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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Urteil verkündet am 17.02.2005
Aktenzeichen: 5 U 24/04
Rechtsgebiete: MarkenG


Vorschriften:

MarkenG § 14 Abs. 1 Nr. 1
MarkenG § 24
1. Werden Waren, die im außereuropäischen Ausland mit einer Marke versehen worden sind, zum Zwecke des Weitervertriebs in ein anderes außereuropäisches Land vorübergehend in ein Zolllager in Deutschland verbracht, handelt es sich markenrechtlich nicht um eine reine Durchfuhr von Waren. Erlangt der Berechtigte uneingeschränkte Verfügungsgewalt über die Waren im Inland, ist markenrechtlich eine Einfuhr mit nachfolgender Ausfuhr verwirklicht. Ein Transit liegt auch nicht vor, wenn das Inverkehrbringen im Inland nicht beabsichtigt war und hierzu auch keine Handlungen unternommen worden sind. Dies ist markenrechtlich auch dann nicht abweichend zu beurteilen, wenn es sich bei einem Zolllager abgabenrechtlich um "Zollausland" handelt.

2. Die Garantiefunktion einer Marke wird auch dann beeinträchtig, wenn ein Hologramm beschädigt wird, das sich nicht auf der unmittelbaren Verpackung der gesondert verpackten Einzelteile, sondern auf der Umhüllung einer Warenlieferung befindet.


HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

5 U 24/04

Verkündet am: 17.02.2005

In dem Rechtsstreit

hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 5. Zivilsenat, durch die Richter Betz, Rieger, Dr. Koch nach der am 27.01.2005 geschlossenen mündlichen Verhandlung für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Beklagten zu 2. gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 15, vom 08.01.2004 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte zu 2. trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, im Falle einer Zurückweisung auch der Berufung der Beklagten zu 1. neben dieser als Gesamtschuldner, soweit die Kosten bis zur Abtrennung des Verfahrens entstanden sind.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte zu 2. kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von € 1.000.000.- abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin ist ein bekannter Automobilhersteller, der viele seiner Produkte mit der Bezeichnung "Mercedes-Benz" sowie dem sog. "Mercedes-Stern" kennzeichnet. Für diese Bezeichnungen hat die Klägerin weltweit markenrechtlichen Schutz für Kraftfahrzeuge und deren Teile erlangt (Anlagen K1 und K2). Die Klägerin versiegelt die Verpackungen ihrer Ersatzteile mit Hologrammen (Anlage K3), u.a. um sicherzustellen, dass die sich in den Verpackungen befindlichen Teile auch Mercedes-Benz Originalteile sind und den hohen Mercedes-Benz Qualitätsstandards entsprechen.

Die Klägerin vertreibt ihre Ersatzteile u.a. über Generalvertretungen in unterschiedlichen Staaten der Welt, mit denen sie sog. Agency Agreements abschließt. Durch diese Vereinbarungen werden den Vertragspartnern der Klägerin bestimmte Verpflichtungen auferlegt, u.a. die Verpflichtung, die gelieferten Ersatzteile nur innerhalb des eigenen Territoriums weiter zu vertreiben. Unter anderem bestehen solche Vereinbarungen mit den Generalvertretungen EMC (Abu-Dhabi) und GE (Dubai), beide in den Vereinigten Arabischen Emiraten (Anlagen K11 und K12).

Ende März 2001 wurden durch das Hauptzollamt Hamburg - St. Annen 22 Stück Kfz-Ersatzteile der in dem Klageantrag zu I.1. bezeichneten Art aufgefunden und beschlagnahmt (Anlage K4), die mit den Marken "Mercedes-Benz" und dem "Mercedes-Stern" versehen waren und bei denen die Hologramme, die sich auf den Verpackungen befanden, herausgetrennt worden waren.

Als Absender war die Beklagte zu 1. genannt, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2. ist. Die Beklagte zu 1. betreibt ein Handelsunternehmen mit Kfz-Ersatzteilen.

Die Klägerin behauptet, die Beklagten hätten sich seit Jahren in den Vereinigten Arabischen Emiraten auf illegalem Wege, in markenrechtswidriger Weise günstig Mercedes-Benz-Originalteile, die ausdrücklich nicht für den Europäischen Markt bestimmt waren, beschafft und diese später mit hohem Gewinn veräußert. Dabei hätten die Beklagten in kollusivem Zusammenwirken u.a. mit den damaligen Teileleitern der beiden genanten Generalvertretungen in den Vereinigten Arabischen Emiraten gehandelt. Die Beklagten hätten die zu V.A.E. - Sonderkonditionen gelieferten Waren zusagewidrig wieder nach Deutschland eingeführt, und zu zwar zum Teil unter Vorlage unterfakturierter Rechnungen. Soweit die Waren - wie bei der Sicherstellung im März 2001 - zu einer Ausfuhr in außereuropäische Länder bestimmt gewesen seien, liege trotz der angeblichen Abwicklung über ein Zolllager zunächst eine inländische Einfuhr vor.

Um ihre betrügerischen Handlungen zu verdecken, hätten die Beklagten zudem die Hologramme auf den Umverpackungen entfernt.

Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt,

I. die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000.-, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000.-; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre), zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Kfz-Ersatzteile, insbesondere Riemenspanner, Wasserpumpen und Dichtungssätze, die mit der Bezeichnung "Mercedes-Benz" und/oder dem Bild eines "Dreizack-Sterns im Ring" - wie nachfolgend abgebildet - versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen, zu importieren, zu exportieren und/oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, sofern,

1. diese Kfz-Ersatzteile nicht von der Klägerin oder mit ihrer Zustimmung in Deutschland, in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind, und/oder

2. die Umverpackung dieser Kfz-Ersatzteile zwecks Unkenntlichmachung des Vertriebscodes (Nummerncodes) durch Herausschneiden des Hologramms beschädigt ist.

II. die Beklagten zu verurteilen, der Klägerin schriftlich Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie Handlungen gem. Ziff. I vorgenommen haben durch Vorlage eines Verzeichnisses, aus dem sich folgendes ergibt: Name und Anschriften der Lieferanten und gewerblichen Abnehmer, die Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, die Einkaufs- und Verkaufspreise, sonstige über die Einkaufspreise hinausgehende Gestehungskosten sowie der mit den Verkäufen erzielte Nettoumsatz und Gewinn.

