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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Urteil verkündet am 20.02.2003
Aktenzeichen: 3 U 26/99
Rechtsgebiete: BGB, GWB


Vorschriften:

BGB § 133
BGB § 138
BGB § 249
BGB § 826
GWB § 26 a. F.
1. Wird von einem Mineralölunternehmen die Kündigung eines Tankstellenvertrages innerhalb der vertraglich vorgesehenen Frist angedroht, um eine Änderung der vertraglichen Zusammenarbeit zu erreichen, so bestehen weder vertragliche noch gesetzliche (§§ 138, 826 BGB, § 26 GWB a. F.) Schadensersatzansprüche, wenn die Kündigung nach dem Vertrag keiner Begründung bedarf und die Kündigungsfrist nicht unangemessen kurz ist.

2. Außerdem fehlt es an der Kausalität zwischen behaupteter Pflichtverletzung (durch das Androhen der Vertragskündigung) und Schadenseintritt, wenn der Tankstellenpächter die Vertragswaren dann ohne weiteres jahrelang zum vorgesehenen, (angeblich) überhöhten Einkaufspreis bezieht, um die Differenz nach einverständlicher Vertragsbeendigung später als Schaden zurückzufordern.


HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 U 26/99

Verkündet am: 20. Februar 2003

In dem Rechtsstreit

hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 3. Zivilsenat, durch die Richter Gärtner, v. Franque, Spannuth nach der am 30. Januar 2003 geschlossenen mündlichen Verhandlung

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 16 für Handelssachen, vom 22. Dezember 1999 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 8.000.- € abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger ist Pächter der Rxxx-Station E.- Landstraße in P. gewesen. Die Beklagte ist ein Mineralölunternehmen.

Der Kläger war gemäß dem mit der Beklagten - damals der "Deutschen Rxxx AG" -unterzeichneten "ST-Tankstellenvertrag" vom 28. September/8. Oktober 1985 (kurz: ST-Vertrag; vgl. dazu die Pachtzins-Vereinbarungen vom 8.717. Juli 1986 und 20. Mai 1996: Anlage K 1) im Kraftstoff- und Schmiermittelbereich als Handelsvertreter tätig, als Eigenhändler dagegen im sog. Auto-Folgegeschäft, insbesondere im SHOP-Bereich.

Der Kläger nimmt die Beklagte mit der Klage auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch. Er wirft der Beklagten vor, sie habe ihn im Jahre 1993 vertragswidrig unter Druck gesetzt, die Waren im Food- und Tabakwarenbereich nur noch über mit der Beklagten verbundene Unternehmen zu beziehen; hierdurch sei ihm zwischen 1993 und 1997 ein Schaden entstanden.

Die Beklagte hatte ihrem Tochterunternehmen, der EXXX Lager- und Handels-GmbH, Oststeinbek (kurz: EXXX) zunächst die Großhandelsfunktion für das Autozubehörgeschäft übertragen, im Jahre 1990 entwickelte EXXX für die RXXX-SHOPS ein Tabakwarenverkaufskonzept und die Beklagte kooperierte mit L-XXXXXXXX. Die dann von der Beklagten gegründete CO-XXXX Einzelhandels- und Tankstellenservice-GmbH (kurz: CO-XXXX) belieferte die RXXX-Stationen mit Foodartikeln und bot den Pächtern Beratung über die Sortimentsauswahl und -gestaltung.

Die Beklagte hat den ST-Vertrag mit dem Kläger inzwischen fristgemäß zum 30. September 1998 gekündigt; ihr gleichzeitig ausgesprochenes Angebot, statt dessen einen "Tankstellen- und Shopvertrag" abzuschließen (Anlage K 5), hat der Kläger nicht angenommen.

Der Kläger hatte in den ersten Jahren der Vertragsbeziehung zur Beklagten im Auto-Folgegeschäft bei Lieferanten seiner Wahl eingekauft. Die Beklagte hatte dann die genannten Beteiligungen an Großlieferanten im Food- und Tabakwarenbereich erworben, von denen der Kläger für seine RXXX-Station ebenfalls Ware bezog.

Unstreitig hat der Kläger für die hier in Rede stehende Zeit von Juni 1993 bis Ende Dezember 1997 die Waren im Food- und Tabakwarenbereich ausschließlich von mit der Beklagten verbundenen Unternehmen bezogen, seit Januar 1998 dagegen wieder von anderen Lieferanten.

