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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Urteil verkündet am 11.05.2006
Aktenzeichen: 3 U 101/05
Rechtsgebiete: MarkenG


Vorschriften:

MarkenG § 15
Zu den erforderlichen Anwaltskosten für die Abmahnung wegen Verstoßes gegen § 15 MarkenG bei eigener Rechtsabteilung des verletzten Unternehmens (hier: "Tchibo" gegen "Tchico").
HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 U 101/05

In dem Rechtsstreit

Verkündet am: 11. Mai 2006

hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 3. Zivilsenat, durch die Richter Gärtner, Spannuth, Dr. Löffler nach der am 27. April 2006 geschlossenen mündlichen Verhandlung für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 15, vom 14. April 2005 wird zurückgewiesen, soweit die Klägerin die Klage nicht zurückgenommen hat.

Zur Klarstellung wird der Urteilsausspruch des Landgerichts wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.149,40 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag von 1.780,20 € für den Zeitraum vom 11. August 2004 bis 1. Oktober 2004 und ab dem 2. Oktober 2004 auf einen Betrag von 1.149,40 € zu zahlen.

Von den Kosten des erstinstanzlichen Mahnverfahrens tragen die Klägerin 32 % und die Beklagte 68 %. Von den übrigen Kosten erster Instanz tragen die Klägerin 6/17 und die Beklagte 11/17.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 6/17 und die Beklagte 11/17.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Entsprechend kann die Klägerin die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

und beschlossen:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf zunächst 1.750 € festgesetzt. Nach der teilweisen Klagezurücknahme ermäßigt sich der Streitwert auf 1.149,40 €.

Gründe:

A.

Die Klägerin - die "Tchibo GmbH" - vertreibt Kaffeeerzeugnisse sowie Non-food-Artikel über ihre Filialen und im Versandhandel. Die Beklagte firmierte noch zu Beginn des Rechtsstreits unter "Tchico GmbH".

Die Kläger hat das als Verletzung ihrer Firmen- und Markenrechte beanstandet. Sie nimmt die Beklagte vorliegend auf Zahlung der Abmahnkosten in Anspruch.

Die Beklagte betrieb ursprünglich unter der Bezeichnung "g-xxxx.de GmbH" einen Internetversandhandel, und zwar für Produkte, die in Zeitschriften als Testsieger genannt wurden. Die Beklagte änderte dann ihre Firma in "Tchico GmbH". Der Geschäftsgegenstand der Beklagten lautete im Handelsregister unverändert folgendermaßen:

"Verkauf von nicht genehmigungspflichtigen Waren aller Art über verschiedene Vertriebskanäle, insbesondere z. B. das Internet. - Werbung jeglicher Art - Verkauf von Fax-Abrufen - Aufbau einer Web-Agentur - Unternehmensberatung - Schulungen - Publikationen" (Bl. 30).

Die Klägerin ließ die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 22. Juli 2004 abmahnen (Anlage K 1). Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 23. Juli 2004 (Anlage K 2) und gab die geforderte Unterlassungsverpflichtungserklärung ab. Mit Anwaltsschreiben vom 3. August 2004 ließ die Klägerin die Kostenrechnung über 2.380,80 € (Streitwert: 200.000 €) an die Beklagte übersenden (Anlage K 3).

Die Beklagte änderte ihre Firmierung durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 29. Juli 2004 in "M-xxx GmbH", die Änderung wurde am 27. September 2004 eingetragen (Anlage B 1). Nach ihrem eigenen Vorbringen im Schriftsatz vom 10. Dezember 2004 hat sie die beanstandete Firmenbezeichnung ("Tchico GmbH") aber noch am 10. Dezember 2004 benutzt (Bl. 25).

Am 8. September 2004 erging gegen die Beklagte ein Mahnbescheid des Amtsgerichts Hamburg über die Hauptforderung in Höhe von 2.380,80 € zuzüglich Kosten (221,50 €) und Zinsen (16,91 €), d. h. über insgesamt 2.619,21 € zuzüglich Zinsen (Bl. 1-4). Am 1. Oktober 2004 erging - aufgrund des am 10. September 2004 zugestellten Mahnbescheids - ein Teil-Vollstreckungsbescheid, soweit die Beklagte dem mit dem Mahnbescheid geltend gemachten Anspruch nicht widersprochen hat.

