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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Urteil verkündet am 27.05.2004
Aktenzeichen: 3 U 181/03
Rechtsgebiete: UWG


Vorschriften:

UWG a.F. § 3
UWG a.F. § 13 V
1. Der nach Art eines Firmenmottos wiederholt und schlagwortartig verwendete Werbeslogan "Get more" ist - bezogen auf die Erbringung von Mobilfunkleistungen - eine Angabe i.S. des § 3 UWG a.F., die jedenfalls relevante Teile des Verkehrs auf die Gesichtspunkte Netzabdeckung, Sprachqualität, Tarife und Service beziehen werden.

2. Dabei wird der Verkehr jedenfalls dann von einem Bezug auf die Wettbewerber des Werbenden und nicht lediglich von einem Eigenvergleich ausgehen, wenn auf dem relevanten Markt nur wenige Anbieter existieren, es um die Werbung eines von zwei führenden Anbietern geht, welche sich im Markt ein "Kopf an Kopf-Rennen" liefern, und sich aus dem werblichen Umfeld nichts anderes ergibt.

3. Zur Irreführung durch die blickfangmäßig herausgestellte Auslobung "Weltmarke" für einen Mobilfunkanbieter, wenn die so beworbene Marke weder in den meisten europäischen Ländern noch in den asiatischen, arabischen, süd- und mittelamerikanischen Ländern und in Australien vertreten ist.

4. Zur Irreführung einer Werbung mit Kundenzahlen, wenn auch die Kunden solcher Gesellschaften mitgezählt worden sind, an denen das werbende Unternehmen nur eine Minderheitsbeteiligung ohne unternehmerischen Einfluss hält.

5. Zu den Voraussetzungen eines Rechtsmissbrauchs gem. § 13 V UWG a.F.


HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT URTEIL IM NAMEN DES VOLKES

3 U 181/03

In dem Rechtsstreit

Verkündet am: 27. Mai 2004

hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 3. Zivilsenat, durch die Richter

nach der am 29. April 2004 geschlossenen mündlichen Verhandlung

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 15, vom 31. Juli 2003 (315 O 62/03) teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu € 250.000,- und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an einem ihrer Geschäftsführer

zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken für die Erbringung von Mobilfunkleistungen

1) mit der Angabe "Get more"

und/oder

2) mit der Angabe "ab heute ist T. eine Weltmarke"

und/oder

3) unter Einrechnung aller Kunden der Mehrheitsgesellschaften und Minderheitsbeteiligungen der D.T AG mit der Angabe "Mit fast 70 Mio. Mobilfunkkunden in Deutschland und in weiteren 18 Ländern rund um den Globus ist die D.T. eine der größten Mobilfunkgesellschaften der Welt"

zu werben,

insbesondere wenn dies zu Ziff. 2) wie in der Anlage K 1 und/oder zu Ziff. 3) wie in der Anlage K 2 geschieht.

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung von € 532.000,- abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

und beschlossen:

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf € 500.000,- festgesetzt.

Gründe:

A.

Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Mobilfunk-Telefonmarkt. Die Klägerin betreibt das Mobilfunknetz V., die Beklagte das Mobilfunknetz D..

Die Klägerin beanstandet mehrere werbliche Äußerungen der Beklagten als wettbewerbswidrig und nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch.

Am 18.04.2002 führte die Beklagte für ihre Tochtergesellschaften in Großbritannien, Österreich und der Tschechischen Republik die Bezeichnung "T.-M." ein und begleitete diesen von ihr sog. "T.-M. Day" mit einer Anzeigenkampagne.

Bereits am 17.04.2002 erschien eine großformatige Anzeige, in der es unter der fett- und großgedruckten Überschrift "Morgen rückt unsere Welt wieder ein Stück näher zusammen" hieß:

"Mit fast 70 Mio. Mobilfunkkunden in Deutschland und in weiteren 18 Ländern rund um den Globus ist die D. T.* eine der größten Mobilfunkgesellschaften der Welt."

Die Sternchenmarkierung wurde in einer Fußnote wie folgt aufgelöst:

"* Mit allen Kunden der Mehrheitsgesellschaften und Minderheitsbeteiligungen."

Am Ende des Fließtextes der Anzeige stand fett- und großgedruckt: "Get More". In der Fußzeile der Anzeige war schließlich das Firmenschlagwort der Beklagten, "T-M." in drucktechnisch hervorgehobener, gestalteter Form abgebildet. Auf die Anlage K 2 wird im Übrigen Bezug genommen.

Am 18.04.2002 erschien weiter eine ähnlich aufgebaute Anzeige in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung (Anlage K 1), die mit "Ab heute ist T-M. Weltmarke" in Groß- und Fettdruck überschrieben war und deren Fließtext ebenfalls mit dem fett- und größer gedruckten Slogan "Get More" abschloss. Es folgte wiederum das Firmenschlagwort "T-M.".

Am 18.04.2002 wies die Beklagte außerdem auf der Website auf den "T-M.-Day" u.a. wie folgt hin (Anlage K 8):

"T-M. Day T-M. unterstreicht Firmenmotto "Get more" am T-M. Day" In einer Pressemitteilung vom selben Tag (Anlage K 9) hieß es unter der Überschrift "T-M. - eine starke Marke in Europa" in einer fettgedruckten Eingangssequenz:

"- T-M. International setzt Marke T-M. in drei weiteren europäischen Märkten ein

- ...

- T-M. unterstreicht Firmenmotto "Get more" am T-M. Day"

Im Fließtext wurde der Vorstandsvorsitzende der D. T. AG u.a. zitiert mit einer "Zusage an die Kunden: Get More from T-M.!". Außerdem hieß es dort:

"... Im Rahmen der `Get MoreŽ -Philosophie verpflichtet sich T-M. zu hoher Qualität und einer breiten Angebotspalette an Sprach- und Datendiensten sowie leistungsstarken Services. Die Marke T-M. steht für "Get more" - mehr Funktionen, mehr Wert, mehr Service."

