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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Urteil verkündet am 29.08.2002
Aktenzeichen: 3 U 236/01
Rechtsgebiete: LMBG, UWG


Vorschriften:

LMBG § 18 Abs. 1 Nr. 1
UWG § 1
1. Die Werbeangaben "Für alle, die ihren deutlich erhöhten Cholesterinspiegel aktiv senken wollen" sowie "Für Menschen mit deutlich erhöhtem Cholesterinspiegel" für ein Streichfett (diätetisches Lebensmittel) mit cholesterinsenkender Wirkung sind unzulässig (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 LMBG). Auch der Hinweis auf Krankheitssymptome kann einen Krankheitsbezug herstellen, das ist vorliegend jeweils wegen der Angabe "deutlich erhöht" der Fall, weil erhöhte LDL-Cholesterinwerte ein bedeutsamer Risikofaktor vor allem für Koronarerkrankungen sind. Die Werbebeschränkung gemäß § 18 LMBG verstößt wegen des vorrangigen Gesundheitsschutzes nicht gegen Art. 12 GG.

2. Weder die Etikettierungs-Richtlinie 79/112/EWG noch die Diät-Rahmenrichtlinie 89/398/EWG stehen dem Verbot entgegen, von einem abweichenden Krankheitsbegriff ist insoweit nicht auszugehen.

3. Der Umstand, dass der Herstteller des Streichfetts wegen einer Entscheidung der EU-Kommission gehalten ist, auf die cholesterinsenkende Bestimmung des Lebensmittels auch in der Werbung hinzuweisen, rechtfertigt die beanstandeten Angaben jeweils zum "deutlich erhöhten" Cholesterinspiegel nicht.


HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT URTEIL IM NAMEN DES VOLKES

3 U 236/01

Verkündet am: 29. August 2002

In dem Rechtsstreit

hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 3. Zivilsenat, durch die Richter Brüning, v. Franqué, Spannuth nach der am 25. Juli 2002 geschlossenen mündlichen Verhandlung für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 15, vom 17. Mai 2001 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110.000 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Voll streckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.

und beschlossen:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 102.258 € (= 200.000 DM) festgesetzt.

Tatbestand:

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der im Jahre 1962 als Selbstkontrollorgan der pharmazeutischen Industrie (BPI) gegründet worden ist. Ihm gehören u. a. der Bundesfachverband der Arzneimittel-Hersteller e. V. (BAH), der BPI und der Verband der Reformwarenhersteller (VRH) als Mitglieder an. Seine satzungsgemäße Aufgabe liegt im Erhalt der lauteren Werbung für Gesundheitsprodukte (Anlage K 1-3).

Die Beklagte ist ein Unternehmen der Nahrungsmittelindustrie, sie vertreibt die Diät-Halbfettmargarine "becel pro aktiv", ein Produkt mit Pflanzensterinen (Phytosterinen; vgl. Anlagen K 4-5).

Hierfür warb sie in der Axxxxxx xyxxxxxxxxxxxxxx vom 2. Oktober 2000 mit einer Anzeige. Diese enthält u. a. die Hinweise:

"Für alle, die ihren deutlich erhöhten Cholesterinspiegel aktiv senken wollen."

und

"Für Menschen mit deutlich erhöhtem Cholesterinspiegel gibt es jetzt die neue becel pro-activ." (Anlage K 6).

Der Kläger beanstandet u. a. diese Werbung (vgl. insgesamt Anlagen K 5-7) als wettbewerbswidrigen Verstoß gegen § 18 Abs. 1 Nr. 1 LMBG und § 3 UWG und nimmt die Beklagte mit der vorliegenden Klage auf Unterlassung in Anspruch. Für die Berufungsinstanz ist nur der Klageantrag zu (b) von Interesse.

Die EU-Kommission hatte mit der an die Muttergesellschaft der Beklagten, die Uxxxxx U. K., Großbritannien (im folgenden: die UXXXXXXX UK), gerichteten Entscheidung vom 24. Juli 2000 (ABl. L 200/59 vom 8. August 2000: Anlage K 8 = B 1; im folgenden: EU-Entscheidung) die Genehmigung des Inverkehrbringens von "gelben Streichfetten Phytosterinesterzusatz" als neuartige Lebensmittel oder neu artige Lebensmittelzutaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgesprochen (vgl. wegen der EG-Verordnung: ABl. L 43/1 vom 14. Februar 1997; vgl. als Beiakte die Schutzschrift Landgericht Hamburg 315 AR 576/00, dort: Anlage AG S 2). Nach Art. 2 c) der EU-Entscheidung muss darauf hingewiesen werden, dass das Erzeugnis für Personen bestimmt ist, die ihren Cholesterinspiegel im Blut senken möchten; im Einleitungssatz zu Art. 2 der EU-Entscheidung wird diese Bestimmung als gemeinschaftsrechtliche "zusätzliche Etikettierungsanforderung" bezeichnet (Anlage B 1).

