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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Urteil verkündet am 04.07.2002
Aktenzeichen: 3 U 55/99
Rechtsgebiete: VerlagsG, BGB


Vorschriften:

VerlagsG § 24
VerlagsG § 48
BGB § 242
Durch die Einschaltung eines weiteren Verlegers, darf der Autor nicht schlechter gestellt werden, als er bei Veröffentlichung des Werkes durch den ursprünglichen Verleger gestanden hätte. Unterhält der Autor keine unmittelbaren vertraglichen Beziehungen zu dem weiteren Verleger und kann er nur über den ursprünglichen Verleger eine Überprüfung der Abrechnungen des weiteren Verlages erreichen, ist der urspüngliche Verleger auf Anforderung des Autors und gegen Erstattung etwaiger Kosten verpflichtet, gegenüber dem weiteren Verleger einen vertraglich vereinbarten Buchprüfungsvorbehalt geltend zu machen, und dem Autor das Ergebnis mitzuteilen.
HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 U 55/99

Verkündet am: 4. Juli 2002

In dem Rechtsstreit

hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 3. Zivilsenat, durch die Richter Brüning, Spannuth, Terschlüssen nach der am 14. März 2002 geschlossenen mündlichen Verhandlung für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Teil-Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 8, vom 1. Juni 2001 abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, auf Kosten des Klägers im Verhältnis zur Beklagten die ihr vom Verlag D. für den Abrechnungszeitraum bis zum 31. Dezember 1996 erteilten Abrechnungen über die Erlöse aus dem Verkauf der Hard-CoverExemplare des Buches "Journalisten..." von H. J. F. mit H. W. und über die Erlöse aus der Verwertung der vom Beklagten an den Verlag D. übertragenen Nebenrechte an dem Buch "Journalisten..." von H. J. F. mit H. W. durch einen Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigten Buchsachverständigen überprüfen zu lassen und dem Kläger das Prüfungsergebnis mitzuteilen.

Im übrigen werden der Klagantrag zu 1 d) und die weitergehende Berufung zurückgewiesen.

Von den Kosten der Berufung trägt der Kläger 1/3, die Beklagte 2/3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagte im Wege der Stufenklage aus einem Verlagsvertrag auf Auskunft sowie Zahlung von Autorenhonorar in Anspruch. Die Beklagte macht widerklagend den Ersatz von Buchprüferkosten in Höhe von DM 1.392,00 geltend.

Zwischen den Parteien besteht ein Verlagsvertrag vom 17. Februar 1993 (richtig: 1994) über das Buch "Journalisten..." (Anlage K 1). Der Kläger war als Co-Autor an der Erstellung dieses Buches beteiligt, welches die Lebensgeschichte des Journalisten H. J. F. zum Gegenstand hatte.

In dem vorgenannten Verlagsvertrag hieß es u.a.:

"6.1 Der Autor erhält für jedes verkaufte und bezahlte Exemplar ein Honorar von 4% des Ladenverkaufspreises, exklusive Mehrwertsteuer... 6.5 Honorarabrechnung und Zahlung erfolgen jährlich zum 31. Dezember innerhalb der auf den Stichtag folgenden drei Monate.

6.6 Der Autor ist zur Einsichtnahme in die Bücher des Verlages nicht befugt, kann aber verlangen, daß die Abrechnung des Verlages durch die Bescheinigung eines vereidigten Buchprüfers glaubhaft gemacht wird. Die Kosten der Bescheinigung hat, wenn sie die Abrechnung des Verlages bestätigt, der Autor, sonst der Verlag zu tragen" (Anlage K 1).

Hinsichtlich der Nebenrechteverwertung sollte dem Kläger gemäß § 7 des o.g. Verlagsvertrages ein Anteil von 25 % an den erzielten Netto-Erlösen der Beklagten zustehen (Anlage K 1).

Nachdem der Verlag D. Interesse an der Veröffentlichung des Buches bekundet hatte und die Beklagte das Buch nun nicht mehr selbst, sondern unter Beteiligung des D.-Verlages auf den Markt bringen wollte, wurde im April 1994 der § 6.2 des Verlagsvertrages der Parteien vom 17. Februar 1994 im Hinblick auf die vereinbarten Honorarvorauszahlungen geändert. Diese lautete nunmehr "6.2 Auf seine Honoraransprüche -einschließlich der Ansprüche aus der Nebenrechtsverwertung gemäß § 7- erhält der Autor eine Vorauszahlung in Höhe von DM 265.000,- .... Die Vorauszahlung ist mit allen Ansprüchen des Autors gegen den Verlag verrechenbar" (Anlage K 2).

Im Hinblick auf diese Vereinbarung erhielt der Kläger Vorschußzahlungen, deren Höhe die Parteien unterschiedlich angeben. Der Kläger hat die erhaltenen Vorschüsse mit DM 209.516,56 angegeben, die Beklagte mit DM 213.465,00. Soweit die vertraglich vereinbarten Honoraransprüche den gezahlten Vorschuß übersteigen würden, sollten diese gemäß eines gerichtlichen Vergleichs vom 20. Juni 1995 zwischen dem Kläger und den Erben des mittlerweile verstorbenen Co-Autors H. J. F. im Verhältnis 40 : 60 geteilt werden (Anlage K 3).

Das Buch "Journalisten..." kam im November 1994 als Hard-CoverAusgabe auf den Markt. Für das zweite Halbjahr 1994 erteilte der D.-Verlag der Beklagten eine Abrechnung, wonach in diesem Zeitraum insgesamt 49.567 Bücher verkauft worden waren (Anlage B 1).