Der Kläger hat vorgetragen:

Das Auto-Folgegeschäft sei für einen Tankstellenpächter besonders lukrativ, weil man den Einkauf und die Kalkulation selbst bestimmen könne. Die Beklagte habe immer wieder in der Öffentlichkeit darauf verwiesen, dass der RXXX-Tankstellenpächter in diesem Bereich "absolut frei" sei (Anlage K 2). Mit dem Erwerb der Beteiligungen an Großlieferanten wie L-XXXXXXXX und EXXX habe die Beklagte aber empfohlen, die SHOP-Ware dort zu beziehen. Er sei dieser "unverbindlichen Empfehlung" solange nachgekommen, wie die Einkaufspreise von L-XXXXXXXX und EXXX nicht ungünstiger als die der Konkurrenten gewesen seien.

Nach einigen Jahren hätten sich dort aber die Preise so erhöht, dass sie etwa 15-20 % über den Einkaufspreisen der Mitbewerber gelegen hätten. Insbesondere im Getränkebereich, der bei ihm fast 60 % des SHOP-Umsatzes ausmache, hätten Einkaufsvorteile im freien Handel von bis zu 40% bestanden. Deswegen habe er entschieden, im SHOP-Bereich der Empfehlung der Beklagten nicht mehr vollen Umfangs zu entsprechen, und habe teilweise bei den jeweils günstigsten Lieferanten und nicht mehr bei L-XXXXXXXX und EXXX die Ware bezogen.

Daraufhin habe der Bezirksleiter der Beklagten (Wi.) ihn aufgesucht und ihn wegen der sog. Fremdkäufe angesprochen. Wi. habe ihm erklärt, die Fremdkäufe verstießen gegen die gegenüber der Beklagten bestehende Loyalitätspflicht, und ihn aufgefordert, die SHOP-Waren künftig ausschließlich von mit der Beklagten verbundenen Unternehmen zu beziehen. Er - der Kläger - habe das unter Hinweis auf die teilweise stark überhöhten Einkaufspreise abgelehnt.

Über das Gespräch habe Wi. mit Telefax vom 28. Mai 1993 dem Verkaufsleiter der Beklagten (Dew.) berichtet (Anlage K 3), Dew. habe geantwortet, es sei seine (des Wi.) Aufgabe, "diese Politik durchzusetzen ... Notfalls (müsse er) einen neuen Pächter suchen" (Anlage K 4). Kurze Zeit darauf habe die Beklagte ein Gespräch auf seiner - des Klägers - RXXX-Station vereinbart, das im Beisein seiner Ehefrau stattgefunden habe. Ein Mitarbeiter des Verkaufsleiters der Beklagten (Che.) habe ihn dabei lautstark und in aggressiver Weise aufgefordert, Food- und Tabakwaren künftig ausschließlich über die mit der Beklagten verbundenen Unternehmen zu kaufen. Die Mitarbeiter der Beklagten (Wi. und Che.) hätten erklärt, es gebe keine Möglichkeit der Fortsetzung der geschäftlichen Beziehung, wenn er das nicht sofort zugunsten der Beklagten ändere. Ihm sei für den Weigerungsfall unverhohlen und ausdrücklich die Kündigung des Vertragsverhältnisses angedroht worden (Beweisantritt Bl. 5). Das Bestreiten der Gegenseite sei erstaunlich; die Telefaxe von Wi. und Dew. sprächen eine andere Sprache (Anlagen K 3-4; vgl. hierzu die Beklagte Bl. 51-52 mit Beweisantritt).

Um seine berufliche Existenz nicht zu gefährden, habe er sich dem massiven Druck der Beklagten gebeugt und ab Juni 1993 die Waren im Food- und Tabakwarenbereich ausschließlich über die mit der Beklagten verbundenen Unternehmen bezogen. Damals habe er keine Möglichkeit gehabt, eine andere Tankstelle zu pachten, er habe sich vergeblich umgehört (Beweisantritt Bl. 44). Erst die Kündigungsandrohung und die damit verbundene Existenzvernichtung habe ihn zum Warenbezug ausschließlich bei mit der Beklagten verbunden Unternehmen veranlasst.

Der Schaden, ein Einkaufsnachteil von 10 % durch den Bezug von Tabakwaren bei EXXX und von SHOP-Waren bei L-XXXXXXXX, ergebe mindestens 305.076,20 DM (Bl. 6-8, 44-45 mit Beweisantritt, Anlagen K 6-8). Die von der Beklagten entgegengehaltenen Bonus-Zahlungen im Foodbereich seien in der Schadensberechnung berücksichtigt. Die Sonder-Boni und Messe-Sonderkonditionen der Unternehmen der Beklagten seien überdies mit hohen Abnahmemengen und dadurch mit hohen Lagerbeständen verbunden gewesen, etwaige Vorteile seien insoweit kompensiert worden.

Die mit Schreiben vom 15. August 1997 ausgesprochene Kündigung des "ST-Tankstellenvertrages" zum 30. September 1998 (Anlage K 5) habe ihm Gelegenheit gegeben, ab 1. Januar 1998 SHOP-Waren wieder von anderen Lieferanten zu beziehen. Ein früherer Wechsel sei nicht möglich gewesen, weil die Verträge mit L-XXXXXXXX und EXXX erst zum 31. Dezember 1997 geendet hätten (Beweisantritt Bl. 59; die Beklagte bestreitet das).

