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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Urteil verkündet am 20.03.2003
Aktenzeichen: 3 U 184/02
Rechtsgebiete: MarkenG


Vorschriften:

MarkenG § 14
MarkenG § 24
Die grundsätzlich für den Parallelimporteur bestehende Darlegungs- und Beweislast betreffend die Umstände der markenrechtlichen Erschöpfung ist nicht davon abhängig, dass der Markenrechtsinhaber eine zusätzliche Kennzeichnung an seiner Markenware vornimmt, die für die Märkte nur innerhalb bzw. nur außerhalb der Europäischen Union bestimmt ist.
HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 U 184/02

Verkündet am: 20.03.2003

In dem Rechtsstreit

hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 3. Zivilsenat, durch die Richter

Gärtner, Spannuth, Dr. Löffler

nach der am 27. Februar 2003 geschlossenen mündlichen Verhandlung für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 12, vom 24. September 2002 teilweise abgeändert und im übrigen zur Klarstellung in folgender Fassung bestätigt:

Im Wege der einstweiligen Verfügung wird der Antragsgegnerin bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,-; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre)

I.

verboten,

Arzneimittel, die mit "C-xxxxx" und/oder "Er-xx" gekennzeichnet sind, in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, abzugeben, feilzuhalten oder sonst in den Verkehr zu bringen und/oder einzuführen, soweit nicht die genannten Produkte bereits vorher mit Zustimmung der Antragstellerinnen oder von ihnen selbst unter diesen Marken im Gebiet des Europäischen Wirtschaftsraumes in den Verkehr gebracht worden sind.

II.

aufgegeben,

1. alle in ihrem Gewahrsam befindlichen, mit "Er-xx" und "C-xxxxx" gekennzeichneten, in nachfolgender französischsprachiger Aufmachung gehaltenen

(Kopie einfügen)

(Kopie einfügen)

und mit nachfolgenden Chargennummern versehenen Arzneimittel,

BO44999

BO48526

BO38177

BO53572

BO55413

BO55414

BO55415

BO69655

BO67167

BO69656

BO70727

BO70726

an einen Gerichtsvollzieher zur anschließenden Übergabe an einen vom Gericht zu bestimmenden Sequester zur vorläufigen Sicherung der Ansprüche der Antragstellerin herauszugeben.

2. alle in ihrem Gewahrsam befindlichen, mit "Er-xx" und "C-xxxxx" gekennzeichneten, in der unter II 1. bezeichneten französischsprachiger Aufmachung gehaltenen und mit nachfolgenden Chargennummern versehenen Arzneimittel

B-000200

BO30659,

sofern diese im folgenden Satz nicht gesondert aufgeführt sind, an einen Gerichtsvollzieher zur anschließenden Übergabe an einen vom Gericht zu bestimmenden Sequester zur vorläufigen Sicherung der Ansprüche der Antragstellerin herauszugeben.

Die Herausgabepflicht erstreckt sich nicht auf die nachfolgend näher bezeichneten Arzneimittel:

- 399 Arzneimittel C-xxxxx der Chargennummer B-000200, geliefert von der Firma Ph-xxxxxx S.A., WE-Datum 12.09.2001;

- 400 Arzneimittel C-xxxxx der Chargennummer B-000200, geliefert von der Firma Ph-xxxxxx S.A., WE-Datum 04.12.2001;

- 500 Arzneimittel C-xxxxx der Chargennummer B-000200, geliefert von der Firma Ph-xxxxxx S.A., WE-Datum 19.12.2001;

- 80 Arzneimittel C-xxxxx der Chargennummer B-000200, geliefert von der Firma ZZ-PHARM-XXXXXXX, WE-Datum 06.11.2001;

- 233 Arzneimittel C-xxxxx der Chargennummer B-000200, geliefert von der Firma ZZ-PHARM-XXXXXXX, WE-Datum 18.12.2001;

- 200 Arzneimittel Er-xx der Chargennummer BO30659, geliefert von der Firma ZZ-PHARM-XXXXXXX, WE-Datum 28.01.2002

Im übrigen wird die Berufung der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

und beschlossen:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 900.000 € (Antrag zu I: 700.000 €; Anträge zu II. und III. je 100.000 €) festgesetzt. Soweit der Auskunftsantrag (ehemals Antrag zu II) für erledigt erklärt worden ist, entspricht der Streitwert ab Erledigungserklärung dem anteiligen Betrag der bis dahin für diesen Antrag entstandenen Kosten.

Gründe:

I.

Die Parteien vertreiben Arzneimittel. Die Antragstellerin zu 1) gehört zur weltweit tätigen Unternehmensgruppe Gxxxxxxxx (GGG). Sie vertreibt unter anderem Arzneimittel für die Behandlung von HIV-infizierten Patienten unter der Bezeichnung "C-xxxxx" und "Er-xx". Die Antragstellerin zu 2) ist die deutsche Vertriebsgesellschaft der Antragstellerin zu 1).

Die Antragsgegnerin ist auf dem Gebiet des Parallelimports von Arzneimitteln nach Deutschland tätig.

Die Antragstellerinnen nehmen die Antragsgegnerin aus Markenrechten auf Unterlassung der Einfuhr und des Vertriebs der Arzneimittel "C-xxxxx" und "Er-xx", auf Auskunft sowie auf Herausgabe von solchen Arzneimitteln an einen Sequester zur Vorbereitung der Vernichtung in Anspruch.

Die Antragstellerin zu 1) ist Inhaberin der eingetragenen deutschen Marken "C-xxxxx" (Nr. DE 39706612) und "Er-xx" (Nr. DE 0.....). Weiter verfügt die Antragstellerin in Bezug auf diese Bezeichnungen über umfassenden europaweiten Markenschutz. Auf die in der Anlage AS 17 aufgelisteten Schutzrechte wird verwiesen.

Um das HIV/AIDS-Problem in Entwicklungsländern, insbesondere in Afrika, zu bekämpfen, bot die Rechtsvorgängerin der Antragstellerin zu 1), die ggg-PLC, seit 1997 afrikanischen Regierungen Anti-AIDS-Präparate zu erheblich reduzierten Preisen an. Am 5. September 2001 schloss die Antragstellerin zu 1) mit der regierungsübergreifenden Organisation "AFRIQUE AIDE L'ARFIQUE" einen in französischer Sprache abgefassten Vertrag über die Belieferung des frankophonen Afrika (insgesamt 63 Länder) mit Anti-Retrovirus-Mitteln zu Vorzugspreisen. Gegenstand des Vertrags war unter anderem die Belieferung mit den Präparaten "C-xxxxx" und "Er-xx".

Unter der Überschrift "14. Exportverbot" findet sich in Ziffer 14.2. folgende Klausel (Fassung gemäß der von der Antragsgegnerin gemäß Anlage AG 10 eingereichten beglaubigten Übersetzung):

"Unbeschadet jeder gegenteiligen Angabe im vorliegenden Vertrag hindert keine der Bestimmungen des vorliegenden Vertrages die Käuferin daran, sämtliche Produkte direkt oder im Wege der Ausfuhr in beliebiger Weise und zu jedem Preis an die Vereinigten Staaten von Amerika oder an sämtliche Länder zu verkaufen, die Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft (im folgenden "EG") sind oder die ein Freihandelsabkommen mit der EG geschlossen haben; das Gleiche gilt, wenn die notwendige vorherige Genehmigung durch GGG für einen solchen Verkauf oder eine solche Ausfuhr vorliegt, mit Ausnahme der Fälle, in denen die Patente oder Marken, welche von GGG gehalten und kontrolliert werden, dies hinsichtlich der Vereinigten Staaten von Amerika oder hinsichtlich eines beliebigen anderen Landes nicht erlauben."

Hinsichtlich der von den Antragstellerinnen eingereichten, in Teilen abweichenden beglaubigten Übersetzung der Ziff. 14.2, des sonstigen Vertragsinhalts sowie der am 5. September 2001 mit der AFRIQUE AIDE L'ARFIQUE zusätzlich abgeschlossen Verpflichtungsvereinbarung wird auf die Anlagen AS 14 und AS 15 Bezug genommen. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Klausel Nr. 14.2. einen Export aus Afrika in die Europäische Union gestattet.

Die Antragstellerinnen erhielten Anfang August 2002 von Benelux-Behörden den Hinweis, dass große Mengen der von den Antragstellerinnen im Rahmen der Vereinbarung mit der AFRIQUE AIDE L'ARFIQUE nach Afrika gelieferten Medikamente "C-xxxxx" und "Er-xx" in die Europäische Union reimportiert werden. Die Antragstellerinnen haben in diesem Zusammenhang unter anderem gegen das in den Niederlanden ansässige Großhandelsunternehmen "As-xxxxx" rechtliche Schritte eingeleitet. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Antragsgegnerin u.a. von As-xxxxx in den Jahren 2001/2002 größere Mengen der streitgegenständlichen Medikamente "C-xxxxx" und "Er-xx" geliefert erhalten hat.