III. festzustellen, dass die Beklagten Gesamtschuldnerin verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr aus Handlungen gemäß vorstehend Ziffer I. entstanden ist oder noch entstehen wird.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie sind der Klage entgegen getreten und haben vorgetragen,

der Re-Import der vorgeblich für die Vereinigten Arabischen Emirate bestimmten Ersatzteile sei mit Wissen und Billigung der Klägerin selbst erfolgt. Die Waren hätten zum Teil Deutschland gar nicht erst verlassen, sondern seien von Stuttgart direkt nach Norderstedt transportiert worden (Anlagen B3 und B4). Deshalb sei die Klägerin daran gehindert, ein markenrechtliches Verbot durchzusetzen. Im übrigen läge z.B. hinsichtlich der vom Zoll angehaltenen Sendung ein Markenrechtsverstoß nicht vor, weil diese Waren im Wege der Durchfuhr ohne Inlandsberührung auf dem Weg in die USA gewesen seien.

Das Landgericht hat die Beklagten mit Urteil vom 08.01.03 antragsgemäß verurteilt.

Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung beider Beklagten. Die Beklagten verfolgen in zweiter Instanz ihr Klagabweisungsbegehren unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrags weiter. Die Klägerin verteidigt das landgerichtliche Urteil auf der Grundlage der bereits erstinstanzlich gestellten Anträge.

Das Verfahren gegen die Beklagte zu 1. ist unterbrochen, nachdem das Amtsgericht Norderstedt mit Beschluss vom 29.06.2004 gegen diese Beklagte das Insolvenzverfahren eröffnet hat. Das Verfahren gegen die Beklagte zu 1. ist zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung durch Verfügung vom 25.11.2004 abgetrennt worden (§ 145 Abs. 1 ZPO).

Wegen der tatsächlichen Feststellungen im Übrigen wird auf das erstinstanzliche Urteil sowie auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung des Beklagten zu 2. ist unbegründet. Das Landgericht hat u.a. den Beklagten zu 2. als Geschäftsführer der Beklagten zu 1. zu Recht und mit zutreffender Begründung zur Unterlassung sowie zur Auskunftserteilung verurteilt und die Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz festgestellt. Sein Berufungsvorbringen rechtfertigt keine abweichende Entscheidung, wobei sich der Senat im Folgenden aus Gründen der besseren Verständlichkeit in erster Linie mit dem Verhalten beider Beklagten bzw. dem der Beklagten zu 1. beschäftigt, für das der Beklagte zu 2. als alleiniger Geschäftsführer rechtlich verantwortlich ist.

Beide Beklagten haben Wiederholungs- bzw. Erstbegehungsgefahr für die ihnen zur Last gelegten Markenrechtsverletzungen gem. §§ 14 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 3 + 4, Abs. 5 MarkenG gesetzt. Die Beklagten nutzen das zu Gunsten der Klägerin geschützte Zeichen (Anlagen 1a + 1b, 2a + 2b) ohne deren Zustimmung widerrechtlich. Die Voraussetzung der Ausnahmevorschrift einer markenrechtlichen Erschöpfung aus § 24 MarkenG liegen nicht vor bzw. sind von den Beklagten nicht dargelegt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten kann der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Bezug nehmen. Die Ausführungen der Beklagten im Berufungsrechtszug geben dem Senat Anlass zu folgenden ergänzenden Anmerkungen.

1. Das Vorbringen der Beklagten zu den von ihnen geltend gemachten markenrechtlichen Einwendungen ist bei weitem zu pauschal und damit zu unsubstantiiert, als dass diese geeignet wären, die auf der Grundlage ihrer eingetragenen Zeichen bestehenden Ansprüche der Klägerin zu Fall zu bringen. Hierauf sind die Beklagten bereits in erster Instanz von Gericht und Gegner sowie mit den Entscheidungsgründen des Landgerichts ausdrücklich hingewiesen worden, so dass der Senat keine Veranlassung hatte, insoweit ergänzende rechtliche Hinweise zu geben. Der Senat verkennt dabei nicht, dass die von den Beklagten angeführten Handlungsalternativen, insbesondere eine gezielte Umgehung markenrechtlicher Schutzsysteme sowie geschützter Vertriebsbindungssysteme mit Kenntnis oder sogar auf Initiative des Markeninhabers nicht nur möglich sind, sondern auch in der wirtschaftlichen Realität selbst bei großen, renommierten, weltweit tätigen Unternehmen - wie es auch die Klägerin ist - tatsächlich vorkommen. Gleichwohl können sich die Beklagten im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits nicht darauf beschränken, Behauptungen bzw. unbelegte oder nicht hinreichend belegte Vermutungen für eine Billigung der Klägerin gegenüber dem ihnen vorgeworfenen Verhalten vorzutragen. Der Einwand missbräuchlichen Verhaltens der Klägerin kann nur erfolgreich sein, wenn die Beklagten konkrete Tatsachen vortragen und unter Beweis stellen, die entsprechende Rückschlüsse auf eine Billigung durch verantwortliche Mitarbeiter der Klägerin zulässt. Derartigen Sachvortrag haben sie vorliegend nicht darzulegen vermocht. Ihr Sachvortrag beschränkt sich vielmehr letztlich auf unbelegte Vermutungen, vor deren Hintergrund die angebotenen Beweismittel erkennbar nur einer Ausforschung dienen können und dementsprechend prozessual unzulässig bzw. unbeachtlich sind. Dieser unzureichende Vortrag - auf den die Beklagten bereits durch das Gericht erster Instanz hingewiesen worden sind - wiegt um so schwerer, als die Beklagten auch zu Vorgängen, die Gegenstand ihrer unmittelbaren eigenen Wahrnehmung waren (z.B. konkrete Absprachen mit dem Mitarbeiter F. der Klägerin, Herkunft der im März/April 2001 beschlagnahmten Waren usw.) keine ausreichenden Tatsachen vortragen, die dem Senat eine abweichende, ihnen günstige Beurteilung ermöglichen könnte. Insbesondere auf Grund des noch nicht einmal in Ansätzen zureichenden Tatsachenvortrags der Beklagten zu denjenigen Geschäftsvorgängen, an denen sie selbst unmittelbar beteiligten waren, besteht keine Veranlassung darüber zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Vertrauen der Beklagten etwa in delegierte Entscheidungsbefugnisse in einem Konzern von der Größenordnung der Klägerin hätte schutzwürdig sein können.

