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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Urteil verkündet am 22.02.2006
Aktenzeichen: 5 U 3/05
Rechtsgebiete: WZG, MarkenG


Vorschriften:

WZG § 4
MarkenG § 15
1. Für die Schutzfähigkeit einer Zeichenfolge unter der Geltung von § 4 WZG ist erforderlich, dass diese als Wort aussprechbar und auch tatsächlich in dieser Weise ausgesprochen wird. Der Umstand, dass eine zwei Vokale enthaltende Buchstabenkombination irgendwie artikulierbar ist bzw. theoretisch wie ein Wort ausgesprochen werden könnte, reicht für die Schutzfähigkeit nicht aus.

2. Für Entstehung eines inländischen Kennzeichenrechts reicht es nicht aus, dass das Unternehmenskennzeichen auf einer (ausländischen) Internet-Domain mit *.com-Endung erscheint, die auch im Inland abrufbar ist. Für die Annahme einer Benutzungsaufnahme im Inland ist darüber hinaus zumindest erforderlich, dass die Homepage einen hinreichenden Inlandsbezug aufweist.


HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT IM NAMEN DES VOLKES VERSÄMNISTEIL- und SCHLUSSURTEIL

Geschäftszeichen: 5 U 3/05

Verkündet am: 22. Februar 2006

In dem Rechtsstreit

hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 5. Zivilsenat, durch die Richter Betz, Rieger, Dr. Koch nach der am 18. Januar 2006 geschlossenen mündlichen Verhandlung für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21.09.04 wird im Wege des Versäumnisurteils zurückgewiesen.

Auf die Anschlussberufung der Klägerinnen wird die Beklagte zu 2) im Wege des Versäumnisurteils unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Hamburg vom 21.9.2004 weiter verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei das Ordnungsgeld im Einzelfall nicht 250.000 € und die Ordnungshaft insgesamt nicht zwei Jahre übersteigen darf, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für ihr Softwareprogramm die Bezeichnung "AOL-KfZ" zu benutzen und/oder benutzen zu lassen.

Die weitergehende Anschlussberufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz haben die Klägerinnen 9 %, der Beklagte zu hat 1. 6 %, die Beklagte zu 2. 83 % und die Beklagte zu 3. 2 % zu tragen.

Von den Kosten des Rechtsstreits in der Berufungsinstanz tragen die Klägerinnen 10 %, der Beklagte zu 1. trägt 7 %, die Beklagte zu 2. 80 % und die Beklagte zu 3. 3 %. Die Beklagten tragen die ausscheidbaren Kosten ihrer Säumnis in vollem Umfang.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerinnen können die Vollstreckung der Beklagten zu 2. hinsichtlich der durch die zurückgewiesene Anschlussberufung entstandenen Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte zu 2. vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

und beschlossen:

Der Streitwert wird für den Berufungsrechtszug auf € 982.991,75 festgesetzt.

Hiervon entfallen auf den Beklagten zu 1. € 70.000.-. auf die Beklagte zu 2. 888.945,75 sowie € 20.046.- auf die Beklagte zu 3.

Bei der Bemessung der Einzelstreitwerte folgt der Senat der landgerichtlichen Festsetzung aus dem Beschluss vom 04.01.06.

Für den jeweiligen Wert der in zweiter Instanz nicht mehr streitgegenständlichen Teilanträge zu I.3.2. (€ 50.000.-), I.3.6. (€ 50.000.-), I.4.4. (€ 25.000.-), II.2.1. (€ 10.000.-) und II.2.5. (€ 10.000.-) hat der Senat den unter I.3., I.4. und II.2. festgesetzten Gesamtwert gleichmäßig auf die darunter zusammengefassten Einzelangriffe aufgeteilt.

Gründe:

I.

Die Klägerinnen sind Anbieterinnen von Dienstleistungen im Internet. Die Klägerin zu 1. führte im Oktober 1989 unter der Bezeichnung "AOL" in den USA den Onlinedienst "America Online" ein. Im Jahr 1991 änderte sie ihre Firma in "America Online, Inc.". "AOL" ist das Firmenschlagwort der Klägerin zu 1.. Seit 1992 verwendet sie die Internet-Adresse "www.aol.com".

Am 1. März 1995 kündigte die Klägerin zu 1. an, gemeinsam mit der Bertelsmann AG einen europäischen AOL-Online-Dienst aufzubauen. Der erstmalige Online-Auftritt in Deutschland erfolgte am 28.11.95. Dieser wird seitdem von der am 06.04.95 gegründeten Klägerin zu 2. betreut, die seit 2002 als "AOL Deutschland GmbH & Co. KG" firmiert (Anlage K3). Die Klägerin zu 2. ist Inhaberin und Nutzerin der Domainadresse "www.aol.de".

Der AOL-Onlinedienst umfasst neben dem Internetzugang die Nutzung verschiedener Themenbereiche, wie zum Beispiel E-Mail, Homebanking und Software-Programme. Außerdem werden verschiedene Services wie etwa News, Wetter, Kleinanzeigen und Software-Downloads angeboten (Anlagen K 1).

Die Klägerin zu 1. verfügt über mehrere Marken an der Bezeichnung AOL, unter anderem über die deutsche Wortmarke "AOL", Nr. 39507354.5 (Anlage K24), welche mit Priorität vom 14.10.94 für "Telekommunikation, nämlich elektronische Übertragung von Daten, Bildern und Dokumenten, elektronische Speicherung und Wiederauffindung von Daten und Dokumenten, Dienstleistungen im Bereich der elektronischen Mail, sowie Computerdienstleistungen, nämlich Vermietung von Zugangszeit zu Computerdatenbasen, Forschungs- und Referenzmaterialien im Bereich der Geschäftswelt, der Finanzen, der Nachrichten, des Wetters, des Sports, der Computer und der Computersoftware, der Spiele, der Musik, des Theaters, der Filme, der Unterhaltung, der Reisen, des Einkaufens, der Computerunterstützung, des Unterrichts und der Erziehung, des Lifestyles und der Hobbys; Computerdating-Dienstleistungen; Computerberatungsdienstleistungen; computerisiertes Bestellen via Telefon und Computerterminals; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung" geschützt ist (Anlage K24).

Der Beklagte zu 1. ist Alleingesellschafter der Beklagten zu 2. und seit 23.05.02 deren Geschäftsführer. Der Gegenstand des Unternehmens der Beklagten zu 2., das am 21.12.1994 in das Handelsregister Würzburg eingetragen wurde, ist die Entwicklung und der Vertrieb von Software, insbesondere von anwenderorientierten EDV-Lösungen.

Die Beklagte zu 2. vertreibt von ihr entwickelte Softwareprogramme mit den Titeln AOL-KfZ, AOL-CaRent, AOL-Office, AOL-Faktura, AOL-Miet, AOL-Trans, AOL-Reha, AOL-VERW und AOL-EmailManager bzw. AOL Email-Manager. Diese Programme wurden und werden auf der Seite "www.aol-kfz.de", die auf den Beklagten zu 1. registriert ist, angeboten. Nach einer zwischenzeitlich erfolgten Umgestaltung der Seite kann man sich diese Angebote nunmehr durch Anklicken der Rubriken-Titel AOL CARENT (Autovermietung), AOL Nutzverzeugvermietung, AOL Fuhrparkverwaltung, AOL Verwaltung, AOL RENT (Maschinenvermietung), AOL CRANERENT (Kranvermietung), AOL Reha, AOL Zeiterfassung, AOL Email-Manager und AOL OFFICE (Objektverwaltung) ansehen (Anlagen K20 und K21).

Im geschäftlichen Verkehr tritt die Beklagte zu 2. nicht ausschließlich unter ihren vollständigen Firma auf, sondern auch als "AOL Vertriebsgesellschaft mbH" (Anlage K5). Auf der Webseite www.autoverwertung.de/Gebraucht/AGB.htm wird die Firma in den AGB als "AOL" bezeichnet (Anlage K9).

Die Beklagte zu 2. ist Inhaberin verschiedener weiterer Domains mit dem Bestandteil AOL. Sie ließ im Zeitraum von Mai 2002 bis Juli 2003 die Domains "www.aol-reha.de", "www.aol-hilfe.de", "www.aol-portal.de", "www.aol-newsletter.de" und "www.aolsoftware.de" auf sich registrieren.

Die Beklagten zu 1. und 2. halten jeweils 50 % der Geschäftsanteile der Beklagten zu 3.. Der Gegenstand des Unternehmens der Beklagten zu 3. ist das Betreiben von Internet-Shops, der Handel mit Marken und Domains sowie der Vertrieb von Internetprodukten aller Art und die Erbringung von Dienstleistungen hierzu (Anlagen K4a und K4b).

Die Beklagte zu 3. gestaltete im April 2003 Internet-Auftritte für die Domains www.aolsoftware.de und www.aol-portal.de. Dabei wurde zunächst sie als Betreiberin der Seiten genannt. Seit dem 07.08.2003 wird die Beklagte zu 2. angegeben.

Auf ein Schreiben der Klägerinnen mit dem Datum vom 13.01.97, den Beklagten zugegangen am 16.01.98, berief sich der Beklagte zu 1. mit Schreiben vom 16.01.98 als Geschäftsführer der Beklagten zu 2. auf prioritätsältere Kennzeichen und forderte die Klägerin zu 2. auf, Schadensersatz zu leisten (Anlage B9). Dieses Schreiben trug im Briefkopf oben rechts den Schriftzug "Anwenderorientierte EDV-Lösungen Vertriebsgesellschaft GmbH", bei der Unterschrift "AOL EDV-Lösungen Vertriebs GmbH" und in der kleingedruckten Absenderadresszeile den Schriftzug "AOL Vertriebsgesellschaft mbH".

Mit Schreiben vom 29.06.01 wandte sich die Klägerin zu 2. an den Beklagten zu 1. und forderte ihn auf, eine Unterlassungserklärung bezüglich der Verwendung der Adresse "www.aol-kfz.de" abzugeben (Anlage K46). Darauf antwortete der Beklagte zu 1. mit Schreiben vom 05.07.01, in dem er mitteilte, dass er nur versehentlich als Inhaber der Adresse eingetragen sei (Anlage K47). Er habe bei der Eintragung für ein Unternehmen gehandelt und bitte darum, sich direkt an den Eigentümer der Domain zu wenden.

