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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Urteil verkündet am 28.11.2002
Aktenzeichen: 3 U 2/02
Rechtsgebiete: UrhG


Vorschriften:

UrhG § 85
UrhG § 97
Werden Demo-Bänder von Musikeinspielungen erstellt und diese entsprechend dem Vertrag zwischen den Parteien den Antragsgegnern zur endgültigen Abmischung im Tonstudio überlassen, so verletzt die Werbung für CD's mit den Demo-Versionen das Tonträgerherstellerrecht, weil insoweit für den Vertrieb solcher Tonträger gerade keine Autorisierung durch den Rechteinhaber vorliegt.
HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 U 2/02

Verkündet am: 28. November 2002

In dem Rechtsstreit

hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 3. Zivilsenat, durch die Richter Brüning, v. Franque, Spannuth nach der am 14. November 2002 geschlossenen mündlichen Verhandlung für Recht erkannt:

Tenor:

und beschlossen:

Auf die Berufung des Antragstellers wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 6 für Handelssachen, vom 23. November 2001 abgeändert.

Die einstweilige Verfügung des Landgerichts vom 11. Juni 2001 wird erneut erlassen.

Von den Kosten des Erlassverfahrens tragen der Antragsteller 1/3 und die Antragsgegner zu 2) und 3) wie Gesamtschuldner 2/3. Diese tragen die Kosten des Widerspruchs- und Berufungsverfahrens wie Gesamtschuldner im vollen Umfang.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Berufungsverfahren auf insgesamt 102.258 € (= 200.000 DM) festgesetzt.

Tatbestand:

Der Antragsteller ist Musiker und Leiter der Musikgruppe "KR-XXXXXXXX", er vertritt nach seinen Angaben die Mitglieder der Band.

Der Antragsgegner zu 2) ist Geschäftsführer der Firma CCC-XXXXXXXX Verlag GmbH, im folgenden: "Antragsgegnerin zu 1)", die im Mai 2001 ihren Geschäftsbetrieb eingestellt und zuvor Tonträger produziert hat. Der Antragsgegner zu 3) war bis 31. Dezember 1998 Mitgeschäftsführer der Antragsgegnerin zu 1).

In der Zeitschrift "ROCK NORD", Ausgabe Mai 2001, wurde auf der Rückseite für das Angebot "Vier nagelneue CDs ...", deren Cover abgebildet sind, geworben, und zwar u. a. für die CD: "KR-XXXXXXXX - 12 Jahre Musik wie brennendes Benzin" und für die CD: "KR-XXXXXXXX - STORM Deutsch-Schwedische Freundschaft No-xxxxxxxxxxx" (Anlage AStA10). Die Zeitschrift wurde damals vom Antragsgegner zu 2) herausgegeben.

Der Antragsteller beanstandet den Vertrieb dieses Tonträgers als Verletzung seiner Rechte bzw. der Rechte der Gruppe KR-XXXXXXXX. Er nimmt die Antragsgegner zu 2) und 3) deswegen im vorliegenden Verfügungsverfahren auf Unterlassung in Anspruch.

Das Landgericht hat in seinem Beschluss vom 11. Juni 2001 den Antragsgegnern zu 2) und 3) im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung von Ordnungsmitteln verboten, für den Verkauf der Tonträger "KR-xxxxxxxx- 12 Jahre ... wie brennendes Benzin" (Jubiläums-CD) sowie "KR-xxxxxxxx-Storm Deutsch-Schwedische Freundschaft Noxxxxxxxxxxxxxxx" zu werben, diese zu verkaufen oder verkaufen zu lassen.

Den gleichlautenden Verfügungsantrag gegen die Antragsgegnerin zu 1.) hat das Landgericht zurückgewiesen. Auf die Beschlussverfügung vom 11. Juni 2001 nebst Berichtigungsbeschluss vom 24. September 2001 (Bl. 38 f.) wird Bezug genommen.

Mit seinem Urteil vom 23. November 2001 hat das Landgericht die einstweilige Verfügung vom 11. Juni aufgehoben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückgewiesen.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Antragsteller mit der Berufung, er beantragt den Neuerlass der Beschlussverfügung betreffend die Antragsgegner z u 2) und 3); der Senat behält die ursprüngliche Bezifferung auf Antragsgegnerseite bei. Die Antragsgegner zu 2) und 3) verteidigen ihrerseits das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Antragstellers hat auch in der Sache Erfolg. Die Beschlussverfügung des Landgerichts ist demgemäß unter Abänderung des angefochtenen Urteils erneut zu erlassen.

