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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Urteil verkündet am 04.04.2006
Aktenzeichen: 3 U 10/05
Rechtsgebiete: MarkenG


Vorschriften:

MarkenG § 14
MarkenG § 23
1. Der aufgrund von Verkehrsdurchsetzung für Dienstleistungen des Post- und Versandwesens eingetragenen Wortmarke "Post" kommt nur schwache Kennzeichnungskraft zu.

2. Zur Relevanz des sog. Monopoleinwandes für die markenrechtlichen Gesichtspunkte der Kennzeichnungskraft und der Interessenabwägung i.S. des § 23 Nr. 2 MarkenG.


HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 U 10/05

In dem Rechtsstreit

Verkündet am: 4. April 2006

hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 3. Zivilsenat, durch die Richter nach der am 16. Februar 2006 geschlossenen mündlichen Verhandlung für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 15, vom 16. Dezember 2004 (315 O 533/04) wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 1) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe:

A.

Die Klägerin nimmt die Beklagten aus Marken- sowie Wettbewerbsrecht auf Unterlassung der Benutzung von Zeichen in Anspruch, die den Bestandteil "Post" enthalten, nämlich "OP OSTSEE-POST" sowie "OSTSEE-POST Der private Postdienst im Norden". Weiter macht die Klägerin Ansprüche auf Markenlöschung, Auskunft und Feststellung einer Schadensersatzpflicht geltend.

Die Klägerin ist eines der weltweit größten Brief-, Paket-, Transport- und Kurierdienstunternehmen. Sie ist aus dem ehemaligen deutschen Monopolunternehmen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, der Deutschen Bundespost, hervorgegangen. Die Klägerin ist Anfang 1995 durch das PostUmwG privatisiert worden. Bereits seit 1985 können auch private Kurierdienste Pakete zustellen. Seit Anfang 1998 wurde in Deutschland der Brief- und Paketmarkt in mehreren Schritten weiter liberalisiert. Bis zum 31.12.2005 stand der Klägerin weiterhin eine gesetzliche Exklusivlizenz gemäß § 51 I 1 PostG a.F. zu, wonach ihr das ausschließliche Recht zukam, Briefsendungen und adressierte Kataloge, deren Einzelgewicht bis 100 Gramm und deren Einzelpreis weniger als das Dreifache des Preises für entsprechende Postsendungen der untersten Gewichtsklasse beträgt, gewerbsmäßig zu befördern. Seit dem 1.1.2006 steht der Klägerin gemäß § 51 I PostG n.F. bis zum 31.12.2007 das ausschließliche Recht zu, Briefsendungen und adressierte Kataloge, deren Einzelgewicht bis 50 Gramm und deren Einzelpreis weniger als das Zweieinhalbfache des Preises für entsprechende Postsendungen der untersten Gewichtsklasse beträgt, gewerbsmäßig zu befördern (gesetzliche Exklusivlizenz).

Die Beklagte zu 1) ist eine Wettbewerberin der Klägerin auf dem Gebiet Transport und Logistik. Der Beklagte zu 2) ist einer der persönlich haftenden Gesellschafter der Beklagten zu 1).

Die Klägerin ist Inhaberin diverser Marken mit dem Bestandteil "Post" (Anlagen K 4 und K 5). Im vorliegenden Rechtsstreit stützt sich die Klägerin auf ihre geschäftliche Bezeichnung "Deutsche Post" sowie die Unternehmenskurzbezeichnungen "Post" und "DP" sowie auf Marken. So macht sie Rechte aus der am 22.02.2000 angemeldeten und am 3.11.2003 als verkehrsdurchgesetztes Zeichen für die Dienstleistungen "Briefdienst-, Frachtdienst-, Expressdienst-, Paktdienst- und Kurierdienstleistungen, Beförderung und Zustellung von Tätern, Briefen, Paketen, Päckchen; Einsammeln, Weiterleiten und Ausliefern von Sendungen mit schriftlichen Mitteilungen und sonstigen Nachrichten, insbesondere Briefen, Drucksachen, Warensendungen, Wurfsendungen, adressierten und unadressierten Werbesendungen, Büchersendungen, Blindensendungen, Zeitungen, Zeitschriften, Druckschriften" eingetragene deutsche Wortmarke "POST" (RegisterNr. 300 12 966.1, vgl. Anlage K 4) geltend. Mit Beschlüssen vom 14.12.2005 hat das Deutsche Patent- und Markenamt die Löschung dieser Marke ausgesprochen. Die Klägerin hat gegen diese Beschlüsse jeweils Beschwerde eingelegt (Anlagen BK 29, B 31).

Weiter stützt sich die Klägerin auf weitere Wort- sowie Wort-/Bildmarken mit dem Wortbestandteil "Post" (vgl. Anlagenkonvolute K 5, K 33), u.a. die Wortmarke "Deutsche Post" (AnmeldeNr. 39636412.8), die am 21.8.1996 angemeldet und am 22.10.1996 u.a. für die Dienstleistungen Transportwesen, Briefdienst-, Frachtdienst- und Kurierdienstleistungen eingetragen wurde (Anlage K 5).

Die Klägerin ist ferner Inhaberin der deutschen Wortmarke Nr. 300 02 483 "DP" mit Priorität vom 14.1.2000, angemeldet u.a. für Transport, Beförderung von Gütern, Paketen, Postgut, Päckchen, Sendungen mit schriftlichen Mitteilungen und sonstigen Nachrichten, Einsammeln, Weiterleiten und Ausliefern der vorgenannten Sendungen, Briefdienst-, Frachtdienst- und Kurierdienstleistungen (Anlage K 6). Die Marke ist am 3.3.2000 eingetragen worden. Für diese Dienstleistungen ist ferner für die Klägerin die Wortmarke "DP2" am 31.8.2001 angemeldet worden (Anlage K 6).

Für die Beklagte zu 1) sind am 18.7.2003 die jeweils am 16.1.2003 angemeldeten deutschen Wort-/Bildmarken "OP OSTSEE-POST" (RegisterNr. 30301653.1) und "OSTSEE-POST Der private Postdienst im Norden" eingetragen worden, und zwar für die im Klageantrag zu I.1. genannten Waren/Dienstleistungen (Anlage K 9). Die Beklagte zu 1) hat im Mai 2004 einen Briefdienst aufgenommen, auf die Anlage K 10 wird Bezug genommen.

Die Klägerin hat geltend gemacht:

Die Beklagte zu 1) verstoße durch die Registrierung und Benutzung der Kennzeichnungen "OP OSTSEE-POST" sowie "OSTSEE-POST Der private Postdienst im Norden" gegen die prioritätsälteren Zeichenrechte der Klägerin, insbesondere deren Marken- und Firmenrechte.

Der Wortmarke "Post" komme aufgrund Verkehrsdurchsetzung bereits von Hause aus normale Kennzeichnungskraft zu, es handele sich nicht um einen Gattungsbegriff. Die Kennzeichnungskraft sei zudem durch Verkehrsbekanntheit gesteigert. Sie (die Klägerin) habe ihre Zeichen insbesondere seit der Liberalisierung des Brief- und Paketbeförderungsdienstleistungssektors mit hohen Millionenbeträgen umfangreich beworben. Die Aufwendungen hätten in den Jahren

- 1997 über 110 Millionen €

- 1998 über 60 Millionen €

- 1999 über 195 Millionen €

- 2000 über 390 Millionen €

- 2001 über 261 Millionen €

- 2002 über 210 Millionen € und

- 2003 über 260 Millionen €

betragen. Im Jahre 2001 habe die Klägerin einen Umsatz von 33,379 Milliarden Euro, im Jahr 2002 einen Umsatz von 39,255 Milliarden Euro erzielt (K 8). Sie habe zahlreiche Werbekampagnen durchgeführt, z.B. mit den Brüdern Gottschalk von 2000 bis in die Gegenwart sowie in den Jahren 1999 - 2000 mit dem Formel-1-Rennstall Jordan GP. Hinzu komme, dass sie eine Fahrzeugflotte allein in Deutschland mit ca. 50.000 Fahrzeugen unterhalte, auf denen die Marke "Post" in den unterschiedlichsten Kombinationen deutlich sichtbar auflackiert sei (K 33). Die Marke Post sei in der Broschüre "Post im Dialog" benutzt worden, welche bis Ende April 2004 an über 35 Millionen Haushalte in Deutschland verteilt worden sei. Darüber hinaus werde die Marke "POST" seit Jahren zur Bewerbung ihrer Dienstleistungen im Internet unter dem Domain-Namen "post.de" verwendet (K 26). Die umfangreiche Nutzung des Zeichens "Post" in der Vergangenheit und Gegenwart ergebe sich ferner aus der umfangreichen Übersicht von Benutzungsbeispielen gemäß Anlage K 31. Unerheblich sei das Löschungsverfahren gegen die Marke "Post", da das Verletzungsgericht an die Eintragung gebunden sei.

Sie, die Klägerin, benutze neben der Wortmarke "Post" und der Mehrwortbezeichnung "Deutsche Post" für den streitgegenständlichen Geschäftsbereich Transportdienstleistungen und andere auch eine Vielzahl anderer prioritätsälterer Marken mit dem Wortbestandteil "Post" (Anlagenkonvolut K 32).

Ihre Dienstleistungen würden auch von der deutschen Öffentlichkeit und von Wettbewerbern mit der Bezeichnung "Post" gekennzeichnet (Anlagen K 1, K 2).

Die Klägerin hat sich weiter auf von ihr in Auftrag gegebene Verkehrsbefragungen berufen, wonach die Marke "Post" im Mai 2000 in der Gesamtbevölkerung einen Bekanntheitsgrad von 94,9 %, einen Kennzeichnungsgrad von 77,6 % und einen Zuordnungsgrad von 71,1 % aufgewiesen habe (Anlage K 16). Im November/Dezember 2002 habe sich noch eine Steigerung ergeben, nämlich bei dem Bekanntheitsgrad auf 99,7 %, beim Kennzeichnungsgrad auf 84,6 % und beim Zuordnungsgrad auf 75 % (Anlage K 3, BK 20) bzw. 82,4 % als direkten Zuordnungsgrad (Anlage K 37). Damit hätten sich die Werte seit dem Wegfall des staatlichen Monopols erheblich gesteigert, was auf eine besondere Leistung der Klägerin insbesondere durch Werbung zurückzuführen sei. Die Marke "Post" sei seit jeher auch die verkehrsbekannte und durchgesetzte Kennzeichnung der Klägerin mit entsprechender Hinweisfunktion nicht nur auf das Unternehmen, sondern insbesondere auch auf die von der Klägerin erbrachten Dienstleistungen. Auch der Firmenbestandteil "Post" sei verkehrsbekannt.

Entgegen der Auffassung der Beklagten komme eine Beschränkung des Schutzbereiches der Marke "Post" auch nicht aufgrund der Monopolstellung der Klägerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin in der Vergangenheit in Betracht. Insbesondere sei die Benutzung des Begriffs "Post" keine wie auch immer geartete Marktzutrittsvoraussetzung für Wettbewerber, wie eine aus der Anlage K 17 ersichtliche Marktübersicht zeige, in der ca. 600 aktive deutsche Wettbewerber der Klägerin aufgelistet seien, die allesamt ohne die Bezeichnung "Post" im Verkehr aufträten. Deswegen sei auch keine Notwendigkeit für eine Benutzung der Bezeichnung i.S. des § 23 Nr. 2 MarkenG gegeben. Unerheblich sei insoweit auch die Deregulierung des Postmarktes. In den entsprechenden Rechtsgrundlagen seien markenrechtliche Regelungen nicht getroffen worden.

Sie, die Klägerin, sei im Verkehr auch unter der Bezeichnung "DP" bekannt (Anlage K 7). Auf eine Benutzung der Marken "DP" und "DP2" käme es nicht an, diese unterlägen nicht dem Benutzungszwang.

