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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Urteil verkündet am 06.09.2006
Aktenzeichen: 5 U 152/05
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 278
1. Ein Konzertveranstalter hat jedenfalls dann gegenüber seinem Vertragspartner nicht für ein vertragswidriges Nichterscheinen des Künstlers einzustehen, wenn den Parteien ein konkretes Ausfallrisiko (hier: Drogen- und übermäßiger Alkoholkonsum) bewusst war und sie vertraglich (wenngleich u.U. in anderem Zusammenhang) Regelungen hierzu getroffen haben.

2. Verpflichtet sich der Konzertveranstalter, einen von seinem Vertragspartner zu organisierenden Pressetermin "nach besten Kräften" zu unterstützen, liegt hierin keine Garantie für das Erscheinen des von ihm unter Vertrag genommenen Künstlers, selbst wenn der Erfolg des Pressetermins hiervon wesentlich abhängt und dies beiden Parteien bewusst ist.


HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT

URTEIL

IM NAMEN DES VOLKES

5 U 152/05

In dem Rechtsstreit

Verkündet am: 06. September 2006

hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 5. Zivilsenat, durch die Richter Betz, Rieger, Dr. Koch nach der am 23. August 2006 geschlossenen mündlichen Verhandlung

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 8, vom 02.09.05 wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin 2/3, die Beklagte trägt 1/3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Jede Partei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

und beschlossen:

Der Streitwert der Berufungsinstanz für die Berufung und die Anschlussberufung wird auf € 135.220,05 festgesetzt. Die erstinstanzlich geltend gemachte Hilfsaufrechnung erhöht den zweitinstanzlichen Streitwert nicht. Denn die Beklagte bestreitet - anders als in erster Instanz - in zweiter Instanz ihre Verpflichtung nicht mehr, die GEMA-Gebühren zu tragen. Sie rechnet im Rahmen der von ihr eingelegten Anschlussberufung nunmehr hauptweise in Höhe der erfolgten Verurteilung mit einem behaupteten Gegenanspruch auf. Dies hat keine Streitwerterhöhung zur Folge (arg. § 46 Abs. 3 GKG).

Gründe:

I.

Die Parteien verbindet eine Kooperation aus dem Jahr 2004 bei der Planung, Organisation und Durchführung einer Tournee der us-amerikanischen Sängerinnen Whitney Houston, Dionne Warwick und Natalie Cole in Deutschland unter der Bezeichnung "Soul Divas" (Anlage B14 und B19). Die konkrete Ausgestaltung der Zusammenarbeit der Parteien, die jeweils zu erfüllenden Aufgaben sowie die festgelegte Risikoverteilung sind geregelt in zwei Verträgen, die die Parteien am 24.02.04 geschlossen haben, einem "Ticket-Vertrag" (Anlage K1) sowie einem "Sponsoring-Vertrag" (Anlage K2).

Zur Vorbereitung der für den Sommer 2004 in Deutschland vorgesehenen Konzerte sollte u.a. eine Presseveranstaltung ("Meet the Press") am 16.03.04 in Atlanta (USA) in Anwesenheit der Künstlerin Whitney Houston als "leading act" der Tournee stattfinden. Diese Künstlerin wurde wegen akuter Drogenprobleme kurz vor der Veranstaltung in eine Klinik eingeliefert, so dass der Pressetermin in Abwesenheit dieser Künstlerin stattfinden musste.

Zwischen den Parteien bestand Einigkeit darüber, dass im Hinblick auf diese Verhinderung eine zweite - vertraglich nicht ausdrücklich vorgesehene - Presseveranstaltung stattfinden sollte, weil die Anwesenheit von Whitney Houston bei einer Pressepräsentation übereinstimmend als wesentlich für den Erfolg der Tourneeveranstaltung in Deutschland angesehen wurde.

Dieses zweite "Meet the Press" fand sodann einen Monat später - am 17.04.04 - wiederum in Atlanta statt, diesmal in Anwesenheit von Whitney Houston.

