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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Urteil verkündet am 14.08.2003
Aktenzeichen: 4 U 58/01
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB a.F. § 557 Abs. 1 S. 1
BGB a.F. § 556 Abs. 1
Gibt der Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht sämtliche Schlüssel zurück, hängt die Erfüllung der Rückgabepflicht davon ab, ob und ggf. wie lange der Vermieter dadurch an der Inbesitznahme der Räume und an einer uneingeschränkten Verfügung über diese gehindert ist.
HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäftszeichen: 4 U 58/01

Verkündet am: 14. August 2003

In dem Rechtsstreit

hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 4. Zivilsenat, durch den Richter am Oberlandesgericht Dr. Bischoff als Einzelrichter nach der am 24. Juli 2003 geschlossenen mündlichen Verhandlung

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteils des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 16, vom 12. Februar 2001 abgeändert und - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung - neu gefasst.

Die Vollstreckungsbescheide des Amtsgerichts Hamburg vom 6. Januar 2000 bleiben aufrechterhalten, soweit die Beklagten als Gesamtschuldner über den vom Landgericht ausgeurteilten Betrag von DM 15.357,48 nebst 4 % Zinsen hinaus zur Zahlung weiterer DM 1.618,17 (€ 827,35) nebst 7 % Zinsen seit dem 1. Juli 1997 verurteilt worden ist sowie zu Zinsen von weiteren 3 %

auf DM 3.787,23 (€1.936,38) seit dem 30.4.2001,

auf DM 309,-- (€ 157,99) seit dem 1.9.1996,

auf DM 468,52 (€ 239,55) seit dem 15.2.1997,

auf DM 2.820,13 (€ 1.441,91) seit dem 1.5.1997,

auf DM 2.555,-- (€ 1.306,35) seit dem 1.6.1997,

auf DM 936,83 (€ 478,99) seit dem 1.7.1997.

Im übrigen werden die Vollstreckungsbescheide aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Von den Kosten der ersten Instanz trägt der Kläger 87 %, die Beklagten als Gesamtschuldner 13 %. Von den Kosten der zweiten Instanz nach einem Streitwert von € 8.721,70 trägt der Kläger 90 %, die Beklagten als Gesamtschuldner 10 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

Im Einverständnis der Parteien ergeht die Entscheidung durch den Einzelrichter (§ 524 Abs. 4 ZPO a.F.).

Die zulässige Berufung des Klägers ist nur teilweise begründet.

Ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung nach § 557 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. ist für die Zeit nach dem 11.7.1997 bis 31.7.1997 begründet. Für die dabei maßgebliche Frage der Rückgabe der Mieträume (§ 556 Abs. 1 BGB a.F.) ist davon auszugehen, dass die Beklagten einen passenden Schlüssel für das Sicherheitsschloss nicht zurückgegeben haben. Diese bereits erstinstanzliche vorgetragene Behauptung haben die Beklagten zwar bestritten, aber im Rahmen der ihnen obliegenden Darlegungs- und Beweislast für die Erfüllung ihrer Rückgabepflicht (§ 362 BGB) nicht widerlegt.