Die Antragstellerinnen nehmen die Antragsgegnerin aus Markenrechten in Anspruch. Sie machen geltend, diese seien nicht erschöpft. Die von der Antragsgegnerin erworbenen Arzneimittel seien nicht mit ihrer Zustimmung auf dem Territorium der Europäischen Gemeinschaften in den Verkehr gebracht worden, sondern im Rahmen des HIV-Hilfsprogramms nach Afrika exportiert und von dort reimportiert worden.

Das Landgericht hat auf Antrag der Antragstellerinnen am 5. September 2002 eine einstweilige Verfügung gegen die Antragsgegnerin erlassen. Darin wurde der Antragsgegnerin unter Androhung von Ordnungsmitteln

I. verboten,

1.

Arzneimittel, die mit "C-xxxxx" und/oder "Er-xx" gekennzeichnet sind, in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, abzugeben, freizuhalten oder sonst in den Verkehr zu bringen und/oder einzuführen, soweit nicht die genannten Produkte bereits vorher mit Zustimmung der Antragstellerinnen im Gebiet der Europäischen Gemeinschaften in den Verkehr gebracht worden sind und/oder

2.

Nicht-EU-Arzneimittel von Personen zu erwerben, die Nicht EU-Arzneimittel in die EU eingeführt haben und/oder über dritte Personen erworben haben, ohne über eine Einfuhrerlaubnis gemäß Ar. 40 Absatz III und Art. 51 der Richtlinie 2ßß1/83/EG zu verfügen.

II. aufgegeben,

den Antragstellerinnen in bezug auf die gemäß Ziff. I. widerrechtlich in den Verkehr gebrachten oder bei ihr vorrätig gehaltenen Arzneimittel Auskunft über die Namen und Anschriften der Lieferanten und anderer Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer sowie die Menge und Chargennummer der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Gegenstände zu erteilen.

III. aufgegeben,

alle in ihrem Gewahrsam befindlichen, mit "Er-xx" und "C-xxxxx" gekennzeichneten Arzneimittel an einen Gerichtsvollzieher zur anschließenden Übergabe an einen vom Gericht zu bestimmenden Sequester zur vorläufigen Sicherung der Ansprüche der Antragstellerin herauszugeben, soweit diese wie folgt geschildert (es folgen Abbildungen der Originalverpackungen) in französischsprachiger Aufmachung gehalten sind.

Am 11. September 2002 ließen die Antragstellerinnen durch einen Gerichtsvollzieher bei der Antragsgegnerin "C-xxxxx"- und "Er-xx"-Arzneimittel sicherstellen. Die Ware verblieb in der Lagerhalle der Antragsgegnerin. Die Chargennummern der sichergestellten Arzneimittel wurden von der Antragstellerin kontrolliert. Dabei wurde festgestellt, dass ein Teil der gelagerten Ware zuvor von GGG in der EU in Verkehr gebracht worden war. Diese Ware wurde unter Angabe der Chargennummern mit Schreiben vom 18. September 2002 (Anlage AS 12) von den Antragstellerinnen wieder freigegeben. Bei den in der Sicherstellung verbliebenen insgesamt fast 11.000 Arzneimitteln handelte es sich nach Auffassung der Antragstellerinnen um unzulässig aus Afrika reimportierte Waren. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Antragsgegnerin die sichergestellten Waren mit den Chargennummern

B........

über das Großhandelsunternehmen As-xxxxx erworben hat. Geliefert wurden diese Medikamente jeweils von der belgischen Speditionsfirma Re-xxxxxxxxxxx. Von den Chargen B-000..., B.... und B... Arzneimittels C-xxxxx sowie die Chargen B...., B... und B.... des Mittels Er-xx wurden der Antragsgegnerin ebenfalls Teilmengen von As-xxxxx geliefert. Andere Arzneimittel dieser Chargen erhielt die Antragsgegnerin dagegen von den Firmen zz-Pharm und Ph-xxxxxx geliefert. Hinsichtlich der gelieferten Mengen wird auf die Anlage AG 11 verwiesen. A P wiederum wurde im Hinblick auf die Chargen B...und B...von der Firma IN-XXXXX (Frankreich), Ph-xxxxxx im Hinblick auf die Charge B... von den Firmen IN-XXXXX (Frankreich) und CO-XXXXX (Belgien) beliefert. Diese Firmen erhielten die Ware direkt von GGG Frankreich. Zwischen den Parteien ist streitig, ob diese Ware von den Antragstellerinnen zum Export nach Afrika bestimmt waren und ausschließlich mit diesem Ziel von GGG Frankreich an IN-XXXXX und CO-XXXX ausgeliefert wurden.

Auf den Widerspruch der Antragsgegnerin hat das Landgericht die einstweilige Verfügung mit dem angefochtenen Urteil vom 24. September 2002 teilweise bestätigt. Darin wurde der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung von Ordnungsmitteln

I.

verboten,

Arzneimittel, die mit "C-xxxxx" und/oder "Er-xx" gekennzeichnet sind, in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, abzugeben, freizuhalten oder sonst in den Verkehr zu bringen und/oder einzuführen, soweit nicht die genannten Produkte bereits vorher mit Zustimmung der Antragstellerinnen im Gebiet des Europäischen Wirtschaftsraumes in den Verkehr gebracht worden sind.

II.

aufgegeben, den Antragstellerinnen in bezug auf die gemäß Ziff. 1. in den Verkehr gebrachten oder bei ihr vorrätig gehaltenen Arzneimittel, die sie über die Fa. As-xxxxx, Niederlande, bezogen hat und/oder die mit nachfolgend angeführten Chargennummern versehen sind:

B....

und

B....

Auskunft über die Namen und Anschriften der Lieferanten und anderer Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer sowie die Menge und Chargennummern der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren zu erteilen.

III.

aufgegeben, alle in ihrem Gewahrsam befindlichen, mit "Er-xx" und "C-xxxxx" gekennzeichneten, in nachfolgender französischsprachiger Aufmachung gehaltenen

(Kopie einfügen)

(Kopie einfügen)

und mit nachfolgenden Chargennummern versehenen Arzneimittel

B....

an einen Gerichtsvollzieher zur anschließenden Übergabe an einen vom Gericht zu bestimmenden Sequester zur vorläufigen Sicherung der Ansprüche der Antragstellerin herauszugeben.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Antragsgegnerin.

Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen, wonach die Antragstellerinnen nicht hinreichend dargelegt hätten, dass es sich bei den von ihr, der Antragsgegnerin, erworbenen und in Verkehr gebrachten Arzneimittel "C-xxxxx" und "Er-xx" um aus Afrika reimportierte Ware handele. Weder seien die Waren entsprechend gekennzeichnet noch hätten die Preise Anlass gegeben, Zweifel an der Herkunft der Mittel aus dem europäischen Wirtschaftsraum zu begründen. Weiterhin sei ihr durch den Vermittler des Geschäfts, Herrn A. Be-xxxxx, versichert worden, die französische Niederlassung der Antragstellerin zu 1) vertreibe über ihn zusätzliche Mengen französischer Ware. Er, Be-xxxxx, verfüge über entsprechende Analysezertifikate für die an die Antragsgegnerin gelieferte Ware, worin Frankreich als Bestimmungsland angegeben sei. Sollte die Firma As-xxxxx Ware aus Afrika erworben haben, so sei diese nicht an die Antragsgegnerin, sondern direkt in die Niederlande weiter veräußert worden.

In der Berufungsinstanz hat die Antragsgegnerin ihren Vortrag dahingehend ergänzt, sie habe einen Teil der betroffenen Chargen von den Firmen zz-Pharm und Ph-xxxxxx erhalten, die diese seinerzeit von der Firma IN-XXXXX bzw. der Firma CO-XXXXX erhalten hätten. Die Firmen IN-XXXXX bzw. CO-XXXX würden bestätigen, dass die Chargen das Gebiet der EU nicht verlassen hätten und deren Verkauf nicht gegen ihre vertraglichen Pflichten mit der Antragstellerin zu 1) bzw. deren Tochterunternehmen verstoßen habe. Die Antragsgegnerin hat insoweit eidesstattliche Versicherungen der Geschäftsführerin der Firma zz-Pharm sowie des Generaldirektors der Firma Ph-xxxxxx vorgelegt. Der Unterlassungsantrag sei ferner unzulässig, weil der sich auf die Wiederholung von § 24 Abs. 1 MarkenG beschränke.

Die Antragsgegnerin macht in der Berufungsinstanz darüber hinaus geltend, die Antragsgegnerin zu 1) habe jedenfalls in Ziff. 14.2 des Vertrags mit der AFRIQUE AIDE L'ARFIQUE vom 5. September 2001 auch im Hinblick auf die nach Afrika gelieferten Arzneimittel ihre Zustimmung zum Inverkehrbringen innerhalb der Europäischen Gemeinschaften erteilt.