Mit Schreiben vom 24.07.03 wandte sich der Beklagte zu 1. als Geschäftsführer der Beklagten zu 2. an die Klägerin zu 2. und teilte ihr mit, ein Konkurrent der Klägerinnen habe der Beklagten zu 2. ein Angebot für die Schaltung von Werbung auf den von der Beklagten zu 2. betriebenen Internetportalen gemacht. Vorab solle der Klägerin zu 2. die Möglichkeit gegeben werden "über dieses Thema zu reden" (Anlage K48).

Mit zwei einstweiligen Verfügungen vom 11.08.03 verbot das Landgericht Hamburg den Beklagten zu 2. und 3., bestimmte Bezeichnungen mit dem Bestandteil AOL zu verwenden. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen übersandte den Beklagten zu 2. und 3. am 14.11.03 ein Abschluss- und Abmahnschreiben, in welchem sie diese aufforderte, die Verwendung der fünf zu diesem Zeitpunkt streitigen Domains zu unterlassen (Anlage K49). Für diese Abmahnung stellte er jeweils mit Schreiben vom 04.12.03 der Beklagten zu 2. einen Betrag in Höhe von € 928.- und der Beklagten zu 3. in Höhe von € 1.046.- in Rechnung (Anlagen K61 und K62). Außerdem wurde am 04.02.04 eine weitere Abmahnung bezüglich der Domains "www.aol-hotline.de" und "www-aolhotline.de" (Anlage K71) zugesandt. In Folge der abgegebenen Unterlassungserklärung hinsichtlich der Domain "ww.aol-hotline.de" wurden der Beklagten zu 2. ein Betrag in Höhe von € 517,75 in Rechnung gestellt. In der am 06.02.04 unterschriebenen Unterlassungserklärung verpflichtete sich die Beklagte zu 2. zur Erklärung der Freigabe der Domain "www.aol-hotline.de" gegenüber den DENIC (Anlage K 72). Eine Umschreibung der Domain auf die Klägerin zu 2. fand am 16.09.04 statt.

Die Klägerinnen haben einen weitgehenden Teil ihrer Ansprüche zunächst im Wege der einstweiligen Verfügung verfolgt. Nachdem die Klägerinnen insoweit mit Urteil des Landgerichts Hamburg vom 03.02.04 (312 O 612/03) im Wesentlichen erfolgreich waren, haben die Beklagten die Entscheidung mit der Berufung angefochten. Sie haben ihr Rechtsmittel in der Senatsverhandlung auf die rechtlichen Hinweise des Senats zurückgenommen.

Die Klägerinnen verfolgen nunmehr ihre - erweiterten - Ansprüche im Hauptsacheverfahren.

Die Klägerinnen haben in der ersten Instanz vorgetragen, ihnen stünden die älteren Rechte an der Bezeichnung "AOL" zu. Insbesondere sei die Domain "www.aol.com" bereits seit 1992 auch von Deutschland aus aufrufbar gewesen.

Ihre Firmenkennzeichen sowie ihre Marke und die Domains der Beklagten zu 1. und 2. seien teilidentisch. Die Zusätze, die die Beklagte neben der Bezeichnung AOL verwende, seien rein beschreibend. Ihre Marke genieße eine sehr hohe Bekanntheit, so dass ihr ein weiter Schutzbereich zukomme. Auch seien die von ihnen und den Beklagten angebotenen Waren und Dienstleitungen ähnlich.

Zudem versuchten die Beklagten, ihre - der Klägerinnen - Bekanntheit und ihren guten Ruf systematisch auszubeuten. Die Beklagten hätten sich ihrem Marktauftritt insbesondere durch die farbliche Umgestaltung ihrer Internetseite auf ihre - der Klägerinnen - Farben im Jahr 2001 (K8) systematisch angenähert.

Darüber hinaus müsse die nach dem Recht der Gleichnamigen notwendige Interessenabwägung aufgrund ihrer hohen Bekanntheit, aufgrund der Vielzahl der Internet-Nutzer, die sie unter AOL vermuten und aufgrund ihres Interesses, auch im Internet unter AOL erreichbar zu sein, zu ihren Gunsten ausfallen. Ein Interesse an den streitgegenständlichen Domains ergebe sich auch unter dem Gesichtspunkt der Verwässerungsgefahr. Ein Hinweis auf die Identität der Beklagten auf den jeweiligen Startseiten genüge nicht, weil bereits die Anwahl der Domains eine Zuordnungsverwirrung begründe.

Die geltend gemachten Ansprüche seien nicht verwirkt. Insbesondere sei ihnen im Zeitpunkt des Schreibens vom 13.01.98 lediglich bekannt gewesen, dass die Beklagte zu 2. als "AOL Vertriebsgesellschaft" aufgetreten sei. Eine Kenntnis davon, dass diese auch als "AOL" und "AOL GmbH" auftrete, habe sie erst nach weiteren Ermittlungen, die auf das Schreiben der Beklagten zu 2. vom 24.07.03 angestellt habe, erlangt. Für eine Verwirkung nach den allgemeinen Vorschriften fehle sowohl das Zeit- als auch das Umstandsmoment.

Die Klägerinnen haben ihre Klage mit Schreiben vom 30.04.04 hinsichtlich der Adresse "www.aolhotline.de" und mit Schreiben vom 25.06.04 hinsichtlich der Adressen www.aol-hotline.de", "www.aol-topnews.de" und "www.aol-sonderangebote.de" erweitert.

Bezüglich der Domain "www.aol-hotline.de" haben die Parteien den Rechtsstreit bereits in erster Instanz übereinstimmend für erledigt erklärt. Diesbezüglich streiten sie um die Kosten, wobei die Klägerinnen behaupten, die Beklagte zu 2. bereits in ihrer Abmahnung (Anlage K 71) darauf hingewiesen zu haben, dass sie zur sofortigen Freigabe der Domain gegenüber der DENIC verpflichtet sei.

Die Klägerinnen haben in erster Instanz beantragt:

I. Die Beklagten zu 1. und 2. zu verurteilen,

es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei das Ordnungsgeld im Einzelfall nicht € 250.000 und die Ordnungshaft insgesamt nicht zwei Jahre übersteigen darf, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs folgende Bezeichnungen zu benutzen und/oder benutzen zu lassen:

1. der Beklagte zu 1.: die Internetadresse www.aol-kfz.de

2. die Beklagte zu 2.: die Bezeichnungen:

2.1.: AOL

2.2.: AOL GmbH

3. der Beklagte zu 2.: die Internetadressen:

3.1.: www.aol-kfz.de

3.2.: www.aol-portal.de

3.3.: www.aol-reha.de

3.4.: www.aolsoftware.de

3.5.: www.aolhotline.de

3.6.: www.aol-topnews.de

3.7.: www.aol-sonderangebote.de

4. die Beklagte zu 2. für ihre Softwareprogramme die Bezeichnungen:

4.1.: AOL-KfZ

4.2.: AOL-CaRent

4.3.: AOL-Office

4.4.: AOL-Faktura

4.5.: AOL-Miet

4.6.: AOL-Trans

4.7.: AOL-Reha

4.8.: AOL-VERW

4.9.: AOL-EmailManager bzw. AOL Email-Manager

5. die Beklagte zu 2. die Rubrikentitel:

5.1.: AOL CARENT (Autovermietung)

5.2.: AOL Nutzfahrzeugvermietung

5.3.: AOL Fuhrparkverwaltung

5.4.: AOL Verwaltung

5.5.: AOL RENT (Maschinenvermietung)

5.6.: AOL CRANERENT (Kranvermietung)

5.7.: AOL Reha

5.8.: AOL Zeiterfassung

5.9.: AOL Email-Manager

5.10.: AOL OFFICE (Objektverwaltung).

II. Die Beklagten zu 1. und 2. werden verurteilt, durch Erklärung gegenüber der DENIC e.G. folgende Internetadressen freizugeben:

1. der Beklagte zu 1.

die Internetadresse: www.aol-kfz.de

2. der Beklagte zu 2.

die Internetadressen:

2.1.: www.aol-portal.de

2.2.: www.aol-reha.de

2.3.: www.aolsoftware.de

2.4.: www.aolhotline.de

2.5.: www.aol-topnews.de

2.6.: www.aol-sonderangebote.de

III. Der Beklagte zu 1. wird verurteilt, darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang er die Bezeichnung "www.aol-kfz.de" benutzt hat und/oder hat benutzen lassen unter Angabe der erzielten Umsätze, der Menge der erbrachten Dienstleistungen, der Art und des Umfangs etwaiger erzielter Werbeeinnahmen durch Vergabe von Werbeplätzen auf der genannten Webseite, jeweils aufgeschlüsselt nach Monat und Kalenderjahr.

IV. Die Beklagte zu 2. wird verurteilt,

1. an die Klägerinnen als Gesamtgläubigerinnen 1.445,75 € zu zahlen;

2. den Klägerinnen darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie jeweils die Bezeichnungen aol-hilfe.de, aol-kfz.de, aol-newsletter.de, aol-portal.de, aol-reha.de, aolsoftware.de, aol-hotline.de, aolhotline.de, aol-topnews.de und aol-sonderangebote.de benutzt hat und/oder hat benutzen lassen unter Angabe der erzielten Umsätze, der Menge der erbrachten Dienstleistungen, der Art und des Umfangs etwaiger erzielter Werbeeinnahmen durch Vergabe von Werbeplätzen auf der genannten Webseite, jeweils aufgeschlüsselt nach Monat und Kalenderjahr.

V. Die Beklagte zu 3. wird verurteilt,

1. an die Klägerinnen als Gesamtgläubigerinnen 1.046,00 zu zahlen;

2. den Klägerinnen darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die Websites www.aolsoftware.de und www.aol-portal.de sowie den Rubrikentitel "AOL News" genutzt hat, unter Angabe der erzielten Umsätze, der Menge der erbrachten Dienstleistungen, der Art und des Umfangs etwaiger erzielter Werbeeinnahmen durch Vergabe von Werbeplätzen auf der genannten Webseite, jeweils aufgeschlüsselt nach Monat und Kalenderjahr.