Es sei ferner hochgradige Zeichenähnlichkeit gegeben. Die angegriffenen Zeichen seien sämtlich durch den Bestandteil "Post" geprägt. Der Bestandteil "Ostsee" sei rein beschreibend, die Angabe "OP" sei erkennbar die Abkürzung für "Ostsee-Post" und daher ebenso rein beschreibend wie der Zusatz "Der private Postdienst im Norden". Zudem träten Herstellerangaben in Mehrwortkennzeichen zurück. Der Bestandteil "OP" sei zudem mit der Klagemarke "DP" hochgradig ähnlich.

Die Bildbestandteile der angegriffenen Marken seien gegenüber dem Wortbestandteil ebenfalls nicht prägend.

"Post" sei weiter der Stammbestandteil einer umfangreichen Zeichenserie der Klägerin, so dass auch eine mittelbare Verwechslungsgefahr vorliege. Sie (die Klägerin) arbeite mit vielen Lizenz- oder sonstigen Unternehmen zusammen, die den Bestandteil "Post" verwenden dürften. Es entstünde der Eindruck wirtschaftlicher Verbundenheit.

Die Waren-/Dienstleistungen seien identisch bzw. hochgradig ähnlich.

Schließlich sei die Klage auch aus Wettbewerbsrecht unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rufausbeutung begründet.

Die Klägerin hat beantragt,

I. die Beklagte zu 1) zu verurteilen,

1. es bei Meidung von Ordnungsmitteln zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr die Zeichen

und/oder

für die Waren und/oder Dienstleistungen zu benutzen und/oder benutzen zu lassen;

2. In die Löschung der deutschen Markenregistereintragungen Nr. 303 01 653 "OP OSTSEE-POST" und Nr. 303 01 652 "OSTSEE-POST Der private Postdienst im Norden" gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt einzuwilligen;

3. Der Klägerin durch Vorlage eines Verzeichnisses, das Angabe zu enthalten hat über

a) Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreise;

b) Angebotsmengen, Angebotszeiten und Angebotspreise;

b) Namen und Anschrift der Hersteller, der Lieferanten und anderer Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer oder der Auftraggeber;

c) Gestehungskosten unter Angabe der einzelnen Kostenfaktoren, Vertriebskosten sowie des erzielten Gewinnes;

c) betriebene Werbung unter Angabe der Werbeträger, deren Auflagenhöhen, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet sowie der für die Werbung aufgewandten Kosten;

Auskunft zu erteilen, ab welchem Zeitpunkt, in welchem Umfang und mit welchen Werbemaßnahmen Handlungen der in Ziffer I. 1 bezeichneten Art begangen wurden;

II. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der dieser aus den unter Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen entstanden ist bzw. künftig entstehen wird.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage zurückzuweisen.

Sie haben geltend gemacht:

Auf die deutsche Wortmarke "Post" könne sich die Klägerin nicht stützen. Diese sei durch Löschungsanträge angegriffen und löschungsreif. Die Bezeichnung "Post" habe rein beschreibenden Charakter. Ihr komme allenfalls geringe Kennzeichnungskraft zu. Dieser könne allenfalls unter dem Gesichtspunkt einer praktisch hundertprozentigen Verkehrsdurchsetzung Schutz beanspruchen, welche selbst die Klägerin nicht behaupte. Die Klägerin benutze den Begriff "Post" nicht als Marke, "Post" werde durchweg nicht in Alleinstellung verwendet, sondern allenfalls beschreibend bzw. im Rahmen von bestimmten Dachmarken wie "Deutsche Post" oder "Postbank".

Es fehle bei der gebotenen Gesamtbetrachtung an einer Zeichenähnlichkeit. Prägend in den angegriffenen Zeichen sei nicht der allenfalls schwach kennzeichnende Bestandteil "Post", sondern der Zeichenteil "OP" als logoähnlicher Hinweis auf die von der Beklagten zu 1) erbrachten Dienstleistung. Im Hinblick auf beide angegriffene Zeichen habe der Verkehr keinen Anlass für eine zergliedernde Betrachtung unter Ausblendung der weiteren Zeichenbestandteile und der grafischen Gestaltung. Es fehle auch an einer Dienstleistungsähnlichkeit. Selbst bei unterstellter Verwechslungsgefahr bestehe ein Unterlassungsanspruch gem. § 23 Nr. 2 MarkenG nicht. Es gebe keinen Begriff der deutschen Sprache, der geeigneter wäre als "Post", als beschreibender Hinweis für die von einem Postdienstleister erbrachten Dienstleistungen zu dienen. Zu dem Begriff "Post" gebe es keine Alternative. Bei der Beurteilung des Tatbestandsmerkmals der Sittenwidrigkeit zu berücksichtigen, dass die Rechtsvorgängerin der Klägerin ihre Dienstleistungen unter einem staatlichen Monopol erbracht habe. Nur die Klägerin habe als damals einziger Postdienstleister mit dem Gattungsbegriff "Post" in Verbindung gebracht werden können. Weiter zu berücksichtigen, dass durch die EU-Richtlinie zur Liberalisierung des Postmarktes und die entsprechenden Regelungen des PostG eine Liberalisierung des Postmarktes ausdrücklich gewünscht werde.

Mit dem Urteil vom 16. Dezember 2004 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Auf die tatsächlichen Feststellungen des Urteils wird Bezug genommen.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung. Sie wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag und bringt ergänzend vor:

Der Begriff "Post" sei nicht rein beschreibend für Dienstleistungen aus dem Bereich des Transportwesens, wie sie hier in Rede stünden. Dies belege die mehrfache Bedeutung des Wortes als Institution ("Die Post"), Einrichtung (Unternehmen für bestimmte Dienstleistungen "Post austragen", ) und als physischer Gegenstand (Beförderungsgut), wobei mit der Institution bzw. Einrichtung allein die Klägerin verbunden werde. Bei dem Wort "Post" handele es sich nicht um die glatte Beschreibung des Abnehmerkreises einer Ware, wie etwa bei dem Wort "Kinder" oder um einen "rein" eine Dienstleistung beschreibenden Begriff, der ohne jede namensmäßige Unterscheidungskraft ist, wie beispielsweise "Telekommunikation". Es handele sich vielmehr von Haus aus um ein Wort mit mehreren Bedeutungen, abgeleitet von dem Namen einer Einrichtung, die eine bestimmte Dienstleistung anbiete. In Alleinstellung stehe es nicht für die Dienstleistung selbst.

Der Annahme hoher Kennzeichnungskraft stehe auch kein sog. "Monopoleinwand" entgegen. So habe es für Transportdienstleistungen ein Monopol nie gegeben, bis auf einen Restbereich bei Briefsendungen sei das staatliche Monopol im Übrigen aufgehoben, so dass de facto der Wettbewerb in jedem Segment vollständig geöffnet sei. Der sog. "Monopoleinwand" sei heute nicht mehr haltbar, er dürfe auch faktisch durch die Forderung einer nahezu einhelligen Verkehrsbekanntheit nicht auf prozessualem Wege wieder eingeführt werden.

Eine enorme Steigerung der Kennzeichnungskraft ergebe sich aus den Gutachten gem. Anlagen K 3 und K 34 sowie den eingereichten Benutzungsbeispielen. Der Verkehr sei im Zustellbereich daran gewöhnt, Firmenbezeichnungen auch und vor allem als Hinweis auf die Herkunft der so bezeichneten Dienstleistungen und damit als Marke zu werten. Der Verkehr verbinde mit dem Namen der Klägerin deshalb auch ihre Dienstleistungen, werde also ein "Postpaket" oder ein "Postbrief" mit der Klägerin assoziieren, während er etwa das Paket eines Wettbewerbers mit dessen Unternehmenskennzeichen verbinden werde. Die Tatsache, dass man mit "Post" Dienstleistungen verbinde, beschränke sich aufgrund der Verkehrsdurchsetzung der Marke "Post" für die Klägerin aber nur auf diese. Wettbewerber könnten daher - wenn überhaupt - auch nur auf tatsächlich zur Beschreibung der Dienstleistung geeignete Begriffe wie z.B. "Postbeförderung", "Briefdienst", "Postversand" "Postdienstleistungen", "Briefzustellung", "Postzustellung" o.ä. angewiesen sein, nicht jedoch auf "Post", in welcher Form auch immer. Die Verwendung der angegriffenen Bezeichnungen seien auch unlauter i.S. von § 23 Ziffer 2 MarkenG, da es sich um eine kennzeichenmäßige Benutzung handele, für die auf Seiten der Beklagten kein Bedarf bestünde. Insbesondere seien die Beklagten auf eine Benutzung dieses Begriffes nicht angewiesen. Eine markenmäßige Verwendung eines Kollisionszeichens im Verwechslungsbereich sei stets unlauter i.S. des § 23 MarkenG. Eine fehlende Notwendigkeit zum Gebrauch führe im Verwechslungsbereich jedoch stets zur Annahme von Sittenwidrigkeit i.S. des § 23 Nr. 2 MarkenG.

Der Begriff "Post" habe sich nicht nur als Marke, sondern auch als Unternehmenskennzeichen im Verkehr durchgesetzt (Anlage BK 20).

Eine Verwechslungsgefahr werde belegt durch eine Verkehrsbefragung vom Juli 2004 (Anlage BK 2), wonach es bei 17,2 % der Befragten zu einer direkten Verwechslung gekommen sei; diese hätten die Bezeichnung "TNT Post Deutschland" unmittelbar der Klägerin zugeordnet. 43 % seien einer Verwechslung im weiteren Sinne unterlegen gewesen, so dass es bei insgesamt 60,2 % der Befragten zu Fehlvorstellungen gekommen sei.

Selbst wenn man im Hinblick auf die angegriffenen Gesamtbezeichnungen keine prägende Bedeutung von "Post" annehmen wollte, käme diesem Zeichenbestandteil jedenfalls eine selbständig kennzeichnende Stellung im Rahmen des Gesamtzeichens zu.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils vom 16.12.2004 der Zivilkammer 15 des Landgerichts Hamburg - Az. 315 O 533/04 -,

I. die Beklagte zu 1) zu verurteilen,

1. es bei Meidung von Ordnungsmitteln zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr die Zeichen

und/oder

für die Waren und/oder Dienstleistungen zu benutzen und/oder benutzen zu lassen;

2. in die Löschung der deutschen Markenregistereintragungen Nr. 303 01 653 "OP OSTSEE-POST" und Nr. 303 01 652 "OSTSEE-POST Der private Postdienst im Norden" gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt einzuwilligen;

3. der Klägerin durch Vorlage eines Verzeichnisses, das Angabe zu enthalten hat über

a) Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreise;

b) Angebotsmengen, Angebotszeiten und Angebotspreise;

b) Namen und Anschrift der Hersteller, der Lieferanten und anderer Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer oder der Auftraggeber;

c) Gestehungskosten unter Angabe der einzelnen Kostenfaktoren, Vertriebskosten sowie des erzielten Gewinnes;

c) betriebene Werbung unter Angabe der Werbeträger, deren Auflagenhöhen, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet sowie der für die Werbung aufgewandten Kosten; Auskunft zu erteilen, ab welchem Zeitpunkt, in welchem Umfang und mit welchen Werbemaßnahmen Handlungen der in Ziffer I. 1 bezeichneten Art begangen wurden;

II. festzustellen, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der dieser aus den unter Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen entstanden ist bzw. künftig entstehen wird.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das erstinstanzliche Urteil und wiederholen und vertiefen ihren bisherigen Sachvortrag. Ergänzend tragen sie vor:

Der Begriff "Post" habe beschreibende Bedeutung auch für Postdienste, also Dienste im Zusammenhang mit der Abholung, dem Sortieren, dem Transport und der Zustellung von Postsendungen, diese würden mit dem Begriff "Post" gleichgesetzt.