Gibt der Mieter nicht sämtliche Schlüssel zurück, hängt die Erfüllung der Rückgabepflicht davon ab, ob und ggf. wie lange der Vermieter dadurch an der Inbesitznahme der Räume und an einer uneingeschränkten Verfügung über diese gehindert ist (vgl. Staudinger/Rolfs, BGB, 2003, § 546 Rn. 16 m.N.). Dies wiederum hängt von den konkreten Umständen im Einzelfall ab (BGH NJW 1983, 1049, 1050; OLG Düsseldorf DWW 1987, 129). Insoweit ist hier von Bedeutung, dass die Beklagten in ihrem Begleitschreiben zu den übersandten Schlüsseln, deren Empfang von Klägerseite am 11.7.1997 bestätigt worden war (Anl. B 2) unmissverständlich ihren Besitzaufgabewillen erklärt und mitgeteilt hatten, dass sie über weitere Schlüssel nicht verfügten. Das Entgegnungsschreiben einer Vertreterin des Klägers vom 18.7.1997 (Anl. B 3 = BBKl 1) durfte so verstanden werden, dass eine verspätete Rückgabe nunmehr erfolgt sei ("zum einen"), dass aber ("zum anderen") auch wegen der Übergabe falscher bzw. nicht aller Schlüssel Regress genommen werden sollte. Wenn die Beklagten auf dieses Schreiben nicht innerhalb weniger Tage antworteten, musste der Kläger spätestens jetzt endgültig davon ausgehen, dass sie den fehlenden Schlüssel nicht zurückgeben konnten. Zur Auswechslung der Türschlösser auf Kosten der Beklagten war der Kläger schon vorher berechtigt auf Grund der eindeutig erklärten Besitzaufgabe der Beklagten (vgl. Bub/Treier/Scheuer, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., V Rn. 9 m.N.). Bei der gebotenen Rücksichtnahme auf das Interesse der Beklagten, eher die Kosten einer Schlossauswechslung zu tragen als weitere Mietzahlungen, hätte der Kläger das Sicherheitsschloss bis Ende Juli auswechseln lassen und so das Hindernis für eine uneingeschränkte Inbesitznahme des Mietobjekts beseitigen können und müssen (vgl. Horst MDR 1998, 193 zu Fußnote 62). Mithin ist von einer Rückgabe des Mietobjekts spätestens am 31.7.1997 auszugehen. Für die Zeit danach sind die Voraussetzungen des § 557 Abs. 1 BGB a.F. nicht mehr gegeben. Ansprüche aus anderen Normen hat der Kläger nicht dargelegt.

Dahingestellt bleiben kann, ob die Rückgabe der Mieträume möglicherweise schon einige Tage früher anzunehmen ist angesichts der Entgegennahme der Schlüssel schon am 7.7.1997 (vgl. Anl. B 3) und angesichts der gleichzeitig zugegangenen Erklärung der Beklagten, die ebenso eindeutig war wie ihr späteres Schreiben vom 21.1.1998 (BBKl 1). In diesem Falle würde der Anspruch aus § 557 BGB a.F. ebenfalls für den ganzen Monat bestehen (Senat ZMR 1984, 342, 345; Schmidt-Futterer/Gather, Mietrecht, 7. Aufl., § 557 Rn. 33 m.w.N.).

Die restliche Mietforderung für Juli beträgt im Hinblick auf die Berechnung des Landgerichts mit 11/30 restliche 19/30 von DM 2.555,-- = DM 1.618,17 = € 827,35.

Die Zinsforderung des Klägers ist nur zum Teil begründet. Zutreffend hat das Landgericht die Zinsklausel in § 22 Ziffer 5 des Mietvertrags wegen § 11 Nr. 5 b AGBG für unwirksam gehalten. Jedoch sind Zinsen in Höhe von 7 % gemäß § 288 Abs. 2 BGB gerechtfertigt, da der Kläger eigene Kreditzinsen in dieser Höhe durch Kreditrückzahlungen hätten vermeiden können. Dies ergibt sich aus der Bescheinigung der vom 6.7.2000 zum Darlehen Nr. 92411425 (Anl. BBKl 5). Der dort genannte höhere Effektivzins ist auf das Disagio zurückzuführen, das durch außerplanmäßige Rückzahlungen nicht mehr rückgängig zu machen war. Worauf der noch höhere Effektivzinssatz des Darlehens Nr. 92408614 zurückzuführen ist, ist den eingereichten Belegen (Anl. BBKl 4 und 7) nicht zu entnehmen, auch nicht die Möglichkeit außerplanmäßiger Rückzahlungen, so dass ein diesbezüglicher Schaden des Klägers infolge des Verzuges der Beklagten nicht erkennbar ist.

Angesichts des Ergebnisses der Berufung ergibt sich die Kostenentscheidung aus §§ 91, 92, 97 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO. Die vorläufige Vollsteckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor.



Ende der Entscheidung

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