VI. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, den Klägerinnen allen Schaden zu erstatten, der ihnen aus deren vorstehend unter I., II., III. und IV. jeweils bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig entstehen wird.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben vorgetragen,

ihnen stünden die älteren Rechte an der Geschäftsbezeichnung AOL zu. Insbesondere sei die Vorgesellschaft der Beklagten zu 2., die AOL Vertriebsgesellschaft GbR, bereits seit 1994 als "AOL Vertriebsgesellschaft GbR" aufgetreten und habe die Bezeichnung AOL benutzt (Anlagen B1 - B4). Auch sei bereits vor der Anmeldung der Marke der Klägerin zu 1. in Deutschland von ihr entwickelte Software unter der Bezeichnung "AOL-KfZ" angeboten worden (Anlagen B5 - B6f). Die Beklagten zu 1. und 3. könnten sich aufgrund der Firmenverbindungen auf die älteren Kennzeichenrechte der Beklagten zu 2. berufen. Selbst wenn die Domain "www.aol.com" schon vorher von Deutschland aus habe aufgerufen werden können - was die Beklagten ausdrücklich bestreiten -, sei dieser Umstand nicht geeignet, einen Kennzeichenschutz in Deutschland zu begründen.

Auch eine nach dem Recht der Gleichnamigen gebotene Interessenabwägung habe aufgrund der prioritätsälteren Rechte, des Interesses, ihre Produkte auch im Internet anzubieten sowie des Umstandes, dass die Bezeichnung AOL stets mit kreativen und nicht lediglich beschreibenden Zusätzen verwendet worden sei und verwendet werde, zu ihren Gunsten auszufallen. Die Klägerinnen hätten ihre angeblich überragende Bekanntheit nicht hinreichend belegt. Ein eventueller Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Domains bestehe nicht uneingeschränkt; vielmehr würde es genügen, wenn die sie - die Beklagten - auf den jeweiligen Startseiten ausdrücklich auf ihre Identität hinwiesen.

Die Beklagte zu 2. wende sich mit ihrem Angebot zudem nur an Unternehmen.

Die von den Klägerinnen geltend gemachten Ansprüche hinsichtlich der Bezeichnungen "AOL" und "AOL GmbH" seien verwirkt. Spätestens seit dem Zugang des Schreibens der Beklagten zu 2. (Anlage B 9; Zugang 21.01.98) sei ihnen aufgrund des Briefkopfes bekannt gewesen, dass die Beklagte zu 2. auch unter diesen Bezeichnungen aufgetreten sei. Bis zur Klagerhebung habe anschließend diesbezüglich keine weitere Korrespondenz zwischen den Klägerinnen und der Beklagten zu 2. stattgefunden. Sie, die Beklagte zu 2., habe einen wertvollen Besitzstand an der Bezeichnung AOL erworben. So hätten die erzielten Umsätze pro Jahr bei etwa DM 500.000.- gelegen und die Werbeausgaben etwa € 12.000.- bis 20.000.- pro Jahr betragen.

Auch sei eine Verwirkung hinsichtlich der Domain "www.aol-kfz.de" eingetreten. Nach dem Schriftwechsel im Juni 2001 hätten die Klägerinnen zwei Jahre lang keine weiteren Maßnahmen ergriffen, obwohl sie auf der Webseite mühelos hätten herausfinden können, dass Betreiber der Seite sie, die Beklagte zu 2., gewesen sei. Diese Adresse werde ständig als Hinweis auf die Internet-Plattform des Beklagten zu 2. angegeben (Anlage B6d-f).

Ebenso seien etwaige Ansprüche bezüglich der Software AOL-KfZ verwirkt. Seit 1994 habe sie, die Beklagte zu 2., 175 Lizenzen für diese Software verkauft und damit Umsätze in Höhe von etwa € 1,4 Mio. erzielt. Bis zum 14.11.03 (Anlage K49) hätten die Klägerinnen keine Ansprüche diesbezüglich geltend gemacht, obwohl die Software auf der Internetseite "www.aol-kfz.de" beworben und angeboten worden sei.

Die geltend gemachten Kostenansprüche seien aufgrund mangelnder Unterlassungsansprüche unbegründet. Zudem habe sie, die Beklagte zu 3., im Schreiben vom 17.09.03 bereits angeboten, Unterlassungserklärungen hinsichtlich der Domain-Adressen "aolsoftware.de" und "aol-portal.de" abzugeben (Anlage B18), was nach dem Scheitern der Vergleichsverhandlungen umgehend geschehen sei. Einer gesonderten Aufforderung hätte es insofern nicht bedurft.

Bezüglich der Erledigung hinsichtlich der Adresse "www.aol-hotline.de" sei die Klage von Anfang an unbegründet gewesen. Sie, die Beklagte zu 2., habe bereits am 03.05.04 ihren Provider aufgefordert, die Domain zu löschen und die Freigabe zu veranlassen (Anlage B20) und diese Bitte mit Schreiben vom 02.06.04 wiederholt. Damit sei sie ihrer Verpflichtung zur Abgabe der Freigabeerklärung vollumfänglich nachgekommen.

Das Landgericht hat die Klage bezüglich der Bezeichnungen "AOL", "AOL GmbH" und der Softwarebezeichnung "AOL-KfZ" mit Urteil vom 21.09.04 abgewiesen, im Übrigen die Beklagten antragsgemäß verurteilt. Es hat ausgeführt, die Beklagte zu 2. habe durch das Auftreten der Vorgesellschaft im Jahr 1994 die besseren Rechte an den Bezeichnungen "AOL", "AOL GmbH" sowie der Bezeichnung "AOL-KfZ" als Titel eines Softwareprogramms. Die Klägerinnen könnten sich nicht auf eine Prioritätsbegründung durch die Aufnahme des amerikanischen Online-Dienstes und die Bereitstellung der Domain "www.aol.com" berufen, weil der für die Entstehung einer Marke in Deutschland notwendige Inlandsbezug nicht dargelegt worden sei. Die Klägerinnen könnten die Unterlassung der Verwendung dieser Bezeichnungen auch nicht nach dem Recht der Gleichnamigen verlangen, weil sie die Bezeichnungen nicht berechtigterweise führten. Die Beklagten hätten aufgrund der älteren Priorität einen Unterlassungsanspruch gegen die Klägerinnen gehabt, welcher erst ab 2000 verwirkt gewesen sei.

Hinsichtlich der weiteren Bezeichnungen, deren Nutzung die Beklagtenseite nach dem Jahr 2000 aufgenommen habe, sei die Klage jedoch zumindest nach dem Recht der Gleichnamigen begründet. Etwaige Unterlassungsansprüche der Beklagten zu 2. seien zu diesem Zeitpunkt bereits verwirkt gewesen. Denn die Klägerinnen verwendeten die Bezeichnung AOL seit 1996, wovon die Beklagten spätestens seit 1998 Kenntnis gehabt hätten (Anlagen B8 und B9). Nach dem Recht der Gleichnamigen träfen auch die Beklagten als Inhaber der prioritätsälteren Rechte Rücksichtspflichten, insbesondere aufgrund der hohen Bekanntheit der Klägerinnen. Zwischen der Bezeichnung AOL der Klägerinnen und den Domains der Beklagten bestünde eine Verwechselungsgefahr. Zwar sei es den Beklagten zu gestatten, die Bezeichnungen AOL und AOL-KfZ zu verwenden, jedoch dürften sie sich den Klägerinnen nicht weiter dadurch annähern, dass die Bezeichnung AOL ohne unterscheidungskräftige Zusätze in weiteren Bezeichnungen aufgenommen wurde. Auch sei zu berücksichtigen, dass die Klägerinnen als Betreiber eines Onlinedienstes ein besonderes Interesse hätten, dass ihren Geschäftsbetrieb störende Zeichen nicht als Internetadresse von dritter Seite gewählt werden. Gleiches gelte für die Werktitel der Software-Programme, weil die Buchstabenfolge AOL auch im Rahmen eines Werktitels im Bereich der IT-Branche einen Herkunftshinweis auf die Klägerseite enthalte. Diese Ansprüche der Klägerinnen seien nicht verwirkt, weil die Beklagten weder einen wertvollen Besitzstand an den Domains erworben hätten noch die Domains lang andauernd redlich genutzt hätten. Denn der Beklagte zu 1. habe in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass die Bezeichnung AOL wegen der Ähnlichkeit zum Zeichen der Klägerinnen wegen der Verwechselungsgefahr für seinen Geschäftsbetrieb eher hinderlich sei. Diese Aussage und die Anlagen K48 und B9 würden zeigen, dass die Aufnahme der Benutzung der Zeichen in der Absicht erfolgt sei, die Klägerinnen zu behindern.

Die Zahlungsanträge seien begründet, weil auch insofern das Zeichen "AOL" ohne unterscheidungskräftige Zusätze verwandt worden sei. Aus dieser Erwägung seien den Beklagten auch die Kosten hinsichtlich der Erledigung des Rechtsstreits aufzuerlegen. Die Beklagten hätten die Kosten als Gesamtschuldner nach § 840 BGB zu tragen, weil die Nutzung der Zeichen durch die Beklagten in Behinderungsabsicht erfolgt sei.

Gegen dieses Urteil haben die Beklagten, denen es am 27.09.04 zugestellt worden ist, am 27.10. 04 Berufung eingelegt und diese nach einer Fristverlängerung bis zum 27.12.04 am 23.12.04 begründet. Die Klägerinnen, denen das Urteil am 24.09. 04 zugestellt worden ist, haben sich der Berufung mit einem am 31.01.05 eingegangenen Schriftsatz angeschlossen und die Anschließung in demselben Schriftsatz begründet.

Mit der gegen einen (überwiegenden) Teil dieses Urteil eingelegten Berufung wiederholen und vertiefen die Beklagten ihr erstinstanzliches Vorbringen. Ihnen stünden die prioritätsälteren Rechte an dem Kennzeichen AOL zu. AOL sei als Wort aussprechbar und daher bereits vor dem 01.01.95 schutzfähig gewesen. Dieses Ergebnis folge auch aus dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Kennzeichenrechts. Ein Berufen der Klägerinnen auf eine Priorität vor dem 01.01.95 sei in diesem Zusammenhang rechtsmissbräuchlich. Darüber hinaus habe das Landgericht die widerstreitenden Interessen innerhalb des Rechts der Gleichnamigen nicht zutreffend abgewogen. Gegen die Kostenerstattungsansprüche wendet insbesondere die Beklagte zu 3. ein, dass sie bereit gewesen sei, die Unterlassungserklärung abzugeben (Anlage K18), so dass die Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung nicht erforderlich gewesen sei. Zudem sei die Kostenentscheidung fehlerhaft.

Die Beklagten haben angekündigt, in der Senatssitzung zu beantragen,

das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21.09.04 in den folgenden Ziffern abzuändern die Klage auch insoweit abzuweisen:

Ziff. I.1, I.3.1, I.3.3, I.3.4, I.3.5, I.3.7, I.4.2, I.4.3, I.4.5 - I.4.9, I.5.1 - I.5.10, Ziff. II.1, II.2.2 - II.2.4, II.2.6, Ziff. III., Ziff. IV., Ziff. V., Ziff. VI. und Ziff. VIII.

