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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Urteil verkündet am 18.07.2002
Aktenzeichen: 3 U 284/00
Rechtsgebiete: MarkenG


Vorschriften:

MarkenG § 4 Nr. 1
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2
Der Marke "ANTI-PLAQUE" kommt für die Waren "Bade- und Duschwannenabtrennungen sowie Trennwände für Sanitärräume" zumindest durchschnittliche Kennzeichnungskraft zu.

Die Bezeichnungen "KIENLE ANTIPLAQUE" und "KIENLE-ANTIPLAQUE" sind der Marke "ANTI-PLAQUE" in hohem Maße ähnlich. Zwischen "Bade- und Duschwannenabtrennungen sowie Trennwände für Sanitärräume" und "Glasversiegelungsflüssigkeiten zum Aufsprühen auf Glasflächen im Wohn- und Badbereich" besteht Warenähnlichkeit.


HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 U 284/00

Verkündet am: 18. Juli 2002

In dem Rechtsstreit

hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 3. Zivilsenat, durch die Richter

B., von F., T.

nach der am 20. Juni 2002 geschlossenen mündlichen Verhandlung für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 15, vom 27. September 2000 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von € 200.000,00 abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beiden Parteien wird nachgelassen, die jeweils von ihnen zu erbringenden Sicherheitsleistungen durch eine schriftliche, unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche, selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse zu erbringen.

Gegen dieses Urteil wird das Rechtsmittel der Revision nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus Marken- und Wettbewerbsrecht auf Unterlassung, Auskunft sowie Schadensersatzfeststellung und Markenlöschung in Anspruch.

Die Klägerin ist vor einigen Jahren aus der Sparte Duschabtrennungen der Firma H. GmbH hervorgegangen. Unter der Dachmarke "Hüppe" stellt die Klägerin insbesondere Duschwannen und -abtrennungen und dergleichen sowie entsprechendes Zubehör her und vertreibt diese Produkte im In- und Ausland. Zu den Produktinnovationen der Klägerin gehörte in den letzten Jahren hydrophob beschichtetes Echtglas, dessen besonders behandelte Oberfläche Wasser abperlen lassen soll , so daß Kalk und Schmutz sich dort nicht dauerhaft festsetzen können. Dieses Produkt wird von der Klägerin mit der Marke "ANTI-PLAQUE" gekennzeichnet, in den Verkehr gebracht und beworben (Anlagen K 1, K 2 und K 17).

Die Klägerin ist Inhaberin der deutschen Marke "ANTI-PLAQUE" mit Priorität vom 29. Februar 1996, welche u.a. für Bade- und Duschwannenabtrennungen sowie Trennwände für Sanitärräume geschützt ist (Nr.: 396 09 377). Darüber hinaus ist die Klägerin Inhaberin der deutschen Marke "HÜPPE ANTI-PLAQUE" mit Priorität vom 11. Dezember 1997, welche u.a. für Putz- und Kalkentfernungsmittel für Haushaltszwecke, aber auch für Badeund Duschwannenabtrennungen sowie Trennwände für Sanitärräume geschützt ist (Nr.: 397 59 404).

Die Beklagte befaßt sich mit der Entwicklung, der Produktion und dem Vertrieb von Ganzglassystemen, insbesondere von Duschtrennwänden aus Sicherheitsglas, sowie allen damit zusammenhängenden Geschäften (Anlage K 3). Sie ist Inhaberin der deutschen Marke "KIENLE ANTIPLAQUE" mit Priorität vom 24. Oktober 1996, welche für Duschkabinen und Glastüren geschützt ist (Nr.: 396 46 011). Darüber hinaus ist die Beklagte Inhaberin der deutschen Marken "CONTRAPLAK" mit Priorität vom 11. April 1998 (Nr. 398 20 557) und "KIENLE CONTRAPLAK" mit Priorität vom 31. März 1998 (Nr. 398 18 074), welche für Reinigungsflüssigkeiten, insbesondere Glasversiegelungsflüssigkeiten, und sanitäre Anlagen aus Glas, insbesondere Duschtrennwände, geschützt sind.

Seit Einführung der "ANTI-PLAQUE"-Produkte der Klägerin liegen die Parteien miteinander im Streit. Diese Auseinandersetzungen führten zu verschiedenen gerichtlichen Verfahren im Jahr 1996 (Anlagen K 4, K 5, K 6 und K 7).

