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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Urteil verkündet am 06.09.2006
Aktenzeichen: 5 U 159/05
Rechtsgebiete: UWG, PAngV


Vorschriften:

UWG § 4 Nr. 11
UWG § 4 Nr. 4
UWG § 5
PAngV § 1 Abs. 1
PAngV § 1 Abs. 6
1. Wird auf der Titelseite eines mehrseitigen Prospekts mit dem Preis eines einzelnen Bestandteils eines Koppelungsangebots aus DSL-Flatrate, DSL-Anschluss und ISDN-Telefonanschluss blickfangmäßig geworben - hier mit dem Einzelpreis der Flatrate - müssen die übrigen Bestandteile des Angebots - hier DSL-Anschluss und ISDN-Telefonanschluss mit zusätzlichen monatlichen Kosten - der werblich herausgestellten Angabe eindeutig zugeordnet, leicht erkennbar und deutlich lesbar sein. Dies ist nicht der Fall, wenn sie sich nicht auf der Titelseite befinden, sondern nur ein Sternchen an dem blickfangmäßig beworbenen Preis der Flatrate angebracht ist, das in einer Fußnote aufgelöst wird, die wiederum auf die Innenseiten des Prospekts verweist. Eine derartige Werbung verstößt gegen § 5, 4 Nr.11 UWG i.V.m. § 1 Abs.1,6 PAngV.

2. Wird auf der Titelseite oder Rückseite eines mehrseitigen Prospekts blickfangmäßig mit einem Preisnachlass geworben - hier befristeter Wegfall des Einrichtungspreises für einen DSL-Anschluss- verstößt es gegen § 4 Nr.4 UWG, wenn nicht in unmittelbarem räumlichen Zusammenhamng angegeben wird, dass der Preisnachlass nur bei Abschluss eines Vertrages mit einer Mindestlaufzeit von 12 Monaten gilt.


HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäftszeichen: 5 U 159/05

Verkündet am: 06. September 2006

In dem Rechtsstreit

hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 5. Zivilsenat, durch die Richter Betz, Rieger, Dr. Koch nach der am 23. August 2006 geschlossenen mündlichen Verhandlung für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg - Kammer 7 für Handelssachen - vom 30.8.2005 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor zu Ziff.1 wie folgt klarstellend neu gefasst wird :

Die Beklagte wird verurteilt,

es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs

a) gegenüber Letztverbrauchern unter Verwendung von Preisangaben in Printprodukten für Internet-DSL-Zugangstarife ( z.B. DSL-Flat € 9,95 ) zu werben und/oder werben zu lassen, ohne in unmittelbar räumlichem Zusammenhang, und zwar auf der gleichen Seite der gemachten Preisangabe, sämtliche für die Nutzung des Angebots anfallenden Entgelte anzugeben, nämlich wenn dies wie folgt geschieht :

und/oder

b) DSL-Angebote blickfangmäßig mit der Angabe

"Kein Einrichtungspreis ! "

Zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, ohne in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass dies nur bei einer Mindestvertragslaufzeit von 12 Monaten gilt, nämlich wenn dies wie in der Abbildung zu Ziff.1 a und wie folgt geschieht :

und/oder

c) gegenüber Letztverbrauchern DSL-Modems unter Preisangaben zum Zwecke des Abschlusses eines Fernabsatzvertrages zu bewerben, ohne auf zusätzlich anfallende Versandkosten hinzuweisen.

Die Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann eine Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung von € 100.000.- abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Parteien sind Wettbewerber im Bereich von Internet-DSL-Zugängen. Die Beklagte warb im November 2004 für entsprechende Angebote mittels einer aus sechs Seiten bestehenden, aufklappbaren Zeitungsbeilage unter der Überschrift "Operation Preis". Auf der äußeren Titelseite - diese ist in der Verurteilung zu Ziff.1a abgebildet - wird eine "Echte DSL flat zu € 9,95" werblich herausgehoben und angegeben, dass nur bis zum 30. November kein Einrichtungspreis zu zahlen sei. An dem Preis € 9,95 befindet sich ein Hinweissternchen, welches am Ende der Seite dahingehend aufgelöst wird, dass auf eine "Fußnote 1" in den Innenseiten hingewiesen wird. Die Fußnote 1 im Innenteil enthält u.a. den Hinweis " Nur in Verbindung mit einem Arcor-DSL-Anschluss inkl. Arcor ISDN ( mtl. 29,95 € )".

