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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Urteil verkündet am 16.01.2003
Aktenzeichen: 5 U 216/01
Rechtsgebiete: UWG


Vorschriften:

UWG § 1
UWG § 3
UWG § 13 Abs. 6
An die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Schadens sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Bei einer irreführenden Gegenüberstellung einer "uvp" mit dem eigenen Preis besteht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass dem Verletzten ein Schaden entstanden ist.
HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

5 U 216/01

In dem Rechtsstreit

Verkündet am: 16. Januar 2003

hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 5. Zivilsenat, durch die Richter Gärtner, Dr. Koch, Perels nach der am 05. Dezember 2002 geschlossenen mündlichen Verhandlung für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung der Beklagten zu 1), 2), 5) und 6) gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 12, vom 06.11.2001 (Az. 312 O 359/01) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Urteilsausspruch zu I. und II. dahin ergänzt wird, dass im Urteilsausspruch zu I. hinter die Worte "Beklagten zu 1), 2), 5) und 6)" die Worte "mit Wirkung ab dem 11. April 2001" und im Urteilsausspruch zu II. hinter die Worte "der Klägerin" die Worte "für die Zeit ab dem 11. April 2001" eingefügt werden.

II. Die Beklagten zu 1), 2), 5) und 6) tragen die Kosten des Berufungsverfahrens wie Gesamtschuldner.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von ? 12.000 abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren um Ansprüche der Klägerin auf Auskunft und Schadensersatzfeststellung wegen Gegenüberstellung des eigenen Preises mit einem "UVP" sowie um die Kosten des erstinstanzlich erledigten Unterlassungsantrages.

Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Markt für Unterhaltungselektronik, Elektro- und Haushaltsgeräte im Raum Frankfurt/M.

Die Beklagten bewarben ihre Produkte am 11. und 18.04.2001 auf der Internetdomain www.o-d.de u.a. mit "uvp" und den eigenen Preis mit "jetzt nur ..." (Anl. K1, K2). Nach erfolgloser (siehe Anl. K4) Abmahnung (Anl. K3), Erlass einer einstweiligen Verfügung (LG Hamburg 312 O 251/01) und Zugang eines Abschlussschreibens (Anl. K5) boten die Beklagten die Abgabe einer strafbewehrten Verpflichtungserklärung an (Anl. K6). Die Klägerin kündigte mit Schreiben vom 21. Mai 2001 die Annahme der Erklärung unter der Voraussetzung an, dass die Auftraggeber (= Verpflichteten) genau bezeichnet würden (Anl. K7). Am 28. Mai 2001 erreichte die Klägerin eine Kostennote der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 28. Mai 2001 (Anl. K8), die sie nicht zuordnen konnte und dies den Beklagten auch mitteilte (Anl. K9).

Die Klägerin hat vorgetragen,

die Werbung sei irreführend, weil nicht klar sei, was sich hinter dem Kürzel "uvp" verberge. Sie könne auch Auskunft und Schadensersatz verlangen, denn es gebe eine hinreichende Schadenswahrscheinlichkeit. Ein von den Beklagten erwähntes weiteres Schreiben vom 28. Mai 2001 (Anl. B) habe sie nicht bekommen. Aus dem Unterwerfungsangebot (Anl. K6) habe sich nicht ergeben, wer genau sich unterwerfen wolle. Hierauf habe sie sich nicht einzulassen brauchen, die Erhebung der Klage sei deshalb auch nicht rechtsmissbräuchlich.

Nachdem die Beklagten in der mündlichen Verhandlung I. Instanz vom 25. September 2001 eine Unterlassungserklärung abgegeben hatten, haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache im ursprünglichen Unterlassungsantrag zu I übereinstimmend für erledigt erklärt.

Die Klägerin hat beantragt,

I. ...

II. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind,

auf die seitens der Klägerin verauslagten Gerichtskosten Zinsen gem. § 288 Abs.1 S.1 BGB seit dem Zeitpunkt der Einzahlung bis zur Beantragung der Kostenfestsetzung nach Maßgabe der Kostenquote zu zahlen.

III. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägern allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter Ziff. I genannten Verletzungshandlungen entstanden ist und noch entsteht.

IV. die Beklagten zu verurteilen, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie Wettbewerbshandlungen gem. Ziff. I begangen haben.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben vorgetragen,

die Beklagten zu 3) und 4) seien seit Ende März 2001 nicht mehr am Markt tätig, hätten mit der beanstandeten Werbung also nichts zu tun und seien nicht passiv legitimiert.

Die Einleitung des Hauptsacheverfahrens sei angesichts der Erklärung Anl. K6 rechtsmissbräuchlich. Auskunfts- und Schadensersatzansprüche ständen der Klägerin nicht zu, da nicht ersichtlich sei, dass ihr ein Schaden entstanden sein könnte.

