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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Beschluss verkündet am 16.09.2004
Aktenzeichen: 3 U 15/04
Rechtsgebiete: UWG


Vorschriften:

UWG § 3
UWG § 5
Die Werbeangabe für eine Pflege-Creme "+ 50 % Feuchtigkeit" bzw. "enthält 50 % mehr Feuchtigkeitsspender" jeweils mit der Bezugnahme auf "die führende Hautcreme" wird vom Durchschnittsverbraucher als Wirkungsaussage dahin verstanden, die Haut bekomme entsprechend mehr Feuchtigkeit zugefügt als durch das marktführende Produkt. Der Umstand, dass in der Kosmetikwerbung zwischen Wirkungsaussagen und Angaben zu den Inhaltsstoffen unterschieden wird, steht einer Irreführung im Einzelfall nicht entgegen.
HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT BESCHLUSS

3 U 15/04

In dem Rechtsstreit

Verkündet am: 16. September 2004

hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 3. Zivilsenat, durch die Richter Gärtner, Spannuth, Dr. Löffler nach der am 2. September 2004 geschlossenen mündlichen Verhandlung beschlossen:

Tenor:

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren zunächst auf 125.000 € festgesetzt, von der Erledigungserklärung an bemisst er sich nach den bis dahin entstandenen Kosten.

Gründe:

Nachdem die Antragstellerin in der Berufungsverhandlung - mit Wirkung ab diesem Tage - den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hat und sich die Antragsgegnerin dem angeschlossen hat, ist nur noch gemäß § 91 a ZPO über die Kosten zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es, die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen der Antragsgegnerin aufzuerlegen.

Die Berufung der Antragstellerin wäre ohne die von der Antragsgegnerin in der Berufungsverhandlung abgegebene strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung voraussichtlich erfolgreich gewesen und hätte unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils vom 8. Januar 2004 zu einem Neuerlass der einstweiligen Verfügung entsprechend der Beschlussverfügung des Landgerichts vom 17. Oktober 2003 zu lit. a) und lit. b) geführt. Insoweit hat die Antragsgegnerin die Kosten billigerweise zu tragen.

Soweit das Landgericht mit seinem Urteil vom 8. Januar 2004 die Beschlussverfügung vom 17. Oktober 2003 zu lit. c) und lit. d) bestätigt hat, ist das Urteil rechtskräftig geworden. Insoweit hat die Antragsgegnerin ebenfalls die Kosten zu tragen.

I.

Die Parteien vertreiben Körperpflegemittel und stehen miteinander im Wettbewerb. Die Antragsgegnerin bringt im Rahmen ihrer p-xx-Serie neuerdings eine Hautcreme unter der Bezeichnung "p-xx Intensiv-Creme" in den Verkehr (Anlage ASt 1).

Auf dem weißgrundigen Deckel der p-xx-Dose stehen in einem roten Oval die Hinweise: "+ 50 % FEUCHTIGKEIT" - vgl. dazu den Verfügungsantrag zu a) - und darunter getrennt durch einen Querstrich: "KEIN FETTFILM". Auf der Unterseite der p-xx-Dose stehen u. a. folgende Angaben: "Die reichhaltige Formulierung enthält 50 % mehr Feuchtigkeitsspender als die führende Hautcreme und zieht schneller ein" - vgl. dazu den Verfügungsantrag zu b) - und: "Für eine glatte, zarte Haut ohne Fettfilm" (Anlage ASt 1).

Mit der Beschlussverfügung vom 17. Oktober 2003 hatte das Landgericht Hamburg der Antragsgegnerin unter Androhung von bestimmten Ordnungsmitteln verboten,

auf den p-xx-Intensiv-Creme-Dosen mit den Aussagen zu werben:

a) "+ 50 % Feuchtigkeit" und/oder

b) "enthält 50 % mehr Feuchtigkeitsspender als die führende Hautcreme und zieht schneller ein" und/oder

c) "kein Fettfilm" und/oder

d) "für eine glatte, zarte Haut ohne Fettfilm"

wie geschehen auf der p-xx-Intensiv-Creme-Dose, deren Deckel und Unterseite nachfolgend eingelichtet sind (Abbildungen des Deckels und der Unterseite farbig: Bl. 11).

