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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Urteil verkündet am 05.12.2002
Aktenzeichen: 5 U 26/02
Rechtsgebiete: UWG


Vorschriften:

UWG § 1
Auch nach Wegfall von Zugabeverordnung und Rabattgesetz können Zugaben unter dem Gesichtspunkt des übertriebenen Anlockens zu beanstanden sein. Dies gilt namentlich, wenn sich das Angebot in erster Linie an Kinder und Jugendliche und damit besonders schutzbedürftige Personengruppen richtet.
HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäftszeichen: 5 U 26/02

Verkündet am: 05. Dezember 2002

In dem Rechtsstreit

hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 5. Zivilsenat, durch die Richter Gärtner Dr. Koch Perels nach der am 06. November 2002 geschlossenen mündlichen Verhandlung für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 8. Januar 2002 (Az.: 407 O 154/01) abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt,

1. es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens ? 250.000, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre),

zu unterlassen,

die Zeitschrift "xx" zusammen mit einer auf der

Titelseite befestigten Sonnenbrille zu einem auf dem Heft aufgedruckten Einzelverkaufspreis von DM 4,50 anzubieten, anzukündigen und zu vertreiben und/oder anbieten, ankündigen oder vertreiben zu lassen, wenn dies geschieht wie in der Heftfolge Nr. 0108 August 2001 mit einer auf dem Heft befestigten schwarzen oder lilafarbenen Sonnenbrille, wie aus den Anlagen A und B beigefügten Ablichtungen ersichtlich;

2. der Klägern Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie die Zeitschrift "xx" Heftfolge Nr. 0108 August 2001 gemäß Ziff. I.1. angeboten, angekündigt oder vertrieben hat, aufgeschlüsselt nach Zeitraum und Anzahl der verkauften Exemplare;

II. es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin

sämtlichen Schaden zu ersetzen hat, der ihr durch die Handlungen gemäß Ziff. I. 1. entstanden ist oder noch entstehen wird.

III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von ? 263.000 abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V. Die Revision gegen das Urteil wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Ansprüche auf Unterlassung wegen Verstoßes gegen Vorschriften der Preisbindung, behaupteten übertriebenen Anlockens und unzulässigen verdeckten Koppelungsangebots.

Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Zeitschriftenmarkt. Die Klägerin vertreibt die Zeitschrift "B Y M" (Anl. K1), die sich an Mädchen und junge Frauen richtet. Nach den für II/2001 ermittelten IVW - Zahlen beträgt die verkaufte Auflage jeweils rund 225.000 Stück. Die Beklagte bietet die Zeitschrift "xx" an, die sich an weibliche Teenager richtet. Der gebundene Verlagspreis betrug ursprünglich DM 4,50 und heute ? 2,30. Die Auflage lag im zweiten Halbjahr 2001 jeweils bei etwa 181.000 Exemplaren.

In ihrer Augustausgabe 2001 brachte die Beklagte die Zeitschrift "xx" mit einer auf der Titelseite aufgebrachten Sonnenbrille, erhältlich in schwarzer oder pinker Farbe unter Beibehaltung des normalen Verkaufspreises von DM 4,50 auf den Markt. Im Zusammenhang mit der Sonnenbrille heißt es auf dem Titelblatt "EXTRA! Designer-Brille". Auf S. 3 der Zeitschrift befindet sich ein redaktioneller Beitrag, in dem das Publikum unter den Überschriften "Mega-Trend!", "Deine Designer-Brille" und "Lock ihn an", Tipps erhält, wie unter Einsatz der Brille Jungs angelockt werden können.

Auf vorprozessuale Abmahnung gab die Beklagte zunächst eine Unterlassungsverpflichtungserklärung ab, die sie unter die auflösende Bedingung der Abschaffung der Zugabeverordnung stellte.

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung I. Instanz gab die Beklagte mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2001 (Bl. 28 d.A.) folgende weitere strafbewehrte Unterlassungserklärung ab:

"Wir, die N S V GmbH (Beklagte) verpflichten uns gegenüber G J AG & Co. KG (Klägerin) es bei Meidung einer Vertragsstrafe, die für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung von G + J AG & Co. angemessen festzusetzen und bei Streit über die Angemessenheit vom Landgericht Hamburg zu überprüfen ist,

zu unterlassen,

die zusammen mit der Zeitschrift "xx" Heft 0108 (August 2001) feilgehaltene und vertriebene Brille als "Designerbrille" zu bezeichnen.

Diese Erklärung nahm die Klägerin mit Schreiben vom 6. März 2002 an.

