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Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Beschluss verkündet am 22.12.2004
Aktenzeichen: 2 Wx 85/96
Rechtsgebiete: ZPO, WEG, FGG, BGB


Vorschriften:

ZPO a.F. § 543
ZPO § 91a
WEG § 47
WEG § 47 Satz 1
WEG § 45 Abs. 1
WEG § 43 Abs. 1 Ziff. 1
WEG § 28 Abs. 3
WEG § 28 Abs. 4
WEG § 27 Abs. 4
FGG § 22
FGG § 29 Abs. 1
FGG § 21 Abs. 2 Satz 2
BGB § 259
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT Beschluss

Geschäftszeichen: 2 Wx 85/96

In der Wohnungseigentumssache

beschließt das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 2. Zivilsenat, durch die Richter Dr. Lassen, Puls, Meyn am 22. Dezember 2004:

Tenor:

1. Nach Erledigung des Rechtsstreites im Rechtsbeschwerdeverfahren hat die Antragstellerin die Gerichtskosten sämtlicher Instanzen zu tragen.

Außergerichtliche Kosten sind für alle Instanzen nicht zu erstatten.

2. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 13.391,80 DM (= 6847,12 €) festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin war bis zum 31.12.1993 Verwalterin des Gemeinschaftseigentums der Wohnungseigentümergemeinschaft in Hamburg. Die Beteiligten streiten über die Richtigkeit der Abrechnung der Antragstellerin über die Einnahmen und Ausgaben bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums in den Jahren 1990 bis 1993. In diesem Zeitraum hat die Antragstellerin über ein Konto bei der Vereins- und Westbank nicht nur den die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums betreffenden Zahlungsverkehr abgewickelt, sondern auch den Zahlungsverkehr betreffend die Verwaltung des Sondereigentums für 17 Eigentümer. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Antragstellerin vollständige Belege über die Entwicklung des Mischkontos vorgelegt hat.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes kann, nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit im Rechtsbeschwerdeverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, in entsprechender Anwendung des § 543 ZPO (a.F.) auf die Gründe der von der Antragstellerin angefochtenen Entscheidung des Landgerichtes vom 4.7.1996 Bezug genommen werden. Im Übrigen wird auf den Vermerk des ehemaligen Berichterstatters vom 11.9.2000 verwiesen, zu dem die Beteiligten Stellung genommen haben.

II.

Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist gemäß §§ 91a ZPO, 47 WEG noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden (vgl. Bärmann-Merle, WEG, 9. Auflage § 47 Rdnr. 26). Insoweit ist eine summarische Prüfung ausreichend (vgl. BayObLG ZWE 2000, 348). Eine Aufklärung des streitigen Sachverhaltes durch weitere Ermittlungen findet nicht mehr statt.

Die insoweit unter Berücksichtigung des mutmaßlichen Verfahrensausganges vorzunehmende Abwägung unter Billigkeitsgesichtspunkten ergibt hier, dass die gesamten Gerichtskosten gemäß §§ 91a ZPO, 47 Satz 1 WEG von der Antragstellerin zu tragen sind, während eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten für alle Instanzen nicht in Betracht kommt.

Die weitere Beschwerde der Antragstellerin war gemäß §§ 45 Abs. 1, 43 Absatz 1 Ziffer 1 WEG, 22, 29 Abs. 1, 21 Abs. 2 Satz 2 FGG statthaft und zulässig.