Die Parteien streiten im vorliegenden Rechtsstreit um die Frage, wer von ihnen nach den vertraglichen Vereinbarungen verpflichtet ist, die insoweit zusätzlich entstandenen (Dritt)Kosten dieser Veranstaltung in Höhe von € 85.579,81 zu tragen, die zunächst von der Klägerin gezahlt worden sind.

Die Klägerin hatte von der Beklagten in erster Instanz weiterhin die Erstattung von ihr geleisteter GEMA-Gebühren in Höhe von € 49.640,24 verlangt, die für die Tournee angefallen waren und die nach Auffassung der Klägerin von der Beklagten zu tragen sind.

Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 135.220,05 nebst Zinsen in Höhe von 8 % - Punkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag in Höhe von € 49.640,24 seit dem 25. Januar 2005 und einen Betrag in Höhe von € 85.579,81 seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Landgericht hat die Beklagten mit Urteil vom 02.09.05 zur Zahlung von € 49.640,24 nebst Zinsen in Höhe von 5 % - Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.01.05 verurteilt. Die weitergehende Klage hat das Landgericht abgewiesen.

Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin. Die Klägerin verfolgt in zweiter Instanz ihr Klagebegehren in Bezug auf die verauslagten Kosten für die zweite Pressereise unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrags weiter. Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil insoweit auf der Grundlage der bereits erstinstanzlich gestellten Anträge. Sie hat Anschlussberufung erhoben, mit der sie gegenüber der tenorierten Forderung in Höhe von € 49.640,24 mit einer Honorarforderung von insgesamt € 80.591.- wegen der Organisation der zweiten Pressereise aufrechnet. Diese Anschlussberufung hat die Beklagte in der Senatssitzung am 23.08.06 zurückgenommen.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen im Übrigen wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils sowie auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat die weitergehende Forderung der Klägerin zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Das Berufungsvorbringen der Klägerin zeigt - soweit es gem. § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO berücksichtigungsfähig ist - keine neuen Gesichtspunkte oder Beurteilungsfehler der landgerichtlichen Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auf. Der Senat kann sich zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen in vollem Umfang auf die sorgsam begründete landgerichtliche Entscheidung beziehen. Insbesondere ist auch die Würdigung der erhobenen Beweise vor dem Hintergrund der schriftlichen Äußerungen und der Interessenlage der Parteien zutreffend und bietet keinen Anlass für Beanstandungen. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, der Klägerin die von ihr aufgewendeten Kosten für das zweite "Meet the Press" zu erstatten. Der Senat teilt die rechtliche Würdigung, die das Landgericht auf der Grundlage der durchgeführten Beweisaufnahme vorgenommen hat, ohne Einschränkungen. Das Berufungsvorbringen gibt dem Senat Anlass zu folgenden ergänzenden Anmerkungen:

1. Eine Verpflichtung der Beklagten, die von der Klägerin geltend gemachten Kosten zu tragen, ergibt sich - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht bereits aus dem zwischen den Parteien geschlossenen "Ticket-Vetrag" vom 24.02.04 (Anlage K1).

a. Der vorliegende Rechtsstreit bietet keine Veranlassung, in allgemeiner Form dazu Stellung zu beziehen, ob ein Konzertveranstalter, der in vertraglichen Beziehungen zu den Künstlern steht, gegenüber seinem Vertragspartner stets für ein vertragswidriges Nichterscheinen der Künstler einzustehen hat, weil er sich deren schuldhaftes Verhalten als Erfüllungsgehilfen gem. § 278 BGB zurechnen lassen muss. Eine derartige Rechtsfolge kann jedenfalls im Vertragsverhältnis der Parteien keine Anwendung finden, denn die Parteien haben insoweit ausdrücklich abweichende Regelungen getroffen.

b. Aus § 5 Abs. 2 des Ticket-Vertrages folgt unmittelbar, dass die Parteien bereits bei Vertragsschluss das Risiko gesehen haben, es könne eine "Veranstaltung wegen Verhinderung oder Nichterscheinen der Künstler, die in Drogen- oder übermäßigen Alkoholkonsum der Künstler begründet sind, ausfallen". Während sich die Parteien in § 5 Abs. 1 des Ticket-Vertrages für den Regelfall der Verhinderung oder des Nichterscheinens der Künstler in erster Linie darauf geeinigt haben, erbrachte Leistungen rückabzuwickeln, enthält die in § 5 Abs. 2 des Ticket-Vertrages beschriebene besondere Sachverhaltsgestaltung ausdrücklich eine hiervon abweichende Risikoverteilung.