Unter dem 30. Juni 1995 erteilte der Verlag ... der Beklagten eine Abrechnung wonach im ersten Halbjahr 1995 Nettoerlöse aus der Verwertung von Nebenrechten in Höhe von insgesamt DM 50.410,00 angefallen seien, u.a. für den Nachabdruck des Werkes in der B....-Zeitung und die Lizenzierung einer ... Buchclubausgabe (Anlage B 3).

Mit Schreiben vom 6. März 1996 teilte der D.-Verlag der Beklagten mit, daß die Gesamtverkaufsstückzahl der Hard-CoverAusgabe des Buches bis zum 31. Dezember 1995 bei 76.019 gelegen habe (Anlagen K 4 und B 2). Daraufhin erteilte die Beklagte dem Kläger zum 31. Dezember 1995 eine entsprechende Honorarabrechnung, ohne jedoch die Abrechnungen des Verlages D. beizufügen (Anlage K 5).

Unter dem 31. Dezember 1996 erstellte der D.-Verlag eine weitere Abrechnung über den Verkauf des Buches "Journalisten..." im Jahr 1996. Danach waren von der Hard-Cover-Ausgabe bis Ende 1996 insgesamt 75.635 Stück, von der Taschenbuchausgabe bis dahin insgesamt 35.618 Stück verkauft worden (Anlagen K 10 und B 4).

Mit Schreiben vom 25. Juli 1997 wendeten sich die KlägerVertreter an die Beklagte und verlangten, die Abrechnung für das Jahr 1996 bis zum 15. August 1997 vorzulegen. Daraufhin wandte sich die Beklagte mit Schreiben vom 11. August 1997 an die Kläger-Vertreter und teilte mit, daß die Abrechnung für das Jahr 1996 bereits zum 1. April 1997 erstellt und versandt worden sei. Diesem Schreiben der Beklagten lagen eine Kopie der Honorarabrechnung der Beklagten vom 1. April 1997 (Anlage K 7) und der Abrechung des D.-Verlages zum 31. Dezember 1996 bei (Anlage K 10).

Daraufhin wendeten sich die Kläger-Vertreter mit Schreiben vom 5. September 1997 erneut an die Beklagte. Sie teilten mit, daß die vorgelegte Abrechnung für das Jahr 1996 nicht akzeptiert werden könne. Die vom Verlag D. angegebene Gesamtverkaufsstückzahl des Buches von 75.635 sei nicht hinreichend belegt. Es sei vielmehr davon auszugehen, daß diese Zahl deutlich hinter der tatsächlich verkauften Stückzahl zurückbleibe. Das Buch "Journalisten..." habe im Jahr 1995 zu den Bestsellern gehört und sei nach offiziellen Verlagsangaben rund 140.000 mal verkauft worden. Gleichwohl habe der Verlag bis zu diesem Zeitraum nur rund 70.000 verkaufte Bücher abgerechnet. Die Kläger-Vertreter forderten die Beklagte unter Fristsetzung zum Ende September 1997 auf, die Abrechnungen des D.-Verlages mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln, beispielsweise im Wege einer Buchprüfung, genau zu überprüfen (Anlage K 9). Die Beklagte war jedoch nicht bereit, dieser Forderung nachzukommen.

Daraufhin erhob der Kläger am 12. November 1997 Stufenklage zum Landgericht Hamburg.

Er vertrat die Ansicht, die Beklagte sei ihrer vertraglichen Pflicht zu einer ordnungsgemäßen Rechnungslegung nicht nachgekommen. Sie sei verpflichtet gewesen, die Angaben des Verlages D., nötigenfalls im Wege einer Buchprüfung, zu kontrollieren. Die vorgelegten Abrechnungszahlen könnten nicht stimmen. Das ergebe sich insbesondere daraus, daß der Verlag D. selbst gegenüber der Zeitung "W..." deutlich höhere Zahlen angegeben habe. Danach seien bis September 1995 bereits insgesamt 135.000 Bücher verkauft worden (Anlage K 8).

Der Kläger beantragte zunächst,

1.a) dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, in welcher Gesamtstückzahl das Buch "Journalisten..." von H. J. F. mit H. W., erschienen beim Verlag D., seit seinem Erscheinen im November 1994 verkauft wurde, sowie die Abrechnungen des Verlages D. über dieses Werk vollständig vorzulegen,

1.b) die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben an Eides Statt zu versichern,

1.c) an den Kläger ein Honorar in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe zu zahlen.

Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Sie vertrat dazu die Ansicht, daß die von ihr erteilten Abrechungen zutreffend und vollständig seien. Die Beklagte reichte im Rahmen ihres Verteidigungsvorbringens sämtliche Abrechnungen des Verlages D. zur Akte (Anlagen B 1, B 2, B 3 und B 4) und erläuterte die von ihr erteilten Honorarabrechnungen. Sie vertrat die Ansicht, daß der geltend gemachten Auskunftsanspruch sowie der Anspruch auf Abgabe der Versicherung an Eides Statt bereits erfüllt seien. Ein offener Honoraranspruch des Klägers bestehe danach nicht.

Aufgrund der zwischenzeitlich vorgelegten Abrechnungsunterlagen des D.-Verlages (Anlagen B 1 bis B 4) änderte der Kläger nachfolgend seine Anträge. Er erklärte den Klagantrag zu 1.a) insoweit für erledigt, als zunächst beantragt worden war, den Beklagten zu verurteilen, die Abrechnungen des Verlages D. über das Werk "Journalisten..." vollständig vorzulegen. Darüber hinaus erweiterte er die Klage hinsichtlich einer Überprüfung der vom Verlag D. vorgelegten Abrechnungen durch einen Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigten Buchsachverständigen. Der Kläger bemängelte einzelne in die Abrechnungen der Beklagten eingestellte Rechnungspositionen, sowie die darauf basierende Berechnung seiner Honoraransprüche.