Ende November 1997 wurde die Klägerin dann darauf aufmerksam, daß die Beklagte im November-Heft der Zeitschrift "RAS" eine "neue Glasversiegelung", d.h. eine "Flüssigkeit zum Aufsprühen auf alle Glasflächen im Wohn- und Badbereich" unter der Bezeichnung "KIENLE ANTIPLAQUE" bzw. "KIENLE-ANTIPLAQUE" bewarb. Auch die Verwendung dieser Glasversiegelungsflüssigkeit sollte dazu führen, daß das Wasser von den damit behandelten Glasflächen leichter abperlen kann, so daß sich Kalk und andere Rückstände nicht mehr festsetzen können (Anlagenkonvolut K 8).

Daraufhin erwirkte die Klägerin im Dezember 1997 gegen die Beklagte einen Verfügungsbeschluß des Landgerichts Bremen, durch welchen es der Beklagten untersagt wurde, im geschäftlichen Verkehr für Glasversiegelungsflüssigkeiten zum Aufsprühen auf Glasflächen im Wohn- und Badbereich sowie für Duschkabinen und Glastüren das Zeichen "KIENLE ANTIPLAQUE" (mit oder ohne Bindestrich) zu benutzen (Anlage K 9). Auf den Widerspruch der Beklagten bestätigte das Landgericht Bremen die ergangene einstweilige Verfügung mit Urteil vom 19. März 1998 (Anlage K 10). Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten wurde mit Urteil des OLG Bremen vom 3. September 1998 zurückgewiesen (Anlage K 13 sowie Anlagen B 4 und B 5). Die Beklagte war jedoch nicht bereit, eine entsprechende Abschlußerklärung abzugeben.

Im Verlauf des vorgenannten Berufungsverfahrens beim OLG Bremen erfuhr die Klägerin, daß die Beklagte ihre Glasversiegelungsflüssigkeit zwischenzeitlich unter der Bezeichnung "KIENLE CONTRAPLAK" bewarb, kennzeichnete und vertrieb (Anlagen K 14 und K 15). Daraufhin erwirkte sie am 20. August 1998 eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg (Az.: 315 O 454/98), mit welcher der Beklagten untersagt wurde, im geschäftlichen Verkehr für Glasversiegelungsflüssigkeiten zum Aufsprühen auf Glasflächen im Wohn- und Badbereich das Zeichen "KIENLE CONTRAPLAK" zu benutzen (Anlage K 16). Auch insoweit war die Beklagte nicht bereit, eine entsprechende Abschlußerklärung abzugeben.

Zwischenzeitlich hatte die Beklagte am 30. Dezember 1997 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) Antrag auf Löschung der klägerischen Marke ANTI-PLAQUE (Nr. 396 09 377) gestellt (Anlagen K 12, B 1 und B 3). Gegen den abschlägigen Bescheid des DPMA vom 8. April 1999 (Anlage K 19) wendete sich die Beklagte mit ihrer Beschwerde vom 1. Juni 1999. Die Parteien haben ihre Schriftsätze zur Akte gereicht (Anlagen B 6, B 7 und Anlagenkonvolut K 18). Das Bundespatentgericht wies diese Beschwerde der Beklagten auf die mündliche Verhandlung vom 9. Januar 2001 mit Beschluß, welcher der Klägerin am 7. März 2001 an Verkündungs Statt zugestellt wurde, zurück (Anlage K 21).

Am 27. Januar 1999 hat die Klägerin die vorliegende Klage zum Landgericht Hamburg eingereicht.

Sie hat die Ansicht vertreten, sie könne die Beklagte aus §§ 4 Nr.1, 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG sowie § 1 UWG und § 823 BGB, §§ 9 Abs. 1 Nr. 2, 51 Abs. 1 MarkenG, §§ 19 MarkenG, 242 BGB, §§ 4 Nr.1, 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 6 MarkenG, § 256 ZPO in Anspruch nehmen, denn das Vorgehen der Beklagten verletze Markenrechte der Klägerin.

