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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Urteil verkündet am 27.02.2003
Aktenzeichen: 3 U 43/01
Rechtsgebiete: MarkenG


Vorschriften:

MarkenG § 5
MarkenG § 11
MarkenG § 15
MarkenG § 17 Abs. 1
MarkenG § 153 Abs. 1
1. § 153 Abs. 1 MarkenG hindert den Inhaber einer vor dem 1. Januar 1995 eingetragenen Marke nicht, nach § 11, 17 MarkenG die Übertragung einer Agentenmarke zu verlangen.

2. Die Waren Magnetbänder und Microfiche einerseits und Computerprogramme, Magnetaufzeichnungsträger und Druckereierzeugnisse andrerseits sind einander ähnlich.

3. Die Zustimmung zur Eintragung einer Agentenmarke (§ 11 MarkenG) muss für die Dauer der Eintragung bestehen und kann widerrufen werden.

4. Rechte an einem Titel nach §§ 5, 15 MarkenG stehen dem zu, der sie bei ihrem Entstehen nach außen erkennbar für sich in Anspruch nimmt.


HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 U 43/01

In dem Rechtsstreit

Verkündet am: 27. Februar 2003

hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 3. Zivilsenat, durch die Richter v. Franqué, Spannuth, Dr. Löffler nach der am 13. Februar 2003 geschlossenen mündlichen Verhandlung für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten zu 2) wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 15, vom 20. Dezember 2000 in der Weise abgeändert, dass der Zeitpunkt 15.11.1990, von dem an die Beklagte zu 2) Auskunft zu erteilen hat, durch den Zeitpunkt 26.01.1992 ersetzt wird. Im übrigen werden die Berufungen beider Beklagten mit der Maßgabe zurück gewiesen, dass im Tenor zu II. die Worte: "im Zusammenhang mit Computerprogrammen, Magnetaufzeichungsträgern und Druckereierzeugnissen" durch die Worte: "für Computerprogramme, Magnetaufzeichnungs träger und Druckereierzeugnisse", und im Tenor zu III. die Worte: "im Zusammenhang mit der Erstellung von Programmen für die Datenverarbeitung" durch die Worte: "für die Erstellung von Programmen für die Datenverarbeitung", ersetzt werden.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagte zu 1) zu 11/23 und die Beklagte zu 2) zu 12/23.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte zu 1) kann die Zwangsvollstreckung durch eine Sicherheitsleistung von 220.000 €, die Beklagte zu 2) durch eine solche von 230.000 € abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Rechte an der Bezeichnung "SNOMED".

Die Klägerin ist eine amerikanische gemeinnützige Einrichtung, der mehr als 15.000 Pathologen angehören. Sie ist u.a. im Bereich der Qualitätssicherung für Laboratorien tätig und befasst sich mit der medizinischen Nomenklatur. Sie ist Inhaberin der am 22.05.1984 eingetragenen US-Marke "SNOMED" für Magnetbänder und Mikrofiche, die ein System für die Nomenklatur und Klassifikation medizinischer Terminologie enthalten (vgl. Anlagen A 21, A 28).

Die Klägerin verlegt ein von den Professoren C. und R. betreutes mehrbändiges Kompendium unter dem Titel SNOMED Systematized nomenclature of medicine, das seit 1974 in den USA publiziert wird. Seither sind drei Auflagen erschienen (SNOMED I, II und III), zunächst als Druckwerk, jedenfalls seit 1989 auch in elektronischer Form. Auf der Grundlage dieses (englischsprachigen) Werkes können krankheitsrelevante Informationen, einschließlich der krankheitsbedingten Symptome, der erhobenen Diagnosen und der angewendeten Behandlung, einheitlich indexiert und dadurch auch elektronisch in einer einheitlichen Datenstruktur gespeichert werden (vgl. Anlagen A 1-3, A 25). Alle Versionen und Auflagen des Werkes tragen einen Hinweis auf die von der Klägerin in Anspruch genommene Rechtsinhaberschaft entweder als förmliche Urheberhinweise oder durch sonstige namentliche Nennung der Klägerin (vgl. Anlagen A 2, 3, 20, 22). Das Kompendium wird in der internationalen wissenschaftlichen Literatur umfassend besprochen und ausgewertet, teilweise bereits seit den 70er Jahren (vgl. Anlagen A 4, 5).

Die Klägerin schloss am 15.09.1983 mit dem S.-Verlag einen Lizenzvertrag (Anlage A 18), in dem die Übersetzung und Übernahme von "SNOMED II" sowie der weltweite Vertrieb der deutschsprachigen Fassung im eigenen Namen durch den S.Verlag vereinbart wurde. Die deutsche Ausgabe sollte unter dem Originaltitel "SNOMED" sowie mit folgendem Hinweis er scheinen:

"Copyright S.-Verlag (...)

Authorized translation from the English-language edition and updates published by the College ... .

Copyright 1979, 1982 The College ... . All rights reserved."

Der S.-Verlag erhielt eine Option für künftige Auflagen, die er aber nicht ausübte. Eine Unterlizenzierung Dritter war mit der Maßgabe untersagt, dass mit einem Verstoß alle mit dem Lizenzvertrag begründeten Rechte an die Klägerin zurückfallen sollten.

Die Klägerin gestattete dem Verlag auch die Übersetzung und Veröffentlichung ihrer Publikation "SNOMED Coding Manual" (vgl. Anlage B 1).

Der 1988 verstorbenen Prof. Dr. med. W., der bereits in den 70er Jahren das Vorläuferwerk "SNOP" übersetzt hatte und 1975 an der "Field Trial Edition" beteiligt war, erstellte im Auftrag des S.-Verlags (vgl. Verlagsverträge Anlage B 1a) Übersetzungen und Bearbeitungen, die 1984 im S.-Verlag unter den Titeln "SNOMED Systematisierte Nomenklatur der Medizin Band I Numerischer Index", "SNOMED Systematisierte Nomenklatur der Medizin Band II Alphabetischer Index" und "SNOMED Manual" (vgl. Anlagen B 2 und A 22) erschienen.

Auf der Rückseite des Titelblattes befanden sich die Hinweise (vgl. Anlage A 22):

"American Original:

SNOMED - Systematized Nomenclature of Medicine. Volume I, Numeric Index. Authorized translation from the English-languageversion and updates published by the College ... . Copyright 1979, 1982 The College ... . All rights reserved.

...