Die Werbeaufwendungen seien von der Klägerin nicht substantiiert vorgetragen worden. Im Übrigen habe insoweit keine mit "Post" gekennzeichnete Dienstleistung im Vordergrund der Werbung gestanden, sondern allenfalls die Firma "Deutsche Post". Eine Steigerung der Kennzeichnungskraft durch umfangreiche Benutzung sei nicht erfolgt, da es an einer Benutzung von "Post" als Marke gefehlt habe.

Die Benutzung der Marke "DP", welche sich nicht mehr in der Benutzungsschonfrist befinde, werde bestritten.

Der Verkehr sei daran gewöhnt, dass mit dem Begriff "Post" verschiedene Dienstleister auf dem Markt anbieten würden. Die Klägerin habe dies regelmäßig in Verbindung mit dem weiteren Bestandteil "Deutsche" getan, während Wettbewerber der Klägerin davon abweichende, aber ebenfalls beschreibende Bestandteile wie etwa "Blaue ..." oder eben "Ostsee ..." verwenden würden. Es sei der Gesamteindruck maßgebend. Durch die Wahl eines anderen geografischen Zusatzes habe sich die Beklagte zu 1) gerade von der bekannten Unternehmensbezeichnung "Deutsche Post" der Klägerin abgrenzen wollen, was dem Verkehr nicht verborgen bleibe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die angefochtene Entscheidung sowie die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

B.

Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

I.

Gegenstand des Unterlassungsantrags zu I.1 ist das Verbot der Benutzung der Zeichen "OP OSTSEE-POST" und/oder "OSTSEE-POST Der private Postdienst im Norden" in der im Antrag abgebildeten grafischen Ausgestaltung für die im Antrag genannten Waren und/oder Dienstleistungen.

II.

Der Unterlassungsantrag ist auch nach Auffassung des Senats unbegründet.

1. Ein Unterlassungsanspruch ergibt sich nicht aus §§ 4 Nr. 1, 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.

a) Nach dieser Vorschrift ist es Dritten untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.

Es fehlt hier an einer Verwechslungsgefahr (dazu unter b). Jedenfalls ist ein Unterlassungsanspruch gemäß § 23 Nr. 2 MarkenG ausgeschlossen (dazu unter d).

b) Eine Verwechslungsgefahr zwischen der Klagemarke "Post" und den angegriffenen Zeichen der Beklagten ist nicht gegeben.

aa) Unerheblich ist allerdings, dass die Marke "Post" durch ein schwebendes Löschungsverfahren angegriffen ist. Denn im Verletzungsprozess sind die ordentlichen Gerichte an die Eintragungsentscheidung des Patent- und Markenamtes gebunden (BGH GRUR 2003, 1040, 1042 - Kinder; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl. 2003, § 14 Rn. 340).

bb) Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr i.S. des § 14 II Nr. 2 MarkenG ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (vgl. BGH, GRUR 2003, 1040, 1042 - KINDER; GRUR 2002, 542, 543 - BIG; GRUR 2003, 428, 431f. - BIG BERTHA).

(1) Im vorliegenden Fall kann im Hinblick auf die im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der angegriffenen Marken angegebenen Dienstleistungen der Bereiche Briefdienst, Frachtdienst und Kurierdienst von einer Dienstleistungsidentität ausgegangen werden. Im Übrigen unterstellt der Senat für die weitere Prüfung jedenfalls hochgradige Dienstleistungs- und Warenähnlichkeit.

(2) Der Klagemarke kommt jedoch nur eine allenfalls schwache Kennzeichnungskraft zu.

Zwar ist durch die Eintragung der Marke "Post" infolge Verkehrsdurchsetzung im Grundsatz von einer normalen Kennzeichnungskraft auszugehen (BGH GRUR 2003, 1040, 1043 - Kinder).

(a) Allerdings sind hier trotz der von der Klägerin unter Bezugnahme auf Verkehrsbefragungen vorgetragenen Werte für den Bekanntheits-, Kennzeichnungs- und Zuordnungsrad der Klagemarke konkrete und durchgreifende Anhaltspunkte für eine Kennzeichenschwäche nach wie vor gegeben. Denn das Wort "Post" hat in Bezug auf die für die Klagemarke geschützten Dienstleistungen rein beschreibende Bedeutung und lässt jegliche Unterscheidungskraft vermissen (vgl. zum Kennzeichnungsgrad von aufgrund Verkehrsdurchsetzung eingetragenen beschreibenden Zeichen auch BGH GRUR 2003, 1040, 1043 - Kinder). Für den angesprochenen allgemeinen Verkehrskreis, zu dem auch die Mitglieder des Senats zählen, beschreibt der Begriff "Post" nach Art eines Gattungsbegriffs in der deutschen Sprache genau jene Post-Dienstleistungen, für die die Marke Schutz beansprucht. Von Haus aus kommt dem Begriff als rein beschreibende Bezeichnung keinerlei Unterscheidungskraft zu. Im Einzelnen:

Nach dem "Duden" (Deutsches Universalwörterbuch, 5.Aufl./2003, Stichwort "Post") ist unter "Post" eine "öffentliche Dienstleistungseinrichtung zur Beförderung von Briefen, Paketen, Geldsendungen" zu verstehen (vgl. dazu auch Kunz-Hallstein GRURInt 2004, 751, 752). Das Wort "Post" ist in der deutschen Sprache also der allgemein verwendete Begriff zur Bezeichnung eines Dienstleistungserbringers im Bereich der Beförderung von Paketen und Briefen. Auch diese Briefe und Pakete selbst werden im allgemeinen Sprachgebrauch als "Post" bezeichnet, etwa mit der Wendung: "Ist die Post schon eingetroffen". Auch wird eine Verwaltungseinheit etwa in Gerichten, Behörden und Unternehmen, welche eingehende und ausgehende Briefe und Sendungen sammelt und weiterleitet, gemeinhin als "Poststelle" bezeichnet.

Dieser beschreibende Gebrauch des Gegenstands der Dienstleistungen und des Dienstleisters selbst beinhaltet zugleich, dass auch die Dienstleistung selbst mit dem Begriff "Post" beschrieben wird. So definiert auch der Gesetzgeber mit dem Begriff "Postdienstleistungen" u.a. die Beförderung von Brief- und Paketsendungen (§ 4 PostG), gemäß Art. 2 Nr. 1 der RL 97/67 sind "Postdienste" definiert als "Dienste im Zusammenhang mit der Abholung, dem Sortieren, dem Transport und der Zustellung von Postsendungen". Dem Senat ist aus dem Wissen und der Lebenserfahrung seiner Mitglieder geläufig, dass diese Postdienstleistungen vom Publikum regelmäßig schlicht mit dem Begriff "Post" gleichgesetzt werden. Auch das OLG Köln weist zu Recht auf Beispiele aus dem allgemeinen Sprachgebrauch wie "auf dem Postwege versenden" oder "per Luftpost" hin (GRUR-RR 2005, 155, 157 - Die blaue Post). Es fehlt jeder nachvollziehbare Anhaltspunkt dafür, dass der Verkehr die mit "Post" beschriebene Dienstleistung anders als die Beschreibung des Dienstleisters und des Dienstleistungssubstrats originär herkunftshinweisend und nicht im oben dargelegten Sinne glatt beschreibend für jede Dienstleistung irgendeiner Einrichtung zur Beförderung von Briefen und Paketen, also von "Post", verstehen könnte. Die Verwendung von "Post" für die Dienstleistung lehnt sich vielmehr unmittelbar an die beschreibende Bedeutung für den Dienstleister und das Dienstleistungssubstrat an, es fehlt an jeglicher phantasievoller Verfremdung oder Eigentümlichkeit, die Voraussetzung für eine durchschnittliche oder auch nur schwache originäre Kennzeichnungskraft ist.

Dass für die Frage der Kennzeichnungskraft eines Begriffs, der eine Dienstleistung bezeichnen soll, sich die Betrachtungsgegenstände "Leistungserbringer" und die von diesem erbrachte Leistung selbst unmittelbar berühren, macht die Klägerin selbst geltend, indem sie eine Verkehrsgeltung für die hier in Rede stehenden Dienstleistungen und damit die Eintragungsfähigkeit ihrer Klagemarke auf die Umfrageergebnisse gemäß dem Gutachten K 3 gestützt hat. Dieses Gutachten betrifft von seiner Aufgabenstellung her die Untersuchung der Frage, "wieweit die Bezeichnung `PostŽ im Zusammenhang mit der Beförderung von Briefen und Paketen bekannt und im Verkehr als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen in Deutschland durchgesetzt ist" (Anlage K 3, Seite 1). Die Klägerin beruft sich weiter auf die gutachterliche Stellungnahme von Dr. Pflüger vom 28.1.2005, welche auf Seite 5 ihres Gutachtens (Anlage BK 20) ausführt, es gebe keinen plausiblen Grund dafür, dass der Verkehr zwischen dem Namen des Unternehmens und seiner gleichnamigen Dienstleistung so unterscheide, dass er in "Post" zwar ein Unternehmenskennzeichen erblicke, gleichwohl aber keinen Begriff mit Marken-Charakter.

Entgegen der Auffassung der Klägerin kann eine Eigentümlichkeit auch nicht aus der mehrfachen Bedeutung des Begriffs "Post" für eine Institution, Einrichtung und das Beförderungsgut selbst entnommen werden. Denn alle diese Bedeutungen betreffen den identischen Bereich der Beförderung von Briefen und Paketen, in dessen Zentrum die Dienstleistung selbst steht.

Während selbst die jüngst vom BGH als rein beschreibend und daher von Haus aus ohne Kennzeichnungskraft angesehenen Begriffe "Telekom" (Abkürzung für "Telekommunikation", vgl. dazu BGH GRUR 2004, 514 - Telekom) sowie "Kinder" (als Beschreibung der Zielgruppe einer Ware, vgl. dazu BGH GRUR 2003, 1040, 1043 - Kinder) durch den Charakter einer Abkürzung bzw. der Beschreibung der Zielgruppe und nicht der Ware selbst immerhin einen gewissen Grad an Originalität aufwiesen, ist "Post" für die hier in Rede stehenden Dienstleistungen nach allem also glatt beschreibend und ohne jede zum Herkunftshinweis geeignete Eigentümlichkeit.

(b) Aus den Umständen des vorliegenden Falles ergibt sich für die kraft Verkehrsdurchsetzung eingetragene Marke auch keine Steigerung der Kennzeichnungskraft auf ein normales oder gar gesteigertes Maß. Zwar ist anerkannt, dass die Kennzeichnungskraft einer Marke durch intensive Benutzung gesteigert werden kann (Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl. 2003, § 14 Rnrn. 321, 380 ff.). Maßgebend sind dabei die Einzelfallumstände (Ingerl/Rohnke, a.a.O.), namentlich der Marktanteil, die Intensität, die geographische Ausdehnung und die Dauer der Benutzung des Zeichens sowie der Umfang der Investitionen, die das Unternehmen zur Förderung der Marke getätigt hat (BGH GRUR 2003, 1040, 1043 - Kinder; vgl. zu Art. 5 Abs. 2 MarkenRL EuGH, Urt. vom 14.09.1999 - Rs. C-375/97, EuZW 2000, 56, 57 f. - Chevy; zur Frage der Bekanntheit i.S. des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG BGH GRUR 2002, 340, 341 - Fabergé; BGH GRUR 2003, 428, 432, - BIG BERTHA; zur Frage der Verkehrsdurchsetzung EuGH GRUR 1999, 723, 727 - Chiemsee, Tz. 49 ff.; EuGH GRUR 2002, 804, 808 - Philips/Remington, Tz. 60). Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft des Zeichens ist darauf abzustellen, wie ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher die in Rede stehende Kategorie von Waren oder Dienstleistungen, die unter der Bezeichnung angeboten werden, vermutlich wahrnehmen wird. Dass die angesprochenen Verkehrskreise die Ware als aus einem bestimmten Unternehmen stammend erkennen, muss gerade auf der Benutzung der Marke als Marke und somit auf ihrer Natur und Wirkungen beruhen, die sie geeignet machen, die betroffene Ware von den Waren anderer Unternehmen zu unterscheiden (EuGH GRUR 2002, 804, 808 - Philips/Remington, Tz. 64.).