Die Klägerin hat beantragt,

I. die Beklagte bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen,

1. im geschäftlichen Verkehr mit Glasversiegelungsflüssigkeiten zum Aufsprühen auf Glasflächen im Wohn- und Badbereich das Zeichen "KIENLE ANTIPLAQUE" und/oder das Zeichen "KIENLEANTIPLAQUE",

2. im geschäftlichen Verkehr mit Duschkabinen und/oder Glastüren das Zeichen "KIENLE ANTPLAQUE" und/oder

3. im geschäftlichen Verkehr mit Reinigungsflüssigkeiten, insbesondere Glasversiegelungsflüssigkeiten und/oder sanitären Anlagen aus Glas, insbesondere Duschtrennwänden das Zeichen "CONTRAPLAK" und/oder das Zeichen "KIENLE CONTRAPLAK" zu benutzen, insbesondere solche Zeichen auf solchen Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen, unter solchen Zeichen solche Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, unter solchen Zeichen solche Waren einzuführen oder auszuführen und/oder solche Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung im Zusammenhang mit solchen Waren zu benutzen;

II. die Beklagte zu verurteilen, gegenüber dem Deutschen Patentund Markenamt in die Löschung der deutschen Marken 396 46 011 "KIENLE ANTIPLAQUE, 398 20 557 "CONTRAPLAK" und 398 18 074 "KIENLE CONTRAPLAK" einzuwilligen;

III. die Beklagte weiterhin zu verurteilen, Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg von gemäß obiger Ziffer I. widerrechtlich gekennzeichneter Gegenstände zu erteilen, und zwar unter Angabe von Namen und Anschrift des Herstellers, des Lieferanten und anderer Vorbesitzer, des gewerblichen Abnehmers oder des Auftraggebers sowie über die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Gegenstände und der diesbezüglich erzielten Umsätze;

IV. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen denjenigen Schaden zu ersetzen, der ihr aus den unter vorstehender Ziffer I. bezeichneten Handlungen entstanden ist und entstehen wird.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Ansicht vertreten, die geltend gemachten Ansprüche bestünden nicht. Zum einen sei die Marke "ANTIPLAQUE" schutzunfähig im Sinne von § 8 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 MarkenG und damit löschungsreif. Zum anderen bestehe keine Warenähnlichkeit zwischen den von der Beklagten unter den angegriffenen Bezeichnungen angebotenen Waren und denjenigen Waren, für die die klägerischen Marken eingetragen seien. Zwischen den von den Parteien angebotenen Waren bestehe ein deutlicher Abstand. Eine Verwechslungsgefahr bestehe deshalb weder unter marken- noch unter wettbewerbsrechtlichen Aspekten.

Das Landgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 27. September 2000 verurteilt,

I.

1. es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens DM 500.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu unterlassen,

a. im geschäftlichen Verkehr mit Glasversiegelungsflüssigkeiten zum Aufsprühen auf Glasflächen im Wohn- und Badbereich das Zeichen "KIENLE ANTIPLAQUE" und/oder das Zeichen "KIENLE-ANTIPLAQUE",

b. im geschäftlichen Verkehr mit Duschkabinen und/oder Glastüren das Zeichen "KIENLE ANTPLAQUE" und/oder

c. im geschäftlichen Verkehr mit Reinigungsflüssigkeiten, insbesondere Glasversiegelungsflüssigkeiten und/oder sanitären Anlagen aus Glas, insbesondere Duschtrennwänden das Zeichen "CONTRAPLAK" zu benutzen, insbesondere solche Zeichen auf solchen Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen, unter solchen Zeichen solche Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, unter solchen Zeichen solche Waren einzuführen oder auszuführen und/oder solche Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung im Zusammenhang mit solchen Waren zu benutzen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt in die Löschung der deutschen Marken 396 46 011 "KIENLE ANTIPLAQUE und 398 20 557 "CONTRAPLAK" einzuwilligen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg von der gemäß Ziffer 1. mit den Zeichen "KIENLE ANTIPLAQUE" und/oder "KIENLE-ANTIPLAQUE" widerrechtlich gekennzeichneter Gegenstände zu erteilen, und zwar unter Angabe von Namen und Anschrift des Herstellers, des Lieferanten und anderer Vorbesitzer, des gewerblichen Abnehmers oder des Auftraggebers sowie über die Menge der hergestellten, ausgelieferten oder bestellten Gegenstände und der diesbezüglich erzielten Umsätze.

4. Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin denjenigen Schaden zu ersetzen, der ihr aus den unter Ziffer 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig entstehen wird.

Hinsichtlich der Bezeichnung "KIENLE CONTRAPLAK" hat das Landgericht die geltend gemachten Unterlassungs-, Löschungs-, Auskunfts,- und Schadensersatzfeststellungsansprüche vollen Umfangs abgewiesen. Hinsichtlich der für die Marke "KIENLE ANTIPLAQUE" eingetragenen Waren "Duschkabinen und Glastüren" sowie hinsichtlich der für die Marke "CONTRAPLAK" eingetragenen Waren "Reinigungsflüssigkeiten, insbesondere Glasversiegelungsflüssigkeiten und sanitäre Anlagen aus Glas, insbesondere Duschtrennwände" (Unterlassungstenor zu 1. b und 1. c) hat das Landgericht lediglich Erstbegehungsgefahr angenommen und deshalb die entsprechenden Auskunfts- und Schadensersatzansprüche abgewiesen.

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte frist- und formgerecht Berufung eingelegt.

Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr gesamtes erstinstanzliches Vorbringen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 27. September 2000, Az.: 315 O 46/99, abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt unter Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Vortrag das angefochtene Urteil.

Auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze sowie auf den Inhalt der Akte des Landgerichts Hamburg, Az.: 315 O 454/98, wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber unbegründet.

I.

Mit der Klage nimmt die Klägerin die Beklagte auf Unterlassung der Bezeichnung "KIENLE ANTIPLAQUE" und/oder der Bezeichnung "KIENLE-ANTIPLAQUE" für Glasversiegelungsflüssigkeiten zum Aufsprühen auf Glasflächen im Wohn- und Badbereich in Anspruch. Darüber hinaus nimmt die Klägerin die Beklagte auf Unterlassung der Bezeichnung "KIENLE ANTIPLAQUE" für Duschkabinen und/oder Glastüren, und auf Unterlassung der Bezeichnung "CONTRAPLAK" in Alleinstellung für Reinigungsflüssigkeiten, insbesondere Glasversiegelungsflüssigkeiten und/oder sanitäre Anlagen aus Glas, insbesondere Duschtrennwände in Anspruch.

Darüber hinaus wird mit der Klage jetzt noch die Einwilligung der Beklagten in die Löschung der beiden deutschen Marken "KIENLE ANTIPLAQUE" (Nr. 396 46 011) und "CONTRAPLAK" (Nr. 398 20 557) geltend gemacht.

Zudem wird jetzt noch Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der mit den Zeichen "KIENLE ANTIPLAQUE" und/oder "KIENLE-ANTIPLAQUE" widerrechtlich gekennzeichneten Glasversiegelungsflüssigkeiten verlangt und Schadensersatzfeststellung hinsichtlich der Erstattung des sich aus dem Vertrieb dieser Glasversiegelungsflüssigkeiten ergebenden Schadens geltend gemacht.

Hinsichtlich der für die Marke "KIENLE ANTIPLAQUE" eingetragenen Waren "Duschkabinen und Glastüren" sowie hinsichtlich der für die Marke "CONTRAPLAK" eingetragenen Waren "Reinigungsflüssigkeiten, insbesondere Glasversiegelungsflüssigkeiten und sanitäre Anlagen aus Glas, insbesondere Duschtrennwände" (Unterlassungstenor zu 1. b und 1. c) hat das Landgericht lediglich Erstbegehungsgefahr angenommen und deshalb die entsprechenden Auskunfts- und Schadensersatzansprüche abgewiesen. Dies kommt zwar in der Tenorierung des Landgerichts nicht klar zum Ausdruck, ist jedoch -was auch von den Parteien des Rechtsstreit erkannt wird- der landgerichtlichen Urteilsbegründung zweifelsfrei zu entnehmen. Insoweit sind diese Auskunfts- und Schadensersatzansprüche nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens.

II.

Die Berufung ist unbegründet, denn der Klägerin stehen die mit dem landgerichtlichen Urteil zuerkannten Ansprüche vollen Umfangs zu.

1.

a. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu 1. a. ist aus §§ 4 Nr. 1, 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG begründet.