Der Kläger hat vorgetragen:

Die beiden im Klageantrag zu (b) zitierten Werbeangaben verstießen wegen der Wendung "deutlich überhöhten(m) Cholesterinspiegel" gegen § 18 Abs. 1 Nr. 1 LMBG. Das sei ein Hinweis auf eine Stoffwechselkrankheit (Anlage K 9; Beweisantritt Bl. 43), das entspreche der ständigen Rechtsprechung. Die Ausnahmeregelung der EU-Entscheidung rechtfertige die angegriffene Werbung nicht, bei der es nicht um die Optimierung der Gesundheit gehe, sondern mit der jedenfalls auch eindeutig kranke Menschen angesprochen würden. Im übrigen gehe es bei Art. 2 d) der EU-Entschei dung nur um einen Warnhinweis, um eine Selbstmedikation mit Margarine bei Hypercholesterinämie-Patienten zu vermeiden. Die Werbebehauptung, die Margarine könne einen deutlich erhöhten Cholesterinspiegel senken, sei mangels wissenschaftlicher Erkenntnisse auch irreführend (Bl. 11; Anlage K 12).

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung von Ordnungsmitteln zu unterlassen,

(a) becel pro aktiv Diät-Halbfettmargarine ohne einen Hinweis auf der Packung in den Verkehr zu bringen, wonach Patienten, die Arzneimittel zur Senkung des Cholesterinspiegels einnehmen, das Erzeugnis nur unter ärztlicher Aufsicht zu sich nehmen sollten und/oder das Erzeugnis als Bestandteil einer gesunden Ernährung zu verwenden ist, zu der auch regelmäßiger Verzehr von Obst und Gemüse zählt,

und/oder

(b) für becel pro aktiv DiätHalbfettmargarine mit folgenden Angaben zu werben: "Für alle, die ihren deutlich erhöhten Cholesterinspiegel aktiv senken wollen."

und/oder

"Für Menschen mit deutlich erhöhtem Cholesterinspiegel".

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen:

Die im Klageantrag zu (b) beanstandeten Werbehinweise hätten keinen Krankheitsbezug, § 18 Abs. 1 Nr. 1 LMBG sei nicht verletzt. Maßgeblich sei vielmehr, dass "becel pro aktiv" als neuartiges Lebensmittel durch die EU-Entscheidung genehmigt worden sei und dass nach Art. 2 c) der EU-Entscheidung darauf hingewiesen werden müsse, dass das Erzeugnis für Personen bestimmt sei, die ihren Cholesterinspiegel im Blut senken möchten. Die demgemäß anzusprechende Zielgruppe sei durch Art. 3 Abs. 2 der EU-Entscheidung präzisiert worden, sie betreffe Personen, die ihren erhöhten Cholesterinspiegel im Blut unter Kontrolle bringen möchten.

Zu diesem Zweck sei es unerlässlich, hinreichend deutlich zwischen den Zwecken zu unterscheiden, zu denen sie (die Beklagte) ihre verschiedenen "becel"-Diätmargarinen anbiete. Während "becel"-Diätmargarine und "becel vital"Diät-Halbfettmargarine für alle Verbraucher angeboten würden, die einen leicht erhöhten Cholesterinspiegel hätten oder sich einfach gesund ernähren wollten, werde "becel pro aktiv" nur für diejenigen Verbraucher angeboten, die einen deutlich, also signifikant erhöhten Cholesterinspiegel hätten (vgl. Anlage B 2). Die angegriffenen Werbeangaben hätten nur diesen Zweck. Entgegen der Ansicht des Klägers sei nicht jeder erhöhte Cholesterinspiegel eine Stoffwechselkrankheit. Es handele sich vielmehr nur um einen Risikofaktor, der insbesondere im Zusammenwirken mit anderen Risikofaktoren (wie z. B. Rau chen oder Übergewicht) zur Entstehung von Krankheiten führen könne (Anlagen B 3-5; Beweisantritt Bl. 31). Das Verbot des § 18 Abs. 1 Nr. 1 LMBG sei in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht auszulegen und anzuwenden.

Eine Irreführung liege ebenfalls nicht vor, als Wirkungsnachweis gebe es 20 Humanstudien (Bl. 38 mit Beweisantritt).

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht haben die Parteien übereinstimmend schriftsätzlich mitgeteilt, dass sie sich wegen des Klageantrags zu (a) außergerichtlich geeinigt hätten und den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärten (Bl. 4950).

Durch Urteil vom 17. Mai 2001 hat das Landgericht der Klage im Umfang des Antrags zu (b) stattgegeben. Auf das Urteil wird Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit der Berufung, die sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet hat.

Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend trägt sie noch vor:

Das Landgericht ziehe fehlerhaft den Krankheitsbegriff des § 12 HWG bei der Anwendung des § 18 Abs. 1 LMBG heran, insoweit gebe es aber strukturelle Unterschiede. Ein "deutlich erhöhter Cholesterinspiegel" sei schon aus der Sicht der Verbraucher keine Krankheit, jedenfalls aber nicht aus der maßgeblichen objektiven medizinisch-er nährungswissenschaftliche Sicht (Beweisantritt Bl. 110; An lagen B 6-7). Das Landgericht habe auch das Gemeinschaftsrecht unzureichend berücksichtigt (vgl. dazu auch Anlage B 13) und die Bedeutung der EU-Entscheidung verkannt. Die vom Landgericht vorgenommene Interpretation des § 18 Abs. 1 Nr. 1 LMBG verstoße gegen Art. 12 GG. Von einer Irreführung könne ebenfalls keine Rede sein (Beweisantritt Bl. 117, 158, 159; Anlagen B 8-12).

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen, Der Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Er verteidigt das landgerichtliche Urteil und trägt ergänzend noch vor:

Zu Recht habe das Landgericht in den Werbeangaben einen Verstoß gegen § 18 Abs. 1 Nr. 1 LMBG gesehen, aus dem Gemeinschaftsrecht und aus der EU-Entscheidung ergebe sich nichts anderes. Zudem seien die Angaben irreführend. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien und der von ihnen überreichten Anlagen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt einschließlich der Beiakte Landgericht Hamburg Schutzschrift 315 AR 576/00 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht dem Klageantrag zu (b) stattgegeben. Die Berufung ist demgemäß zurückzuweisen.

I.

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Unterlassungsantrag zu (b), über den allein das Landgericht entschieden hat.

Gegenstand des Unterlassungsantrages zu (b) ist das Werben für die Diät-Halbfettmargarine "becel pro aktiv" mit den beiden im Antrag aufgeführten Angaben, und zwar einzeln und kumulativ ("und/oder"). Sonstige Hinweise aus den Anzeigen, denen die Angaben entnommen sind, sind nicht Streitgegenstand.

Der Senat sieht sich auch wegen der Erörterung in der Berufungsverhandlung veranlasst, an dieser Stelle nochmals zu verdeutlichen, dass die Werbeaussagen des Antrages zu (b) nicht etwa allgemein verboten werden sollen, sondern nur, wenn sie den Zusatz: "deutlich" enthalten.

Über den Klageantrag zu (a) hat das Landgericht im Einverständnis der Parteien nicht in der Sache, sondern nur wegen der Kosten entschieden, weil diese insoweit - wie ausgeführt - nach Schluss der landgerichtlichen Verhandlung übereinstimmend ihre außergerichtliche Einigung angezeigt und mitgeteilt haben, sie erklärten den Rechtsstreit insoweit für erledigt (Bl. 49-50).

II.

Zu Recht hat das Landgericht dem Unterlassungsantrag zu (b) hinsichtlich der ersten Aussage "Für alle, die ihren deutlich erhöhten Cholesterinspiegel aktiv senken wollen" stattgegeben (wegen der zweiten Angabe siehe unter III.). Auch nach Auffassung des Senats ist die Verwendung des Werbehinweises aus § 18 Abs. 1 Nr. 1 LMBG, §§ 1, 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG zu untersagen.

1.) Nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 LMBG ist es verboten, im Verkehr mit Lebensmitteln oder in der Werbung für Le bensmittel allgemein oder im Einzelfall Aussagen zu verwenden, die sich auf die Beseitigung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten beziehen.

Nach zutreffender herrschender Meinung ist lebensmittelrechtlich, arzneimittelmittelrechtlich und heilmittelwerberechtlich als Krankheit "jede, also auch nur eine unerhebliche oder nur vorübergehende Störung der normalen Beschaffenheit oder der normalen Tätigkeit des Körpers anzusehen, die geheilt, d. h. beseitigt oder gelindert werden kann" und die nicht nur eine normale Schwankung der Leistungsfähigkeit darstellt, der jeder Körper ausgesetzt ist (Doepner, Heilmittelwerbegesetz, 2. Auflage, § 1 HWG Rz. 52 m. w. Nw.). Der Krankheitsbegriff des § 18 Abs. 1 Nr. 1 LMBG stellt in Übereinstimmung mit der Terminologie des HWG- und AMGRechts eine juristische Zweckschöpfung dar und ist weit auszulegen (Doepner, a. a. O., § 12 HWG Rz. 7 m. w. Nw.). Entgegen der Ansicht der Beklagten steht dem insoweit einheitlichen Krankheitsbegriff nicht der formale Umstand entgegen, dass die Vorschriften des § 18 Abs. 1 Nr. 1 LMBG und des § 12 HWG unterschiedlich strukturiert sind. Zwar sind nach § 12 HWG krankheitsbezogene Aussagen in der Publikumswerbung nicht generell, sondern nur bezüglich der in der in der Anlage zum Gesetz aufgeführten Krankheiten verboten, während § 18 Abs. 1 Nr. 1 LMBG eine solche Einschränkung nicht vorsieht. Damit ist aber nicht etwa der Zugrundelegung eines einheitlichen Krankheitsbegriffs der tragfähige Boden entzogen. Dem steht wiederum selbstverständlich nicht entgegen, dass die Vorschrift des § 18 Abs. 1 Nr. 1 LMBG eigenständig und entsprechend ihrem Sinn und Zweck anzuwenden ist.