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 305.076,20 DM nebst 5% Zinsen seit dem 16. Juni 1998 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat vorgetragen:

Der Kläger versuche den unzutreffenden Eindruck zu erwecken, er sei gezwungen worden, Waren von den Lieferanten EXXX und CO-XXXX zu überteuerten Preisen zu beziehen. Im SHOP-Geschäft sei der Tankstellenpächter prinzipiell frei, wo Ware eingekauft und wie kalkuliert werde. Der Kläger habe sich aber ständig von CO-XXXX beraten lassen, wie er sein SHOP-Geschäft verbessern könne, und mit ihr - der Beklagten - jährliche Bonusregelungen entsprechend dem vorab mitgeteilten Einkaufspotential vereinbart. Sie habe dem Kläger außerdem Werbezuschüsse gezahlt (Beweisantritt Bl. 27).

Anfang 1993 habe der Kläger wie in jedem Jahr mit ihr eine Bonusregelung abgeschlossen und ihr die voraussichtlichen Abnahmemengen bei EXXX (Auto-Folgemarkt-und Tabakwarengeschäft) und bei CO-XXXX (Food-Artikel) mitgeteilt. Ohne sie - die Beklagte- darüber zu informieren, habe der Kläger im Frühjahr 1993 die Tabakwaren bei einem anderen Lieferanten bezogen. Ihr Bezirksleiter (Wi.) habe den Kläger wegen des drastischen Umsatzrückgangs bei den Tabakwaren Ende Mai 1993 angesprochen; Wi. habe gesagt, er empfinde den heimlichen Bezugswechsel als illoyal, und erklärt, für sie - die Beklagte - rechne sich der vom Kläger gewünschte Stationsumbau allenfalls, wenn sie auch im SHOP-Bereich mittelbar Gewinne erziele. Der Kläger habe eingelenkt und signalisiert, er werde künftig wieder bei EXXX einkaufen (Beweisantritt Bl. 28).

Danach am 6. Juli 1993 habe es ein Gespräch zwischen dem Kläger und ihrem Verkaufsleiter (Dew.) gegeben, bei dem der Kläger zunächst darum gebeten habe, einem seiner Mitarbeiter eine RXXX-Station zu verpachten. Beim anschließenden Restaurantessen in Lüneburg mit dem Kläger nebst Ehefrau und Mitarbeitern sowie Dew., Wi. und dessen Mitarbeiter Che. habe der Kläger erneut den Wunsch geäußert, seine Station umzubauen. Wi. habe wiederum erläutert, die mittelbare Gewinnerzielung über EXXX und CO-XXXX sei für sie - die Beklagte - eine Kalkulationsgröße für den SHOP-Ausbau, durch die Pacht und die Gewinne im Kraftstoffbereich sei ein Umbau nicht zu finanzieren. Der Kläger habe erklärt, mit dem anderweitigen Bezug von Tabakwaren im Frühjahr 1993 habe er nur ein Signal setzen wollen, um sie an den Verhandlungstisch zu bekommen, er kaufe seit Juni 1993 wieder alle Waren bei EXXX und CO-XXXX.

Das Gespräch sei ruhig verlaufen. Die Behauptung der Gegenseite, Che. habe lautstark und aggressiv den Kläger aufgefordert, künftig die Food- und Tabakwaren nur bei diesen Unternehmen zu beziehen, treffe nicht zu; dem Kläger sei auch nicht mit der Kündigung des Vertrages gedroht worden (Beweisantritt Bl. 29-30), es habe keine Nötigung gegeben.

Selbst wenn der Kläger das Gespräch mit Wi. und Che. im Juli 1993 missverstanden haben sollte und angenommen habe, ihm werde der Tankstellenvertrag gekündigt, wenn er nicht mehr bei EXXX und CO-XXXX einkaufe, sei es unvorstellbar, dass der Kläger gleichwohl deswegen bis Ende 1997 dort die Waren bezogen hätte. Ihr Bezirksleiter Wi. sei bereits im Oktober/November 1994 abgelöst worden, ein vom Kläger angeblich empfundener Druck durch Wi. habe damit ohnehin nicht mehr bestehen können.

Gegen einen angeblichen Druck auf den Kläger spreche auch der Umstand, dass dieser seinen Mitarbeiter Müller im Juli 1993 und ein Jahr später seine - des Klägers-Tochter als Tankstellenpächter vorgeschlagen habe; seit 1995 führe die Tochter des Klägers die RXXX-Station in L. (vgl. hierzu der Kläger Bl. 43).