Nach §§ 4 Nr. 1, 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG kann der Inhaber einer registrierten Marke denjenigen auf Unterlassung in Anspruch nehmen, der die Marke oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr für identische oder ähnliche Waren und Dienstleistungen in einer Weise nutzt, die geeignet ist, Verwechslungen mit dem geschützten Zeichen hervorzurufen.

Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der verwendeten Kennzeichen, der Ähnlichkeit der mit ihnen bezeichneten Waren und Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke. Ein geringer Grad an Ähnlichkeit der Waren kann durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Kennzeichen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der Klagemarke ausgeglichen werden und umgekehrt (vgl. EuGH, GRUR 1998, 387, 389 f. Tz. 22 f. Sabèl/PUMA; EuGH GRUR 1998, 922, 923 Tz. 16 f. -Canon; BGH WRP 1999, 936, 938 -HONKA; BGH GRUR 2000, 605, 606 -comtes/ComTel; BGH GRUR 2000, 506, 508 -ATTACHÉ/ TISSERAND; BGH GRUR 2000, 1040, 1042 -FRENORM/FRENON; BGH GRUR 2001, 158, 159 f. - Drei-StreifenKennzeichnung; BGH GRUR 2001, 507, 508 - EVIAN/REVIAN).

Bei Anlegung dieser Grundsätze kann die Klägerin von der Beklagten im Hinblick auf den Schutz der prioritätsälteren klägerischen Marke "ANTI-PLAQUE" verlangen, daß sie es unterläßt, die Bezeichnung "KIENLE ANTIPLAQUE" und/oder "KIENLEANTIPLAQUE" für Glasversiegelungsflüssigkeiten zum Aufsprühen auf Glasflächen im Wohn- und Badbereich zu verwenden.

Hinsichtlich der streitgegenständlichen Bereiche kommt der Wortmarke der Klägerin durchschnittliche Unterscheidungskraft zu. Es liegt keine rein beschreibende Angabe vor, denn bei dem gewählten Begriff "ANTI-PLAQUE" handelt es sich nicht um eine schlicht beschreibende Wiedergabe der für die Marke eingetragenen Waren, insbesondere Bade- und Duschwannenabtrennungen sowie Trennwände für Sanitärräume. Zwar trifft die Argumentation der Beklagten zu, daß der Begriff insoweit beschreibenden Anklang hat, als damit auf belagabweisende Eigenschaften der entsprechend gekennzeichneten Waren angespielt wird. Die Verwendung dieses Begriffs ist jedoch bisher nur aus dem Bereich der Zahnpflege und Zahnmedizin geläufig. Im Zusammenhang mit Duschkabinen und Glasversiegelungsflüssigkeiten ist diese Bezeichnung bisher nicht bekannt. Der beschreibende Anklang erschließt sich erst dann, wenn der Verkehr den Sinngehalt aus dem Bereich der Zahnpflege und Zahnmedizin auf die hier streitgegenständlichen Waren überträgt. Eine schlicht beschreibende Angabe scheidet damit aus. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des Landgerichts im Urteil vom 27. September 2000, auf die Ausführungen des DPMA in seinem Beschluß vom 8. April 1999 (Anlage K 19) sowie des Bundespatentgerichts in seinem abweisenden Beschluß verwiesen (Anlage K 21), welche sich der Senat ausdrücklich zu eigen macht. Hiergegen hat die Beklagte in der Berufungsinstanz keine weiteren Gesichtspunkte vorgetragen, die eine abweichende Bewertung veranlassen könnten. Es ist mithin von durchschnittlicher Kennzeichnungskraft auszugehen.

