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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Urteil verkündet am 28.11.2002
Aktenzeichen: 3 U 42/02
Rechtsgebiete: HWG, UWG


Vorschriften:

HWG § 3
UWG § 1
Die blickfangmäßig hervorgehobene Werbeangabe "Einmal täglich 200 mg bei aktivierter Arthrose" für ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel ist irreführend, weil es nach den Zulassungsunterlagen nicht nur in der Tages-Dosierung von einer Kapsel (entspricht 200 mg des Wirkstoffs), sondern auch "falls erforderlich" in einer solchen von zwei Kapseln anzuwenden ist und die Dosierung von zwei Kapseln in beachtlichem Umfang in der Praxis vorkommt.
HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 U 42/02

Verkündet am: 28. November 2002

In dem Rechtsstreit

hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 3. Zivilsenat, durch die Richter Brüning, v. Franque, Spannuth nach der am 14. November 2002 geschlossenen mündlichen Verhandlung für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Antragsgegnerinnen gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 7 für Handelssachen, vom 30. Oktober 2001 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerinnen tragen die Kosten des Berufungsverfahrens wie Gesamtschuldner.

und beschlossen:

In Abänderung des Beschlusses des Landgerichts vom 2. April 2002 wird der Wert des Streitgegenstandes für das Widerspruchsverfahren auf 255.646 € (= 500.000 DM) festgesetzt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Berufungsverfahren auf 255.646 € (= 500.000 DM) festgesetzt.

Tatbestand:

Die Parteien vertreiben verschreibungspflichtige Arzneimittel zur Behandlung der Symptome bestimmter rheumatischer Erkrankungen und stehen miteinander im Wettbewerb. Die Antragstellerin vertreibt das Arzneimittel VIOXX (Wirkstoff Rofecoxib), die Antragsgegnerinnen das Arzneimittel "CELEBREX 200 mg Hartkapseln" (Wirkstoff Ce-lecoxib). Beide Arzneimittel sind sog. "Cyclooxygenase-2-Hemmer" (= "COX-2-Hemmer").

Die Antragsgegnerinnen haben für "CELEBREX 200 mg Hartkapseln" mit der Werbeunterlage PRCEL 148 "Einfach ein besseres Gefühl" (Anlage ASt EV3) geworben, deren Angaben die Antragstellerin als wettbewerbswidrig beanstandet. Sie nimmt die Antragsgegnerinnen im einstweiligen Verfügungsverfahren auf Unterlassung in Anspruch. Im Berufungsverfahren geht es nur noch um das Verbot gemäß Ziffer 1.) der Beschlussverfügung.

Die Werbeunterlage PRCEL 148 haben die Antragsgegnerin zu 1) als pharmazeutische Unternehmerin und die Antragsgegnerinnen zu 2) bis 6) als Mitvertreiber verwendet (Anlage ASt E V 3). Auf der Rückseite des Werbeblattes (sie ist in Fotokopie am Ende des Tatbestandes eingefügt) ist eine Packung "CELEBREX 200 mg Hartkapseln" abgebildet und darüber blickfangmäßig die Angabe gesetzt: "1 x 200 mg täglich bei aktivierter Arthrose".

In der Fachinformation für "CELEBREX 100 mg"- und "CELEBREX 200 mg"-Hartkapseln" heißt es jeweils unter "4.2 Dosierung, Art und Dauer der Anwendung":

"Reizzustände degenerativer Gelenkerkrankungen (aktivierte Arthrosen): Die empfohlene Tagesdosis beträgt einmal täglich 200 mg Celecoxib oder zweimal täglich 100 mg Celecoxib. Falls erforderlich, kann eine Dosis von zweimal täglich 200 mg Celecoxib eingenommen werden" (Anlage ASt EV 2).

Das Landgericht (Landgericht Hamburg 315 O 503/01) hatte mit Beschluss vom 17. August 2001 im Wege der einstweiligen Verfügung den Antragsgegnerinnen unter Androhung von Ordnungsmitteln verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken für das Fertigarzneimittel "Celebrex (r) 200 mg Hartkapseln" (Wirkstoff: Celecoxib) anzugeben:

1. "1 x 200 mg täglich bei aktivierter Arthrose" und/oder

2. bezogen auf das Anwendungsgebiet aktivierte Arthrose "Weltweit über 42 Millionen Verordnungen" und/oder

3. "so stark wirksam wie 150 mg Diclofenac2 2) MC Kenna, F. et al., Scand.J. Rheumatol. 2001; 30:11-8"

wie auf der Rückseite der Werbeunterlage PRCEL 148 gemäß Anlage A geschehen (es folgt die Fotokopie der Rückseite der Anlage ASt EV3, siehe diese am Ende des Tatbestandes).