2. a. Soweit die Beklagten in Zweifel ziehen, dass die Generalvertretungen der Klägerin in Abu-Dhabi (V.A.E.) und Dubai (V.A.E.) weiterhin nach Maßgabe der als Anlagen K11 und K12 vorgelegten "Agency Agreement" gebunden sind, erfolgt ihr bestreitender Vortrag ersichtlich "ins Blaue hinein". Die Vereinbarungen sehen in Ziff. 20 jeweils eine stillschweigende Verlängerung um ein Jahr vor, soweit nicht einer der Vertragspartner sich gegenteilig erklärt. Die Beklagten haben nichts dafür vorgetragen, dass bzw. warum dies der Fall gewesen sein könnte, so dass der Senat - mit dem Landgericht - davon auszugehen hat, dass sowohl GE als auch EMC nach Maßgabe dieser Vereinbarungen weiterhin gegenüber der Klägerin gebunden sind. Dies betrifft insbesondere die Vertriebsbeschränkungen aus Ziff. 3 lit. b. der Vereinbarung.

b. Entsprechendes gilt, soweit die Beklagten sich auf den Standpunkt stellen, Ziff. 12 dieser Vereinbarungen lasse Exportgeschäfte ("Extra-territorial business") der Vertriebspartner ausdrücklich zu. Dieser Einwand ist zwar zutreffend, hilft den Beklagten allerdings nicht zum Erfolg. Denn die Zulässigkeit derartiger Geschäfte ist in Ziff. 12 an konkrete Voraussetzungen gebunden, insbesondere in Abs. 3 an eine unverzügliche Anzeigepflicht des Vertriebspartners bei Abschluss derartiger Geschäfte. Die Beklagten haben nichts dafür dargetan, dass GE bzw. EMC jemals - schon gar nicht aus Anlass der vorliegenden Vorgänge - derartige Geschäfte gegenüber der Klägerin angezeigt haben bzw. welches die Reaktion der Klägerin hierauf war. Dementsprechend ist die grundsätzliche Zulässigkeit derartiger Geschäfte in Ausnahmefällen für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits unerheblich.

3. a. Soweit die Vorgänge in Rede stehen, die Gegenstand der Zollbeschlagnahme durch das Hauptzollamt Hamburg - St. Annen im März/April 2001 (Anlage K4) waren, stand zwischen den Parteien in erster Instanz nicht im Streit, dass die seinerzeit beschlagnahmten Waren zwar ihren Ursprung in Deutschland hatten, aber von den Beklagten aus den V.A.E. - zum Zwecke der direkten Ausfuhr an einen Empfänger in den USA (I.) - eingeführt worden waren. Dementsprechend waren die Parteien auch nicht uneins darüber, dass jedenfalls hinsichtlich dieser Waren für eine inländische Verwertung bzw. eine solche im Bereich des EWR das Markenrecht der Klägerin nicht gem. § 24 Abs. 1 MarkenG erschöpft war. Der Senat hat im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits nicht darüber zu entscheiden, was hinsichtlich der übrigen Verletzungsfälle vor 2001 und zurückreichend bis ins Jahr 1995 gilt, die Gegenstand des u.a. gegen den Beklagten zu 2. anhängigen Strafverfahrens sind (Anlage K10). Denn bereits die Vorgänge aus März/April 2001, die Gegenstand der Grenzbeschlagnahme waren, tragen - wie noch auszuführen sein wird - die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche.

b. Soweit die Beklagten zweitinstanzlich offenbar auch im Hinblick auf diese konkreten Vorgänge erstmalig eine Herkunft aus dem außereuropäischen Ausland bestreiten, geschieht dies ebenfalls - zudem verspätet - "ins Blaue" hinein und ist damit unbeachtlich. Insbesondere ist dem Umstand, dass das Hauptzollamt Hamburg - St. Annen in seinem Schreiben vom 08.05.01 (Anlage K22) als Herkunft der Sendung "Deutschland" angegeben hatte, kein dahingehender Zweifel zu entnehmen. Die Beklagten selbst hatten sich stets darauf berufen, dass die Beschlagnahme nicht in ihrem Warenlager (Zolllager), sondern bereits bei dem Spediteur erfolgt sei, der die Waren an den Empfänger habe ausliefern sollen. Vor dem Hintergrund dieser Umstände fügt sich die Angabe zum Herkunftsland "Deutschland" widerspruchslos in den eigenen Vortrag der Beklagten ein. Deshalb obliegt der Klägerin entsprechend der "stüssy"-Entscheidung des BGH (BGH GRUR 00, 879 - stüssy) auch nicht die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die streitgegenständlichen Waren nicht erstmals im Bereich der EU/EWR in den Verkehr gebracht worden sind und ihr Markenrecht damit nicht erschöpft ist. Denn das Gegenteil war zwischen den Parteien jedenfalls in erster Instanz unstreitig. Mit ihrem abweichenden zweitinstanzlichen Vortrag können die Beklagten entsprechend §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO nicht mehr gehört werden.

c. Der Vortrag der Beklagten, die Klägerin habe Geschäfte der hier mit der Unterlassungsklage angegriffenen Art in der Vergangenheit gebilligt, stellt sich - hierauf hat das Landgericht zutreffend hingewiesen - ebenfalls bei weitem als zu unsubstantiiert dar, als dass die Beklagten hieraus für sich günstige Rechtsfolgen ableiten könnten.