Zwischen der Marke "ANTI-PLAQUE" und der Bezeichnung "KIENLE ANTIPLAQUE" bzw. "KIENLE-ANTIPLAQUE"" besteht zudem ein hohes Maß an Ähnlichkeit. Wie das Landgericht unter Hinweis auf die einschlägige BGH-Rechtsprechung zutreffend ausgeführt hat, kommt dem Bestandteil "ANTIPLAQUE" innerhalb der Bezeichnung der Beklagten prägende Wirkung zu. Der BGH ist davon ausgegangen, daß die bloße Herstellerangabe als Bestandteil einer Marke im Allgemeinen in den Hintergrund tritt, weil der Verkehr die Waren meist nicht nach dem Hersteller unterscheidet, sondern seine Aufmerksamkeit auf die sonstigen Merkmale der zeichenmäßigen Kennzeichnung richtet (BGH GRUR 1997, 897, 898 -IONOFIL; BGH GRUR 1996, 404, 405 -Blendax Pep; BGH GRUR 1997, 406, 407 JUWEL; BGH GRUR 1998, 815, 816 -Nitrangin; BGH GRUR 1998, 925, 927 -Bisotherm-Stein). Allerdings hat es der BGH als verfehlt angesehen, von einem Regelsatz auszugehen, wonach einer Herstellerangabe, wenn sie Bestandteil einer Bezeichnung ist, stets eine prägende Kraft für das Gesamtzeichen abzusprechen ist. Es ist vielmehr der Beurteilung des Einzelfalles vorbehalten, ob aus der Sicht des Verkehrs die Herstellerangabe im Gesamtzeichen in den Hintergrund tritt, oder nicht (BGH GRUR 1996, 404, 405 -Blendax Pep; BGH GRUR 1997, 897, 898 -IONOFIL). Bei dieser Beurteilung ist zu berücksichtigen, welche besonderen Gegebenheiten der Zeichengestaltung vorliegen und welche Bezeichnungsgewohnheiten auf dem maßgeblichen Warensektor üblich sind (BGH GRUR 1996, 406, 407 -JUWEL).

Im Bereich des Mode- und Bekleidungssektors ist der Verkehr durch weit verbreitete Übung daran gewöhnt, daß innerhalb von Marken in zunehmendem Maße auf die Herkunft von einem bestimmten Modeschöpfer und Designer oder von einem gleichnamigen Unternehmen hingewiesen wird (BGH GRUR 1996, 406, 407 -JUWEL). Entsprechende Besonderheiten für den hier vorliegenden Sanitärbereich sind nicht vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich. Der Verkehr wird sich daher im Bereich der geschützten Sanitärwaren in erster Linie an dem Bestandteil "ANTIPLAQUE" orientieren. Die Herstellerangabe "KIENLE" tritt demgegenüber zurück, wenn sie auch bei der Beurteilung durch den Verkehr nicht völlig vernachlässigt wird. Dieser Bewertung stünde auch nicht entgegen, daß die Bezeichnung "KIENLE" -wie die Beklagte jetzt vorträgt- im Verkehr noch nicht bekannt ist. Vielmehr genügt es, daß es sich bei diesem Bestandteil der Bezeichnung ersichtlich um einen Namen handelt, dieser Bestandteil der Bezeichnung mithin ohne weiteres als Name des Herstellers oder Vertreibers erkennbar ist (vgl. BGH GRUR 1999, 583, 585 -LORA DI RECOARO).

Mithin stehen sich die Bezeichnungen "ANTI-PLAQUE" der Klägerin und der prägende Bestandteil "ANTIPLAQUE" der Bezeichnung der Beklagten gegenüber. Die beiden Bezeichnungen stimmen, mit Ausnahme der Verwendung des Bindestrichs zwischen den Wortteilen "ANTI" und "PLAQUE" vollständig überein. Es ist deshalb, trotz der Angabe des Herstellers "KIENLE" in der Bezeichnung der Beklagten, ein hoher Ähnlichkeitsgrad der Bezeichnungen der Parteien festzustellen.

Darüber hinaus sind auch die hinsichtlich der Marke der Klägerin eingetragenen Waren den von der Beklagten unter der Bezeichnung angebotenen Waren ähnlich. Ähnlichkeit besteht, wenn die Waren bzw. Dienstleistungen nach ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und Verwendungsweise, nach ihrer Beschaffenheit und Erstellung, insbesondere auch hinsichtlich ihrer regelmäßigen Herstellungsund Vertriebswege so enge Berührungspunkte aufweisen, daß danach der Schluß nahe liegt, die Waren oder Dienstleistungen seien demselben Anbieter zuzurechnen. Dabei steht die Herkunftsfunktion der Marke im Vordergrund, so daß immer dann von einer Verwechslungsgefahr auszugehen ist, wenn durch die Verwendung eines Zeichens falsche Vorstellungen über die Herkunft der Ware oder Dienstleistung aus einem bestimmten Unternehmen ausgelöst werden (BGH NJW-RR 2001, 827 -EVIAN/REVIAN).