Mit Schriftsatz vom 26.02.2003 (Bl. 181 f. d.A.) hat die Antragsgegnerin sodann folgende Erklärung abgegeben:

"Hiermit verpflichtet sich die Antragsgegnerin gegenüber den Antragstellerinnen und zwar gegenüber beiden Unternehmen als Gesamtgläubiger, es bei Meidung einer von den Antragstellerinnen festzusetzenden, auf ihre Angemessenheit durch das LG Hamburg auf Antrag zu überprüfenden Vertragsstrafe zu unterlassen, Arzneimittel, die mit "Q-xxxxx" und/oder Er-xx" gekennzeichnet sind, in der Bundesrepublik anzubieten, abzugeben, freizuhalten oder sonst in den Verkehr zu bringen und/oder einzuführen, soweit nicht die genannten Produkte bereits vorher mit Zustimmung der Antragstellerin im Gebiet des Europäischen Wirtschaftsraumes in den Verkehr gebracht worden sind, sofern sich aus der Kennzeichnung der Produkte, den sonstigen Begleitumständen des Warenbezuges, wie z.B. ihrer Herkunft aus einem Land außerhalb des EWR, oder aus anderen dokumentierten Umständen für die Antragsgegnerin ersehen lässt, dass diese nicht von den Antragstellerinnen oder mit deren Zustimmung im Gebiet der EU oder des EWR in Verkehr gebracht worden sind."

Im Hinblick auf den Herausgabeanspruch zum Zwecke der Sequestrierung trägt die Antragsgegnerin weiter vor: Die Durchsetzung eines Vernichtungsanspruchs sei vorliegend unverhältnismäßig, so dass auch keine Sequestrierung mit dem Ziel der Vorbereitung eines Vernichtungsanspruchs erfolgen könne.

So könne der durch die vermeintliche Rechtsverletzung verursachte Zustand auch auf andere Weise beseitigt werden. Als milderes Mittel gegenüber einer Vernichtung komme die Anordnung einer Verfügungsbeschränkung im Sinne von § 147 Abs. 3 Satz 2 MarkenG in Betracht. Konkret sei anstelle der Sequestrierung zur Vorbereitung der Vernichtung eine gerichtlich angeordnete Verfügungsbeschränkung auszusprechen.

Eine solche Verfügungsbeschränkung könne beispielsweise in der Anordnung eines Vertriebsverbots für die Europäische Union und den Europäischen Wirtschaftsraum liegen. Dadurch wäre ein Export bzw. eine Rücklieferung in die Länder, in welche die entsprechenden Arzneimittel mit Zustimmung der im Konzernverbund der Antragstellerinnen gehörenden Unternehmen verbracht worden seien, möglich.

Im übrigen müssten folgende Umstände jedenfalls im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung berücksichtigt werden, wenn diese nicht schon dazu führen würden, den geltend gemachten Anspruch wegen eines nicht hinreichenden Nachweises einer Markenverletzung abzusprechen:

Es bestünden zum einen erhebliche Zweifel, ob ein Reimport der nach Afrika gelieferten Arzneimittel tatsächlich von vornherein ausgeschlossen gewesen sei. Vielmehr seien Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die Antragstellerinnen einem Reimport zugestimmt hätten. So sei in Art. 14.2 des Liefervertrages vom 5. September 2001 eine Gestattung des Wiederverkaufs in die EU zu sehen, weil sich ein sonstiger Sinn dieser Klausel nicht erschließe. Man müsse sich weiter fragen, warum die Antragstellerin zu 1) bis heute von dem im Vertrag vorgesehenen Kündigungsrecht keinen Gebrauch gemacht habe, obwohl doch die - vermeintliche - Vertragsverletzung feststehe. Weiter sei die Organisation "AFRIQUE AIDE L'ARFIQUE" vermögenslos gewesen. Die von dieser Organisation bestellten Mengen an Arzneimitteln seien weit über die für die von ihr betreuten humanitären Hilfsmaßnahmen benötigten Mengen hinausgegangen, mithin von der "AFRIQUE AIDE L'ARFIQUE" zu Reexportzwecken bestellt worden, um sich so zu finanzieren. GGG habe dies gewusst und gebilligt. Die Antragstellerinnen hätten guten Grund gehabt, nachzufragen, ob "AFRIQUE AIDE L'ARFIQUE" zur Bezahlung der Arzneimittellieferungen in der Lage gewesen sei und worauf die Finanzierung beruht habe. Stattdessen habe die Antragstellerin über ihre Tochterunternehmen offenbar in größerem Umfang Zahlungen für Afrikalieferungen erhalten, die über eine nicht auf den Namen der "AFRIQUE AIDE L'ARFIQUE" lautende Schweizer Bankverbindung, dort über einen Treuhänder, geführt worden seien. Dies erscheine nicht alltäglich und spreche für eine gewisse Sorglosigkeit der Antragstellerin zu 1) bzw. ihrer Tochterunternehmen bei der Abwicklung derartiger Geschäfte. Zu bezweifeln sei auch, dass die Medikamente für einen nicht profitorientierten Einsatz in den afrikanischen Ländern bestimmt gewesen seien. Die von der "AFRIQUE AIDE L'ARFIQUE" zu zahlenden Preise seien zwar deutlich geringer gewesen als die in Europa zu zahlenden. Für Entwicklungsländer seien diese aber immer noch zu hoch gewesen. Die Antragstellerin hätte sich schon fragen lassen müssen, wie die "AFRIQUE AIDE L'ARFIQUE" diese humanitäre Hilfsaktion habe finanzieren können. Der Vortrag der Antragstellerinnen, die streitgegenständlichen Arzneimittel seien ohne ihre Zustimmung auf den europäischen Markt gelangt, werde auch dadurch erschüttert, dass die Antragstellerinnen über sehr lange Zeit gegen den Parallelimport-Vertrieb von Aids-Produkten in Europa nichts unternommen hätten, obwohl ihnen aufgrund ihres Warenmanagementsystems nicht verborgen geblieben sein konnte, dass es sich hierbei teilweise um Ware aus Afrika gehandelt habe. Hieraus lasse sich zwar keine Zustimmung zu einem Inverkehrbringen in Europa entnehmen. Es würden sich jedoch auch hieraus Zweifel ergeben, ob die Antragstellerin zu 1) bzw. ihrer Tochterunternehmen die Einhaltung der behaupteten Reimportverbote (z.B. gegenüber Co-xxxxx oder In-xxxxx) überhaupt ernst gemeint habe, da sie offensichtlich ihre Einhaltungen nicht überprüft habe.

Die Antragstellerinnen hätten auch nicht hinreichend vorgetragen und nachgewiesen, dass sämtliche bei der Antragsgegnerin sequestrierten Arzneimittel mit der Bezeichnung "Er-xx" oder "C-xxxxx" der geltend gemachten Chargen nicht mit ihrem Willen im Bereich des EWR bzw. der EU in Verkehr gebracht worden seien. Es dürfe insoweit auch nicht übersehen werden, dass die bei der Antragsgegnerin beschlagnahmte Ware einen Einkaufswert von mehr als 4 Mio. Euro habe. Es sei den Antragstellerinnen deshalb zuzumuten, auf einen - ggf. bestehenden - Schadensersatzanspruch verwiesen zu werden. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung sei schließlich auf der Seite der Antragsgegnerin wegen des Fehlens jeglicher Kennzeichnung der Ware das -wenn überhaupt - allenfalls geringe Verschulden und auf der Seite der Antragstellerinnen der Umstand zu berücksichtigen, dass diese die Afrikaware weder gekennzeichnet noch sonst etwas unternommen hätten, um einen Reimport nach Europa zu verhindern oder zu erschweren. Dass die Antragstellerinnen die für Afrika bestimmte Ware nicht gekennzeichnet hätten, wiege umso schwerer, als diese eine solche Kennzeichnung in der Vergangenheit bereits vorgenommen hätten und es unverständlich sei, warum sie diese bereits einmal durchgeführte Praxis vorliegend nicht übernommen hätten. Die fehlende Kennzeichnung mache vor dem Hintergrund der Gestattung eines Reexports allerdings Sinn.