Die Beklagten sind in der Senatssitzung am 18.01.2006 trotz der am 13.12.05 zu Händen ihrer Prozessbevollmächtigten erfolgten ordnungsgemäßen Ladung nicht erschienen.

Die Klägerinnen beantragen,

die Berufung der Beklagten im Wege des Versäumnnisurteils zurückzuweisen.

Die Klägerinnen tragen vor,

ihnen stünden an der Bezeichnung AOL die älteren Rechte zu. Insbesondere sei die Geschäftsbezeichnung der Beklagten zu 2. nicht als Wort aussprechbar und daher vor 1995 nicht schutzfähig gewesen. Dagegen könnten sich die Klägerinnen auf die zugunsten der Klägerin zu 1. eingetragene Marke mit Priorität vom 14.10.94 berufen. Daher komme es nicht auf das Recht der Gleichnamigen an. Die geltend gemachten Ansprüche seien nicht verwirkt.

Die Klägerinnen beantragen im Wege der Anschlussberufung,

die Beklagte zu 2. unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Hamburg vom 21.09.04 gemäß den Anträgen zu I.2.1, I.2.2 und I.4.1 aus dem Schriftsatz vom 25.06.04 weiter zu verurteilten,

es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei das Ordnungsgeld im Einzelfall nicht € 250.000 und die Ordnungshaft insgesamt nicht 2 Jahre übersteigen darf, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs die Bezeichnungen "AOL", "AOL GmbH" und für ihre Softwareprogramme "AOL-KfZ" zu benutzen und/oder benutzen zu lassen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die angefochtene Entscheidung des Landgerichts, wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Parteien haben mit nicht nachgelassenen Schriftsätzen vom 01.02.06 (Klägerinnen) sowie 14.02.06 (Beklagte) nach Schluss der mündlichen Verhandlung im Berufungsrechtszug ergänzend vorgetragen.

II.

1. Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet.

Die Beklagten sind trotz ordnungsgemäßer Ladung im Senatstermin am 18.01.2006 weder erschienen noch waren sie ordnungsgemäß vertreten. Die Klägerinnen haben beantragt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21.09.04 im Wege des Versäumnisurteils zurückzuweisen. Diesem Antrag war gem. § 539 Abs. 1 ZPO zu entsprechen, ohne dass der Senat in eine Sachprüfung einzutreten hatte. Es bedarf insbesondere keiner Ausführungen dazu, ob die von dem Landgericht insoweit angestellten Rechtsausführungen zutreffend sind.

2. Die gegen die Beklagte zu 2. gerichtete zulässige Anschlussberufung der Klägerinnen ist nur zu einem Teil begründet, im Übrigen ist sie unbegründet.

a. Soweit die Klägerinnen mit der Anschlussberufung begehren, es der Beklagten zu 2. zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs die Bezeichnungen AOL, und AOL GmbH zu benutzen und/oder benutzen zu lassen, ist die Anschlussberufung sachlich unbegründet. Sie ist dementsprechend insoweit gem. § 539 Abs. 2 Satz 2 ZPO trotz der Säumnis der Beklagten zu 2. zurückzuweisen. Das Anschlussberufungsvorbringen rechtfertigt eine Verurteilung der Beklagten zu 2. aus Rechtsgründen selbst dann nicht, wenn auf Grund der Säumnis dieser Beklagten ihr diesbezügliches tatsächliches Vorbringen als zugestanden anzunehmen ist (§ 539 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Denn die gegen diese Bezeichnungen gerichteten Kennzeichenrechte der Klägerinnen sind verwirkt, so dass die Klägerinnen gehindert sind, ihre - dem Grunde nach begründeten Ansprüche - heute noch durchzusetzen.

b. Allerdings stehen den Klägerinnen - entgegen der Auffassung der Beklagten - an der Bezeichnung AOL die prioritätsbesseren Kennzeichenrechte zu, so dass ein markenrechtlicher Unterlassungsanspruch aus § 14 Abs. 2 MarkenG gegen die Bezeichnungen AOL und AOL GmbH der Beklagten zu 2. zunächst gegeben war.

aa. Soweit die Klägerinnen zu einer weit (in das Jahr 1989) zurückliegenden Benutzung der Bezeichnung AOL in den USA vortragen (Anlagen K32, K33 und K82), die z.T. über das Internet - und die *.com-Domain - auch in Deutschland wahrnehmbar war, bleibt dieser Sachvortrag ohne Erfolg. Denn entscheidend ist ausschließlich die Wahrnehmung durch die inländischen Verkehrskreise. Und diese hatten vor dem Auftritt der Klägerinnen in Deutschland zumindest nicht in rechtlich relevantem Umfang Kenntnis von der Verwendung der Bezeichnung AOL im Geschäftsverkehr. Diese Feststellungen vermag der Senat auf Grund der eigenen Sachkunde seiner Mitglieder zu treffen.

bb. Auch wenn man die nationale Priorität zu Grunde legt, setzt sich die Klagemarke aber in ihrer Priorität ohne Weiteres gegenüber den kollidierenden Bezeichnungen der Beklagten durch. Rechte an der Bezeichnung AOL bzw. deren Abwandlungen können den Beklagten frühestens am 01.01.1995 erwachsen sein. Dies ergibt sich unter Berücksichtigung der gesetzlichen Regelung aus § 153 Abs. 1 MarkenG.

aaa. Die Schutzfähigkeit der vorliegend streitgegenständlichen Marken bzw. Firmenbestandteile setzt voraus, dass diese entweder namensmäßige Kennzeichnungskraft von Haus aus besitzen oder durch Verkehrsgeltung erworben haben. Da die Kollisionslage hinsichtlich des Buchstabenkürzels AOL nach dem Sachvortrag zumindest der Beklagten bereits in der zweiten Hälfte des Jahres 1994 bestand, kommt es nach der Übergangsvorschrift aus § 153 Abs. 1 MarkenG entscheidend darauf an, ob den Klägerinnen als "Inhaber einer vor dem 1. Januar 1995 [...] erworbenen [...] geschäftlichen Bezeichnung nach den bis dahin geltenden Vorschriften [...] Ansprüche wegen Verletzung" zustanden. Nur in diesem Fall konnte sie die Beklagten auch auf der Grundlage des neuen Markengesetzes auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Sofern die Beklagten demgegenüber eine bessere Priorität ihrer Unternehmensbezeichnung gem. § 6 Abs. 1 und 3 MarkenG in Anspruch nehmen, können sie sich hierauf nur dann erfolgreich berufen, wenn sie ihrerseits vor dem Inkrafttreten des Markengesetzes entsprechende Zeichenrechte rechtswirksam erworben haben. Solche Ansprüche standen ihnen nach alter Rechtslage hingegen nicht zu.

bbb. Die Frage vorverlagerter Benutzungshandlungen ab Juni 1994 (Gründung der AOL Vertriebsgesellschaft GbR durch die ehemalige Ehefrau des Beklagten zu 1., Frau Gabriele D.) bedarf für die Entscheidung dieses Rechtsstreits keiner vertieften Untersuchung. Hierzu hatten die Beklagten zwar in Anlagenkonvolut B1 bis B6 umfangreiches Material zu Nutzungshandlungen in der Zeit ab Juni/Juli 1994 vorgelegt. Dieses lässt allerdings - wie die Klägerinnen zu Recht beanstanden - allenfalls mittelbare und keine wirklich verlässlichen Rückschlüsse auf einen Auftritt der Beklagten unter dieser Bezeichnung auf dem Markt zu. Denn es handelt sich letztlich ausnahmslos um interne Unterlagen, für deren Versendung und Authentizität es keine objektiven Beweise gibt. Zu den hiermit zusammen hängenden Fragen tatsächlicher und rechtlicher Natur muss der Senat indes nicht im Einzelnen Stellung nehmen.

ccc. Denn der Beklagten zu 2. stand nach alter Rechtslage auf der Grundlage des WZG ohnehin kein (besseres) Recht an ihrer geschäftlichen Bezeichnung AOL Vertriebsgesellschaft GbR oder AOL-KfZ bzw. gesondert an AOL zu. Gleiches gilt für die von ihr geltend gemachten Titelschutzrechte an der Software AOL-KFZ.

(1) Bis zum Inkrafttreten des MarkenG am 01.01.95 entsprach es der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zutreffend geprägten Rechtslage, dass nicht als Wort auszusprechende Buchstabenkombinationen weder als Marke gem. § 4 WZG noch als geschäftliche Bezeichnung aus § 16 UWG oder als Werktitel schutzfähig waren. Hierzu hat der Senat in seiner Entscheidung "MPC" (Senat OLGRep. 03, 117 - MPC) ausgeführt:

"Vor Inkrafttreten des Markengesetzes zum 01.01.1995 entsprach es ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass nicht als Wort aussprechbare Buchstabenkombinationen weder als Marke nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 WZG noch gem. § 16 UWG als Unternehmenskennzeichen kennzeichenrechtlichen Schutz von Haus aus beanspruchen konnten. Dies hat der BGH mehrfach ausdrücklich betont (z.B. BGH GRUR 1998, 165, 166 - RBB; BGH GRUR 92, 329 ff - AjS-Schriftenreihe). Dies zieht auch die Klägerin letztlich nicht in Zweifel. Soweit sie sich für ihren gegenteiligen Rechtsstandpunkt auf eine abweichende Entscheidung des Bundespatentgerichts (BPatG GRUR 93, 742 ff - UHQ) bezieht, ist diese vereinzelt geblieben und hat keine allgemeine Zustimmung gefunden. Zudem hat der Bundesgerichtshof diese Entscheidung des BPatG auf die Rechtsbeschwerde abgeändert und sich in seiner Entscheidung vom 09.11.1995 (BGH GRUR 96, 202 ff - UHQ) eingehend unter Bezugnahme auf die bisherige Rechtsprechung sowie deren Entwicklung seit 1922 mit der Frage der (fehlenden) Schutzfähigkeit derartiger Buchstabenkombinationen auseinandergesetzt. Der BGH hat es - in Kenntnis der mit der Neuregelung des Markengesetzes beabsichtigten Vereinheitlichung - ausdrücklich abgelehnt, von dieser Rechtsprechung für die Vergangenheit abzurücken. Der Senat nimmt zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Bundesgerichtshofs zur damaligen Rechtslage in der Entscheidung "UHQ" Bezug".