§ 18 Abs. 1 Nr. 1 LMBG betrifft entgegen der Ansicht der Beklagten nicht nur Fallgestaltungen, in denen in der Werbeangabe eine bestimmte Krankheit konkret benannt wird; auch die Angabe bloßer Symptome kann ausreichen, wenn diese entweder für sich betrachtet einen eindeutigen Krankheits bezug aufweisen oder wenn sie so deutlich sind, dass zumindest ein erheblicher Teil der Verbraucher sie ohne weiteres mit einer bestimmten Erkrankung verbindet (vgl. BGH WRP 1998, 505 - Gelenk-Nahrung; Doepner, a. a. O., § 12 HWG Rz. 7 m. w. Nw.). Diesen zutreffenden Grundsätzen der ständigen Rechtsprechung folgt der Senat.

Soweit in der Literatur die Auffassung vertreten wird, Krankheitssymptome seien nicht als Krankheiten im Sinne des § 18 LMBG anzusehen, kann ihr grundsätzlich nicht zu gestimmt werden. Diese Ansicht wird der Zielsetzung von § 18 Abs. 1 Nr. 1 LMBG nicht gerecht, da das Verbot krankheitsbezogener Werbung verhindern soll, dass Lebens mittel werbungsmäßig zu Zwecken eingesetzt werden, denen sie ihrer Bestimmung nach regelmäßig nicht dienen können, nämlich als Quasi-Arzneimittel. Der Verbraucher soll außerdem vor dem Irrtum geschützt werden, mit einem auf solche Weise angepriesenen Lebensmittel sei eine wirksame und ausreichende Selbstbehandlung möglich (BGH a. a. O. Gelenk-Nahrung). Eine von der herrschenden Meinung abweichende Beurteilung des Krankheitsbegriffs würde angesichts der schwierigen Grenzziehung zwischen Krankheiten und Krankheitssymptomen auch zu einer Umgehung des Verbots einladen (Doepner, a. a. O. § 12 HWG Rz. 7 m. w. Nw.).

2.) Unter Beachtung dieser Grundsätze enthält die beanstandete Werbung der Beklagten auch nach Auffassung des Senats eine Aussage mit Krankheitsbezug im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 LMBG.

Dieser Bezug ergibt sich aus der Wendung in der Angabe "Für alle, die ihren deutlich erhöhten Cholesterinspiegel aktiv senken wollen", und zwar im Hinblick auf die damit an gesprochene erhebliche Einwirkung auf den Cholesteringehalt ("aktiv senken") durch den Verzehr von "becel pro aktiv", wobei dieser Körperzustand als "deutlich erhöhter" Cholesterinspiegel beschrieben wird.

Der Werbeangabe entnimmt der durchschnittlich aufmerksame und verständige Verbraucher unmittelbar aus der wörtlichen Bedeutung, dass die Diät-Margarine der Beklagten den deutlich erhöhten Cholesterinspiegel senkt. Damit werden aber jedenfalls vordringlich und ausdrücklich Interessenten angesprochen, bei denen der Cholesteringehalt so deutlich erhöht ist, dass dagegen etwas zu tun ist. Das liegt auf der Hand, denn für Menschen mit normalen Cholesterinwerten kann es nicht von Interesse sein, ihren Cholesterinspiegel zu senken. Damit steht nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zu § 18 LMBG jedenfalls ein Krankheitsbezug in Rede.

(a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und - in Übereinstimmung damit - auch des erkennenden Senats zu § 12 HWG ist ein erhöhter Cho lesterinspiegel jenseits der üblichen Schwankungen eine Stoffwechselkrankheit, und zwar unabhängig davon, ob für die Normabweichung endogene oder exogene Ursachen maßgeblich sind.

Cholesterin ist ein Produkt des menschlichen Stoffwechsels und nimmt an diesem teil. Auch ein ernährungsbedingter erhöhter Blutfettwert wird von der Anlage Nr. 3 zu § 12 HWG erfasst (Doepner, a. a. O., § 12 HWG Rz. 55 m. w. Nw.; vgl. BGH GRUR 1998, 962 - Lebertran I für die Werbeaussage: "Ernährungsbedingt erhöhte Blutfettwerte können gesenkt werden"; vgl. auch OLG Hamburg WRP 1990, 768). Wegen der - wie ausgeführt - einheitlichen Bestimmung des Krankheitsbegriffs gilt im Rahmen des § 18 Abs. 1 Nr. 1 LMBG nichts anderes.