Die Preise von CO-XXXX und EXXX seien stets marktgerecht gewesen, sie hätten entgegen dem Kläger nicht 15-20 % über den Einkaufspreisen der Mitbewerber gelegen. Der Kläger selbst habe häufig Sonderkonditionen ausgehandelt, im Foodbereich habe er von ihr jährlich erhebliche Bonuszahlungen erhalten (Beweisantritt Bl. 32). Auch sonst sei der Vortrag des Klägers zu den Schadenspositionen (Tabakwaren, Foodartikel) und zur Schadensberechnung unzutreffend (vgl. Bl. 32-34, 54-55 mit Beweisantritt).

Eine Drohung mit Kündigung habe es nicht gegeben. Dass der Kläger durch eine Kündigung des Handelsvertretervertrages in seiner beruflichen Existenz gefährdet gewesen wäre, werde bestritten. Angesichts der langen Kündigungsfristen hätte der Kläger eine Alternative finden können. Auch sonst seien keine Ansprüche gegeben. Vorsorglich werde auch die Einrede der Verjährung erhoben.

Durch Urteil vom 22. Dezember 1998 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Auf das Urteil wird Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit der Berufung, die er form- und fristgerecht eingelegt und begründet hat.

Der Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und trägt ergänzend vor:

Das von der Beklagten erwähnte Gespräch mit ihren Mitarbeitern habe auf seiner (des Klägers) Tankstelle am 6. Juli 1993 stattgefunden. Erst nach dem Gespräch, in dem ausdrücklich mit der Kündigung des Vertrages für den Fall künftiger "Fremdkäufe" gedroht worden sei, habe er sämtliche Waren im Food- und Tabakwarenbereich ausschließlich bei den mit der Beklagten verbundenen Unternehmen eingekauft, nur diese Einkäufe seien in der Schadensberechnung berücksichtigt (Beweisantritt Bl. 106), der gegenteilige Vortrag der ersten Instanz beruhe auf einem Missverständnis (Bl. 106, Anlage K 12). Es treffe nicht zu, dass er (der Kläger) bei dem Gespräch am 6. Juli 1993 gesagt habe, er kaufe seit Anfang Juni wieder bei EXXX und CO-XXXX, sondern dass das künftig geschehen werde (Beweisantritt Bl. 106).

Bei dem Gespräch am 6. Juli 1993 mit Che. und Wi. sei nur Herr Che. der Wortführer gewesen, dieser habe massiv mit der Kündigung des Vertrages gedroht, falls er (der Kläger) künftig bei anderen Lieferanten einkaufen würde (Bl. 124), beim anschließenden Essen beim Griechen habe Che. und Wi. ihn weiter "bearbeitet", nach der Rückkehr zur Tankstelle habe er wegen dieser Drohung gegenüber Che. und Wi. im Beisein seiner Ehefrau erklärt, er kaufe künftig nur bei den Unternehmen der Beklagten ein (Beweisantritt Bl. 124). Dann sei Dew. dazu gekommen, Che. und Wi. hätten ihm gesagt, dass er (der Kläger) nur weiter bei den Unternehmen der Beklagten einkaufen wolle, daraufhin habe Dew. den Zettel (Anlage K 4) zerknüllt und weggeworfen. Er (der Kläger) habe diese interne Nachricht später aus dem Papierkorb geholt.

Die Kündigungsandrohung sei Vertrags- und kartell rechtswidrig gewesen. Im Eigengeschäft sei ihm (dem Kläger) freigestellt gewesen, Waren im Food- und Tabakbereich anderweitig zu beziehen, mit der Kündigungsandrohung seien mithin vertragswidrige Ziele verfolgt worden (vgl. hierzu die Auffassung des Bundeskartellamts: Anlage K13 und des Landeskartellamts Berlin: Anlage K 14).

Entgegen dem Landgericht sei die Kausalität zwischen der vertragspflichtwidrigen Kündigungsandrohung und dem eingetretenen Schaden gegeben. Ohne die Androhung hätte er die Tabak- und SHOP-Waren weiter auf dem freien Markt und nicht bei den Vertragsunternehmen der Beklagten bezogen. Seine Willensentschließung, die Waren wieder bei den Unternehmen der Beklagten zu einzukaufen, hebe den Zurechnungszusammenhang zwischen Kündigungsandrohung und Schadenseintritt nicht auf. Denn er habe vernünftig und wirtschaftlich angemessen reagiert, als er sich dem Druck der Beklagten gebeugt habe. Andernfalls hätte die Beklagte den Vertrag fristgemäß gekündigt und er hätte seine wirtschaftliche Existenzgrundlage verloren.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landgerichts Hamburg aufzuheben und die Beklagte nach dem erstinstanzlich gestellten Klageantrag zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen unter Verteidigung des landgerichtlichen Urteils. Sie trägt ergänzend vor:

Schon in erster Instanz sei zu dem Gespräch am 6. Juli 1993 ausführlich vorgetragen worden, es habe ein Gespräch zwischen dem Kläger und ihrem (der Beklagten) Verkaufsleiter Dew. gegeben und anschließend ein Gespräch zwischen dem Kläger und ihren Mitarbeitern Wi. (Bezirksleiter der Beklagten) und Che..

