Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Beschluss verkündet am 16.08.2004
Aktenzeichen: 2 Wx 55/02
Rechtsgebiete: BGB, WEG


Vorschriften:

BGB § 670
BGB § 675
WEG § 16
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT Beschluss

Geschäftszeichen: 2 Wx 55/02

In dem Rechtsstreit

beschließt das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 2. Zivilsenat, durch die Richter Dr. Lassen, Jahnke, Meyn am 16. August 2004:

Tenor:

1. Die weitere sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichtes Hamburg, Zivilkammer 18, vom 5.6.2002 wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin trägt die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und hat den Antragsgegnern die außergerichtlichen Kosten der dritten Instanz zu ersetzen.

3. Der Geschäftswert wird auf 4.967,87 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin ist statthaft und zulässig, insbesondere frist- und formgerecht eingelegt (§§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 Ziffer 1 WEG, 22, 29 Abs. 1, 21 Abs. 2 Satz 2 FGG), sachlich aber unbegründet.

Die Antragstellerin, die von Januar 1997 bis Dezember 1999 Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft war, macht als ehemalige, von den Wohnungseigentümern gekündigte Verwalterin vorrangig gegen die einzelnen Wohnungseigentümer den Ersatz von Aufwendungen geltend.

Für die Wohnungseigentümer wurde von der Verwalterin bei der Deutschen Bank ein so genanntes offenes Treuhandkonto geführt. Mit der ursprünglichen Antragschrift vom 5. Juni 2000 machte die Antragstellerin gegenüber den einzelnen Wohnungseigentümern erstmals die von ihr errechnete Differenz der in der Verwaltungszeit für die Wohnungseigentümergemeinschaft aufgewendeten Beträge mit den Einnahmen auf dem Treuhandkonto entsprechend den Miteigentumsanteilen in Höhe von insgesamt 9716,37 DM geltend. Mit Schriftsatz vom 3.9.2001 wurde hilfsweise beantragt, die Miteigentümer als Gesamtschuldner zur Zahlung des gesamten Betrages zu verpflichten. Gemäß § 13 der Teilungserklärung vom 4. November 1990 hat der Verwalter jeweils für ein Wirtschaftsjahr eine Abrechnung zu erstellen, die von den Wohnungseigentümern zu beschließen ist.

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 31.10.2001 die Anträge der Antragstellerin mit der Begründung zurückgewiesen, dass schon kein Anspruch der Antragstellerin auf Zahlung eines Saldos aus einer Verwaltungsabrechnung besteht. Voraussetzung eines fälligen Abrechnungssaldos sei die entsprechende, hier nicht vorliegende, Beschlussfassung durch die Wohnungseigentümer über die Abrechnung des Verwalters. Zudem seien Gläubiger einer Abrechnung nur die Wohnungseigentümer selbst, so dass der Verwalterin, auch nach Kündigung des Verwaltervertrages, kein Anspruch auf Zahlung des Abrechnungssaldos zustehe. Soweit die Antragstellerin Aufwendungsersatz gemäß §§ 675 i. V. m. 670 BGB begehre, habe die Antragstellerin schon nicht dargelegt, dass sie tatsächlich Aufwendungen getätigt habe. Insbesondere habe die Antragstellerin schon nicht behauptet, dass sie den Saldo auf dem offenen Treuhandkonto ausgeglichenen habe. Zudem seien Aufwendungen in der geltend gemachten Höhe auch in keiner Weise substantiiert dargelegt worden.

Das Landgericht hat die Beschwerde der Antragstellerin gegen Beschluss des Amtsgerichtes unter Bezugnahme auf die Darstellung des Amtsgerichtes (§ 540 Abs. 2 ZPO analog) gemäß Beschluss vom 5.6.2002 zurückgewiesen. In der mündlichen Verhandlung vom gleichen Tage wurde die Antragstellerin, wie schon zuvor in der Ladungsverfügung, darauf hingewiesen, dass die angeblichen Ansprüche auf Auslagenerstattung nicht belegt worden seien. Zudem kam nach Ansicht des Landgerichtes in Betracht, dass eventuell nur die Eigentümer haften würden, die mit Wohngeldzahlungen im Rückstand gewesen seien.

Die Antragstellerin hat zur Begründung ihrer sofortigen weiteren Beschwerde vorgetragen, dass bereits in ihrem Beschwerdeschriftsatz um einen gerichtlichen Hinweis ersucht worden sei, wenn die Abrechnung, aus der sich ergeben würde, dass an die Versorgungsunternehmen 53.803,27 DM bezahlt worden seien, von denen die Antragsgegner der Antragstellerin lediglich 44.086,97 DM erstattet hätten, näher dargelegt werden sollte. Da das Landgericht überraschend in der mündlichen Verhandlung ausgeführt habe, die Abrechnung sei nicht dargelegt und bewiesen worden, bestände der Eindruck, dass sich das Landgericht keinen Abrechnungsstreit habe antun wollen. Schon nach dem gesunden Judiz sei schlecht vorstellbar, dass ein Wohnungseigentumsverwalter Beträge für die Gemeinschaft verauslage, ohne sie sich erstatten lassen zu können. In einem weiteren Schriftsatz, der bei Gericht in Kürze eingereicht werde, werde das gesamte Zahlenwerk noch einmal dezidiert vorgetragen.