(b) Einem "deutlich erhöhten" Cholesterinspiegel, der in der angegriffenen Werbung der Beklagten unter Hinweis auf dessen Senkung durch den Verzehr der Margarine ausdrücklich genannt wird, kommt nach den obigen Ausführungen die Bedeutung eines Krankheitsbezugs zu.

Allerdings wäre es - hierauf weist die Beklagte zu Recht hin - verfehlt, für die Frage als solche, ob eine Krankheit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 LMBG vorliegt, auf die An schauung des von der Werbung angesprochenen breiten Publikums und demgemäß auf die Vorstellung medizinischer Laien abzustellen. Auf das Verständnis des angesprochenen Publikum kommt es an, soweit es um die Aussage der Werbung in tatsächlicher Hinsicht geht; insoweit soll der subjektive Eindruck einer Krankheitsbezogenheit vermieden werden (Zipfel, Lebensmittelrecht, Band 2, § 18 LMBG Rz. 17). An Hand des damit beschriebenen Zustandes ist der Begriff der Krankheit aus objektiver Sicht zu bestimmen (vgl. zu § 12 HWG: BGH GRUR 1998, 961 - Lebertran I).

Dass ein deutlich erhöhter, aktiv zu senkender Cholesterinspiegel an sich eine Stoffwechselkrankheit sein kann, bestreitet die Beklagte nicht. Auf diese Fragestellung einer möglichen Erkrankung kommt es aber maßgeblich an (vgl. BGH a. a. O. - Lebertran I). Deswegen ist das Argument der Beklagten, dass ein erhöhter Cholesterinspiegel nicht stets nachteilige Wirkungen auf den Körper haben muss, bereits vom Landgericht zu Recht als nicht durchgreifend angesehen worden. Eine solche Betrachtungsweise würde dem Schutzzweck der Vorschriften betreffend Werbung mit Krankheitsbezug nicht gerecht werden. Denn selbstverständlich lässt sich nicht ausschließen, dass es Menschen mit (nur) erhöhtem Cholesteringehalt gibt, die sonst "gesund" sind.

Maßgeblich ist ferner, dass erhöhte LDL-Cholesterinwerte ein bedeutsamer Risikofaktor vor allem für Koronarerkrankungen sind und deswegen der Hinweis auf einen "deutlich erhöhten" Cholesterinspiegel auch insoweit einen eigenständigen Krankheitsbezug hat (Doepner, a. a. O., § 1 HWG Rz. 56 zum Stichwort: "Cholesterinspiegel", § 12 HWG Rz. 55 m. w. Nw.). Die erhebliche Bedeutung der Cholesterinwerte für das KHK-Risiko wird von der Beklagten nicht in Abrede genommen; so wird z. B. in der von ihr vorgelegten Belegstelle ausgeführt, dass sogar schon Cholesterinkonzentrationen "im oberen Bereich des Normalen" mit einem höheren Koronarrisiko einhergingen als bei Werten im unteren Bereich (vgl. Wolfram: Anlage B 3, Thefeld: Anlage B 1). § 18 Abs. 1 Nr. 1 LMBG betrifft gerade auch solche Aussagen, die sich auf die Verhütung von Krankheiten beziehen. Deswegen greift die von der Beklagten vorgenommene, an sich selbstverständlich zutreffende Abgrenzung zwischen Risikofaktor und Krankheit (vgl. hierzu insbesondere Anlage B 6) nicht durch; insoweit bedarf es auch nicht der Einholung eines Sachverständigengutachtens. Es werden von der Werbung der Beklagten gerade auch Personen angesprochen, bei denen die Cholesterinwerte so deutlich erhöht sind, dass sie medizinisch behandlungsbedürftig sind, um das Risiko einer Koronarerkrankung zu vermindern. Dass damit der oben dargestellte Schutzzweck des § 18 Abs. 1 Nr. 1 LMBG betroffen ist, liegt auf der Hand.

(c) Aus dem Umstand, dass es sich bei "becel pro aktiv" weder um ein normales Lebensmittel, noch um ein Arzneimittel, sondern um ein diätetisches Lebensmittel han delt, ergibt sich für die Frage des werblichen Krankheitsbezugs der angegriffenen Angabe nichts anderes. Es mag bei der Werbung für ein Arzneimittel regelmäßig näher liegen, schon wegen des durch das beworbene Produkt medizinisch geprägten Umfeldes einen Krankheitsbezug herzustellen. Das schließt es aber, wie der vorliegende Fall zeigt, nicht etwa aus, der für ein Lebensmittel bestimmten Werbeaussage selbst einen Krankheitsbezug zu entnehmen. Diesem Verständnis steht auch die Einordnung des Produkts der Beklagten als diätetisches Lebensmittel nicht entgegen, zumal es als Streichfett unstreitig eine (gewisse) cholesterinsenkende Wirkung hat und insoweit jedenfalls ähnlich wie ein Arzneimittel wirkt und - wie ausgeführt - gerade Menschen ("alle") mit deutlich erhöhtem Cholesterinspiegel angesprochen werden.