Er beantragte nunmehr,

1.a) den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, in welcher Gesamtstückzahl das Buch "Journalisten..." von H. J. F. mit H. W., erschienen beim Verlag D., seit seinem Erscheinen im November 1994 verkauft worden ist, welche Erlöse durch die Verwertung von Nebenrechten erzielt worden sind und welcher Honoraranspruch des Klägers sich auf der Grundlage der mitgeteilten Verkaufs- und Verwertungserlöse ergibt,

1.b) die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben an Eides Statt zu versichern,

1.c) an den Kläger ein Honorar in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe zu zahlen,

1.d) den Beklagten zu verurteilen, die ihm vom Verlag D. erteilten Abrechnungen über die Erlöse aus dem Verkauf der Hardcover-Exemplare des Buches "Journalisten..." von H. J. F. mit H. W. und über die Erlöse aus der Verwertung der vom Beklagten an den Verlag D. übertragenen Nebenrechte an dem Buch "Journalisten..." von H. J. F. mit H. W. durch einen Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigten Buchsachverständigen überprüfen zu lassen und dem Kläger das Prüfergebnis mitzuteilen.

Die Beklagte beantragte weiterhin,

die Klage abzuweisen.

Sie schloß sich der teilweisen Erledigungserklärung der Beklagten hinsichtlich des Klagantrages zu 1.a) nicht an.

Die Beklagte reichte zwei modifizierte Honorarabrechnungen für den Zeitraum vom 30. Juni 1994 bis zum 31. Dezember 1996 zur Akte (Anlagen B 5 und B 6). Danach stehe der Beklagten bei Berücksichtigung der geleisteten Honorarvorschusses noch immer ein Verlagsguthaben in Höhe von DM 85.4432,21 zu. Der Kläger sei mithin noch "meilenweit" davon entfernt, Zahlungsansprüche aus dem Verlagsvertrag vom 17. Februar 1994 geltend machen zu können.

Im Hinblick auf den Klagantrag zu 1.d) erklärte die Beklagte: "Sollte ein an sich materiell-rechtlich abweisungsreifer Antrag noch einer Auslegung zugänglich sein und demgemäß vom Gericht zu entscheiden sein, ob die Überprüfung durch einen Wirtschaftsprüfer berechtigt ist, sei für den Beklagten dazu mitgeteilt, daß dieser an sich nicht teilbare Klagantrag zu 1.d) von Beklagtenseite anerkannt wird, und zwar unter Protest gegen die Kosten nach § 93 ZPO."

Nachfolgend erklärte der Kläger im Hinblick auf die von der Beklagten überreichten modifizierten Honorarabrechnungen auch den verbleibenden Klagantrag zu 1.a) für erledigt. Der Klagantrag zu 1.c) wurde neu gefaßt.

Der Kläger beantragte nunmehr,

1.a) festzustellen, daß der auf Verurteilung des Beklagten zur Vorlegung der Abrechnung des Verlages D. über das Werk "Journalisten..." von H. J. F. mit H. W., gerichtete Teilantrag zu Ziffer 1.a) zunächst zulässig und begründet war und durch die Vorlage der betreffenden Abrechnungen des D. Verlages im Prozeß unbegründet geworden ist,

1.b) die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben an Eides Statt zu versichern,

1.c) das dem Kläger zustehende Honorar in nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmender Höhe auf das dem Verlag aufgrund der dem Kläger auf dessen Ansprüche aus dem Verlagsvertrag vom 17.2.1993 gezahlten Vorschüsse zustehende Guthaben zu verrechnen,

1.d) den Beklagten im Wege des Anerkenntnisurteils zu verurteilen, die ihm vom Verlag D. erteilten Abrechnungen über die Erlöse aus dem Verkauf der Hardcover-Exemplare des Buches "Journalisten..." von H. J. F. mit H. W. und über die Erlöse aus der Verwertung der vom Beklagten an den Verlag D. übertragenen Nebenrechte an dem Buch "Journalisten..." von H. J. F. mit H. W. durch einen Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigten Buchsachverständigen überprüfen zu lassen und dem Kläger das Prüfergebnis mitzuteilen

Die Beklagte beantragte weiterhin,

die Klage abzuweisen.

Weiter wies sie darauf hin, daß sie im Hinblick auf den Klagantrag zu 1.d) ausdrücklich Einwendungen erhoben habe, so daß ein Anerkenntnis ihrerseits nicht vorliege.

Mit Anerkenntnis-Teil-Urteil im schriftlichen Verfahren vom 7. April 1998 wurde die Beklagte zunächst verurteilt, dem Kläger die Richtigkeit ihrer mit Schriftsatz vom 25. Februar 1998 erteilten Abrechnungen über die Honorare aus der Verwertung des Buches "Journalisten..." für die Zeit vom 30. Juni 1994 bis zum 31. Dezember 1996, wie aus der Anlage B 6 ersichtlich, durch die Bescheinigung eines vereidigten Buchprüfers glaubhaft zu machen.

Nach entsprechenden Aufforderungsschreiben der Kläger-Vertreter vom 2. und 17. Juni 1998 (Anlagen BE 2 und BE 3) ließ die Beklagte unter dem 24. Juni 1998 eine entsprechende Expertise des vereidigten Buchprüfers K. erstellen. Er kam zu dem Ergebnis, daß die Honorarabrechnungen der Beklagten mit den Abrechnungen des Verlages D. übereinstimmten (Anlage B 7). Für sein Gutachten stellte der Buchprüfer der Beklagten DM 1.392,00 Honorar in Rechnung (Anlagen B 8 und B 10). Mit Schreiben vom 7. August 1998 forderten die Beklagten-Vertreter den Kläger außergerichtlich auf, diese Honorarrechnung zu begleichen. Unter dem 10. August 1998 wiesen die Kläger-Vertreter diese Forderung zurück (Anlage B 9).