Am 19.04.2002 erschien eine weitere Anzeige (Anlage K 10), die ebenfalls am Ende des Fließtextes den Slogan "Get more" aufwies und mit dem gestalteten Firmenlogo "T-M." in der Fußzeile endete. In den Fließtext links unten eingerückt fand sich in einem rechteckigen Kasten der Hinweis

"1. Platz connect Mobilfunk-Netzbetreiber des Jahres 2002 lt. connect-Leserwahl Heft 5/2002 Gilt für Deutschland im ... D-Netz".

Mit Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 22.04.2002, eingereicht beim Landgericht Hamburg, nahm die Klägerin die Beklagte auf Unterlassung der Angabe "Get more" in der Werbung für Mobilfunkleistungen in Anspruch. Gegenstand des Antrags waren in einem "insbesondere"-Teil die Bezeichnung "der deutsche Marktführer", die Angabe "1. Platz connect Mobilfunk-Netzbetreiber des Jahres 2002" sowie die Aussage "Die Marke T-M. steht für `Get moreŽ- mehr Funktionen, mehr Wert, mehr Service".

Am 26.04.2002 erließ das Landgericht Düsseldorf auf Antrag der Klägerin eine einstweiligen Verfügung, mit der der Beklagten verboten wurde,

"im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken für die Erbringung von Mobilfunkleistungen mit den Angaben

a) `Ab heute ist T-M. eine WeltmarkeŽ

und/oder

b) `Mit fast 70 Mio. Mobilfunkkunden in Deutschland und in weiteren 18 Ländern rund um den Globus ist die D. T. eine der größten Mobilfunkgesellschaften der WeltŽ

zu werben, insbesondere wenn dies zu a) geschieht wie in Anlage Ast 1 (entspricht der Anlage K 1 im vorliegenden Verfahren) und/oder zu b) wie in der Anlage Ast 2 (entspricht der Anlage K 2 im vorliegenden Verfahren) geschieht.

Ebenfalls am 26.04.2002 erließ das LG Hamburg gegen die Beklagte eine einstweilige Verfügung, die allerdings insoweit vom Antrag der Klägerin abwich, als das Wort "insbesondere" vor der Aufzählung der konkret beanstandeten Angaben gestrichen wurde (LG Hamburg, 315 O 234/02).

Mit Urteil vom 03.07.2002 bestätigte das LG Düsseldorf im Wesentlichen seine einstweilige Verfügung vom 26.04.2002 (Anlage K 15). Auf die dagegen eingelegte Berufung der Beklagten änderte das OLG Düsseldorf das Urteil des LG Düsseldorf hinsichtlich des Ausspruches zu a) ("Ab heute ist T-M. eine Weltmarke") ab, hob unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen insoweit die einstweilige Verfügung auf und wies den entsprechenden Erlassantrag zurück. Die teilweise Aufhebung begründete das OLG Düsseldorf damit, dass im Hinblick auf den vor dem LG Hamburg gestellten Verfügungsantrag eine rechtsmissbräuchliche Mehrfachverfolgung in Bezug auf die Anzeige der Beklagten vom 18.04.2002 gemäß Anlage K 1 vorgelegen habe. Auf das Urteil Anlage K 16 wird Bezug genommen.

Ebenfalls mit Urteil vom 03.07.2002 bestätigte das LG Hamburg seine einstweilige Verfügung vom 26.04.2002. Auf die Berufung der Beklagten änderte der erkennende Senat das Urteil des LG Hamburg unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen dahingehend ab, dass die einstweilige Verfügung vom 26.04.2002 zu lit c) aufgehoben und der entsprechende Erlassantrag zurückgewiesen wurde (Urteil vom 26.06.2003, 3 U 193/02 = NJOZ 2003, 2886).

Mit der vorliegenden Hauptsacheklage verfolgt die Klägerin ihr im Eilverfahren vor dem LG Hamburg geltend gemachtes Unterlassungsbegehren in Bezug auf den Slogan "Get more" sowie ihre im Verfügungsverfahren vor dem LG/OLG Düsseldorf anhängig gemachten Verbotsanträge weiter.

Die Klägerin hat geltend gemacht:

Der Slogan "Get more" sei als unzulässige Alleinstellungsbehauptung anzusehen, da ein überlegenes Leistungsangebot ausgelobt werde, was tatsächlich nicht bestehe.

Die Behauptung "Ab heute ist T-M. eine Weltmarke" sei irreführend, weil die Marke "T-M." auch nach dem "Rebranding" der Tochtergesellschaften keine hinreichende weltweite Bekanntheit und Marktdurchsetzung genieße.

Die Angabe "mit fast 70 Mio. Mobilfunkkunden in Deutschland und in weiteren 18 Ländern rund um den Globus ist die D. T. eine der größten Mobilfunkgesellschaften der Welt" sei ebenfalls irreführend, weil die Beklagte entgegen der internationalen Üblichkeit insoweit auch alle Kunden sämtlicher Minderheitsbeteiligungen mitgezählt habe.

Die Klägerin hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken für die Erbringung von Mobilfunkleistungen

a) mit der Angabe "Get more" zu werben,

hilfsweise,

mit der Angabe "Get more" zu werben, wenn dies

(1) in Verbindung mit der Bezeichnung "der deutsche Marktführer,

und/oder

(2) in Verbindung mit der Angabe "1. Platz connect Mobilfunk-Netzbetreiber des Jahres 2002".

und/oder

(3) durch die Aussage

"Die Marke T-M. steht für `Get moreŽ - mehr Funktionen, mehr Wert, mehr Service"

geschieht.

und/oder

b) mit der Angabe "ab heute ist T-M. eine Weltmarke"

und/oder

c) unter Einrechnung aller Kunden der Mehrheitsgesellschaften und Minderheitsbeteiligungen der D. T. AG mit der Angabe "Mit fast 70 Mio. Mobilfunkkunden in Deutschland und in weiteren 18 Ländern rund um den Globus ist die D. T. eine der größten Mobilfunkgesellschaften der Welt"

zu werben, insbesondere wenn dies

zu Ziff. 1 a) (1) und Ziff. 1 b) wie in der Anlage K 1

und/oder

zu Ziff. 1 c) wie in der Anlage K 2

geschieht.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat geltend gemacht:

Der Slogan "Get more" sei wegen der vielfältigen Wortbedeutung des Verbs "to get" nicht in jedwedem Zusammenhang als Alleinstellungsbehauptung anzusehen. Auch in den hilfsweise konkret beanstandeten Werbungen werde dem Verkehr nicht signalisiert, bei der Beklagten "mehr zu bekommen" als bei den Wettbewerbern.