(d) Die in § 18 Abs. 2 LMBG für diätetische Lebensmittel vorgesehene Ausnahme vom Verbot des § 18 Abs. 1 Nr. 1 LMBG kommt vorliegend nicht in Betracht.

Die Ausnahme des § 18 Abs. 2 LMBG besteht nur für bestimmte Aussagen bei in § 3 Abs. 2 DiätV erschöpfend aufgezählten diätetischen Lebensmitteln (vgl. Zipfel, Lebensmittelrecht, C 100, § 18 LMBG Rz. 39), um die es vorliegend nicht geht. (e) Die von der Beklagten noch herangezogene Entscheidung des OLG Köln (ZLR 2001, 156; vgl. Anlage B 2 a) steht dem aufgezeigten Ergebnis nicht entgegen.

Es unterliegt, wie ausgeführt, der Beurteilung einer Werbung im Einzelfall, ob sie nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 LMBG zu beanstanden ist oder nicht. In dem vom OLG Köln ent schiedenen Sachverhalt ging es u. a. um die Werbeaussage für Shiitake-Pilze: "... soll gesundheitsfördernde Fähigkeiten besitzen, den Cholesterinspiegel senken, Viren bekämpfen, das Immunsystem stärken". Diese Werbeangabe unterscheidet sich ganz erheblich von dem vorliegend zu beurteilenden Hinweis auf die Senkung des deutlich erhöhten Cholesterinspiegels. Im übrigen lässt der Senat es dahingestellt, inwieweit der Auffassung des OLG Köln zu folgen wäre oder nicht.

3.) Entgegen der Ansicht der Beklagten steht die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 LMBG mit den Richtlinien der Europäischen Union im Einklang.

(a) Allerdings sind die Bestimmungen des LMBG nach Maßgabe der Etikettierungs-Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 in der Fassung der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür vom 20. März 2000 (ABl. L 109/29) auszule gen. Diese Richtlinie gilt auch für Inlandssachverhalte und nicht nur für grenzüberschreitende Fälle (BVerwG WRP 1993, 16 - becel).

Die Etikettierung und die Art und Weise, in der sie erfolgt, dürfen nach Art. 2 Abs. 1 lit. b) der Richtlinie 79/112/EWG nicht - vorbehaltlich der Gemeinschaftsvorschriften über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind - einem Lebensmittel Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben oder den Eindruck dieser Eigenschaften entstehen lassen. Nach Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie 79/112/EWG gelten die Verbote nach Abs. 1 auch für die Werbung.

(b) Aus der hierzu bestehenden Sonderreglung der DiätRahmenrichtlinie 89/398/EWG des Rates vom 3. Mai 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind (ABl. L 186/27), ergibt sich insoweit nichts anderes. Nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 89/398/EWG dürfen die Kennzeichnung, Aufmachung und die Werbung solchen Erzeugnissen keine Eigenschaften zur Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben.

Insoweit bestehen im Verhältnis zu § 18 Abs. 1 Nr. 1 LMBG keine Besonderheiten. Entgegen der Ansicht der Beklagten steht nach der Richtlinie 89/398/EWG kein von § 18 Abs. 1 LMBG abweichender Krankheitsbegriff in Rede.

Da die Richtlinie 89/398/EWG maßgeblich den Verbraucherschutz betrifft (Erwägungsgrund 6), ist wie bei § 18 Abs. 1 LMBG auf den durchschnittlich verständigen und aufmerksamen Verbraucher abzustellen, soweit es um die durch die Werbung dem betreffenden Erzeugnis zugeschriebenen Eigenschaften geht. Inwieweit den so be schriebenen Zuständen ein Krankheitsbezug zukommt, ist objektiv zu bestimmen. Auf die obigen Ausführungen hierzu im Rahmen des § 18 Abs. 1 LMBG wird entsprechend Bezug genommen.

Aus der von der Beklagten herangezogenen EuGH-Entscheidung (EuGH, Urt. v. 21. März 1991, Rechtssache C-369/88, Amtl. Slg. I-1525 - Delattre) ergibt sich nichts anderes. In jener Entscheidung hat der EuGH ausgeführt, die Richtlinie 65/65/EWG des Rates vom 26. Januar 1965 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Arzneispezialitäten enthalte keine Definition der Krankheit, diesem Begriff könnten nur die Definitionen gegeben werden, die auf der Grundlage wissenschaftlicher Kenntnisse ganz allgemein anerkannt seien (EuGH, a. a. O., Amtl. Slg. I-1525, 1531 - Delattre). Ein abweichender Krankheitsbegriff, der für § 18 Abs. 1 Nr. 1 LMBG im oben dargestellten Sinne bedeutsam sein könnte, ist dem nicht zu entnehmen.

4.) Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Begründetheit des Unterlassungsantrages die EU-Ent scheidung (die oben zitierte Entscheidung der EU-Kommission vom 24. Juli 2000: Anlage B 1) nicht entgegensteht.