Auf den Innenseiten der Beilage werden zwei "Super DSL Sparkete" beworben, nämlich ein "DSL Startpaket", bestehend aus einem Arcor-DSL-Anschluss, einem Arcor-ISDN-Anschluss und einem Arcor- DSL-Volumentarif zum Gesamtpreis von monatlich € 29.- und ein "DSL Flatrate-Paket", bestehend aus einem Arcor-DSL-Anschluss, einem Arcor-ISDN-Anschluss und einem Arcor-DSL flat-Tarif zum Gesamtpreis von € 39,90. Bei beiden Angeboten sollte der einmalige DSL-Einrichtungspreis von € 99,95 bei einer Bestellung bis zum 30.11.2004 entfallen. An dem für die Flatrate geltenden Preis von € 9,95 ist eine hochgestellte 1 angebracht, die auf die bereits genannte Fußnote 1 hinweist. Auf einer der Rückseiten der Beilage befindet sich außerdem die in die Verurteilung zu Ziff. 1 b eingeblendete Abbildung.

Außerdem enthält die Beilage noch eine Werbung für weitere Extras zu dem "DSL Sparket" ( schnellere DSL-Geschwindigkeiten und Telefonie-Tarife ) sowie Hardwareprodukte, nämlich ein Arcor-DSL WLAN-Modem 100 und ein Arcor-DSL Speed Modem 50. Angaben zu etwaigen Versandkosten der Hardware fehlen.

Wegen des Aussehens der Werbebeilage wird im Übrigen auf die Anlage B 1 Bezug genommen.

Die Klägerin hält die Werbebeilage in dreifacher Hinsicht für wettbewerbswidrig, nämlich wegen Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung i.V.m. § 4 Nr.11 UWG und gegen §§ 4 Nr.4, 5 UWG. Wegen der Einzelheiten des Parteivortrags und der gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

Antragsgemäß hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes

a) gegenüber Letztverbrauchern unter Verwendung von Preisangaben in Printprodukten für Internet-DSL-Zugangstarife (z.B. DSL-Flat € 9,95) zu werben und/oder werben zu lassen, ohne in unmittelbar räumlichen Zusammenhang, und zwar auf der gleichen Seite der gemachten Preisangabe, sämtliche für die Nutzung des Angebotes anfallenden Entgelte anzugeben, nämlich wenn dies wie folgt geschieht:

b) DSL-Angebote blickfangmäßig mit der Angabe

"Kein Einrichtungspreis!"

zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, ohne in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass dies nur bei einer Mindestvertragslaufzeit von 12 Monaten gilt, nämlich wenn dies wie in der Abbildung zu 1.a) oder wie folgt geschieht:

c) gegenüber Letztverbrauchern DSL-Modems unter Preisangaben zu bewerben, ohne auf zusätzlich anfallende Versandkosten hinzuweisen.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie begehrt weiterhin die Abweisung der Klage. Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Zum Klagantrag zu 3 ( Versandkosten ) trägt sie ergänzend vor, dass die Beklagte vor dem 1.12.2004 Versandkosten "nicht regelmäßig" berechnet habe. Außerdem hätten die Kunden die Möglichkeit, die Modems kostenlos bei Vodafone-Shops abzuholen.

Die Klägerin verteidigt das landgerichtliche Urteil. Ergänzend trägt sie vor, dass die Beklagte auch bereits im November 2004 Versandkosten für den Versand von Modems und DSL-Hardware berechnet habe und bezieht sich zum Beweis auf den Zeugen Jeziorek. Die Beklagte berechne auch heute noch Versandkosten ( Anlage K 6 ).