CIP-Kurztitelaufnahme der Deutschen Bibliothek Systematisierte Nomenklatur der Medizin; SNOMED / bearbeitet u. adaptiert nach der amerik. Ausg. von W. "

Die Rechte aus den Verlagsverträgen mit Prof. W. übertrug der S.-Verlag am 04.03.1996 auf die Beklagte zu 1) (vgl. Anlage B 6).

Die Beklagte zu 1) ist eine am 12.11.1992 gegründete Stiftung zur Förderung wissenschaftlicher Forschungsprojekte auf den Gebieten Linguistik und Medizin (vgl. Anlage A 12) und ging aus der am 17.07.1990 entstandenen F.-Stiftung Gründungsgesellschaft mbH (vgl. Anlage B 3) hervor. Vorstand und Beirat gehörten u.a. Wissenschaftler der medizinischen Informatik an. Bis zum 11.11.1997 war Prof. R. Mitglied des Stiftungskuratoriums. Die Beklagte zu 1) ist Inhaberin der am 15.06.1991 angemeldeten und am 16.03.1993 eingetragenen deutschen Marke Nr. DE 203 23 95 "SNOMED" für Computerprogramme, Magnetaufzeichnungsträger und Druckereierzeugnisse (vgl. Anlage A 15).

Die Beklagte zu 2) ist ein am 31.08.1990 gegründetes und am 15.11.1990 eingetragenes Unternehmen in Form einer GmbH, das sich mit der Entwicklung und dem Vertrieb von EDV-gestützten Verfahren, Instrumenten und Methoden der Information und Dokumentation für Aufgaben des Gesundheitswesens befasst, insbesondere unter Verwendung und Fortentwicklung des Produktes ID SNOMED (vgl. Anlagen A 13, 16). Sie meldete am 17.12.1998 "SNOMED" als Gemeinschaftsmarke für die Erstellung von Programmen für die Datenverarbeitung im Bereich der medizinischen und epidemiologischen Dokumentation an (vgl. Anlage A 17). Zuvor hatte sie sich 1996 bzw. 1997 die Marke auch in der Schweiz und in Österreich schützen lassen (vgl. Anlage A 24a). Gegen die Gemeinschaftsmarkenanmeldung hat die Klägerin Widerspruch eingelegt.

Die beiden Beklagten sind personell und rechtlich miteinander verflochten; so ist die Beklagte zu 1) Gesellschafterin der Beklagten zu 2), und der geschäftsführende Gesellschafter der Beklagten zu 2) ist Vorstandsmitglied der Beklagten zu 1) (vgl. Anlagen A 13 und A 14). Die Beklagte zu 1) hat der Beklagten zu 2) um fassende Nutzungsrechte an "SNOMED" (deutsche Fassung) eingeräumt (vgl. Anlage B 17: Kooperationsvertrag vom 26.1.1992).

Als in den 90er Jahren Planungen für eine deutsche Übersetzung des seit 1989 in den USA publizierten SNOMED III (vgl. Anlagen A 11 und A 23: Schreiben von R. vom 7.5.1991) begannen und die Klägerin erwog, evtl. nicht die Beklagte zu 1), sondern Dritte - insb. die Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften (AWMF) - mit der Übersetzung zu betrauen, wie sie der Beklagten zu 1) auch darlegte, kam es 1996 zu einer schriftlichen Auseinandersetzung der Klägerin und der Beklagten zu 1) über die Rechte an SNOMED II, der Marke "SNOMED" und an künftigen Auflagen des Kompendiums im deutschsprachigen Bereich (vgl. Anlagen B 9 - 11, auch Anlage A 24). Eine deutsche Fassung von SNOMED III erschien bisher nicht.

Die Klägerin hat behauptet, das Kompendium SNOMED sei 1979 - wie schon 1975 die Field Trial Version - an beteiligte Wissenschaftler, auch in Deutschland, gelangt (vgl. Anlage A 19a, 26) (Beweis: Prof. C.). Seit 1979 sei es in Deutschland gekauft und beworben worden, in Bibliotheken verfügbar und seit mindestens 1989 auch auf Diskette erhältlich gewesen (Beweis: Frau A. und Prof. C. - vgl. dazu Anlagen A 6, 7, 8, 10, 20; dabei handelt es sich um englischsprachige Veröffentlichungs-Kataloge sowie zwei englischsprachige Titelseiten, Anlage A 11).

Das Zeichen und der Werktitel SNOMED würden in den maßgeblichen Verkehrskreisen - also bei den Spezialisten der medizinischen Informatik - ihr, der Klägerin, zu geordnet (Sachverständigengutachten). Das Werk SNOMED sei von C. und R. für sie verfasst worden, ohne dass dieser zu irgendeinem Zeitpunkt ihr Organ gewesen sei. Der Beitrag von Prof. W. habe sich in der Übersetzung und Adaptierung (inkl. lateinischer Vokabeln) erschöpft (Beweis: Prof. C., Sachverständigengutachten). "SNOMED" sei immer in Alleinstellung oder graphisch besonders hervorgehoben verwendet worden (vgl. Anlagen A 3, A 10 und A 20). Das Produkt "ID SNOMED" der Beklagten zu 2) sei zwar nicht mit ihrem eigenen identisch, diene jedoch dem gleichen Zweck und richte sich an denselben Abnehmerkreis (Sachverständigengutachten). Positive Kenntnis von der streitgegenständlichen Markeneintragung der Beklagten zu 1) habe sie erst durch eine eigene Markenrecherche im Frühjahr 1999 erhalten, die durch Hinweise Dritter Ende 1998/Anfang 1999 veranlasst worden sei. Benutzungshandlungen seien ihr nicht vor 1999 bekannt geworden.

Die Klägerin hat beantragt,

I. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, die für die Waren "Computerprogramme, Magnetaufzeichnungsträger und Druckereierzeugnisse" am 15.06.1991 beim Deutschen Patentamt angemeldete und am 16.03.1993 in die Warenzeichen rolle beim Deutschen Patentamt eingetragene Marke Nr. DE 203 23 95 "SNOMED" auf die Klägerin zu übertragen und gegenüber dem Deutschen Patentamt der Eintragung der Klägerin als Rechtsnachfolgerin der Beklagten zu 1) zuzustimmen,

hilfsweise, die Beklagte zu 1) zu verurteilen, in

die Löschung der für die Waren "Computerprogramme, Magnetaufzeichnungsträger und Druckereierzeugnisse" am 15.06.1991 beim Deutschen Patentamt angemeldete und am 16.03.1993 in die Warenzeichenrolle beim Deutschen Patentamt eingetragene Marke Nr. DE 203 23 95 "SNOMED" gegenüber dem Deutschen Patentamt einzuwilligen,