aa. Selbst wenn man zu Gunsten der Beklagten unterstellt, dass es mit einem Mitarbeiter der Klägerin, einem Herrn F., wie es z.B. aus der Anlage K21 ersichtlich ist, irgendwelche Vereinbarungen gegeben haben sollte, die etwa einen Re-Import von in den Orient exportierten Waren gerechtfertigt hätten, enthob dieser Umstand die Beklagten nicht von ihrer prozessualen Pflicht bzw. Obliegenheit, nicht nur die insoweit konkret (und über den Einzelfall hinaus) getroffenen Vereinbarungen darzutun, sondern auch darzulegen, dass ein entsprechendes Verhalten eines Mitarbeiters der Klägerin nicht eigenmächtig, sondern erkennbar mit Billigung der insoweit Verantwortlichen erfolgt ist. Zwar wird es den Beklagten nicht abzuverlangen sein, hierzu konkrete Umstände aus dem internen Bereich der Klägerin offen zu legen. Gleichwohl obliegt es ihnen, all diejenigen Absprachen, Handlungsweisen und Unterlagen dar- und vorzulegen, aus denen sich aus ihrer Sicht der notwendige Schluss auf eine Kenntnis von Vorstand bzw. Geschäftsführung der Klägerin ergab. Nichts dergleichen ist geschehen, so dass auch dieses Vorbringen der Beklagten letztlich ungeeignet bleibt, die klägerischen Ansprüche zu Fall zu bringen.

bb. Dies gilt gleichermaßen in Ansehung der aus den Anlagen B3 und B4 ersichtlichen Vorgänge. Die vorgelegten Dokumente sind zur Stützung der ihnen zu Grunde liegenden Behauptung nichtssagend. Sie geben insbesondere keinen Aufschluss über eine konkrete Beteiligung der Klägerin an diesem Vorgang. Auch soweit der Beklagte zu 2. in der Senatsverhandlung nochmals auf den Inhalt dieser Anlagen verwiesen hat, ergibt sich hieraus keine für ihn günstige Rechtsfolge. Zwar weisen beide Frachtpapiere - ihre inhaltliche Richtigkeit unterstellt - aus, dass Kfz-Einzelteile im Oktober bzw. November 1993 im Auftrag von GE unmittelbar von Frankfurt bzw. Stuttgart nach Norderstedt per LKW an die Beklagte zu 1. befördert worden sind. Den eingereichten Unterlagen lässt sich aber schon nicht entnehmen, dass dies mit Wissen und Billigung der Klägerin selbst geschehen ist. Die Klägerin ist in den Frachtpapiere nicht genannt, sie sind auch nicht von ihr unterzeichnet. Selbst die Generalvertretung der Klägerin, die Fa. GE, ist als verantwortlicher Veranlasser dieser Sendung aus den Papieren nicht ersichtlich. Diese tragen im Feld "Stempel und rechtsgültige Unterschrift" allein eine Unterschrift neben der Firmenbezeichnung "A. GmbH, 7xxx Sxxxx". Dieses Unternehmen steht in keinem erkennbaren Zusammenhang mit der Klägerin. Deshalb kann diese Unterlage kein tragfähiges Indiz für eine Kenntnis bzw. Veranlassung der Klägerin sein. Im übrigen ergibt sich aus dem Schreiben des Beklagten zu 2. an seinen rechtlichen Vertreter vom 04.08.00 (Anlage K17a), dass über 95 % der Geschäftsvorgänge noch dortiger - allerdings rechtlich unzutreffender - Auffassung Transitsendungen waren, die sofort wieder "re-exportiert wurden", also nicht ausschließlich inländische Vorgänge betrafen, wie dies die Anlagen B3 und B4 zu belegen scheinen. Zudem ergibt sich aus dieser Prozentangabe, dass auch nach Meinung der Beklagten knapp 5 % der Vorgänge echte (Re-)Importe aus dem Ausland zur Weiterverwendung im (europäischen) Inland waren, die zu verzollen waren. Schon dieser von den Beklagten selbst angenommene Anteil begründet Wiederholungsgefahr für den klägerischen Verbotsantrag. Schließlich hat die Klägerin zutreffend darauf hingewiesen, dass diese Geschäftsvorgänge vor dem Inkrafttreten von § 24 MarkenG zum 01.01.1995 gelegen haben, mit dem die EU- Markenrechtsrichtlinie in nationales Recht umgesetzt worden ist. Die mit dem Parallelimport, Re-Import bzw. der markenrechtlichen Erschöpfung zusammenhängenden Rechtsfragen sind ab diesem Zeitpunkt auf eine vollkommen neue rechtliche Grundlage gestellt worden. Handeln von Markenherstellern im Zusammenhang mit Exporten sowie Re-Importen in den Europäischen Markt vor diesem Zeitpunkt lassen keinen verlässlichen Schluss darauf zu, dass ein entsprechendes Verhalten auch nach Inkrafttreten des Markengesetzes fortgesetzt worden ist.

4. In rechtlicher Hinsicht steht fest, dass die Beklagten wegen der ihnen vorgeworfenen Handlungen der unerlaubten Einfuhr sowie der unerlaubten Ausfuhr markenrechtsverletzender Ware i.S.v. § 14 Abs. 3 Nr. 4 MarkenG verantwortlich sind.

a. Dabei hat der Senat nicht zu entscheiden, ob im abgabenrechtlichen Sinne der Tatbestand einer Durchfuhr bzw. des Transits existiert und an welche rechtlichen Voraussetzungen dieser geknüpft ist. Eine solche rechtliche Einordnung im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Norm wäre jedenfalls für das Markenrecht als Teil des Zivilrechts nicht unmittelbar bzw. gleichermaßen verbindlich.

b. Der Senat hat auch nicht darüber zu befinden, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen eine Durchfuhr von Waren im Markenrecht als privilegierender Tatbestand anzuerkennen ist. Denn eine markenrechtlich relevante Durchfuhr liegt hier erkennbar nicht vor. Eine solche könnte nach Sinn und Zweck des Markenrechts - wenn überhaupt - allenfalls mit einer sog. "ungebrochenen" Durchfuhr verwirklicht sein, d.h. mit einem Vorgang, bei dem Waren von einem Land in ein anderes Land durch Deutschland hindurch ohne Zwischenaufenthalt transportiert werden (vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl, § 14 Rdn. 200). Eine solche Situation mag etwa bei einem LKW-Transport auf deutschen Autobahnen von Spanien nach Schweden vorliegen. Der vorliegende Rechtsstreit nötigt nicht zu einer Entscheidung, ob ein derartiger Transport rechtsverletzender Ware - in einem verschlossenen LKW - durch Deutschland hindurch ohne weitere Berührung inländischer Interessen ein Eingreifen des Markeninhabers in Deutschland rechtfertigen könnte.