Mit dem angefochtenen Urteil - die Antragsgegnerinnen hatten gegen die Beschlussverfügung Vollwiderspruch zu Ziffer 1.) und Kostenwiderspruch zu Ziffer 3.) eingelegt - hat das Landgericht die Beschlussverfügung zu Ziffer 1.) und im Kostenpunkt bestätigt. Hiergegen richtet sich die Berufung der Antragsgegnerinnen. Die Antragstellerin verteidigt das Urteil des Landgerichts.

Hinsichtlich der Entscheidung des Landgerichts über den Kostenwiderspruch hatten die Antragsgegnerinnen noch sofortige Beschwerde (3 W 21/02) eingelegt, der Senat hat mit Beschluss vom 17. April 2002 beide Rechtsmittel miteinander verbunden (3 U 42/02).

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Antragsgegnerinnen hat keinen Erfolg. Sie ist demgemäß zurückzuweisen.

I.

Der Verfügungsantrag gemäß Ziffer 1.) der Beschlussverfügung ist auch nach Auffassung des Senats begründet (§ 3 HWG, § 1 UWG).

1.) Der Gegenstand des Unterlassungsantrages ist das Werben für das Arzneimittel "CELEBREX200mg Hartkapseln" mit der Angabe "1 x 200 mg täglich bei aktivierter Arthrose", und zwar wie auf der Rückseite der Werbeunterlage PRCEL148 der Antragsgegnerinnen geschehen (vgl. die Fotokopie am Ende des Tatbestandes). Die Bezugnahme auf diese Rückseite des Werbeblattes gilt für jede der Ziffern 1.) bis 3.) der Beschlussverfügung.

Wie aus der Fotokopie ersichtlich und oben ausgeführt, steht auf der Rückseite des Werbeblattes über der Abbildung der Packung "CELEBREX 200 mg Hartkapseln" die Angabe: "1 x 200 mg täglich bei aktivierter Arthrose". Unmittelbar unter der abgebildeten Packung heißt es: "Weltweit über 42 Millionen Verordnungen". Im darunter stehenden Text heißt es u. a.: "So stark wirksam wie 150 mg Diclofenac", die daneben stehende Fußnote (2) wird unten folgendermaßen erläutert: "(2) McKenna, F. et al., Scand. J. Rheumatol. 2001; 30:11-8".

Die werbliche Verwendung der Angabe: "Weltweit über 42 Millionen Verordnungen" ist von Ziffer 2.) der Verbotsverfügung erfasst, und zwar ebenfalls unter Bezugnahme auf dieselbe Seite des Werbeblatts. Demgemäß ist die Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform im Verbot zu Ziffer 1.) als eine solche auf die konkrete Werbeseite, aber ohne die Angabe: "Weltweit über 42 Millionen Verordnungen" zu verstehen. Dieser Hinweis gehört nicht zum Streitgegenstand und kann daher - anders als es das Landgericht gemeint hat - nicht zur Begründung des Verbots zu Ziffer 1.) herangezogen werden.

2.) Die Angabe "1 x 200 mg täglich bei aktivierter Arthrose" auf der Rückseite des Werbeblatts ist auch nach Auffassung des Senats irreführend (§ 3 Satz 1 HWG).

(a) Beachtliche Teile des angesprochenen Publikums (in erster Linie des Fachpublikums der Ärzte und Pharmazeuten) werden den Hinweis in einer den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprechenden Weise verstehen.

(aa) Die Angabe "1 x 200 mg täglich bei aktivierter Arthrose" ist auf dem Werbeblatt oberhalb der abgebildeten CELEBREX-Packung in einer umrandeten Ellipse angeordnet, sie ist dort blickfangartig besonders hervorgehoben und demgemäß betont. Irgendwelche Hinweise auf andere Dosierungen gibt es nicht einmal andeutungsweise, so finden sich auch keine Angaben dahingehend, dass es sich etwa nur um eine Dosierung handelt, die aus mehreren ausgewählt worden ist. Ein Verständnis in diesem Sinne wird nicht etwa - wie die Antragsgegnerinnen argumentieren - durch den Umstand befördert, dass nur diese eine Anwendungsform angegeben ist.

