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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Urteil verkündet am 21.03.2002
Aktenzeichen: 3 U 299/01
Rechtsgebiete: MarkenG


Vorschriften:

MarkenG § 15
Die Bezeichnungen "Upsolut Sports" und "Absolute Sports" sind verwechselbar.
HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 U 299/01

Verkündet am: 21. März 2002

In dem Rechtsstreit

hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 3. Zivilsenat, durch die Richter Brüning, Spannuth, Terschlüssen nach der am 28. Februar 2002 geschlossenen mündlichen Verhandlung für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 6 für Handelssachen, vom 15. Juni 2001 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

und beschlossen:

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 50.000 DM = 25.565 € festgesetzt.

Tatbestand:

Die bisherige Antragstellerin war am 15. Januar 1996 unter der Firma "UpSolut Agentur für Sport und Marketing" in das Handelsregister eingetragen worden. Sie organisiert Sportveranstaltungen wie die Radrennen HEW-Cyclassics und Deutschlandtour, führt sie durch und vermarktet sie. Sie ist Kooperationspartner des Fußballclubs FC St. Pauli. Vor kurzem hat sie sich mit einem Wettbewerber zusammengeschlossen. Im Wege der Fusion ist die jetzige Antragstellerin entstanden.

Die Antragsgegnerin, die "Absolute Sports GmbH", erstellt, aktualisiert und betreut Internetseiten für Sportvereine und einzelne Sportler. Außerdem ist sie für den technischen Teil eines Sportartikel-Unternehmens tätig und befaßt sich mit Net-Radio-Übertragungen von Fußballspielen. Ihre Internet-Domain lautet "absolute-sports.de".

Die Antragstellerin hat am 17. April 2001 eine einstweilige Verfügung erwirkt, durch die der Antragsgegnerin verboten worden ist,

a) im Geschäftsverkehr die Bezeichnung "Absolute Sports GmbH" firmenmäßig zu verwenden;

b) im geschäftlichen Verkehr zum Zweck des Wettbewerbs im Internet die Domain "absolute-sports.de" zu verwenden.

Die Antragsgegnerin hat Widerspruch eingelegt. Durch Urteil vom 15. Juni 2001 hat das Landgericht seine einstweilige Verfügung bestätigt. Dagegen wendet sich die Antragsgegnerin mit der Berufung.

Entscheidungsgründe:

Während des Berufungsverfahrens ist die bisherige Antragstellerin im Wege der Fusion in der jetzigen Antragstellerin aufgegangen. Diese ist nunmehr Partei.

Die Berufung der Antragsgegnerin hat keinen Erfolg.

Das Landgericht hat zu Recht seine einstweilige Verfügung vom 17. April 2001 bestätigt. Auf die zutreffende Begründung des Landgerichts wird Bezug genommen.

Gegenstand der beiden Verbote ist die Benutzung der Firma der Antragsgegnerin sowie der Internet-Domain.

Der Antragstellerin stehen die geltend gemachte Unterlassungsansprüche gemäß § 15 Abs. 2, 4 MarkenG zu. Zwischen der Firma der jetzigen Antragstellerin und den Bezeichnungen der Antragsgegnerin besteht Verwechslungsgefahr.

Der Senat vermag die nachfolgenden Feststellungen zur Verkehrsauffassung auf Grund eigener Sachkunde zu treffen. Es geht allein um das Verständnis der beiderseitigen Bezeichnungen nach allgemeinem Sprachgebrauch; auf Fachkenntnisse kommt es nicht an. Eine Beweisaufnahme, insbesondere die Einholung einer Meinungsumfrage, kommt im Verfügungsverfahren ohnehin nicht in Betracht.

1) Auf Seiten der Antragstellerin ist auf die Firma "Upsolut Sports AG" abzustellen, dagegen nicht mehr auf die erloschene Firma der bisherigen Antragstellerin "UpSolut Agentur für Sport und Marketing GmbH".

Die erloschene Firma ist allerdings weiterhin maßgebend, soweit es um die Priorität geht. Allein kennzeichnender Bestandteil dieser Firma ist der Bestandteil "Upsolut", der durchschnittliche Kennzeichnungskraft aufweist und den Gesamteindruck maßgebend prägt, während die weiteren Bestandteile rein beschreibend sind. Demgemäß wurde die frühere Antragstellerin im Verkehr kurz als "UpSolut" bezeichnet.

Ebenso wie eine Firmenänderung auf Seiten der früheren Antragstellerin in "Upsolut Sports" nicht zu einer Änderung der Prioritätslage geführt hätte, ist das nicht im Hinblick auf die jetzige Antragstellerin geschehen, in der die frühere Antragstellerin im Wege der Gesamtrechtsnachfolge aufgegangen ist. Unerheblich ist, daß das "s" nunmehr klein geschrieben wird und sich die rein beschreibenden Bestandteile geändert haben. Eine Einschränkung gilt nur für den Fall, daß erst der neue Zusatz "Sports" die Verwechslungsgefahr begründet, was aber nicht zutrifft, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt.

Demnach kommt es maßgebend auch darauf an, ob zwischen der erloschenen Firma und den Bezeichnungen der Antragsgegnerin Verwechslungsgefahr bestand. Das ist zu bejahen. Eine solche Gefahr besteht ebenso im Hinblick auf die nunmehr nur noch benutzte Firma der jetzigen Antragstellerin.

2) Der Senat geht davon aus, daß die Antragsgegnerin vom Verkehr als "Absolute Sports" bezeichnet wird, so wie, abgesehen vom Zusatz ".de", auch ihre Domain lautet.

3) Zumindest klanglich sind die beiderseitigen Bezeichnungen "UpSolut" und "Absolute Sports" nicht zuverlässig auseinanderzuhalten.

"UpSolut" und "Absolute" werden, abgesehen vom Endvokal "e", gleich ausgesprochen. Der Zusatz "Sports" in den Bezeichnungen der Antragsgegnerin gibt lediglich an, daß sie auf dem Gebiete des Sports, nämlich des Sportmarketings tätig ist. Das "e" wird leicht überhört.

4) Die beiderseitigen Branchen sind zumindest ähnlich. Beide Parteien sind im Bereich der Organisation und Betreuung auf dem Gebiete des Sports und des Sportmarketings tätig. Ein Branchenabstand ergibt sich nicht daraus, daß sich die Antragsgegnerin mit dem Internet befaßt. Es ist für den Verkehr ohne weiteres vorstellbar, daß die beiderseitigen Bereiche des Sportmarketings von einem Unternehmen oder von verbundenen Unternehmen wahrgenommen werden.

5) Die Gesamtbetrachtung aller erörterten Umstände ergibt: Ein erheblicher Teil des Verkehrs wird daher die Firma der früheren Antragstellerin und die beanstandeten Bezeichnungen der Antragsgegnerin jedenfalls klanglich unmittelbar miteinander verwechseln, ein anderer, ebenfalls erheblicher Teil des Verkehrs, soweit er wegen des Zusatzes "Sports" bei der Antragsgegnerin erkennt, daß es sich um verschiedene Unternehmen handelt, Zusammenhänge zwischen beiden annehmen ( Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne ). Das gilt erst recht für die Firma der jetzigen Antragstellerin.

Die Berufung der Antragsgegnerin ist demnach unbegründet.

Ende der Entscheidung

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