Dem vorliegenden Verfahren ist ein Verfügungsverfahren gleichen Inhalts vorausgegangen ( Landgericht Hamburg Aktz. 407 O 269/04 )

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Der Senat folgt der zutreffenden Entscheidung des Landgerichts. Die Neufassung des Tenors erfolgte nur aus Gründen der Klarstellung. Auf die diesbezüglichen Erörterungen in der Senatsverhandlung wird Bezug genommen.

Im Einzelnen ist Folgendes auszuführen :

1. Streitgegenstand der Anträge zu Ziff.1a und 1b ist eine konkrete Verletzungsform, nämlich eine bestimmte Werbebeilage, die die Klägerin unter zwei verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten angreift. Der Antrag zu 1c stellt eine Verallgemeinerung der konkreten Verletzungsform dar, deren Zulässigkeit zwischen den Parteien nicht im Streit ist.

2. Klagantrag zu Ziff.1a

a) Zu Recht und mit überzeugender Begründung hat es das Landgericht als wettbewerbswidrig, nämlich irreführend im Sinne des § 5 UWG und als einen Verstoß gegen die §§ 1 Abs.1,6 PAngV i.V.m. § 4 Nr.11 UWG beurteilt, dass die Beklagte auf der Titelseite der Zeitungsbeilage blickfangmäßig mit einem Preis von monatlich € 9,95 für eine DSL-Flatrate geworben hat, obwohl diese Flatrate nicht allein erhältlich war, sondern nur als Teil eines Gesamtpakets zum Preis von insgesamt € 39,90.- monatlich.

Bei dem von der Beklagten beworbenen "DSL Flatrate-Paket" handelt es sich ein sog. Koppelungsangebot, bestehend aus einem DSL-Zugangstarif, einem DSL-Anschluss und einem ISDN-Telefonanschluss. Es handelt sich um drei Komponenten, die im Markt der Anbieter von Telekommunikationsprodukten und -dienstleistungen auch jeweils einzeln erhältlich sind. Dies ist dem Senat als Teil des angesprochenen Verkehrs sowie aus seiner ständigen Befassung mit Wettbewerbsstreitigkeiten aus diesem Bereich geläufig.

Wird eine einzelne Komponente eines Kopplungsangebots - hier der Zugangstarif als Flatrate - blickfangmäßig in der Werbung als besonders günstig herausgestellt, so ist es nach der Rechtsprechung des BGH erforderlich, dass der Preis für die übrigen Komponenten der werblich herausgestellten Preisangabe eindeutig zugeordnet, leicht erkennbar und deutlich lesbar ist ( BGH NJW 99,214 "Handy für 0 DM" ; WRP 05,84,87 "Aktivierungskosten II" ). Gegenüber dem herausgestellten Hinweis auf eine günstige Teilleistung dürfen die Angaben, aus denen sich die wirtschaftliche Belastung des Verbrauchers ergibt, nicht vollständig in den Hintergrund treten ( BGH GRUR 2002, 976, 978 "Koppelungsangebot I" ).

Allgemein - nicht nur für Kopplungsangebote - gilt für die Blickfangwerbung, dass eine blickfangmäßig herausgestellte Angabe für sich genommen nicht unrichtig oder auch nur missverständlich sein darf. Eine irrtumsausschließende Aufklärung kann in solchen Fällen nur durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis erfolgen, wenn dieser am Blickfang teilhat und dadurch eine Zuordnung zu den herausgestellten Angaben gewahrt bleibt ( BGH GRUR 2003,249 "Preis ohne Monitor" ).