Vielmehr wird man ganz naheliegend annehmen, die so betont und allein herausgestellt angegebene Dosierung von "1 x 200 mg täglich" sei die allein zugelassene Dosierung und es genüge zur Behandlung von aktivierter Arthrose demgemäß nur die Einnahme von einmal täglich einer "CELEBREX200 mg"-Hartkapsel.

Dieses Verkehrsverständnis findet überdies seine Unterstützung dadurch, dass das mit CELEBREX konkurrierende und zuvor erfolgreich eingeführte Präparat der Antragstellerin (VIOXX mit dem Wirkstoff Rofecoxib) eine sog. "echte Einmal-Dosierung" besitzt. So heißt es in der VIOXX-Fachinformation der Antragstellerin:

"Empfohlen wird für Erwachsene eine Initialdosis von 12,5mg Rofecoxib, einmal pro Tag. Manche Patienten können einen zusätzlichen therapeutischen Nutzen bei einer Dosissteigerung auf 25 mg einmal pro Tag erzielen" (Anlage AStEVI).

Ärzte, die das Arzneimittel VIOXX bisher verordnet haben oder sonst den Vorzug der "Einmal-Dosierung" des Präparats kennen, werden um so mehr annehmen, auch bei CELEBREX gehe es allein um die beworbene Dosierung.

Der oben dargestellten Verkehrsvorstellung steht wiederum nicht der Umstand entgegen, dass es ärztliche Verordnungen gibt, in denen VIOXX auch höher dosiert verabreicht wird (vgl. Anlage AG EVB 20). Auf solche eher seltenen Ausnahmefälle kommt es insoweit nicht an. So ist auch - anders als die Antragsgegnerinnen argumentieren - nicht maßgeblich, dass der Verkehr Verordnungen von "CELEBREX 200 mg" in einer höheren Dosierung (als die beworbene von "1 x 200 mg täglich") etwa für möglich hält. Auch wenn das Publikum eine solche Möglichkeit in Betracht zieht, spricht das nicht gegen die oben dargestellte Vorstellung, die werblich herausgestellte Dosierung sei die allein zugelassene und eine höhere Dosierung sei jedenfalls ganz regelmäßig nicht erforderlich.

(bb) Tatsächlich beträgt aber, wie ausgeführt, bei CELEBREX die zugelassene empfohlene Tagesdosis für aktivierte Arthrosen einmal und, "falls erforderlich, zweimal täglich 200 mg Celecoxib" (vgl. in der Fachinformation unter "4.2 Dosierung, Art und Dauer der Anwendung": Anlage ASt EV 2), d.h. auch zweimal eine "CELEBREX 200 mg Hartkapsel".

Die Antragsgegnerinnen haben hierzu noch eingewandt, die in der Fachinformation für "CELEBREX 200 mg"-Hartkapseln" alternativ empfohlene Tagesdosis von "zweimal täglich 100 mg Celecoxib" beruhe auf einem "offensichtlichen Redaktionsversehen", weil die "CELEBREX 200 mg"-Hartkapsel" nicht wie eine Tablette teilbar und diese Dosierung demgemäß nicht realisierbar sei. Hierauf kommt es aber nicht an; maßgeblich ist insoweit der nachfolgende Satz, in dem "falls erforderlich" eine Dosis von "zweimal täglich 200 mg Celecoxib" angegeben ist (Anlage ASt EV2).

Nichts anderes ergibt sich aus der Gebrauchsinformation für "CELEBREX 200 mg"-Hart-kapseln". Dort heißt es in der "Dosieranleitung, Art und Dauer der Anwendung" betreffend "Reizzustände degenerativer Gelenkerkrankungen (aktivierte Arthrose)":

Die empfohlene Dosis beträgt einmal täglich 1 Celebrex (r) 200 mg Hartkapsel (entsprechend 200 mg Celecoxib pro Tag). Falls erforderlich, kann auch eine Dosis von zweimal täglich 1 Celebrex (r) 200 mg Hartkapsel (entsprechend 400 mg Celecoxib pro Tag) eingenommen werden" (Anlage AG EVB 3).