Im Hinblick auf den Auskunftsanspruch macht die Antragsgegnerin geltend, sie halte, wie in der Branche üblich, auf ihren Lieferscheinen die Chargennummern der ausgelieferten Arzneimittel nicht fest und könne deshalb keine Auskunft darüber erteilen, welche Empfänger welche Mengen der streitgegenständlichen Arzneimittel mit den vom Antrag umfassten Chargen erhalten hätten. Mit Schriftsatz vom 26.02.2003 hat die Antragsgegnerin in der Anlage AG 11, auf die Bezug genommen wird, ein Schreiben der Antragsgegnerin an die Antragstellerin zu 1) vom 27.09.2002 vorgelegt. In dessen Anlagen findet sich eine Aufstellung der von den Firmen As-xxxxx, Ph-xxxxxx und zz-Pharm erhaltenen Mengen der streitgegenständlichen Arzneimittel nebst Angabe der jeweiligen Chargennummern und der Anschrift der Lieferanten Ph-xxxxxx und zz-Pharm. Weitere Auskünfte wurden mit Schreiben vom 17.10.2002 und 21.10.2002 (ebenfalls Anlage AG 11) erteilt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben die Parteien den Rechtsstreit bezüglich des Auskunftsanspruchs daraufhin in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

Die Antragsgegnerin beantragt im übrigen,

das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 24.09.2002, Geschäftszeichen 312 O 516/02 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Die Antragstellerinnen beantragen im übrigen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Antragstellerinnen verteidigen das angegriffene Urteil. Sie vertiefen in der Berufungsinstanz unter Vorlage umfangreicher Glaubhaftmachungsmittel ihren Vortrag zu der Frage, ob die streitgegenständlichen Arzneimittel "Q-xxxxx" und "Er-xx" der angegebenen Chargen ausschließlich für Afrika und nicht für ein Inverkehrbringen innerhalb der Europäischen Union bzw. des Europäischen Wirtschaftsraumes bestimmt gewesen seien. Gerade bei den Medikamenten, welche die Antragsgegnerin vermittelt über Herrn A. Be-xxxxx erworben habe, handele es sich um Reimporte aus Afrika. Zwischen GGG Frankreich und Herrn A. Be-xxxxx, gegen den aufgrund einer Strafanzeige der Antragstellerin zu 1) wegen des Vorwurfs der rechtswidrigen Beschaffung von HIV/AIDS-Mitteln aus dem frankophonen Afrika ermittelt werde, habe es keinen geschäftlichen oder sonstigen Kontakt gegeben. Dagegen habe Be-xxxxx nicht nur mit dem Unternehmen As-xxxxx zusammengearbeitet, sondern sei - auch gegenüber der Antragsgegnerin - sogar nach außen als Mitarbeiter von As-xxxxx aufgetreten. Weiter habe A. Be-xxxxx regelmäßig mit Zulieferern in afrikanischen Ländern zusammengearbeitet. Die Antragstellerinnen vertiefen weiter unter Vorlage eidesstattlicher Versicherungen, diverser Rechnungen, Lieferscheine und Frachtpapiere (Anlagen AS 24-27) ihren Vortrag, wonach die von der Firma Re-xxxxxxxxxxx auf Geheiß von Herrn Be-xxxxx an die Antragsgegnerin ausgelieferten HIV/AIDS-Arzneimittel aus Afrika stammten.

Im Hinblick auf Chargen, die der Antragsgegnerin nicht von As-xxxxx bzw. Be-xxxxx, sondern über die Firmen zz-Pharm und Ph-xxxxxx sowie deren Lieferanten IN-XXXXX und CO-XXXXX geliefert wurden, tragen die Antragstellerinnen unter Vorlage von eidesstattlichen Versicherungen sowie Kopien von Rechnungen und Lieferscheinen (Anlagen AS 19, AS 28-33) vor, auch hierbei handele es sich um Ware, die für Afrika bestimmt gewesen sei. Die Firmen CO-XXXXX und IN-XXXXX hätten bei den streitgegenständlichen Lieferungen gegen die ihnen auferlegte Verpflichtung verstoßen, die Ware nach Afrika zu liefern.

Die Antragstellerinnen machen weiter geltend, es liege auch keine Zustimmung zum Verkauf im Europäischen Wirtschaftsraum vor. Eine solche Zustimmung folge insbesondere nicht aus Ziffer 14.2. des Vertrages mit der AFRIQUE AIDE L'ARFIQUE vom 5. September 2001. Vielmehr ergebe sich aus mehreren Regelungen des Vertrages, dem Memorandum of Understanding vom 5. September 2001 (AS 15) sowie aus der Ziffer. 14.2. des Vertrages selbst ein Verbot des Verkaufs außerhalb des Vertragsgebietes.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die angefochtene Entscheidung sowie die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung der Antragsgegnerin hat nur in Bezug auf den Herausgabeanspruch teilweise Erfolg und ist im Übrigen unbegründet.

1. Der geltend gemachte Unterlassungsantrag ist zulässig und begründet.

Der Antrag ist hinreichend bestimmt i.S. des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Zwar ist er an die Gesetzesfassung des § 24 Abs. 1 MarkenG angelehnt. Dies steht jedoch der Bestimmtheit eines Unterlassungsanstrags dann nicht entgegen, wenn bereits das Gesetz selbst hinreichend eindeutig und konkret gefasst bzw. die Norm durch eine gefestigte Auslegung geklärt ist (Köhler/Piper, UWG, 2. Aufl. 2001, Vor § 13 Rn. 284). Dies ist hier der Fall.

Der geltend gemachte Unterlassungsantrag ist ferner gemäß § 14 Abs. 2-3, Abs. 5 MarkenG begründet.

a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist es Dritten untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die die Marke Schutz genießt. Diesen Tatbestand hat die Antragsgegnerin verwirklicht, indem sie Arzneimittel mit den Bezeichnungen "C-xxxxx" und "Er-xx", für die Markenschutz der Antragstellerin zu 1) besteht, in die Bundesrepublik eingeführt, angeboten und vertrieben hat (§ 14 Abs. 3 Nrn. 2 und 4 MarkenG).

Die Antragstellerin zu 1) kann sich als Markeninhaberin auf den Schutz aus § 14 MarkenG berufen. Die Antragstellerin zu 2) ist als deutsche Vertriebsgesellschaft der Antragstellerin zu 1) nach den Umständen des Falles als Lizenznehmerin der Antragstellerin zu 1) aktivlegitimiert; eine Zustimmung der Antragstellerin zu 1) zur Geltendmachung der Markenrechte durch die Antragstellerin zu 2) i. S. des § 30 Abs. 3 MarkenG ergibt sich aus der gemeinsamen Prozessführung.

b) Der markenrechtliche Schutz der Antragstellerinnen ist entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht unter dem Gesichtspunkt der Erschöpfung des Zeichenrechts gemäß § 24 Abs. 1 MarkenG entfallen. Nach dieser Vorschrift hat der Inhaber einer Marke nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, die Marke für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke von ihm oder mit seiner Zustimmung im Inland, in einem der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind. Dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, hat die Antragsgegnerin nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht.

aa) Vorliegend oblag es der Antragsgegnerin, darzulegen und glaubhaft zu machen, dass die von ihr eingeführten und in Verkehr gebrachten Arzneimittel der Marken "Q-xxxxx" und "Er-xx" mit Zustimmung der Antragstellerinnen im Inland, in einem der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind. Für den Einwand der Erschöpfung als Ausnahme zu den Ausschließlichkeitsrechten ist grundsätzlich derjenige darlegungs- und beweispflichtig, der sich auf Erschöpfung beruft (BGH GRUR 2000, 879, 880 - stüssy; EuGH WRP 2002, 65, 70 - Zino Davidoff; OLG Karlsruhe GRUR 1999, 343, 345 - REPLAY-Jeans; vgl. auch die Entscheidung des erkennenden Senats vom 6.11.1997, NJW-RR 1998, 402). Im vorliegenden Fall kann dahinstehen, ob dieser Grundsatz im Lichte des Art. 28 EG einer Einschränkung bedarf, weil Schwierigkeiten des Händlers von Markenware beim Nachweis einer lückenlosen Lieferkette die Gefahr begründen, dass der Markeninhaber die Marke dazu verwendet, die nationalen Märkte voneinander abzuschotten und generell auf den Vertrieb der markierten Ware in unzulässiger Weise Einfluss zu nehmen (BGH GRUR 2000, 879, 881 - stüssy). Denn selbst wenn man entsprechende Einschränkungen zugrundelegt, bleibt es hier im Ergebnis bei einer Darlegungs- und Beweislast der Antragsgegnerin.

Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist eine Belastung des Verletzers mit der Darlegungs- und Beweislast allerdings nicht davon abhängig, dass der Anspruchssteller irgendeine zusätzliche Kennzeichnung desjenigen Teils der Ware, der für oder der nicht für die Märkte innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes bestimmt ist, vorgenommen hat. Eine solche Obliegenheit des Markenrechtsinhabers hat der Senat bereits im Urteil vom 6.11.1997 (NJW-RR 1998, 402, 403) abgelehnt. An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Dabei verkennt er nicht, dass eine solche Kennzeichnung die genannte Problematik der faktischen Marktabschottung infolge von Darlegungs- und Beweisproblemen des Importeurs oder Händlers von Original-Markenware lösen würde (so BGH GRUR 2000, 879, 882 - stüssy). Es ist jedoch zweifelhaft, ob eine solche Kennzeichnung für alle denkbaren Markenwaren praktisch durchführbar und für den Markeninhaber zumutbar ist. In vielen Fällen des Vertriebs von Massenware, etwa gerade auch im vorliegend relevanten Pharmabereich, dürfte zum Zeitpunkt der Herstellung und Verpackung der Ware das genaue Vertriebsgebiet noch nicht bekannt sein, so dass nachträgliche Markierungen, also eine erneute Bearbeitung jeder einzelnen Packung erforderlich werden würden. Dies würde eine im modernen Warenwirtschaftsverkehr immer wichtiger werdende möglichst zügige Distribution nach Eingang von Bestellungen erschweren, zumal nicht selten die Lagerhaltung dezentral und damit getrennt von den Fertigungs- und Verpackungsstätten stattfinden wird und damit eine kostenintensive Infrastruktur für eventuell notwendig werdende Kennzeichnungen am Distributionsort vorgehalten werden müsste.