Eine Kündigungsandrohung könne weder als positive Vertragsverletzung noch als unerlaubte Handlung gewertet werden. Dem Kläger hätte es freigestanden, die Unwirksamkeit der Kündigung feststellen zu lassen und die SHOP-Artikel weiterhin bei Lieferanten seiner Wahl zu beziehen. Der Hinweis auf ein vertraglich zustehendes Kündigungsrecht könne keine einen Schadensersatz begründende Handlung darstellen. Für die aus eigenem Entschluss des Klägers entstandenen Mehraufwendungen hafte sie nicht.

Ein Verstoß gegen §26 Abs. 2 GWB a. F. liege bei der (unterstellten) Kündigungsandrohung nicht vor, eine unbillige Behinderung wäre nicht gegeben. Der Kläger habe sich von Außendienstmitarbeitern der CO-XXXX und vom Bezirksleiter zur Optimierung des Shop-Geschäftes beraten lassen, Anfang 1993 mit ihr (der Beklagten) eine Bonusregelung abgeschlossen und die voraussichtlichen Abnahmemengen bei EXXX und CO-XXXX mitgeteilt und sie (die Beklagte) nicht darüber informiert, dass er im Frühjahr 1993 die Tabakwaren nicht bei EXXX, sondern anderweitig bezogen habe; zudem habe der Kläger im Jahre 1995 einen neuen Shop für etwa 320.000 DM von ihr erhalten (vgl. hierzu der Kläger: Bl. 127). Etwaige Ansprüche seien nach §35 GWB verjährt (Bl. 121; vgl. dazu den Verjährungseinredeverzicht: Anlage K 11).

Zu Recht habe das Landgericht die Kausalität zwischen der angeblichen Kündigungsandrohung und dem vorgetragenen Schaden verneint; es sei unsachgemäß, auf die Kündigungsandrohung im Jahre 1993 bis 1997 Ware bei ihren Vertragspartnern zu beziehen und ohne jede Vorankündigung anschließend Schadensersatz wegen der Mehraufwendungen zu verlangen. Sie bestreite weiterhin, dass es eine Kündigungsandrohung gegeben habe, und das Vorbringen zum vermeintlichen Schaden.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf die vorbereitenden Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet und demgemäß zurückzuweisen.

Die Klage auf Zahlung von Schadensersatz ist auch nach Auffassung des Senats nicht begründet.

1.) Die nach dem - von der Beklagten allerdings bestrittenen - Vorbringen des Klägers beim Gespräch am 6. Juli 1993 auf der RXXX-Station des Klägers angedrohte Kündigung des ST-Vertrages stellt als solche - unbeschadet der behaupteten Kopplung mit der Forderung nach dem Weiterbezug der SHOP-Waren bei den Unternehmen der Beklagten - kein vertragswidriges oder sonst rechtswidriges Verhalten der Beklagten dar.

(a) Nach der Darstellung des Klägers hat ihm bei diesem Gespräch seitens der Beklagten deren Mitarbeiter Che. (im Beisein ihres Bezirksleiters Wi.) die ordentliche Kündigung des ST-Vertrages angedroht, d. h. nach der in dem Vertrag vorgesehenen Frist (vgl. § 9 ST-Vertrag: Anlage K 1).

Aus dem Vorbringen ergibt sich nicht etwa die Behauptung des Klägers, ihm sei eine fristlose Kündigung in Aussicht gestellt worden. In beiden Instanzen hat der Kläger vielmehr damit argumentiert, es sei wirtschaftlich vernünftig gewesen, sich der Drohung zu fügen und die SHOP-Waren zunächst weiter bei der Beklagten und bei deren Unternehmen zu beziehen, andernfalls hätte die Beklagte den Vertrag fristgemäß gekündigt und er hätte seine wirtschaftliche Existenz verloren. Insoweit ist nach seiner durchgehenden Darstellung des Gesprächs bei diesem nur eine fristgemäße und nicht etwa eine fristlose Kündigung angedroht worden.

(b) Die bloße Kündigung eines Vertrages unter Einhaltung der vereinbarten Frist kann nicht vertragswidrig sein. Das gilt im Ausgangspunkt auch für den vorliegenden Fall.

Grundsätzlich können Dauerschuldverhältnisse ohne besonderen Grund nach Maßgabe der vertraglich vorgesehenen Frist gekündigt werden. Die von der Rechtsprechung entwickelten Besonderheiten bei der Beendigung von Dauerschuldverhältnissen betreffen die hier nicht in Rede stehende Frage einer fristlosen bzw. vorzeitigen Kündigung.