Der gegen die Aussage "Ab heute ist T-M. eine Weltmarke" gerichtete Antrag sei wegen der örtlichen Aufspaltung der Angriffe gegen die Anzeige gemäß Anlage K 1 unter dem Gesichtspunkt der Mehrfachverfolgung rechtsmissbräuchlich gem. § 13 V UWG und damit unzulässig. Die Aussage sei unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Werbung auch nicht irreführend.

Auch die Angabe "Mit fast 70 Mio. Mobilfunkkunden in Deutschland und in weiteren 18 Ländern rund um den Globus ist die D. T. eine der größten Mobilfunkgesellschaften der Welt" sei nicht irreführend, sondern objektiv richtig. Über die vollständige Einbeziehung der Kunden der Minderheitsbeteiligungen würden die Verbraucher in der deutlich sichtbaren Anmerkung aufgeklärt.

Durch Urteil vom 31. Juli 2003 hat das Landgericht die Beklagte verurteilt,

es bei Vermeidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken für die Erbringung von Mobilfunkleistungen

1) mit der Angabe "Get more" zu werben,

wenn dies

(a) in Verbindung mit der Bezeichnung "der deutsche Marktführer,

und/oder

(b) in Verbindung mit der Angabe "1. Platz connect Mobilfunk-Netzbetreiber des Jahres 2002".

geschieht.

und/oder

2) mit der Angabe "ab heute ist T-M. eine Weltmarke"

und/oder

4) unter Einrechnung aller Kunden der Mehrheitsgesellschaften und Minderheitsbeteiligungen der D. T. AG mit der Angabe "Mit fast 70 Mio. Mobilfunkkunden in Deutschland und in weiteren 18 Ländern rund um den Globus ist die D. T. eine der größten Mobilfunkgesellschaften der Welt"

zu werben, insbesondere wenn dies zu Ziff. 1 (a) und Ziff. 2) wie in der Anlage K 1 und/oder zu Ziff. 3) wie in der Anlage K 2 geschieht.

Im Übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

Gegen dieses Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen im Übrigen Bezug genommen wird, wenden sich sowohl die Beklagte als auch die Klägerin mit ihren Berufungen, die sie jeweils form- und fristgerecht eingelegt und begründet haben.

Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 31. Juli 2003, soweit der Klage entsprochen wurde, abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Klägerin beantragt insoweit,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen

Die Klägerin beantragt im Rahmen ihrer Berufung,

unter Abänderung des am 31.07 verkündeten Urteils des Landgerichts Hamburg (Az.: 315 O 62/03) die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken für die Erbringung von Mobilfunkleistungen

a) mit der Angabe "Get more" zu werben,

b) hilfsweise mit der Angabe

"Die Marke T-M. steht für `Get moreŽ - mehr Funktionen, mehr Wert, mehr Service"

wie nachstehend wiedergegeben zu werben.

---

Die Beklagte beantragt insoweit,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen

Die Klägerin verteidigt das landgerichtliche Urteil, soweit die Beklagte antragsgemäß verurteilt wurde. Im Übrigen wiederholt und vertieft sie ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die angefochtene Entscheidung, die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Inhalt der Beiakte Landgericht Hamburg 315 O 234/02, die zum Gegenstand der Verhandlung gemacht wurde, Bezug genommen.

B.

I. Berufung der Klägerin

Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet.

Der geltend gemachte Unterlassungsantrag ist in der Fassung des Hauptantrags der Berufung zu a) unter dem Gesichtspunkt der irreführenden Werbung gemäß § 3 UWG begründet.

1. Gegenstand des Antrages ist die Werbung für die Erbringung von Mobilfunkleistungen mit der Angabe "Get more", und zwar im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken.

Der Antrag stellt eine Verallgemeinerung dar, denn die Beklagte hat in den zur Begründung des Antrags eingereichten Werbeunterlagen nicht isoliert mit der Angabe "Get more" geworben, sondern in Werbeanzeigen und im Rahmen ihres Internetauftritts.

Die Verallgemeinerung ist zulässig. Der Antrag umschreibt das Charakteristische der konkreten Beanstandungsformen jedenfalls der Anzeigen gemäß Anlagen K 1, K 2 und K 10.

Den Anzeigen ist gemein, dass die Angabe "Get more" jeweils in drucktechnisch hervorgehobener Weise am Ende von verschiedenen werblichen Fließtexten steht. Im Anschluss an "Get more" folgt in den Anzeigen jeweils "T-M." als das gestaltete Firmenschlagwort der Beklagten. Dieses Firmenschlagwort ist jeweils in Großbuchstaben in der Fußzeile der Anzeigen abgedruckt. Durch diese Gestaltung erhält die Angabe "Get more" den Charakter eines stets wiederkehrenden Slogans nach Art eines Firmenmottos. Dass die Beklagte dies ebenso sieht, ergibt sich aus ihrem Internetauftritt gem. Anlage K 8 sowie aus der Presseerklärung gemäß Anlage K 9, wo vom "Firmenmotto `Get moreŽ" die Rede ist. Der Beklagtenvertreter hat ferner auf Nachfragen des Senats in der mündlichen Berufungsverhandlung bestätigt, dass "Get more" nach wie vor in unterschiedlichen werblichen Zusammenhängen nach Art eines Firmenmottos gebraucht wird bzw. sich die Beklagte berühmt, dies zu dürfen.