(2) Diese Ausführungen - auf die der Senat Bezug nimmt - gelten gleichermaßen für die hier vorliegende Sachverhaltskonstellation. Markenrechtlicher Schutz von Haus aus wurde nach früherer Rechtslage nur solchen Buchstabenfolgen zugesprochen, die zugleich ein aussprechbares Wort beinhalteten. Dies ist bei der Zeichenfolge AOL bei zutreffender Beurteilung nicht der Fall. Es handelt sich hierbei um eine Buchstabenabkürzung, die kein Wort darstellt und auch in ihrer Kombination nicht unmittelbar sinntragend ist. Der Umstand, dass die Zeichenfolge wegen der doppelten Vokalen "aussprechbar" ist, reicht nach Auffassung des Senats für die Gewährung markenrechtlichen Schutzes nicht aus. Denn phonetisch ist jede - auch eine nur aus Konsonanten bestehende - Buchstabenkombination irgendwie artikulierbar. Entscheidend für die Schutzfähigkeit nach alter Rechtslage konnte jedoch nur sein, dass eine Aussprechbarkeit als Wort vorliegt. Dies ist schon bei der als Schlagwort verwendeten Abkürzung AOL nicht der Fall, so dass eine weitere Betrachtung der hieraus abgeleiteten Wortzusammensetzungen nicht erforderlich ist. Diese Beschränkung erfasste nach alter Rechtslage ohne weiteres auch einen etwaigen Titelschutz - sofern ein solcher überhaupt eröffnet war - für die Bezeichnung des Software-Programms AOL-Kfz. Dafür das sich die von den Beklagten in Anspruch genommene Bezeichnung schon vor Inkrafttreten des Markengesetzes im Verkehr durchgesetzt - und damit das absolute Schutzhindernis überwunden hatte - ist ebenfalls nichts vorgetragen oder sonst wie ersichtlich.

(3) Selbst wenn man - entgegen der Auffassung des Senats - nicht auf dem Standpunkt steht, die Schutzfähigkeit nach altem Recht habe eine Sinn tragende Buchstabenfolge vorausgesetzt, ergibt sich kein anderes Ergebnis. Denn die Eintragung von ausschließlich aus Zahlen und/oder Buchstaben gebildeten Zeichen ist nach alter Rechtslage nur zugelassen worden, wenn das Zeichen sich im Verkehr durchgesetzt (§ 4 Abs. 3 WZG) hatte oder in seinem Gesamteindruck so phantasievoll gestaltet war, dass der Charakter der freizuhaltenden Zahlen und Buchstaben dahinter zurücktrat (BGH GRUR 96, 202, 204 - UHQ; BGHZ 19, 367, 372 f., 375 - W 5; BGH GRUR 1982, 373, 374 - Zahl 17; GRUR 1983, 243, 244 - BEKA Robusta; GRUR 1986, 894, 895 - OCM; GRUR 1989, 420, 421 - KSÜD; GRUR 1995, 808 - P3-plastoclin). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Dies versteht sich für die Verkehrsdurchsetzung von selbst. Aber auch eine besondere Originalität bzw. phantasievolle Gestaltung in der Art, dass der Charakter der Buchstaben hinter dem Wort zurücktritt, ist nicht anzuerkennen. AOL ist zwar eine interessante Buchstabenfolge - aber auch nicht mehr. Es ist weder erkennbar noch vorgetragen, aus welchem Grunde diese Gestaltung für sich in Anspruch nehmen könnte, besonders phantasievoll zu sein und damit die Schutzschranke des § 4 WZG überwinden zu können. Dagegen spricht bereits maßgeblich, dass es sich bei AOL um nichts anderes als die Abkürzung der Anfangsbuchstaben der Geschäftsbezeichnung der Beklagten zu 2. handelt ("Anwenderorientierte EDV-Lösungen"). Schon dieser Umstand widerlegt den Anschein irgendeiner Originalität.

(4) Die Auffassung der Beklagten, bei der Bezeichnung AOL handele es sich um eine als Wort aussprechbare Buchstabenkombination, die auch vor dem 01.01.95 unter der Geltung von § 4 WZG habe Schutz beanspruchen können, erweist sich aber auch bei einer Analyse der insoweit einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung und der sie tragenden Erwägungen als unzutreffend. Bezeichnenderweise berufen sich die Beklagten zum Beleg für ihre Rechtsauffassung - neben der Eintragungspraxis des DPMA - nahezu ausschließlich auf Entscheidungen des BPatG zu derartigen Zeichen. Der BGH hat sich in der Entscheidung "UHQ" (BGH GRUR 96, 202 ff - UHQ) eben mit diesem gegenteiligen Rechtsstandpunkt des BPatG auseinandergesetzt (das BPatG hatte "UHQ" als schutzfähig angesehen) und diesen ausdrücklich verworfen. Hieran ist auch für Vokal-/Konsonant-Kombinationen festhalten, die klanglich ansprechender klingen, wie dies bei AOL der Fall sein mag. Die tragenden rechtlichen Erwägungen sind indes nicht unterschiedlich. Wenn nach der Rechtsprechung des BGH die Kombination UHQ - zu Recht - als schutzunfähig angesehen worden ist, kann nichts anderes für AOL gelten. Beide Begriffe sind gleichermaßen lautmalerisch "aussprechbar", weil sie mindestens einen Vokal an geeigneter Stelle enthalten. Dabei verfügt UHQ sogar noch über den gewissen "Vorzug", dass es sich nur um eine Silbe handelt, während AOL mindestens zweisilbig ausgesprochen wird und damit der Charakter der Einzelbuchstaben durch eine zusätzliche Betonung eine Verstärkung erfährt. Die Frage, ob diese Buchstabenkombinationen (als Wort) aussprechbar sind, vermag der Senat auf Grund eigener Sachkunde selbst entscheiden, ohne dass es der Einholung des von den Beklagten beantragten Sachverständigengutachtens bedarf. Sonst wie rechtlich relevante Unterschiede zwischen diesen Begriffen mag der Senat im Hinblick auf die Schutzfähigkeit nicht zu erkennen, so dass die Schutzversagung für UHQ den "erst recht"-Schluss für AOL rechtfertigt. Ausnahmen ließen sich allenfalls bei Buchstabenkombinationen erwägen, die - etwa zur Abgrenzung von verwechselbaren Abkürzungen - explizit im Wortfluss und nicht als Einzelbuchstaben ausgesprochen werden sollen (z.B. "Aok" für eine Kosmetikserie in Abgrenzung zu "AOK" für Allgemeine Ortskrankenkasse). Die Klägerinnen weisen mit ihrem Schriftsatz vom 11.01.06 im Übrigen zutreffend darauf hin, dass es die Rechtsprechung auch in der Vergangenheit nicht hat ausreichen lassen, dass eine Buchstabenkombination theoretisch als Wort aussprechbar ist. Vielmehr ist auch insoweit verlangt worden, dass dies auch der tatsächlichen Praxis entspricht. Dies ist gerade bei der von Beklagten verteidigten Buchstabenkombination ausgesprochen fern liegend und wird von ihnen bei Telefonanrufen in ihrem Unternehmen - wie die Klägerinnen dargelegt haben - selbst nicht praktiziert. Sie selbst hat gegenüber ihren Kunden in der Vergangenheit eine Aussprache verwendet, die die einzelnen Buchstaben betont, mag sie diese in der Zwischenzeit auch wieder aufgegeben haben, etwa um ihre Erfolgsaussichten in dem vorliegenden Rechtsstreit nicht zu gefährden.

(5) Auch der Umstand, dass das DPMA in der Vergangenheit mehrfach Marken eingetragen hat, die nach der soeben zitierten Rechtsprechung des BGH schutzunfähig wären, führt zu keinem abweichenden Ergebnis. Es ist bereits nichts Ungewöhnliches, dass die Eintragungspraxis des DPMA nicht stets und in jeder Hinsicht den Grundsätzen höchstrichterlicher Rechtsprechung entspricht. Deshalb mag es sein, dass Bezeichnungen wie AOC (Anlage B26), AOS (Anlage B27), EOL (Anlage B28), EOS (Anlage B29 oder EON (Anlage B30) bereits unter Geltung des Warenzeichengesetzes Eingang in das Markenregister gefunden haben. Ein Grund dafür mag darin zu sehen sein, dass auch die Entscheidungspraxis des - für Beschwerden gegen die Eintragung beim DPMA zuständigen - BPatG nicht immer der Rechtsprechung des BGH gefolgt ist. Im Übrigen zeigen eine Reihe von Beispielen der jüngsten Vergangenheit - z.B. die Markeneintragungen im Zusammenhang mit dem Begriff "Fußball WM 2006" und verwandten Bezeichnungen -, dass die Auffassung darüber, ob die Eintragungspraxis des DPMA stets mit den tragenden markenrechtlichen Grundsätzen vereinbar ist, in (allerdings praktisch ausgesprochen relevanten) Einzelfällen auch heute zuweilen geteilt sein kann. Aus Sicht des Senats ist maßgeblich allein die Rechtsprechung, die sich in der BGH-Entscheidung "UHQ" aus dem Jahre 1996 manifestiert. Denn diese Rechtsprechung ist zeitnah mit der Benutzungsaufnahme der Geschäftsbezeichnung der Beklagten Mitte 1996 ergangen und spiegelt deshalb die seinerzeit in der höchstrichterlichen Rechtsprechung vorherrschenden Überzeugungen am zuverlässigsten wieder. Deshalb besteht keine Veranlassung, sich mit etwaigen Widersprüchen auseinander zu setzen, die sich daraus ergeben könnten, dass der BGH noch zwanzig Jahr zuvor in der "IFA"-Entscheidung (BGH GRUR 75, 606, 607 - IFA) möglicherweise noch eine andere Auffassung vertreten hatte. Diese prägte jedenfalls im Jahr 1996 nicht mehr die höchstrichterliche Rechtsprechung.