Die Klägerin hält den Vertrieb des streitgegenständlichen Heftes nebst Sonnenbrille auch nach Aufhebung der Zugabeverordnung für unzulässig und hat vorgetragen, die Beigabe der Sonnenbrille stelle sich als wettbewerbswidrig unter dem Gesichtspunkt des übertriebenen Anlockens dar. Der reguläre Kaufpreis für eine vergleichbare Sonnenbrille betrage etwa DM 30 (Anl. K4, K5) und liege damit um ein vielfaches über dem Heftpreis. Die Behauptung der Beklagten, für die Sonnenbrillen 0,78 DM aufgewendet zu haben, werde bestritten. Außerdem komme es darauf auch nicht an, weil sie teurer wirkten.

Sonnenbrillen seien kein funktionaler Bestandteil derartiger Zeitschriften. Das Angebot sei in hohem Maße geeignet, die Entschließungsfreiheit der Verbraucher zu beeinflussen. Ein großer Teil der angesprochenen Verkehrskreise werde das Heft allein wegen der Sonnenbrille kaufen. Es sei sogar davon auszugehen, dass das Heft zweimal erworben würde, um die Sonnenbrille in beiden angebotenen Farben zu erhalten. Der Verkehr sei an solche Beigaben auch nicht gewöhnt. Lediglich die Beklagte habe es sich zur Gewohnheit werden lassen, derartige Artikel ihren Zeitschriften beizufügen. Bei der zu missbilligenden Anlockwirkung sei ferner zu berücksichtigen, dass es sich bei dem angesprochenen Verkehrskreis um Jugendliche handele.

Die Sonnenbrille stehe auch nicht im Zusammenhang mit einem redaktionellen Beitrag, denn um die "Lock ihn an" - Tipps zu befolgen, bedürfe es der beigegebenen Sonnenbrille nicht.

Es bestehe ein unmittelbares Wettbewerbsverhältnis. Denn beide Zeitschriften wendeten sich an dieselbe Zielgruppe.

Begründet sei auch der Auskunftsanspruch. Sie, die Klägerin, habe über den Umfang der Verletzung keine Gewissheit, denn die in der Anl. K2 angegebenen Zahlen gäben keine exakte Auskunft über die konkret verkaufte Auflage.

Sie hat beantragt,

I. die Beklagte zu verurteilen,

1. es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens DM 500.000, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre),

zu unterlassen,

die Zeitschrift "xx" zusammen mit einer auf der

Titelseite befestigten "Designer-Brille" zu einem auf dem Heft aufgedruckten Einzelverkaufspreis von DM 4,50 anzubieten, anzukündigen und zu vertreiben und/oder anbieten, ankündigen oder vertreiben zu lassen, wenn dies geschieht wie in der Heftfolge Nr. 0108 August 2001 mit einer auf dem Heft befestigten schwarzen oder lilafarbenen "Designer-Brille", wie aus den Anlagen A und B beigefügten Ablichtungen ersichtlich;

2. der Klägern Auskunft darüber zu erteilen, in welchem

Umfang sie die Zeitschrift "xx" Heftfolge Nr. 0108 August 2001 gemäß Ziff. I.1. angeboten, angekündigt oder vertrieben hat,

aufgeschlüsselt nach Zeitraum und Anzahl der verkauften Exemplare;

II. festzustellen, dass die Beklagte der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen hat, der ihr durch die Handlungen gemäß Ziff. I. 1. entstanden ist oder noch entstehen wird.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen,

zunächst einmal fehle es an einem Wettbewerbsverhältnis. Die Zeitschriften sprächen unterschiedliche Verkehrskreise an. Bei der Zeitschrift der Klägerin handele es sich um eine Frauenzeitschrift, während Zielgruppe der Zeitschrift der Beklagten Jugendliche seien.

Im übrigen handele es sich nicht um ein übertriebenes Anlocken. Die von der Klägerin bei Rossmann erworbene Brille sei mit der Beigabe nicht vergleichbar. Sie sei vielmehr für einen Preis von 0,78 eingekauft worden und mache damit lediglich 17,33% des Heftpreises aus. Der aufgeklärte Verbraucher glaube auch nicht, dass er als Beigabe eine Sonnenbrille erhalte, die den Preis des Heftes um ein Vielfaches übersteige. Die Beigabe derartiger Accessoires sei bei derartigen Zeitschriften übliche Praxis. Ferner müsse vor dem Hintergrund der Abschaffung der Zugabeverordnung berücksichtigt werden, dass eine deutliche Liberalisierung des Marktes stattfinde. Vor diesem Hintergrund könne schon wegen des geringen Wertes der Brille kein übertriebenes Anlocken angenommen werden. Wenn sich nicht diese Fallgruppe nach Abschaffen der ZugabeVO überhaupt erledigt habe, könne sie jedenfalls nur noch in eng begrenzten Ausnahmefallkonstellationen Anwendung finden.