(c) Nach diesen Grundsätzen kommt der Klagemarke "Post" eine normale oder sogar gesteigerte Kennzeichnungskraft wegen intensiver Benutzung nicht zu. Dabei kann unterstellt werden, dass die Klägerin bzw. ihre Rechtsvorgängerin - wie von ihr vorgetragen und von den Beklagten bestritten - die Bezeichnung "Post" über viele Jahrzehnte im Zusammenhang mit der Erbringung ihrer Dienstleistungen sowie in der Werbung intensiv bundesweit benutzt haben. Es kann ferner unterstellt werden, dass der Klägerin eine solche Benutzung durch ihre Rechtsvorgängerin, der staatlichen Deutschen Bundespost, zeichenrechtlich zuzurechnen ist (vgl. zu dieser Problematik Kunz-Hallstein GRURInt 751, 752 m.w.N.). Denn maßgebend ist, dass die streitgegenständliche Bezeichnung "Post" im Rahmen eines staatlichen Monopols benutzt wurde und im Hinblick auf einen für den Verkehr nach wie vor besonders relevanten Bereich der Postdienstleistungen immer noch als gesetzliche Exklusivlizenz i.S. des § 51 I 1 PostG benutzt wird.

(d) Zwar mag der Verkehr dazu neigen, Angaben, die nur von einem Hersteller verwendet werden, Hinweisfunktion zuzumessen, auch wenn es sich z.B. um technisch bedingte Merkmale handelt oder um bloß beschreibende Bezeichnungen neuartiger Produkte. Würde allerdings auch in diesen Fällen Markenschutz aufgrund von Verkehrsgeltung gewährt, würde der Marktpionier einen zeitlich unbegrenzten Schutz zwar nicht für das Produkt selbst erhalten können (§ 3 II MarkenG), wohl aber für die beschreibende Bezeichnung des Produkts, obwohl diese für den nachstoßenden Verkehr ebenfalls freizuhalten wäre (vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl. 2003, § 4 Rn. 14). Der BGH hat in diesen Fällen deshalb einen Schutz als Benutzungsmarke kraft Verkehrsgeltung (§ 4 Abs. 2 MarkenG) versagt, weil das Kennzeichenrecht dem Schutz von Kennzeichenmonopolen und nicht von Herstellungsmonopolen dient (BGH GRUR 1960, 83 ff. - Nährbier; BGH GRUR 1964, 621 ff. - Klemmbausteine; BGH GRUR 1965, 146 ff. - Rippenstreckmetall II; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl. 2003, § 4 Rn. 14 m.w.N.). Nach Auffassung des Senats hat diese Rechsprechung nicht nur für die Frage des Erwerbs von Zeichenschutz durch Verkehrsgeltung, also für die Entstehung des Zeichenschutzes, sondern auch für die Frage der Steigerung des Zeichenschutzes durch Benutzung Bedeutung, denn inhaltlich geht es um die gleiche Frage, nämlich um den Einfluss der Benutzung einer Bezeichnung auf deren Eignung als Herkunftshinweis bzw. auf die Kennzeichnungskraft, also die Steigerung der Eignung eines Zeichens, als Herkunftshinweis zu wirken.

(e) Es ist in jüngerer Zeit bezweifelt worden, dass diese ständige Rechtsprechung des BGH zur generellen Maßgeblichkeit des sog. Monopoleinwands nach der Entscheidung des EuGH in der Sache "Philips/Remington" (EuGH GRUR 2002, 804 ff.) noch Geltung beanspruchen kann (vgl. dazu das von der Klägerin in dem Verfahren OLG Hamburg, 3 U 117/04 = GRUR-RR 2005, 149 - TNT Post Deutschland als Anlage eingereichte Rechtsgutachten Fezers, im rechtlichen Beurteilungsteil abgedruckt in: WRP 2005, 1 ff., 10 ff. = Anlage BK 8). Der Senat teilt diese Bedenken in dieser Striktheit nicht. Denn der EuGH stellt in der Entscheidung "Philips/Remington" (a.a.O., Seite 808, Tz. 64 f., insbes. Tz. 65) ausdrücklich darauf ab, dass auch in Fällen des Monopols eine "Benutzung als Marke" zu fordern sei. Inhaltlich ist die in der Rechsprechung des BGH behandelte Problematik also keineswegs überholt (vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl. 2003, § 4 Rn. 14; BPatG GRUR 2004, 685, 690 - LOTTO; Kunz-Hallstein GRURInt 2004, 751, 753).

Der Senat fühlt sich in dieser Auffassung, die er bereits im Urteil vom 17.2.2005 in der Sache 3 U 117/04 (GRUR-RR 2005, 149 - TNT Post Deutschland, dort allerdings - entgegen dem dortigen Hinweis - abgedruckt mit einem nicht vom Senat autorisierten Orientierungssatz) vertreten hat und der sich der 5. Zivilsenat des OLG Hamburg angeschlossen hat (MD 2006, 65 - Die grüne Post), durch mehrere Entscheidungen des BGH bestätigt.

So hat der BGH jüngst in der Entscheidung Klemmbausteine III (GRUR 2005, 349, 353) im Hinblick auf den Gesichtspunkt der Rufausbeutung i.S. des § 4 Nr. 9 lit b Alt 1 UWG Ausführungen zu der Frage der Übertragung von Gütevorstellungen durch Assoziationen an ein fremdes Kennzeichen oder Produkt gemacht, mithin zu einer Frage, die eng mit der Frage der Verwechslungsgefahr verwandt ist. In diesem Kontext heißt es beim BGH:

"Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass entsprechende Assoziationen die typische und nahezu zwangsläufige Folge eines zuvor gewährten monopolartigen Schutzes darstellen."

Der BGH hält die Frage monopolbedingter Assoziationen an ein fremdes Kennzeichnen mithin für einen rechtserheblichen Punkt.

Weiter macht der BGH in der Entscheidung "Staubsaugerfiltertüten" (WRP 2005, 496, 499) Ausführungen zu der Frage von durch Verkehrsbefragung ermittelten irreführender Herkunftsvorstellungen, die im Rahmen der Sittenwidrigkeitsprüfung gem. § 23 MarkenG zu berücksichtigen sein können. Der BGH verlangt dort unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Entscheidung "Nährbier" (BGHZ 30, 357, 364), dass bereits durch die Art der Befragung eines Meinungsforschungsunternehmens eindeutig Klarheit darüber gewonnen werden muss,

"worauf bestimmte Herkunftsvorstellungen der befragten Verkehrsteilnehmer beruhen. Deren Einschätzung, die nachgefragte Bezeichnung werde als Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen verstanden, kann wesentlich von den gegebenen tatsächlichen Marktverhältnissen beeinflusst sein, wie beispielsweise von einer Monopolstellung des Markeninhabers ...(BGHZ 30, 357, 364 f. -Nährbier). Eine derartige auf mangelndem Wettbewerb oder eingefahrenen Wettbewerbsstrukturen beruhende Gewöhnung des Verkehrs reicht freilich nicht für eine rechtlich relevante, die Unlauterkeit i.S. des § 23 MarkenG begründende Fehlvorstellung über die Herkunft der Ware oder die geschäftlichen Verbindungen der Unternehmen. ..." (BGH WRP 2005, 496, 499 - Staubsaugerfiltertüten).

Auch hier geht der BGH mithin von der Rechtserheblichkeit des Einflusses von Monopolsituationen auf die Herkunftsvorstellung des Verkehrs aus.

Hinzuweisen ist schließlich auf den Beschluss des BGH vom 19.1.2006 (I ZB 11/04 - Lotto). Zwar liegt dem Senat bislang nicht der Wortlaut, sondern lediglich eine Mitteilung der Pressestelle des BGH über den Inhalt des Beschlusses vor. Danach hat der BGH in dieser Entscheidung jedoch die Rechtsbeschwerde gegen die Löschungsentscheidung des BPatG vom 31.3.2004 (GRUR 2004, 685), auf die sich der Senat im Urteil vom 17.2.2005 in der Sache 3 U 117/04 (GRUR-RR 2005, 149 - TNT Post Deutschland) gestützt hatte, zurückgewiesen. Nach der Pressemitteilung hat auch der BGH darauf abgestellt, dass der Umstand, dass der Verkehr in einem beschreibenden Begriff einen Herkunftshinweis sieht, noch kein zwingender Beweis für einen Bedeutungswandel von einer beschreibenden Angabe zu einem Herkunftshinweis sei. Denn solche Assoziationen ließen sich ohne weiteres damit erklären, dass der bisherige Anbieter ein staatliches Monopol innegehabt habe.

(aa) Zu berücksichtigen sind weiter die besonderen Umstände des hier vorliegenden Monopols.

Bei der Ermittlung der Kennzeichnungskraft einer Marke ist zwar zunächst auf der Tatsachenebene festzustellen, mit welchen Maßnahmen der Markeninhaber die Stärkung seines Zeichens bewirkt haben will, letztendlich ist die Feststellung der Kennzeichnungskraft eines Zeichens aber stets von wertenden Erwägungen überlagert. Deshalb kommt es nach Auffassung des Senats hier sehr wohl darauf an, dass die Benutzung des Klagezeichens im Rahmen eines staatlichen Monopols stattfand und in einem nicht unwesentlichen Bereich nach wie vor stattfindet, und zwar in einem Monopol, auf dessen Abschaffung sich die Ziele der EU und des nationalen Gesetzgebers richten. Zwischen der Benutzung einer ursprünglich rein beschreibenden Bezeichnung für ein unter dem Schutz eines staatlichen Monopols stehenden Unternehmens und einer solchen innerhalb eines Herstellermonopols liegt insofern ein für die rechtliche Bewertung maßgeblicher Unterschied, als das Monopol des Herstellers regelmäßig auf seiner eigenen wettbewerblichen Leistung beruht. Die Anerkennung der in einem Zeichen verkörperten wettbewerblicher Leistung ist ein normativer Aspekt, der für das Maß der Schutzwürdigkeit eines Zeichens von Bedeutung sein kann (vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl. 2003, § 14 Rn. 384; Fezer, MarkenR, 3. Aufl. § 14 Rn. 122; EuG, Urt. vom 29.4.2004 - T 399/02 - Corona). Anders liegt es im Falle der Zeichennutzung innerhalb staatlicher Monopole. Dort ist nicht die wettbewerbliche Leistung, sondern die andere Wettbewerber ausschließende Gesetzeslage der Grund für die alleinige Benutzung einer Bezeichnung durch den Monopolisten.