II. die Beklagten zu 1) und zu 2) zu verurteilen,

1. es bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel zu unterlassen, im Bereich der Bundesrepublik Deutschland ohne Zustimmung der Klägerin das Zeichen "SNOMED" und/oder "ID SNOMED" im geschäftlichen Verkehr im Zusammenhang mit Computerprogrammen, Magnetaufzeichnungsträgern und Druckereierzeugnissen zu benutzen, insbesondere das vorstehend bezeichnete Zeichen auf den vorstehend bezeichneten Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen, unter den vorstehend bezeichneten Zeichen die vorstehend wiedergegebenen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, einzuführen oder auszuführen und schließlich die vorstehend bezeichneten Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen,

2. Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der unter vorstehend zu II. 1. beschriebenen Waren zu erteilen, insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften der Lieferanten und deren Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer, einschließlich der Lizenznehmer, und der Auftraggeber sowie unter Angabe der Mengen der ausgelieferten, lizenzierten, erhaltenen oder bestellten Waren,

3. der Klägerin über den Umfang der vorstehend zu II. 1. bezeichneten Handlungen Rechnung zu legen, und zwar unter Angabe des mit Computerprogrammen, Magnetaufzeichnungsträgern und Druckereierzeugnissen unter dem Kennzeichen "SNOMED" und/oder "ID SNOMED" erzielten Umsatzes sowie unter Angabe des Umfangs der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren, Bundesländern und Werbeträgern,

4. festzustellen, dass die Beklagten gesamtverbindlich verpflichtet sind, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der ihr aus den vorstehend unter II.1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und zukünftig noch entstehen wird,

III. die Beklagte zu 2) zu verurteilen,

1. es bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel zu unterlassen, im Bereich der Bundesrepublik Deutschland ohne Zustimmung der Klägerin das Zeichen "SNOMED" und/oder "ID SNOMED" im geschäftlichen Verkehr im Zusammenhang mit der Erstellung von Programmen für die Datenverarbeitung im Bereich der medizinischen Dokumentation zu benutzen, insbesondere unter den vorstehend bezeichneten Zeichen die vorstehend wiedergegebenen Dienstleistungen anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen und schließlich die vorstehend bezeichneten Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung für derartigen Dienstleistungen zu benutzen,

2. Auskunft über die Art und den Umfang der vorstehend zu III. 1. beschriebenen Handlungen zu erteilen, insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer, einschließlich der Lizenznehmer, und der Auftraggeber,

3. der Klägerin über den Umfang der vorstehend zu III.1. bezeichneten Handlungen Rechnung zu legen, und zwar unter Angabe des mit Dienstleistungen unter dem Kennzeichen "SNOMED" und/oder "ID SNOMED" erzielten Umsatzes sowie unter Angabe des Umfangs der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren, Bundesländern und Werbeträgern,

4. festzustellen, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der ihr aus den vorstehend unter III.1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und zukünftig noch entstehen wird.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen,

und vorgetragen:

Die Klägerin habe immer den vollen englischen Titel "Systematized Nomenclature of Medicine" verwendet; insoweit seien die Angaben in den Katalogen (vgl. Anlagen A 6, 7) falsch. SNOMED sei nur eine Abkürzung und selbst in den Katalogen nie in Alleinstellung, sondern als Gesamttitel "SNOMED Systematized Nomenclature of Medicine" verwendet worden. Das Kompendium sei in der englischen Fassung nie im deutschen Buchhandel erhältlich gewesen. Prof. W Arbeit bei der Übersetzung und Bearbeitung der amerikanischen Vorlage sei eine Erweiterung und inhaltliche und strukturelle Weiterentwicklung gewesen und so erheblich, dass die US-Version von 1979/1982 völlig in den Hintergrund getreten sei (Beweisantritte Bl. 30 f.) Zur Entwicklung einer Computersoftware für SNOMED auf der Basis von DIAG, einem von ihm entwickelten Indexierungsprogramm, habe Prof. W. mit den Zeugen C. und R. ein Joint-Venture geschlossen.

Verkehrsgeltung zugunsten der Klägerin habe die Bezeichnung "SNOMED" weder 1991 bei der Markenanmeldung noch 1984 bei der Erstellung der deutschen Version gehabt, vielmehr sei SNOMED bis weit in die 90er Jahre hinein ausschließlich in wissenschaftlichen Kreisen diskutiert worden (vgl. Anlagen A 4 und B 2). Die Marken seien zur Sicherung der einheitlichen Entwicklung von SNOMED angemeldet worden. Anmeldung und Eintragung habe Prof. Re., Vorstandsmitglied der Beklagten zu 1), im Rahmen eines Vortrages bei der "SNOMED"-Fachtagung in Washington vom 13. - 15.11.1991 (vgl. dazu Anlage B 15) den Professoren R. und C. erstmals zur Kenntnis gebracht. Auch der gesetzliche Vertreter der Klägerin, G. B., habe davon erfahren. Die Markenanmeldung sei Gesprächsgegenstand einer Kuratoriumssitzung der Beklagten zu 1) am 04.06.1994 in Berlin gewesen, an der als Vertreter der Klägerin auch Prof. R. teilgenommen habe (vgl. Anlagen B 4 und B 16; Zeugnis von Prof. R., Dr. H.). Gleiches ergebe sich aus ihrem Schreiben vom 06.07.1995 (vgl. Anlage B 5). Die Klägerin sei auch über die Korrespondenz zwischen der Beklagten zu 1) und der AWMF aus dem Herbst 1995 informiert gewesen, in der auf die Rechte am Zeichen "SNOMED" hingewiesen worden sei (vgl. Anlagen B 14 und A 24).

Trotz fortbestehender Kontakte in der Zwischenzeit (vgl. Anlage B 13) habe sich die Klägerin bis zur Abmahnung vom 07.05.1999 (vgl. Anlage B 12) nicht mehr gegen die Marke der Beklagten zu 1) gewandt. Auch zur Beklagten zu 2) habe die Klägerin schon ab 1994 Kontakt wegen des SNOMED-Projektes gehabt (vgl. Anlage B 7). Die Nutzung der Marke und des Produkts "SNOMED" durch die Beklagte zu 1) selbst und die Beklagte zu 2) stelle die wirtschaftliche Existenzgrundlage der Beklagten zu 1) dar (vgl. Bl. 86 f. mit Beweisantritt wegen Lizenzeinnahmen für das Produkt ID DIACOS als "tool" zur Benutzung von SNOMED).