Das Landgericht hat mit Urteil vom 6.11.2001 die Beklagten zu 1), 2), 5) und 6) zur Auskunft verurteilt und deren Schadensersatzverpflichtung festgestellt (Anträge zu III und IV), die Klage gegen die Beklagten zu 3) und 4) und den Antrag zu II insgesamt abgewiesen und die Beklagten zu 1), 2), 5) und 6) in die Kosten des für erledigt erklärten Teils der Klage verurteilt.

Zur Begründung hat es ausgeführt, die Werbung sei irreführend und unlauter, weil sie unrichtige Vorstellungen über die Preisgünstigkeit der Ware hervorrufe. Dadurch könne der Klägerin auch ein Schaden entstanden sein, den sie derzeit aber nicht beziffern könne.

Gegen die Beklagten zu 3) und 4) sei die Klage ebenso unbegründet wie hinsichtlich des Feststellungsantrags zu II hinsichtlich aller Beklagten.

Die Kosten des für erledigt erklärten Teils des Verfahrens hat es den Beklagten zu 1), 2), 5) und 6) sowie bezüglich der Beklagten zu 3) und 4) der Klägerin auferlegt und zur Begründung ausgeführt, es fehle an einer hinreichenden vorprozessualen Verpflichtungserklärung. Das Anschreiben Anl. K6 reiche nicht aus und der Zugang des weiteren Schreibens vom 28. Mai 2001 sei nicht nachgewiesen.

Gegen dieses am 14.11.2001 zugestellte Urteil haben die Beklagten zu 1), 2), 5) und 6) am 13.12.2001 Berufung eingelegt und diese - nach Fristverlängerung - mit Schriftsatz vom 13.02.2002 begründet.

Sie tragen vor,

die begehrten Auskünfte hätten sie mit Schriftsatz vom 30. Juli 2001 (Bl. 16ff d.A.) gegeben. Der Schadensersatzfeststellungsklage habe nicht stattgegeben werden dürfe, da ein Schadenseintritt nicht wahrscheinlich sei. Es sei nicht ersichtlich, dass sich ein Kunde wegen der Werbung mit "uvp" bei den Beklagten von der Klägerin abgewendet haben könnte.

Schließlich habe die Klägerin die Kosten des erledigten Teils der Klage zu tragen. Aus der Anl. K6 ergebe sich hinreichend, wer Unterlassungsschuldner sein solle.

Die Klägerin/Berufungsbeklagte hat in der mündlichen Verhandlung II. Instanz vom 5. Dezember 2002 Auskunfts- und Schadensersatzansprüche in zeitlicher Hinsicht dahin eingeschränkt, dass die entsprechenden Ansprüche erst mit Wirkung ab dem 11. April 2001 geltend gemacht werden sollen.

Die Beklagten zu 1), 2), 5) und 6) beantragen,

das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 6.11.2001 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten zu 1), 2), 5) und 6) mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass Auskunfts- und Schadensersatzansprüche erst mit Wirkung ab 11. April 2002 geltend gemacht werden.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und trägt ergänzend vor, aus den Anl. K6 und K7 lasse sich ersichtlich kein Unterlassungsvertrag herleiten. Das Schreiben vom 28. Mai 2001 (Anl. B) habe sie nicht erhalten. Auskunft sei auch nicht hinreichend erteilt worden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist ganz überwiegend unbegründet. Sie erweist sich nur insoweit als begründet, als die Klägerin ihre Anträge in zeitlicher Hinsicht eingeschränkt hat.

Im Streit sind lediglich noch Schadensersatzfeststellung (dazu I.), Auskunft (dazu II.) und die Kostenentscheidung für den erledigten Teil der Klage (dazu IV.) hinsichtlich der Beklagten zu 1), 2), 5) und 6).

I.

Ein Schadensersatzfeststellungsanspruch steht der Klägerin aus §§ 1,3, 13 Abs.6 UWG zu. Darüber, dass die Preisgegenüberstellung "uvp" mit den geforderten Preisen irreführend ist, besteht zwischen den Parteien kein Streit mehr. Diesbezüglich haben die Beklagten in der mündlichen Verhandlung I. Instanz eine Verpflichtungserklärung abgegeben.