(c) Etwas anderes ergibt sich vorliegend nicht aus der vom Kläger herangezogenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, nach der allerdings in der grundlosen Kündigung eines Mietverhältnisses eine positive Forderungsverletzung begründet wird, die den Kündigenden im Falle des Verschuldens zum Schadensersatz verpflichtet (BGHZ89, 296, 302; BGH WM 1988, 553, 555).

(aa) Im ersten Falle (BGHZ89, 296, 302) ging es um die Kündigung eines Mietvertrages über ein unbebautes Grundstück für den Kundenparkplatz eines Möbelhauses. Es wurde zwar die für den Fall der Bebauung des Grundstücks vereinbarte Kündigungsfrist eingehalten, eine Bebauung aber erfolgte nicht. Im dortigen Fall hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, bei fehlendem Kündigungsgrund trete die Gestaltungswirkung der Kündigung nicht ein, mit der deswegen unwirksamen Kündigung mache der Vermieter dem Mieter den Gebrauch der Mietsache streitig und verletze damit seine Vertragspflichten.

Inwieweit diese Rechtsprechung auf jedes nicht freie Kündigungsrecht anzuwenden ist (vgl. Staudinger-Löwisch, BGB, 13. Bearbeitung, 1995, Vorbem zu §§ 275 ff BGB Rz. 32), kann dahingestellt bleiben. Denn im vorliegenden Falle ist bei dem ST-Vertrag die beiderseitige fristgemäße Kündigung vorgesehen, und zwar - wie für solche Verträge üblich bzw. selbstverständlich- ohne irgendeinen Grund (§ 9 ST-Vertrag). Demgemäß bedarf es zur Ausübung des Gestaltungsrechts der Kündigung vorliegend keiner Begründung, so dass eine positive Vertragsverletzung wegen "grundloser" Kündigung nicht in Betracht kommt.

(bb) Die zweite BGH-Entscheidung (BGH WM 1988, 553, 555) betraf die rechtswidrige außerordentliche Kündigung eines langfristigen Pachtvertrages. Im vorliegenden Fall steht aber, wie ausgeführt, keine außerordentliche Kündigung in Rede.

(d) Nach alledem ist die bloße Androhung als solche, den ST-Vertrag fristgemäß kündigen zu wollen, nicht vertragswidrig oder aus anderen Gründen rechtswidrig. Denn auch die fristgemäße Kündigung selbst wäre zum damaligen Zeitpunkt, wie ausgeführt, nicht vertragswidrig gewesen. Es ist auch nicht erkennbar, dass eine solche Kündigung aus anderen Gründen rechtswidrig gewesen wäre.

2.) Auch wenn der Mitarbeiter der Beklagten dem Kläger - wie dieser behauptet und die Beklagte bestreitet - im Gespräch am 6. Juli 1993 Kündigung des ST-Vertrages für den Fall angedroht hat, dass der Kläger die SHOP-Waren nicht wieder ausschließlich bei den Unternehmen der Beklagten beziehen sollte, wäre dieses Verhalten nicht vertragswidrig oder sonst rechtswidrig.

(a) Es sind keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die von der Beklagten gewünschte, abzuändernde vertragliche Beziehung zwischen den Parteien - die Fortdauer des ST-Vertrages und der Bezug der SHOP-Waren nur von den Unternehmen der Beklagten sittenwidrig (§ 138 BGB) oder kartellrechtswidrig (§ 26 GWB a. F.) gewesen sind. Der Hinweis auf teilweise höhere Einkaufspreise bei EXXX bzw. L-XXXXXXXX reicht insoweit nicht aus. Entsprechendes gilt für den Umstand, dass die Verträge mit L-XXXXXXXX und EXXX jeweils nur einmal im Jahr kündbar gewesen sind.

(b) Da eine fristgemäße Kündigung des ST-Vertrages, wie ausgeführt, ohne Begründung nicht vertragswidrig oder sonst rechtswidrig ist, so kann es jedenfalls grundsätzlich auch nicht vertragswidrig sein, wenn sich die Beklagte des Mittels der Kündigungsandrohung bedient, um den Kläger dazu anzuhalten, die SHOP-Waren bei ihr - wie unstreitig zuvor geschehen - weiter zu beziehen.

Die Beklagte hat, wie ausgeführt, den ST-Vertrag schließlich zum 30. September 1998 gekündigt und dem Kläger statt dessen den Abschluss des "Tankstellen- und Shopvertrag" (Anlage K 5) angeboten. Hierzu war die Beklagte selbstverständlich berechtigt, auch der Kläger erhebt insoweit keine Einwände. Bedenken gegen die vertraglich vorgesehenen Kündigungsfristen (§ 9 ST-Vertrag) als solche sind auch sonst nicht erkennbar. Nichts anderes kann aber für die Zeit des Gespräch am 6. Juli 1993 gelten; mangels greifbarer Gegenargumente hätte die Beklagte auch damals eine solche "Änderungskündigung" aussprechen können, ohne sich Vertrags- oder sonst rechtswidrig zu verhalten.