2. Die werbliche Aussage "Get more" ist - bezogen auf die hier allein streitgegenständliche Erbringung von Mobilfunkleistungen - eine Angabe i.S. des § 3 UWG.

Angaben i.S. des § 3 UWG sind Tatsachenbehauptungen, d.h. inhaltlich nachprüfbare Aussagen über geschäftliche Verhältnisse (BGH GRUR 2002, 182, 183 - Das Beste jeden Morgen m.w.N.; Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl. 2002, § 3 Rn. 89). Dabei ist der Begriff der Angabe weit zu ziehen. Er erfasst alle Aussagen, die nach der Verkehrsauffassung für den Kaufentschluss der potentiellen Kunden wesentlich sind (Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl. 2002, § 3 Rn. 90 m.w.N.). Dagegen unterfallen allgemeine Redewendungen ohne informativen Gehalt, nichtssagende Anpreisungen, bloße Kaufappelle, reklamehafte Übertreibungen und reine Werturteile nicht dem Irreführungsverbot (BGH GRUR 2002, 182, 183 - Das Beste jeden Morgen.; Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl. 2002, § 3 Rnrn. 90, 93, jeweils m.w.N.). Jedoch bedarf es im Einzelfall differenzierender Betrachtung. Äußerungen von bekannten, seriösen Unternehmen wird im Allgemeinen ein sachlicher Gehalt beigelegt (Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl. 2002, § 3 Rn. 93 m.w.N.). Es ist aber immer eine Frage des Einzelfalles, ob der Verkehr generalisierenden Aussagen noch einen sachlichen Aussagewert beimisst (Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl. 2002, § 3 Rn. 93 m.w.N.). Auch unbestimmte, nicht näher konkretisierte Angaben, die zu unklaren Vorstellungen des Verkehrs führen können, können unter § 3 UWG fallen, sofern es sich um Angaben mit nachprüfbarem Kern handelt (Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl. 2002, § 3 Rn. 93 a.E.).

Maßgebend für die Beurteilung einer Werbeaussage nach § 3 UWG ist, wie der angesprochene Verkehr die beanstandete Werbung versteht. Da es vorliegend um eine Werbung für Waren bzw. Dienstleistungen des täglichen Bedarfs geht, kann der Senat selbst beurteilen, wie der Werbeslogan von den in Betracht kommenden Verkehrskreisen aufgefasst wird (BGH GRUR 2002, 182, 184 - Das Beste jeden Morgen). Nach der neueren Rechtsprechung des BGH ist für das Verkehrsverständnis die Vorstellung eines situationsadäquat aufmerksamen Durchschnittsverbrauchers maßgebend (BGH GRUR 2002, 550, 552 - Elternbriefe; BGH WRP 2003, 275 - Thermal Bad). Die Verkehrsanschauung orientiert sich grundsätzlich am Wortsinn der Werbeaussage, das heißt am allgemeinen Sprachgebrauch und am allgemeinen Sprachverständnis (BGH WRP 2003, 275 - Thermal Bad).

3. Nach diesen Grundsätzen ist der angegriffene Slogan "Get more" als irreführende Angabe i.S. des § 3 UWG anzusehen.

Zur Wortbedeutung von "Get more" hat der erkennende Senat im Urteil vom 26.6.2003 (3 U 193/02 Urteilsumdruck Seite 4 = NJOZ 2003, 2886, 2887) ausgeführt:

"Jeder, der ein Grundwissen in englischer Sprache besitzt oder sich den Ausdruck von jemandem, der über ein solches verfügt, übersetzten lässt, versteht "get more" als Aufforderung, sich mehr geben zu lassen. Da ein Subjekt fehlt, kann es sich nur um einen Imperativ handeln, die wörtliche Übersetzung "bekomme mehr" entspricht so wenig dem deutschen Sprachgefühl, dass man es mit dem Ausdruck `lassŽ dir mehr gebenŽ übersetzen würde. Wer dieses Mehr geben soll, versteht sich von allein, es kann nur das werbende Unternehmen sein ..."

Daran hält der Senat fest (vgl. zum Verkehrsverständnis betreffend den Programmzeitschriftentitel "TV more" auch die Senatsentscheidung NJW-RR 1995, 1444, 1445). Soweit die Beklagte auch im vorliegenden Hauptsacheverfahren geltend macht, die Deutungsmöglichkeiten von "Get more" seien so vielfältig, dass eine Verwendung des Terminus in Alleinstellung beim Publikum keine klaren und dementsprechend objektiv nachprüfbaren Vorstellungen hervorruft, bleibt der Senat bei seiner im Verfügungsverfahren bereits geäußerten Auffassung. Dort heißt es - allerdings für die Einbettung von "Get more" in einen textlichen Zusammenhang - :

"Ihr Rückgriff auf die `Fülle von BedeutungsmöglichkeitenŽ des Verbs `to getŽ im Englischen liegt in zweifacher Hinsicht neben der Sache. Zum einen beherrschen nur Bruchteile der angesprochenen Verkehrskreise die englische Sprache so perfekt, dass sie alle Bedeutungsmöglichkeit in Rechnung stellen können, zum anderen ergibt sich diese Bedeutungsfülle jeweils aus dem sprachlichen Kontext. In der angegriffenen Werbung stehen die beiden Wörter aber allein als Abschluss eines deutschen Textes, in dem sich die Antragsgegnerin als Marktführer bezeichnet. Der Verkehr hat keinen Anhaltspunkt dafür, dass der englische Ausdruck irgendwie "nuanciert" werden soll. Er versteht das "Get more" so, wie es sich isoliert darbietet." (vgl. Urteilsumdruck Seite 4 = NJOZ 2003, 2886, 2888).