Etwaige Ansprüche der Klägerin seien verwirkt und verjährt. Die Beklagte zu 1) habe aufgrund ihrer auf den Leistungen von Prof. W. aufbauenden umfangreichen Tätigkeit im Rahmen des SNOMED-Projekts einen schutzwürdigen Besitzstand erworben, der ihre wirtschaftliche Existenzgrundlage darstelle.

Das Landgericht, auf dessen Entscheidung zur Vervollständigung des Tatbestandes Bezug genommen wird (§ 543 Abs. 2 ZPO a. F.), hat die Beklagten unter geringfügigen Einschränkungen im wesentlichen antragsgemäß verurteilt. Hiergegen wenden sich diese mit ihrer Berufung, die sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet haben.

Die Beklagten vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen und ergänzen, auf der Fachtagung in Washington sei es bei der Sitzung am 15.11.1991 insb. im Rahmen der "business concerns" gerade auch um die Tätigkeit der Beklagten zu 1) und die Markenanmeldung gegangen, bei der G. B., ein Organ der Klägerin, anwesend gewesen sei. Prof. R. sei 1994 bei der Stiftungskuratoriumssitzung sehr wohl zu Tagesordnungspunkt 3 (bei dem SNOMED und auch die Markenanmeldung usw. besprochen worden sei) zugegen gewesen und habe das Eckpunktepapier zur Kenntnis genommen. Er habe bei der Klägerin in Hinblick auf SNOMED eine entscheidende Rolle gespielt, so dass ihr seine Kenntnis zuzurechnen sei. Sie habe auch gewusst, dass die Beklagte zu 1) als deutsches SNOMED-Komitee agiere, wie sich aus deren Briefpapier ergebe (vgl. Anlage A 14); die Tätigkeit der Beklagten zu 2) sei ausdrücklich begrüßt worden (Anlage B 7).

Die Beklagten beantragen,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass es in den Verboten statt "im Zusammenhang mit" "für" heißen soll, hilfsweise, die Beklagte zu 1) zu verurteilen, in die Löschung der für die Waren "Computerprogramme, Magnetaufzeichnungsträger und Druckereierzeugnisse" am 15.06.1991 beim Deutschen Patentamt angemeldeten und am 16.03.1993 in die Warenzeichenrolle beim Deutschen Patentamt eingetragenen Marke Nr. DE 203 23 95 "SNOMED" gegenüber dem Deutschen Patentamt einzuwilligen.

Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil und trägt ergänzend vor:

Zur angeblichen Mitteilung von Prof. Re. 1991 sei anzumerken, dass der angeblich anwesende G. B. jedenfalls kein Organ der Klägerin gewesen sei, sondern nur einfacher Angestellter. Die Markenanmeldung sei nicht Gegenstand der Gespräche am Vormittag des 15.11.1991 gewesen. Kenntnis durch Teilnahme an der Sitzung 1994 habe Prof. R. ihr nicht vermittelt, da er nicht als ihr Vertreter oder Organ (was er nie gewesen sei), sondern aus privatem wissenschaftlichen Interesse teilgenommen habe.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien mit Anlagen und Beweisangeboten Bezug genommen. Die Akten des Zwangsmittelverfahrens gem. § 888 ZPO (3 W 42/02) waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist im wesentlichen erfolglos. Der Senat macht sich die Ausführungen im angefochtenen Urteil ergänzend zu eigen (§ 543 Abs. 1 ZPO a. F.), soweit sich aus den folgenden Ausführungen nichts Abweichendes ergibt und die Berufungsbegründung deshalb keinen Anlass bietet, gesondert auf weitere Punkte als die dort angesprochenen einzugehen, weil die Beklagten insoweit keine Einwendungen erheben. Die Änderungen im Tenor zu II. und III. dienen lediglich der Klarstellung.

I. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Übertragung der streitgegenständlichen Marke der Beklagten zu 1) aus §§ 11, 17 Abs. 1 MarkenG.

1. Diese Vorschrift ist auf den vorliegenden Fall anwendbar. Nach § 152 MarkenG gilt dieses grundsätzlich auch für Marken, die vor dem 01.01.1995 angemeldet oder eingetragen worden sind, sowie für geschäftliche Bezeichnungen, die nach den bis dahin geltenden Vorschriften geschützt waren. Die Klägerin war nach §§ 5 Abs. 4 S. 2, 11 Abs. 1 Nr. 1a WZG gegen die Eintragung einer Agentenmarke geschützt.

Die Beklagten können sich nicht auf § 153 Abs. 1 MarkenG berufen, wonach dem Inhaber einer Marke, die er vor 1995 erworben hat, und dem nach den bis dahin geltenden Recht gegen die Benutzung der Marke, die er nun angreift, keine Ansprüche wegen Verletzung zustanden, verwehrt ist, Rechte aus seiner Marke nunmehr gegen die Weiterbenutzung der angegriffenen Marke geltend zu machen (vgl. BGH GRUR 1998, 165, 166 - RBB), denn der Klägerin standen Ansprüche wegen der Verletzung ihrer Marke zu. Sie konnte als Inhaberin eines älteren ausländischen Zeichens Widerspruch einlegen (§ 5 Abs. 4 S. 2 WZG) und Löschung der Agentenmarke verlangen (§ 11 Abs. 1 Nr. 1a WZG), wenn der Agent das Zeichen - ohne Zustimmung - für gleiche oder gleichartige Waren angemeldet hat oder hat eintragen lassen.

Für §§ 11, 17 Abs. 1 MarkenG kommt es ebensowenig wie für den vorherigen Rechtszustand darauf an, dass es sich um eine ausländische Marke handelt, denn deren Schutz war in Umsetzung des PVÜ beabsichtigt (Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 1998, § 11, Rdnr. 16). Es bedeutet keinen Unterschied, dass der Agent dort dadurch näher gekennzeichnet war, dass er auf Grund eines Vertragsverhältnisses die Interessen seines Partners im geschäftlichen Verkehr wahrzunehmen hatte. Für den heutigen § 11 MarkenG gilt nichts anderes, denn die §§ 5 Abs. 4 S. 2, 11 Abs. 1 Nr. 1a WZG entsprachen der Konventionsverpflichtung nach Art. 6septies PVÜ, zu deren Terminologie das Markengesetz zurückgekehrt ist (vgl. Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 11, Rdnr. 7).