(6) Soweit eingetragene Marken in Frage stehen, war zwar auch schon vor dem Inkrafttreten des Markengesetzes am 01.01.95 eine richtlinienkonforme Auslegung auf der Grundlage der bereits erlassenen Markenrechts-Richtlinie geboten. Dies umso mehr, als diese Richtlinie von Deutschland trotz des Ablaufs der Umsetzungsfrist noch nicht in nationales Recht umgesetzt worden war. Deshalb geht der Angriff der Beklagten gegen eine missbräuchliche Berufung der Klägerinnen auf ihre mit ausländischer Priorität in das Jahr 1994 zurückreichende Marke fehl. Bei zutreffender Anwendung der europarechtlichen Vorgaben hätten auch die deutschen Eintragungsbehörden bereits vor Inkrafttreten des Markengesetzes die Rechtsgrundsätze der Markenrechtsrichtlinie anwenden und dementsprechend Buchstabenkombinationen der von den Beklagten benutzten Art als Marken eintragen müssen. Diese richtlinienkonforme Auslegung betraf aber ausdrücklich nicht geschäftliche Bezeichnungen und Werktitel, da diese nicht Gegenstand der markenrechtlichen Harmonisierung waren. Insoweit konnte eine Änderung der Rechtslage erst mit dem Inkrafttreten des Markengesetzes am 01.01.95 eintreten. Und nur auf solche Rechte können die Beklagten eine Priorität stützen, die in eine Zeit vor dem 01.01.95 zurückreicht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird insoweit auf Ausführungen in der Senatsentscheidung "MPC" (OLGRep. 03, 117 ff) Bezug genommen, in der hierzu ausgeführt worden ist:

"Daran ändert auch der Hinweis der Klägerin auf die mit dem Inkrafttreten des Markengesetzes beabsichtigten Einheit des Kennzeichenrechts nichts. Allerdings trifft es zu, dass dieser Grundsatz schon in früherer Zeit vom BGH vertreten worden war und im Zuge der Einführung des Markengesetzes ein ganz wesentliches Argument gewesen ist. In der Tat ist es heute auch so, dass die Kriterien für Kennzeichnungskraft, Branchen- bzw. Warennähe und Verwechslungsgefahr bei Marken und geschäftlichen Bezeichnungen weitgehend einheitlich Anwendung finden und nunmehr eine Vereinheitlichung eingetreten ist. Soweit die Klägerin erhebliche Wertungswidersprüche befürchtet, wenn für die Zeit vor dem Inkrafttreten des Markengesetzes dieser Grundsatz der Einheit des Kennzeichenrechts nicht verwirklicht ist, weil in dem Zeitraum von 1988 bis 1995 (bzw. von 1992 bis 1995, wenn man auf den Ablauf der Umsetzungsfrist abstellt) rückwirkend die Schutzfähigkeit von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen nach unterschiedlichen Kriterien beurteilt wird, je nachdem, ob eine Richtlinie umzusetzen ist oder nicht, vermag dies gleichwohl kein abweichendes Ergebnis zu rechtfertigen. Denn eine Rechtsgrundlage für eine solche Ausdehnung der "vorauseilenden Fernwirkungen" auf nicht von der RL erfasste geschäftlichen Bezeichnungen - nur bzw. in erster Linie - aus nationalen Gründen der Einheit des Kennzeichenrechts gibt es nach Auffassung des Senats nicht, selbst wenn die damit zu erzielenden Ergebnisse aus nationaler Sicht wünschenswert wären. Sie wären im übrigen ihrerseits der Gefahr einer Europarechtswidrigkeit ausgesetzt, weil dann insoweit die - ausdrücklich nur hinsichtlich der Marke harmonisierten - nationalen Rechtsordnungen auseinander zu fallen drohten. Im übrigen hat der Bundesgerichtshof - dies lässt die Klägerin unberücksichtigt - in Kenntnis der sich ergebenden Konfliktlage zu dieser Frage bereits im Jahr 1995 Stellung genommen und dem Rechtsstandpunkt der Klägerin eine ausdrückliche Absage erteilt. In seiner "Torres"-Entscheidung (BGH GRUR 95, 825 ff - Torres - mit Anm. Fezer) weist der BGH unmissverständlich darauf hin, dass die bisherigen nationalen Rechtsprechungsgrundsätze zum Schutz geschäftlicher Bezeichnungen trotz Erlass der Markenrechtsrichtlinie fortgelten (S. 826):

"Die vom Tatrichter gestellten - geringen - Anforderungen an die Verwechslungsgefahr entsprechen den allgemeinen Rechtsprechungsgrundsätzen des deutschen Rechts, die mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind, solange eine anderweitige - dem möglicherweise widersprechende - Rechtsvereinheitlichung nicht erfolgt ist [...]. Letzteres ist hier der Fall; denn die vorliegend in Rede stehende Vorschrift des § 15 MarkenG ist nicht in Umsetzung der Ersten Richtlinie des Rates vom 21.12.1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Marken (89/104/EWG,...) erfolgt, die sich nach Wortlaut und Zielsetzung auf die Vereinheitlichung des Markenrechts beschränkt und nicht auch für Unternehmenskennzeichen gilt (vgl. BGH WRP 94, 536, 538 - Virion; BGH WRP 95, 13 - Nicoline")".

An anderer Stelle heißt es weiter (S. 827):

"Wie der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften für Muster und Modelle, Patente sowie Warenzeichen wiederholt entschieden hat, bestimmen sich die Voraussetzungen und die Modalitäten des Schutzes eines Immaterialgüterrechts beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts mangels einer Rechtsvereinheitlichung oder - angleichung innerhalb der Gemeinschaft vorbehaltlich der in Art. 36 Satz 2 EGV festgestellten Grenzen nach nationalem Recht [...]. Entsprechendes muss für die Kennzeichnungsrechte der §§ 5, 15 MarkenG gelten, die ihrer Rechtsnatur ebenfalls Immaterialgüterrechte sind [...]".

Dem hat der Senat nichts hinzuzufügen. Das von der Klägerin angeführte Interesse einer Vereinheitlichung des Kennzeichenrechts rechtfertigt keine abweichende Entscheidung."

Da den Beklagten Markenschutz vor dem 01.01.95 nicht zustand, können ihnen Gegenrechte nur durch die Fortsetzung ihrer Benutzung der geschäftlichen Bezeichnung AOL nach dem 01.01.95 entstanden sein. Den von den Beklagten gerügten Verstoß gegen einen Gleichbehandlungsgrundsatz vermag der Senat auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen nicht zu erkennen. Es entspricht täglicher Realität des Gemeinschaftsrechts, dass europaweite Harmonisierungen nur in Teilbereichen sachlich zusammenhängender und in einigen Mitgliedsstaaten zusammenhängend geregelter Rechtsgebiete erfolgen. Allein dieser Umstand rechtfertigt keinen Gleichbehandlungsverstoß. Er bringt vielmehr die besonderen Schwierigkeiten - und die damit einhergehenden Verzögerungen - einer europaweiten Harmonisierung von Rechtsgebieten zum Ausdruck, die in den immer zahlreicher werden Mitgliedsstaaten in Form und Inhalt zum Teil sehr unterschiedlich geregelt sind.

ddd. Zu dem genannten - frühest möglichen - Prioritätszeitpunkt am 01.01.95 stand diesen (etwaigen) Rechten der Beklagten aber bereits ein Markenschutz zu Gunsten der Klägerinnen entgegen.

(1) Die Wortmarke AOL Nr. 395 073 54.5 (Anlage K24) ist von der Klägerin zu 1. bereits am 20.02.95 angemeldet worden. Ob die Beklagte zu 2. in dem Zeitraum von nur 7 Wochen seit Beginn ihres Kennzeichenschutzes am 01.01.95 überhaupt ausreichende Maßnahmen unternommen hat, um die Bezeichnung AOL für sich im geschäftlichen Verkehr aufzunehmen - und damit eine vorrangige Priorität zu begründen -, ist nach dem Vortrag der Beklagte zu 2. auch auf der Grundlage der Anlagen B10 ff nicht verlässlich zu beurteilen. Hierauf kommt es aber aus einem anderen Grund auch nicht entscheidend an. Die Klägerinnen haben an der Bezeichnung AOL entgegen der Auffassung der Beklagten und des Landgerichts die prioritätsälteren Kennzeichenrechte. Diese begründen sich allerdings nicht durch die behauptete Abrufbarkeit der Domain "www.aol.com" seit 1992. Jedoch folgt die Priorität aus der für die Klägerin zu 1. eingetragen Wortmarke AOL mit Priorität vom 14.10.94. Kennzeichenrechte der Beklagten zu 2) konnten aufgrund der vor dem 01.01.95 bestehenden Schutzunfähigkeit von nicht als Wort aussprechbaren Buchstabenkombinationen erst mit Priorität von diesem Datum entstehen.

(2) Zwar genügt die Benutzung der Bezeichnung AOL in den USA durch die Beklagte zu 1. sowie die behauptete Nutzbarkeit der Domain "www.aol.com" auch von Deutschland aus nicht zur Begründung eines Kennzeichenrechtes in Deutschland. Denn für die Entstehung des Kennzeichenschutzes in Deutschland sind, unabhängig davon, ob es sich um ein inländisches oder ein ausländisches Unternehmenskennzeichen handelt, Benutzungshandlungen im Inland erforderlich (BGH WRP 1997, 1081, 1083 - GARONOR). Die bloße Abrufbarkeit der Domain "www.aol.com" genügt dieser Anforderung nicht. Aufgrund des globalen Charakters des Internets ist es für die Annahme einer Benutzungsaufnahme im Inland erforderlich, dass die Homepage einen hinreichenden Inlandsbezug aufweist (Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Auflage, Nach § 15, Rdnr. 122). Bei einer Domain, die nicht die Endung ".de" aufweist, sind für diese Feststellung weitere Anknüpfungspunkte außerhalb der bloßen Abrufbarkeit erforderlich (Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., Nach § 15, Rdnr. 122). Ein solcher weitergehender Anknüpfungspunkt der von der Beklagten zu 1. betriebenen Domain "www.aol.com" ist von den Klägerinnen weder dargelegt noch nachgewiesen worden.