I.

Gegenstand des Unterlassungsantrages ist das Werben für die beiden in der Beschlussverfügung genannten Tonträger und deren Verkauf.

II.

Der Unterlassungsantrag entsprechend der Beschlussverfügung gegen den Antragsgegner zu 2) ist aus den §§ 85, 97 UrhG begründet.

1.) Es ist unstreitig, dass der Antragsteller die Aufnahmen der streitgegenständlichen beiden Tonträger hergestellt hat und dass dies im Rahmen des zwischen ihm als "Künstler" und den Antragsgegnern zu 2.) und 3.) als "Produzenten" geschlossenen Vertrages über drei "Voll-CD-Produktionen" vom 5. November 1998 (Anlage ASt A1) geschehen ist.

Diese Aufnahmen - es sind Einspielungen seiner Gruppe KR-XXXXXXXX - befanden sich auf den Tonträgern, die der Antragsteller nach seinem Vorbringen als Demonstrationsbänder den Antragsgegnern zu 2) und 3) übergeben hat und die auch nach der Darstellung der Antragsgegner der tatsächlichen Herstellung zu Grunde gelegen haben. Die Einspielungen waren allerdings noch nicht endgültig im Tonstudio abgemischt, diese unfertigen Aufnahmen befinden sich aber auf den vorliegend beanstandeten Tonträgern.

2.) Nach diesem unstreitigen Sachverhalt hat der Antragsteller gegenüber dem Anbieten und Vertreiben der streitgegenständlichen Tonträger ein Verbietungsrecht jedenfalls aus den §§ 85, 97 UrhG gegen jeden und damit auch gegenüber dem Antragsgegner zu 2) - vorbehaltlich des Bestehens der Begehungsgefahr in dessen Person.

Der Antragsteller ist (Mit-)Urheber der Einspielungen seiner Band, mit der Herstellung der Demonstrationsbänder ist die für §85 UrhG erforderliche körperliche Festlegung der betreffenden Aufnahmen erfolgt. Diese Aufnahmen sollten aber noch abgemischt werden, ihre Vervielfältigung und Verbreitung in dieser Form hat der Antragsteller demgemäß gerade nicht autorisiert. Dass der Antragsgegner zu 2) seinerseits gleichwohl ein dem entgegenstehendes Nutzungsrecht an diesen Einspielungen erworben hätte, dass es etwa ihm direkt eingeräumt worden wäre oder Dritten gegenüber unter Ableitung auf ihn, hat dieser nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich.

Inwieweit der Unterlassungsanspruch wegen der unautorisierten Verbreitung der Tonträger mit den noch unfertigen Aufnahmen auch aus dem Vertrag vom 5. November 1998 (Anlage ASt A1) begründet ist, kann demgemäß dahingestellt bleiben.

3.) Die vom Antragsteller vorgetragenen Verletzungsfälle werden - vorbehaltlich der Verantwortlichkeit für diese auf Seiten der Antragsgegner - als solche nicht bestritten.

(a) Mit dem verteilten Werbeblatt, das im Mai 2001 verteilt worden ist, wird für die vier abgebildeten CDs und damit auch für die streitgegenständlichen zwei Tonträger geworben (Anlage ASt A 8).

(b) Die bei einem Anruf bei der auf dem Werbeblatt (Anlage ASt A 8) angegebenen Telefon-Nummer bestellten streitgegenständlichen Tonträger wurden auf Grund dieser Bestellung ausgeliefert.

(c) Dieselben vier CDs wie auf dem Werbeblatt und damit auch die streitgegenständlichen zwei Tonträger sind in der Werbeanzeige in der Zeitschrift "ROCK NORD" vom Mai 2001 erschienen (Anlage ASt A 10).

(d) Die beiden Tonträger wurden außerdem in der "NDC-XXXXX-Händlerliste" (Ausgabe Oktober 2001) angeboten (Anlagen ASt A 13-14).

4.) Es ist davon auszugehen, dass der Antragsgegner z u 2) für das Anbieten der streitgegenständlichen Tonträger jedenfalls mitverantwortlich ist, insoweit besteht auch für das Verkaufen der Tonträger Begehungsgefahr. Das ergibt sich aus den vorgetragenen Umständen insgesamt.

