansOLG OLGZ 1994, 147). Indessen steht fest, dass die Antragsgegner in einer Eigentümerversammlung, die lediglich aus den Antragsgegnern mit einer auf sie entfallenden Stimme und der Antragstellerin besteht, eine Mehrheit für ihr Anliegen - Verbreiterung der Zuwegung - nicht werden erhalten können. In diesem Fall ist die Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe ohne vorherige Beschlussfassung der Eigentümerversammlung ausnahmsweise zulässig ( so auch OLG Düsseldorf ZMR 1994, 520).

Frei von Rechtsfehlern hat das Landgericht den Antrag für unbegründet erachtet.

Zutreffend geht die 2. Instanz davon aus, dass ein Anspruch der Antragsgegner auf Herstellung einer verbreiterten Zuwegung nicht aus dem Kaufvertrag folgt.

Der Kaufvertrag wurde seinerzeit zwischen dem Vater der Antragstellerin und den Antragsgegnern abgeschlossen. Dieser Vertrag entfaltet rechtliche Bindungswirkung lediglich zwischen den Vertragsparteien. Dass - und aus welchem Grund - die Antragstellerin aus dem Kaufvertrag ihres Vaters gegenüber den Antragsgegnern verpflichtet sein soll, ist nicht ersichtlich. Die Argumentation des Landgerichts lässt diesbezüglich Rechtsfehler zum Nachteil der Antragsgegner nicht erkennen.

Der gewünschte Anspruch auf Verbreiterung folgt - wie das Landgericht zutreffend ausführt - auch nicht aus der Teilungserklärung in Verbindung mit § 21 WEG.

Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums obliegt nämlich den Wohnungseigentümern gemeinsam. Bereits deshalb besteht kein Anspruch auf eine - nach Ansicht der Antragsgegner - erstmalige Herstellung der Zuwegung gemäß Teilungserklärung durch die Antragstellerin allein, sei es ohne oder mit Kostenbeteiligung der Antragsgegner. Auf die zutreffenden Ausführungen der angefochtenen Entscheidung wird insoweit Bezug genommen.

Frei von Rechtsfehlern hat das Landgericht auch davon abgesehen, den Hauptantrag, mit dem die Antragsgegner die Antragstellerin verpflichtet wissen wollen, die Verbreiterung der Zuwegung herzustellen, in einen solchen auf Zustimmung zur gemeinsamen Verbreiterung umzudeuten. Zwar sind ggf. in dem Verfahren nach § 43 WEG als echtem Streitverfahren die Anträge ( auch ) Anregungen an das Gericht und gegebenenfalls nach Erforschung des wahren Willens der Beteiligten auszulegen bzw. zu berichtigen. Allerdings hat das erkennende Gericht nicht über das geäußerte Rechtsschutzbegehren und den eindeutig gestellten Hauptantrag hinausgehen dürfen ( vgl. dazu Deckert , Die Eigentumswohnung Bd. II, Gruppe 7, Seite 18 ). Das Landgericht hat nicht mehr oder etwas anderes zusprechen dürfen als begehrt (vgl. BGH NJW 1993, 593). Dass die Antragsgegner mit ihrem Hauptantrag lediglich die alleinige Verpflichtung der Antragstellerin in der 2. Instanz verfolgt haben, ergibt sich aus den zu diesem Verfahrensgegenstand formulierten Hilfsanträgen. Allein mit diesen haben die Antragsgegner für den Fall, dass sie mit ihrem Begehren auf alleinige Verpflichtung der Antragstellerin nicht durchdringen, beim Landgericht um Verpflichtung der Antragstellerin zur Herstellung der Verbreiterung zusammen mit den Antragsgegnern bei etwaiger Kostenbeteiligung nachgesucht.