Der Widerspruch der Beklagten betraf einen Teilbetrag von 1.750,00 €, der mit der vorliegenden Zahlungsklage weiterverfolgt worden ist. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin die Klage teilweise zurückgenommen.

Die Klägerin hat vorgetragen:

Mit der beanstandeten Firmierung ("Tchico GmbH") habe die Beklagte ihre (der Klägerin) Firmen- und Markenrechte verletzt. "Tchibo" sei eine berühmte Marke mit einem Bekanntheitsgrad von 98 % (Bl. 30, 42 mit Beweisantritt). Wenn (wie vorliegend) die Branchen- und Geschäftsfelder identisch seien, müssten an den Ausschluss der Verwechslungsgefahr strenge Anforderungen gestellt werden. Die von der Beklagten vorgetragenen, demnach nur geringen Umsätze würden bestritten. Der Streitwert sei angemessen, die Einschaltung des Anwalts sei erforderlich gewesen.

Die Beklagte habe die unwidersprochene Teilforderung (gemäß Mahnbescheid, soweit dagegen kein Widerspruch eingelegt worden sei) in Höhe von 630,80 € "zwischenzeitlich" (so im Schriftsatz vom 16. November 2004) gezahlt. Insoweit sei die Hilfswiderklage unbegründet, denn die Beklagte habe ohne Vorbehalt gezahlt.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.750,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz auf einen Betrag in Höhe von 2.380,80 € seit dem 11. August 2004 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen;

hilfsweise für den Fall der Klageabweisung im Wege der Widerklage die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte 630,80 € nebst Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu zahlen.

Die Beklagte hat vorgetragen:

Zwischen den Bezeichnungen der Parteien bestehe keine Verwechslungsgefahr. Jedenfalls könne die Klägerin die Anwaltskosten nicht erstattet verlangen, die Aufwendungen der Klägerin seien nicht erforderlich gewesen. Die Klägerin verfüge über eine eigene Rechtsabteilung mit Volljuristen und könne derartige Markenrechtsverstöße selbst verfolgen.

In jedem Falle sei der angenommene Gegenstandswert von 200.000 € weit überhöht; sie sei ein für die Klägerin völlig unbedeutendes Unternehmen und habe schon vor Aufgabe des Versandhandels keinerlei nennenswerte Umsätze getätigt. Mit der Umfirmierung habe sie den Internetversandhandel eingestellt, im 3. Quartal 2004 unter der Firmierung "Tchico GmbH" habe sie einen Umsatz von 918,11 € getätigt (Bl. 36 mit Beweisantritt). Der Handelsregisterauszug gebe ihre Geschäftstätigkeit nicht zutreffend wieder; ein Wettbewerbsverhältnis zur Klägerin habe nach der angegriffenen Umfirmierung nicht mehr bestanden (Bl. 36 mit Beweisantritt).

Sollte das Gericht die Klage abweisen, sei die bedingt erhobene Widerklage begründet. Denn dann habe sie ohne Rechtsgrund die 630,80 € für die Anwaltskosten an die Klägerin gezahlt. Sie (die Beklagte) habe nicht (wie für § 814 BGB erforderlich) in positiver Kenntnis einer nicht bestehenden Verbindlichkeit gezahlt; ein Vorbehalt sei daher nicht erforderlich gewesen.

Durch Urteil vom 14. April 2005 hat das Landgericht der Klage mit der Hauptforderung ganz und bei den Zinsen teilweise (Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag von 2.380,80 € für den Zeitraum vom 11. August 2004 bis 1. Oktober 2004 und ab dem 2. Oktober 2004 auf einen Betrag von 1.750 €) stattgegeben. Hinsichtlich der weitergehenden Zinsen hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Auf das Urteil wird Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit der Berufung, die sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet hat.

Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend trägt sie noch vor:

Nach der Einstellung ihrer gesamten Tätigkeit im Vertriebsbereich habe sie sich in "Tchico GmbH" umfirmiert. Während dieser Zeit habe es nur den genannten Umsatz von 918,11 € gegeben (Bl. 70). Der Handelsregistereintrag zu ihrer Geschäftstätigkeit sei in der Folge unrichtig gewesen und versehentlich nicht korrigiert worden (Bl. 70). Kurze Zeit nach der Umfirmierung habe die Klägerin abmahnen lassen (Anlage K 1).

Die Einschaltung der Anwälte für die Abmahnung sei nicht erforderlich gewesen. Ihre (der Beklagten) Behauptung, dass die Klägerin über eine eigene Rechtsabteilung mit Volljuristen verfüge und in der Lage sei, Fälle von Kennzeichenverletzungen selbst zu verfolgen, sei unbestritten geblieben. Nach der BGH-Rechtsprechung sei die Einschaltung externer Anwälte durch Unternehmen, die typische und durchschnittlich schwer zu verfolgende Wettbewerbsverstöße ohne anwaltlichen Rat erkennen könnten, nicht erforderlich. Diese Grundsätze würden auch für Kennzeichenverletzungen gelten. Zutreffend habe das Landgericht die Verwechslungsgefahr bejaht und ausgeführt, dies bedürfe keiner näheren Begründung; der Fall sei in der Tat rechtlich einfach. Die Klägerin habe zugestanden, dass ihre Volljuristen zu der Abmahnung qualifiziert gewesen seien.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils nach den erstinstanzlich gestellten Anträgen (einschließlich der Hilfswiderklage) zu erkennen.

Die Klägerin beantragt (wegen der ursprünglich angekündigten Antrages: Bl. 67),

die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung in Höhe von 1.149,40 € nebst Zinsen erfolgt, und zwar auf 1.780,20 € für den Zeitraum vom 11. August 2004 bis 1. Oktober 2004 und ab dem 2. Oktober 2004 auf 1.149,40 €.

Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und verteidigt das landgerichtliche Urteil.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien und der von ihnen überreichten Anlagen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

B.

Die zulässige Berufung der Beklagten hat, soweit die Klägerin nicht ihre Klage zurückgenommen hat, in der Sache keinen Erfolg. Sie ist demgemäß zurückzuweisen.

1.) Der Gegenstand der vorliegenden Zahlungsklage ist im Hinblick auf die Hauptforderung der Zahlungsanspruch aus der Abmahnung der Beklagten durch die Klägerin, und zwar unabhängig von der Forderung, über die unter dem 1. Oktober 2004 der oben erwähnte Teil-Vollstreckungsbescheid ergangen ist. Dieser betraf den Betrag von 630,80 €, den die Beklagte inzwischen an die Klägerin gezahlt hat.

2.) Die mit der Abmahnung geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Löschung der Firma, Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht waren ursprünglich begründet, und zwar - unbeschadet weiterer Anspruchsgrundlagen - aus § 15 MarkenG.

Die Klägerin hat vorgetragen, dass sie unter "Tchibo GmbH" firmiert. Es ist unstreitig, dass sie unter dieser Firma Kaffeeprodukte und Non-food-Artikel nicht nur über ihre Filialen, sondern auch im Versandhandel vertreibt.

Ebenso ist es unstreitig, dass die Beklagte unter ihrer früheren Unternehmensbezeichnung "g-xxxx.de GmbH" einen Versandhandel betrieben hat. Insoweit bestand hinsichtlich der gegenüberstehenden Dienstleistungen der Parteien Identität, und nicht nur "Branchennähe" (so das Landgericht).

Wie die Beklagte selbst vorgetragen hat, ist sie unter "Tchico GmbH" noch in ihrem bisherigen Dienstleistungsbereich tätig gewesen, wenn sie nach ihrem Vorbringen auch nur frühere Geschäfte abgewickelt haben mag. Ein Unternehmen, dass sich in "Tchico GmbH" umbenennt und unter dieser Bezeichnung die Versandhandelsgeschäfte auch nur zum Ende bringt, ist damit im geschäftlichen Verkehr tätig und zwar in einem Unternehmensbereich, der mit dem der Klägerin identisch ist.