Entsprechendes gilt auch im Hinblick auf die weiteren von der Klägerin eingereichten Anzeigen K 2 und K 10.

Auch im Gebrauch als Motto eines Unternehmens, also eines allein stehenden Gebrauchs der Wendung ohne textliche Erläuterung, hält der Senat das dargelegte Verständnis im Sinne eines sich mehr geben lassen schon deswegen für überwiegend wahrscheinlich, weil dieses die Übersetzung ist, von der die meisten ausgehen werden.

Die Aufforderung "Get more", also sich von der Beklagten mehr geben zu lassen, werden jedenfalls relevante Teile des Verkehrs auf die Netzabdeckung, Sprachqualität, Tarife und Service des von der Beklagten angebotenen Mobilfunkdienstes beziehen.

Ausgangspunkt für dieses Verständnis ist die Gewissheit, dass sich die Beklagte mit ihrem Slogan empfehlen will. Er soll den Empfängern die Botschaft vermitteln, dass es sich lohnt, Kunde zu werden oder zu bleiben. Deshalb geht der angesprochene Verkehr davon aus, dass ihm etwas mitgeteilt wird, was für seine Entscheidung bedeutsam ist (vgl. Senat, Urteil vom 26.6.2003, 3 U 193/02, Urteilsumdruck Seite 4). Dass es sich bei den Parametern Netzabdeckung, Sprachqualität, Tarife und Service um für den Kunden von Mobilfunkleistungen wesentliche und bedeutsame Produkteigenschaften handelt, ist zwischen den Parteien unstreitig und entspricht auch der Lebenserfahrung der Mitglieder des erkennenden Senats.

Der Verkehr wird die Aufforderung, sich von der Beklagten mehr geben zu lassen, dahin verstehen, dass sich das "Mehr" auf die Wettbewerber der Beklagten und nicht etwa auf die bisherigen Leistungen der Beklagten selbst bezieht. Für den Verkehr, der sich für ein bestimmtes Produkt oder eine Dienstleistung entscheiden will, ist es in einer Marktwirtschaft regelmäßig von primärem Interesse, für möglichst wenig Geld eine möglichst umfangreiche und qualitativ hochwertige Gegenleistung zu erhalten. Dementsprechend wird der Verbraucher erwarten, dass ihm die Auslobung, mehr zu bekommen, sagt, er habe von der Beklagten hinsichtlich der genannten wesentlichen Eigenschaften mehr zu erwarten als von der Konkurrenz. Ein Eigenvergleich interessiert den Verkehr dagegen deutlich weniger, da er dem lediglich eine relative Verbesserung des Angebots eines Anbieters, nicht aber die für die Kaufentscheidung vor allem relevante, auf den vergleichbaren Wettbewerb bezogene Aussage zu erheblichen Produkteigenschaften entnehmen kann. Dies gilt insbesondere dann, wenn auf dem relevanten Markt - wie hier - lediglich eine geringe Anzahl von Wettbewerbern, nämlich insgesamt 4, existiert und es zudem um die Werbung eines von zwei führenden Anbietern geht, die sich im Markt unstreitig ein "Kopf an Kopf-Rennen" liefern. Dies ist dem durchschnittlich informierten Verbraucher aufgrund vielfältiger Berichterstattung und den werblichen Anstrengungen der Parteien auch bekannt, was der Senat aufgrund eigener Lebenserfahrung beurteilen kann.

Aus dem werblichen Umfeld, in dem der Slogan von der Beklagten verwendet worden ist, ergibt sich kein anderes Verständnis. Dies hat der Senat hat bereits im Hinblick auf die Anzeigen gem. Anlagen K 1 und K 10 ausgeführt (Urteil vom 26.6.2003, 3 U 193/02, Urteilsumdruck Seiten 4 und 5). Auf die Ausführungen wird Bezug genommen. Unerheblich ist, dass der angegriffene Slogan "Get more" aufgrund eines konkreten Verwendungskontextes auch die Bedeutung eines Eigenvergleichs haben kann, was der der Senat etwa in Bezug auf den im Hilfsantrag angegriffene Äußerung in der Pressemitteilung gemäß Anlage K 9 angenommen hat (vgl. Urt. v. 26.6.2003, 3 U 193/02, Urteilsumdruck Seite 6 f.). Streitgegenstand ist vorliegend allein die isolierte Verwendung von "Get more" nach Art eines Firmenmottos. Bei einer derartigen Verwendung wird der Verkehr den Slogan aber nach dem vorstehend Ausgeführten auf den Wettbewerb beziehen.

Der Senat verkennt ferner nicht, dass der angegriffene Slogan jeweils neben konkreten Sachaussagen in der Werbung primär zur Erlangung von Aufmerksamkeit der Werbeadressaten eingesetzt und dies auch vom Verkehr wahrgenommen wird. Dies schließt aber nicht aus, dass diese werbliche Äußerung jedenfalls auch als im Kern objektiv nachprüfbare Aussage über geschäftliche Verhältnisse im Vergleich zu Wettbewerbern verstanden wird. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass "Get more" von der Beklagten ausweislich ihrer in den Anlagen K 8 und K 9 ausdrücklich benannten Marketingstrategie als Firmenmotto, mithin als schlagwortartige, immer wiederkehrende und stets mit der Unternehmensbezeichnung "T-M." verbundene Aussage vorgesehen ist. Der Slogan ist damit darauf ausgerichtet, nicht nur im Einzelfall bestimmte Angebote zu bezeichnen, sondern wiederholt, gleichförmig und hervorgehoben gemeinsam mit der Unternehmensbezeichnung der Beklagten genannt zu werden. Entsprechend wurde der Slogan auch in den von der Klägerin vorgetragenen konkreten Anzeigen benutzt. Bei einer derartigen Verwendung als Unternehmensslogan besteht die konkrete Gefahr, dass der Verkehr die in dem Slogan enthaltene Sachaussage generell auf die Produkte der Beklagten bezieht, sich diesen einprägt und sich damit der Eindruck eines durchgehenden Vorsprungs vor den Wettbewerbern festsetzt.