Mit dem Urteil vom 8. Januar 2004 hatte das Landgericht seine Beschlussverfügung vom 17. Oktober 2003, wie ausgeführt, hinsichtlich der Punkte zu c) und d) bestätigt und im Übrigen die Beschlussverfügung aufgehoben und insoweit den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hatte ihre Berufung form- und fristgerecht eingelegt und begründet. Sie hat ihre erstinstanzlichen Verfügungsanträge zu lit. a) und lit. b) gemäß der Beschlussverfügung weiter verfolgt (so in der Berufungsverhandlung klargestellt; wegen der ursprünglich angekündigten Fassung vgl. Bl. 81).

II.

Gegenstand der Verfügungsanträge zu lit. a) und lit. b) war das Werben mit den beiden unter lit. a) und lit. b) zitierten Aussagen jeweils auf der p-xx-Intensiv-Creme-Dose, und zwar gemäß den Ablichtungen des Deckels und der Unterseite der Dose gemäß Anlage ASt 1 (vgl. Bl. 11). Wie die Antragstellerin in der Berufungsverhandlung ausdrücklich klargestellt hat, ist mit der Bezugnahme auf die Dose diese jeweils insgesamt gemeint gewesen, d. h. Deckel und Unterseite zusammen.

Die Verwendung der Angaben gemäß den Anträgen zu lit. a) und lit. b) war entsprechend der "und/oder"-Verknüpfung der Anträge auch einzeln angegriffen, aber wegen der gleichzeitigen Bezugnahme auf die Ablichtungen des Deckels und der Unterseite der Dose in beiden Anträgen gehören die Hinweise auf der Dose insgesamt (auf dem Deckel und der Unterseite) zum jeweils mitangegriffenen werblichen Umfeld bei jeder Angabe dazu.

III.

Der Verfügungsantrag gemäß lit. a) der Beschlussverfügung war nach Auffassung des Senats ursprünglich aus den §§ 3, 5, 8 Abs. 1 UWG begründet. Inwieweit der Unterlassungsanspruch noch aus weiteren, nachstehend nicht erörterten Gesichtspunkten begründet gewesen sein könnte, lässt der Senat dahingestellt.

Die Angabe "+ 50 % Feuchtigkeit" auf der beanstandeten p-xx-Dose ist irreführend im Sinne des § 5 UWG. Es handelt sich um eine irreführende Angabe im Rahmen einer vergleichenden Werbung (§ 5 Abs. 3, § 6 UWG). Beachtliche Teile des angesprochenen breiten Publikums werden sie in einer den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprechenden Weise verstehen. Die Irreführung ist relevant und es handelt sich nicht um einen Bagatellfall (§ 3 UWG).

1.) Die Angabe "+ 50 % Feuchtigkeit" befindet sich auf dem weißgrundigen Deckel der Dose in einem betont dargestellten roten Oval, sie fällt daher besonders auf. Der Aussageinhalt der Angabe ist im Ausgangspunkt klar und eindeutig, es geht um ein Mehr von Feuchtigkeit, und zwar um 50 %. Jedenfalls dann, wenn der Verbraucher auch die Unterseite der Dose ansieht und damit auch den dortigen Hinweis "Die reichhaltige Formulierung enthält 50 % mehr Feuchtigkeitsspender als die führende Hautcreme und zieht schneller ein" heranzieht, wird er der betonten Angabe "+ 50 % Feuchtigkeit" entnehmen, die so beworbene p-xx-Intensive-Creme bewirke gegenüber der führenden Hautcreme, d. h. gegenüber der oa-xx-Creme der Antragstellerin, eine um 50 % höhere Feuchtigkeitszufuhr für die Haut.

(a) Den Angabe-Teil "+ 50 %" auf dem Deckel der Dose versteht der Verkehr zwanglos und nahe liegend als Hinweis auf einen Vorteil des so beworbenen Produkts und man findet auf der Unterseite der Dose die erläuternde Ergänzung ("... 50 % mehr ... als die führende Hautcreme") dazu. Dass beide Angaben inhaltlich zusammengehören, wird der Verkehr nahe liegend aus der übereinstimmenden Prozentangabe schlussfolgern.

(b) Demgemäß wird der Verkehr den Angabe-Teil "+ 50 %" auf dem Deckel mit der zusätzlichen Erläuterung auf der Unterseite der Dose zwanglos und nahe liegend als Hinweis darauf verstehen, das (50-prozentige) Mehr an Feuchtigkeit durch die p-xx-Intensiv-Creme beziehe sich auf die oa-xx-Creme der Antragstellerin als Vergleichsmaßstab.