Nachfolgend führten die Parteien den Rechtsstreit fort. Da der Kläger nicht bereit war, die Kosten der durchgeführten Buchprüfung zu tragen, erhob die Beklagte entsprechende Widerklage über DM 1.392,00.

Der Kläger hat beantragt,

1a) festzustellen, daß sein Antrag, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, in welcher Gesamtstückzahl das Buch "Journalisten..." von H. J. F. mit H. W., erschienen beim Verlag D., seit seinem Erscheinen im November 1994 verkauft wurde; sowie die Abrechnungen des Verlages D. über dieses Werk vollständig vorzulegen, in der Hauptsache erledigt ist,

1b) die Beklagte zu verurteilen, die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer mit Schriftsatz vom 25. Februar 1998 erteilten Abrechnung über die Honorare aus der Verwertung des vorgenannten Buches für die Zeit vom 30. Juni 1994 bis zum 31. Dezember 1996, wie aus der Anlage B 6 ersichtlich, an Eides Statt zu versichern;

1c) die Beklagte zu verurteilen, das dem Kläger zustehende Honorar in nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmender Höhe auf das dem Verlag aufgrund der dem Kläger auf dessen Ansprüche aus dessen Verlagsvertrag vom 17. Februar 1994 gezahlten Vorschüsse zustehende Guthaben zu verrechnen,

1d) die Beklagte zu verurteilen, die Richtigkeit der ihm vom Verlag D. erteilten Abrechnungen über die Erlöse aus dem Verkauf der Hard-Cover-Exemplare des Buches "Journalisten..." von H. J. F. mit H. W. und über die Erlöse aus der Verwertung der vom Beklagten an den Verlag D. übertragenen Nebenrechte an dem genannten Buch durch einen Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigten Buchsachverständigen, überprüfen zu lassen und dem Kläger das Prüfergebnis mitzuteilen, wobei über die Anträge 1a), 1b) und 1d) vorab durch TeilUrteil entschieden werden sollte.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verwies zur Begründung ihres Klagabweisungsantrages im Wesentlichen auf ihren bisherigen Vortrag. Zur Begründung ihrer Widerklage hat sie ausgeführt, der geltend gemachte Zahlungsanspruch ergebe sich aus § 6.6 des Verlagsvertrages vom 17. Februar 1994 (Anlage K 1).

Die Beklagte hat mit ihrer dem Kläger am 30. September 1998 zugestellten Widerklage beantragt,

den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte DM 1.392,00 nebst 5 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Kläger hat beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Der Kläger hat dazu ausgeführt, er habe nie verlangt, daß die Beklagte ihre eigenen Abrechnungen durch einen Buchprüfer kontrollieren lassen möge. Sein Begehren sei einzig und allein dahin gegangen, daß die Beklagte verpflichtet sei, die Abrechnungen des Verlages D. durch einen Buchprüfer kontrollieren zu lassen. So habe auch der Klagantrag zu 1d) gelautet. Soweit die Beklagte mit Anerkenntnis-Teil-Urteil des Landgerichts Hamburg vom 7. April 1998 verurteilt worden sei, die Richtigkeit ihrer eigenen Abrechnungen durch die Bescheinigung eines vereidigten Buchprüfers glaubhaft zu machen, habe überhaupt kein entsprechender Klagantrag vorgelegen. Das Gericht habe ihm also etwas zuerkannt, was er nicht beantragt habe. Mithin lägen die Voraussetzungen einer Kostenübernahme nach § 6.6 des Verlagsvertrages vom 17. Februar 1994 nicht vor. Zwar habe der Buchprüfer bestätigt, daß die Abrechnung der Beklagten nicht zu beanstanden sei, doch fehle es an dem für die Kostentragungspflicht gemäß § 6.6 des Verlagsvertrages erforderlichen "Verlangen" des Klägers nach Überprüfung durch einen Buchprüfer.

Mit Teil-Urteil vom 8. Januar 1999 erkannte das Landgericht Hamburg wie folgt:

1) Es wird festgestellt, daß der Klagantrag zu 1a) in der Hauptsache erledigt ist, soweit darin Auskunft über die Erlöse aus der Haupt- und Nebenverwertung des Buches "Journalisten..." von H. J. F. mit H. W., erschienen beim Verlag D., in der Zeit seines Erscheinens im November 1994 bis zum 31. Dezember 1996 verlangt worden ist; im übrigen wird der Klagantrag zu 1a) abgewiesen.

2) Der Klageantrag zu 1d) wird abgewiesen.

3) Die Beklagte wird auf den Klageantrag zu 1b) verurteilt, die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer mit Schriftsatz vom 25.

Februar 1998 erteilten Abrechnung über die Honorare aus der Verwertung des oben unter 1. genannten Buches für die Zeit vom 30. Juni 1994 bis zum 31. Dezember 1996, wie sie aus der diesem Urteil beigefügten Anlage B 6 ersichtlich ist, an Eides Statt zu versichern.

4) Der Kläger wird auf die Widerklage verurteilt, an die Beklagte DM 1.392,00 nebst 5 % Zinsen seit dem 30. September 1998 zu zahlen.

Gegen dieses Teil-Urteil des Landgerichts vom 8. Januar 1999 legte der Kläger frist- und formgerecht Berufung ein. Zur Begründung der Berufung wiederholt und vertieft der Kläger sein erstinstanzliches Vorbringen. Die Unrichtigkeit der vom Verlag D. abgerechneten Verkaufsexemplare ergebe sich schon daraus, daß der Verlag D. gegenüber der Presse deutlich höhere Verkaufszahlen genannt habe (Anlage K 8).