Unabhängig davon habe die Klägerin keinen Auskunftsanspruch, da sie die erstrebte Auskunft dem Zahlenwerk der Anl. K2 entnehmen könne. Daher sei auch der Schadensersatzfeststellungsantrag unzulässig, da die Klägerin ihren Schaden beziffern könne.

Die strafbewehrte Unterlassungserklärung habe sie, die Beklagte im Hinblick auf den von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 27.11.2001 neu eingeführten Streitgegenstand, wonach die Bezeichnung "Designerbrille" unter dem Gesichtspunkt der Irreführung zu rügen sei, abgegeben.

Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 8. Januar 2002 die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, auch ein aufgeklärter Jugendlicher wisse, dass er nicht eine Brille erhalte, die den Preis des Heftes um ein Vielfaches überschreite, zumal auch die Beklagte regelmäßig ihren Zeitschriften derartige "Extras" beilege. Wer an der Zeitschrift interessiert sei, werde die zusätzliche Leistung gern entgegennehmen, wem es nur auf die Zugabe ankomme, etwa weil er meine, die Brille sei sonst wesentlich teurer, betrachte das Heft als Nebensache. Gerade der Jugendliche mit wenig Geld werde sich Gedanken machen, ob der Paketpreis für ihn interessant sei. Es sei auch nicht anzunehmen, dass der potentielle Käufer nur wegen der Brille zum Heft der Beklagten und nicht zu dem der Klägerin greife. Sollte dies doch der Fall sein, wäre auch das nicht zu beanstanden. Denn es verstoße nicht gegen die Regeln des lauteren Wettbewerbs, wenn die Beklagte durch "Extras" ihr Angebot attraktiver mache.

Ein unzulässiges Anlocken sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Verschleierung des wahren Wertes der Ware anzunehmen. Die Bezeichnung als "Designer-Brille" sei so nichtssagend, dass der Verkehr damit keine Wertvorstellung verbinde, insbesondere nicht davon ausgehe, die Brille stamme von einem bekannten Designer.

Gegen dieses, der Klägerin frühestens am 15. Januar 2002 (Bl. 68 d.A.) zugestellte Urteil hat sie mit Schriftsatz vom 13. Februar 2002 (Eingang bei Gericht 14.02.02) Berufung eingelegt und diese am 14. März 2002 begründet.

Sie vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag und trägt im übrigen vor, auch die Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung ändere nichts an der Unzulässigkeit des Angebotes.

Dessen Unzulässigkeit ergebe sich aus § 1 UWG mit § 14 GWB, da ein solches Kopplungsangebot nicht nach § 15 GWB einheitlich im Preis gebunden werden könne. Auch die Anpreisung als "Extra" könne nicht bewirken, dass die Sonnenbrille als Nebenware nicht von der Preisbindung erfasst wäre. Die redaktionelle Behandlung auf S. 3 des beanstandeten Heftes sei nicht hinreichend, denn die beigefügte Sonnenbrille weise gegenüber dem redaktionellen Inhalt keinen zusätzlichen Informationsgehalt auf.

Die Zugabe der Sonnenbrille stelle sich unbeschadet der abgegebenen Unterlassungserklärung auch als übertriebenes Anlocken dar. Denn auch ohne Bezeichnung als "Designerbrille" erscheine die Brille als besonders hochwertiges Accessoire, dessen wahrer Wert den Kindern und Jugendlichen, angesprochen würden etwa Personen ab 12 Jahren, verschleiert werde.

Daneben handele es sich bei Angebot und Verkauf der Zeitschrift "xx" mit der Sonnenbrille zu einem gebundenen CopyPreis von seinerzeit DM 4,50 um ein verdecktes Koppelungsgeschäft ohne Ersichtlichkeit der Einzelpreise, denn die gekoppelten Waren stammten aus verschiedenen Branchen und wiesen nicht einmal eine gewisse Gebrauchsnähe auf.

Der inzwischen abgegebenen Verpflichtungserklärung habe sie in ihrem Antrag Rechnung getragen und das Wort "Designer-Brille" durch "Sonnenbrille" ersetzt. Mit der Verpflichtungserklärung habe sich ein Teil der Klage erledigt.