c. So liegt der vorliegende Fall gerade nicht. Hier hat die Beklagte zu 1. - unstreitig - Waren aus dem außereuropäischen Ausland zunächst nach Deutschland eingeführt und ihrer unbeschränkten inländischen Verfügungsgewalt unterworfen. Damit ist der markenrechtliche Einfuhrtatbestand selbst dann verwirklicht, wenn von vornherein die Absicht bestanden haben sollte, diese Waren sogleich wieder auszuführen. Denn sie standen faktisch und rechtlich im Inland den Beklagten für ein Inverkehrbringen in Deutschland zur Verfügung. Damit bestand die Gefahr, dass sie unbefugt in den Gemeinschaftsmarkt gelangten (vgl. EuGH GRURInt. 00, 748, 750 - Polo/Lauren/Dwidua). Der Umstand, dass sie dies nicht beabsichtigt haben sollten, steht der markenrechtlichen Verletzungshandlung nicht entgegen. Insoweit reicht bereits die gesteigerte Gefahr einer potenziellen Verletzung der Rechtsgüter des Markenrechtsinhabers aus. Die Beklagten haben sodann - ebenfalls unstreitig - in einem zweiten Akt und als Ergebnis einer gesonderten Willensbetätigung die fraglichen Ersatzteile zur Ausfuhr in die USA gebracht und zu diesem Zweck dem Spediteur übergeben. Hierdurch ist ebenfalls der Ausfuhrtatbestand in markenrechtlicher Hinsicht verwirklicht.

d. Selbst wenn diese Vorgänge in dem Zeitraum ab dem Jahr 1999 - und damit auch im März/April 2001 - über ein gesondertes Zolllager der Beklagten zu 1. abgewickelt worden sein sollten, ändert dies an der Unterlassungsverpflichtung der Beklagten nichts. Der Senat hat in diesem Rahmen nicht darüber zu entscheiden, ob eine Zolllager abgabenrechtlich als Zollausland zu behandeln ist und dementsprechend keine Verpflichtung zur inländischen Versteuerung auslöst. Selbst wenn dies so sein sollte, hat dieser Umstand keinerlei Auswirkungen auf die markenrechtliche Verantwortung der Beklagten. Denn die markenrechtliche Unterlassungspflicht knüpft ausschließlich auf eine (unbeschränkte) tatsächliche Verfügungsgewalt des in Anspruch Genommenen über die rechtsverletzende Ware im Inland an. Und diese ist in der Person der Beklagten zu 1. selbst dann gegeben gewesen, wenn ihr Zolllager - sei es separat, sei es als abgegrenzter Teil ihrer Betriebsstätte - abgabenrechtlich als "Zollausland" zu behandeln gewesen sein sollte. Wegen dieser Umstände ist es für die Verantwortlichkeit der Beklagten im vorliegenden Fall auch unerheblich, ob sie weitere - bestrittene - Verletzungshandlungen im Zeitraum von 1995 bis 1999 begangen haben, bevor ihnen ein Zolllager zur Verfügung stand. Der Senat muss sich dementsprechend auch nicht mit den Vorwürfen befassen, die Gegenstand der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Kiel vom 28.01.03 u.a. gegen den Beklagten zu 2. (Anlage K10) sind. Denn selbst wenn im Rahmen derartiger Vorgänge in der Vergangenheit nicht-erschöpfte - und damit rechtsverletzende - Waren unmittelbar in die Verfügungsgewalt der Beklagten gelangt sein sollte, ergibt sich hieraus keine gegenüber dem konkreten Tatvorwurf aus März/April 2001 weitergehende markenrechtliche Verantwortung.

5. Diese Markenrechtsverletzung nach den Handlungsalternativen des Einführens und Ausführens begründet ohne weiteres auch (Erst-)Begehungsgefahr für die weiteren Begehungsformen, die Gegenstand des Klageantrags sind. Dies entspricht gesicherter markenrechtlicher Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., Vor §§ 14-19, Rdn. 65 m.w.N.; BGH GRUR 60, 423, 425 - Kreuzbodenventilsäcke I). Da die Beklagte zu 1. - nach eigenen Angaben - die Produkte der Klägerin für den inländischen Verkehr in der Vergangenheit in erheblichem Umfang abgenommen hat, besteht eine derart abstrakt eröffnete Gefahr im vorliegenden Fall ohne weiteres auch konkret. Mit ihren Einwänden gegen die diesbezügliche Antragstellung der Klägerin verkennen die Beklagten zudem, dass die Klägerin den "Besitz" der rechtsverletzenden Ware nicht in seiner schlichten, sondern nur in qualifizierter Form, d.h. ausschließlich als Vorbereitungshandlung zur Verwirklichung einer der anderen Handlungsalternativen angegriffen hatte ("zu den genannten Zwecken zu besitzen"). Dies ist nicht zu beanstanden.

6. Auch die im Zusammenhang mit ihrer vorprozessual abgegebenen (Teil-)Unterlassungserklärung erhobenen Einwände der Beklagten verfangen nicht.

a. Die auf den Vertrieb von Piraterieware ("...Waren, die nicht Originalwaren sind,...") beschränkte Unterwerfung vom 11.05.01 (Anlage K7) ist erkennbar ungeeignet, die streitgegenständliche Wiederholungs- bzw. Begehungsgefahr wirksam auszuräumen. Dies umso weniger, als die Klägerin von den Beklagten eine wesentlich weitergehende Unterwerfung gefordert hatte (Anlage B1), die auch den Klageantrag zu Ziff. I.1. weitgehend mit abzudecken geeignet war. Die Abgabe der modifizierten Unterwerfungserklärung ist als Weigerung der Beklagten zu werten, sich zu dem übrigen Verletzungsbereich ebenfalls vorprozessual zu unterwerfen.

b. Gleichwohl ist die Klägerin mit einer klageweisen Geltendmachung dieses Rechtsschutzziels selbst mehr als 1 1/2 Jahre später nicht unter dem Gesichtspunkt der Treuwidrigkeit oder eines entgegenstehenden Rechtsscheins präkludiert.