Zudem sei die Bescheinigung des Buchprüfer K. unzutreffend. Ausweislich des Verlagsvertrages vom 17. Februar 1994 sei er mit 25 % an den Erlösen aus der Nebenrechteverwertung zu beteiligen. Dabei sei als Berechnungsgrundlage der Taschenbuchladenpreis abzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, gegebenenfalls reduziert um etwaige Agentenprovisionen, anzusetzen. Die Beklagte habe demgegenüber lediglich 25 % der ihr vom Verlag D. gezahlten Agentenprovision von 6 % auf den Netto-Ladenpreis des Taschenbuchs in Ansatz gebracht.

Der Kläger beantragt,

das Teil-Urteil des Landgerichts Hamburg vom 8. Januar 1999 (Aktenzeichen: 308 O 361/97) abzuändern und gemäß dem Klagantrag zu 1d) den Beklagten über die im Teil-Urteil des Landgerichts Hamburg vom 8. Januar 1999 erfolgte, antragsgemäße Verurteilung hinsichtlich der Klaganträge zu 1a) und zu 1b) hinaus auch zu verurteilen, die ihm vom Verlag D. für den Abrechnungszeitraum bis zum 31. Dezember 1996 erteilten Abrechnungen über die Erlöse aus dem Verkauf der Hard-Cover-Exemplare des Buches "Journalisten..." von H. J. F. mit H. W. und über die Erlöse aus der Verwertung der vom Beklagten an den Verlag D. übertragenen Nebenrechte an dem Buch "Journalisten..." von H. J. F. mit H. W. durch einen Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigten Buchsachverständigen überprüfen zu lassen und dem Kläger/Berufungskläger das Prüfungsergebnis mitzuteilen; in erster Linie hilfsweise, die ihm vom Verlag D. für den Abrechnungszeitraum bis zum 31. Dezember 1996 erteilten Abrechnungen über die Erlöse aus dem Verkauf der Hard-Cover-Exemplare des Buches "Journalisten..." von H. J. F. mit H. W. und über die Erlöse aus der Verwertung der vom Beklagten an den Verlag D. übertragenen Nebenrechte an dem Buch "Journalisten..." von H. J. F. mit H. W. durch Einsicht in die Geschäftsbücher D. zu überprüfen und dem Kläger das Prüfergebnis mitzuteilen;

hilfsweise:

den dem Beklagten gegenüber dem Verlag D. zustehenden Anspruch, die dem Beklagten vom Verlag D. für den Abrechnungszeitraum bis zum 31. Dezember 1996 erteilten Abrechnungen über die Erlöse aus dem Verkauf der HardCover-Exemplare des Buches "Journalisten..." von H. J. F. mit H. W. und über die Erlöse aus der Verwertung der vom Beklagten an den Verlag D. übertragenen Nebenrechte an dem Buch "Journalisten..." von H. J. F. mit H. W. durch einen Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigten Buchsachverständigen überprüfen zu lassen, an den Kläger abzutreten;

sowie

die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Die Beklagte rügt die Hilfsanträge des Klägers als unzulässige Klageänderung und verteidigt unter Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Vortrag das angefochtene Urteil.

Sie vertritt weiterhin die Ansicht, sie sei nicht verpflichtet, die vom Verlag D. vorgelegten Abrechnungen im Wege der Buchprüfung zu kontrollieren. Sie habe sich im Hinblick auf die Monita des Klägers schriftlich an den Verlag D. gewandt. Der Verlag habe daraufhin mit Schreiben vom 29. September 1997 mitgeteilt, die in der Zeitung "W." im Oktober 1995 veröffentlichte Bestsellerliste enthalte mißverständliche Angaben. In den dort genannten Verkaufszahlen seien beispielsweise die Remissionen nicht berücksichtigt. Zudem seien in den Verkaufszahlen auch die Buchclubausgaben enthalten. Die erteilten Abrechnungen des Verlages D. seien korrekt (Anlage BE 1).

Die Beklagte vertritt weiter die Ansicht, die Abrechnung der Erlöse aus den Nebenrechten sei zutreffend. Ausweislich § 7 des Verlagsvertrages vom 17. Februar 1994 stehe dem Kläger lediglich ein Anteil von 25 % an den von der Beklagten erzielten Erlösen aus den Nebenrechten zu. Sie, die Beklagte, habe für die Taschenbuchausgabe lediglich eine Agentenprovision von 6 % erhalten. Daran habe sie den Kläger -wie vereinbart- mit 25 % beteiligt.

Der erstmalig mit der Berufung geltend gemachte Abtretungsanspruch sei nicht nur unzulässig, sondern auch unbegründet.

Unter dem 2. März 1999 hat der Inhaber der Beklagten die Richtigkeit und Vollständigkeit der mit Schriftsatz vom 25. Februar 1998 erteilten Abrechnung über die Honorare aus der Verwertung des Buches "Journalisten..." für die Zeit vom 30. Juni 1994 bis zum 31. Dezember 1996, wie sie aus der Anlage B 6 ersichtlich ist, an Eides Statt versichert (Anlage K 11).

Auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig. Sie ist hinsichtlich des geltend gemachten Anspruch auf Geltendmachung eines Buchprüfungsanspruchs (Klagantrag zu 1.d) zum überwiegenden Teil begründet, hinsichtlich der Verurteilung zur Zahlung der bereits entstandenen Buchprüferkosten (Widerklage) unbegründet.

I.

Mit der Weiterverfolgung des Klagantrages zu 1 d) verlangt der Kläger, daß die Beklagte die Abrechnungen des Verlages D. für den Abrechnungszeitraum bis zum 31. Dezember 1996 über die Erlöse aus dem Verkauf der Hard-Cover-Exemplare des Buches "Journalisten..." von H. J. F. mit H. W. sowie über die Erlöse aus der Verwertung der vom Beklagten an den Verlag D. übertragenen Nebenrechte an dem Buch durch einen Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigten Buchsachverständigen überprüfen läßt, und dem Kläger nachfolgend das Prüfungsergebnis mitteilt.