Sie beantragt,

I. Das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 8. Januar 2002 (Az.: 407 O 154/01) abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,

1. es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens DM 500.000, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre),

zu unterlassen,

die Zeitschrift "xx" zusammen mit einer auf der Titelseite befestigten Sonnenbrille zu einem auf dem Heft aufgedruckten Einzelverkaufspreis von DM 4,50 anzubieten, anzukündigen und zu vertreiben und/oder anbieten, ankündigen oder vertreiben zu lassen, wenn dies geschieht wie in der Heftfolge Nr. 0108 August 2001 mit einer auf dem Heft befestigten schwarzen oder lilafarbenen "Designer-Brille", wie aus den Anlagen A und B beigefügten Ablichtungen ersichtlich;

2. der Klägern Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie die Zeitschrift "xx" Heftfolge Nr. 0108 August 2001 gemäß Ziff. I.1. angeboten, angekündigt oder vertrieben hat, aufgeschlüsselt nach Zeitraum und Anzahl der verkauften Exemplare;

II. festzustellen, dass die Beklagte der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen hat, der ihr durch die Handlungen gemäß Ziff. I. 1. entstanden ist oder noch entstehen wird.

III. Festzustellen, dass im übrigen die Hauptsache erledigt ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt vor,

es fehle an der Wiederholungsgefahr. Denn durch Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung sei gesichert, dass das erstinstanzlich beanstandete Verhalten nicht wiederholt werde.

Die Berufung sei unzulässig. Denn der neue Antrag enthalte einen neuen Streitgegenstand. Die Klägerin könne nicht durch Veränderung des Antrags an der Rechtswirksamkeit einer abgegebenen strafbewehrten Unterlassungserklärung manipulieren.

Unzulässig sei ferner, den Unterlassungsantrag nunmehr auf § 1 UWG i.V. mit §§ 14f GWB zu stützen. Auch hier werde ein neuer Streitgegenstand eingeführt, der den Rechtsstreit auf eine völlig neue Grundlage stelle.

In der Sache selbst sei das Urteil des Landgerichts richtig. Ein Verstoß gegen § 14 GWB liege schon deshalb nicht vor, denn Zeitschrift und Brille würden zu einem gemeinsamen festen Preis verkauft, wobei die Zeitschrift - schon wegen des geringen Wertes der Brille - eindeutig die Hauptware sei.

Es bestehe kein Wettbewerbsverhältnis. Das Durchschnittsalter der Leserinnen von "xx" betrage 18,3, das der Leserinnen von "Brigitte Young miss" 26,3 Jahre. Es fehle in Ansehung der neueren BGH - Rechtsprechung auch an einem übertriebenen Anlocken. Dies komme bei einem Gesamtangebot ohnehin nie in Betracht. Denn die Anlockwirkung, die von einem attraktiven Gesamtangebot ausgehe, sei niemals wettbewerbswidrig, sondern gewollte Folge des Leistungswettbewerbs. Auch derjenige, der sich für ein attraktives Gesamtangebot entscheide, treffe selbst dann eine rationale Entscheidung, wenn es ihm in Wahrheit in erster Linie um die Zusatzware gehe. Auch unter Berücksichtigung der angesprochenen Verkehrskreise sei die Kombination aus Zeitschrift und Brille zu einem einheitlichen Preis nicht zu beanstanden. Denn die heutigen 15 bis 17-jährigen Jugendlichen, an die sich die Zeitschrift der Beklagten auch richte, seien ohne weiteres in der Lage, das Gesamtangebot einzuschätzen und zu würdigen. Tatsächlich liege das Durchschnittsalter der Leser der Zeitschrift "xx" sogar bei 18,3 Jahren. Personen dieses Alters wüssten, dass die Beklagte nichts zu verschenken habe und die Brille keinen Wert haben könne, die den Wert des Heftpreises verkörpere oder gar darüber hinaus gehe. Im übrigen sei der wahre Wert einer Ware immer eine subjektive Größe.

Der Auskunftsanspruch sei schon deshalb unbegründet, weil die Klägerin die von ihr gewünschten Zahlen ohne weiteres unter der Domain www.pz-online.de abfragen könne.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I. Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist auch im übrigen zulässig. Der im Berufungsverfahren neu gestellte Antrag führt nicht zu einer Auswechslung des Streitgegenstandes. Er führt auch nicht zu einer Erledigung hinsichtlich irgendeines Teils der ursprünglichen Klage.