Ebensowenig ist es von Bedeutung, daß das frühere Recht als Schutz gegen missbräuchliche Agentenmarken nur einen Löschungsanspruch vorsah, während § 17 MarkenG zusätzlich einen Übertragungsanspruch gibt. Darin liegt keine Erweiterung des Schutzrechts, denn ein Recht zur "Weiterbenutzung" der Marke kam auch nach dem WZG angesichts des Löschungsanspruchs nicht in Betracht, so dass eine Änderung hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung den Zweck der §§ 152, 153 MarkenG unberührt lässt. Sollte, wie die Beklagten meinen, Fezer, MarkenG, 2. Aufl., 1999, § 152, Rdnr. 6, insoweit einen gegenteiligen Standpunkt vertreten, wäre ihm jedenfalls nicht zu folgen.

2. Die Beklagte zu 1) ist hinsichtlich des Übertragungsanspruches passivlegitimiert. Zwar existierte sie im maßgeblichen Zeitpunkt der Markenanmeldung (vgl. Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 11, Rdnr. 8) noch nicht. Doch ist sie unstreitig in die Rechte und Pflichten ihrer Vorläuferin, der F Gründungsgesellschaft, eingetreten, die die streitgegenständliche Marke am 15.06.1991 angemeldet hat. Sie selbst ist am 12.11.1992 gegründet worden, für sie ist die Marke eingetragen.

Der Gründungsgesellschaft kam eine Agentenstellung im Sinne des Gesetzes zu, denn sie hatte auf Grund eines bestehenden Vertragsverhältnisses die Interessen der Klägerin im geschäftlichen Verkehr wahrzunehmen. Eben dies ziehen die Beklagten in Zweifel. Es habe keine vertragliche Beziehung zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) gegeben. Es fehle an einem Übertragungsakt, durch den die Pflichten von Prof. W. auf sie übergegangen seien. Das Landgericht habe eine "faktische" Agentenstellung angenommen, die an dem Umstand scheitere, dass die Klägerin nie beansprucht habe, "Prinzipal" der Klägerin zu sein.

Ob mit den Erwägungen des Landgerichts eine Agentenstellung der Gründungsgesellschaft angenommen werden kann, bedarf keiner Prüfung, denn unbeschadet dessen bestanden zwischen ihr und der Klägerin eigene vertragliche Beziehungen, die die Gründungsgesellschaft verpflichteten, die Interessen der Klägerin zu wahren. Begriffe wie "Agent" und "Prinzipal" treffen zwar den Regelfall, etwa bei Handelsvertretern, auf Bezeichnungen kommt es aber nicht an. Entscheidend ist, ob sich aus dem Vertragsverhältnis eine Interessenbindung ergibt, die es verbietet, die Marke ohne Zustimmung des anderen eintragen zu lassen, weil eine über den bloßen Güteraustausch hinausgehende Geschäftsbeziehung mit der Verpflichtung besteht, die Interessen des anderen wahrzunehmen (vgl. Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 11, Rdnr. 7).

Gegenstand der Gründungsgesellschaft war neben den Aktivitäten zur Gründung der Beklagten zu 1) auch die "Förderung von Projekten zur Weiterentwicklung der 'Systematisierten Nomenklatur der Medizin (SNOMED)' für den deutschsprachigen Raum" und die "Sicherstellung der Einheitlichkeit der Weiterentwicklung der 'Systematisierten Nomenklatur der Medizin (SNOMED)'." Dieser Geschäftszweck ließ sich nur in Zusammenarbeit mit der Klägerin verwirklichen, die Rechte an den bisherigen Ausgaben von "SNOMED" in den USA und (jedenfalls auch) Deutschland besaß. Diese Zusammenarbeit war seitens der Gründungsgesellschaft nicht etwa nur beabsichtigt, sondern bereits in die Tat umgesetzt worden. Es hatte sich ein Gedankenaustausch mit Prof. R. entwickelt, der für die Klägerin "SNOMED" betreute und herausgegeben hatte, und dieser Austausch hatte zu konkreten Maßnahmen geführt, die ohne Rechtsbindungswillen nicht erklärlich wären.

Dass Prof. R. dabei für die Klägerin sprach, brauchte nicht besonders hervorgehoben zu werden, denn es versteht sich von selbst, dass seine Aktivitäten neben dem wissenschaftlichen Interesse, das ihn leitete, jedenfalls auch für die Rechtinhaberin vorgenommen wurden, die mit seinem Handeln einverstanden sein mußte, wenn "SNOMED III" - in welcher Form auch immer - in Deutschland auf den Markt kommen sollte. Ihr Organ brauchte er dabei nicht zu sein, jede (auch konkludente) Bevollmächtigung genügte. Er war "the person to speak to regarding SNOMED" (vgl. Anlage B 13), oder er war - wie es die Beklagten in der Berufungsbegründung ausdrücken - "neben C. die Zentralfigur der Klägerin bei der Entwicklung des SNOMED-Projektes. Er und der Zeuge C. steuerten damals alle Vorgänge bzgl. SNOMED im Hause der Klägerin".

Damit haben sich die Klägerin und die Gründungsgesellschaft zusammengetan, um im Sinne des § 705 BGB einen gemeinsamen Zweck zu erreichen und gemeinsam zu fördern (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 62. Auflage, 2003, § 705, Rn. 20 ff. m.w.N.), nämlich "SNOMED III" im deutschsprachigen Raum erscheinen zu lassen. Die Beklagte zu 1) hat nach ihrem eigenen Bekunden "als das deutsche SNOMED Komitee agiert" und dies auf ihren Briefbögen dokumentiert (Anlage B 14), und "die Kooperation der Parteien (wurde) ja auch laufend fortgesetzt, indem die Parteien nicht nur zu Fachkongressen zusammentrafen", wie es in der Berufungsbegründung heißt. Ein Schreiben wie das von Prof. R. vom 07.05.1991 - also vor Anmeldung der streitgegenständlichen Marke - ist anders nicht zu erklären. Es ist an E. H. gerichtet, den laut Registerauszug (Anlage B 3) alleinigen Geschäftsführer der Gründungsgesellschaft, und behandelt nicht nur Fragen der zu errichtenden Stiftung, sondern auch Maßnahmen im Hinblick auf die deutsche Ausgabe von "SNOMED III" und das Treffen in Washington des neu zu formierenden "International SNOMED Committee", das ohne Beteiligung der Klägerin nicht denkbar war.