(a) Ein ganz gewichtiger Anhaltspunkt für die Verantwortlichkeit des Antragsgegners zu 2) betreffend das Anbieten der Tonträger ist der Umstand, dass dieser gemeinsam mit dem Antragsgegner zu 3) Vertragspartner des Antragstellers des Vertrages vom 5. November 1998 (Anlage ASt A1) gewesen ist, dass die streitgegenständlichen Aufnahmen im Rahmen des Vertrages vom Antragsteller produziert worden sind und dass die Einspielungen jedenfalls bis zur Stufe der Demonstrationsbänder gediehen waren.

Demgemäß ist der vom Antragsteller eidesstattlich als richtig versicherte Vortrag, er habe den Antragsgegnern zu 2) und 3) die Demonstrationsbänder übergeben und sie sollten im Tonstudio noch endgültig abgemischt werden, plausibel und glaubhaft.

Die abweichende Darstellung der Antragsgegner muss dem im übrigen nicht widersprechen. So wird zwar vorgetragen, sie hätten die Demonstrationsbänder nicht zur Verfügung gestellt bekommen, diese habe der Antragsteller dem "Herrn De-xxxxx, einem Arbeitnehmer" der Antragsgegnerin zu 1) gesandt, der sie an die Antragsgegnerin zu 1) weitergeleitet habe, die sie an die VW MULTIMEDIA VerlagsGmbH, (im folgenden kurz: VW-GmbH) weitergegeben habe, die diese Tonträger veröffentlicht habe.

Vertragspartner des Antragstellers bei dem in Rede stehenden Vertrages waren - wie ausgeführt - die Antragsgegner zu 2) und 3), nicht dagegen die Antragsgegnerin zu 1). Damit waren aus der objektivierten Empfängersicht die Demonstrationsbänder für die Antragsgegner zu 2) und 3) bestimmt. Da der Antragsgegner zu 2) Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 1) gewesen ist, würde hierzu auch eine Übersendung an die Geschäftsadresse des Antragsgegners zu 2) passen. Auf die behauptete Weiterleitung an die VW-GmbH kommt es nicht an, da die Veröffentlichung der Demonstrationsbänder ohnehin nicht autorisiert war.

(b) Angesichts dieser oben geschilderten Ausgangslage kommt den auch auf den Antragsgegner zu 2) weisenden Indizien im Zusammenhang mit dem Werbeblatt (Anlage ASt A 8) eine besondere Bedeutung zu, die mangels durchgreifender entlastender Gesichtspunkte im Sinne der Verantwortlichkeit des Antragsgegners zu 2) zu würdigen sind.

Im Werbeblatt - es stimmt mit der oben geschilderten Werbeanzeige in der Zeitschrift ROCK NORD (Anlage ASt A 10) bis auf die Bezugshinweise überein - wird darauf hingewiesen, der Bezug könne "nur hier" bestellt werden und bei "keinem anderen Vertrieb", angegeben sind hierfür keine Firma oder Adresse, sondern nur eine Telefon- und eine Fax-Nummer, und zwar derjenigen der Antragsgegnerin zu 1) (vgl. im Impressum der Ausgabe August 2000 der damals von der Antragsgegnerin zu 1) herausgegebenen Zeitschrift "ROCK NORD" gemäß Anlage ASt A 9).

Aus der im Werbeblatt angegebenen Telefon- und Telefax-Nummer ergibt sich aber nicht nur eine Einschaltung der Antragsgegnerin zu 1) in den Vertrieb der beanstandeten zwei CDs, sondern auch die Verantwortlichkeit des Antragsgegners zu 2), denn der Antragsgegner zu 2) ist der Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 1) und Vertragspartner des Antragstellers.

Dem steht die eidesstattliche Versicherung des Antragsgegners zu 2) vom 8. November 2001 mit der Behauptung, die Telefon-Nummer der Hotline der Antragsgegnerin zu 1) sei von der VW-GmbH übernommen worden (Anlage AG B 9), nicht entgegen. Denn auch wenn die VW-GmbH die Tonträger schließlich herausgegeben hat, ist die Verantwortlichkeit des Antragsgegners zu 2) damit nicht widerlegt.