Die Anträge I. und II. Instanz unterscheiden sich nur darin, dass das Wort "Designerbrille" durch das Wort "Sonnenbrille" ausgetauscht worden ist. Danach könnte einerseits eine Erweiterung gesehen werden, weil nunmehr auch "normale" und nicht nur designte Sonnenbrillen erfasst sind und andererseits eine Einschränkung, weil Designerbrillen auch nicht getönte Brillen sein können. Beides ist nicht der Fall. Die Anträge erster und zweiter Instanz beziehen sich auf die konkrete Verletzungsform, nämlich die konkret mit der Zeitschrift angebotene Brille (Anl. B, Bl. 119 d.A.), die im Antrag erster Instanz ersichtlich nur deshalb als "Designerbrille" bezeichnet worden ist, weil die Beklagte selbst sie in ihrer Zeitschrift so bezeichnet. Die Bezeichnung wiederum ist allerdings nicht Gegenstand des Antrags. Denn ein Verstoß gegen den erstinstanzlich gestellten Antrag läge auch dann vor, wenn die Beklagte die nämliche Brille etwa als "coole Sonnenbrille" der Zeitschrift beigefügt hätte. Ob die Brille eine Designerbrille ist, richtet sich nicht nach der Bezeichnung, sondern danach, ob sie wie eine Designerbrille aussieht. Da das Wort "Designerbrille" als Gattungsbegriff zur konkreten Bezeichnung der Brille völlig nichtssagend ist, da alle Brillen "designt" sind und es sich auch bei "Sonnenbrille" um einen Gattungsbegriff handelt, sind die Anträge der Sache nach identisch. Die Klägerin hat sich offenbar nur deswegen zur Umstellung des Antrags veranlasst gesehen, weil die Beklagte mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2001 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat, die streitgegenständliche Brille nicht als "Designerbrille" zu bezeichnen. Das betrifft allerdings einen anderen Streitgegenstand, da es dort um die im Rahmen einer möglichen Anspruchs nach § 3 UWG zu stellenden Frage geht, ob die Bezeichnung als Designerbrille einen höheren als den wahren Wert der Brille vorgaukelt. Bei einer auf Irreführung gestützten Klage setzt sich der maßgebliche Lebenssachverhalt aus der beanstandeten Werbemaßnahme und der dadurch erzeugten Fehlvorstellung der angesprochenen Verkehrskreise zusammen (BGH GRUR 2001, 181, 182 "dentalästhetika"). Für die Bestimmung des Streitgegenstands eines Verfahrens ist in erster Linie der vom Kläger formulierte Antrag maßgebend, wobei zu dessen Auslegung die Klagebegründung heranzuziehen ist (BGH GRUR 1999, 272, 274 "Die Luxusklasse zum Nulltarif"; BGH GRUR 1995, 518, 519 "Versäumte Klagenhäufung"). Die Frage, ob die Bezeichnung der Brille als Designerbrille womöglich irreführende Momente enthält, war aber nie Gegenstand des Verfahrens. Diesem Aspekt wird auch nicht im nicht nachgelassenen und deshalb vom Landgericht zu Recht nicht verwerteten Schriftsatz vom 27.11.2001 nachgegangen. Dort wird lediglich im Rahmen des § 1 UWG die Frage aufgeworfen, ob die Auslobung einer als hochwertig und attraktiv angepriesenen Zugabe unter Verschleierung des wahren Wertes den Tatbestand des übertriebenen Anlockens erfüllt. Darum geht es hier nicht. Die Brille kann von jedermann wahrgenommen werden. Es geht - auch nach dem Antrag - nur um die Frage, ob die Kombination der Zeitschrift mit der konkreten Brille - unabhängig davon wie man sie benennt - sich als übertriebenes Anlocken darstellt. Da diese Fragestellung unbeschadet der Benennung der Brille als Designer- oder Sonnenbrille vollständig weiter fortbesteht, hat die Klage durch die Veränderung des Antragswortlautes weder eine Erweiterung noch eine Einengung erfahren. Es hat sich auch nichts erledigt.

II. Die Berufung ist auch begründet.

Der Klägerin stehen gegen die Beklagte unter dem Gesichtspunkt des übertriebenen Anlockens Ansprüche aus § 1 UWG zu.

1.

Durch die strafbewehrte Verpflichtungserklärung ist die Wiederholungsgefahr nicht entfallen. Denn die Erklärung bezieht sich ausschließlich darauf, die streitgegenständliche Brille nicht als "Designerbrille" zu bezeichnen. Auch wenn sich die Beklagte an diese Verpflichtungserklärung hielte, wäre es ihr unbenommen, das streitgegenständliche Heft mit einer auf der Titelseite der Zeitschrift befestigten Designerbrille zu einem auf dem Heft aufgedruckten Einzelverkaufspreis von ? 2,30 anzubieten, da es für den Antrag nicht darauf ankommt, wie die Brille bezeichnet ist, sondern nur darauf, ob sie so aussieht, wie in den dem Antrag beigefügten Anlagen A und B.

2.

Die Klage ist auch im übrigen begründet.