Nach Art. 2 c) der EU-Entscheidung muss - wie ausgeführt darauf hingewiesen werden, dass das Erzeugnis für Personen bestimmt ist, die ihren Cholesterinspiegel im Blut senken möchten; im Einleitungssatz zu Art. 2 der EU-Entscheidung wird diese Bestimmung als gemeinschaftsrechtliche "zusätzliche Etikettierungsanforderung" bezeichnet. Hieraus ist allerdings abzuleiten, dass der UXXXXXXX UK und demgemäß auch der Beklagten nicht der Vorwurf unlauteren Verhalten gemacht werden könnten, wenn und soweit - der Vorgabe der EU-Entscheidung folgend - in der Werbung nur auf die cholesterinsenkende Bestimmung von "becel pro aktiv" hingewiesen wird.

Selbstverständlich ist von der EU-Entscheidung aber nicht etwa jede Werbeaussage zu diesem Thema gedeckt. Die "zusätzliche Etikettierungsanforderung" gilt nach Art. 2 der EU-Entscheidung ausdrücklich unbeschadet der sonstigen gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über die Etikettierung von Lebensmitteln.

Die Anwendung der Richtlinie 89/398/EWG und somit auch der Vorschrift des § 18 Abs. 1 Nr. 1 LMBG für die Beurteilung der angegriffenen Werbemaßnahme bleibt demgemäß davon unberührt. Denn die Werbeangabe betreffend die Senkung des deutlich erhöhten Cholesterins ist inhaltlich nicht etwa das Gleiche, sondern geht erheblich über den bloßen Hinweis auf die cholesterinsenkende Wirkung von "becel pro aktiv" hinaus.

Nichts anderes ergibt sich aus dem Erwägungsgrund in Ziffer 3 der EU-Entscheidung, wonach bei der Vermarktung des Erzeugnisses insbesondere Personen angesprochen werden sollen, die ihren Cholesterinspiegel im Blut senken möchten. Demgemäß ist es der Beklagten nicht verwehrt, auf die Senkung des Cholesterins durch ihr Produkt hinzuweisen. Die Wendung betreffend das Senken des "deutlich erhöhten Cholesterinspiegels" geht aber, wie ausgeführt, darüber deutlich hinaus.

5.) Die Anwendung des § 18 Abs. 1 Nr. 1 LMBG verstößt nicht gegen Art. 12 GG.

Die Beklagte ist in ihrer Berufsausübung nicht gehindert, sie kann nach den obigen Ausführungen auf die cholesterin senkende Wirkung ihrer Margarine werblich hinweisen, aber nicht in der beanstandeten Form im Hinblick auf den Hinweis "deutlich".

Das Verbot jeglicher krankheitsbezogener Werbung für Lebensmittel, unabhängig von ihrem Wahrheitsgehalt (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 LMBG), stellt allerdings einen erheblichen Eingriff in die Dispositionsfreiheit der werbungtreibenden Wirtschaft dar; das gilt insbesondere für die werbliche Darstellung von als Lebensmittel vermarkteten Produkten, die nach Zusammensetzung und Eigenschaften objektiv eine Doppeleignung als Lebensmittel und als Arzneimittel besitzen. Eine zu extensive Interpretation des Krank heitsbegriffs insbesondere bei diätetischen Lebensmitteln sowie sonstigen Lebensmitteln mit einem besonderen Gesundheitsaspekt kann auch zu einer nachhaltigen Be einträchtigung des passiven Informationsinteresses der Verbraucherschaft führen (Doepner, a. a. O., § 12 HWG Rz. 7 m. w. Nw.). Unter dieser besonderen Problematik ist auch das in Rede stehende Produkt der Beklagten zu sehen.

Die grundsätzliche Verfassungsmäßigkeit des § 18 Abs. 1 Nr. 1 LMBG kann jedoch angesichts des hohen Ranges des Gesundheitsschutzes nicht in Zweifel stehen, zumal die Gefahren einer Selbstmedikation mit Lebensmitteln und der zu befürchtenden Überschätzung ihrer Wirkungsmöglichkeiten offenkundig sind, das gilt im Grundsatz für jedes Lebensmittel (Doepner, a. a. O., § 12 HWG Rz. 7 m. w. Nw.), und damit auch für solch ein besonderes wie das Erzeugnis der Beklagten.

Die vorzunehmende Interessenabwägung im Rahmen der Gesetzesanwendung auf den vorliegenden Sachverhalt hat mit zu berücksichtigen, dass es bei der in Rede stehenden Vorschrift um gesundheitliche Belange geht, die ihrerseits verfassungsrechtlich geschützt sind (Art. 2 Abs. 2 GG). Den anzuerkennenden wirtschaftlichen Belangen der Beklagten, ihre wegen der cholesterinsenkenden Wirkung einem Arzneimittel jedenfalls ähnliche Margarine angemessen zu bewerben, trägt das Verbot hinreichend Rechnung. Es bezieht sich, wie ausgeführt, nicht etwa allgemein auf Hinweise betreffend die cholesterinsenkende Wirkung, sondern nur auf deren Beschreibung als "deutlich". Insoweit überwiegen die aufgezeigten Interessen der gesundheitlichen Belange der Allgemeinheit offenkundig und ganz erheblich.