(bb) Hinzu kommt hier die weitere Besonderheit, dass nach den geänderten verfassungs- und gemeinschaftsrechtlichen Zielvorgaben der Grund für die alleinige Zeichennutzung, also das staatliche Postmonopol, in der hergebrachten Form abgeschafft werden soll. Die Europäische Gemeinschaft hat den Mitgliedsstaaten die stufenweise Liberalisierung des Postmarktes vorgegeben (Entschließung des Rates vom 7.2.1994, ABl. Nr. C 48 vom 16.2.1004; RL 97/67 EG), in Deutschland wurde dies einfachgesetzlich durch das Postneuordnungsgesetz und das PostUmwG umgesetzt, und zwar auf der verfassungsrechtlichen Grundlage der Art. 87 f. und 143 b GG (vgl. dazu i.E. Kunz-Hallstein GRURInt 2004, 751 f.). So bestimmt der durch Gesetz vom 30.8.1994 eingeführte Art. 87 f. Abs. 2 GG ausdrücklich, dass Postdienstleistungen "als privatrechtliche Tätigkeiten durch die aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen und durch andere private Anbieter erbracht" werden. Es bedarf keiner näheren Ausführung, dass diese damit zuzulassenden privaten Anbieter ein tatsächliches Bedürfnis nach einer sprechenden Benutzung des Begriffs Post haben. Dieses Bedürfnis ist vor dem Hintergrund der gesetzlichen Vorgabe zur Liberalisierung des Postmarktes schutzwürdig und nach Auffassung des Senats damit für die Bestimmung der Kennzeichnungskraft der Marke "Post" auch rechtlich erheblich. Der BGH hat in der Entscheidung "Tagesschau" (GRUR 2001, 1050, 1053) entschieden, dass das Bedürfnis von Wettbewerbern eines aufgrund eines Rundfunkmonopols über Jahrzehnte hinweg keinem privaten Wettbewerb ausgesetzten Anbieters an der Verwendung von sprechenden Titeln eine Begrenzung des Schutzumfanges des Klagezeichens rechtfertigt. Ohne eine solche Beschränkung des Schutzumfanges bestünde gerade im Hinblick auf eine hohe Bekanntheit des Klagezeichens die Gefahr, dass es nach der Liberalisierung des Marktes hinzutretenden Wettbewerbern von vornherein versagt wäre, Kennzeichen auf ähnliche Weise zu bilden (a.a.O. Seite 1053; vgl. auch OLG Düsseldorf, GRUR 2001, 247, 248 - T-Auskunft). Nicht anders liegt es hier für den Begriff "Post".

Nach alledem fehlt es hier nicht nur an der tatsächlichen Grundlage einer über die Gewährung erhöhten Kennzeichenschutzes normativ zu honorierenden wettbewerblichen Leistung, sondern der gesetzgeberische Zweck der Schaffung von Wettbewerb auf dem ehemals staatlich monopolisierten Markt für Postdienstleistungen steht der Anerkennung eines gesteigerten Zeichenschutzes sogar diametral entgegen.

(f) Nichts anderes ergibt sich im Übrigen, wenn man mit der Klägerin und ihrem Gutachter bei der Prüfung des Grades der Unterscheidungskraft von den Vorgaben der neueren Rechtsprechung des EuGH ausgeht. Danach hat das nationale Gericht zu prüfen, wie ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher die in Rede stehende Kategorie von Waren oder Dienstleistungen wahrnimmt und ob es auf der Benutzung der Marke als Marke beruht, dass die betroffenen Verkehrskreise die Ware als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennen (EuGH GRUR 2002, 804, 808 - Philips/Remington, Tz. 64 f.; EuGH GRUR 2005, 763, 764 Tz. 26, 29 - Have a Break). Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft sind dabei die genannten Kriterien, namentlich der Marktanteil, die Intensität der Markenbenutzung, die geographische Ausdehnung und die Dauer der Benutzung des Zeichens sowie der Umfang der Investitionen, die das Unternehmen zur Förderung der Marke getätigt hat, zu berücksichtigen. Relevant ist weiter, dass diese vom EuGH aufgeführten Gesichtspunkte nicht abschließend sind, sondern - so zutreffend Fezer in seinem Gutachten (Anlage BK 8 bzw. WRP 2005, 1, 14, 18) - die Unterscheidungskraft der Marke im Rahmen einer Gesamtschau aller relevanten Gesichtspunkte festzustellen ist.

Im Rahmen einer solchen Gesamtschau sind selbstverständlich die noch gegebene Monopolsituation aufgrund staatlichen Schutzes, die dargestellten gesetzgeberischen Ziele und Aktivitäten zu deren schrittweiser Abschaffung sowie die Veränderung der Lebenswirklichkeit aufgrund dieser gesetzgeberischen Aktivitäten zu berücksichtigen. Dem im Wesentlichen normativ zu bestimmenden Erkenntnishorizont der Referenzverbraucher sind - wie den Mitgliedern des erkennenden Senats - diese Umstände aus der regelmäßigen Berührung mit Postdienstleistungen, der Wahrnehmung der Umwandlung der Deutschen Bundespost u.a. in die Klägerin, des Hinzutretens von Wettbewerbern auf dem Markt der Postdienstleistungen sowie aus der Verfolgung der diesbezüglichen Berichterstattung in Medien bekannt, er wird sie in seine Betrachtung einstellen.

Hinzukommt, dass der EuGH im Rahmen der Beurteilung der Unterscheidungskraft einer Marke auch Erklärungen von Industrie- und Handelskammern oder von anderen Berufsverbänden als zu berücksichtigende Gesichtspunkte ansieht (EuGH GRUR 2002, 804, 808 - Philips/Remington, Tz. 60; EuGH GRUR 2005, 763, 764 Tz. 31 - Have a Break). Nichts anderes kann in der hier relevanten besonderen Situation der Markenverwendung im Rahmen eines zunächst uneingeschränkt bestehenden, dann aber zu liberalisierenden staatlichen Monopols für die Äußerungen der diese Liberalisierung begleitende (§ 81 III TKG/§ 44 PostG) Monopolkommission gelten. Aus dem Sondergutachten der Monopolkommission, das dem Senat bereits aus dem Verfahren 3 U 117/04 (dort Anlage AG 10) bekannt geworden ist, ergibt sich jedoch, dass die Kommission die Monopolisierung des Wortes "Post" durch die Klägerin als Behinderung der Wettbewerber nicht billigt (a.a.O. Seite 138, Rz. 300 f.: "... Nach Auffassung der Monopolkommission belegt der Streit um die Nutzung der Tagesstempel, dass die Deutsche Post AG versucht, die Wettbewerber wohl auf jedem möglichen Feld zu behindern. So schreckt sie nicht vor der Vorstellung zurück zu unterstellen, das Wort `PostŽ könne nur von ihr benutzt werden").

(g) Auch die übrigen von der Klägerin vorgetragenen Umstände vermögen eine Steigerung der Kennzeichnungskraft der eingetragenen Marke "Post" nicht zu begründen.

Die von ihr vorgetragenen Werbeaufwendungen in Millionenhöhe, auf die es nach den obigen Erwägungen ohnehin nicht ankommt, hat sie trotz Bestreitens der Beklagten und des Hinweises des Senats in der mündlichen Berufungsverhandlung nicht weiter substantiiert. Soweit die Klägerin weiter auf die Beschriftung ihrer umfangreichen Fahrzeugflotte sowie weitere umfangreich eingereichte Benutzungsbeispiele abhebt, ist dort der Begriff "Post" überwiegend gemeinsam mit der Farbe Gelb und der Unternehmensbezeichnung "Deutsche Post AG" sowie teilweise mit dem schwarzen Posthorn abgebildet, wird rein beschreibend, etwa als Wegweiser benutzt bzw. stammen diese Beispiele ersichtlich aus der Zeit des uneingeschränkten staatlichen Monopols. Auch darauf hat der Senat die Klägerin hingewiesen. Aus der Benutzung oder sogar Bekanntheit eines aus mehreren Bestandteilen zusammengesetzten Zeichens kann jedoch nicht ohne weiteres auf eine Steigerung der Kennzeichnungskraft eines seiner Bestandteile geschlossen werden. Insbesondere erfährt ein Zeichen keine Stärkung durch eine Verwendung lediglich in einem Kombinationszeichen, das weitere Elemente enthält und daher einen eigenständigen Gesamteindruck hervorruft (Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl. 2003, § 14 Rn. 393 m.w.N.). Letztlich kann dies angesichts der oben dargelegten Monopolproblematik aber ebenso dahinstehen wie die von der Klägerin weiter vorgebrachten Werbekampagnen, die im Übrigen jedenfalls teilweise ebenfalls die gelbe Farbe, die Bezeichnung "Deutsche Post" und das gestaltete Posthorn enthalten (Anlagen K 25 - K 27) bzw. zu deren konkreter Ausgestaltung die Klägerin nicht spezifiziert vorgetragen hat (Werbekampagnen mit den Gottschalk-Brüdern sowie in der Formel 1).

(h) Die von der Klägerin eingereichten Verkehrsbefragungen sind ebenfalls nicht geeignet, eine Steigerung der Kennzeichnungskraft substantiiert darzulegen. Angesichts der ursprünglich glatt beschreibenden Bedeutung des Begriffs "Post" dürften bereits die in den Gutachten ermittelten Zuordnungswerte von 71 % (Anlage K 16), 75 % (Anlage K 3) bzw. 82,4 % (Anlage K 37) zum Beleg einer über die zur Eintragung kraft Verkehrsgeltung erforderlichen Werte noch hinausgehende Steigerung der Kennzeichnungskraft nicht ausreichen. Der BGH verlangt für die Annahme der Verkehrsdurchsetzung einer in den Abnehmerkreisen der in Rede stehenden Produkte glatt beschreibenden Angabe im Anschluss an die "Chiemsee"-Entscheidung des EuGH eine nahezu einhellige Verkehrsbekanntheit (BGH GRUR 2003, 1040, 1044 - Kinder), womit nach den Ausführungen der Entscheidung auf Seite 1043 der genannten Fundstelle nicht der Bekanntheitsgrad als solcher, sondern der Grad derjenigen Anteile der Verkehrskreise, denen das Zeichen bekannt ist und die es unmittelbar oder mittelbar dem klagenden Unternehmen zuordnen, gemeint ist. Einen in diesem Sinne nahezu einhelligen Bekanntheitsgrad nimmt die Klägerin nicht für sich in Anspruch und belegt einen solchen auch nicht. Diese Grundsätze gelten nach Auffassung des Senats auch für die strukturell gleichgelagerte Frage der Steigerung der Kennzeichnungskraft eines glatt beschreibenden, als verkehrsdurchgesetzte Marke eingetragenen Zeichens.

(i) Letztlich kann die Frage nach den vorliegend zu erreichenden prozentualen Zuordnungswerten aber ebenso auf sich beruhen wie die grundsätzliche Frage, ob die schutzumfangerweiternde Bedeutung der Kennzeichnungskraft überhaupt empirisch gerechtfertigt werden kann (vgl. dazu unter dem Gesichtspunkt der Begründung von Verwechslungsgefahr: Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl. 2003, § 14 Rn. 381 ff. m.w.N.). Denn die von der Klägerin eingereichten Verkehrsbefragungen reichen jedenfalls zu einer substantiierten Darlegung gesteigerter Kennzeichnungskraft nicht aus. Wie bereits ausgeführt, ist maßgebend, wie ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher die in Rede stehende Kategorie von Waren oder Dienstleistungen wahrnimmt und ob es auf der Benutzung der Marke als Marke beruht, dass die betroffenen Verkehrskreise die Ware als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennen (EuGH GRUR 2002, 804, 808 - Philips/Remington, Tz. 63 und 64; EuGH GRUR 2005, 763, 764 Tz. 26 - Have a Break). Dabei ist der Ausdruck "Benutzung der Marke als Marke" so zu verstehen, dass er sich nur auf eine Benutzung der Marke bezieht, die der Identifizierung der Ware oder Dienstleistung als von einem bestimmten Unternehmen stammend durch die angesprochenen Verkehrskreise dient (EuGH GRUR 2005, 763, 764 Tz. 29 - Have a Break). Nicht ausreichend ist demnach die bloße Frage nach der Zuordnung des Zeichens zu einem Anbieter, sondern es muss die Vorstellung des Verkehrs hinzutreten, dass die Bezeichnung gerade der kennzeichenmäßigen Unterscheidung gegenüber möglichen gleichen Erzeugnissen anderer Anbieter dient (BPatG GRUR 2004, 685, 690 - LOTTO). Bei einer Befragung des Verkehrs muss eindeutig Klarheit darüber gewonnen werden, worauf bestimmte Herkunftsvorstellungen des befragten Verkehrskreises beruhen, insbesondere auch, ob die Vorstellungen von den gegebenen Marktverhältnissen wie beispielsweise einer Monopolstellung des Markeninhabers beeinflusst sind (BGH WRP 2005, 496, 499 - Staubsaugerfiltertüten; vgl. auch BGH GRUR 2005, 349, 353 - Klemmbausteine III).