Bereits aus diesem Grund verbietet sich auch eine Umdeutung des im Schriftsatz vom 2. Februar 1998 in der Rechtsbeschwerdeinstanz zu Ziff.1 formulierten Antrags, mit dem die Antragsgegner ausweislich ihrer Ausführungen zur Beschränkung der Rechtsbeschwerde auf die wesentlichen Anträge zu erkennen geben, dass sie die landgerichtliche Entscheidung lediglich anfechten, soweit sie mit ihrem Hauptantrag zum Verfahrensgegenstand "Zuwegung" nicht erfolgreich gewesen sind.

III.

Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht auch die sofortige Beschwerde der Antragsgegner zurückgewiesen, soweit es um den Verpflichtungsantrag der Antragsgegner auf Abgabe aller Erklärungen gegenüber zuständigen Behörden und amtlichen Stellen geht, die notwendig sind, eine Realteilung des Grundstücks zu ermöglichen. Dieser Antrag ist mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig. Der Senat verneint ein schutzwürdiges Interesse an gerichtlicher Inanspruchnahme, wenn - wie hier - überhaupt nicht feststeht, ob die bauordnungsrechtlichen Voraussetzungen für die Realteilung des Grundstücks jemals eintreten werden. Nach den zutreffenden Feststellungen des Landgerichts auf Grund der bereits vom Amtsgericht in 1. Instanz eingeholten schriftlichen Auskunft des Bezirksamts vom 24.Juni 1996 steht fest, dass die vorhandene Bebauung des Grundstücks der Beteiligten eine Realteilung gemäß § 4 HaBauO nicht zulässt. Es fehlt nämlich für das geplante Grundstück der Antragsgegner an einer unmittelbaren Zuwegung zu einem befahrbaren öffentlichen Weg. Eine Ausnahme vom Erfordernis des unmittelbaren Zugangs kann aus ordnungsrechtlicher Sicht nur dann gemacht werden, wenn ein den Anforderungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 HaBauO genügender entsprechender Zugang über ein anderes Grundstück mittels Baulast nach § 79 Hamburger Bauordnung gesichert ist. Ein Weg mit der erforderlichen Mindestbreite von vier Metern kann, wie das Landgericht zutreffend ausführt, in das Grundstück nicht eingemessen werden. Dies kann nur unter Inanspruchnahme benachbarter Grundstücke mit Zustimmung der jeweiligen Eigentümer erreicht werden. Wie indessen das Landgericht frei von Rechtsfehlern zum Nachteil der Antragsgegner festgestellt hat, sind weder die Eigentümer zur linken noch zur rechten Seite des Grundstücks der Beteiligten mit einer entsprechenden Inanspruchnahme ihres Grundstücks und der Sicherung per Baulast einverstanden.

Soweit die Antragsgegner in der Rechtsbeschwerde den Verfahrensgegenstand "Reallast" mit ihrem Feststellungsantrag gemäß Schriftsatz vom 2.Februar 1998 für den Fall beschränkt wissen wollen, dass die Verpflichtung der Antragstellerin zur Mitwirkung nur im Fall einer erzielbaren behördlichen Genehmigung besteht, hat die Rechtsbeschwerde aus den bereits dargelegten Gründen erst recht keinen Erfolg. Es besteht kein Bedürfnis für die gerichtliche Inanspruchnahme zum jetzigen Zeitpunkt.

IV.

Frei von Rechtsfehlern hat das Landgericht die in 2.Instanz erstmalig verfolgten Anträge auf Beseitigung dreier Baumstümpfe und dazwischen gepflanzter Rosen zurückgewiesen.

Das Landgericht hat zutreffend unter Bezugnahme auf den gesamten Sach- und Streitstand den Vortrag der Antragsgegner als nicht hinreichend substantiiert erachtet.

Der Senat nimmt insoweit Bezug auf die Ausführungen der angefochtenen Entscheidung.

Neuer Sachvortrag der Antragsgegner findet in der Rechtsbeschwerdeinstanz keine Berücksichtigung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Sie entspricht billigem Ermessen, da die Antragsgegner in der Rechtsbeschwerdeinstanz vollen Umfangs unterliegen.

Die Festsetzung des Geschäftswerts erfolgt gem. § 48 WEG.

Ende der Entscheidung

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