Bestätigt wird diese Auffassung im Ergebnis von der Entscheidung des EuGH vom 20. November 2001 (EuGH WRP 2002, 65 - Zino Davidoff). Der EuGH hält an dem Grundsatz fest, dass es dem Wirtschaftsteilnehmer, der sich auf das Vorliegen einer Zustimmung des Markeninhabers zum Vertrieb der Markenware innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) beruft, obliegt, den Beweis für die Zustimmung zu erbringen, und nicht dem Markeninhaber, die fehlende Zustimmung nachzuweisen. In diesem Zusammenhang stellt der EuGH fest, dass sich eine konkludente Zustimmung nicht daraus ergeben kann, dass ein Verbot des Inverkehrbringens im EWR auf den Waren nicht angegeben ist (EuGH WRP 2002, 65, 70 - Zino Davidoff).

In Betracht kommt nach Auffassung des Senats allenfalls die Annahme einer abgestuften Darlegungs- und Beweislast dahingehend, dass den Verletzer erst dann zum Einwand der europaweiten Erschöpfung die Beweislast trifft, wenn von dem Anspruchssteller zunächst Umstände vorgetragen werden, die einige Anhaltspunkte und eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür bieten, dass die betreffenden Markenwaren aus Importen stammen, die ohne Zustimmung des Markeninhabers im europäischen Bereich in Verkehr gebracht worden sind (vgl. die Entscheidung des erkennenden Senats vom 6.11.1997, NJW-RR 1998, 402, 403 m.w.N.). Auch diese Grundsätze führen vorliegend nicht zum Durchgreifen des Erschöpfungseinwandes. Denn die Antragstellerinnen haben - jedenfalls in der Berufungsinstanz - Umstände vorgetragen und glaubhaft gemacht, die es überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen, dass bei der Antragsgegnerin sichergestellte Arzneimittel der Marken Er-xx und C-xxxxx ohne Zustimmung der Antragstellerinnen aus Afrika reimportiert wurden. Dieser Vortrag ist gemäß § 531 Abs. 2 ZPO auch zuzulassen.

Im Einzelnen:

(1) Im Hinblick auf die von der Firma As-xxxxx erworbenen, über Herrn A. Be-xxxxx vermittelten Waren haben die Antragstellerinnen drei Lieferungen an die Antragsgegnerin aus dem Jahr 2002 im Detail vorgetragen und durch Rechnungen und Versanddokumente glaubhaft gemacht. Danach ist es überwiegend wahrscheinlich, dass diese Arzneimittel aus Afrika reimportiert wurden. Für die Begründetheit des streitgegenständlichen Unterlassungsanspruchs kann es dahinstehen, ob auch die von Antragsgegnerin über die Firmen Ph-xxxxxx sowie zz-Pharm bezogenen Medikamente aus Afrika importiert wurden bzw. von den Antragstellerinnen bzw. GGG Frankreich für die Ausfuhr nach Afrika vorgesehen waren.

Aus dem Anlagenkonvolut AS 24 ergibt sich folgendes:

Ausweislich einer Frachtrechnung der Air-xxxxx an die Exportfirma SO-XXXXX, Senegal, transportierte die Air-xxxxx am 24.06.2002 eine Lieferung Medikamente mit einem Gewicht von 200 Kg von Dakar im Senegal nach Aulnay in Frankreich. Am 25.06.2002 stellte die Firma CHINA-XXXXX mit Sitz in Hong Kong der Firma As-xxxxx für eine Lieferung von 3030 Packungen "C-xxxxx" und 200 Packungen "Er-xx" Euro 953.444,50 in Rechnung. Die Lieferung ging an die Firma Re-xxxxxxxxxxx in Antwerpen. Unter dem 02.07.2002 stellte die Exportfirma SO-XXXXX, Senegal, der Firma As-xxxxx für die Lieferung von 2 Paletten "medicaments 200 kgs" eine Transportrechnung über 707,16 Euro aus. Mit Rechnung vom 04.07.2002 verlangte die Firma As-xxxxx von der Antragsgegnerin Bezahlung von 3030 Packungen C-xxxxx und 200 Packungen Er-xx. Mit Datum vom 09.07.2002 stellte die Firma Re-xxxxxxxxxxx NV in Antwerpen der Firma As-xxxxx die Transportkosten einer Lieferung von 3030 Packungen C-xxxxx und 200 Packungen Er-xx an die Antragsgegnerin in Rechnung.

Aus dem Anlagenkonvolut AS 25 lässt sich folgendes entnehmen:

Unter dem 06.06.2002 stellte wiederum die Firma CHINA-XXXXX dem Großhändler As-xxxxx für eine Lieferung von 500 Packungen Er-xx Tabletten an die Firma Re-xxxxxxxxxxx in Antwerpen Euro 70.585,- in Rechnung. Weiter existiert eine Frachtrechnung der Exportfirma SO-XXXXX, Senegal, an die Firma As-xxxxx über einen Transport von einem Kolli Medikamente (28 Kg) vom Senegal nach Aulnay. Hierüber liegen auch Papiere der EU sowie Frachtpapiere der Air-xxxxx vor, wiederum betreffend Medikamente mit einem Gewicht von 28 Kg. Die Antragstellerinnen haben weiter eine Rechnung der Speditionsfirma Re-xxxxxxxxxxx an As-xxxxx über die Lieferung von 490 Packungen/28 Kg vom 12.06.2002 vorgelegt. Am 15.06.2002 stellte die Firma As-xxxxx der Antragsgegnerin die Lieferung von 490 Packungen Er-xx in Rechnung. Mit Schreiben vom 21.06.2002 schrieb die Firma CHINA-XXXXX dem Großhändler As-xxxxx den Preis für 10 Packungen Er-xx-Tabletten gut.

Weitere Dokumente, die in Kopie im Anlagenkonvolut AS 26 vorgelegt wurden, betreffen eine Lieferung von 125 Packungen Er-xx im Juli 2002. Diese Lieferung wurde der Firma As-xxxxx unter dem 19.07.2002 von dem Unternehmen GIGI-XXXXX mit Sitz in Abidjan, Elfenbeinküste, in Rechnung gestellt. Lieferadressat war wieder die Firma "Re-xxxxxxxxxxx,", Belgien. Ausweislich der Luftfrachtrechnung der Air-xxxxx erfolgte am 19.07.2002 ein Lufttransport betreffend 7 Kollis von insgesamt 20 Kg Gewicht von Abidja, Elfenbeinküste, nach Antwerpen, Belgien. Als Empfänger ist Re-xxxxxxxxxxx angegeben, weiter die Firma As-xxxxx erwähnt. Unter dem 25.07.2002 stellte Re-xxxxxxxxxxx der As-xxxxx die Lieferung von 7 Kollis von insgesamt 20 Kg Gewicht, enthaltend unter anderem 125 Packungen Er-xx, in Rechnung. As-xxxxx wiederum verlangte mit Rechnung vom selben Tag von der Antragsgegnerin Bezahlung von unter anderem 125 Packungen Er-xx.

Die Antragstellerinnen haben weiter im Hinblick auf die Chargennummer B...substantiiert und unwidersprochen vorgetragen, dass diese insgesamt 6598 Packungen umfasste. Davon sind 5000 Packungen im Rahmen des Vertrags mit der AFRIQUE AIDE L'ARFIQUE nach Afrika exportiert worden. 2.900 Packungen dieser Charge sind bei der Antragsgegnerin sichergestellt worden. Dieser Vortrag ist durch eine eidesstattliche Versicherung des Herrn M. B-xxxxx, glaubhaft gemacht, welcher für die Antragstellerinnen als Consultant die Transportwege der Medikamente untersucht und seiner Versicherung umfangreiche Liefer- und Exportpapiere beigefügt hat. Auch insoweit haben die Antragstellerinnen hinreichende Anhaltspunkte für ihre Behauptung vorgetragen und glaubhaft gemacht, die von der Antragsgegnerin erworbene und in Verkehr gebrachte Ware sei aus Afrika reimportiert worden.