Dieser Umstand, der insbesondere für die hier zu beurteilende Benutzung einer rein beschreibenden Bezeichnung im Rahmen eines staatlichen Monopols von entscheidender Bedeutung für die Frage der Kennzeichnungskraft ist, ist jedoch von den eingereichten Verkehrsbefragungen der Klägerin nicht hinreichend abgefragt und ausgewertet worden.

(2) Weiter fehlt es an einer erforderlichen Zeichenähnlichkeit.

Hier stehen sich die Zeichen "Post" auf der einen Seite und "OP OSTSEE-POST" sowie "OSTSEE-POST Der private Postdienst im Norden" auf der anderen Seite gegenüber. Zeichenidentität liegt damit lediglich in Bezug auf einen Bestandteil der angegriffenen zusammengesetzten Zeichen, nämlich "Post", vor.

In Fällen, in denen einzelne Bestandteile der sich gegenüberstehenden Zeichen übereinstimmen, ist jeweils vom Gesamteindruck der Zeichen auszugehen, um zu ermitteln, ob der übereinstimmende Teil das jeweilige Zeichen derart prägt, dass die anderen Bestandteile bei Feststellung des Gesamteindrucks weitgehend in den Hintergrund treten. Nicht ausreichend ist es danach, dass der übereinstimmende Bestandteil für den Gesamteindruck des Zeichens lediglich mitbestimmend ist. Dies gilt unabhängig davon, ob die prioritätsältere Marke oder - wie hier - das angegriffene Zeichen die zusätzlichen Bestandteile aufweist (BGH GRUR 2003, 880, 881 - City Plus m.w.N.).

Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung hat der Verkehr keinen Anlass, das angegriffene Zeichen "OSTSEE-POST Der private Postdienst im Norden" dahingehend zergliedernd zu betrachten, dass er sich für die Frage des Herkunftshinweises allein an dem Bestandteil "Post" orientieren wird. Der Zeichenbestandteil "Post" wird in den konkreten Kombinationen auch von denen, die wissen, dass es sich dabei um die Marke eines anderen handelt, vielmehr als den Gegenstand des die Kombination benutzenden Unternehmens glatt beschreibend aufgefasst werden und bietet dem Verkehr deshalb keinen Anknüpfungspunkt für die Annahme, dass damit ein Herkunftshinweis auf den Verwender der Kombination gegeben werden soll. Allenfalls tritt der nachgestellte Satz "Der private Postdienst im Norden" hinter dem zusammengesetzten Zeichen "OSTSEE-POST" als beschreibend zurück. Für eine weitere Aufgliederung des in seiner Kombination sprechenden Zeichens "OSTSEE-POST" für eine Postdienstleistung im Ostseeraum hat der Verkehr jedoch keinen Anlass.

Auch im Hinblick auf das zweite angegriffene Kennzeichen "OP OSTSEE-POST" wird der Verkehr aus den gleichen Gründen den Bestandteil "OSTSEE-POST" nicht zergliedert betrachten und sich allein am beschreibenden Teil "Post" orientieren. Die vorangestellte Buchstabenkombination "OP" ist offensichtlich eine Abkürzung für "Ostsee-Post" und wird vom Verkehr auch als solche erkannt und deshalb als Teil eines Gesamtzeichens angesehen werden. Sollte ein Teil des Verkehrs in "OP" keine Abkürzung erkennen, wird dieser allenfalls diese Buchstabenkombination und nicht etwa den Bestandteil "Post" als prägend bzw. selbständig kennzeichnenden Teil im Rahmen des Gesamtzeichens ansehen.

Dieses Ergebnis wird auch bei einer Prüfung nach im Zeichenrecht allgemeinen anerkannten Erfahrungssätzen getragen. Der Verkehr wird dem Zeichenbestandteil "Post" in den beanstandeten Kombinationen nur beschreibende Bedeutung beimessen. Einer beschreibenden Angabe, mag sie auch kraft Verkehrsdurchsetzung zu einem schwach kennzeichnenden Zeichen geworden sein, kann ein bestimmender Einfluss auf den Gesamteindruck einer aus mehreren Bestandteilen gebildeten Marke fehlen, weil der Verkehr das Zeichen in der Kombination nach der Lebenserfahrung als beschreibende Angabe und nicht als betrieblichen Herkunftshinweis verstehen wird, also lediglich einen Sachhinweis annehmen wird (siehe dazu: BGH WRP 2004, 1285, 1286 - Regiopost/Regional Post m.w.N.). Es gilt insoweit der anerkannte Erfahrungssatz, dass eine nach Art einer Marke verwendete Bezeichnung, die eine reine Gattungsbezeichnung darstellt oder jedenfalls nach allgemeinem Sprachverständnis beschreibenden Charakter hat, vom Verkehr in der Regel nur als Sachhinweis zur Unterrichtung des Publikums und nicht als Herstellerangabe verstanden wird (BGH GRUR 2003, 963, 964 - AntiVir/AntiVirus m.w.N.). Mithin beschränkt sich der Schutzumfang einer Kombinationsmarke, wenn einem Teil jedenfalls beschreibender Charakter zukommt, auf diejenigen Elemente, die nicht beschreibend sind (BGH GRUR 2004, 775, 777 - Euro 2000).

Nichts anderes ergibt sich unter Zugrundelegung der Grundsätze der Entscheidung "THOMSON LIFE" des EuGH vom 6.10.2005 (GRUR 2005, 1042). Danach genügt für die Feststellung von Verwechslungsgefahr, dass das Publikum auf Grund der von der älteren Marke behaltenen selbständig kennzeichnenden Stellung auch den Inhaber dieser Marke mit der Herkunft der Waren oder Dienstleistungen in Verbindung bringt, die von dem zusammengesetzten Zeichen erfasst werden (a.a.O. Tz. 36). An einer solchen "selbständig kennzeichnenden Stellung" des Zeichenbestandteils "Post" fehlt es aufgrund der dargelegten Umstände hier.

(3) Aus dem Vorstehenden folgt, dass weder eine unmittelbare noch eine mittelbare Verwechslungsgefahr angenommen werden kann.

Zu Unrecht macht die Klägerin weiter eine Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt des Serienzeichens geltend. Eine solche ist gegeben, wenn die Zeichen in einem Bestandteil übereinstimmen, den der Verkehr als Stamm mehrerer Zeichen eines Unternehmens sieht und deshalb nachfolgende Bezeichnungen, die einen wesensgleichen Stamm aufweisen, dem gleichen Zeicheninhaber zuordnet (BGH GRUR 2003, 1040, 1043 - Kinder). Aus einem - wie hier - ursprünglich rein beschreibenden Begriff, dem von Haus aus jegliche Unterscheidungskraft fehlte, kann der Schutz des Stammbestandteils einer Zeichenserie jedoch nur abgeleitet werden, wenn sich auf Grund der wiederholten Verwendung dieses Begriffs als Stammbestandteil von Zeichen dieser im Verkehr i.S. von § 8 III MarkenG durchgesetzt hat. Denn der Verkehr wird einen nicht unterscheidungskräftigen Zeichenbestandteil einem bestimmten Unternehmen als Stamm einer Zeichenserie nur dann zuordnen, wenn dieser Teil des Zeichens die mangelnde Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von dem Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderen Unternehmen aufgefasst zu werden, auf Grund Durchsetzung in den beteiligten Verkehrskreisen überwunden hat (so der BGH in GRUR 2003, 1040, 1043, 1044 - Kinder-, für das Erfordernis der einhelligen Verkehrsdurchsetzung des Wortes "Kinder" als Stamm für ein Serienzeichen). Aufgrund der immer noch gegebenen glatt beschreibenden Anklänge des Begriffs "Post" in den beanstandeten Kombinationen ist dieser wegen der bestehenden Kennzeichnungsschwäche trotz der Eintragung des Wortes als Marke aufgrund von Verkehrsdurchsetzung nicht geeignet, für den Verkehr als Hinweis darauf zu dienen, dass durch den Bestandteil "Post" der Zeichenkombinationen eine Zuordnung zu dem Inhaber dieser Marke angezeigt werden soll. Dazu wäre, wie der BGH in der Entscheidung "Kinder" betont, eine nahezu einhellige Verkehrsbekanntheit erforderlich (vgl. BGH GRUR 2003, 1040, 1044 - Kinder), an der es hier, wie oben bereits ausführlich dargelegt, selbst nach dem Vorbringen der Klägerin fehlt.

Auch eine mittelbare Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne durch die Annahme wirtschaftlicher Verbindungen scheidet aus den gleichen Gründen aus (vgl. dazu Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl. 2003, § 14 Rn. 755 m.w.N.). Zudem haben die Beklagten dargelegt, dass eine Vielzahl von Unternehmen Marken mit dem Bestandteil "Post" angemeldet hat bzw. diese bereits registriert sind (Anlage B 11) und "Post" als Bestandteil eines Unternehmenskennzeichens nutzen (Anlagen B 8 - B 10).

Die von der Klägerin eingereichte Verkehrsbefragung "TNT Post Deutschland - Verwechslungsgefahr mit der Deutschen Post AG" vom Juli 2004 (Anlage BK 2) vermag eine Verwechslungsgefahr ebenfalls nicht zu begründen. Die Befragung betrifft ein anderes Beanstandungszeichen. Zudem ist der Begriff der Verwechslungsgefahr ein unbestimmter Rechtsbegriff, der als solcher der Klärung mit empirischen Mitteln nicht zugänglich ist. Lediglich die tatsächlichen Grundlagen der Verwechslungsgefahr, nämlich der Eindruck des Verkehrs von dem Klagzeichen sowie dessen Kennzeichnungskraft, der Gesamteindruck des Beanstandungszeichens, die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit unter den Kollisionszeichen vertriebenen Produkte, können bei Beachtung auch der normativen Implikationen dieser Tatbestandsvoraussetzungen Gegenstand von Tatsachenfeststellungen sein. Meinungsumfragen können für die zu besorgende Verwechslungsgefahr deshalb allenfalls als Indiz verwertbare Hinweise bieten (Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl. 2003, § 14 Rn. 257). Angesichts des stets verbleibenden beschreibenden Charakters des Begriffes "Post" und der dargestellten Monopolproblematik, die im Rahmen einer sachgerechten normativen Ausfüllung des Rechtsbegriffs der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind, kann die Meinungsumfrage im vorliegenden Fall zu keinem abweichenden Ergebnis führen. Aus ihr ist zudem nicht ersichtlich, ob und in welchem Umfang Verwechslungen deshalb vorkommen, weil die Verbraucher den Begriff "Post" beschreibend verstehen und ihn allein aufgrund der jahrzehntelangen und teilweise noch andauernden Monopolstellung der Klägerin mit dieser verbinden.

c) Aus diesen Darlegungen ergibt sich zugleich, dass die Klägerin einen Anspruch aus § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG auch nicht auf die Marke "Deutsche Post" sowie die übrigen ihr zustehenden Marken mit den Bestandteil "Post" stützen kann, denn diese haben jedenfalls keinen weiteren Schutzbereich, es wäre ebenfalls bzw. umso mehr eine Verwechslungsgefahr zu verneinen. Im Übrigen hat die Klägerin die rechtserhaltende Benutzung dieser Marken nicht hinreichend dargelegt.

d) Selbst wenn man im vorliegenden Fall entgegen der Auffassung des Senats von einer Verwechslungsgefahr i.S. des § 14 II Nr. 2 MarkenG ausgehen würde, stünde dem geltend gemachten Unterlassungsanspruch des Klägerin die Vorschrift des § 23 Nr. 2 MarkenG entgegen.