Zwischen den Parteien besteht ein Wettbewerbsverhältnis. Beide Zeitschriften richten sich an die nämlichen Verkehrskreise, nämlich weibliche Teenager. Die Zeitschrift der Beklagten spricht diese Gruppe schon im Titel "xx" an. Der Inhalt richtet sich mit "Flirttipps" und "Flirttricks" ("Das wollen die Boys"), der Rubrik der peinlichen Erlebnisse ("total blamiert"), den Berichten über Pop-Stars, Tipps für Frisuren und dergleichen mehr an jugendliche Mädchen und Frauen. Gleiches gilt für die Zeitschrift der Klägerin, die die Zielgruppe mit "Y M" ebenfalls im Titel trägt und mit Berichten zu Mode, Haarpflege, "Y Missgeschicke", Flirts usw. über nahezu dieselben Themen berichtet. Der Umstand, dass bei den IVW - Zahlen die Zeitschrift der Klägerin unter "Frauenzeitschriften" und die der Beklagten unter "Jugendzeitschriften" gelistet ist, ist für die Frage des Wettbewerbsverhältnisses ohne Bedeutung. Ebenso ist ohne Relevanz, dass die Leserinnen der Zeitschrift "Y M" im Durchschnitt acht Jahre älter sind, als die Leserinnen von "xx". Denn damit bleibt immer noch eine erhebliche Schnittmenge von Leserinnen, die von beiden Zeitschriften angesprochen werden. Ersichtlich richten sich demnach beide Zeitschriften an Mädchen und junge Frauen.

Das Angebot von Zeitschrift und Brille zu dem gebundenen Preis von ? 2,30 verwirklicht die Fallgruppe des übertriebenen Anlockens und damit den Tatbestand des § 1 UWG. Denn auf die angesprochenen Verkehrskreise, nämlich weibliche Teenager im Alter von 12 bis 20 Jahren wird durch die Koppelung aus Zeitschrift und "cooler Sonnenbrille" eine so starke Anlockwirkung ausgeübt, dass die Rationalität der Nachfrageentscheidung vollständig in den Hintergrund tritt.

Dabei ist allerdings die Fallgruppe des übertriebenen Anlockens nach Wegfall des Rabattgesetzes und der Zugabeverordnung neu zu definieren. Insbesondere darf der gesetzgeberische Wille, der auf eine Lockerung der Zulässigkeit der Wertreklame hinausläuft, nicht dadurch unterlaufen werden, dass ursprünglich der ZugabeVO unterfallende Sachverhalte nunmehr nach § 1 UWG sanktioniert sind. Ebenso ist ausgeschlossen, dass die schon nach der ursprünglichen Rechtslage zulässige Anlockwirkung einheitlicher Angebote, bei der der eine Teil als besonders günstig herausgestellt wird, nach § 1 UWG verboten werden kann. Denn die Werbung mit der besonders günstigen Abgabe eines Teils der Gesamtleistung stellt sich in einem solchen Fall als legitimer Hinweis auf den günstigen, durch verschiedene Bestandteile geprägten Preis der angebotenen Gesamtleistung dar; eine solche Anlockwirkung ist niemals wettbewerbswidrig, sondern gewollte Folge des Leistungswettbewerbs (BGH, Urteil vom 13.06.2002, Az. I ZR 71/01, "Koppelungsangebot II", GRUR 2002, S. 979, 980 unter Hinweis auf die Handy-Rechtsprechung BGH GRUR 1999, S. 264ff "Handy für 0,00 DM"; BGH GRUR 1999, S. 261ff "Handy-Endpreis"; BGH NJWE-WettbR 2000, 232f "Handy fast geschenkt für 0,49 DM). Mit dem auch nach altem Recht nicht zu beanstandenden einheitlichen aufeinanderbezogenen Gesamtangebot lässt sich die Zulässigkeit des Kombinationsangebots nicht begründen. Denn Zeitschrift und Sonnenbrille haben, worauf die Klägerin zu Recht hinweist, nichts miteinander zu tun. Dazu genügt auch nicht, dass die Sonnenbrille im Zusammenhang mit den auf S. 3 der Zeitschrift behandelten "Flirt-Tipps" und "Lock ihn an" Vorschlägen verwendet werden kann. Dadurch erscheint die Kopplung aus Zeitschrift und Sonnenbrille noch nicht als sinnvolle Verbindung zu einer Wareneinheit (vgl. OLG Hamburg, NJW 1998, S. 1086, 1087 "Pasta-Zubehörteil").