Zudem ist bei der Umfirmierung in "Tchico GmbH" der bisherige Handelsregistereintrag der Beklagten nicht geändert worden. Demgemäß bestand - unabhängig von den (noch) getätigten Geschäften - die Begehungsgefahr, dass die Beklagte ihre bisherige Versandhandelstätigkeit unter "Tchico GmbH" fortsetzen bzw. reaktivieren würde. Der von der Beklagten vorgetragene Umstand des ausbleibenden Geschäftserfolges ist verständigerweise kein Anhalt für die Annahme gewesen, die Beklagte werde ihren Versandhandel nicht weiter betreiben.

Demgemäß standen sich zum Zeitpunkt der Abmahnung bei identischen Tätigkeitsbereichen zwei sehr ähnliche Bezeichnungen (Tchibo und Tchico) gegenüber. Insoweit bestand, wie die Beklagte nicht mehr verkennt, Verwechslungsgefahr, so dass die markenrechtlichen Ansprüche der Klägerin gegeben waren.

Inwieweit auch Ansprüche der Klägerin hinsichtlich einer Geschäftstätigkeit der Beklagten unter "Tchico GmbH" außerhalb der Branche, in der die Klägerin tätig ist, begründet wären, bedarf keiner Erörterung, zumal die Klägerin gerade die Branchenidentität geltend gemacht hat.

3.) Der mit der Klage geltend gemachte Zahlungsanspruch ist auch nach Auffassung des Senats dem Grunde nach begründet, und zwar aus § 15 MarkenG und aus "Geschäftsführung ohne Auftrag".

(a) Das Verhalten der Beklagten war als Verstoß gegen § 15 MarkenG rechtswidrig, auf die obigen Ausführungen unter Ziffer 2.) wird Bezug genommen.

(b) Die Beklagte hat bei der Umfirmierung in "Tchico GmbH" schuldhaft gehandelt, und zwar zumindest fahrlässig.

Soweit ihr Geschäftsführer in der Berufungsverhandlung vorgetragen hat, bei seiner Recherche beim Handelsregister sei man nicht auf eine frühere identische Firma bzw. auf die der Klägerin gestoßen und der Notar habe auf Nachfrage geantwortet, die Umfirmierung sei im Hinblick auf die Klägerin unbedenklich, entlastet das die Beklagte verständigerweise nicht. Das Vorbringen der Beklagten zeigt vielmehr auf, dass sie bei ihrer Umfirmierung sogar - ohne dass es darauf ankäme - die Unternehmensbezeichnung der Klägerin im Blick hatte.

Im Gewerblichen Rechtsschutz und demgemäß gerade auch im Markenrecht werden zu Recht strenge Anforderungen an die Beachtung der erforderlichen Sorgfalt gestellt (BGH GRUR 1998, 415 - Wirtschaftsregister). So handelt z. B. fahrlässig, wer sich erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt, indem er eine von der eigenen Rechtsauffassung abweichende Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit seines Tuns in Betracht ziehen muss (BGHZ 130, 205 - Gefärbte Jeans, WRP 1999, 831 - Tele-Info-CD).

(c) Die Abmahnkosten (unbeschadet ihrer Höhe) sind als adäquat-kausaler Schaden zu ersetzen. Die Klägerin durfte einen Anwalt einschalten, die Aufwendungen waren insoweit erforderlich.

Es handelt sich nicht um einen Routinefall, das ist beim Markenrecht ohnehin nur selten gegeben. Denn immerhin waren komplexe Umstände zur Kennzeichnungskraft der Bezeichnungen, zur Branchennähe und deren Fortgeltung usw. zu berücksichtigen. Hierzu musste auch recherchiert werden, welche Geschäftstätigkeit die Beklagte entfaltet. Derartige Rechtsverstöße zu verfolgen, ist nicht typischerweise Sache einer Rechtsabteilung eines Unternehmens. Dass es vorliegend ausnahmsweise anders wäre, ist nicht ersichtlich. Es kann keine Rede davon sein, dass jeder Jurist die erforderlichen Rechtskenntnisse im Markenrecht hätte und in deren praktischer Umsetzung ausreichend erfahren wäre. Dass die Rechtsabteilung der Klägerin derartig spezialisierte Markenrechtler beschäftigte, ist nicht vorgetragen.