Es liegt auf der Hand, dass mit der "führenden Hautcreme" die oa-xx-Creme gemeint ist. Hierbei handelt es sich unstreitig um das absolut marktführende Produkt unter den Universalcremes in Deutschland, die oa-xx-Creme gibt es unstreitig seit vielen Jahrzehnten als ein sehr bekanntes und geschätztes Markenprodukt. Demgemäß kann auch kein vernünftiger Zweifel daran aufkommen, dass der Verkehr bei der streitgegenständlichen Angabe zur "führenden Hautcreme" im konkreten Umfeld den Bezug auf die oa-xx-Creme herstellt.

(c) Es liegt ebenso nahe, die Angabe "+ 50 % Feuchtigkeit" auf dem Deckel der Dose in dem Sinne zu verstehen, man bekomme mit der p-xx-Intensiv-Creme so viel mehr Feuchtigkeit als unter Anwendung der oa-xx-Creme. Die Angabe wird zwanglos als Hinweis auf das verstanden, was die p-xx-Creme mehr "gibt".

Eine Hautcreme wird in erster Linie und gerade deswegen gekauft, weil man sich bestimmte positive Wirkungen davon verspricht. Diese Vorstellungen werden auf dem p-xx-Dosendeckel für das Publikum gleich mehrfach bedient. Es handelt sich bei der p-xx-Creme - alle Hinweise stehen hervorgehoben auf dem Deckel - um eine "Intensiv-Creme", sie bietet "reichhaltige Pflege", verursacht "keinen Fettfilm" und gibt - so muss man das als Referenzverbraucher unbefangen lesen und verstehen - um 50 % mehr Feuchtigkeit.

(d) Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin legt der entsprechende Hinweis auf der Dosenunterseite ("enthält 50 % mehr Feuchtigkeitsspender als die führende Hautcreme und zieht schneller ein") kein anderes Verständnis nahe.

Die Antragsgegnerin hat damit argumentiert, bei Hautpflegeprodukten würde typischerweise zwischen Wirkungsaussagen und Angaben zu den Inhaltsstoffen (den sog. Ingredient claims) unterschieden. Dieser Gesichtspunkt greift vorliegend nicht durch.

Es kann zwar davon ausgegangen werden, dass dem Referenzverbraucher bei Werbeaussagen über eine Hautcreme der prinzipielle Unterschied zwischen solchen über deren Wirkung und über deren Inhaltsstoffe deutlich gemacht werden kann. Es wäre aber verfehlt, das streitgegenständliche Werbeumfeld auf dem Deckel und der Unterseite der p-xx-Dose zergliedernd nach diesen Kriterien zu "sortieren". In dieser gekünstelten Weise macht der Durchschnittsverbraucher seine Wahrnehmungen nicht.

Es ist schon zweifelhaft, ob der Verkehr den Aussage-Teil "Die reichhaltige Formulierung enthält 50 % mehr Feuchtigkeitsspender" auf der Unterseite der Dose im Zusammenhang mit den übrigen Angaben auf der Unterseite etwa wegen des Wortes "enthält" als bloßen Hinweis auf die Inhaltsstoffe der Creme versteht. Die eigentlichen "Bestandteile" der Creme und damit ihre Inhaltsstoffe sind auf der Unterseite der Dose kleingedruckt aufgeführt. Mehr ins Auge fallen demgegenüber die hervorgehobenen werblichen Hinweise auf der Unterseite der Dose, und zwar insbesondere mehrere Angaben zu dem, was die p-xx-Creme bewirken soll, so z. B.: "zieht schneller ein" und "für glatte Haut ohne Fettfilm". Dazu passt ohne weiteres das Mehr an "Feuchtigkeitsspender", zumal der rein funktionale Begriff weniger an eine Substanz, sondern eher an deren Wirkung als "Spender" denken lässt. Dabei kommt hinzu, dass der bzw. die "Spender" der Feuchtigkeit nicht genannt werden; das betont noch die Funktion und geht damit umso mehr in die Richtung einer Wirkaussage.

Jedenfalls ist diese Angabe auf der Unterseite der Dose nicht geeignet, das Verständnis der Angabe "+ 50 % Feuchtigkeit" auf dem Deckel der Dose im Sinne eines Hinweises auf die Wirkung der Creme bei deren Anwendung irgendwie zu korrigieren. Vielmehr wird das Verständnis der Angabe auf der Unterseite der Dose durch die Vorderseite in jene Verständnisrichtung gelenkt.