Unter Zugrundlegung dieser Rechtsprechung ist die Verurteilung der Beklagten zu Recht erfolgt. Auf der Titelseite der Zeitungsbeilage bewirbt sie blickfangmäßig nicht ihr DSL Flatrate-Paket insgesamt, sondern nur ihren Flatrate-Zugangstarif unter Angabe des Preises von € 9,95. Dieser ist zwar mit einem Sternchenhinweis versehen. Es ist indes bereits zweifelhaft, ob dieses sehr kleine Sternchen vom Verkehr, der eine Zeitungsbeilage mit situationsbedingt eher geringer Aufmerksamkeit begegnet, bis auf rechtlich unerhebliche Anteile überhaupt bemerkt werden wird. Dies kann jedoch letztlich dahinstehen. Denn jedenfalls wird das Sternchen nicht in der dazugehörigen, auf derselben Seite befindlichen Auflösung erläutert. Vielmehr verweist diese Erläuterung, die ebenfalls in sehr kleiner Schrift gehalten ist, auch ihrerseits nur weiter, und zwar auf die Fußnote 1 der Innenseiten der Beilage. Dort erst steht der Hinweis, dass die Flatrate nur in Verbindung mit einem Arcor-DSL-Anschluss inkl. ISDN zum Preis von weiteren € 29,95 erhältlich sei.

Bei einer solchen Gestaltung kann nicht die Rede davon sein, dass die übrigen Bestandteile des Kopplungsangebots der blickfangmäßig herausgestellten Einzelkomponente eindeutig zugeordnet, leicht erkennbar und deutlich lesbar sind, insbesondere am Blickfang teilhaben. Dies geschieht auch nicht durch den auf der Innenseite der Werbung im Blickfang stehenden Kasten mit der Darstellung des "DSL Flatrate-Pakets" . Denn hieraus ergibt sich noch nicht, dass die Flatrate als Zugangstarif nicht auch einzeln zu bekommen ist, wie dies die Titelseite nahe legt. Zwar befindet sich auch hier an der Preisangabe € 9,95 der Hinweis auf die Fußnote 1, allerdings wird der Teil des Verkehrs, der sich aufgrund der Titelseite nur für die Flatrate interessiert, sich mit dem "Flatrate-Paket" nicht notwendigerweise mehr befassen.

b) Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin wird eine Irreführung auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass auf der ersten Seite des Prospekts zugleich der Wegfall eines Einrichtungspreises beworben wird. Dass dem Verkehr bis auf rechtlich unerhebliche Anteile bekannt sei, dass eine Einrichtungsgebühr nur für den DSL-Anschluss und nicht für die eigentliche Verbindung ins Internet, die mit dem jeweiligen Zugangsvertrag geschaffen wird, anfallen könne, hält der Senat für erfahrungswidrig. Da seine Mitglieder zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören, kann er dies aus eigener Kenntnis beurteilen. Die Werbung richtet sich nämlich auch an solche Personen, die bisher nur über einen analogen Telefonanschluss verfügen und über diesen Anschluss das Internet genutzt haben oder die noch gar keinen Internetzugang besitzen. Die Unterschiede zwischen DSL-Zugangs- und DSL-Anschluss-verträgen sind diesen Verkehrskreisen keineswegs durchweg geläufig, zumal es auch Wettbewerber gibt, die beides zu einem Preis anbieten. Dies ist dem Senat, der ständig mit Wettbewerbsstreitigkeiten aus dem Telekommunikationsbereich befasst ist, aus eigenem Wissen bekannt.

c) Die von der Beklagten vorgelegte Entscheidung des 3.Senats des HansOLG zum Aktz. 3 U 173/04 rechtfertigt keine andere Beurteilung ( Anlage B 2 ). Wie den Ausführungen auf S.9 f. der Gründe zu entnehmen ist, wurden im dortigen Fall auf der Titelseite des Prospekts eines Telekommunikationsanbieters verschiedene Einzelkomponenten aus "5 Vorteilspaketen" beworben. Nach der Würdigung des 3. Senats war bereits aus der Gesamtgestaltung dieser Titelseite ersichtlich, dass es sich um eine nur vorläufige und erkennbar skizzierte Vorankündigung handelte.