Ausgehend von einer relevanten Irreführung hat das Landgericht zu Recht die Schadensersatzpflicht der Beklagten festgestellt. Nach ständiger Rechtsprechung sind an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts keine hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt, dass nach der Lebenserfahrung der Eintritt eines Schadens in der Zukunft mit einiger Sicherheit zu erwarten ist. Einer hohen Wahrscheinlichkeit bedarf es dafür nicht (BGH GRUR 2000, 907ff "Filialleiterfehler"; BGH GRUR 2001, 78f "Falsche Herstellerpreisempfehlung" jew. m. N.). Dies zugrundegelegt ist der Eintritt eines Schadens mit ausreichender Wahrscheinlichkeit dargelegt. Wird ein beachtlicher Teil des Verkehrs in der Weise irregeführt, dass er mit der Angabe "uvp" entweder gar nichts anfangen kann oder sie falsch etwa im Sinne von "unser vorheriger Preis" versteht (so z.B. OLG Frankfurt, MD 2001, 694, 695 = Anl. K13), ist es außerordentlich naheliegend, dass er sich angesichts der Preisgegenüberstellung für die Produkte der Beklagten wegen der vermuteten Ersparnis/Preisreduzierung entscheidet und sich mit den Angeboten der Klägerin gar nicht erst auseinandersetzt. Weiteren Vortrags zur Schadenswahrscheinlichkeit bedurfte es nicht. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der soeben zitierten Entscheidung "Falsche Herstellerpreisempfehlung". Diesem Urteil des Bundesgerichtshofs lag eine Werbung mit nur geringem Irreführungspotential zugrunde, weil zwar die Herstellerpreisangabe mit DM 699 um DM 100 zu hoch, im Blickfang aber zutreffend von einer Preisdifferenz von DM 155 (DM 444 gegenüber DM 599) die Rede war. Die gegebene Irreführung war damit durch die Angaben im Blickfang der Werbung weitgehend beseitigt. In einem solchen Fall ist in der Tat ein kalkulierbarer Schaden vorn vornherein so fernliegend, dass es näherer Darlegungen zur Schadenswahrscheinlichkeit bedarf. Demgegenüber fehlte bei der hier interessierenden Werbung der Beklagten jeglicher Hinweis, der das Irreführungspotential hätte einschränken können.

II.

Zur Durchsetzung etwaiger Schadensersatzansprüche stehen der Klägerin demgemäss auch die geltend gemachten Auskunftsansprüche aus §§ 259, 260 BGB zu. Der Erfüllungseinwand ist unbegründet. Die Beklagen habe bisher lediglich dahin Auskunft gegeben, dass sie am 18.04.01 in der beanstandeten Weise geworben haben (Berufungsschriftsatz und Klagerwiderung vom 30.07., S. 4, Bl. 19 d.A.). Dies reicht nicht, zumal die Werbung erstmals am 11.04. von der Klägerin entdeckt wurde und demnach auch vor dem 18.04. in der beanstandeten Form geworben worden sein muss. Die Annahme der Beklagten, zu mehr als zur Auskunft konkret für den 18.04. sei sie nach dem landgerichtlichen Urteil nicht verpflichtet (Bl. 88f), ist offensichtlich unzutreffend, denn die Beklagten sind zur Auskunft für den gesamten Zeitraum verurteilt worden. Der 18.04. taucht nur im konkretisierenden "insbesondere - Teil" des Antrags und des Tenors auf.

III.

Die Verurteilung zu Auskunft und Schadensersatzfestellung war allerdings insoweit einzuschränken, als die Klägerin bezüglich der beanstandeten Werbung Auskunft und entsprechend auch Schadensersatz nur noch für die Zeit ab dem 11. April 2001 begehrt.

IV.

Auch die Kostenentscheidung hinsichtlich des in I. Instanz erledigten Teils der Klage ist zutreffend. Es fehlt an den Voraussetzungen des § 93 ZPO, denn die Beklagten haben sich vorprozessual nicht unterworfen. Aus der Anl. K6 ergibt sich nicht, wer eigentlich Unterlassungsschuldner sein soll, da dort die Parteien nur allgemein bezeichnet werden. Zu Recht hat deshalb die Klägerin auf Präzisierung gedrungen (Anl. K7). Erstinstanzlich war ja auch in Streit, ob die Beklagten zu 3) und 4) passivlegitimiert sind. Demnach ist auch der Einwand des Rechtsmissbrauchs unerheblich. Das Schreiben vom 28. Mai 2001 (Anl. B) zeigt, dass die Beklagten das genauso gesehen haben, sonst hätte es dieses Schreibens nicht bedurft. Der Zugang dieses Schreibens ist streitig. Darlegungs- und beweisbelastet sind insoweit die Beklagten, denn die Annahmefähigkeit eines Unterlassungsangebotes setzt zunächst einmal den Zugang des Angebots voraus, das die Klägerin annehmen soll. Im übrigen spricht auch die für den Streitfall unverständliche Kostennote Anl. K8 dafür, dass offenbar das falsche Schreiben abgesandt wurde.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs.2, 97 Abs.1, 100 Abs.4 ZPO. Die Klägerin hat ihren Antrag zwar eingeschränkt. Hierin liegt aber nur ein geringfügiges Unterliegen, da es ihr ersichtlich (nur) auf den Zeitraum ab dem 11.04.2001 ankam, ohne dass diese Einschränkung zunächst im Antrag ihren Niederschlag fand.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.

Ende der Entscheidung

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