aa. Die Klägerin war zunächst rechtlich gehalten, zumindest aber nicht gehindert auch eine Teilunterwerfungserklärung anzunehmen, sofern diese - wie hier - einen unmissverständlich abgrenzbaren Teilaspekt des geforderten Handelns erfasste. Soweit das darüber hinausgehende Unterwerfungsverlangen der Klägerin unerfüllt geblieben ist, konnte angesichts der konkreten Fallumstände zumindest nicht der Zeitablauf allein einer späteren gerichtlichen Verfolgung entgegenstehen. Denn die Klägerin betrieb - wie die Beklagten wussten - weiterhin intensiv eine strafrechtliche Verfolgung u.a. wegen des streitgegenständlichen Verhaltens bei der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Kiel u.a. gegen den Beklagten zu 2. und dessen Mitarbeiter. Gegenstand dieses Strafverfahrens war gerade der markenrechtswidrige Vertrieb von Originalware der hier angegriffenen Art. Vor diesem Hintergrund konnten die Beklagten zu keinem Zeitpunkt im Zweifel darüber sein, dass die Klägerin von dem Verlangen nach Erfüllung einer weitergehenden Unterwerfungserklärung nicht Abstand genommen hatte, wenn sie sogar die strafrechtliche Verfolgung betrieb. Dies umso weniger, als die Beklagten keinerlei objektive Anhaltspunkte aus dem Verhalten der Klägerin vorgetragen haben, die Rückschlüsse auf eine derartige Abstandnahme von ihrem Verlangen rechtfertigen konnten.

bb. Selbst wenn man im Sinne der Beklagten das Schreiben der Klägerin vom 06.06.01 (Anlage K8) mit der Annahme der Erklärung vom 11.05.01 als konkludente Abstandnahme von dem Verlangen einer weitergehenden Unterwerfung werten sollte, konnte diese Erklärung die Klägerin für die Zukunft nicht binden. Denn die Klägerin hat nachvollziehbar dargelegt, dass sich die Sachlage im Anschluss an dieses Schreiben durch das Auftreten neuer Erkenntnisse maßgeblich verändert hat, indem sich ihre ursprüngliche Einschätzung als unrichtig erwiesen habe und sie nunmehr habe davon ausgehen müssen, dass es sich bei den sichergestellten Gegenständen nicht um Piraterie-, sondern um Originalware gehandelt habe. Vor diesem Hintergrund steht selbst die vorbehaltlose Annahme der eingeschränkten Unterwerfungserklärung der Klägerin nicht im Wege einer Selbstbindung entgegen. Den Umstand, dass sie nicht sogleich nach dem Bekanntwerden der veränderten Situation eine weitergehende Unterwerfung verlangt hat, hat die Klägerin nachvollziehbar mit der - ermittlungstaktischen - Bitte der StA bei dem LG Kiel begründet, mit weiteren Schritten bis zum Abschluss des Ermittlungsverfahrens abzuwarten. Dementsprechend ist die Klägerin jedenfalls bei einer Gesamtschau aller Umstände des konkreten Falls weiterhin als berechtigt anzusehen, ihren nach unerfüllten Unterlassungsanspruch in dem prozessgegenständlichen Umfang auch gerichtlich weiter zu verfolgen.

7. Die Klage ist auch nach dem Antrag zu Ziff. I.2. begründet. Bei dem Hologramm mit dem "Mercedes-Stern" handelt es sich ohne weiteres um eine Maßnahme zum Schutz eines Vertriebssystems und zur Kontrolle der Vertragstreue der gebundenen Vertragshändler (vgl. BGH GRUR 01, 448, 449 - Entfernung der Herstellungsnummern II). Die gegenteilige Behauptung der Beklagten ist unsubstantiiert und nicht geeignet, den klägerischen Anspruch zu Fall zu bringen.

a. Die Klägerin hat durch Vorlage der Anlage K3 dargelegt, dass es sich bei dem Hologramm nicht nur ein rein optisches Erkennungszeichen handelt, sondern das Hologramm weitere vertriebsrelevante Informationen enthält, die der Sicherung eines geschützten Vertriebssystems dienen können. So enthält das Hologramm an seiner oberen Kante einen aus Buchstaben und Zahlen zusammen gesetzten Nummercode, der Angaben über den Jahrgang, eine Kennung sowie eine fortlaufende Nummer enthalten sollt. Derartige Angaben sind ohne weiteres geeignet, die Herkunft eines Produkts aus einer bestimmten Charge und/oder von einem konkreten Empfänger nachvollziehbar zu machen. Hierzu haben sich die Beklagten nicht erklärt, obwohl diese Hologramme Gegenstand ihrer eigenen unmittelbaren Wahrnehmung als Händler von Mercedes-Ersatzteilen sind bzw. waren. Zwar mögen die Beklagten keine (detaillierte) Kenntnis über die Bedeutung der Einzelangaben haben. Sie ist jedoch zumindest in der Lage, aus eigner Beurteilung nachzuvollziehen, dass entsprechende Angaben vorhanden sind und ob diese einer erkennbaren Regelmäßigkeit (z.B. zu dem Produktionsjahr usw.) folgen. Vor diesem Hintergrund stellt sich das schlichte Bestreiten der Beklagten als ungenügend dar, um die konkreten Angaben der Klägerin zu widerlegen.

b. Wird ein Hersteller bei der legitimen Kontrolle seines Vertriebssystems dadurch behindert, dass ein Wettbewerber die Kontrollnummern entfernt oder Ware vertreibt, bei der die Kontrollnummern entfernt wurden, stand dem Verletzten gegenüber dem Wettbewerber nach alter Rechtslage ein Anspruch aus § 1 UWG zur Seite. Nach neuer Rechtslage ist insoweit nunmehr §§ 3, 4 Nr. 10 UWG einschlägig. Für das Eingreifen eines flankierenden wettbewerbs- und markenrechtlichen Schutzes ist es nach neuerer BGH-Rechtsprechung nicht mehr erforderlich, dass der Verletzten nachweist, dass das zu schützende Vertriebssystem praktisch lückenlos ist. Dagegen bleibt das Erfordernis einer gedanklichen Lückenlosigkeit des zu schützenden Systems unverzichtbar, weil einem gespaltener Vertrieb, bei dem ein Teil eines einheitlichen Wirtschaftsraums über gebundene Händler, ein anderer Teil ohne Vertriebsbindung versorgt wird, ein derartiger Schutz nicht zu Gute kommen kann (BGH a.a.O. - Entfernung der Herstellungsnummern II). Entsprechendes gilt für markenrechtlicher Ansprüche des Herstellers aus § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Allerdings gelten insoweit zusätzliche Voraussetzungen. Ein markenrechtlicher Schutz ist zum einen nur dann eröffnet, wenn mit dem Entfernen des Sicherungscodes zugleich ein die Garantiefunktion der Marke berührender Eingriff in die Substanz der Ware, des Behältnisses oder der Verpackung verbunden ist (BGH a.a.O. - Entfernung der Herstellungsnummern). Zudem darf das zu überwachende Vertriebssystem nicht rechtlich zu missbilligen sein, was insbesondere bedeutet, dass es diskriminierungsfrei gehandhabt wird (vgl. Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 24 Rdn. 82 m.w.N.) Beide Voraussetzungen liegen hier vor. Zumindest ist es den Beklagten nicht gelungen, einen abweichenden Sachverhalt zumindest annähernd schlüssig darzulegen.