Der dargelegte Vortrag nebst Glaubhaftmachung der Antragstellerinnen zur Frage des Reimports der streitgegenständlichen Arzneimittel kann der Entscheidung zugrundegelegt werden, obwohl er erst im Berufungsrechtszug geltend gemacht wurde. Denn die Geltendmachung beruht nicht auf einer Nachlässigkeit der Antragstellerinnen bzw. ihrer Prozessvertreter (§§ 531 Abs. 2 Nr. 3, 85 Abs. 2 ZPO). Die Feststellung, welches Verhalten einer Partei als nachlässig anzulasten ist, richtet sich nach den Umständen. Insoweit sind die Anforderungen im einstweiligen Verfügungsverfahren, das eine schnelle und effektive Sicherung bedrohter Rechte gewährleisten soll, nicht die gleichen wie im Hauptsacheverfahren. So richten sich die Anforderungen an ein Parteivorbringen maßgeblich danach, wie sich der Gegner einlässt. Zudem läuft der Anspruchsteller Gefahr, dass die Eilbedürftigkeit seines Antrages in Zweifel gezogen würde, wenn die Anforderungen im Rahmen des § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO zu streng gehandhabt würden (vgl. Senatsentscheidung vom 28. November 2002, 3 U 77/02). Nach diesen Grundsätzen kann den Antragstellerinnen der Vorwurf der Nachlässigkeit nicht gemacht werden. Zu berücksichtigen ist dabei vor allem, dass die lückenlose Aufklärung einer Lieferkette von Frankreich nach Afrika und von Afrika zurück über Frankreich nach Deutschland, an der zudem neben den Vertragspartnern des Veräußerungsgeschäfts auch Luft- und Landfrachtführer sowie Vermittler beteiligt sind, eine sehr zeitintensive Recherche voraussetzt. Eine solche Recherche war von den Antragstellerinnen vor Antragstellung auf Erlass der einstweiligen Verfügung bzw. zwischen dem Eingang der Widerspruchsbegründung (23.09.2003), in der die Antragsgegnerin die Herkunft der streitgegenständlichen Arzneimittel aus Afrika bestritten hatte, und dem bereits am 24.09.2002 stattfindenden Verhandlungstermin kaum zu leisten, auch wenn man entsprechend den üblichen Gepflogenheiten unterstellt, dass der Antragstellerin die Widerspruchsschrift vom 17.09.2002 bereits am selben Tag per Telefax von Seiten der Antragsgegnerin zugegangen ist.

(2) Angesichts der detaillierten und durch Glaubhaftmachungsmittel belegten Darlegungen der Antragstellerinnen oblag es der Antragsgegnerin, ein Inverkehrbringen der bei ihr sichergestellten streitgegenständlichen Arzneimittel "Er-xx" und "C-xxxxx" im Sinne des § 24 Abs. 1 MarkenG substantiiert vorzutragen und glaubhaft zu machen. Dies hat sie jedenfalls im Hinblick auf die von As-xxxxx gelieferten Arzneimittel nicht hinreichend getan.

Die Behauptung der Antragsgegnerin, Be-xxxxx vermittele (ausschließlich) Ware, die von G- Frankreich direkt für den Importarzneimittelmarkt vertrieben werde, ist nicht durch eine eidesstattliche Versicherung Be-xxxxxs selbst, sondern nur durch eine eidesstattliche Versicherung vom Hörensagen (AG 1) glaubhaft gemacht. Auch die Be-xxxxx angeblich vorliegenden Analysezertifikate, aus denen Frankreich als das Bestimmungsland der an die Antragsgegnerin gelieferten Arzneimittel ersichtlich sei, sind von ihr nicht vorgelegt worden.

Das Vorbringen der Antragsgegnerin, ein direkter Kontakt zwischen ihr und der Firma As-xxxxx habe zu keiner Zeit bestanden, es sei streng zwischen Eigenimporten der Firma As-xxxxx aus Afrika, die sämtlich in die Niederlande geliefert worden seien, und Geschäften, die von Be-xxxxx vermittelt und nur "formal" über die As-xxxxx abgewickelt worden seien und die keine Afrikaware zum Gegenstand hätten, zu trennen, ist bereits für sich genommen nicht geeignet, auszuschließen, dass jedenfalls ein Teil der Ware, die die Antragsgegnerin erworben hat, aus Afrika importiert wurde. Im übrigen ergeben sich aus den von den Antragstellerinnen in Anlage AS 22 eingereichten Geschäftsunterlagen Zweifel an den Darlegungen der Antragsgegnerin. Die Unterlagen belegen, dass Be-xxxxx eng mit As-xxxxx zusammengearbeitet hat und sogar der Antragsgegnerin gegenüber nach außen als Mitarbeiter von As-xxxxx aufgetreten ist. Hinzu kommt, dass Be-xxxxx ausweislich des Schreibens vom 24.5.2002 (Anlage AS 23) Geschäftskontakte zu einem Pharmaunternehmen in Lome/Togo unterhalten hat.

Soweit die Antragsgegnerin weiter vorträgt, die Preise, zu denen sie die streitgegenständlichen Arzneimittel erworben habe und die unstreitig unter den Preisen gemäß Großhandelspreisliste der Antragstellerinnen lagen, hätten nicht darauf hingedeutet, dass die Arzneimittel außerhalb der Europäischen Union in Verkehr gebracht worden seien, lässt sich dem ebenfalls kein hinreichender Beleg für einen Erwerb von mit Zustimmung der Antragstellerinnen innerhalb der Europäischen Union bzw. des europäischen Wirtschaftsraumes in Verkehr gebrachten Ware entnehmen.

Die Antragsgegnerin hat auch sonst keine Anhaltspunkte vorgetragen, die dafür sprechen würden, dass es vor Ausfuhr nach Afrika zu einem Inverkehrbringen der streitgegenständlichen Arzneimittel in der Europäischen Union bzw. des Europäischen Wirtschaftsraumes gekommen ist. Auf die zutreffenden Ausführungen im Urteil des Landgerichts kann Bezug genommen werden.

bb) Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin hat die Antragstellerin zu 1) bzw. die GGG-PLC durch Abschluss des Vertrages mit der AFRIQUE AIDE L'ARFIQUE vom 5. September 2001 nicht ihre Zustimmung zum Inverkehrbringen von im Rahmen dieses Vertrages nach Afrika gelieferten bzw. für den Export nach Afrika bestimmten HIV-Medikamenten innerhalb der Europäischen Union erteilt.

Zu Unrecht entnimmt die Antragsgegnerin eine solche Zustimmung der Ziffer 14.2 der Vereinbarung vom 5. September 2001.

Bereits der Wortlaut der Klausel, der Ausgangspunkt jeder Auslegung sein muss, nimmt von der grundsätzlich in dieser Regelung bestimmten Exportgestattung diejenigen Fälle aus, in denen Patente oder Marken, welche von GGG gehalten bzw. kontrolliert werden, einen Verkauf in die USA bzw. in Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft nicht erlauben. So liegt es jedoch hier. Die Bezeichnungen "Q-xxxxx" und "Er-xx" genießen in der Bundesrepublik Deutschland wie in anderen europäischen Ländern markenrechtlichen Schutz. Das deutsche Markenrecht erlaubt deshalb eine Einfuhr von Medikamenten unter den streitgegenständlichen Bezeichnungen nach Deutschland, die zuvor im Rahmen des Vertrages vom 5. September 2001 an ein afrikanisches Empfängerland geliefert wurden, nicht (§ 14 MarkenG).

Dass GGG sich in Ziffer 14.2 nicht ihrer Markenrechte in den USA und in der Europäischen Gemeinschaft begeben wollte, ergibt sich ferner aus einer systematischen Auslegung des Vertrages. So ist die Ziffer 14 insgesamt mit dem Begriff "Exportverbot" überschrieben, in Ziffer 14.1. hat sich der Käufer zudem verpflichtet, die gelieferten Produkte außerhalb der Vertragsgebiete weder zu verkaufen noch dort feilzuhalten, zu kommerzialisieren oder auszuliefern. In Ziffer 6, die unter der Überschrift "Verbot eines Weiterverkaufs in den Gebieten" steht, verpflichtet sich der Käufer dazu, die Produkte an eine beliebige sonstige Partei nicht ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von GGG zu verkaufen (6.1.). Weiter verpflichtet sich der Käufer in Ziffer 6.2., unter sämtlichen Umständen die Produkte außerhalb der Gebiete nicht zu verkaufen, nicht feilzuhalten und nicht zu kommerzialisieren. In Ziffer 13.1 der Vereinbarung ist geregelt, dass GGG den Vertrag außerordentlich kündigen kann, sofern das Unternehmen nach eigenem Belieben der Auffassung ist, dass Entwendungen, private Verkäufe oder Verkäufe zu Gewinnzwecken im Hinblick auf die Produkte, die an den Käufer im Rahmen des Abkommens geliefert werden, entweder innerhalb oder außerhalb der Gebiete eingetreten sind.

Auch eine teleologische Auslegung führt zu dem Ergebnis, dass aus der Ziffer 14.2. eine Zustimmung zu einer Rückveräußerung in die Europäische Union nicht zu entnehmen ist. Aus der Präambel zum Vertrag vom 5. September 2001 sowie aus dem "Memorandum of Understanding" vom selben Tag ergibt sich unmissverständlich, dass die Lieferung von Antiretrovirus-Medikamenten in das Vertragsgebiet zu erheblich unter den Normalpreisen der Antragstellerinnen liegenden Preisen aus humanitären, nicht aus kommerziellen Gründen erfolgen soll. Es sind keinerlei Umstände ersichtlich, die entgegen diesem eindeutigen Vertragszweck dafür sprechen würden, dass GGG durch den Vertrag vom 5. September 2001 einen Reimport dieser verbilligten Arzneimittel in die EU und damit eine massive Gefährdung des dortigen Preis- und Marktgefüges zulassen wollte.