Dass dies letztlich auch die Sicht der Beklagten ist, ergibt sich aus ihrer Einlassung, die Eintragung habe dazu gedient, die Verbreitung von "SNOMED"-Ausgaben im deutschsprachigen Raum abzusichern. Ohne Zustimmung derjenigen, die Rechte an dieser Bezeichnung besaß, war dies ohnehin nicht möglich, die Eintragung sicherte also auch und gerade die Rechte der Klägerin. Dies macht deutlich, dass sich die Gründungsgesellschaft insoweit durchaus als "Agent" der Klägerin betrachtete. In jedem Fall hatte sie bei dieser Konstellation die Belange der Klägerin als ihrer Vertragspartnerin zu wahren. Es wäre auch nicht zu verstehen, warum sich die Beklagten, wenn es an einer vertraglichen Beziehung zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) gefehlt hätte, auf eine konkludente Genehmigung der Markeneintragung berufen, wenn sie nicht selbst davon ausgehen, dass es einer solchen Zustimmung bedurfte, was wiederum eine vertragliche Beziehung voraussetzt. Eine solche wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein oder beide Vertragspartner in erster Linie wissenschaftliche Ziele mit ihrer Kooperation verfolgten.

3. Die prioritätsältere US-amerikanischen Wortmarke Nr. 1.278.742 "SNOMED" der Klägerin ist für Magnetbänder und Microfiche eingetragen, die ein System für die Nomenklatur und Klassifikation medizinischer Terminologie enthalten (Anlage A 28). Die für die Beklagte zu 1) eingetragenen Wortmarke Nr. 203 23 95 betrifft Computerprogramme, Magnetaufzeichnungsträger und Druckereierzeugnisse (Anlage A 15).

Zu Unrecht meinen die Beklagten, das Landgericht hätte den Schutz der klägerischen Marke nicht auf Druckereierzeugnisse und Computerprogramme erstrecken dürfen. Auch im Rahmen des § 11 MarkenG gelten die allgemeinen Verletzungstatbestände. Die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen ist einheitlich zu bestimmen (Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 11, Rdnr. 17, § 9, Rdnr. 9).

Magnetbänder und Microfiches sind Medien, um gedankliche Inhalte dauerhaft zu speichern. Das gleiche gilt für Druckereierzeugnisse. Erscheinen sie unter derselben Marke geht der Verkehr davon aus, dass ihre Herstellung unter einheitlicher Kontrolle steht (vgl. Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 14, Rdnr. 236). So hat schon das Bundespatentgericht die Ähnlichkeit von Druckereierzeugnissen und

"Datenträgern in Form von Magnetbändern, -scheiben und platten" bejaht (zitiert GRUR 1997, 504).

Ähnliches gilt für Computerprogramme. Programme sind zwar Steuerungssysteme und unterscheiden sich daher von reinen Speichermedien. Sie dienen aber dem Umgang mit gespeicherten Daten und deren Verarbeitung. Zudem muss ein Programm selbst auf einem Speichermedium fixiert werden. Dazu dienten früher vor allem auch Magnetbänder. Diesen Umstand berücksichtigt das Landgericht, wenn es auf das Jahr 1984 abstellt, als die Marke der Klägerin eingetragen worden ist. Damit hat es nicht zum Ausdruck gebracht, dass es damals keine Computerprogramme gegeben hätte, sondern was zum damaligen Zeitpunkt mit der Anmeldung für die Klägerin geschützt werden sollte. Wer elektronische Datenträger unter der Marke SNOMED kennt, kann nicht ernsthaft zweifeln, dass ein mit SNOMED gekennzeichnetes Rechnerprogramm jedenfalls auch für den Umgang mit den ihm unter dieser Marke bekannten elektronischen Speichermedien gedacht ist. Er wird deshalb wegen dieser Nähe selbst verständlich von geschäftlichen Beziehungen zwischen den herstellenden Unternehmen ausgehen.

4. Die Bekl. zu 1) hat ihre Marke 1991 ohne Zustimmung der Klägerin angemeldet. Das ist unstreitig.

Die Beklagten berufen sich auf eine nachträgliche konkludente Genehmigung. Ob das tatsächliche Vorbringen ermöglicht, dies zu bejahen, kann dahinstehen, so dass auf die Kritik der Beklagten zu diesem Punkt im angefochtenen Urteil nicht weiter eingegangen werden muss. Eine solche Genehmigung berechtigt sie jedenfalls nicht, ihre Eintragung für alle Zeit gegenüber der Klägerin zu behaupten, denn die Zustimmung muss für die Dauer der Eintragung bestehen und entfällt, wenn der Markeninhaber die Zustimmung widerruft (Fezer, a.a.O., § 11, Rdnr. 12). Jetzt ist die Klägerin jedenfalls nicht mehr bereit, die Eintragung der Be klagten zu 1) hinzunehmen, und hat ihre Zustimmung - mindestens konkludent und jedenfalls spätestens in dem Augenblick, in dem sie die Übertragung verlangt hat - widerrufen.

Die Bedenken, die Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 11, Rdnr. 20, gegen die Widerruflichkeit äußern, teilt der Senat nicht. Sicherlich genügt es nicht, dass die amtliche Begründung von einer solchen Möglichkeit ausgeht. Entscheidend ist vielmehr der Normzweck, den die Autoren selbst a.a.O., Rdnr. 5, in folgender Weise umschreiben: "Der besondere Schutz des Markeninhabers vor dem 'agent illoyal' beruht auf der Vorstellung einer auch ohne ausdrückliche Vereinbarung geltenden, statusimmanenten Verpflichtung des Agenten/Vertreters ... zur Wahrnehmung der Interessen des Geschäftsherrn. Der Agent soll sich nicht eigenmächtig ein Kennzeichenrecht aneignen, das der Geschäftsherr zumindest in einem anderen Lande früher für sich in Anspruch genommen hat und das typischerweise gerade erst durch die Vertretungsübernahme für den Agenten von Interesse ist." Der Agent, der die von ihm wahrzunehmenden Interessen des Geschäftsherrn nicht ausreichend berücksichtigt, verdient keinen Schutz, und das gilt auch und gerade, wenn der Geschäftsherr überhaupt erst durch Beendigung des Agentenverhältnisses selbst schutzbedürftig wird. Dass dieser sich hätte vertraglich absichern können, als er die Zustimmung erteilte, erscheint nicht durchschlagend, denn er hätte seinem Agenten auch ein vertragliches Anmeldeverbot auferlegen können, als er das Vertragsverhältnis begründete. Wenn der Normgeber das als ausreichende Möglichkeit angesehen hätte, wäre der Schutz des § 11 MarkenG nicht erforderlich gewesen.

