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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Beschluss verkündet am 13.03.2008
Aktenzeichen: 3 Ws 33/08
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 310
§ 310 Abs. 1 Nr. 3 StPO eröffnet die weitere Beschwerde nur gegen die Anordnung des dinglichen Arrestes. Die weitere Beschwerde eines Drittbeteiligten, der sich gegen die aufgrund eines dinglichen Arrestes ausgebrachten Pfändungen wendet, ist nach § 310 Abs. 2 StPO nicht statthaft.
Hanseatisches Oberlandesgericht Beschluss

3 Ws 32/08 3 Ws 33/08 3 Ws 34/08 3 Ws 35/08

In dem Ermittlungsverfahren

hier betreffend weitere Beschwerde der Drittbeteiligten gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 05.09.07 hinsichtlich der Pfändung von 72.210,00 €,

hat der 3. Strafsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg am 13.03.08 durch

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Rühle, Richter am Oberlandesgericht Sakuth, Richterin am Landgericht Prange-Stoll

beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde der Drittbeteiligten gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg, Große Strafkammer 20, vom 05.09.07 wird auf Kosten der Beschwerdeführer als unzulässig verworfen.

Gründe:

I.

Die Staatsanwaltschaft ermittelt gegen die Beschuldigten wegen des Verdachts der Hinterziehung von Umsatzsteuer. Anlässlich von Durchsuchungen ordnete die Staatsanwaltschaft Hamburg am 16.05.07 gemäß §§ 115 b Abs. 5 und 2, 111 d Abs. 1, 111 e Abs. 1 StPO i.V.m. § 73 Abs. 1, 73 a StGB dingliche Arreste in das bewegliche und unbewegliche Vermögen der Beschuldigten an, und zwar hins. des Beschuldigten zu 1) in Höhe von 403.292,70 € und hins. des Beschuldigten zu 2) in Höhe von 252.339,04 €. Aufgrund des dinglichen Arrestes gegen den Beschuldigten zu 2) pfändeten die Steuerfahndungsbeamten am selben Tag u.a. Bargeld in Höhe von 87.210,00 €. Die Drittbeteiligten verlangen Aufhebung der Pfändung mit der Behauptung, das Geld sei ihr Eigentum bzw. ihnen von Dritten zur Verwahrung treuhänderisch überlassen worden.

Das Amtsgericht Hamburg bestätigte mit Beschluss vom 27.06.07 die Arrestanordnungen der Staatsanwaltschaft Hamburg und die in Vollzug dieser Arreste durchgeführten Pfändungen, die Pfändung von Bargeld bezüglich des Beschuldigten zu 2) jedoch nur in Höhe von 72.210,00 €. Mit Beschluss vom 05.09.07 wies das Landgericht Hamburg u.a. die Beschwerden der Drittbeteiligten zurück.

Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 07.02.08 legten die Drittbeteiligten gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 05.09.07 weitere Beschwerde ein, soweit noch ein Betrag von 72.210,00 € gepfändet wurde. Das Landgericht, das die weitere Beschwerde gemäß § 310 Abs. 1 Nr. 3 StPO für statthaft hält, hat ihr am 19.02.08 nicht abgeholfen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat Verwerfung der weiteren Beschwerde beantragt.

II.

Die weitere Beschwerde ist gemäß § 310 Abs. 2 StPO unzulässig. Nach dieser Norm findet eine weitere Anfechtung der auf eine Beschwerde ergangenen Entscheidung nur in den in § 310 Abs. 1 StPO genannten Ausnahmefällen statt.

Die weitere Beschwerde der Drittbetroffenen ist nicht nach § 310 Abs. 1 Nr. 3 StPO in der seit 01.01.07 (BGBl. I S. 2350) geltenden Fassung statthaft. Diese Norm gilt schon ihrem Wortlaut nach nur für weitere Beschwerden, die "eine Anordnung des dinglichen Arrestes nach § 111 b Abs. 2 in Verbindung mit § 111 d ... betreffen". Die weitere Beschwerde der Drittbetroffenen richtet sich aber nicht gegen die Anordnung des dinglichen Arrestes, sondern gegen die aufgrund dieses Arrestes erfolgten Pfändungen in angeblich ihnen gehörende bzw. ihnen von Dritten überlassene Gegenstände. Der Rechtsschutz der Drittbetroffenen gegen Maßnahmen in Vollziehung eines Arrestes ist seit 01.01.07 in § 111 f Abs. 5 StPO geregelt, der die Beantragung einer gerichtlichen Entscheidung und sodann deren Anfechtung mit der einfachen Beschwerde nach § 304 StPO ermöglicht (vgl. Meyer-Goßner, 50. Aufl. 2007, Rdz. 15 zu § 111 f StPO). Hätte der Gesetzgeber auch Drittbetroffenen die weitere Beschwerde eröffnen wollen, hätte er dies in § 310 Abs. 1 StPO ausdrücklich erwähnt.

Dass der Gesetzgeber entsprechend dem Wortlaut des § 310 Abs. 1 Nr. 3 StPO nur die Anordnung oder Bestätigung eines dinglichen Arrestes durch das erste Beschwerdegericht einer nochmaligen Überprüfungsmöglichkeit unterziehen wollte, ergibt sich auch aus den Gesetzgebungsmaterialien (ebenso OLG München, NJW 2008, 389, 391). Die weitere Beschwerdemöglichkeit kam erst während des parlamentarischen Gesetzgebungsverfahrens im Rechtsausschuss zur Diskussion, und zwar ausschließlich unter dem Aspekt, den Betroffenen besser vor den möglicherweise existenzbedrohenden Folgen der Vermögensbeschlagnahme zu schützen (vgl. OLG München, a.a.O.). So heißt es in der abschließenden Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses zur Begründung der Neufassung des § 310 StPO:

"Dies trägt dem Aspekt Rechnung, dass dem Betroffenen mit einer Arrestierung oftmals erhebliche Vermögenswerte entzogen werden, was insbesondere bei Firmenvermögen den Fortbestand des Unternehmens und damit die wirtschaftliche Existenz sowohl des Betroffenen als auch der Firmenangehörigen (Arbeitnehmer) in Frage stellen kann. Es erscheint daher angemessen, dem Betroffenen jedenfalls bei einem dinglichen Arrest über mehr als 20.000 € das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde zu eröffnen." (BT-Ds. 16/2021, S. 13). Aus dieser Begründung der dann in Gesetzeskraft erwachsenen Lösung ergibt sich zweifelsfrei, dass der Gesetzgeber lediglich die Anordnung des dinglichen Arrestes einer weitergehenden gerichtlichen Überprüfungsmöglichkeit unterziehen wollte, nicht aber sämtliche sonstige Maßnahmen, die in Vollziehung des dinglichen Arrestes getroffen worden sind.

Die weitere Beschwerde der Drittbetroffenen gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts vom 05.09.07 erweist sich somit nach der Grundregel des § 310 Abs. 2 StPO als unzulässig.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

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