Es trifft zwar zu, dass Vertragspartner auf Grund der vertraglichen Beziehung verpflichtet sind, in angemessener Weise Rücksicht auf die Belange der Gegenseite zu nehmen, es wäre aber verfehlt, in dem bloßen Bestreben einer Änderung der Vertragsbedingungen ein vertragswidriges Verhalten zu sehen. Denn es stand vorliegend andernfalls nur eine ordnungsgemäße Beendigung des Vertrages in Rede.

(c) Die Kündigungsandrohung der Beklagten - diese nach dem Klägervorbringen unterstellt - könnte nach Abwägung aller maßgeblichen Umstand auch nicht als vertragswidrig etwa deswegen angesehen werden, weil eine ausgesprochene Kündigung sittenwidrig gewesen wäre (§ 138 BGB).

Eine Kündigung ist sittenwidrig, wenn sie aus verwerflichen Motiven, etwa aus Rachsucht oder Vergeltung erfolgt. Hieraus ergibt sich aber nicht, dass bereits die Androhung einer Kündigung sittenwidrig ist, wenn - wie vorliegend - die Kündigung des ST-Vertrages innerhalb der vertraglichen Fristen als vertragsgemäßes Gestaltungsrecht keines Grundes bedarf.

Allerdings hat der Bundesgerichtshofes die Kündigung eines Tankstellenvertrages als sittenwidrig gemäß 138 BGB angesehen, weil der dortige Pächter die Einführung eines belastenden Rabattsystems abgelehnt und die Gegenseite das zum Anlass für die Kündigung des Tankstellenvertrages genommen hatte (BGH NJW 1970, 855). Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung erneut ausgeführt, dass die Frage, ob eine vertragsgemäß ausgesprochene Kündigung gegen die guten Sitten verstoße und deshalb nichtig sei, im allgemeinen nur unter strengen Voraussetzungen bejaht werden könne. Die Sittenwidrigkeit wurde wegen der besonderen Umstände jenes Einzelfalles bejaht, weil jene Mineralölgesellschaft im breiten Rahmen und auch gegenüber dem dortigen Pächter auf die Möglichkeit der kurzfristigen Kündigungsmöglichkeit (dort nach drei Jahren jeweils auf den Schluss eines Kalendervierteljahres) hingewiesen und diesen Umstand als wirtschaftliches Druckmittel eingesetzt habe.

Hieraus ist selbstverständlich nicht zu entnehmen, dass jede Änderungskündigung, auch wenn sie zu enseitigen Verschlechterungen der Vertragsbedingungen führen würde, sittenwidrig wäre. Vielmehr bedarf es einer Würdigung der besonderen Um stände des Einzelfalles:

Hierbei kann mit beiden Parteien davon ausgegangen werden, dass die Beklagte als Mineralölunternehmen wirtschaftlich überlegen ist und der Kläger in dem Betreiben seiner Tankstellenstation seine wirtschaftliche Existenz gefunden hatte. Gleichwohl ist nicht erkennbar, dass der - als gegeben unterstellte - Versuch der Beklagten, die Vertragbedingungen im Wege einer Änderungskündigung abzuändern, ein Missbrauch vertraglicher Rechtspositionen darstellte, der mit den guten Sitten nicht vereinbar wäre. So sind die in §9 ST-Vertrag vorgesehenen Kündigungsfristen (nach Ablauf des 7. Vertragsjahres äne Kündigungsfrist von 12 Monaten, davor von 9Monaten) auch unter Berücksichtigung der Belange des Klägers nicht etwa unangemessen kurz; Gegenteiliges von durchgreifendem Gewicht hat der Kläger nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht erkennbar. So hat der Kläger, wie ausgeführt, auch im Zusammenhang mit der von der Beklagten schließlich erklärten Kündigung des ST-Vertrages nicht etwa geltend gemacht, dass die Kündigungsfrist unter Berücksichtigung der beiderseitigen Investitionen etwa unangemessen kurz wäre.

Nichts anderes kann demgemäß für die bloße Androhung der Kündigung im Zusammenhang mit dem Bezug der SHOP-Waren nur bei der Beklagten gelten.

Soweit der Kläger der Beklagten noch vorwirft, ihm sei die Kündigung angedroht worden, wenn er nicht "sofort" die SHOP-Waren wieder bei der Beklagten bzw. bei deren Unternehmen beziehe, liegt in der zeitlich nur kurzen Überlegungsfrist kein sittenwidriges Moment. Er war nicht "gezwungen", sofort zu handeln, sondern hätte sich schon nach der Lebenserfahrung jedenfalls eine Bedenkzeit ausbitten können. Dass er das geäußert hätte und ihm ausgeschlagen worden wäre, ist zudem nicht vorgetragen worden.