(c) Hinzukommt zu Lasten des Antragsgegners zu 2) der Umstand, dass der Antragsteller vorgetragen und das Vorbringen eidesstattlich versichert hat, bei einem Anruf bei der auf dem Werbeblatt (Anlage ASt A 8) angegebenen Telefon-Nummer sei der Vater des Antragsgegners zu 2) zu erreichen gewesen sei, der erklärt habe, werde an seinen Sohn die Bestellungen weiterleiten, die Auslieferung solle per Nachnahme erfolgen.

In der eidesstattlichen Versicherung des Antragsgegners zu 2) vom 8. November 2001 behauptet dieser, er vertreibe und verkaufe die streitgegenständlichen Tonträger nicht und habe sie auch nicht vertrieben und verkauft, er habe auch über seinen Vater keine Bestellungen ausgeführt; sein Vater habe die Hotline der Antragsgegnerin zu 1) telefonisch betreut, die Telefon-Nummer dieser Hotline sei von der VW-GmbH übernommen worden, sein Vater arbeite nunmehr für die VW-GmbH (Anlage AG B 9). Diese Darstellung ist kein den Antragsgegner z u 2) durchgreifend entlastender Einwand. Denn es geht nicht um die (spätere) Übernahme der Telefonnummer, sondern um die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Werbeblatts. Dass die Telefonnummer damals auf die Antragsgegnerin zu 1) wies, ist damit nicht widerlegt. Die eidesstattliche Versicherung des Axxx Z-xxxxx, des Vaters des Antragsgegners zu 2), vom 7. November 2001 ergibt insoweit nichts durchgreifend anderes, auch wenn die dortigen Behauptungen mit denen des Antragsgegners zu 2) insoweit übereinstimmen (Anlage AG B 11).

(d) Soweit in der eidesstattlichen Versicherung des Ho-xxxxxxxxxx, dem Geschäftsführer der VW-GmbH, vom 8. November 2001 ausgeführt wird, die streitgegenständlichen Tonträger seien im Frühjahr 2001 von der VW-GmbH produziert worden und würden von dieser Firma vertrieben, diese Firma habe das Repertoire der FSO-XXXXXXXXX GmbH erworben (Anlage AG B 12), ist damit die Mitverantwortlichkeit des Antragsgegners zu 2) nicht etwa widerlegt. Denn diese ist auch dann gegeben, wenn die VW-GmbH tatsächlich die Tonträger produziert und vertrieben hat. Auf einen Rechteerwerb der VW-GmbH kommt es dabei ohnehin nicht an, denn es geht - wie ausgeführt - um unfertige Demonstrationsbänder, deren Einspielung noch abgemischt werden musste und deren Verbreitung so nicht autorisiert gewesen ist. Im übrigen sind die Antragsgegner zu 2) und 3) auch Geschäftsführer der FSO-XXXXXXXXX GmbH gewesen.

Außerdem behauptet der Antragsgegner zu 3) in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 19. November 2001, er habe die streitgegenständlichen Tonträger zu keinem Zeitpunkt vertrieben, verkauft oder hergestellt, die VW-GmbH habe sie hergestellt und vertreibe sie; die VW-GmbH habe früher unter ENA-xxxxx xxxxxxxxx GmbH firmiert, deren Geschäftsführer sei er - der Antragsgegner zu 3) - gewesen, die Firma habe ihren Namen im Frühjahr 2001 gewechselt, er - der Antragsgegner zu 3) - sei als Geschäftsführer abberufen worden (Anlage AG B 30). Hieraus ergibt sich, dass es sich bei der VW-GmbH nicht etwa um ein "neutrales" Unternehmen handelt, sondern dass es mit den Vertragspartnern des Antragstellers, den Antragsgegnern zu 2) und 3), denen die Demonstrationsbänder übergeben worden sind, über deren früheren Geschäftsführer, den Antragsgegner zu 3), in Beziehung steht.

(e) Auch die wiederum auf den Antragsgegner zu 2) weisenden Indizien im Zusammenhang mit der Werbeanzeige in der Zeitschrift "ROCK NORD" (Anlage ASt A10) belegen mit den vorstehend genannten Gesichtspunkten jedenfalls in der Gesamtschau eine Mitverantwortlichkeit des Antragsgegners zu 2) für diese Anzeige.