Der vorliegende Fall liegt auch anders als der Sachverhalt, den der Bundesgerichtshof in der Entscheidung "Das Beste jeden Morgen" (BGH GRUR 2002, 182) zu entscheiden hatte. Dort blieb nach der Wortbedeutung offen, worauf sich der Superlativ "Das Beste" in der Werbung bezog (a.a.O. Seite 184). Ferner ging es um die Bewerbung von Nahrungsmitteln, bei denen insbesondere der naturgemäß subjektive Geschmackseindruck relevant ist. Im Hinblick auf Mobilfunkleistungen liegen die für den Verkehr relevanten objektiv bestimmbaren Produkteigenschaften jedoch auf der Hand. Auch ist die Wortbedeutung von "Get more" anders als die Auslobung "Das Beste jeden Morgen" nicht schillernd, sondern schlicht und klar.

4. Die streitgegenständliche Aufforderung "Get more" ist auch irreführend. Es ist unstreitig, dass die Mobilfunkleistungen der Beklagten in Bezug auf die Netzabdeckung, Sprachqualität, Tarife und Service nicht wesentlich mehr bieten als beispielsweise die der Klägerin (vgl. bereits Urt. des Senats vom 26.6.2003, 3 U 193/02, Urteilsumdruck Seite 4).

5. Dass die Auslobung, von der Beklagten im Hinblick auf die relevanten Produkteigenschaften mehr als von der Konkurrenz zu bekommen, geeignet ist, den Kaufentschluss des Verkehrs zu beeinflussen, liegt auf der Hand. Wettbewerbsrechtliche Relevanz liegt also vor.

II. Berufung der Beklagten

Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet.

1. Soweit sich die Berufung der Beklagten gegen eine Verurteilung betreffend die Angabe "Get more" wendet, wird auf die Ausführungen zu I. verwiesen. Die vom Landgericht aufgrund der Hilfsanträge der Klägerin vorgenommenen Verurteilungen gemäß dem landgerichtlichen Tenor zu 1) sind bereits aufgrund der Berufung der Klägerin abzuändern, die im Rahmen ihrer Berufung mit ihrem Hauptantrag durchdringt (vgl. oben I.).

2. Die gegen die Verurteilung zur Unterlassung der Werbung mit der Angabe "ab heute ist T-M. eine Weltmarke" gerichtete Berufung der Beklagten ist unbegründet.

a) Der entsprechende Klageantrag der Klägerin ist zulässig. Insbesondere steht der Zulässigkeit des Antrags nicht der Einwand der rechtsmissbräuchlichen Geltendmachung gemäß § 13 V UWG entgegen.

aa) Die gegenteilige Annahme des OLG Düsseldorf im Urteil vom 12.12.2002 (2 U 104/02, als Anlage K 16 eingereicht, dort S. 4 ff.) steht einer abweichenden Entscheidung im vorliegenden Verfahren unter dem Gesichtspunkt der Rechtskraft nicht entgegen. Das Urteil des OLG Düsseldorf erging im Verfügungsverfahren. Das Verfügungsverfahren betrifft jedoch einen anderen Streitgegenstand als das Hauptsacheverfahren (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 23. Aufl. 2002, Vor § 916 Rn. 5). Darauf hat bereits das Landgericht zutreffend hingewiesen.

bb) Entgegen der Auffassung der Klägerin scheitert eine Anwendung des § 13 V UWG allerdings nicht bereits daran, dass anders als in den Verfügungsverfahren im vorliegenden Hauptsacheverfahren die Ansprüche gerade gebündelt am Gerichtsort Hamburg und nicht mehr aufgespalten geltend gemacht werden. Denn wenn ein Rechtsmissbrauch i.S. des § 13 V UWG anzunehmen wäre, hätte dies zur Konsequenz, dass jegliche gerichtliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs unzulässig wäre (vgl. BGH GRUR 2002, 357, 359 - Missbräuchliche Mehrfachabmahnung; Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl. 2002, § 13 Rn. 56).

cc) Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die Bezug genommen wird, hat das Landgericht aber die materiellen Voraussetzungen eines Rechtsmissbrauchs abgelehnt. Auch nach Ansicht des Senats fehlt es vorliegend an den Voraussetzungen des § 13 V UWG.