Hilfsweise an erster Stelle verlangt der Kläger, daß die Beklagte die vorgenannten Abrechnungen durch Einsicht in die Geschäftsbücher des Verlages D. überprüfen und dem Kläger das Prüfergebnis mitteilen solle. Nachfolgend hilfsweise verlangt der Kläger die Abtretung eines etwaigen Buchprüfungsanspruchs der Beklagten gegen den Verlag D. an sich. Der Kläger hat dazu in der Berufungsverhandlung vom 14. März 2002 klar gestellt, daß im Klagantrag zu 1 d) als Minus die Möglichkeit enthalten ist, dem Antrag in der Weise stattzugeben, daß die verlangte Überprüfung auf Kosten des Klägers zu erfolgen hat.

Darüber hinaus wendet sich der Kläger gegen die auf die Widerklage erfolgte Verurteilung zur Zahlung der bereits angefallenen Buchprüferkosten in Höhe von DM 1.392,00 nebst Zinsen.

II.

1.

Dem Kläger steht der mit Klagantrag zu 1 d) als Hauptantrag geltend gemachte Anspruch insoweit zu, als etwaige Kosten der Geltendmachung und Durchführung der verlangten Buchprüfung von ihm getragen werden. Im übrigen ist dieser Klagantrag unbegründet.

Voraussetzung des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs ist u.a., daß die Beklagte einen durchsetzbaren Buchprüfungsanspruch gegenüber dem Verlag D. hat. Ein solcher Anspruch steht der Beklagten gegenüber dem Verlag D. aus § 5.7. des zwischen diesen Parteien geschlossenen Lizenzvertrages zu. In diesem Vertrag wurde die Beklagte als "Autor" bzw. "Lizenzgeber" bezeichnet. Diese vertragliche Regelung lautet wie folgt:

"5.7 Der Verlag ist auf Verlangen des Autors verpflichtet, einem vom Autor beauftragten Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigten Buchsachverständigen zur Überprüfung der Honorarabrechnungen Einsicht in die Bücher und Unterlagen zu gewähren. Die hierdurch anfallenden Kosten hat der Verlag zu tragen, wenn sich die Abrechnungen als fehlerhaft erweisen" (Anlage BE 4).

Der Lizenzvertrag zwischen der Beklagten und dem Verlag D. war zwar zunächst nicht zur Akte gereicht worden. Aus dem vorliegenden Verlagsvertrag der Parteien des hiesigen Rechtsstreits ergab sich jedoch bereits, daß diese einen Buchprüfungsvorbehalt vereinbart hatten, der wie folgt lautete:

"6.6 Der Autor ist zur Einsichtnahme in die Bücher des Verlages nicht befugt, kann aber verlangen, daß die Abrechnung des Verlages durch die Bescheinigung eines vereidigten Buchprüfers glaubhaft gemacht wird. Die Kosten der Bescheinigung hat, wenn sie die Abrechnung des Verlages bestätigt, der Autor, sonst der Verlag zu tragen" (Anlage K 1).

Da es sich insoweit um eine zulässige Standardvereinbarung im Verlagsgewerbe handelt (vgl. Schricker, Verlagsrecht, 3. Auflage, 2001, § 24 Rn. 1), war davon auszugehen, daß eine entsprechende Regelung auch in den vertraglichen Vereinbarungen der Beklagten mit dem Verlag D. getroffen worden war. Diese Annahme ist durch Vorlage des Lizenzvertrages zwischen der Beklagten und dem Verlag D. bestätigt worden (Anlage BE 4).

Der Beklagten steht mithin gegenüber dem Verlag D. ein vertraglicher Anspruch auf Überprüfung der Verlagsabrechnungen durch einen Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigten Buchprüfer zu. Gleichzeitig ist darin eine Regelung hinsichtlich der Kosten der Buchprüfung enthalten. Danach hat grundsätzlich die Beklagte die Kosten des von ihr beauftragten Wirtschaftsprüfer o.ä. zu tragen. Eine Kostentragungspflicht des Verlages D. besteht nur für den Fall, daß sich die Abrechnungen des Verlages als fehlerhaft erweisen.

Der geltend gemachte Anspruch auf Geltendmachung eines Buchprüfungsanspruchs ist zwar -wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat- nicht aus §§ 242, 259 BGB begründet. Denn etwaige Zweifel an der Richtigkeit einer erteilten Auskunft oder Rechnungslegung können nur im Wege der eidesstattlichen Versicherung nach § 259 Abs. 2 BGB weiter verfolgt werden. Ein Buchprüfungsanspruch nach §§ 242, 259 BGB folgt daraus jedoch nicht (BGHZ 92, 62, 64 f., 69).

Eine ergänzende Vertragsauslegung des Verlagsvertrages des Parteien ergibt jedoch, daß der Kläger von der Beklagten verlangen kann, den ihr zustehenden Buchprüfungsanspruch geltend zu machen und durchzusetzen und ihn über das Ergebnis zu unterrichten (vgl. BGHZ 107, 104, 108). Die Beklagte hat im Rahmen ihrer vertraglichen Beziehungen mit dem D.-Verlag auch die Interessen des Klägers zu wahren. Durch die Einschaltung eines weiteren Verlegers, darf der Kläger nicht schlechter gestellt werden als er bei Veröffentlichung des Werkes durch die Beklagte selbst gestanden hätte. Demzufolge haben die Parteien in dem Verlagsvertrag vom 17. Februar 1994 auch vereinbart, die gegenseitigen Rechte und Pflichten auch auf etwaige Rechtsnachfolger überzuleiten.