c. Durch die Entfernung der Hologramme wird die Garantiefunktion der Marke beeinträchtigt. Das Entfernen ist nicht ohne Substanzeingriff in die Verpackung zu bewerkstelligen. Das an dem Verpackungsdeckel angebrachte Hologramm dient aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise erkennbar dem Zweck, die - unveränderte - Herkunft der hierin verpackten Waren aus dem Betrieb des Originalherstellers zu gewährleisten. Eine Beschädigung bzw. Entfernung des Hologramms hebt diese - durch die Marke vermittelte - Garantiefunktion auf. Der Erwerber hat bei einem veränderten oder entfernten Hologramm nicht mehr die Gewähr dafür, dass ihn das Produkt in dem Zustand erreicht hat, wie es das Werk des Herstellers verlassen hat. Durch eine derartige Veränderung werden die rechtlichen Interessen des Markenrechtsinhabers nachhaltig beeinträchtigt. Denn die Ausstattung der Verpackung mit dem Hologramm sollte erkennbar die Funktion einer "Versiegelung" erfüllen und damit besondere Gewähr für die Unversehrtheit der Ware bieten.

d. Selbst wenn - was streitig ist - dieses Hologramm nur auf der Umverpackung einer Warenlieferung, nicht jedoch auf den hierin enthaltenen, gesondert verpackten Einzelteilen angebracht gewesen sein sollte, steht dieser Umstand weder dessen Eignung als Maßnahme zur Kontrolle eines geschützten Vertriebssystems noch dessen Eignung entgegen, die Garantiefunktion der Marke sicherzustellen. Denn die Marke entwickelt ihre Garantiefunktion nicht lediglich gegenüber dem Endverbraucher - der nur mit den Einzelteilen in Berührung kommt -, sondern auch gegenüber dem Zwischenhändler, Wiederverkäufer oder gewerblichen Abnehmer, der ein größeres "Gebinde" von Ersatzteilen bezieht, welches an seiner Umverpackung durch ein unbeschädigtes Hologramm Gewähr dafür bietet, dass es in dieser Form von dem Markenhersteller selbst in den Verkehr gesetzt worden ist. Deshalb ist es rechtlich unbeachtlich, wenn die Umverpackung im weiteren Geschäftsgang bestimmungsgemäß entfernt und die - nicht durch ein Hologramm gesicherten - Einzelteile gesondert veräußert werden.

e. Auch der Umstand, dass ein derartiges Hologramm als Bestandteil der Produktverpackung dazu vorgesehen ist, bei der Öffnung des Kartons bestimmungsgemäß beschädigt oder zerstört zu werden, steht weder seiner Garantiefunktion noch seiner Eignung zur Kontrolle von Warenvertriebssystemen entgegen. Die Beklagten verkennen hierbei, dass Streitgegenstand ausschließlich die nicht bestimmungsgemäße Veränderung ist. Dies ist deshalb von Bedeutung, weil der Empfänger von Originalware vor dem Öffnen der Verpackung von dem Hologramm und dessen Beschädigungsfreiheit Kenntnis nehmen kann und die Zerstörung in Kenntnis dieser Umstände vornimmt. Bei einer vorherigen Entfernung - z.B. durch ein Herausschneiden - ist eben diese Garantiefunktion zerstört und aufgehoben. Hierin liegt der markenrechtlich relevanten Verletzungstatbestand.

f. Der Schutz der Ware mit dem Hologramm - das in sich den Vertriebsnummerncode enthält - diente nach Sachlage auch ohne weiteres der Aufrechterhaltung eines rechtlich nicht zu missbilligenden Vertriebsbindungssystems, das gedanklich lückenlos ist. Zumindest haben die Beklagten hierzu keine abweichenden Anhaltspunkte darzulegen vermocht. Gegenstand der Beurteilung ist hierbei zunächst die Frage, ob das verteidigte Vertriebsbindungssystem der Klägerin im Bereich der EU/EWR rechtlichen Schutz verdient und gedanklich lückenlos ist. Denn § 24 MarkenG, der insoweit als mögliche Ausnahmevorschrift zu Gunsten der Beklagten einschlägig wäre, umfasst für die Frage der markenrechtlichen Erschöpfung ausschließlich Sachverhaltsgestaltungen, bei denen die Ware in einem Mitgliedsstaat der EU bzw. einem Vertragsstaat des EWR in den Verkehr gebracht worden ist. Bei einem Inverkehrbringen in einem Land außerhalb dieses Gebiets tritt eine markenrechtliche Erschöpfung nach dieser Vorschrift nicht ein. Dementsprechend kann sich auch die Gefahr einer gemeinschaftsrechtswidrigen Abschottung der Märkte durch Vertriebsbeschränkungen nicht realisieren (vgl. BGH a.a.O. - Entfernung der Herstellungsnummern II). Deshalb ist es für die Frage des Rechtsstreits - jedenfalls auf markenrechtlicher Anspruchsgrundlage - unerheblich, ob und in welchen Vertriebsbindungsformen die Klägerin ihre Waren unter Umständen direkt bzw. über die Beklagte zu 1. an Abnehmer außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums geliefert hat. Unabhängig davon ist der diesbezügliche Vortrag der Beklagten auch derart rudimentär, dass er dem Senat nicht die Grundlage für eine abweichende rechtliche Beurteilung zu liefern geeignet ist. Dies gilt auch für die als Anlage B3 und B4 vorgelegten Frachtpapiere. Allein aus den Angaben zu "Auftraggeber", "Empfänger" und "Transportweg" kann der Senat ohne weiteren substantiierten Vortag nicht annähernd verlässlich beurteilen, ob diese Geschäftsvorgänge Umstände betreffen, die dem klägerischen Anspruch entgegen stehen könnten. Da die Beklagte zu 1. unmittelbare Beteiligte des Geschäftsvorgangs gewesen sein will, hätte es ihr oblegen, aus eigener Wahrnehmung Anlass, Hintergrund und Abwicklung im Einzelnen nachvollziehbar darzulegen. Da es - wie etwa die Anlagen K14 bis K17 belegen - dem Geschäftsmodell der Beklagten zu 1. entsprach, zum Zwecke der Unterfakturierung in erheblichem Umfang "getürkte" Rechnungen auszustellen, können schriftliche Unterlagen aus dem Einflussbereich der Beklagten allerdings ohnehin kaum geeignet sein, für sich allein einen bestimmten Lebenssachverhalt überzeugungskräftig zu belegen.