Nach dieser Vorschrift kann der Anspruch auf Unterlassung nicht geltend gemacht werden, wenn die Geltendmachung unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere, wenn sie vorwiegend nur dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Dies kommt u.a. in den Fällen so genannter Klageaufspaltung in Betracht. Kann der Anspruchsberechtigte mehrere, in einer Werbeaktion enthaltene Wettbewerbsverstöße mit einer Klage bzw. einem Verfügungantrag geltend machen, so kann es - wie der Senat bereits entschieden hat (OLG Hamburg GRUR 1989, 133-Protecton) - einen Missbrauch darstellen, wenn er ohne sachlichen Grund einen Aufspaltung vornimmt und mehrere Klagen bzw. Anträge neben- oder nacheinander erhebt (vgl. auch Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl. 2002, § 13 Rn. 62 m.w.N.). Vorliegend liegen jedoch sachliche Gründe vor, die einen Missbrauch ausschließen. So hat der Senat bereits in dem von der Klägerin als Anlage K 24 eingereichten Urteil vom 31.10.1988 (GRUR 1989, 133-Protecton) entschieden, dass die bloße Verursachung von höheren Kosten infolge der Aufspaltung, die Annahme eines Missbrauches noch nicht zu rechtfertigen vermögen. Liegen vielmehr im Hinblick auf die Beanstandungen verschiedene Vorgeschichten und sachliche Unterschiede vor, die es nicht ausgeschlossen erscheinen lassen, dass Zweifel bezüglich einer nicht ganz unproblematischen Beanstandung und daraus resultierende Komplikationen und Verzögerungen auch auf die unproblematische Beanstandung durchschlagen, kann dies ebenso wie generell der Gedanke der Zügigkeit und Effektivität des angestrebten Rechtsschutzes eine aufgespaltene Vorgehensweise rechtfertigen (OLG Hamburg, GRUR 1989, 133 - Protecton). So liegt der Fall hier. Der vor den Hamburger Gerichten ausgetragene Angriff betreffend den Slogan "Get more" steht in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang mit einem vorangegangenen Angriff, den die Beklagte gegen einen von der werblichen Bedeutung her vergleichbaren Unternehmensslogan der Klägerin ("Aus D 2 wird Vodafone und alles bleibt besser") ebenfalls in Hamburg geführt hat. Für die Klägerin war es nahe liegend, den Gegenschlag ebenfalls in Hamburg zu führen, weil sie aufgrund der gegen sie gerichteten Entscheidungen des Landgerichts Hamburg davon ausgehen konnte, dass dieses in dem Slogan "Get more" ebenfalls eine einerseits auf die verkehrsrelevanten Parameter von Mobilfunkleistungen und andererseits eine auf den Wettbewerb und nicht lediglich auf das eigene Angebot bezogene Sachaussage erblicken würde. Diese Erwägungen galten nicht für die Werbebehauptung "Weltmarke", die rechtlich auf völlig anderen Ebenen zu prüfen ist. Hinzu kommt, dass der in Hamburg gestellte Verfügungsantrag die Werbung gemäß Anlage K 1 lediglich in Form eines "insbesondere"-Zusatzes als ein Unterfall des eigentlich beantragten generellen Verbots des Slogans "Get more" betraf.

Im Übrigen weist die Klägerin zu Recht darauf hin, dass Gegenstand des Verfügungsverfahrens vor den Düsseldorfer Gerichten über die hier streitige Beanstandung bezüglich der Weltmarke hinaus auch die im Folgenden unter 3. behandelte Werbeaussage gemäß Anlage K 2 ("70 Mio. Mobilfunkkunden") war, so dass sich in der Tat nur die Frage stellte, in welchem der insoweit ohnehin zulässig getrennt zu betreibenden Verfügungsverfahren der Komplex "Weltmarke" sich streitwerterhöhend auswirken würde. Auch dies steht der Annahme eines Missbrauches wegen des Gesichtspunktes der unnötigen Belastung mit Gebühren entgegen.

b) Der Unterlassungsantrag der Klägerin betreffend die Angabe "ab heute ist T-M. eine Weltmarke" ist weiter begründet. Er rechtfertigt sich aus § 3 UWG.

aa) Zutreffend hat das Landgericht festgestellt, dass der Verkehr der beanstandeten Werbeaussage "Ab heute ist T-M. Weltmarke" für sich genommen die Kernaussage entnehmen wird, dass die Marke "T-M." weltweit in zahlreichen Ländern und den meisten Kontinenten vertreten und - zumindest weitgehend- bekannt ist. Dies ergibt sich unmittelbar aus dem Wortsinn des Begriffes "Weltmarke", dem insoweit jedenfalls im Kern und für sich genommen diese Sachaussage zu entnehmen ist.

Zu Unrecht macht die Beklagte geltend, es handele sich bei der beanstandeten Behauptung um eine bloße Wertung, deren Inhalt sich aus dem weiteren Fließtext ergebe. Zwar ist grundsätzlich auf den gesamten Kontext der Werbung abzustellen und eine zergliedernde Betrachtungsweise, die die Werbeaussage in ihre einzelnen Teile zerlegt, ist unzulässig. Unselbständige Bestandteile einer Werbeaussage dürfen deshalb nicht aus ihrem Zusammenhang gelöst und gesondert geprüft werden. Dies gilt jedoch nicht für selbständige, namentlich blickfangmäßig herausgestellte Angaben. Diese dürfen für sich genommen nicht unrichtig oder auch nur für den Verkehr missverständlich sein (vgl. BGH GRUR 2003, 163, 164 - Computerwerbung II m.w.N.; zum Ganzen Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl. 2002, § 3 Rn. 121 f. m.w.N.). Dieser Grundsatz ist auch hier maßgebend. Bei der beanstandeten Angabe handelt es sich um eine blickfangartig durch Fettdruck und einen erheblich größere Schriftgrad hervorgehobene Überschrift der Anzeige gemäß Anlage K 1. Aufgrund dieser Gestaltung und des für sich genommen klar erfassbaren Sachaussage besteht die konkrete Gefahr, dass der Verkehr nur die angegriffene Überschrift, nicht aber den weiteren Text liest und sich damit eine isoliert von der Überschrift ausgehende Werbe- und Anlockwirkung manifestiert.

bb) Mit zutreffender Begründung hat das Landgericht festgestellt, dass die beanstandete Aussage unrichtig ist, weil die Marke "T-M." nicht weltweit vertreten ist, da sie weder in den meisten europäischen Ländern noch in den asiatischen, arabischen, süd- und mittelamerikanischen Ländern und in Australien vertreten ist. Jedenfalls der asiatische und der skandinavische Raum prosperiert auf dem Mobilfunkmarkt in besondere Weise, was der Senat (als Teil des angesprochenen Verkehrskreises) wiederholt der Presse entnehmen konnte. Ist aber die Marke T-M. weder in Japan bzw., Süd-Korea, Finnland, Schweden, Norwegen und dazu auch nicht auf Kontinenten wie Afrika und Mittel-/Südamerika vertreten, kann von einer Weltmarke nicht gesprochen werden.

cc) Die von der beanstandeten Aussage suggerierte weltweite Bedeutung der Marke "T-M." ist auch geeignet, die Auswahlentscheidung des Verkehrs zu beeinflussen und ist deshalb wettbewerbsrechtlich relevant.