aa. Die Parteien haben sich insoweit darauf verständigt, dass die Beklagte gehalten ist, in diesem Fall bei hinreichender Erfolgsaussicht - und nur dann - eine Schadensersatzklage gegen den nicht erschienenen Künstler anzustrengen und hieraus erzielte Beträge (anteilig) an die Klägerin abzutreten. Dieser vertragliche Sonderregelung zeigt mit der erforderlichen Eindeutigkeit, dass sich die Parteien bei Vertragsschluss darin einig waren, dass die Beklagte nicht selbst und unmittelbar gegenüber der Klägerin vertraglich für ein Nichterscheinen einzustehen hatte, das auf Alkohol- bzw. Drogenkonsum einer der Künstlerinnen beruhte. Die von der Klägerin geltend gemachte Haftung der Beklagten für ein Fehlverhalten ihrer "Erfüllungsgehilfinnen", zu denen nur sie - nicht aber die Klägerin - in einer vertraglichen Beziehung stand, ist von den Parteien selbst im Rahmen ihres Vertrages ausdrücklich abweichend geregelt worden.

bb. Eine derartige Ausnahmeregelung lässt sich nachvollziehbar nur damit erklären, dass beiden Parteien - insbesondere mit Blick auf den "leading act", die Künstlerin Whitney Houston, - das erhebliche Risiko einer solchen Entwicklung von vornherein bewusst war. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses war in der musikinteressierten Szene sogar allgemein bekannt, dass Whitney Houston in der Vergangenheit erhebliche Drogenprobleme gehabt hatte, die auch ihre Leistungserbringung als Gesangskünstlerin beeinträchtigt hatten. Diese Feststellungen vermag der Senat auf Grund der eigenen Sachkunde seiner Mitglieder zu treffen. Sie ergeben sich im Übrigen auch nachdrücklich aus dem von der Klägerin selbst eingereichten Pressebericht der BILD-Zeitung vom 02.05.04 (Anlage K19).

c. An einer vor diesem Hintergrund von den Parteien vertraglich getroffenen Risikoverteilung hat sich die Klägerin festhalten zulassen. Dies gilt auch dann, wenn das Nichterscheinen der Künstlerin keinen Konzerttermin, sondern ein vorgelagertes "Meet the Press" betraf. Selbst wenn es sich - was zweifelhaft sein kann - bei einem derartigen Pressetermin nicht auch um eine "Veranstaltung" im Sinne der genannten Vertragsklausel handelt, kann insoweit bei verständiger Würdigung der von den Parteien vertraglich getroffenen Vereinbarungen keine abweichende Regelung gelten. Denn die Gründe für diese Haftungseinschränkung bestanden in gleicher Weise. Dies gilt insbesondere auf der Grundlage des eigenen Sachvortrags der Klägerin. Denn die Klägerin selbst macht mit der Berufung unter Bezugnahme auf § 5 ausdrücklich geltend, hinsichtlich des Pressetermins treffe die Beklagte nach dem Vertrag dieselben Pflichten wie hinsichtlich des Konzerts selbst. Es führte zu sinnwidrigen Ergebnissen, wenn die Beklagte bei einem Nichterscheinen der Künstlerin zu den mit hohem Werbe- und Kostenaufwand vorbereiteten Konzertterminen von jeder eigenen Haftung frei, bei vorgelagerten Presseterminen in einem relativ kleinen Kreis aber einer unbeschränkten Haftung unterworfen wäre. Dementsprechend stand die zeitnah zu dem Pressetermin geäußerte übereinstimmende Einschätzung beider Parteien, die Kosten für das ausgefallene "Meet the Press" seien Whitney Houston in Rechnung zustellen und müssten von ihr getragen werden, im Einklang mit den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien. Für einen Rückgriff auf allgemeine Haftungsgrundsätze, wie sie die Klägerin unter Bezugnahme auf die obergerichtliche Rechtsprechung nunmehr geltend zu machen versucht, bleibt insoweit kein Raum.