5. Bei dieser Sachlage scheidet eine Verwirkung aus. Zur Verdeutlichung sei angemerkt, dass die Beklagten die Verwirkung mit demselben tatsächlichen Vorbringen begründen, mit dem sie die Zustimmung nach § 11 MarkenG nachweisen wollen. So haben sie in der Berufungsbegründung unter III. zur Zustimmung auf die Behandlung der Verwirkung unter VI. verwiesen. Das ist insofern nicht folgerichtig, als eine Zustimmung zur Eintragung Erwägungen zur Verwirkung weitgehend gegenstandslos macht. Hat die Klägerin - wie die Beklagten behaupten - der Eintragung der Marke zugestimmt, dann kann sie nicht ihre Rechte auf Löschung und Übertragung verwirkt haben, denn solche Rechte bestanden nicht. Eine Verwirkung kommt erst von dem Zeitpunkt an in Betracht, zu dem die Klägerin ihre Zustimmung widerrufen hat.

Es wird nicht vorgetragen, wann genau die Klägerin die AWMF damit betraut hat, "SNOMED III" im deutschsprachigen Raum zu betreuen, und wann sie der Beklagten zu 1) gegenüber die Kooperation aufgekündigt (§ 723 Abs. 1 Satz 1 BGB) und mindestens konkludent (wie seinerzeit bei der Erteilung) nunmehr ihr Zustimmung widerrufen hat. Im Schreiben vom 21.03.1996 (Anlage B 9) zeigt sich die Beklagte zu 1) erstmalig von dem Sachverhalt unterrichtet. Die 5-Jahresfrist des § 21 Abs. 1 MarkenG war bei Klagerhebung Ende 1999 jedenfalls gewahrt.

Auch eine Verwirkung nach allgemeinen Grundsätzen (§ 21 Abs. 4 MarkenG) kommt nicht in Betracht. Die Beklagten, zu deren Gunsten die Verwirkung ausschlagen würde, haben deren Voraussetzungen darzulegen und zu beweisen (Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 21, Rdnr. 29). Nach ihrem eigenen Vorbringen hat die Klägerin die Eintragung aber genehmigt, und so lange die Genehmigung wirkte, hatte die Klägerin kein Recht auf Löschung oder Übertragung, das sie hätte verwirken können. Erst mit dem Widerruf konnte ein Recht entstehen. Die Beklagten tragen nicht vor, wann die Klägerin der Beklagten zu 1) zu verstehen gegeben hat, dass die Kooperation beendet sei, und aus welchem Verhalten der Klägerin sie den Schluss ziehen durften, die Klägerin werde von ihrem Recht auf Übertragung der Agentenmarke keinen Gebrauch machen (vgl. Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 242, Rdnr. 87).

Die gleichen Überlegungen gelten im Hinblick auf eine Verjährung (§ 20 Abs. 1 MarkenG).

II. Das Landgericht hat seine Entscheidung im übrigen auf die Rechte der Klägerin an dem Werktitel "SNOMED" nach § 15 MarkenG gestützt. Inwieweit sich Ansprüche gegen die Beklagte zu 1) außerdem mit § 17 Abs. 2 MarkenG begründen lassen, kann dahinstehen.

1. Die Beklagten wenden ein, der von der Klägerin verwendete Titel laute "SNOMED Systematized Nomenclature of Medicine" und sei auch nie anders benutzt worden. In Deutschland habe sie einen Werktitel "SNOMED" nie benutzt. Hinsichtlich der deutschsprachigen Version des durch "SNOMED Systematisierte Nomenklatur der Medizin" gekennzeichneten Werkes SNOMED II komme ein Titelrecht der Klägerin nicht in Betracht, weil es sich - wie Prof. K. bezeugen könne - um ein Werk mit grundlegend neuer Struktur und eine im Umfang vervielfachte Anpassung an die deutschen Verhältnisse in der Medizin handele.

Schon das Landgericht hat darauf hingewiesen, dass es nicht um etwaige Rechte am Inhalt der deutschen Version SNOMED II gehe. Deshalb kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Beklagten zu 1) als Rechtsnachfolgerin von Prof. W. ein urheberrechtlicher Schutz an dem Werk SNOMED II in der deutschen Fassung zusteht. Daraus folgt aber nicht, dass Prof. W. auch das Recht an dem Titel besaß.

Der Titelschutz entsteht für denjenigen, der das Recht an ihm zuerst für sich in Anspruch nimmt. Das ist grundsätzlich der Autor (BGH GRUR 1990, 218, 220 - Verschenktexte I), denn er benutzt den Titel, um sein Werk von anderen Werken zu unterscheiden. Das ist aber nicht notwendig so, denn wer etwa seine Memoiren von einem Lohnschreiber verfassen lässt, will selbst als Autor angesehen werden. Auch gibt es Grenzfälle, in denen über populäre Personen beispielsweise der Unterhaltungsbranche berichtet wird, wo fraglich wird, ob sie Gegenstand des Werkes oder seine Autoren sind. Der Senat hat in einem solchen Fall entschieden, dass es darauf ankommt, wer nach außen als derjenige erscheint, der den Titel benutzt (Urteil vom 09.09.1999 - AfP 1999, 509 - Spice Girls; ebenso Deutsch/Mittas, Titelschutz, 1999, Rdnr. 44).

Unterhalb des Titels des in Deutschland erschienenen Werks (vgl. Anlage A 22) heißt es: "Herausgeber der amerikanischen Ausgabe R. C. Deutsche Ausgabe bearbeitet und adaptiert von F. W." Damit war für den Betrachter klar, dass es hier um ein Werk ging, das bereits in einer amerikanischen Ausgabe vorlag und in Deutschland in einer Bearbeitung auf den Markt gebracht worden ist. Offenkundig wollte derjenige, der die Rechte an der amerikanischen Ausgabe mit diesem Titel besaß, das Werk auch in Deutschland unter diesem Titel erscheinen lassen.

In keinem Fall war dies F. W., der als Bearbeiter erkennbar gemacht, also nicht derjenige war, der für das Werk in den USA den Titel SNOMED gewählt hatte. Es war aber auch nicht notwendig R. C., denn der Herausgeber eines Werkes ist nicht sein Autor. Wer das für möglich halten mochte, war jedenfalls darauf angewiesen, in den bibliographischen Angaben nach weiteren Aufschlüssen zu suchen und musste alsbald auf den Hinweis stoßen: "American Original: SNOMED - Systematized Nomenclature of Medicine.

Volume I, Numeric Index. Authorized translation from the English-language version and updates published by the College ... . Copyright 1979, 1982 The College ... . All rights reserved." Damit wurde klar, dass die Klägerin als Inhaberin der Urheberrechte am amerikanischen Original den Titel in Deutschland in Benutzung genommen hatte.