Die demgemäß vorliegende Irreführung entfällt nicht etwa wegen der Pflichtangaben auf dem Werbeblatt. Diese enthalten entgegen der Behauptung der Antragsgegnerinnen keinen Hinweis auf die Dosierung zweimal täglich "CELEBREX 200 mg". Schon deswegen kann dahingestellt bleiben, ob überhaupt und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen im Einzelfall die durch die Werbung hervorgerufene Fehlvorstellung wiederum durch die Pflichtangaben korrigiert werden könnte.

(b) Diese Unrichtigkeit ist von wettbewerbsrechtlicher Relevanz. Unstreitig ist eine zweimal täglich erfolgende Verabreichung von "CELEBREX 200 mg" für aktivierte Arthrosen bei bestimmten Patienten zur Erzielung einer effektiven und andauernden analgetischen Wirkung erforderlich, um über das gesamte Dosierungsintervall von 24 Stunden bei chronischen Schmerzen die benötigte Wirkstoffkonzentration aufrecht zu erhalten (Anlage ASt E V 8).

Eine solche Dosierung von zweimal täglich "CELEBREX 200 mg" erfolgt in der Praxis nicht etwa nur ganz selten, sondern jedenfalls in einer beachtlichen Anzahl von Fällen. Nach dem eigenen Vorbringen der Antragsgegnerinnen hat die Tagesdosis von einmal "CELEBREX 200 mg" einen Anteil von 79,33 % (Anlage ASt EV 9, Seite 3; vgl. ebenso in der Schutzschrift der Antragsgegnerinnen Seite 7, Landgericht Hamburg 315 AR 391/01). Demgemäß erfolgt immerhin in 20,67% der Fälle eine zwei- oder noch mehrmalige Dosierung entweder von "CELEBREX 100 mg" oder von "CELEBREX 200 mg", wobei wegen der benötigten Wirkstoffkonzentration schon nach der Lebenserfahrung gerade auch die zweimalige Tagesdosis von "CELEBREX 200 mg" in Rede stehen wird.

Die wettbewerbliche Relevanz der Irreführung lässt sich nicht etwa mit dem Argument der Antragsgegnerinnen verneinen, die in ihrer Werbung nicht genannte Dosierung von zweimal täglich 200 mg CELEBREX sei ein Vorteil gegenüber VIOXX, der nicht genannt werden müsse. Um einen bloßen Vorzug des Arzneimittels CELEBREX geht es insoweit nicht; VIOXX weist eine Wirkstoffkonzentration auf, die sich von CELEBREX so unterscheidet, dass eine "Einmal-Dosierung" vielfach nicht ausreicht. Dass das dann zu zusätzlichen Kosten bei der Verordnung führen wird, liegt auf der Hand.

Der Senat hat allerdings keine Veranlassung, im Rahmen der wettbewerblichen Relevanz der Irrführung im Falle der vom Landgericht erwogenen Prozentsätzen, etwa bei einem unterstellten Anteil von deutlich mehr als 90 % der Verordnungen mit einer einmaligen Tagesdosis von "CELEBREX 200 mg", Stellung zu nehmen.

3.) Auf die Entscheidung des Senats vom 30. August 2001 können sich die Antragsgegnerinnen nicht mit durchgreifendem Erfolg berufen (3 U 258/00; vgl. Anlage AStEV12 = AGEVB 13).

Im dortigen Sachverhalt ging es u. a. um die Werbung für CELEBREX mit der Angabe "Einfache Anwendung" im Zusammenhang mit einem bestimmten, im Unterlassungsantrag in Bezug genommen Werbeblatt mit dem Hinweis "Dosierempfehlung bei aktivierter Arthrose -1 x 200 mg täglich!". Der Senat hat dort zur Verneinung der Irreführung (§ 3 HWG) ausgeführt, die Angabe "Einfache Anwendung" werde nicht - etwa im Gegensatz zu "zweifach" - im Sinne von einer uneingeschränkten Einmaldosierung (nur eine Tablette pro Tag) verstanden, sondern ganz naheliegend und sprachüblich als Hinweis auf eine nicht schwierige Handhabung, zumal die näheren Erläuterungen ("Einnahme unabhängig von der Mahlzeit" und "Kleine, leicht zu schluckende Kapsel") ebenfalls in diese Richtung gingen.