d. Insbesondere angesichts der Regelung des § 5 Abs. 2 des Ticket-Vertrages ist es auch ohne Bedeutung, dass der Ticket-Vertrag der Parteien lediglich eine einmalige Pressereise vorsieht. Einer ergänzenden vertraglichen Vereinbarung über eine - zunächst nicht vorgesehene - zweite Pressereise bedurfte es nicht. Selbst wenn - was unstreitig ist - eine erfolgreiche Pressepräsentation mit allen drei Künstlerinnen eine unabdingbare Voraussetzung für eine erfolgreiche Gestaltung des Tourneeprojekts war, rechtfertigt dies ohne eine ausdrückliche Zusatzvereinbarung - die die Klägerin nicht hat beweisen können - auf der Grundlage der vertraglichen Vereinbarungen der Parteien keine Einstandspflicht der Beklagten für die Kosten der zweiten Pressereise. Eine eigenständige Zahlungsverpflichtung der Beklagten besteht insoweit nicht, sodass die Klage nach der Klageerweiterung unbegründet ist. Der Senat hat aus Anlass des vorliegenden Rechtsstreits nicht zu entscheiden, ob die Beklagte nach den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien verpflichtet gewesen wäre, Regressforderungen gegenüber der Künstlerin Whitney Houston (notfalls gerichtlich) durchzusetzen bzw. ob ein derartiges Vorgehen überhaupt aussichtsreich gewesen wäre. Eine derartige Verpflichtung bzw. daraus resultierenden Forderungen sind nicht Streitgegenstand dieses Rechtsstreits.

e. Soweit die Klägerin mit ihrer Berufung geltend macht, die Beklagte habe eine Garantie dafür übernommen, dass die Künstlerin Whitney Houston tatsächlich zum Pressetermin erscheint, teilt der Senat diese Auffassung - ebenso wie das Landgericht Hamburg - aus den genannten Gründen ebenfalls nicht. Ein derartiges Verständnis wird schon der Aufgabenverteilung nicht gerecht, die die Parteien in dem Ticket-Vertrag getroffen haben. Die Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass die gesamte PR-Arbeit und werbliche Durchführung der Veranstaltung ausschließlich und federführend in den Händen der Klägerin lag (§ 3.1 Abs. 1 Ticket-Vertrag), denn "Das "Meet the Press" wird auf eigene Kosten von T. durchgeführt." Die Beklagte schuldete insoweit nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Vertrages (§ 3.2 Abs. 1 Ticket-Vertrag) lediglich Unterstützungsleistungen "nach besten Kräften". Bereits aufgrund dieser Formulierung war die Beklagte allenfalls zu solchen Leistungen verpflichtet, die in ihren "Kräften" standen. Dafür hatte die Beklagte zwar ihre Möglichkeiten im Rahmen ihrer vertraglichen Beziehungen zu den Künstlerinnen geltend zu machen, diese zu einem Erscheinen bei dem Pressetermin zu veranlassen. Für Versäumnisse bzw. Ausfälle der Künstlerinnen, die die Beklagte weder vorhersehen noch vermeiden konnte, hatte sie schon aufgrund dieser vertraglichen Vereinbarungen nicht einzustehen. Eine tragfähige Grundlage für die von der Klägerin beanspruchte Garantie vermag der Senat in den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien nicht zu erkennen. Insbesondere dann, wenn das Nichterscheinen auf zwingenden gesundheitlichen Gründen - wie dies jedenfalls bei einer aktuell notwendigen Drogenentziehungsbehandlung der Fall ist - beruht, bestand eine Einstandspflicht der Beklagten für hiermit verbundene Mehrkosten nicht. Die gegenteilige Auffassung der Klägerin findet weder in dem Wortlaut von § 3.2 des Ticket-Vertrages noch in dessen Sinn und Zweck eine tragfähige Grundlage. Dies gilt umso mehr, wenn man die Vereinbarungen der Parteien berücksichtigt, die diese ausdrücklich zum "Ausfall" einer der Künstlerinnen in § 5 Abs. 2 getroffen haben.