Der Referenzverbraucher erwartet eine solche Aussage auch eher - und das bestärkt ihn in dem oben dargestellten Verständnis der Angabe "+ 50 % Feuchtigkeit" auf dem Dosendeckel - als einen für ihn weniger aussagekräftigen Hinweis auf die bloße bessere stoffliche Zusammensetzung der p-xx-Creme im Verhältnis zur oa-xx-Creme. Denn eine feuchtigkeitsspendende Substanz einer Creme kann je nach Stoff, Konzentration und Zubereitung eine durchaus unterschiedliche Feuchtigkeitsaufnahme in der Haut bewirken, das hat die Diskussion der Parteien in der Berufungsverhandlung im anderen Zusammenhang deutlich gemacht. Das bloße Mehr einer in der Werbeaussage nicht genannten Substanz in der p-xx-Creme wäre für den Verbraucher eher unbedeutend, ganz entscheidend wichtiger aber ist die vermeintliche Aussage zu einem Mehr an zugefügter Feuchtigkeit bei Anwendung der p-xx-Creme.

(d) Jedenfalls in diesem konkreten Werbeumfeld der Angaben auf dem Deckel und der Unterseite der Dose insgesamt wird die Angabe "+ 50 % Feuchtigkeit" in dem oben dargestellten Sinne verstanden.

2.) In dieser Bedeutung ist die beanstandete Angabe unrichtig und der Werbevergleich demgemäß irreführend im Sinne der §§ 3, 5 UWG.

Die p-xx-Creme führt der Haut unstreitig nicht um 50 % mehr Feuchtigkeit als bei Anwendung der oa-xx-Creme zu (vgl. Anlagen ASt 30-33). 3.) Auch die weiteren Voraussetzungen des Unterlassungsanspruchs sind gegeben. Der Antrag beschreibt die konkrete Verletzungsform (die Verwendung der Angabe auf der Dose mit Deckel und Unterseite gemäß Anlage ASt 1).

IV.

Der Verfügungsantrag gemäß lit. b) der Beschlussverfügung war nach Auffassung des Senats ebenfalls ursprünglich aus den §§ 3, 5, 8 Abs. 1 UWG begründet. Inwieweit der Unterlassungsanspruch noch aus weiteren, nachstehend nicht erörterten Gesichtspunkten begründet gewesen sein könnte, lässt der Senat wiederum dahingestellt.

Die Angabe "enthält 50 % mehr Feuchtigkeitsspender als die führende Hautcreme und zieht schneller ein" auf der beanstandeten p-xx-Intensiv-Creme-Dose ist irreführend im Sinne des § 5 UWG. Es handelt sich um eine irreführende Angabe im Rahmen einer vergleichenden Werbung (§ 5 Abs. 3, § 6 UWG). Beachtliche Teile des angesprochenen breiten Publikums werden den Hinweis in einer den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprechenden Weise verstehen.

Auch insoweit ist maßgeblich darauf abzustellen, dass dieser Hinweis auf der Unterseite der Dose im Zusammenhang mit der Angabe "+ 50 % Feuchtigkeit" auf dem Deckel der Dose zu sehen ist, wodurch das Verständnis beider Angaben maßgeblich beeinflusst wird. Auf die obigen Ausführungen unter III. wird entsprechend Bezug genommen.

Auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen sind gegeben, insbesondere handelt sich nicht um einen Bagatellfall (§ 3 UWG), die konkrete Verletzungsform ist im Antrag erfasst. Auch insoweit wird auf die obigen Ausführungen unter III. entsprechend Bezug genommen.

V.

Nach alledem war die Antragsgegnerin billigerweise mit den gesamten Kosten des Rechtsstreits zu belasten.

Die Antragstellerin hat zwar in der Berufungsbegründung gemäß Schriftsatz vom 19. April 2004 Verfügungsanträge zu lit. a) und lit. b) angekündigt, die nicht mit den erstinstanzlich gestellten Verfügungsanträgen gemäß der Beschlussverfügung übereinstimmten; es fehlte insoweit der Nachsatz: "wie geschehen auf der Dove-Intensiv-Creme-Dose...". Das war jedoch ein redaktionelles Versehen, wie die Antragstellerin in der Berufungsverhandlung klargestellt hat. Insoweit kommt § 269 Abs. 3 ZPO nicht zur Anwendung.



Ende der Entscheidung

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