Dem Standpunkt der Antragsgegnerin ist allenfalls zuzugestehen, dass die Regelung in Ziffer 14.2. jedenfalls nicht als vorbildlich klar gefasste Vertragsbestimmung angesehen werden kann und der eigentliche Zweck der streitigen Regelung sich nicht auf Anhieb erschließt. Allerdings haben die Antragstellerinnen durch Vorlage der eidesstattlichen Versicherung von S. Ro-xxxxx(Anlage AS 18) auch insoweit eine nachvollziehbare Erklärung für die konkrete Fassung der Regelung geliefert. Roberts, der für den Entwurf des Vertrages zuständig war, erklärt diese damit, dass dadurch ein etwaiger Vorwurf der Wettbewerbswidrigkeit einzelner Klauseln des Vertrages entgegengewirkt werden sollte. Es sei nicht die Absicht von GGG gewesen, durch das Verbot des Reimports der Medikamente in den Europäischen Wirtschaftsraum gegen irgendwelche Wettbewerbsgesetze zu verstoßen, soweit diese anwendbar seien und durch eine solche Vorschrift verletzt werden könnten. Es sei GGG aber bewusst gewesen, dass es rechtmäßig sei, Rechte aus geistigem Eigentum anzuwenden, um solche Reimporte zu verhindern.

Auch eine konkludente Zustimmung zum Inverkehrbringen in die EU bzw. den EWR ist nicht ersichtlich. Voraussetzung hierfür ist, dass Anhaltspunkte und Umständen vor, bei oder nach dem Inverkehrbringen außerhalb des EWR vorliegen, aus denen sich mit Bestimmtheit ein Verzicht des Inhabers auf sein Recht ergibt, sich einem Inverkehrbringen im EWR zu widersetzen. Nicht ausreichend ist insoweit insbesondere, dass ein Verbot des Inverkehrbringens im EWR nicht auf den Waren angegeben ist (EuGH WRP 2002, 65, 70 - Zino Davidoff). Solche Anhaltspunkte hat die Antragsgegnerin hier weder vorgetragen noch sind sie sonst ersichtlich.

Der Umstand, dass die Antragstellerin zu 1) bislang von dem im Vertrag mit der Organisation "AFRIQUE AIDE L'ARFIQUE" vorgesehenen Kündigungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat, deutet angesichts der vielen denkbaren wirtschaftlichen und moralischen Gründe für die Nichtausübung des Kündigungsrechts nicht auf eine Zustimmung hin. Ihre Behauptung, die "AFRIQUE AIDE L'ARFIQUE" sei vermögenslos gewesen und hätte sich - mit Wissen und mit Billigung der Antragstellerin zu 1) - mit der Weiterveräußerung von nicht für die von ihr betreuten humanitären Hilfsmaßnahmen benötigten Mengen refinanzieren sollen, hat die Antragsgegnerin nicht glaubhaft gemacht. Bei der zur Glaubhaftmachung eingereichten "Attestation sur L'Honneur" des Herrn A.Gu-xxxxx handelt es sich um eine Telefaxkopie und nicht um das unterschriebene Original. Weiter lässt sich der Erklärung keinerlei konkrete und nachvollziehbare Tatsachenbasis für die dort niedergelegten Schlussfolgerungen entnehmen. Selbst wenn die AFRIQUE AIDE L'ARFIQUE" ggf. über keine eigenen finanziellen Mittel verfügt haben sollte, stützt dies die Behauptung der Antragsgegnerin nicht. Die Lieferungen der Aids-Medikamente müssen nicht von der "AFRIQUE AIDE L'ARFIQUE", sondern können ebenso gut von den Empfängerländern selbst oder von diversen Hilfsorganisationen bezahlt worden sein. Den weiter von der Antragsgegnerin behaupteten Umständen der Bezahlung einiger Lieferungen und den dazu eingereichten Glaubhaftmachungsmitteln lässt sich eine konkludente Zustimmung der Antragstellerin oder eines Unternehmens der GGG-Gruppe ebenfalls nicht entnehmen. Gleiches gilt für die Behauptung, die Antragstellerin habe trotz einer Kontrolle des Warenverkehrs in Europa mittels ihres Warenmanagementsystems lange Zeit gegen den Parallelimport-Vertrieb von Aids-Produkten in Europa nichts unternommen. Dem Vortrag der Antragsgegnerin lassen sich keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für eine positive Kenntnis der Antragstellerinnen von unzulässigen Importen aus Afrika und die Verantwortlichen hierfür entnehmen. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass ein Markeninhaber durch eine Duldung einer Verletzungshandlung im Zweifel nicht auf Abwehrrechte verzichten will (Schultz, Marke n recht, § 24 Rn. 19).

c) Auch die weiteren Voraussetzungen des Unterlassungsanspruchs liegen vor. Die durch die Antragstellerin glaubhaft gemachten Fälle des Erwerbs von aus Afrika importierter Ware haben die Wiederholungsgefahr im Hinblick auf die im Antrag aufgeführten Benutzungsalternativen begründet. Die Wiederholungsgefahr ist auch nicht durch die im Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 26.02.2003 abgegebene Unterlassungserklärung weggefallen. Diese ist inhaltlich unzureichend, da sie die Unterwerfung nur für die Fälle beinhaltet, in denen für die Antragsgegnerin nach den Umständen ersichtlich ist, dass die Ware nicht von den Antragstellerinnen oder mit deren Zustimmung im Gebiet der EU oder des EWR in Verkehr gebracht worden ist. Es wurde bereits ausgeführt, dass ein Unterlassungsanspruch der Markeninhaberin unabhängig von eines solchen Ersichtlichkeit, insbesondere von einer Kennzeichnung der Markenware, besteht.

d) Der Unterlassungstenor war klarstellend insoweit neu zu fassen, als es dort statt "freizuhalten" heißen muss: "feilzuhalten". Aus den Umständen ergibt sich, dass das Begehren der Antragstellerinnen auf ein Verbot unter anderem des Feilhaltens der streitgegenständlichen Arzneimittel gerichtet war. Bei der vom Landgericht tenorierten Handlungsalternative "freizuhalten" handelt es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler.

2. Gemäß § 938 Abs. 2 ZPO ist auch die Anordnung der Herausgabe der Medikamente im Wege der einstweiligen Verfügung an einen Gerichtsvollzieher zur anschließenden Übergabe an einen vom Gericht zu bestimmenden Sequester zur vorläufigen Sicherung und Vorbereitung des Vernichtungsanspruchs der Antragstellerinnen gemäß § 18 MarkenG statthaft (Ingerl/Rohnke, Markengesetz, § 18 Rn. 28).

Die Voraussetzungen eines Vernichtungsanspruchs gemäß § 18 Abs. 1 MarkenG liegen vor. Die Antragsgegnerin ist Eigentümerin bzw. Besitzerin der unter Verstoß gegen § 14 MarkenG erworbenen Medikamente der Marken Er-xx und C-xxxxx aus den im Tenor genannten Chargen.

Allerdings umfasst der Vernichtungsanspruch nicht solche Arzneimittel der im Tenor zu II. 2., 2. Satz genannten Chargen B... (Er-xx) und B... (C-xxxxx), welche von den Firmen zz-Pharm bzw. Ph-xxxxxx geliefert wurden und die aus Lieferungen der Firmen IN-XXXXX und CO-XXXXX stammen. Denn auch unter Zugrundelegung des Vertrags der Antragstellerinnen ist hinsichtlich dieser Waren markenrechtlich Erschöpfung eingetreten, da diese durch die Übergabe an die Firmen IN-XXXXX bzw. CO-XXXXX von der Antragstellerin zu 1) selbst innerhalb der EU in Verkehr gebracht wurden.