Dem Vermerk des ehemaligen Berichterstatters vom 11.9.2000, dem sich der Senat inhaltlich anschließt, sowie den Stellungnahmen der Beteiligten zu diesem gerichtlichen Hinweis in den Schriftsätzen vom 2.10.2000 und 16.11.2000 ist zu entnehmen, dass die streitbefangenen Abrechnungen für die Jahre 1990 bis 1993, entgegen der Ansicht des Landgerichtes, durch eine § 259 BGB entsprechende, geordnete und übersichtliche Gegenüberstellung sämtlicher Einnahmen und Ausgaben für die Gemeinschaft von der Antragstellerin erstellt wurden. Im Rahmen der Jahresabrechnung gemäß § 28 Abs. 3 WEG bzw. der Rechnungslegung gemäß § 28 Abs. 4 WEG sind insbesondere auch die erforderlichen Kontostände (vgl. Bärmann-Merle, a.a.O., § 28 Rdnr. 67) des Mischkontos mitgeteilt worden. Aus den von der Antragstellerin vorgelegten Kontoständen konnte sich jedoch nicht unmittelbar die Richtigkeit der Abrechnungen ergeben, da die Antragstellerin unter Verstoß gegen ihre Sorgfaltspflichten ein Mischkonto geführt hat, über das auch der Zahlungsverkehr aus der Verwaltung von Sondereigentumsanteilen abgewickelt wurde. Zwar folgt aus § 27 Abs. 4 WEG unmittelbar nur, dass der Verwalter verpflichtet ist, die gemeinschaftlichen Gelder getrennt von seinem Vermögen zu halten. Die Vermischung von Gemeinschaftsgeldern mit den einzelnen Eigentümern zuzuordnenden Geldern führt deshalb nicht unmittelbar zu einer Schadensersatzverpflichtung eines Verwalters. Genauso wie der Verwalter Gelder verschiedener Wohnungseigentumsgemeinschaften nicht auf einem Konto vermischen darf (vgl. Bärmann-Merle, a.a.O., § 28 Rdnr. 166) und eine getrennte Geldverwaltung insbesondere auch bei sich überschneidender Miet- und Wohnungseigentumsverwaltung in derselben Anlage geboten ist (vgl. Bärmann, Merle, a.a.O., § 27 Rdnr. 93), entspricht es aber auch nicht dem Grundsatz einer ordnungsgemäßen Vermögensbetreuung (§ 27 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 WEG), wenn die Gelder der Gemeinschaft mit Geldern einzelner Eigentümer auf einem Konto verwaltet werden. Eine Überprüfung der Richtigkeit der Abrechnungen kann insoweit nur durch Einsichtnahme in die Aufzeichnungen und Belege der gesamten (auch das Sondereigentum betreffenden) Abrechnungen erfolgen. Ein entsprechendes Einsichtsrecht in Belege steht der Wohnungseigentümergemeinschaft auch grundsätzlich zu (vgl. Barmann-Merle, § 28 Rdnr. 91 m.w.N.). Zwar hat die Antragstellerin behauptet, sämtliche Unterlagen an die Antragsgegnerin übergeben zu haben, einen Nachweis hierüber aber nicht geführt. Eine Aufklärung des Sachverhaltes kann durch das Rechtsbeschwerdegericht nicht mehr erfolgen.

Der von der Antragstellerin ursprünglich mit dem Ziel, aus den Mischkontoabrechnungen von den Antragsgegnern noch Zahlungen zu erlangen, begonnene Rechtsstreit ist hiernach vor allem auf den Umstand zurückzuführen, dass die Antragstellerin pflichtwidrig ein schwer nachvollziehbares Mischkonto geführt hat. Nachdem die Antragstellerin auf den entsprechenden Hinweis des Landgerichtes vom 18.11.1995 die Beschwerde gegen den amtsgerichtlichen Beschluss vom 18.5.1995, mit dem ihr Zahlungsanspruch zurückgewiesen worden war, zurückgenommen hat und die Antragsgegner ihr grundsätzlich deutlich gewordenes Ziel, für die Jahre 1990 bis 1993 eine überprüfbare Abrechnung vorgelegt zu bekommen, aufgrund der vermischten Vermögensverwaltung (wenn auch mit einem fehlerhaften, auf vollständige Abrechnung und nicht auf Vorlage von Belegen gerichteten Antrag) weiterverfolgt haben, entspricht es dem billigem Ermessen, die Gerichtskosten nach der übereinstimmenden Erledigungserklärung für alle Instanzen der Antragstellerin aufzuerlegen. Hingegen kommt bei dieser Sach- und Rechtslage und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Tatsacheninstanzen teilweise unterschiedlich entschieden haben, eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten nicht in Betracht.

III.

Der Geschäftswert für die Rechtsbeschwerdeinstanz entspricht der von der von den Beteiligten in diesem Verfahren nicht angegriffenen angemessenen Festsetzung des Landgerichtes (§ 48 Abs. 3 WEG).



Ende der Entscheidung

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