3. Im Hinblick auf die Verurteilung zur Unterlassung gemäß dem Tenor zu 3) der landgerichtlichen Entscheidung ist die Berufung der Beklagten ebenfalls unbegründet

Die Angabe "Mit fast 70 Mio. Mobilfunkkunden in Deutschland und in weiteren 18 Ländern rund um den Globus ist die D. T. eine der größten Mobilfunkgesellschaften der Welt" ist irreführend, wenn sich die entsprechende Anzahl lediglich unter Einrechnung aller Kunden der Mehrheitsgesellschaften und Minderheitsbeteiligungen der D. T. AG ergibt.

a) Die Zahlenangabe "fast 70 Mio Mobilfunkkunden ..." belegt in der beanstandeten Werbung die Sachaussage "eine der größten Mobilfunkgesellschaften der Welt". Dies macht aus Sicht des angesprochenen allgemeinen Verkehrs nur Sinn, wenn es sich bei den mitgezählten Kunden um solche handelt, die der Verbraucher als solche der T. zurechnen würde, die also nach dem natürlichen Sprachgebrauch "ihr gehören". Dies können, wenn überhaupt, nur Kunden von Gesellschaften sein, in denen die T. unternehmerischen Einfluss hat. Nur durch einen solchen Einfluss kann die T. die Leistungsbeziehung zu den Kunden anderer Unternehmen prägen, so dass deren Kunden letztlich auch ihr zugerechnet werden können. Die Frage des unternehmerischen Einflusses wiederum ist regelmäßig abhängig von der Frage, ob ein Unternehmen durch die Innehabung der Kapitalmehrheit beherrscht werden kann. Im Hinblick auf nicht beherrschte Unternehmen, an denen lediglich eine Minderheitsbeteiligung besteht, kommt jedenfalls eine vollständige Zurechnung des jeweiligen Kundenstamms deswegen nicht in Betracht. Ob der hier angesprochene allgemeine Verkehr das von der Klägerin behauptete und von der Beklagten nicht bestrittene Verständnis der Fachkreise teilen wird, dass Kunden von Beteiligungen (nur) mehrheitsproportional zuzurechnen sind, kann auf sich beruhen. Denn jedenfalls erscheint es ausgeschlossen, dass der Verkehr auch alle Kunden von Gesellschaften der D. T. zuordnet, an denen die D. T. nur eine Minderheitsbeteiligung ohne unternehmerischen Einfluss hält.

Allerdings wird der Betrachter bei der Lektüre des beanstandeten Satzes durch einen Sternchenhinweis im Text, der auf eine Fußnotenerläuterung hindeutet, darüber aufgeklärt, dass die angegebene Kundenzahl von fast 70 Mio sich aus allen Kunden der Mehrheitsgesellschaften und Minderheitsbeteiligungen zusammensetzt. Dieser Sternchenhinweis ist auch hinreichend deutlich gestaltet und deshalb unter Zugrundelegung der aktuellen Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH GRUR 2003, 163, 164 - Computerwerbung II) grundsätzlich in der Lage, beim Durchschnittsverbraucher einer etwaige Fehlvorstellung entgegenzuwirken.

Der Sternchenhinweis ist aber im vorliegenden Fall aus inhaltlichen Gründen nicht geeignet, eine irrige Vorstellung des Verkehrs zu vermeiden. Es wurde bereits dargelegt, dass der Verkehr daraus, dass die Zahlenangabe "fast 70 Mio Mobilfunkkunden ..." in der beanstandeten Werbung die Sachaussage "eine der größten Mobilfunkgesellschaften der Welt" belegen soll, erwartet, dass die mitgezählten Kunden solche sind, die der T. "gehören", die ihr mithin nicht lediglich nach dem Verbraucher nicht bekannten gesellschaftsrechtlichen oder buchhalterischen Gesichtspunkten zuzurechnen sind, sondern auch bei natürlicher Betrachtungsweise vom Markt als Kunden der D. T. angesehen werden. Von daher kann eine Erläuterung in der Fußnote diese im Werbetext selbst geweckte Erwartung allenfalls vervollständigen und erläutern, ihm aber keine jenseits der Grenze des Wortsinns des erläuterten Textes liegende Bedeutung geben. Deshalb ist der Hinweis auf die vollständige Einbeziehung aller Kunden der Minderheitsbeteiligungen allein zur Richtigstellung nicht ausreichend. Denn diese Kunden sind, wie dargelegt, aus Sicht des Verkehrs nicht zu den Kunden der T. zu zählen, sondern sie sind die Kunden der Gesellschaft, an der die T. eine Minderheitsbeteiligung hält.

Hinzu kommt, dass , worauf auch das OLG Düsseldorf zu Recht hinweist, zumindest auch nähere Angaben zur Größe der Beteiligungsverhältnisse fehlen. Außerdem werden keine Angaben zum Verhältnis der Minderheits- zu Mehrheitsbeteiligungen gemacht. Nur solche näheren Angaben könnten dem allgemeinen Verkehr überhaupt eine annähernde Vorstellung von den tatsächlichen unternehmerischen Einflussmöglichkeiten der D. T. und damit von dem Gesichtspunkt vermitteln, an dem der Verkehr eine Kundenzuordnung zu einem bestimmten Unternehmen festmachen wird. Der bloße Hinweis auf die Einbeziehung aller Kunden von Beteiligungsgesellschaften ist dagegen zu knapp und farblos, um die durch den Fließtext hervorgerufene Verbrauchererwartung zu korrigieren.

Dass dieser Umstand sich auch relevant auf die Bestimmung der Kundenzahl auswirkt, ergibt sich daraus, dass selbst bei einer beteiligungsproportionalen Berücksichtigung der Kundenzahlen immerhin etwa 20 Mio. Kunden von der werblich verwendeten Zahl abzuziehen wären.

III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97, 91, 708 Nr. 10, 711, 543 Abs. 2 ZPO.

IV. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache geht, wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, über die Anwendung gesicherter Rechtsprechungsgrundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt nicht hinaus. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, die Zulassung der Revision ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.



Ende der Entscheidung

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