(3) Daran scheitert der Kennzeichenschutz der Klägerinnen indes nicht. Denn die Registrierung der Klagemarke AOL Nr. 395 073 54.5 (K24) ist für bestimmte Teile des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses i.S.v. § 34 Abs. 1 MarkenG unter Inanspruchnahme einer ausländischen Priorität wegen einer Anmeldung in den USA mit Zeitrang vom 14.10.94 (Anlage K34) erfolgt. Auch wenn die Marke erst am 20.2.1995 angemeldet wurde, besitzt sie nach § 34 MarkenG in Verbindung mit Art. 6 quinquies PVÜ (Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums) eine Priorität vom 14.10.94. Der Grundsatz, dass ausländische Zeichenanmeldungen bzw. Benutzungshandlungen für die inländischen Kollisionslage keine Auswirkungen haben, findet insoweit eine Durchbrechung. Dies hat für die darauf bezogenen Dienstleistungen zur Folge, dass der Prioritätszeitpunkt der (inländischen) Zweitanmeldung insoweit auf die (ausländische) Erstanmeldung zurückverlegt wird (vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., § 34 Rdn. 11). Denn anstelle der Priorität des Anmeldetages kann eine Priorität nach § 34 MarkenG in Anspruch genommen werden mit der Folge, dass sich der Prioritätstag nicht nach der inländischen Zweitanmeldung, sondern nach der ausländischen Erstanmeldung bestimmt (Fezer, Markenrecht, 3. Auflage, § 6, Rdnr. 10; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Auflage, § 34, Rdnr. 9). Nach Art. 6 quinquies PVÜ genießt die im Ursprungsland eingetragene Marke Auslandsschutz als Marke telle-quelle, das heißt, so wie sie eingetragen ist (Fezer, Markenrecht, 3. Auflage, Art. 6 quinquies PVÜ, Rdnr. 1). Eine Erstreckung des Schutzes in Deutschland hätte nur im Fall des Vorliegens eines der in Art. 6 quinquies B Nr. 1-3 PVÜ abschließend aufgezählten Versagungs- oder Löschungsgründe versagt werden können. Vor dem Inkrafttreten des Markengesetzes konnte der Schutz der international registrierten Marke, für welche dem Zeicheninhaber der Telle-quelle-Schutz des Art. 6 quinquies PVÜ zusteht, für Deutschland nicht mit der Begründung versagt werden, das deutsche Warenzeichengesetz sehe in § 4 Abs. 2 Nr. 1, Alt. 2 WZG ein Eintragungsverbot für Buchstabenzeichen vor (BGH GRUR Int. 1991, 46, 47 - IR-Marke FE). Einer der in Artikel 6 quinquies B Nr. 1-3 PVÜ genannten Gründe liegt hier nicht vor. Insbesondere hatten die Beklagten zu diesem Zeitpunkt noch keine schutzwürdigen Rechte an der Bezeichnung AOL erworben, wie bereits ausgeführt worden ist.

Die Vorverlagerung der ausländischen Priorität betrifft - wie der Registereintragung zu entnehmen ist - u.a. die "elektronische Speicherung und Wiederauffindung von Daten und Dokumenten". Mit diesen - datenbankbezogenen - Dienstleistungen besteht zumindest eine erheblichen Ähnlichkeit zu denjenigen Dienstleistungen, die die Beklagte zu 2. in den Jahren 1994/1995 ihren Kunden u.a. mit dem PC-Programm "AOL-Kfz" - wie aus der Anlage B1 ersichtlich - angeboten hat. Denn auch dieses Programm war nicht unerheblich durch Datenbankfunktionen geprägt (z.B. Hinterlegung von Versicherungstarifen, TÜV- und AU-Listen usw.). Dementsprechend standen den Klägerinnen bereits zum Zeitpunkt der ersten rechtlich relevanten Benutzungsaufnahme des Zeichens AOL durch die Beklagte zu 2. vorrangige Gegenrechte zu. Die tatsächliche Aufnahme der geschäftlichen Bezeichnung AOL im geschäftlichen Verkehr in den USA - im Sinne eines "first use in commerce date" - ist nach Angaben der Klägerin bereits im Oktober 1989 erfolgt (Anlagen K32 bis K33).

(4) Der Senat teilt auch nicht die Auffassung der Beklagten, die Inanspruchnahme der früheren ausländischen (amerikanischen) Priorität belege, dass schon unter Geltung des WZG nicht als Wort aussprechbare Buchstabenkombinationen als schutzfähig angesehen worden seien. Dieses Argument ist schon vor dem Hintergrund des telle-quelle Schutzes ohne Gehalt. Es erweist sich aber bei näherer Betrachtung auch im Übrigen als nicht stichhaltig und widerspricht - wie dargelegt - höchstrichterlicher Rechtsprechung. Denn zum einen geht es dabei gerade um die Einbeziehung eines ausländischen Schutzes, der sich nicht notwendigerweise nach denselben Kriterien beurteilen muss, wie die originäre Gewährung des Inlandsschutzes. Im Übrigen ist die unterschiedliche Eintragungs- und Beurteilungspraxis von DPMA und BPatG einerseits sowie des BGH andererseits bereits dargestellt worden. Die Tatsache, dass das DPMA die rückwirkende Erstreckung eingetragen und bei der Priorität mit berücksichtigt hat, bedeutet nicht, dass diese Entscheidung auch im anschließenden Rechtszug bis zum BGH Bestand gehabt hätte. Da die Erstreckung auf die ausländische Priorität - soweit ersichtlich - nicht angefochten worden ist, muss der Senat für die Beurteilung des vorliegenden Rechtsstreits davon ausgehen, selbst wenn eine Streitentscheidung hierüber - was aber nicht zu erwarten gewesen wäre - zu einem anderen Ergebnis geführt hätte.

eee. Für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits unerheblich ist die Frage, ob die Beklagte zu 2. an dem Softwaretitel AOL-KFZ prioritätsältere Rechte hat. Zum einen ist der Begriff AOL in dieser Gesamtbezeichnung trotz der beschreibenden Qualität Zusatzes "KFZ" nicht notwendigerweise allein prägend. Deshalb können die Beklagten zumindest aus dieser Bezeichnung keine Abwehrrechte gegen die Verwendung der isolierten Buchstabenfolge AOL durch die Klägerinnen herleiten. Zudem dient der Werktitelschutz nur der Bezeichnung eines konkreten Werks und gewährt darüber hinaus in der Regel keinen allumfassenden Kennzeichenschutz. Schließlich beurteilte sich der Werktitelschutz nach altem Recht - wie die geschäftliche Bezeichnung - auch nach § 16 Abs. 1 UWG ("..einer Druckschrift..."), für den eine richtlinienkonforme Anwendung unter dem Gesichtspunkt der Einheit des Kennzeichenrechts - wie dargelegt - gerade nicht in Betracht kommt.

cc. Aus den genannten Gründen finden auch die von den Beklagten für sich in Anspruch genommenen Grundsätze nach dem Recht der Gleichnamigen auf den vorliegenden Fall schon im Ansatzpunkt keine Anwendung. Denn die Parteien standen sich zu keinem Zeitpunkt mit ihren jeweiligen Bezeichnungen gleichberechtigt gegenüber. Vielmehr hatte die Beklagte zu 2. am 01.01.95 die Verwendung einer Bezeichnung AOL erstmals in markenrechtlich relevanter Weise aufgenommen bzw. fortgesetzt, obwohl ihr bereits zu diesem Zeitpunkt eine kollidierende Berechtigung der Klägerinnen entgegenstand, deren vor das Inkrafttreten des Markengesetzes vorverlegte ausländische Priorität unter dem Gesichtspunkt der richtlinienkonformen Auslegung der früheren Rechtslage nach dem WZG beachtlich ist. Schon unter diesem Gesichtspunkt unterscheidet sich der vorliegende Rechtsstreit grundlegend von der Sachverhaltsgestaltung, die etwa der BGH-Entscheidung "shell.de" zu Grunde gelegen hat (BGH GRUR 02, 622 ff - shell.de). Dort hatte das Unternehmen Rechte an seiner Geschäftsbezeichnung offenbar schon seit langem inne, als dem Prozessgegner ohne sein Zutun durch Geburt Namensrecht an einer identischen Bezeichnung zugewachsen sind. Derartige Fälle - nicht vermeidbarer - Gleichnamigkeit erfordern in der Tat eine angemessene und umfassende Interessenabwägung. Darum geht es im vorliegenden Fall aber nicht. Wenn man denn aber die "Shell"-Entscheidung auf diesen Rechtsstreit zur Anwendung bringen will, dann allenfalls in dem Sinne, dass die Beklagte mit ihrem gleichartigen Zeichen AOL selbst bei besserer Priorität den Klägerinnen weichen müssen, weil es sich bei diesen - jedenfalls heute - ähnlich wie bei dem Mineralölkonzern "Shell" um ein international und auch in Deutschland weithin bekanntes Unternehmen handelt, das nach den Grundsätzen dieser Entscheidung von den angesprochenen Verkehrskreisen unter dem Kürzel AOL im Internet gesucht wird und deshalb Vorrang beanspruchen kann. Auch die Ausführungen in der Entscheidung "vossius.de" (BGH GRUR 02, 76 ff - vossius.de) können die Beklagten nicht für sich anführen. Ein Rücksichtnahmegebot besteht - anders als den Rechtsanwälten im Vossius-Fall auf Grund der dortigen besonderen Konstellation - zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits nicht. Deshalb können die Beklagten auch nicht verlangen, die Klägerinnen müssten sich damit einverstanden erklären, dass auf der Eingangsseite der Domain-Adressen der Beklagten Irrtums ausschließende Hinweise aufgenommen werden (Anlagen B18 und B19).

c. Gegenüber dieser vorrangigen Zeichenpriorität erweist sich allerdings der Verwirkungseinwand der Beklagten jedenfalls in Bezug auf die Zeichen AOL und AOL GmbH als begründet.

aa. Der Verwirkungseinwand gegenüber einem zeichenrechtlichen Unterlassungsanspruch nach § 21 Abs. 4 MarkenG i.V.m. § 242 BGB setzt voraus, dass durch eine länger andauernde redliche und ungestörte Benutzung einer Kennzeichnung ein Zustand geschaffen worden ist, der für den Benutzer einen beachtlichen Wert hat, ihm nach Treu und Glauben erhalten bleiben muss und den auch der Verletzte ihm nicht streitig machen kann, wenn er durch sein Verhalten diesen Zustand erst ermöglicht hat (BGH WRP 01, 1207, 1211 - CompuNet/ComNet; BGH GRUR 00, 605, 607 - comtes/ComTel; BGH GRUR 90, 1042, 1046 - datacolor; BGH GRUR 88, 776, 778 - PPC). Dabei stehen die einzelnen Voraussetzungen des Verwirkungstatbestandes bzw. die Anforderungen daran in enger (Wechselwirkungs-)Beziehung zueinander (BGH GRUR 92, 45, 48 - Cranpool; BGH GRUR 63, 478, 481 - Bleiarbeiter). Daraus folgt, dass etwa an den Umfang und die Bedeutung eines Besitzstandes um so geringere Anforderungen zu stellen sind, je schutzwürdiger das Vertrauen des Verletzers in seine Berechtigung ist. Vor dem Hintergrund dieser Voraussetzungen erweist sich der Verwirkungseinwand der Beklagten jedenfalls im Hinblick auf die Bezeichnungen AOL und AOL GmbH als begründet.