2. Selbst wenn sich die Parteien - wie die Klägerin geltend macht - im Anschluss an einen E-Mail-Schriftverkehr ihrer Mitarbeiter vom 13. und 14.05.04 (Anlagen K20 und K25) darin einig gewesen sein sollten, dass die Kosten für den zweiten Pressetermin jedenfalls der Klägerin letztlich nicht zur Last fallen sollten, ergibt sich hieraus nicht, dass damit spiegelbildlich ausdrücklich eine Kostentragungspflicht der Beklagten vereinbart war.

a. Die Beklagte hatte sich stets auf den - zutreffenden - Standpunkt gestellt, dass diese Kosten von der Künstlerin Whitney Houston zu tragen seien, die den Ausfall des Pressetermins zu vertreten hatte. Allein der Umstand, dass die Beklagte es hingenommen hat, dass die Klägerin die verauslagten Kosten zunächst von einer von ihr zu erbringenden Zahlung in Abzug bringen wollte (was dann jedoch aus streitigen Gründen unterblieben ist), bedeutet vor dem Hintergrund der sonstigen Vereinbarungen der Parteien nicht, dass die Beklagte damit ihre Kostentragungspflicht anerkannt bzw. sich insoweit mit der Klägerin geeinigt hat. Dies schon deshalb nicht, weil die Beklagte in derselben E-Mail vom 14.05.04 (Anlage K20) ausdrücklich darauf hingewiesen hat "Den genauen Betrag müssen wir dann noch einmal mit ihr und euch diskutieren". Aufgrund dieser Reaktion der Beklagten war auch für die Klägerin ohne Weiteres erkennbar, dass die Beklagte den angekündigten Abzug nicht als Erfüllung einer eigenen Schuld anerkennen wollte, sondern nur in Aussicht gestellt hat, über die Kostentragung für den zweiten Pressetermin zu einem gegebenen Zeitpunkt in der Zukunft gemeinsam mit der Klägerin und Whitney Houston weitere Gespräche zu führen. Hierzu ist es - unstreitig - nicht (mehr) gekommen. Dementsprechend kann die Klägerin aus ihrer Ankündigung einer Verrechnung aus der E-Mail vom 13.05.04 (Anlage K25) keine für sie günstigen Rechtsfolgen ableiten. Selbst wenn die Klägerin davon ausging, die Beklagte werde diese Kosten gegenüber der Künstlerin geltend machen, bedeutet dies im Hinblick auf die ausdrückliche vertragliche Vereinbarung in § 5 Abs. 2 des Ticket-Vertrages nicht, dass die Beklagte ihr, der Klägerin, gegenüber vorab zur Erstattung verpflichtet war bzw. sich hierzu verpflichtet fühlte. Nach Sachlage ging es der Beklagten - für die Klägerin erkennbar - in erster Linie darum, in einer bereits erheblich vorbelasteten Situation weitere Spannungen zwischen den Parteien und/oder den Künstlerinnen zunächst zurückzustellen, um im Interesse aller Beteiligten eine (wirtschaftlich) erfolgreiche Durchführung der Konzerttournee nicht zusätzlich zu gefährden. Das Anerkenntnis einer Kostentragungspflicht durch die Beklagte konnte damit auch aus der objektiven Sicht der Klägerin nicht verbunden sein.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Soweit die Beklagte ihre Anschlussberufung zurückgenommen hat, fallen ihr die Kosten der Rechtsmittelinstanz zur Last.

Der Rechtsstreit bietet dem Senat keine Veranlassung, gem. § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen. Der Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung, sondern beschränkt sich auf die Anwendung feststehender Rechtsgrundsätze auf den konkreten Einzelfall. Einer Entscheidung des Revisionsgerichts bedarf es auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.



Ende der Entscheidung

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