(d) Unabhängig vom Verschulden ist jedenfalls insoweit als Anspruchsgrundlage auch Geschäftsführung ohne Auftrag gegeben.

4.) Der Höhe nach kann die Klägerin nur die Abmahnkosten ersetzt verlangen, die von einem angemessenen Gegenstandswert ausgehen. Dieser beträgt nach Auffassung des Senats vorliegend 100.000 €.

Es geht nicht nur um die vom Landgericht herangezogenen, allerdings zutreffenden Umstände, dass es sich bei der Firma der Klägerin um eine wertvolle Bezeichnung handelt und dass das Unternehmen weithin bekannt ist. Die angegriffene Bezeichnung der Beklagten ist sehr ähnlich, das erhöht den Angriffsfaktor mehr als bei einer nicht so ähnlichen Kennzeichnung. Entscheidend ist aber auch, dass die Beklagte nur unbedeutende Umsätze unter der angegriffenen Firma erzielt hat.

5.) Nach alledem ist der Zahlungsanspruch in Höhe von 1.149,40 €, ausgehend von einem Gegenstandswert von 100.000 €, begründet. Demgemäß ist die Berufung der Beklagten insoweit unbegründet; die Klägerin hat in der Berufungsverhandlung ihre weiter gehende Klage zurückgenommen.

(a) Zu Recht hat das Landgericht eine 1,3-Gebühr angenommen. Eine Gebühr von mehr als 1,3 - die Rahmengebühr reicht von 0,5 bis 2,5 - kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war (Vorbemerkung 3 vor Nr. 2400 VV RVG). Die Klägerin selbst hat die 1,3-Gebühr in Ansatz gebracht (Bl. 17).

(b) Ausgehend von 100.000 € Gegenstandswert beträgt eine 1,0-Gebühr 1.354 € (Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 RVG) und eine 1,3-Gebühr 1.760,20 €. Von dem Gesamtbetrag (zuzüglich 20 € = 1.780,20 €) sind - wie schon von der Klägerin in erster Instanz geschehen - die von der Beklagten gezahlten 630,80 € abzuziehen; vgl. hierzu den Teil-Vollstreckungsbescheid vom 1. Oktober 2004.

6.) Der Anspruch der Klägerin auf die Zinsen ist in der Höhe, in der die Klägerin das landgerichtliche Urteil nur noch verteidigt, ebenfalls begründet. Auch insoweit hat sie die weitergehende Klage zurückgenommen.

7.) Auf die vom Landgericht genannten Anspruchsgrundlagen kommt es demgegenüber nicht an.

Die Klägerin hat weder einen vertraglichen Anspruch noch einen solchen aus § 12 UWG geltend gemacht. § 12 UWG kommt zudem als Anspruchsgrundlage direkt ohnehin nicht in Betracht; es geht vorliegend nicht um einen UWG-Anspruch, sondern um Kennzeichenrechte.

Auch die vom Landgericht herangezogene Anspruchsgrundlage des § 14 MarkenG kann auf sich beruhen. Die Klägerin hat nichts zu einer Marke vorgetragen. Es genügte insoweit nicht, dass die Klägerin in der Abmahnung und in der Klageschrift vom 16. November 2004 vorträgt, das Verhalten der Beklagten verstoße gegen ihre (der Klägerin) Firmen- und Markenrechte.

8.) Nach alledem war die Berufung der Beklagten unbegründet, soweit die Klägerin ihre Klage nicht teilweise zurückgenommen hat.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 92, 97, 708 Nr. 10, 709, 711 ZPO.

Eine Zulassung der Revision ist nicht veranlasst (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Rechtssache geht, wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, über die Anwendung gesicherter Rechtsprechungsgrundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt nicht hinaus. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, die Zulassung der Revision ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

Ende der Entscheidung

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