Nur zur Verdeutlichung sei betont, dass damit nicht gesagt ist, das Titelrecht komme der Klägerin schon als Inhaberin der Urheberrechte an der amerikanischen Ausgabe zu. Vielmehr ist sie unter den gegebenen Umständen als diejenige zu erkennen, die den Titel der deutschen Ausgabe in Benutzung genommen hat. Wenn die Umstände ergeben würden, daß Titelbenutzer und Urheber nicht identisch sind, würde es nicht genügen, auf Urheberrechte hinzuweisen. Aus diesem Grunde ist es unerheblich, dass weiter unten und eher beiläufig " by S.Verlag" zu lesen ist, denn da nach den Umständen der Titel von der Klägerin in Benutzung genommen worden war, konnte sich dies " by S.-Verlag" nur auf die Urheberrechte an der deutschen Ausgabe beziehen, die - jedenfalls im vorliegenden Fall - für die Frage, wer die Rechte an dem Titel erworben hat, bedeutungslos sind.

Soweit die Beklagten erneut darauf verweisen, daß "SNOMED" nie als Titel in Alleinstellung benutzt worden ist, hat schon das Landgericht den wesentlichen Gesichtspunkt genannt, dass der rein beschreibende Untertitel "Systematisierte Nomenklatur der Medizin" lediglich erkennbar macht, wie es zu der Buchstabenfolge "SNOMED" kommt, ohne deren alleinige Kennzeichnungskraft in irgendeiner Weise zu beeinträchtigen oder zu erhöhen. Die Ausführungen des Landgerichts zum englischen Titel lassen sich ohne weiteres auf den deutschen Titel übertragen.

Auch hat das Landgericht nicht übersehen, dass die Klägerin mit Schreiben vom 02.10.1984 (Anlage B 1) dem S.-Verlag das uneingeschränkte Übersetzungsrecht am SNOMED Manual übertragen hat. Nur hat es ebenso wenig wie der Senat diesem Schreiben oder den vorausgegangenen Verlagsverträgen einen Verzicht auf ihre Rechte an dem Titel SNOMED entnehmen können.

Zur Verwirkung haben die Beklagten nur im Zusammenhang mit der Marke vorgetragen. Ihrem Vorbringen lässt sich nicht entnehmen, dass sie aus dem Verhalten der Klägerin hätten schließen können, diese lege auf den Werktitel SNOMED keinen Wert.

2 Die Beklagten meinen, der Beklagten zu 2) falle keine Verletzung zur Last, weil sie nicht - wie das Landgericht schreibe - als Marke "ID SNOMED" verwendet habe, sondern die Marke "ID SNOMED W...t", womit sie einen ausreichenden Abstand zu SNOMED wahre.

Mindestens in der Anlage A 30 (Anlage Z 6 der Beiakte) bietet die Beklagte zu 2) ihr Produkt mit der Kennzeichnung "SNOMED W...t 2.5" an. Die sich anschließenden Ausführungen befassen sich mit "SNOMED", seiner zunehmenden Bedeutung, ständigen Verbesserung und Aktualisierung. Danach kann der Betrachter nicht im Zweifel darüber sein, dass das Produkt der Beklagten zu 2) im Zusammenhang mit SNOMED steht und "W...t" als Untermarke verwendet wird. Aber auch ohne diese Erläuterung kann der Betrachter die Marke nicht anders verstehen. Der Zusatz "2.5" ist rein beschreibend, denn mit solchen Zahlenangaben werden im allgemeinen aktualisierte Programmversionen bezeichnet. "W...t" ist als Eigenname erkennbar, was durch seine Schreibweise unterstrichen wird und ihm gegenüber der in Versalien gehaltenen Marke SNOMED eine untergeordnete Bedeutung zuweist. Das wird dahin verstanden, dass es um eine besondere Version von SNOMED geht, zu der jemand namens W...t beigetragen hat.

Grundsätzlich sind Werktitel zwar nur gegen eine unmittelbare Verwechslungsgefahr geschützt, der Schutz erstreckt sich aber darüber hinaus auf die mittelbare Verwechslungsgefahr, wenn auch (unternehmensbezogene) Herkunftsvorstellungen geweckt werden (BGH WRP 1999, 186, 188 - Wheels). Die über die normale Werktitelfunktion hinausgehende Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft des Titels, der insbesondere in Fällen regelmäßig erscheinender bekannterer periodischer Druckschriften und Serientitel anerkannt ist (vgl. Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 15, Rdnr. 82), beruht hier darauf, dass das von der Klägerin herausgebrachte Werk "SNOMED" regelmäßig aktualisiert wird, mehrfach neu aufgelegt worden und in den angesprochenen wissenschaftlichen Verkehrskreisen bekannt ist, wie die Beklagte zu 2) nicht zuletzt mit der Anlage Z 6 selbst deutlich macht.

Der Zusatz "ID" (Anlage 16) kann auch den erforderlichen Abstand nicht schaffen, weil er gegenüber dem prägenden "SNOMED" kein selbständiges Gewicht entwickeln kann, sondern selbst nur wie die Bezeichnung einer Version wirkt und oft genug - wie in der Anlage A 16 - als Hinweis auf die Beklagte zu 2) erkennbar wird.

III. Die Beklagten rügen, dass das Landgericht die Beklagte zu 2) zur Auskunft für den Zeitraum von ihrer Eintragung bis zum Abschluss des Kooperationsvertrages mit der Beklagten zu 1) am 26.01.1992 verurteilt habe, obwohl die Nennung von SNOMED in ihrem Unternehmensgegenstand keine Rechte der Klägerin an Marke und Titel verletze. Diese Rüge ist berechtigt.

Die Auskunftspflicht setzt eine nachgewiesene schadenstiftende Verletzungshandlung voraus, denn ohne eine solche liefe das Auskunftsverlangen auf eine unzulässige Ausforschung hinaus (vgl. BGH GRUR 1988, 676 - Gaby; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Auflage, 2002, Kap. 38, Rdnr. 7 m.w.N.). Wird im Geschäftsgegenstand "Lizenznahme und vergabe von Nomenklaturen, Klassifikationen und Katalogen wie ... SNOMED" (Anlage A 13) genannt, so begründet das lediglich die Gefahr, dass es zu Rechtsverletzungen kommen werde, ein Schaden kann dadurch noch nicht eingetreten sein. Jedenfalls hat die Klägerin dazu nicht vorgetragen. Deshalb war der Auskunftsanspruch bis zur ersten rechtsverletzenden Handlung durch Abschluss des Kooperationsvertrages vom 26.1.1992 mit der Beklagten zu 1) einzuschränken.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 a. F. und § 543 Abs. 2 n. F. ZPO.

Ende der Entscheidung

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