g. Soweit die Lückenlosigkeit des Vertriebssystems der Klägerin innerhalb der EU/EWR in Frage steht, haben die Beklagten keine Umstände darzutun vermocht, die insoweit zu Zweifeln Anlass geben könnten. Insbesondere haben die Beklagten nicht konkret vorzutragen vermocht, dass die Klägerin einen gespaltenen Vertrieb aufrecht erhält und innerhalb der EU/EWR gleichermaßen an gebundene und ungebundene Händler liefert. Die Beklagten haben noch nicht einmal darlegen können, dass sie Waren innerhalb dieses räumlichen Geltungsbereichs aus diesem Vertriebsbindungssystem von untreuen Vertragshändlern erhalten haben, so dass die Frage einer Lückenlosigkeit des Systems Gegenstand einer näheren Überprüfung sein müsste. Vielmehr beziehen sich die Angaben der Beklagten stets auf Lieferungen von außerhalb der EU/EWR bzw. auf angebliche Eigenbelieferungen durch die Klägerin selbst. Letztere sind - wie dargelegt - unspezifiziert und deshalb ungeeignet, den klägerischen Anspruch zu Fall zu bringen.

8. Soweit sich die Beklagten auf den Standpunkt stellen, der Klageantrag zu Ziff. I.2. sei zu weit gefasst, weil sie ansonsten Gefahr laufe, bei dem reinen - unbeabsichtigten - Besitz von Kartons mit beschädigten Hologrammen gegen eine Unterlassungspflicht zu verstoßen, verkennen die Beklagten erneut die Reichweite des konkreten Antrags. Auch hinsichtlich der Beschädigung des Hologramms sind nur solche Handlungen von dem Antrag umfasst, die darauf gerichtet sind, markenverletzende Ware "zu den genannten Zwecken zu besitzen", d.h. zum Zweck des Imports, des Exports, des Anbietens und des Inverkehrbringens. Der lediglich unbeabsichtigte, "versehentliche" Besitz von Ware mit verletzten Hologrammen ist hiervon schon nach dem Wortlaut nicht erfasst. Im übrigen können die Beklagten einer Inanspruchnahme schon dadurch entgehen, dass sie die von ihr kontrollierten Waren beanstandet bzw. an die Klägerin zurücksendet, wenn sie entsprechende Beschädigungen feststellt.

9. Erst in zweiter Instanz verteidigen sich die Beklagten erstmals mit der Behauptung, die Beschädigungen an den Hologrammen könnten auch während des Besitzes des von der amerikanischen Abnehmerin eingeschalteten Spediteurs eingetreten sein, bei dem die Zollbeschlagnahme stattgefunden hat, nachdem die Waren ihr Lager verlassen hätten. Dieses neue Vorbringen ist verspätet i.S.v. §§ 529 Abs. 1 Satz 2, 531 Abs. 2 ZPO. Es ist zudem unplausibel. Für eine Beschädigung bestand für den Spediteur weder hinreichende Gelegenheit noch irgendeine Veranlassung. Denn der amerikanische Abnehmer hatte die Ware - unterstellt - ordnungsgemäß von den Beklagten erworben und konnte bei etwaigen Rechtsmängeln (insbesondere bei Markenrechtsverletzungen) erforderlichenfalls bei den Beklagten Regress nehmen. Deshalb bestand für den Abnehmer und die von ihm eingeschalteten Hilfspersonen keine Notwendigkeit, derartige Veränderungen vorzunehmen.

10. Die konkrete Haftung des Beklagten zu 2. für die vorstehend ausgeführten Rechtsverletzungen ergibt sich - wie von der Klägerin dargelegt und von dem Landgericht erkannt - aus allgemeinen Grundsätzen als Geschäftsführer der Beklagten zu 1. Soweit sich der Beklagte zu 2. auf eine fehlende Kenntnis beruft, ist dieser Sachvortrag bereits im Ansatz unglaubwürdig. Die von der Klägerin als Anlagen K14 bis K17 vorgelegten - im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Beschlagnahme sichergestellten - eigenen Unterlagen der Beklagten zeigen mit aller wünschenswerten Deutlichkeit, dass der Beklagte zu 2. in der Vergangenheit wissentlich an einem Geschäftssystem mitgewirkt bzw. dieses unterhalten hat, das auf eine gezielte Manipulation - u.a. durch die Ausstellung erheblich unterfakturierter Belege mit fiktiven Angaben - ausgerichtet war. Vor diesem Hintergrund ist die Einlassung der Beklagten, ihr Geschäftsführer habe keine Kenntnis von den hier streitgegenständlichen Handlungen gehabt, eine offensichtliche Schutzbehauptung. Der Beklagte zu 2. hat erkennbar an der Durchführung und Aufrechterhaltung von Manipulationen zum Zwecke der Bereicherung der Beklagten mitgewirkt. Dementsprechend ist nichts dafür ersichtlich, dass gerade die von der Klägerin verfolgten Markenrechtsverletzungen - die sich nahtlos in dieses System einfügen - ohne sein Wissen erfolgt sein könnten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Rechtsstreit bietet dem Senat keine Veranlassung, gem. § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen. Der Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung, sondern beschränkt sich auf die Anwendung feststehender Rechtsgrundsätze auf den konkreten Einzelfall. Einer Entscheidung des Revisionsgerichts bedarf es auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

Ende der Entscheidung

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