Die prioritätsältere Marke "ANTI-PLAQUE" der Klägerin ist u.a. für sanitäre Anlagen, Bade- und Duschwannenabtrennungen sowie Trennwände für Sanitärräume eingetragen worden. Die Klägerin wendet sich mit dem vorliegenden Unterlassungsantrag zu 1. a) gegen den Vertrieb von Glasversiegelungsflüssigkeiten zum Aufsprühen auf Glasflächen im Wohn- und Badbereich der Beklagten. Insoweit handelt es sich um Waren, die im Ähnlichkeitsbereich der für die Klägerin eingetragenen Waren liegen. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, sieht der Verkehr in den von ihr angebotenen Glasversiegelungsflüssigkeiten ein typisches Zubehörprodukt im Bad- und Sanitärbereich, welches insbesondere den Herstellern von Bad- und Sanitäreinrichtungen zugerechnet wird. Zudem besteht ein Substitutionsverhältnis zwischen Versiegelungsflüssigkeiten, die dem Material Glas die Fähigkeit zur Abweisung von Wasser sowie Schmutz- und Kalkablagerungen verleihen, mit Glasprodukten, welche diese Eigenschaften von vorn herein besitzen. Zwischen den für die "ANTI-PLAQUE"-Marke der Klägerin geschützten Waren und den von der Beklagten unter der Bezeichnung "KIENLE ANTIPLAQUE" bzw. "KIENLE-ANTIPLAQUE" angebotenen Glasversiegelungsflüssigkeiten besteht mithin Warenähnlichkeit.

Dem steht auch nicht entgegen, daß das Produkt der Beklagten nicht nur im Sanitärbereich, sondern darüber hinaus auch im Wohnbereich eingesetzt werden kann.

Bei Berücksichtigung der vorgenannten Aspekte, d.h. daß die Marke der Klägerin durchschnittliche Kennzeichnungskraft und die verwendeten Bezeichnungen der Parteien ein hohes Maß an Ähnlichkeit haben sowie des Umstandes, daß die unter diesen Bezeichnungen angebotenen Waren und Dienstleistungen sich im Ähnlichkeitsbereich befinden, besteht Verwechslungsgefahr, und zwar Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne, soweit der angesprochene Verkehr erkennt, daß die angebotenen Waren aus unterschiedlichen Betrieben stammen, mittelbare Verwechslungsgefahr, soweit dem angesprochenen Verkehr dies nicht bekannt ist.

Somit steht der Klägerin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu 1. a. bereits aus der prioritätsälteren Marke "ANTI-PLAQUE" nach §§ 4 Nr. 1, 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG zu.

b. Auch der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu 1. b. ist aus §§ 4 Nr. 1, 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG begründet.

Die Klägerin kann von der Beklagten im Hinblick auf den Schutz der prioritätsälteren klägerischen Marke "ANTI-PLAQUE" verlangen, daß sie es unterläßt, die Bezeichnung "KIENLE ANTIPLAQUE" für Duschkabinen und Glastüren zu verwenden. Aufgrund der Eintragung der Marke "KIENLE ANTIPLAQUE" für Duschkabinen und Glastüren zugunsten der Beklagten besteht eine entsprechende Erstbegehungsgefahr.

Wie bereits vorstehend ausgeführt, kommt der Wortmarke der Klägerin durchschnittliche Kennzeichnungskraft zu. Zwischen der klägerischen Marke "ANTI-PLAQUE" und der Marke "KIENLE ANTIPLAQUE" besteht zudem ein hohes Maß an Ähnlichkeit. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Darüber hinaus sind auch die hinsichtlich der Marken der Klägerin eingetragenen Waren den für die Marke der Beklagten eingetragenen Waren, nämlich Duschkabinen und Glastüren, hochgradig ähnlich, zum Teil identisch. Aufgrund der vorgenannten Umstände besteht -wie vorstehend ausgeführtVerwechslungsgefahr.

Somit steht der Klägerin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu 1. b. bereits aus der prioritätsälteren Marke "ANTI-PLAQUE" nach §§ 4 Nr. 1, 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG zu.

c. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu 1. c. ist ebenfalls aus §§ 4 Nr. 1, 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG begründet.