6.) Auch die weiteren Voraussetzungen des Unterlassungsantrages sind gegeben.

Der Klageantrag erfasst das Charakteristische der Verletzungsform. Mit der angegriffenen Werbeaussage als solcher steht nach den obigen Ausführungen ein Krankheits bezug in Rede. In der angegriffenen Weise hat die Beklagte geworben (Anlage K 6). Die beworbene Margarine hat unstreitig - und insoweit ähnlich einem Arzneimittel - eine cholesterinsenkende Wirkung. Deswegen können weitere, zusätzliche Hinweise im Zusammenhang mit der beanstandeten Aussage etwa auf eine gesundheitsbewusste Ernährung (wie der Anzeige gemäß Anlage K 6 zu entnehmen) der an gegriffenen Angabe die Zielrichtung zur Behandlung deutlich erhöhter Cholesterinwerte nicht nehmen.

Der Kläger ist klagebefugt. Er hat die Voraussetzungen zu § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG für den Verband vorgetragen, dem ist die Beklagte nicht entgegengetreten. Zweifel an der Verbandsklagebefugnis des Klägers sind auch sonst nicht ersichtlich.

Bei § 18 Abs. 1 LMBG handelt es sich um eine wertbezogene Vorschrift zum Schutze der Volksgesundheit (vgl. hierzu allgemein: BGH WRP 1998, 181 - Warentest für Arzneimittel), der vorliegend zu bejahende Verstoß gegen diese Norm stellt ein unlauteres Verhalten im Sinne des § 1 UWG dar. Besonderheiten des Einzelfalles (vgl. hierzu: BGH GRUR 1999, 1128 - Hormonpräparate) führen hier zu keiner abweichenden Bewertung.

Der Unterlassungsantrag betrifft einen wesentlichen Wettbewerbsverstoß im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG. Es geht um krankheitsbezogene Werbung im Lebensmittelbereich, bei dem Allgemeininteressen ernsthaft betroffen sind. Es handelt sich nicht etwa um einen Bagatellfall.

III.

Zu Recht hat das Landgericht dem Klageantrag zu (b) auch hinsichtlich der zweiten Aussage stattgegeben. Auch nach Auffassung des Senats ist der Unterlassungsantrag betreffend die Verwendung des Werbehinweises "Für Menschen mit deutlich erhöhtem Cholesterinspiegel" aus § 18 Abs. 1 Nr. 1 LMBG, §§ 1, 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG begründet.

Die Werbeaussage der Beklagten unterscheidet sich der Sache nach nicht von der ersten Werbeangabe des Unterlassungsantrages. Es geht auch hier um den deutlich erhöhten Cholesterinspiegel; insoweit wird auf die obigen Ausführungen unter II. insgesamt entsprechend Bezug genommen.

Auch insoweit erfasst der Klageantrag das Charakteristische der Verletzungsform. Mit der angegriffenen Werbeaussage als solcher steht nach den obigen Ausführungen (unter II.) ein Krankheitsbezug in Rede.

Die Beklagte hat in der angegriffenen Weise geworben, der vollständige Satz im Fließtext lautet, wie ausgeführt: "Für Menschen mit deutlich erhöhtem Cholesterinspiegel gibt es jetzt die neue becel pro-activ." (Anlage K 6).

Wesentlich ist dabei der im Unterlassungsantrag zitierte Teil des Satzes. Auch insoweit können weitere Hinweise in der Anzeige (Anlage K 6) auf eine gesundheitsbewusste Ernäh rung der angegriffenen Angabe die Zielrichtung zur Behandlung deutlich erhöhter Cholesterinwerte nicht nehmen. Auf die obigen Ausführungen hierzu (II. 6.) wird ent sprechend Bezug genommen.

IV.

Nach alledem war die Berufung der Beklagten als unbegründet zurückzuweisen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Eine Zulassung der Revision ist nicht veranlasst (§ 543 Abs. 2 ZPO n. F.). Die Rechtssache geht, wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, über die Anwendung gesi cherter Rechtsprechungsgrundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt nicht hinaus. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, die Zulassung der Revision ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

Eine Vorlage an den EuGH kommt nach Auffassung des Senats nicht in Betracht. Wie die obigen Ausführungen zeigen, steht die Anwendung des § 18 Abs. 1 LMBG mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften und Entscheidungen im Einklang. Insbesondere kann von einer möglicherweise mit dem Gemeinschaftsrecht kollidierenden, extensiven Auslegung des nationalen Rechts keine Rede sein.

Ende der Entscheidung

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