Der Senat hat dort weiter ausgeführt, dass der Sternchenvermerk zur Angabe "Dosierempfehlung bei aktivierter Arthrose - 1 x 200 mg täglich!" auf dem beanstandeten Werbeblatt die verschiedenen Dosierungen von "CELEBREX" - entsprechend den Angaben in der Fachinformation- hinreichend deutlich mache (Anlage AG EVB 13, Urteilsumdruck Seiten). Über die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit etwa des Hinweises "Dosierempfehlung bei aktivierter Arthrose - 1 x 200 mg täglich!" ohne einen Sternchenhinweis oder sonstige Erläuterungen hatte der Senat damals nicht zu entscheiden.

4.) Bei § 3 HWG handelt es sich um eine wertbezogene Vorschrift zum Schütze der Volksgesundheit, der vorliegend zu bejahende Verstoß gegen diese Norm stellt ein unlauteres Verhalten im Sinne des §1 UWG dar. Besonderheiten des Einzelfalles (vgl. hierzu: BGH GRUR 1999, 1128 - Hormonpräparate) führen hier zu keiner abweichenden Bewertung.

II.

Nach alledem war die Berufung der Antragsgegnerinnen unbegründet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, § 100 Abs. 4 ZPO analog.

Hinsichtlich des Verfügungsantrages gemäß Ziffer 3.) der Beschlussverfügung hat das Landgericht im Ergebnis zu Recht den Antragsgegnerinnen die Kosten auferlegt (§ 91 ZPO, §100 Abs. 4 ZPO analog). Zu Gunsten der Antragsgegnerinnen greift die Vorschrift des § 93 ZPO nicht ein.

1.) Für die Kostenentscheidung kommt es nicht darauf an, ob der Verfügungsantrag zu 3.) ursprünglich zulässig und/oder begründet gewesen ist. Denn die Antragsgegnerinnen haben insoweit nur einen Kostenwiderspruch eingelegt; dieser hat die Wirkung eines Anerkenntnisses im Sinne der §§ 307, 93 ZPO. Demgemäß kommt beim Kostenwiderspruch eine Kostenentscheidung zu Gunsten des Verfügungsbeklagten nur nach Maßgabe des § 93 ZPO in Betracht.

2.) Die Antragsgegnerinnen haben hinsichtlich des Verfügungsantrages zu 3.) den Rechtsstreit veranlasst (§ 93 ZPO), deshalb kommt insoweit § 91 ZPO zur Anwendung.

(a) Allerdings hätte allein die vorprozessuale Abmahnung und die Antwort der Antragsgegnerinnen hierauf den Verfügungsantrag zu 3.) noch nicht veranlasst. Sie betreffen verschiedene Streitgegenstände, der Verfügungsantrag zu 3.) ist nicht etwa ein Minus, sondern ein aliud gegenüber der Abmahnung.

Die Abmahnung der Antragstellerin vom 11. Juli 2001 (Anlage ASt EV4 = AG EVB 17) und der Verfügungsantrag zu 3.) betreffen dieselbe Werbeangabe ("So stark wirksam wie 150mg Diclofenac") und nehmen dabei übereinstimmend auf denselben Verletzungsfall, auf die Rückseite der Werbeunterlage PRCEL 148 der Antragsgegnerinnen (Anlage AStEVS), Bezug. Gleichwohl standen aber damit verschiedene Streitgegenstände in Rede.

(aa) In der Abmahnung wird die Fußnote und damit die Belegstelle ("Mc Kenna, F. et al., Scand.J. Rheumatol. 2001; 30:11-8") nicht erwähnt; vielmehr wird die Aussage "So stark wirksam wie 150 mg Diclofenac" in Bezug auf die tägliche Einmaldosierung von "CELEBREX 200 mg Hartkapseln" als (generell) unzutreffend beanstandet, d. h. hinsichtlich der behaupteten Äquipotenz als inhaltlich unrichtig.

