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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Beschluss verkündet am 06.08.2002
Aktenzeichen: 2 Wx 47/02
Rechtsgebiete: ZPO, GKG, WEG


Vorschriften:

ZPO § 397
ZPO § 402
ZPO § 411 Abs. 3
ZPO § 485 Abs. 2
GKG § 8
WEG § 45
WEG § 45 Abs. 1
WEG § 47
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT Beschluß

2 Wx 47/02

In dem Rechtsstreit

hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 2. Zivilsenat, am 6. August 2002 durch die Richter Dr. Lassen, Puls, Stöger

beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 18, vom 17. April 2002 aufgehoben und das Landgericht angewiesen, den Anträgen der Antragsteller vom 28. Februar und 10. April 2002 auf mündliche Anhörung des Sachverständigen stattzugeben.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die gem. § 45 Abs. 1 WEG statthafte sofortige Beschwerde der Antragsteller hat in der Sache Erfolg.

In Wohnungseigentumssachen können in entsprechender Anwendung der §§ 485 - 494 a ZPO selbständige Beweisverfahren durchgeführt werden (vgl. statt vieler Staudinger-Wenzel, 12. Aufl., RN 105 vor §§ 43 ff. WEG; BayObLG WuM 2002, 342). Im Wege der sofortigen Beschwerde gem. § 45 WEG anfechtbar ist im Beweissicherungsverfahren ein Beschluss, durch den ein Antrag auf weitere Beweiserhebung zurückgewiesen wird (vgl. Bärmann/Pick/Merle, 8. Aufl., RN 7 zu § 45 WEG; vgl. auch Senat WE 1993, 113, 114). Dies gilt auch, wenn das Gericht, bei dem das Beweissicherungsverfahren anhängig ist, einen Antrag einer Partei auf mündliche Erläuterung des gem. § 485 Abs. 2 ZPO grundsätzlich schriftlich zu erstattenden Gutachten zurückgewiesen hat. Unabhängig von § 411 Abs. 3 ZPO, den das Landgericht allein in Betracht zieht, und der dem Gericht Ermessen einräumt, muss das Gericht auf Antrag einer Partei hin den Sachverständigen, der das Gutachten verfasst hat, zur mündlichen Anhörung laden. Dies folgt aus §§ 402, 397 ZPO; das Gericht hat dabei keinen Ermessensspielraum, denn § 411 Abs. 3 ZPO ist keine abweichende Regelung i.S.d. § 402 ZPO, die die Anwendung der §§ 402, 397 ZPO ausschlösse (vgl. dazu MüKo-Damrau, RN 11 zu § 411 ZPO m.w.N.). Der Antrag einer Partei auf mündliche Erläuterung des schriftlichen Gutachtens ist lediglich darauf zu überprüfen, ob er rechtsmissbräuchlich gestellt ist. Das ist aber nicht schon dann der Fall, wenn das schriftliche Gutachten dem Gericht vollständig und überzeugend erscheint (vgl. MüKo-Damrau, RN 12 zu § 411 ZPO). Für Rechtsmissbrauch fehlt es hier an jedem Anhalt, denn die Antragsteller haben vorliegend die Notwendigkeit der mündlichen Anhörung trotz der ergänzenden Stellungnahmen des Gutachters eingehend begründet. Der Senat konnte daher in der Sache selbst entscheiden und das Landgericht, wie aus dem Tenor ersichtlich, anweisen. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden entsprechend § 8 GKG nicht erhoben, außergerichtliche Kosten sind gem. § 47 WEG nicht zu erstatten.

Ende der Entscheidung

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