Vor dem Hintergrund der geänderten Gesetzeslage sind allerdings auch die Anforderungen an die Fallgruppe des übertriebenen Anlockens durch verdeckte und/oder offene Koppelungsangebote oder Gesamtangebote oder Zugaben neu zu definieren. Der Wegfall der Zugabeverordnung und des Rabattgesetzes führt allerdings nicht dazu, dass in den genannten Fällen die Anwendung des § 1 UWG generell ausgeschlossen ist. Vielmehr verweist die Gesetzesbegründung ausdrücklich darauf, dass die allgemeinen wettbewerbsrechtlichen Vorschriften anwendbar bleiben. Danach kommt es auf den jeweiligen Einzelfall an, etwa das Verhältnis der Wertreklame zum jeweils beworbenen Produkt, die sonstigen marktbezogenen Besonderheiten, zu denen etwa auch die angesprochenen Verkehrskreise gehören (vgl. Senat, Urteil vom 28. November 2001, Az.: 5 U 111/01 GRUR 2002, S. 203f "Einkaufsgutschein"). Andererseits kann auch in Fällen, in denen dem Verbraucher für den Fall des Erwerbs einer Ware Vergünstigungen, insbesondere Geschenke versprochen werden, selbst dann nicht ohne weiteres ein übertriebenes Anlocken gesehen werden, wenn sich Hauptangebot und Geschenk nicht als ein funktionell einheitliches Angebot darstellen. Dabei können die Fälle missbräuchlicher Koppelungsangebote zu einer einheitlichen Fallgruppe für sämtliche Koppelungsgeschäfte einschließlich der Vorspannangebote zusammengefasst werden (BGH, aaO, Urteil vom 13. Juni 2002, "Koppelungsangebot II"). Insoweit kommt es nach Ansicht der Bundesgerichtshofes, der der Senat folgt, insbesondere darauf an, ob durch das Gesamtangebot der Preisvergleich durch den Verbraucher erschwert und es ein gewisses Irreführungs- und Preisverschleierungspotential birgt oder, insbesondere wenn ein Teil des Angebots unentgeltlich gewährt werden soll, die Rationalität der Nachfrageentscheidung vollständig in den Hintergrund tritt. Dabei kommt es aber stets auf den Einzelfall an. Starre Regeln, insbesondere feste (relative) Wertgrenzen, bei denen die Zugabe stets zu einem übertriebenen Anlocken führt, lassen sich nicht aufstellen.

Dies vorausgeschickt, ist das streitgegenständliche Angebot aus Zeitschrift und Sonnenbrille als übertriebenes Anlocken zu beanstanden, denn bei den angesprochenen weiblichen Teenagern wird die Rationalität der Nachfrageentscheidung vollständig in den Hintergrund treten. Auszugehen ist vom durchschnittlich informierten, aufgeklärten und verständigen Durchschnittsverbraucher, den der Senat seit der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) "Gut Springenheide - 6-Korn-Eier" (WRP 1998, S. 848, 850) als neues Verbraucherleitbild zum Maßstab nimmt. Im Rahmen dieses Verbraucherleitbildes kommt es wiederum auf den angesprochenen Verkehrskreis an, bei dem es sich um die weiblichen Teenager handelt. Erfahrungsgemäß werden derartige Zeitschriften in etwa ab Beginn der Pubertät gelesen. Dem steht die Behauptung der Beklagten, das Durchschnittsalter ihrer Leserinnen betrage 18,3 Jahre, nicht entgegen, sondern zeigt, dass eher jugendliche Leserinnen zu dieser Zeitschrift greifen. Maßgeblich kommt es nämlich nicht auf das Durchschnittsalter, sondern auf die Zielgruppe an. Wenn schon das Durchschnittalter bei 18,3 Jahren liegt, ist gesichert, dass die Zeitschrift bereits von 13jährigen gelesen wird. So bedarf es etwa bei zwei vierzigjährigen Eltern, die die Zeitschrift der Beklagten lesen, um zu wissen, wofür sich ihre Kinder interessieren, bereits acht knapp 13jähriger Leserinnen, um auf ein Durchschnittsalter der Leserschaft von 18,3 Jahren zu kommen. Auch die Leserbriefe beider Parteien zeigen, dass bereits 14jährige Leserinnen der Zeitschrift der Beklagten sind. Dies entspricht auch der Erfahrung der Mitglieder des Senats. Demgemäß ist auch für die Frage, in welcher Weise das "Extra" in Form einer Sonnenbrille Einfluss auf die Kaufentscheidung ausübt, auf den Erfahrungshorizont durchschnittlich informierter, aufgeklärter und verständiger etwa 12 bis 20 Jahre alter Kinder und Jugendlicher abzustellen (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR 1975, S. 267, 268 "Milky Way"; OLG Frankfurt, GRUR 1994, S. 522, 523 "Lego - Hotline"). Diese noch geschäftlich eher unerfahrene und im Wirtschaftsleben besonders schutzbedürftige Altersgruppe ist erfahrungsgemäß außerordentlich anfällig für die Zugabe derartiger Produkte, was bei der Beurteilung der Anlockwirkung Berücksichtigung zu finden hat (vgl. BGH GRUR 2002, 976, 979 "Kopplungsangebot I s. Anl. B6).