(bb) Demgegenüber ist der Gegenstand des Unterlassungsverfügungsantrages zu 3.) das Werben für das Arzneimittel "CELEBREX 200 mg Hartkapseln" mit der Angabe "So stark wirksam wie 150mg Diclofenac2 2) MC Kenna, F. et al., Scand.J. Rheumatol. 2001; 30:11-8", und zwar wie auf der Rückseite der Werbeunterlage PRCEL 148 der Antragsgegnerinnen geschehen. Die Begründung des Antrages, die zum Streitgegenstand gehört, erfolgt in der Antragsschrift in zweifacher Hinsicht, aber jeweils in Bezug auf die in der Fußnote aufgeführte Belegstelle ("Mc Kenna, F. et al., Scand.J. Rheumatol. 2001; 30:11-8"):

Die erste Begründung (Bl. 12) geht dahin, die Studie von McKenna et al. (Anlage AStEV 10) belege entgegen der Werbeangabe nicht, dass "CELEBREX 200 mg Hartkapseln" in der täglichen Einmaldosierung so stark wirksam sei wie 150 mg Diclofenac, sondern beziehe sich auf die Dosierung von zweimal täglich "CELEBREX 100 mg Hartkapseln". Damit wird die Werbeangabe nicht als generell unrichtig, sondern als nicht aus der Belegstelle herleitbar beanstandet.

Die zweite Begründung (Bl. 13) betrifft den Umstand, dass entgegen § 6 Nr. 2 HWG in der Werbung nicht mitgeteilt worden sei, dass sich die in Bezug genommene Veröffentlichung von McKenna et al. sich nur auf "CELEBREX 100 mg Hartkapseln" und nicht auf "CELEBREX 200 mg Hartkapseln" beziehe. Auch insoweit geht es um die Belegstelle und deren Darstellung, nicht um die Richtigkeit der Werbeaussage selbst (vgl. hierzu ebenso: Anlage AG EVB 14 = Bl. 56-57, Anlage AG EVB 18).

(b) Gleichwohl haben die Antragsgegnerinnen den Verfügungsantrag zu 3.) veranlasst, weil ihr Verhalten insgesamt die Antragstellerin vernünftigerweise zu der Annahme führen musste, zur Wahrnehmung ihrer Rechte in Bezug auf diesen Antrag sei die Inanspruchnahme des Gerichts erforderlich.

Auf die Abmahnung der Antragstellerin (Anlage ASt E V 4) hat die Antragsgegnerin zu 1) mit Schreiben vom 13. Juli 2001 geantwortet und die Richtigkeit der beanstandeten Aussage gerade unter Hinweis auf deren Herleitbarkeit "aus der in der Werbekarte zitierten Studie" verteidigt (Anlage ASt EV5). Die Antragstellerin hat daraufhin mit Schreiben vom 25. Juli 2001 erwidert, dass die in der Werbung zitierte Studie ("Mc Kenna, F. et al.") nicht die im Werbeblatt beworbene Dosierung ("CELEBREX 1x200 mg") betreffe, sondern die Dosierung "CELEBREX 2 x 100mg" (Anlage ASt EV 6). Die Antragsgegnerinnen haben in ihrem Antwort-Fax vom 27. Juli 2001 ausgeführt, diese beiden CELEBREX-Dosierungen seien bekanntlich gleichwertig, so dass die Ergebnisse der zitierten Studie ("Mc Kenna, F. et al.") auf die Dosierung "CELEBREX 1 x200 mg" übertragbar sei (Anlage ASt EV 7). Denselben Standpunkt haben die Antragsgegnerinnen in der Schutzschrift vom 26. Juli 2001 (Beiakte Landgericht Hamburg 315 AR 391/01, dort Seite 10) eingenommen.

Hieraus konnte die Antragstellerin vernünftigerweise nur entnehmen, die Antragsgegnerinnen würden die Verwendung die Werbeaussage auch im Hinblick auf die in der Belegstelle aufgeführte Studie ohne gerichtliches Verbot nicht unterlassen.

III.

Die Streitwertfestsetzung des Landgerichts für das Widerspruchsverfahren war abzuändern.

Die Antragsgegnerinnen hatten, wie ausgeführt, nur hinsichtlich des Verfügungsantrages zu 1.) Vollwiderspruch eingelegt. Nur dieser Antrag ist für die Wertfestsetzung von Bedeutung. Der außerdem eingelegte Kostenwiderspruch bezüglich des Verfügungsantrages zu 3.) betrifft eben nur die Kosten und führt nicht zu einer Erhöhung des Streitwertes.

Ende der Entscheidung

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