Durch den Markeninhaber ist eine Ware in Verkehr gebracht, wenn er die tatsächliche Verfügungsgewalt an der Ware auf einen Dritten übertragen hat (Ingerl/Rohnke, Markengesetz, § 24 Rn. 7; Schultz, Markenrecht, § 24 Rn. 15). Überträgt ein Markeninhaber innerhalb des EWR die tatsächliche Verfügungsgewalt auf einen Abnehmer oder ein selbständiges Drittunternehmen, etwa einen Zwischenhändler, liegt ein Inverkehrbringen vor (Schultz, Markenrecht, § 24 Rn. 17 f.). Dabei ist dem Inverkehrbringen durch den Markeninhaber das Inverkehrbringen durch Konzernunternehmen gleichzustellen (Ingerl/Rohnke, Markengesetz, § 24 Rn. 7 m.w.N.). Streitig ist, ob dies auch dann gilt, wenn ein inländischer Hersteller die Ware einem inländischen Frachtführer mit der Maßgabe übergibt, sie im Ausland auszuliefern (so Ingerl/Rohnke, Markengesetz, § 24 Rn. 7) oder ob die Belieferung eines vom Markeninhaber beauftragten Transportunternehmens ebenso wie die Belieferung von Konzerngesellschaften noch nicht als Inverkehrbringen angesehen werden kann (so Schultz, Markenrecht, § 24 Rn. 15; OLG Karlsruhe, GRUR 1999, 343, 345-REPLAY-Jeans; vgl. zum Streit auch Althammer/Ströbele/Klaka, MarkenG, 6. Aufl. 2000, § 24 Rn. 7). Diese Kontroverse kann jedoch auf sich beruhen. Denn die Unternehmen CO-XXXXX und IN-XXXXX, von denen Ph-xxxxxx und zz-Pharm beliefert wurden, haben die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Medikamente von GGG Frankreich in Frankreich als selbständige Zwischenhändler und nicht lediglich als Frachtführer erhalten. Dies ergibt sich bereits aus dem Vortrag der Antragstellerinnen selbst. Ausweislich der eidesstattlichen Versicherung von B-xxxxx, Verkaufsmanager Südafrika bei GGG (vgl. AS 28), ist CO-XXXXX, ein in Belgien ansässiges Unternehmen, von GGG ganz bewusst als Dienstleister mit überlegenem Know How für den Export in den Kongo ausgewählt und beliefert worden. Weiter wurden die streitgegenständlichen Arzneimittel zunächst nach Belgien zu GOGEZAF ausgeführt (vgl. eidesstattlichen Versicherung R D G, AS 33), was ebenfalls für einen eigenverantwortlichen Weitervertrieb mit eigener Verfügungsmöglichkeit und gegen eine bloße Transportleistung durch GOGZAF spricht. Entsprechendes gilt auch für die Lieferungen an IN-XXXXX. Die Chargen wurden an IN-XXXXX, wie auch an GOGEZAF, veräußert und nicht lediglich zum Transport übergeben (vgl. Rechnungen Anlagen AS 29). IN-XXXXX firmiert vollständig als IN-XXXXX EXPORTATION (Anlage AS 29), was ebenfalls darauf hindeutet, dass es sich um kein bloßes Speditions-, sondern um ein Exportunternehmen handelt, das als selbständiger Zwischenhändler fungierte. Anhaltspunkte dafür, dass IN-XXXXX und CO-XXXXX nicht als Zwischenhändler innerhalb der EU die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Ware erhalten haben, sondern als bloße unselbständige Frachtführer im Lager der GGG standen, haben die Antragstellerinnen nicht vorgetragen. Die zwischen den Parteien streitige Frage, ob die Zwischenhändler bei einer Belieferung von A P bzw. Ph-xxxxxx innerhalb der EU gegen vertragliche Abreden mit GGG verstoßen haben, ist für die Frage des Inverkehrbringens innerhalb der EU ohne Belang. Soweit die Antragsgegnerin in der Anlage AG 11 über die vorstehend genannten Chargen hinaus weitere Lieferungen den Firmen A P bzw. Ph-xxxxxx zuordnet, fehlt es an einem Vortrag sowie an einer Glaubhaftmachung dahingehend, dass auch diese Lieferungen - ggf. wiederum über IN-XXXXX bzw. CO-xxxx - von GGG innerhalb der EU in Verkehr gebracht wurden.

Dahinstehen kann vorliegend, ob eine Vernichtung der streitgegenständlichen Medikamente i.S. des § 18 Abs. 1, 2. Halbsatz MarkenG aus den von der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 26.02.2003 vorgetragenen Gründen unverhältnismäßig wäre und stattdessen mildere Mittel, etwa eine von der Antragsgegnerin vorgeschlagene gerichtliche Verfügungsbeschränkung als Form der Störungsbeseitigung in Betracht kämen. Dies bedarf im Verfügungsverfahren allerdings keiner Entscheidung, denn dem Antrag auf Herausgabe an den Gerichtsvollzieher im Wege der einstweiligen Verfügung kann die Möglichkeit weniger einschneidender Beseitigungsmaßnahmen nämlich nicht entgegengehalten werden, da die vorläufige Sicherung auch zur Vorbereitung einer solchen Maßnahme erforderlich ist (Ingerl/Rohnke, Markengesetz, § 18 Rn. 28; Fezer, Markenrecht, 3. Aufl. 2001, § 18 Rn. 34; OLG Stuttgart NJW-RR 2001, 257 - Porsche Spider 550). Die Parteien werden also im Hauptsacheverfahren klären müssen, ob die Durchsetzung eines eines Vernichtungsanspruchs verhältnismäßig wäre oder nicht. Sollten bis dahin die Verfallsdaten einzelner Chargen erzielt sein, muss sich die Antragsgegnerin gegebenenfalls auf die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen verweisen lassen.

Im Tenor ist die Chargennummer B... abgeändert worden in B... Wie sich aus den Anlagen AS 13 und AG 11 ergibt, ist zwischen den Parteien unstreitig, dass allein die letztgenannte Chargennummer streitgegenständlich ist. Bei der abweichenden Tenorierung im Urteil des Landgerichts handelt es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 a, 92 Abs. 2 ZPO.

a) Die Neufassung des Tenors zu 1. und des Tenors zu II erfolgt klarstellend zur Berichtigung eines offensichtlichen Schreibfehlers und damit kostenneutral, soweit es um die Berichtigung der Alternative "freizuhalten" sowie die Berichtigung der Chargennummer B...in B...geht.

Die Einschränkung des Herausgabetenors zu II. führt nicht zu einer teilweisen Kostentragungspflicht der Antragstellerinnen. Es liegen vielmehr die Voraussetzungen des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO vor, wonach das Gericht der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen kann, wenn die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat. So liegt es hier. Ausweislich der Anlage AG 11 beträgt die Menge der von zz-Pharm bzw. Ph-xxxxxx gelieferten Medikamente der streitgegenständlichen Chargen B...und B... 1.812 Stück, während die Gesamtliefermenge gemäß AG 11 51.061 Stück umfasst. Daraus ergibt sich gemessen an dem Streitwert von 100.000 Euro des Herausgabeantrags insgesamt eine Zuvielforderung im Werte von ca. 3.500 Euro. Bezogen auf den Gesamtstreitwert des vorliegenden Verfahrens beträgt die Zuvielforderung mithin verhältnismäßig geringfügige 0,35 %.

b) Nachdem die Parteien den Rechtsstreit im Hinblick auf den Auskunftsanspruch in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war insoweit über die Kosten des Rechtsstreits gemäß §§ 91 a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dies führt zur Auferlegung der Kosten auf die Antragsgegnerin, da diese ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses aller Voraussicht nach unterlegen wäre.

Der Auskunftsanspruch ergibt sich aus § 19 Abs. 1 und Abs. 2 MarkenG. Der Anspruch erstreckte sich auch auf die Chargen B... und B..... Diese Chargen finden sich zwar anders als die übrigen streitgegenständlichen Chargen nicht in der Aufstellung der Antragsgegnerin über die von der Firma As-xxxxx gelieferten Chargen gemäß Anlage AG 11, sondern nur in einer Aufstellung der Antragstellerinnen über Chargen-Nummern, die nach der dortigen Überschrift ebenfalls an "L`Afrique aide L`Afrique" in den Senegal geliefert worden sein sollen. Diese Liste ist dem Landgericht im Termin zur mündlichen Verhandlung am 24.09.2002 übergeben worden (Bl. 92 f. d.A.). Die Liste reicht jedenfalls im Rahmen der hier maßgebenden Prüfung der Kostentragungspflicht nach billigem Ermessen gemäß § 91 a ZPO für eine Glaubhaftmachung aus. Zwar lässt sich der Urheber der Aufstellung aus dem Blatt selbst nicht entnehmen. Es ergibt sich jedoch aus den Umständen, dass die Aufstellung von einem Mitarbeiter der Antragstellerinnen stammt, der genaue Sachkenntnis über die Lieferziele der genannten Chargen gehabt haben musste. Denn im weiteren Verlauf des Prozesses hat sich herausgestellt, dass die ebenfalls dort aufgeführten Chargennummern B..., B... sowie ... von As-xxxxx geliefert wurden und damit aus Afrika stammten. Diese Chargen finden sich nämlich in der Aufstellung der Antragsgegnerin gemäß Anlage AG 11 als von As-xxxxx gelieferte Ware. Es ist deshalb hinreichend wahrscheinlich, dass die Angaben in der am 24.09.2002 übergebenen Aufstellung Bl. 92 a d.A. auch im übrigen den Tatsachen entsprechen.

Soweit auch im Auskunftstenor des Urteils des Landgerichts die Chargennummer B... und nicht B... aufgeführt ist, handelt es sich, wie bereits dargelegt, um einen offensichtlichen Schreibfehler.

Ende der Entscheidung

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