Vorliegend wird hingegen nur ein DSL- Zugangstarif als Flatrate zu einem Preis von € 9,95 beworben. Derartige Angebote reiner Zugangstarife sind am Markt vielfach erhältlich. Auch werden Flatrates zusammen mit einem DSL-Anschluss zu einem einheitlichen Preis angeboten, wie schon ausgeführt worden ist. Jedenfalls rechtlich erhebliche Anteile des Verkehrs werden die vorliegende Gestaltung nicht von vornherein als vorläufige Einzelkomponenten eines noch näher zu erläuternden Leistungspakets auffassen, falls darauf nicht extra hingewiesen wird. Dies ist hier nicht in ausreichender Form geschehen.

d) Ebenfalls ohne Erfolg beruft sich die Beklagte auf die Rechtsprechung des BGH zur irreführenden Werbung im Internet. Diese Rechtsprechung beschäftigt sich mit der Frage, ob der Verkehr irregeführt wird, wenn sich die für eine Kaufentscheidung relevanten Informationen auf verschiedenen Seiten eines Internetauftritts befinden ( GRUR 2005,438 "Epson-Tinte" ; GRUR 2005,691 "Internet-Versandhandel"). Sie ist hier nicht einschlägig. Denn in diesem Fall geht es um die zulässige Gestaltung einer Blickfangwerbung in einem Printmedium, für die die unter Ziff.a dargelegte besondere Rechtsprechung des BGH Anwendung findet.

e) Unbegründet ist auch der Einwand der Beklagten, dass die Formulierung "sämtliche für die Nutzung des Angebots anfallenden Entgelte" zu unbestimmt sei. Die Klägerin hat die konkrete Verletzungsform angegriffen. Daraus ergibt sich, dass es um die zusätzlichen Entgelte für den DSL-Anschluss und den ISDN-Anschluss geht. Die Antragsformulierung bewegt sich noch im Rahmen einer die konkrete Verletzungsform verallgemeinernden Antragsfassung. Der Verbotstenor erfasst nur kerngleiche Verstöße mit der konkreten Verletzungsform.

3. Klagantrag zu 1 b

Ebenfalls zu Recht hat das Landgericht die Beklagte nach dem Klagantrag zu Ziff.1b verurteilt .

a) Gegenstand dieses Klagantrags ist das Verbot, DSL-Angebote blickfangmäßig mit der Angabe "Kein Einrichtungspreis" zu bewerben, ohne in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass dies nur bei einer Mindestvertragslaufzeit von 12 Monaten gilt, wobei als konkrete Verletzungsformen zwei Seiten der streitgegenständlichen Werbebeilage in Bezug genommen worden sind.

b) Die Werbung verstößt jedenfalls gegen § 4 Nr.4 UWG. Bei dem Angebot, bis zum 30.11.2004 für den DSL-Anschluss auf den einmaligen Einrichtungspreis von € 99,95 zu verzichten, handelt es sich um einen Preisnachlass im Sinne dieser Vorschrift. Darunter fallen alle Preisermäßigungen, die ein Unternehmer einem Kunden durch einen Nachlass vom allgemein angekündigten oder geforderten Preis ( = Normalpreis ) gewährt ( Harte/Henning/Bruhn, UWG, § 4 Nr.4 Rn.5 ). Gemäß § 4 Nr.4 UWG müssen die Bedingungen für die Inanspruchnahme des Preisnachlasses klar und eindeutig angegeben werden. Dazu gehört bei Produkten, die - wie hier - mit der Eingehung eines Dauerschuldverhältnisses verbunden ist, die Angabe der Mindestvertragszeit ( Harte/Henning/Bruhn a.a.O. Rn.33 m.w.N.). Dies ist hier schon deshalb nicht der Fall, da der Sternchenhinweis, der über die Auflösung am Ende der Titelseite zur Fußnote 1 im Innenteil führt, nicht an der Werbeaussage "nur bis 30. November : Kein Einrichtungspreis" , sondern an dem Preis € 9,95 für die Flatrate angebracht ist. Auch für § 4 Nr.4 UWG ist aber zu fordern, dass die Bedingungen für den Preisnachlass dessen Bewerbung räumlich zugeordnet sind, insbesondere wenn dieser blickfangmäßig beworben wird. So ist z.B. durchaus denkbar, dass ein Teil des Verkehrs gerade durch den Wegfall der recht erheblichen Einrichtungskosten von der Werbung angelockt wird. Dieser Teil des Verkehrs wird - wenn er das Sternchen an der Preisangabe überhaupt wahrnimmt - hinter diesem Sternchen keine nähere Erläuterung zum Einrichtungspreis vermuten, sondern zu den monatlichen laufenden Kosten. Auch dies gilt jedenfalls für rechtlich erhebliche Anteile des Verkehrs.