Danach hat der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen, wie insbesondere ihre Art, ihre Beschaffenheit und ihre Bestimmung zu benutzen, sofern die Benutzung nicht gegen die guten Sitten verstößt.

Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

aa) Es wurde bereits ausgeführt, dass der Begriff "Post" originär glatt beschreibend für die von der Klägerin zum Gegenstand ihrer Anträge gemachten Dienstleistungen des Post- und Versandwesens ist und in den beanstandeten Kombinationen die beschreibende Komponente des Zeichens überwiegt. Starke beschreibende Anklänge bestehen auch für die übrigen von den Beanstandungszeichen geschützten Waren und Dienstleistungen.

(1) § 23 Nr. 2 MarkenG umfasst nicht nur den Gebrauch beschreibender Angaben in Alleinstellung, sondern auch die Verwendung eines Zeichens als beschreibender Bestandteil einer Gesamtbezeichnung aus mehreren Elementen, sofern der übernommene Zeichenbestandteil trotz Verbindung und Verwendung mit kennzeichnungskräftigen Elementen aufgrund besonderer Umstände vom Verkehr noch als eigenständige beschreibende Angabe und nicht lediglich als Element zur Bildung eines dem Gesamteindruck nach insgesamt als nicht beschreibende Angabe verstandenen Kennzeichens gesehen wird (Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl. 2003, § 23 Rn. 53). Es wurde bereits dargelegt, dass dem Begriff "Post" im Rahmen der Gesamtzeichen allein die Bedeutung zugemessen wird, einen Hinweis auf den Waren- und Dienstleistungsbereich des Postwesens zu geben.

(2) Der Anwendung des § 23 Nr. 2 MarkenG steht weiter nicht entgegen, dass das von der Klägerin geltend gemachte Markenrecht seinerseits eine beschreibende Angabe darstellt (Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl. 2003, § 23 Rn. 55).

(3) Unerheblich ist weiter, ob man hier von einer markenmäßigen Benutzung des Zeichenbestandteils "Post" im Rahmen der angegriffenen Gesamtzeichen auszugehen hat. Die Anwendung des § 23 Nr. 2 MarkenG, der Art. 6 I lit. b MarkenRL umsetzt, ist nicht schon im Hinblick auf eine markenmäßige Benutzung ausgeschlossen. Der Geltungsbereich des Art. 6 I lit. b MarkenRL kann vielmehr auch dann eröffnet sein, wenn das Kollisionszeichen nicht nur beschreibend, sondern auch markenmäßig verwendet wird (EuGH GRUR 2004, 234, 235 - Gerolsteiner Brunnen; BGH GRUR 2004, 600, 602 - d-c-fix/CD-Fix; BGH WRP 2004, 1285, 1286 - Regiopost/Regional Post; BGH WRP 2005, 496, 498 - Staubsaugerfiltertüten).

bb) Die Benutzung der Bezeichnung "Post" verstößt auch nicht gegen die guten Sitten i.S. des § 23 Nr. 2 MarkenG. Das Tatbestandsmerkmal des Verstoßes gegen die guten Sitten nach § 23 Nr. 2 MarkenG ist richtlinienkonform auszulegen. Danach ist von einer Unlauterkeit der Verwendung der angegriffenen Bezeichnung auszugehen, wenn die Benutzung den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel nicht entspricht, Art. 6 I MarkenRL (BGH GRUR 2004, 600, 602 - d-c-fix/CD-Fix; BGH WRP 2005, 496, 498 - Staubsaugerfiltertüten). Das Tatbestandsmerkmal der anständigen Gepflogenheiten entspricht der Sache nach der Pflicht, den berechtigten Interessen des Markeninhabers nicht in unlauterer Weise zuwiderzuhandeln (EuGH GRUR 2004, 234, 235 - Gerolsteiner Brunnen; EuGH, Urt. vom 16.11.2004, C-245/02 - Budweiser, Tz. 82; BGH WRP 2005, 496, 498 - Staubsaugerfiltertüten).

Erforderlich ist, dass besondere Umstände den Unlauterkeitsvorwurf begründen. Identität oder Verwechslungsgefahr allein genügen hierfür naturgemäß nicht, da diese Umstände gerade Anwendungsvoraussetzung für § 23 Nr. 2 MarkenG sind (BGH WRP 2005, 496, 498 - Staubsaugerfiltertüten; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl. 2003, § 23 Rn. 60). Im Übrigen sind alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen (BGH WRP 2005, 496, 498 - Staubsaugerfiltertüten). Dazu gehören auf der Seite des Kennzeicheninhabers vor allem Art und Wert des Kennzeichens sowie frühere Duldung ähnlicher Verwendung durch andere Dritte, aus Sicht der Allgemeininteressen der Grad des Freihaltungsbedürfnisses und auf Seiten des Verletzers der Grad der konkreten Angewiesenheit auf die Verwendbarkeit der Angabe (zur Relevanz des Freihaltungsbedürfnisses bzw. des Angewiesenseins vgl. BGH GRUR 2004, 600, 602 - d-c-fix/CD-FIX; vgl. zum Ganzen auch Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl. 2003, § 23 Rn. 60). Dabei ist auch der Sinn- und Zweck des § 23 Nr. 2 MarkenG im Blick zu behalten. Diese Vorschrift bzw. die ihr zugrunde liegende Regelung des Art. 6 MarkenRL stellt sich neben dem Eintragungsverbot für beschreibende Angaben für das Verletzungsverfahren als die zweite Säule zur Wahrung des Freihaltungsbedürfnisses an beschreibenden Angaben dar (Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl. 2003, § 23 Rn. 37). Die Regelung zielt darauf ab, die grundsätzlichen Interessen des Markenschutzes einerseits und des freien Warenverkehrs sowie der Dienstleistungsfreiheit im Gemeinsamen Markt andererseits in der Weise in Einklang zu bringen, dass das Markenrecht seine Rolle als wesentlicher Teil des Systems unverfälschten Wettbewerbs spielen kann, das der EG-Vertrag errichten und aufrechterhalten will (EuGH GRUR 2004, 234, 235 - Gerolsteiner Brunnen, Tz. 16).

Vor diesem Hintergrund ist im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung wiederum die oben umfassend dargestellte Problematik der gemeinschaftsrechtlich und verfassungsrechtlich erwünschten und geforderten Liberalisierung des staatlichen Postmonopols zu berücksichtigen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird. Der Senat schließt sich insoweit der Auffassung von Kunz-Hallstein (GRURInt 2004, 751, 755) an, der ausgeführt hat:

"Unter Berücksichtigung der Ziele der Liberalisierung der Postdienste in der Gemeinschaft kann die bloße Verwendung des Wortes `PostŽ durch einen Konkurrenten, unabhängig davon, ob sie beschreibend oder als Bestandteil einer Marke erfolgt, nicht als die berechtigten Interessen der Deutschen Post AG als Inhaber der Rechte an der Marke Nr. 300 12 966 in unlauterer Weise beeinträchtigend angesehen werden".

Weiter ist auch die in der Tagesschau-Entscheidung des BGH zum Ausdruck kommende grundsätzliche Aussage zu beachten, wonach im Rahmen des § 23 Nr. 2 MarkenG das berechtigte Interesse von Konkurrenten eines Anbieters, der über Jahrzehnte hinweg keinem Wettbewerb privater Wettbewerber ausgesetzt war und deshalb eine Alleinstellung genossen hat, ebenfalls sprechende Zeichen zu verwenden, Rechnung zu tragen ist (BGH GRUR 2001, 1050, 1053). Dabei ist der Einwand der Klägerin unerheblich, es gäbe diverse Mitbewerber, die ohne den Zeichenbestandteil "Post" auskämen. Diese Beschreibung eines tatsächlichen Zustands ändert an dem normativ und faktisch berechtigten Interesse von Konkurrenten an der Nutzung dieses Gattungsbegriffs nichts und mag im Übrigen daran liegen, dass die Klägerin gegen Mitbewerber Rechte an der Marke "Post" geltend macht, wie dieses und weitere von den Parteien in diesen Rechtstreit eingeführte Verfahren zeigen.

Anhaltspunkte, die trotz dieser gewichtigen Interessen der Beklagten sowie der Allgemeinheit für eine Unlauterkeit sprechen könnten, sind demgegenüber nicht ersichtlich. Insbesondere kommt angesichts der in den Kombinationen glatt beschreibenden Bedeutung des Begriffs "Post" eine Ruf- oder Aufmerksamkeitsausbeutung (vgl. dazu Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl. 2003, § 23 Rn. 61) nicht als unlauterkeitsbegründendes Moment in Betracht, zumal auch insoweit die Monopolsituation zu beachten wäre (BGH GRUR 2005, 349, 353 - Klemmbausteine III).

Auch die von der Klägerin behauptete Verwechslungsgefahr vermag eine Sittenwidrigkeit nicht zu begründen. Zwar gehört zu den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel auch die Verpflichtung, eine Irreführung zu vermeiden, die durch eine in der Verwendung des angegriffenen Zeichens liegenden Verwechslungsgefahr entstehen kann (BGH WRP 2005, 496, 498 - Staubsaugerfiltertüten). Allerdings reicht eine solche Verwechslungsgefahr als solche, wie ausgeführt, noch nicht für die Annahme aus, dass die Benutzung der (verwechslungsfähigen) Angabe den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel widerspricht oder gegen die guten Sitten verstößt (BGH WRP 2005, 496, 498 - Staubsaugerfiltertüten m.w.N.). Deswegen müssen, wenn die Unlauterkeit in einer Irreführung über die Herkunft der angebotenen Waren oder über besondere Beziehungen zwischen dem Anbietenden und dem Unternehmen des Markeninhabers bestehen soll, erhöhte Anforderungen an den Nachweis einer einen Verstoß gegen die guten Sitten i.S. von § 23 Nr. 2 MarkenG begründenden Täuschungsgefahr gestellt werden. Dabei ist es für die Frage, worauf bestimmte Herkunftsvorstellungen beruhen, wiederum die Verwendung des Klagezeichens im Rahmen von Monopolen zu berücksichtigen. Denn die Einschätzung der Verkehrsteilnehmer, die beanstandete Bezeichnung werde als Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen verstanden, kann wesentlich von den gegebenen tatsächlichen Marktverhältnissen beeinflusst sein, wie beispielsweise von einer Monopolstellung des Markeninhabers oder von einer besonderen Vertriebsform. Eine derartige auf mangelnden Wettbewerb oder eingefahrenen Wettbewerbsstrukturen beruhende Gewöhnung des Verkehrs reicht freilich nicht für eine rechtlich relevante, die Unlauterkeit i.S. des § 23 MarkenG begründende Fehlvorstellung über die Herkunft der Ware oder die geschäftlichen Verbindungen der Unternehmen (BGH WRP 2005, 496, 499 - Staubsaugerfiltertüten m.w.N.). So liegt der Fall, wie dargelegt, auch hier.