(d) Es ist auch nichts für die Annahme ersichtlich, dass die - unterstellte - angedrohte Kündigung, gekoppelt mit der Aufforderung zum Weiterbezug der SHOP-Waren nur bei den Unternehmen der Beklagten gemäß §826 BGB bzw. gemäß §823 BGB, §26 Abs. 2 GWB a. F. rechtswidrig gewesen wäre.

Auch insoweit ist zunächst darauf abzustellen, dass der von der Beklagten erstrebte Vertragsänderung als solche keine rechtswidrige, insbesondere keine kartellrechtswidrige Maßnahme darstellt. Hierzu ist, wie ausgeführt, nichts Durchgreifendes vorgetragen worden oder sonst ersichtlich.

Die vom Kläger vorgelegten Fälle, in denen die Kartellämter wegen angestrebter Vertragsänderungen seitens der Mineralölunternehmen gegen diese im Wege der Kartellaufsicht vorgegangen sind (Anlagen K13-14), betrafen Behinderungsmaßnahmen von erheblichem Gewicht, es ging um einen Boykott oder um die betriebene Heraufsetzung des Pachtzinses bei laufendem Vertrag. Mit solchen Fällen ist die vorliegende Sachverhaltsgestaltung nicht vergleichbar.

Darüber hinaus ergibt sich aus dem Umstand, dass die Kündigung zu dem geschilderten Zweck nur angedroht worden ist, kein zusätzliches, die Rechtswidrigkeit in der Gesamtschau begründendes Element.

4.) Zu Recht hat dass Landgericht überdies die Kausalität des Schadenseintritts durch die behauptete Pflichtverletzung der Beklagten verneint.

Der für einen Schadensersatzanspruch erforderliche adäquate Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden ist nicht gegeben, wenn der Geschädigte in ungewöhnlicher und unsachgemäßer Weise in den Geschehensablauf eingreift und eine weitere Ursache auslöst, die den Schaden erst endgültig herbeiführt. Davon ist auszugehen, wenn für die Zweithandlung des Geschädigten kein rechtfertigender Anlass bestand, jene durch das haftungsbegründende Ereignis nicht herausgefordert wurde und eine ungewöhnliche Reaktion auf das Ereignis darstellt (BGH NJW 1997, 250).

Auch nach Auffassung des Senats ist der behauptete Schaden des Klägers - die Gewinneinbußen infolge des Bezuges überteuerter SHOP-Waren von den Unternehmen der Beklagten - unter Beachtung dieser Grundsätze der Beklagten nicht zurechenbar. Nach dem Vorbringen des Klägers hat das eine von ihm geschilderte Gespräch am 6. Juli 1993 mit der Kündigungsandrohung dazu geführt, dass er widerspruchslos und ohne jeden Vorbehalt bis Kündigung des ST-Vertrages zum 30. September 1998 (d. h. bis Ende des Jahres 1997) die SHOP-Waren nur noch bei EXXX bzw. L-XXXXXXXX bezog. Ein solches Verhalten ist weder sachgemäß noch nach der Lebenserfahrung die übliche Reaktion.

Es hätte dem Kläger freigestanden, den Eintritt der angedrohten Kündigung abzuwarten und gegebenenfalls gerichtlich dagegen vorzugehen. Ebenso hätte der Kläger unter Vorbehalt und nur probeweise den Bezug der SHOP-Waren beginnen können.

In jedem Falle musste die Beklagte aber den vorbehaltslosen Bezug der SHOP-Waren als einverständliche Reaktion des Klägers werten, Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger dies nur gezwungen tat, hatte die Beklagte unstreitig nicht. Hierbei kommt noch hinzu, dass der Kläger im Juli 1993 seinen Mitarbeiter Müller bei der Beklagten als neuen Tankstellenpächter empfahl und im Jahre 1994 seine (des Klägers) eigene Tochter bei der Beklagen als neue Pächterin vorschlug. Ein solches Verhalten passt nicht zu der Annahme eines nur gezwungenermaßen stattfindenden Bezuges der SHOP-Waren bei der Beklagten.

Nach alledem war die Berufung des Klägers unbegründet.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Eine Zulassung der Revision, die Kläger in seinem Schriftsatz vom 5. Februar 2003 noch angeregt hat, ist nicht veranlasst (§ 543 Abs. 2 ZPO n. F.). Die Rechtssache geht, wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, über die Anwendung gesicherter Rechtsprechungsgrundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt nicht hinaus. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, die Zulassung der Revision ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

Ende der Entscheidung

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