Die Beklagte vertreibt ihre Zeitschrift mit einer Sonnenbrille, bei der es sich schon aufgrund ihrer Optik aus der Sicht der Jugendlichen um ein "cooles" Produkt handelt, das "in" ist. Dies gilt gerade auch im Zusammenhang mit der Beschreibung der beiden zur Verfügung stehenden Farben als "heißes lila" und "cooles schwarz". Dabei kommt es auf die Frage, ob derartige Brillen sonst nur für ein Vielfaches des Verkaufspreises der Zeitschrift erworben werden können, oder angesichts des von der Beklagten behaupteten Einstandspreises von 0,78 DM auch sehr viel billiger zu haben sind, nicht an. Denn unbeschadet des objektiven Wertes einer solchen Sonnenbrille tritt sie den Jugendlichen als ein Produkt entgegen, dass einen Wert darstellt, der den der Zeitschrift mindestens erreicht. Denn die Sonnenbrille sieht nicht billig aus und soll von den Kindern und Jugendlichen auch nicht als billig wahrgenommen werden. Der von der Beklagten erhobene Einwand, auch Kinder und Jugendliche wüssten, dass ihnen niemand etwas schenken wolle, würden schon deshalb nur einen geringen Wert annehmen und angesichts ihrer geringeren finanziellen Möglichkeiten bei der Entscheidung für eine Zeitschrift rational abwägen, entspricht nicht der Realität.

Das Gegenteil ist richtig: Tatsächlich entscheiden sich die eher als Erwachsene zu spontanen Kaufhandlungen neigenden Kinder und Jugendlichen gerade wegen ihrer eingeschränkten wirtschaftlichen Möglichkeiten allein deshalb für die Zeitschrift der Beklagten, weil sie bei deren Kauf eine hochwertig, cool und schick aussehende Brille zusätzlich bekommen. Sie bemessen ihre Entscheidung nicht in erster Linie an der Preiswürdigkeit und Qualität (Umfang, Inhalt) der konkurrierenden Zeitschriften, sondern ausschließlich daran, dass sie durch den Erwerb gleichzeitig in den Besitz einer als hochwertig betrachteten Sonnenbrille kommen. In diesem Zusammenhang kann die Beklagte nicht damit gehört werden, die von ihr angesprochenen Jugendlichen seien an derartige "Extras" gewöhnt. Zum einen ist konkret zu einer solchen Gewöhnung nichts vorgetragen. Nach den Behauptungen der Klägerin ist es auch nur die Beklagte, die bei dem hier interessierenden Teil des Zeitschriftenmarktes ihre Zeitschriften mit derartigen Zugaben versieht. Zum anderen hängt die Frage des übertriebenen Anlockens maßgeblich von der Art der Zugabe ab, wie sie den Jugendlichen entgegentritt. Bei der hier in Rede stehenden konkreten Koppelung mit einer Brille kann von einer rationalen Kaufentscheidung jedenfalls keine Rede sein.

Der Unterlassungsantrag ist nach allem aus § 1 UWG begründet.

3. Danach konnte die weitere Frage, ob das aus Zeitschrift und Brille zum Preis des gebundenen Copy-Preises der Zeitschrift bestehende Angebot zugleich einen Verstoß gegen §§ 14, 15 Abs.3 Ziff.1 GWB in Verbindung mit § 1 UWG darstellt, dahinstehen.

4. Der Auskunftsanspruch ist begründet aus §§ 259f, 242 BGB. Ohne die Auskunft kann die Klägerin die ihr zustehenden Schadensersatzansprüche nicht beziffern. Sie kann auch Auskunft von der Beklagten direkt verlangen und muss sich nicht darauf verweisen lassen, sie könne sich die erbetenen Auskünfte auch über die Domain pz-online.de selbst besorgen.

5. Der Schadensersatzfeststellungsantrag ist zulässig (§ 256 Abs.1 ZPO). Denn die Klägerin kann derzeit ihren Anspruch nicht beziffern. Er ist aus § 1 UWG auch begründet.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Ziff. 10, 711 ZPO.

Der vorliegende Rechtsstreit gibt keine Veranlassung, gem. § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen. Es handelt sich auf der Grundlage feststehender Rechtsgrundsätze um eine reine Einzelfallentscheidung.

Ende der Entscheidung

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