Auskunft über die Zahl der verkauften Exemplare kann nur der Verlag D. geben. Nur bei ihm befinden sich entsprechende Geschäftsunterlagen, auf denen die erteilten Abrechnungen beruhen. Da der Kläger keine unmittelbaren vertraglichen Beziehungen zum Verlag D. unterhält, kann er nur über die Beklagte eine Überprüfung der Abrechnungen des D.-Verlages erreichen.

Anhaltspunkte dafür, daß die Inanspruchnahme der Beklagten rechtsmißbräuchlich wäre, ergeben sich -entgegen der Ansicht der Beklagten- nicht. Der Kläger hat vielmehr Anhaltspunkte vorgetragen, die die für den Abrechnungszeitraum bis zum 31. Dezember 1996 genannten Verkaufszahlen zumindest zweifelhaft erscheinen lassen.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß in einer Ausgabe der Zeitschrift "W." aus Oktober 1995 die Anzahl der verkauften Exemplare im Rahmen einer Bestsellerliste mit 135.000 Stück angegeben worden ist, und daß diese Angabe auf entsprechenden Mitteilungen des Verlages D. beruhte (vgl. Anlage K 8). Mit Schreiben vom 29. September 1997 hat der Geschäftsführer des D.Verlages, Herr Sch., zwar auf eine entsprechende schriftliche Nachfrage der Beklagten erklärt, daß die in der Bestsellerliste veröffentlichten Zahlen über den in der Abrechnung enthaltenen Verkaufszahlen des D.-Verlages lägen, weil darin zum einen die Buchclubveröffentlichungen enthalten seien und zum anderen etwaige Remissionen nicht in Abzug gebracht worden seien (Anlage BE 1). Diese Umstände erklären jedoch nicht die deutlich überhöhten Zahlen in der Bestsellerliste.

Die Bestsellerliste bezog sich auf den Zeitraum von September 1994 bis September 1995. Die Hard-Cover-Ausgabe des Buches ist im November 1994 auf den Markt gekommen und ausweislich der Abrechnungen des D.-Verlages bis zum 30. Juni 1995 insgesamt 67.129 mal verkauft worden (Anlage B 3). Bis Ende 1995 lag die Verkaufszahl nach den Abrechnungen des D.-Verlages bei 76.019 (Anlage B 2). Im September 1995 lag mithin die Verkaufszahl der Hard-Cover-Ausgabe zwischen 67.129 und 76.019 Stück. Die Anzahl der bis Ende 1995 erfolgten Remittenden liegt bei 855, ist mithin zu vernachlässigen.

Die Buchclubausgabe ist im ersten Halbjahr 1995 lizenziert worden. Der Erscheinungstermin der Buchclubausgabe und die davon bis September 1995 verkaufte Auflage sind nicht vorgetragen worden. Die Differenz zwischen der in der Bestsellerliste behaupteten Verkaufszahl von 135.000 und den bis September 1995 verkauften Hardcover-Exemplaren von rund 75.000 Stück beträgt rund 60.000 Stück. Angesichts des rudimentären Vortrags zur Buchclubausgabe kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Zahlendifferenzen plausibel mit dem Verkauf der Buchclubausgabe begründet werden könnten. Da die Taschenbuchausgabe erst im Jahr 1996 auf den Markt gekommen ist, kann sie nicht in der angegebenen Verkaufszahl enthalten sein.

Die unbestritten von dem Verlag D. stammende Verkaufszahl von 135.000 Büchern bis September 1995 ist somit geeignet, Zweifel an den erteilten Abrechnungen des D.-Verlages zu wecken. Der Kläger kann mithin von der Beklagten verlangen, die Abrechnungen des D.-Verlages im Wege der Buchprüfung überprüfen zu lassen und ihm das Ergebnis mitzuteilen.

Diese Verpflichtung gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern nur soweit, als die mit der Geltendmachung und Durchführung der Buchprüfung verbundenen Kosten der Beklagten vom Kläger getragen werden. Zwar hat die Beklagte im Rahmen ihrer vertraglichen Beziehungen mit dem D.-Verlag auch die Interessen des Klägers zu wahren, denn durch die Einschaltung eines weiteren Verlegers, darf der Kläger nicht schlechter gestellt werden als er bei Veröffentlichung des Werkes durch die Beklagte selbst gestanden hätte. Er muß aber von der Beklagten auch nicht besser gestellt, als er stünde, wenn das Werk durch die Beklagte selbst veröffentlicht worden wäre.

Die vertraglichen Regelungen der hiesigen Parteien sehen eine Kostentragungspflicht der Beklagten nur für den Fall vor, daß deren Abrechnungen gegenüber dem Kläger nicht durch die Buchprüfung bestätigt werden (Anlage K 1). Die Abrechnungen der Beklagten für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 1996 haben sich als zutreffend erwiesen (Anlage B 7). Eine weitergehende Kostentragungspflicht der Beklagten ist dieser Regelung jedoch nicht zu entnehmen.

Aufgrund von § 5.7 des Lizenzvertrages zwischen der Beklagten und dem Verlag D. trägt die Beklagte bei Durchführung der verlangten Überprüfung ein Kostenrisiko, denn sollten sich die Abrechnungen des Verlages D. als zutreffend erweisen, was durch aus möglich erscheint, kann sie die Prüfungskosten nicht vom Verlag D. ersetzt verlangen. Darüber hinaus könnte die Geltendmachung des Buchprüfungsanspruchs gegenüber dem Verlag D. weitere Kosten, etwa Rechtsverfolgungskosten, verursachen. Auch insoweit wäre der Kläger gegenüber der Beklagten zur Kostentragung verpflichtet.

Die Beklagte ist also zur Geltendmachung und Durchführung des Buchprüfungsanspruchs gegenüber dem Verlag D. verpflichtet, soweit der Kläger die Kosten, die der Beklagten dadurch entstehen, trägt.