4. Klagantrag zu 1 c

a) Anspruchsgrundlage für diesen Antrag ist § 1 Abs.2 Nr.2 PAngV i.V.m. § 4 Nr.11 UWG. Nach § 1 Abs.2 Nr.2 PangV hat derjenige, der gegenüber Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages anbietet, anzugeben, ob zusätzliche Liefer- und Versandkosten anfallen. Nach der Rechtsprechung des Senats gilt dies auch, wenn Waren oder Leistungen gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen beworben werden ( § 1 Abs.1 2.Alt. PAngV; vgl. Senat GRUR-RR 05,236 ). Bei den genannten Vorschriften der PAngV handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung um solche, die auch dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, § 4 Nr.11 UWG.

b) Das Landgericht hat den Vortrag der Klägerin dahingehend ausgelegt, dass allgemein behauptet werden sollte, die Beklagte berechne Versandkosten, ohne dies in ihrer Werbung anzugeben. Der beigefügte Internetausdruck ( Anlage K 3 ), der sich auf eine Aktion erst ab dem 1.12.2004 bezieht, sei nur "zur Illustration" vorgelegt worden. Da die Beklagte dies nicht substantiiert bestritten habe, sei der Vortrag der Parteien als unstreitig anzusehen

Ob diese Auslegung des erstinstanzlichen Vortrags zutrifft, kann dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls in der Berufungsinstanz hat die Klägerin entsprechend der Auslegung des Landgerichts vorgetragen und auch Beweis angetreten. Diesen Vortrag hat die Beklagte insoweit bestätigt, als sie einräumt, "nicht regelmäßig" - d.h. in manchen Fällen durchaus -Versandkosten berechnet zu haben. Bezüglich der hier streitgegenständlichen Werbeaktion könne sie - so die Beklagte - nicht mehr feststellen, ob Versandkosten erhoben worden seien.

Da die Beklagte einen Umstand, der in ihrer Sphäre liegt, nicht mit Nichtwissen bestreiten kann, ist damit im Ergebnis in der Berufungsinstanz unstreitig geworden, dass die Beklagte jedenfalls zum Teil für die in der streitgegenständlichen Werbebeilage beworbenen Modems Versandkosten erhoben hat ( §138 Abs.2-4 ZPO ). Dann hätte sie hierauf ebenfalls in ihrer Werbung hinweisen müssen, denn der Verbraucher muss nach dem Sinn und Zweck von § 1 Abs.2 PAngV vor dem Abschluss eines Fernabsatzgeschäfts verbindlich wissen, mit welchen Versandkosten er auch nur als Möglichkeit rechnen muss.

c) Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte darauf, dass die Modems auch kostenlos in Vodafone-Shops abgeholt werden könnten. Die angegriffene Werbung richtet sich auf den Abschluss eines Fernabsatzgeschäfts, wie sich bereits aus der Angabe einer Telefonnummer und einer Internetadresse zum Zwecke der Bestellung ergibt. Die Möglichkeit, die Hardware selbst abzuholen, ist in der Werbung nicht einmal erwähnt. Im Übrigen wären auch in diesem Fall die Versandkosten anzugeben, da jedenfalls auch der Abschluss eines Fernabsatzvertrages beworben würde.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr.10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich, § 543 ZPO.

Ende der Entscheidung

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