Die Antragsgegner haben die angegriffene Entscheidung verteidigt und betont, dass die Antragstellerin auch in der Rechtsbeschwerdeinstanz keinen erheblichen Sachverhalt vorgetragen habe.

II.

Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei unter Verweis auf die amtsgerichtliche Entscheidung die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einem Rechtsfehler, auf den hin die Prüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht beschränkt ist (§§ 27 FGG, 546 ZPO).

Die Antragsgegner sind (auch als Gesamtschuldner) nicht verpflichtet, die von der Antragstellerin als Aufwendungsersatz geltend gemachten Beträge an die ehemalige Verwalterin zu zahlen.

Entsprechend den rechtsfehlerfreien Ausführungen des Amtsgerichtes, auf die das Landgericht Bezug genommen hat, besteht für die Antragstellerin als ehemalige Verwalterin kein Anspruch aus dem Saldo einer Verwalterabrechnung. Zwar kann ein Verwalter grundsätzlich von den Wohnungseigentümern Aufwendungsersatz verlangen, wenn ein offenes Treuhandkonto einen Fehlbestand aufweist (vgl. Bärmann-Merle, Wohnungseigentumsgesetz, 9. Aufl., § 27 Rdnr. 97). Ein entsprechender Anspruch setzt jedoch voraus, dass die dem Aufwendungsersatz zugrunde liegenden Forderungen fällig sind und dass der Sollstand auf dem Treuhandkonto vom Verwalter ausgeglichen wurde (vgl. BayOblG, WE 1998, 363, zitiert nach Juris). Voraussetzung für einen fälligen Zahlungsanspruch, der zunächst den Wohnungseigentümern zusteht, ist gemäß §§ 16 WEG i. V. m. § 12 der Teilungserklärung eine entsprechende mehrheitliche Beschlussfassung durch die Wohnungseigentümer (vgl. Bärmann-Merle, a.a.O., § 28 Rdnr. 110). Ein Beschluss der Wohnungseigentümer über die letzten Jahresabrechnungen liegt hier aufgrund der unstreitigen Versäumnisse der Antragstellerin in der Zeit ihrer Verwaltung, die für die Jahre 1999 und 2000 entgegen §§ 13 und 14 Teilungserklärung weder eine korrekte Abrechnung erstellt noch eine Wohnungseigentümerversammlung einberufen hat, nicht vor, sodass ein eventueller Anspruch nicht durchsetzbar ist.

Entsprechend den rechtsfehlerfreien Ausführungen des Amtsgerichtes (auf die verwiesen werden kann), denen sich das Landgericht (auch durch einen Hinweis in der Ladungsverfügung) rechtsfehlerfrei angeschlossen hat, hat die Antragstellerin zudem schon nicht schlüssig dargelegt, dass sie (neben dem vom Amtsgericht zutreffend gewürdigten widersprüchlichen Vortrag zur Höhe des angeblichen Aufwendungsersatzanspruches) die behaupteten Aufwendungen auch tatsächlich vorgenommen, also den negative Saldo ausgeglichen hat. Eine gesetzliche Grundlage für einen eventuellen Anspruch auf Zahlung eines Vorschusses hinsichtlich der Aufwendungen ist hier nicht ersichtlich. Soweit der Antragstellerin gegen die Antragsgegner eventuell ein Anspruch auf Freistellung von Verbindlichkeiten zustehen sollte, ist dieser Anspruch schon nicht geltend gemacht worden.

Nach alledem liegen die Ausführungen des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin, der in der Begründung der sofortigen weiteren Beschwerde keine Ausführungen zu eventuellen Rechtsfehlern gemacht, sondern sich auf das "gesunde Judiz" berufen sowie dem Landgericht, dass auf die mangelnde Nachvollziehbarkeit der von der Antragstellerin behaupteten Aufwendungen schon in der Ladungsverfügung hingewiesen hat, vorgeworfen hat, sich einen Abrechnungsstreit nicht antun zu wollen, neben der Sache. Schließlich ist auch der angekündigte weitere Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin, mit dem das Zahlenwerk nochmals dezidiert vorgetragen werden sollte, nicht bei der Rechtsbeschwerdeinstanz eingegangen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 47 WEG. Dem Senat erscheint es angemessen, der in allen Instanzen unterlegenen Antragstellerin auch die gerichtlichen und die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens aufzuerlegen.

IV.

Der Geschäftswert für die dritte Instanz wird in Übereinstimmung mit den insoweit nicht angegriffenen Entscheidungen in den Vorinstanzen gemäß § 48 Abs. 3 WEG auf 9716,31 DM (4967,87 €) festgesetzt.

Abschließend weist das Gericht entschuldigend darauf hin, dass es aufgrund der Erkrankung des bisherigen Berichterstatters sowie vorrangig zu entscheidender eiliger Familiensachen erst jetzt über diese Sache beschließen konnte.

Ende der Entscheidung

Zurück