Der geltend gemachte Hauptantrag zu 1d) ist mithin insoweit begründet. Der Klage war somit auf die Berufung des Klägers insoweit stattzugeben. Der weitergehende Klagantrag zu 1 d) war jedoch ebenso wie die diesbezügliche Berufung zurückzuweisen.

Einer Entscheidung über die Hilfsanträge bedarf es nicht mehr, weil dem Hauptantrag zu 1 d) bereits "dem Grunde nach" stattgegeben wird.

2.

Soweit das Landgericht den Kläger auf die Widerklage verurteilt hat, die Kosten der Buchprüfung zu tragen, ist die Berufung des Klägers unbegründet. Der Beklagten steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch in Höhe von DM 1.392,00 nebst 5 % Zinsen seit dem 30. September 1998 zu.

Voraussetzung der in § 6.6 des Vertragsverlages geregelten Kostentragungspflicht ist ein entsprechendes "Verlangen" des Klägers. Der Kläger hat zwar zutreffend darauf hingewiesen, daß er im vorliegenden Rechtsstreit nicht verlangt habe, daß die Beklagte ihre eigenen Abrechnungen durch einen Buchprüfer kontrollieren lassen solle. Er habe vielmehr verlangt, daß die Beklagte die Abrechnungen des D.-Verlages im Wege einer Buchprüfung überprüfen solle. Soweit das Landgericht mit TeilAnerkenntnis-Urteil vom 7. April 1998 die Beklagte zur Überprüfung ihrer eigenen Abrechnungen verurteilt habe, sei dies nicht auf einen entsprechenden Klagantrag zurückzuführen.

Das Verhalten des Klägers nach Erlaß des Anerkenntnis-TeilUrteils vom 7. April 1998 ist jedoch als "Verlangen" des Klägers im Sinne von § 6.6 des Verlagsvertrages anzusehen.

Die Beklagte ist zu Gunsten des Klägers verurteilt worden, ihre eigenen Abrechnungen durch einen Buchprüfer kontrollieren zu lassen, obwohl erkennbar war, daß das Teil-Anerkenntnis-Urteil des Landgerichts dem Kläger einen Anspruch zuerkannt hatte, den dieser nicht gerichtlich geltend gemacht hatte. Gegenstand der gerichtlichen Auseinandersetzung der Parteien war nicht die Frage, ob der Kläger von der Beklagten verlangen konnte, daß diese ihre eigenen Abrechungen durch einen vereidigten Buchprüfer kontrollieren lassen müsse, sondern allein die Frage, ob die Beklagte verpflichtet war, die Abrechnungen des Verlages D. im Wege der Buchprüfung kontrollieren zu lassen. Der Kläger hatte bereits mit vorgerichtlichem Schriftsatz vom 5. September 1997 verlangt, daß die Beklagte die vom Verlag D. erstellten Abrechnungen mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln, "z.B. im Wege einer Buchprüfung" überprüfen solle (Anlage K 9). Im Verlauf der gerichtlichen Auseinandersetzung hat der Kläger u.a. mit Schriftsatz vom 11. März 1998 klargestellt, daß ihm an einer Buchprüfung der Abrechnung der Beklagten nicht gelegen sei. Dies war auch der Beklagten bekannt, die sich u.a. mit Schriftsatz vom 30. März 1998 im Rahmen ihres Verteidigungsvorbringens ausdrücklich mit dieser Frage auseinander gesetzt hat.

Der Kläger hat sich jedoch nach Zustellung des Urteils am 20. April 1998 mit Schreiben vom 2. und 17. Juni1998 an die Klägervertreter gewandt und die Erfüllung des titulierten Anspruchs angemahnt (Anlagen BE 2 und BE 3). Dieses Vorgehen ist als "Verlangen" im Sinne von § 6.6 des Verlagsvertrages der Parteien anzusehen.

Die Bescheinigung des Wirtschaftsprüfers hat zudem bestätigt, daß die Honorarabrechnung der Beklagten im Einklang mit den entsprechenden Abrechnungen des D.-Verlages steht. Somit hat gemäß § 6.6 des Verlagsvertrages der Kläger die Kosten der Buchprüfung zu tragen.

Dem kann der Kläger auch nicht entgegen halten, die Honorarabrechnung der Beklagten sei hinsichtlich der Taschenbuchausgabe unzutreffend, mithin sei auch die Wirtschaftsprüferbescheinigung falsch. Zum einen hatte der Wirtschaftsprüfer lediglich das vorliegende Zahlenwerk zu überprüfen, nicht den Vertrag der Parteien auszulegen. Zum anderen hat die Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, daß gemäß § 7 des Verlagsvertrages vom 17. Februar 1994 dem Kläger lediglich ein Anteil von 25 % an den von der Beklagten erzielten Erlösen aus den Nebenrechten zustehe. Die Beklagte hat unbestritten- für die Taschenbuchausgabe lediglich eine Agentenprovision von 6 % erhalten. Daran hat sie den Kläger -wie vereinbart- mit 25 % beteiligt. Die Ansicht des Klägers, er sei mit 25 % an dem Taschenbuchladenpreis, abzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und, gegebenenfalls reduziert um die Agentenprovision von 6 %, zu beteiligen, findet keine Stütze in dem Verlagsvertrag der Parteien.

Der widerklagend geltend gemachte Zahlungsanspruch in Höhe von DM 1.392,00 inkl. Zinsen ist mithin begründet, die Berufung gegen das Teil-Urteil des Landgerichts vom 8. Januar 1999 war insoweit zurückzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision war nicht gemäß § 543 Abs. 2 ZPO n. F. zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.

Ende der Entscheidung

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