Die Klägerin kann von der Beklagten im Hinblick auf den Schutz der prioritätsälteren klägerischen Marke "ANTI-PLAQUE" verlangen, daß diese es unterläßt, die Bezeichnung "CONTRAPLAK" für Reinigungsflüssigkeiten, insbesondere Glasversiegelungsflüssigkeiten sowie für sanitäre Anlagen aus Glas, insbesondere Duschtrennwände zu verwenden. Auch insoweit besteht aufgrund der Eintragung der Marke "KIENLE ANTIPLAQUE" für Duschkabinen und Glastüren zugunsten der Beklagten eine entsprechende Erstbegehungsgefahr.

Hinsichtlich der streitgegenständlichen Bereiche kommt der Wortmarke der Klägerin -wie bereits ausgeführtdurchschnittliche Kennzeichnungskraft zu.

Die Bezeichnung "CONTRAPLAK" ist zudem der klägerischen Marke "ANTI-PLAQUE" ähnlich. Dies ergibt sich bereits aus der Identität des Sinngehalts beider Bezeichnungen. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, besteht begriffliche Verwechslungsgefahr, wenn synonyme Begriffe mit wörtlich übereinstimmenden Begriffen kombiniert werden (Ingerl/Rohnke, MarkenG, 1998, § 14 Rn. 349 ff. m.w.N.). Hinsichtlich der Endsilben der vorliegend zu beurteilenden Bezeichnungen, nämlich "PLAQUE" und "PLAK", besteht zudem klangliche Übereinstimmung.

Durch die Kombination mit den Begriffen "ANTI" und "CONTRA", welche beide im Sinne von "gegen" zu verstehen sind, wird dem Verkehr ein identischer Sinngehalt beider Bezeichnungen vermittelt. Beide Bezeichnungen sind einander mithin ähnlich.

Darüber hinaus sind auch die hinsichtlich der Marken der Klägerin eingetragenen Waren denjenigen Waren ähnlich, für die die Marke der Beklagten eingetragen ist. Auch insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen verwiesen.

Die Marke der Klägerin hat durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Die verwendeten Bezeichnungen der Parteien haben ein hohes Maß an Ähnlichkeit. Die unter diesen Bezeichnungen angebotenen Waren und Dienstleistungen befinden sich im Ähnlichkeitsbereich. Bei Berücksichtigung der vorgenannten Umstände besteht Verwechslungsgefahr, und zwar mittelbare Verwechslungsgefahr.

Somit steht der Klägerin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu 1. c. bereits aus der prioritätsälteren Marke "ANTI-PLAQUE" nach §§ 4 Nr. 1, 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG zu.

Auf die weitere klägerische Marke "HÜPPE ANTI-PLAQUE" kommt es danach nicht mehr an.

2.

Aufgrund der vorgenannten Verletzung der Rechte der Klägerin an der prioritätsälteren Marke "ANTI-PLAQUE" ist der geltend gemachte Löschungsantrag bezüglich der Marken "KIENLE ANTIPLAQUE" und "CONTRAPLAK" aus §§ 51, 55 MarkenG begründet.

3.

Im Hinblick auf die Verletzung der klägerischen Rechte ist auch der Auskunftsanspruch nach §§ 19 MarkenG, 242 BGB begründet. Die Pflicht zur Auskunftserteilung ist jedoch nach dem landgerichtlichen Urteil auf den Vertrieb von Glasversiegelungsflüssigkeiten unter der Bezeichnung "KIENLE ANTIPLAQUE" bzw. "KIENLE-ANTIPLAQUE" beschränkt (Unterlassungstenor zu 1.a).

4.

Der Schadensersatzanspruch ist nach §§ 14 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 6, 15 Abs. 3, Abs. 5 MarkenG begründet, allerdings ebenfalls beschränkt auf Schäden, die der Klägerin aus den unter Ziffer 1. a. bezeichneten Handlungen der Beklagten erwachsen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 110 ZPO.

Die Revision war nicht gemäß § 543 Abs. 2 ZPO n.F. zuzulassen, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch im Hinblick auf die Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist. Sie geht über eine Anwendung der gesicherten Grundsätze der BGH-Rechtsprechung auf den vorliegenden Sachverhalt nicht hinaus.

Ende der Entscheidung

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