In der Anzeige werden als Bestelladresse "PP-Vertrieb, Postfach 000000, 000000 K-xxxx" sowie dieselben Telefon- und Fax-Nummern wie in dem Werbeblatt angegeben. Es fällt auf, dass die Postfachanschrift mit der der Zeitschrift "ROCK NORD" übereinstimmt und als Herausgeber der Zeitschrift der Antragsgegner z u 2) dort angegeben ist (Anlage ASt A10), anders als noch in früheren Ausgaben (vgl. hierzu das Impressum vom Mai 2000: Anlage ASt A9) nicht mehr die Antragsgegnerin zu 1).

In der eidesstattlichen Versicherung des Antragsgegners zu 2) vom 19. November 2001 wird ausgeführt, die Tonträger hätten zunächst durch die Antragsgegnerin zu 1) produziert und herausgegeben werden sollen, die Antragsgegnerin zu 1) habe mit dem Insolvenzverwalter der FSO-XXXXXXXXX GmbH in Verhandlungen wegen des Rechteerwerbs gestanden; deswegen habe es auch die Anzeige in der Zeitschrift "ROCK NORD" gegeben, der dort (vgl. Anlage ASt A10) genannte "PP-Vertrieb" sei der Vertrieb der Antragsgegnerin zu 1) gewesen (Anlage AG B 31). Damit ist aber der Antragsgegner zu 2) nach seinem eigenen Vorbringen für das Schalten der Anzeige mitverantwortlich, denn er ist mit dem Antragsgegner zu 3) Vertragspartner des Antragsteller, im Rahmen dieses Vertrages wurden die Demonstrationsbänder erstellt, überdies ist der Antragsgegner zu 2) Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 1).

Dem steht wiederum das Vorbringen der Antragsgegner, bei Erscheinen der Zeitschrift ROCK NORD, Ausgabe Mai 2001, sei bei Redaktionsschluss noch nicht abschließend geklärt gewesen, wer die Zeitschrift übernehmen werde, nicht entgegen. Ob der Antragsgegner zu 2) nur pro forma allein für diese Ausgabe als Herausgeber fungiert hat, wie dieser behauptet, ist nicht von durchgreifender Bedeutung.

III.

Der Unterlassungsantrag entsprechend der Beschlussverfügung ist auch gegen den Antragsgegner zu 3) aus den §§ 85, 97 UrhG begründet.

Insoweit wird zunächst wegen der Grundvoraussetzungen des Unterlassungsanspruchs, insbesondere wegen der vertraglichen Beziehung gemeinsam mit dem Antragsgegner zu 2) zum Antragsteller und wegen der Erstellung und Überlassung der Demonstrationsbänder, auf die obigen Ausführungen unter II. entsprechend Bezug genommen.

Es ist davon auszugehen, dass auch der Antragsgegner zu 3) für das Anbieten der streitgegenständlichen Tonträger mitverantwortlich ist und insoweit auch für das Verkaufen Begehungsgefahr besteht.

Maßgeblich ist insoweit nicht, dass der Antragsgegner zu 3) nur bis zum 31. Dezember 1998 Mitgeschäftsführer der Antragsgegnerin zu 1) gewesen ist, sondern dass er wie der Antragsgegner zu 2) Vertragspartner des Antragstellers gewesen ist. Deswegen ist auch Umstand, dass der Antragsgegners zu 3) eidesstattlich versichert, er habe die streitgegenständlichen Tonträger zu keiner Zeit vertrieben oder verkauft (Anlage AG B 10), nicht geeignet, auch seine Mitverantwortlichkeit für das Tun des Antragsgegners zu 2) über die Antragsgegnerin zu 1) zu widerlegen.

Im übrigen fällt auf, dass der Antragsgegner zu 3) in seiner weiteren eidesstattlichen Versicherung vom 19. November 2001 ausführt, die VW-GmbH habe die Tonträger hergestellt und vertreibe sie, diese VW-GmbH habe früher unter ENA-xxxxx xxxxxxxxx GmbH firmiert, deren Geschäftsführer sei er gewesen sei (Anlage AG B 30). Es mag sein, dass der Antragsgegner zu 3) als inzwischen abberufener Geschäftsführer für das Tun der VW-GmbH nicht verantwortlich ist. Nach seinem eigenen Vorbringen liegt aber nur eine Umbenennung der Firma vor. Außerdem ist der Antragsgegner zu 3), wie ausgeführt, auch Mitgeschäftsführer der Firma FSO-XXXXXXXXX GmbH gewesen.

IV.

Nach alledem ist die Berufung des Antragstellers begründet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, § 100 Abs. 4 ZPO analog.

Ende der Entscheidung

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