Auch die vom EuGH in der "Budweiser"-Entscheidung behandelten Unlauterkeitsaspekte führen hier nicht zum Ausschluss des § 23 Nr. 2 MarkenG. Danach kann für eine Unlauterkeit von Bedeutung sein, inwieweit zum einen die Verwendung des Handelsnamens des Dritten von den beteiligten Verkehrskreisen oder zumindest einem erheblichen Teil dieser Kreise als Hinweis auf eine Verbindung zwischen den Erzeugnissen des Dritten und dem Markeninhaber oder einer zur Benutzung der Marke befugten Person aufgefasst wird, und zum anderen, inwieweit der Dritte sich dessen hätte bewusst sein müssen. Bei dieser Beurteilung ist ebenfalls zu berücksichtigen, ob es sich um eine Marke handelt, die in dem Mitgliedstaat, in dem sie eingetragen ist und in dem Maßnahmen zu ihrem Schutz beantragt werden, von einer gewissen Bekanntheit ist, die der Dritte beim Vertrieb seiner Erzeugnisse ausnutzen könnte (EuGH, Urt. vom 16.11.2004, C-245/02 - Budweiser, Tz. 83). Es wurde bereits dargelegt, dass angesichts der originär beschreibenden Bedeutung des Klagezeichens und des in verkehrswesentlichen Teilen noch bestehenden staatlichen Postmonopols weder eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne noch in den Kombinationen eine auf die Klägerin als alleinige und bekannte Anbieterin von Postdienstleistungen hinweisende Bedeutung anzunehmen ist. Die infolge der Liberalisierung des Postwesens und dem gemeinschaftsrechtlich erwünschten entstehenden Wettbewerb neu hinzutretenden Konkurrenten der Klägerin haben vielmehr ein überwiegendes schützenswertes Interesse daran, den im allgemeinen Sprachgebrauch zur Beschreibung von Postdienstleistungen üblichen und auch vom Gesetzgeber entsprechend verwendeten Begriff "Post" auch in ihren Kombinationszeichen als Hinweis auf ihr Tätigkeitsfeld zu benutzen. Das Interesse der Klägerin besteht im Kern lediglich darin, das auslaufende staatliche Dienstleistungsmonopol mittels des Kennzeichenrechts zu manifestieren. Dieses Interesse ist im Rahmen des § 23 Nr. 2 MarkenG, der - wie gesagt - darauf abzielt, die grundsätzlichen Interessen des Markenschutzes einerseits und des freien Warenverkehrs sowie der Dienstleistungsfreiheit im Gemeinsamen Markt andererseits in der Weise in Einklang zu bringen, dass das Markenrecht seine Rolle als wesentlicher Teil des Systems unverfälschten Wettbewerbs spielen kann, das der EG-Vertrag errichten und aufrechterhalten will (EuGH GRUR 2004, 234, 235 - Gerolsteiner Brunnen, Tz. 16), nicht schutzwürdig.

Soweit die Klägerin sich auf das Urteil des EuGH "Gillette" (Anlage BK 19 = GRUR 2005, 509) beruft, ist dies bereits deshalb unerheblich, weil dieses Urteil zu Artikel 6 I lit c. MRRL, ergangen ist, mithin Bedeutung nur für § 23 Nr. 3 MarkenG hat, der ja bekanntlich anders als der hier relevante Nr. 2 das Tatbestandsmerkmal der Notwendigkeit aufweist, zu dem sich die Entscheidung verhält.

2. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich, dass ein das Klagezeichen "Post" zugrundelegender Unterlassungsanspruch auch nicht auf §§ 5 II, 15 II MarkenG gestützt werden kann. Denn im Hinblick auf die Verwechslungsgefahr und die Schranke des § 23 Nr. 2 MarkenG ergibt sich nichts anderes. Zudem ist das Gericht insoweit nicht an ein eingetragenes Zeichen gebunden, so dass sich zusätzlich die hier problematische Frage der Entstehung eines Unternehmenskennzeichenrechts an dem originär nicht unterscheidungskräftigen Begriff "Post" stellt.

3. Schließlich kann die Klägerin ihre Unterlassungsanträge auch nicht auf §§ 14 II Nr. 3, 15 III MarkenG stützen. Aus den Ausführungen zu § 23 Nr. 2 MarkenG ergibt sich, dass es jedenfalls an einer Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung des Zeichens "Post" ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise fehlt (vgl. zur inhaltlichen Wesensgleichheit dieser Topoi BGH GRUR 2001, 1050, 1053 - Tagesschau; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl. 2003, § 23 Rn. 7).

4. Die Klägerin kann ihren Unterlassungsanspruch auch nicht auf die Wortmarke Nr. 300 02 483 "DP" stützen, erst recht nicht auf die Marke "DP2".

a) Eine durch Benutzung gesteigerte Kennzeichnungskraft dieser Marken hat die Klägerin ebenso wenig substantiiert dargelegt wie eine rechtserhaltende Benutzung der am 3.3.2000 eingetragenen deutschen Wortmarke Nr. 300 02 483 "DP" (Anlage K 6) für die Dienstleistungen Transport, Beförderung von Gütern, Paketen, Postgut, Päckchen, Sendungen mit schriftlichen Mitteilungen und sonstigen Nachrichten, Einsammeln, Weiterleiten und Ausliefern der vorgenannten Sendungen, Briefdienst-, Frachtdienst- und Kurierdienstleistungen. Die Klägerin hat insoweit lediglich vorgetragen, sie sei im Verkehr auch unter der Abkürzung "DP" bekannt und hat dazu das Anlagekonvolut K 7 vorgelegt sowie Zeugenbeweis angetreten (Bl. 7 d.A.). Weiter hat sie behauptet, dass auch dieses Zeichen von ihr mit den in der Klageschrift behaupteten Werbeaufwendungen beworben worden sei.

Wie dargelegt, hat die Klägerin die behaupteten Werbeaufwendungen nicht näher spezifizert. Auch aus dem Anlagenkonvolut K 7, das im Vortrag der Klägerin nicht näher erläutert wird, lässt sie eine hinreichende Benutzung der Marken für die hier relevanten Dienstleistungen nicht herleiten. Dort lässt sich z.B. entnehmen die Verwendung von:

* "DP Ventures" als Abkürzung von "Deutsche Post Ventures", einem Tochterunternehmen der Klägerin, das im Dienstleistungsbereich "Ventures" tätig ist;

- von "DP Adress International" als Abkürzung von "Deutsche Post Adress International" für den Bereich "Adressenaktualisierung";

- "DPAG" als Abkürzung von "Deutsche Post AG" in einer Werbung des Unternehmens Intel;

- "DP AG" als Abkürzung von "Deutsche Post AG" in einem redaktionellen Beitrag der Gewerkschaft Verdi, in einem Impressum auf der Domain "www.leserservice.de", in einem englischsprachigen Text des Bundeskartellamts,

sowie weitere Texte, in denen eine kennzeichenmäßige Verwendung der Zeichen "DP" bzw. "DP2" durch die Klägerin für die hier in Rede stehenden Dienstleistungen nicht ersichtlich ist. Die Klägerin hat ihren Vortrag trotz Bestreitens der Beklagten in der Klageerwiderung weder in der ersten noch in der zweiten Instanz spezifiziert.

b) Es fehlt zudem an einer Verwechslungsgefahr.

In Betracht kommt ohnehin nur eine Verwechslungsgefahr mit der Marke "OP OSTSEE-POST", und auch nur dann, wenn man - entgegen der Auffassung des Senats - von einer Prägung des Gesamtzeichens "OP OSTSEE-POST" durch den Bestandteil "OP" ausgehen will bzw. diesem Bestandteil eine selbständig kennzeichnende Stellung im Gesamtzeichen zubilligen will und zudem das Vorliegen von Waren- und Dienstleistungsidentität bzw. jedenfalls -ähnlichkeit und mindestens normaler Kennzeichnungskraft unterstellt.

Auch unter diesen Annahmen ist die Buchstabenkombination "DP" nicht mit der Buchstabenkombination "OP" zeichenähnlich. Sowohl klanglich als auch schriftbildlich unterscheidet sich der am betonten Anfang liegende Laut "D" deutlich von dem Laut "O". Der übereinstimmende Buchstabe "P" liegt am grundsätzlich in der deutschen Sprache nicht betonten Ende, ein kennzeichnendes Schwergewicht liegt weiter schon deshalb nicht auf dem Buchstaben "P", weil er, wie die von der Beklagten vorgetragenen Zeichenverwendungen Dritter zeigen, nicht selten in der hier maßgebenden Dienstleistungsbranche für "Post" verwendet wird (Anlagen B 8 - B11, B 13). Der Senat nimmt insgesamt Bezug auf die Entscheidung DKV/OKV des BGH (GRUR 2002, 1067 ff.).

Aus diesen Gründen scheidet auch eine Verwechslungsgefahr mit der weiteren Klagemarke "DP2" aus, zumal die angehängte Ziffer "2" im Beanstandungszeichen fehlt.

5. Die Klägerin macht schließlich zu Unrecht geltend, dass die "Zusammensetzung zahlreicher mit Zeichenrechten der Klägerin ähnlicher oder identischer Zeichen" eine "komplexe Verwechslungsgefahr" begründe.

Eine rechtlich relevante Verwechslungsgefahr i.S. des § 14 MarkenG kann nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift immer nur zwischen einer Klagemarke und einem Beanstandungszeichen bestehen. Zwar wird vertreten, dass eine so genannte "komplexe Zeichenähnlichkeit" in Betracht kommen kann, wenn Übereinstimmungen in Klang, Bild und Sinn zusammentreffen, die für sich betrachtet noch keine ausreichende Zeichenähnlichkeit begründen (vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl. 2003, § 14 Rn. 584). So liegt es hier jedoch, wie dargelegt, nicht. Eine Anwendung dieser Grundsätze dergestalt, dass das Beanstandungszeichen Elemente von zwei oder mehr Klagemarken aufweist, mit denen sie jeweils für sich genommen nicht verwechslungsfähig ist, wird - soweit ersichtlich - bislang nicht vertreten und wäre auch mit dem Wortlaut des § 14 MarkenG sowie sonstigen zeichenrechtlichen Grundsätzen der Verwechslungsgefahr nicht in Einklang zu bringen. Eine solche Konstellation könnte allenfalls wettbewerbsrechtliche Relevanz haben. Auch daran fehlt es im vorliegenden Fall jedoch.

6. Weitere Anspruchsgrundlagen für die geltend gemachten Unterlassungsansprüche sind nicht ersichtlich. Soweit sich die Klägerin erstinstanzlich auf einen Verstoß gegen § 1 UWG (a.F.) unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rufausbeutung wegen der Verwendung der Bezeichnung "Post" durch die Beklagte berufen hat (Bl. 14 d.A.), ist sie auf diesen Klagegrund in ihrer Berufung nicht zurückgekommen. Aus den vorstehenden Erörterungen, insbesondere zur Monopolproblematik und zu § 23 MarkenG ergibt sich, dass eine wettbewerbswidrige Rufausbeutung auch nicht vorliegt. Dass die Monopolsituation auch für den Gesichtspunkt der Rufausbeutung relevant ist, hat der BGH jüngst entschieden (GRUR 2005, 349, 353 - Klemmbausteine III).

Zudem hat die Klägerin über ihren Vortrag zur kennzeichenrechtlichen Verwechslungsgefahr hinaus keine besonderen Umstände dargetan, die ein wettbewerbsrechtlich unlauteres Verhalten der Beklagten annehmen ließen. Deshalb ist für eine Anwendung der Vorschriften des UWG oder des § 823 BGB neben den Vorschriften des Markengesetzes kein Raum (BGB WRP 2005, 496, 500 - Staubsaugerfiltertüten).

III.

Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass der Klägerin auch keine Anspruchsgrundlagen für die weiter geltend gemachten Anträge auf Markenlöschung, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht zustehen.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Eine Zulassung der Revision war veranlasst (§ 543 Abs. 2 ZPO). Sie ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

Ende der Entscheidung

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