bb. Die Parteien hatten erstmalig bereits im Januar 1998 (mit unrichtig datiertem Schreiben vom 13.01.97, Anlage B8) streitig über die Verwendung der Bezeichnung AOL korrespondiert. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin zu 2. hatte die Beklagte ausdrücklich aufgefordert, die Buchstabenfolge AOL in ihrer Firmierung zu unterlassen. Die Beklagte hatte sich der Abmahnung nachhaltig widersetzt, sich auf eigene Rechte an der Geschäftsbezeichnung/Marke berufen und war gegenüber der Klägerin zu 2. mit ihrer Rechtsverteidigung mit Schreiben vom 16.01.98 (Anlage B9) in die Offensive gegangen. Die Klägerin zu 2. hatte hierauf durch nachfolgende Untätigkeit vollständig und vorbehaltlos davon Abstand genommen, weiter gegen die Beklagte zu 2. vorzugehen, obwohl sie deren Verwendung eines unmittelbar verwechselbaren Zeichens nunmehr positiv kannte. Deshalb kann nicht zweifelhaft sein, dass die Klägerinnen seinerzeit in Kenntnis der Rechtsverletzung ihre Rechte nicht verteidigt und sich damit sehenden Auges einer Kollisionslage ausgesetzt haben. Schon dieser Umstand begründet das erforderliche Zeitmoment des Verwirkungseinwands. Denn zu erneutem Schriftwechsel ist es zwischen den Parteien über diese Bezeichnungen - mit Ausnahme des nachfolgend geschilderten Sachverhalts - erst wieder im Sommer 2003 gekommen. Die Klägerin zu 2. hatte die Beklagte zu 2. deswegen erneut mit Schreiben vom 14.11.03 formell abgemahnt (Anlage B19).

cc. Die Klägerin zu 2. hatte zudem den Beklagten zu 1. am 29.06.01 erneut (Anlage K46 und B10) wegen dessen Registrierung der Domain "aol-kfz.de" abgemahnt. Da nicht nur der Nachname ("D."), sondern auch die Anschrift ("B.straße y in 00000 E. ") mit dem Empfänger der früheren Abmahnung vom 13.01.98 identisch war, konnte sich die Klägerin zu 2. etwaiger Zusammenhänge jedenfalls in rechtlich relevanter Weise nicht verschließen, selbst wenn sie dies tatsächlich augenscheinlich getan hat. Der Umstand, dass in dem Geschäftsbetrieb der Klägerin möglicherweise nicht aufgefallen ist, dass diese Vorgänge zusammenhängen, entlastet sie nicht. Denn der Verwirkungseinwand kann nicht nur dann begründet sein, wenn der Verletzte das widerstreitende Recht kennt, sondern auch dann, wenn er es bei der gebotenen Aufmerksamkeit zur Wahrung der eigenen Interessen hätte erkennen müssen (BGH GRUR 85, 72, 73 - Consilia). Mit dem Antwortschreiben vom 05.07.01 (Anlage K47) hatte der abgemahnte Beklagte zu 1. auch in keiner Weise zu erkennen gegeben, dass er die beanstandete Störung abzustellen gedächte. Er hatte lediglich darauf hingewiesen, dass eine Domain-Registrierung auf ihn persönlich nicht beabsichtigt gewesen sei. Dieser Umstand ändert aber in rechtlicher Hinsicht nichts an seiner Störereigenschaft. Umso unverständlicher ist es, dass die Klägerin zu 2. den Sachverhalt erneut auf sich hat beruhen lassen, obwohl das Störpotential im Zusammenhang mit dem für sie überragend bedeutsamen Kennzeichen AOL in keiner Weise geringer gewesen ist als heute. Vor diesem Hintergrund konnte die Beklagte zu 2. spätestens im Anschluss an das Schreiben vom 29.06.01 - tatsächlich aber bereits im Jahr 1998 - davon ausgehen, dass die Klägerinnen nicht gewillt oder interessiert waren, die Nutzung der Bezeichnung AOL durch sie ernsthaft zu unterbinden. Dies umso mehr, als die Klägerin zu 2. in dem Schreiben vom 29.06.01 mit keinem Wort auf die zuvor beanstandete Bezeichnung AOL eingegangen war, sondern lediglich eine zusammengesetzte Domainbezeichnung beanstandet hatte, deren rechtliche Beurteilung von derjenigen einer Firmenbezeichnung zu unterscheiden ist. Die Kenntnis des (späteren und vorherigen) Geschäftsführers D. - der ausweislich des Diktatzeichens auch offensichtlich bereits das von seiner damaligen Ehefrau unterzeichnete Schreiben vom 16.01.98 verfasst hatte - ist den Beklagten hierbei wie eigenes Wissen zuzurechnen.

dd. Der Verwirkungseinwand ist nach den vorstehenden Ausführungen in zeitlicher Hinsicht bereits auf der Grundlage von § 21 Abs. 2 MarkenG begründet, denn seit der ersten Abmahnung im Jahr 1998 war bereits ein Zeitraum von 5 Jahren verstrichen. In jedem Fall findet der Einwand auch unabhängig davon seine Rechtfertigung in § 242 BGB i.V.m. § 21 Abs. 4 MarkenG.

aaa. Soweit die Klägerinnen sich darauf berufen, sie hätten lediglich Kenntnis von einer Verwendung der Firmenbezeichnungen AOL Anwenderorientierte EDV-Lösungen GmbH sowie AOL Vertriebsgesellschaft mbH, nicht aber von der isolierten Nutzung des Begriffs AOL gehabt, ist dieser Vortrag ohne Überzeugungskraft. Denn es liegt und lag auch für die Klägerinnen auf der Hand, dass aus diesen Geschäftsbezeichnungen allein AOL kennzeichnend war und sich diese Buchstabenkombination zur Nutzung als Firmenschlagwort nicht nur anbot, sondern unmittelbar aufdrängte. Die übrigen Firmenbestandteile sind so offensichtlich sachbeschreibend, dass es insoweit keiner zusätzlichen Ausführungen bedarf. Dementsprechend gebietet auch die Verwendung der Bezeichnung AOL GmbH keine abweichende Beurteilung. Es entspricht höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass an einem Teil einer Geschäftsbezeichnung schon dann ein (selbständiges) Kennzeichenrecht entsteht, wenn es sich bei dem Bestandteil um ein Firmenschlagwort handelt, das für sich genommen hinreichend unterscheidungskräftig und geeignet ist, dem Verkehr als Kurzbezeichnung zu dienen, und zwar ungeachtet einer Benutzung in Alleinstellung (BGH WRP 05, 338, 339 - soco.de; BGH GRUR 01, 1161 - CompuNet/ComNet). Diese Grundsätze beeinflussen die Beurteilung der verwirkungsrelevanten Kenntnis der Klägerinnen im vorliegenden Fall maßgeblich. Im Übrigen ist in der Firma auch das Zeichen AOL unmittelbar benutzt worden, so dass die Klägerinnen auch davon positive Kenntnis hatten. Hinzu kommt, dass sich die Beklagte zu 2. in dem Schreiben vom 16.01.98 ausdrücklich auf ein "eigenes, in Deutschland eingetragenes Markenzeichen" berufen und dessen Nutzung behauptet hatte. Schon auf Grund der Wortwahl dieses Schreibens konnte die Klägerin zu 2. nicht im Zweifel darüber sein, dass die Beklagte zu 2. nicht allein ihre Firmierung, sondern eine umfassende - auch isolierte - Verwendung der Buchstabenkombination AOL als rechtmäßig verteidigen wollte. Diese nachhaltige Zurückweisung der geltend gemachten Ansprüche hat die Klägerin zu 2. für einen Zeitraum von mehreren Jahren auf sich beruhen lassen. Die Beklagten weisen unwidersprochen darauf hin, dass die Klägerin erstmalig mit der Klage vom 23.01.04 insoweit Ansprüche prozessual gegen sie geltend gemacht haben.

bbb. Nach Sachlage sind auch Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagten bereits im Jahr 1994 bei Aufnahme ihrer Bezeichnung AOL unredlich gewesen sein könnten, weder von den Klägerinnen konkret vorgetragen worden noch sonst wie ersichtlich. Zu dem damaligen Zeitpunkt besaßen die Klägerinnen in der Wahrnehmung der relevanten Verkehrskreis in Deutschland noch keine nennenswerte Bedeutung. Sie waren - dies ergibt sich aus den von den Klägerinnen selbst vorgelegten Unterlagen - erst im Begriff, den deutschen Markt in Aussicht zu nehmen. Die Verbreitung und Intensität einer Nutzung des Internets sowie des E-Mail-Verkehrs war im Jahr 1994 auch noch nicht in Ansätzen mit der heute vorzufindenden Situation vergleichbar. Der Marktautritt der Klägerin zu 1. sowie deren Bedeutung als Anbieter in den USA ist im Jahr 1994 von den maßgeblichen Verkehrskreisen in Deutschland allenfalls in eingeschränktem und vergleichsweise geringem Umfang zur Kenntnis genommen worden. Diese tatsächlichen Feststellungen vermag der Senat auf Grund der eigenen Sachkunde seiner Mitglieder zu treffen. Es ist auch ansonsten nichts dafür ersichtlich, dass die Beklagten bei der Bildung ihrer Firmenbezeichnung von der Bezeichnung der Klägerinnen Kenntnis gehabt oder sich sogar bewusst an diese angelehnt haben könnten. Die gegenteiligen Behauptungen der Klägerinnen, die den Beklagten "Domain-Grabbing" vorwerfen, sind jedenfalls für den Zeitpunkt vor der inländischen Markeneintragung der Klägerinnen offensichtlich substanzlos. Aus der Tatsache, dass die Beklagte zu 2. mit Schreiben vom 24.07.03 versucht hat, mit den Klägerinnen wegen der übereinstimmenden Bezeichnungen - möglicherweise auch mit finanziellen Absichten - ins Gespräch zu kommen, lässt keine Rückschlüsse auf eine Kenntnislage bzw. Motivation zu, die 9 Jahre zurückliegt. Zwar lässt sich die nachfolgende Registrierung zahlloser Domain-Namen und Werktitel im Jahr 2003, die sich in unmittelbarer Nähe der - inzwischen in Deutschland weithin bekannten - Klägerinnen bewegen, kaum noch mit lauterem Geschäftshandeln in Einklang bringen. Dies umso weniger, als die Beklagten für die optische Gestaltung ihrer Internet-Seite zusätzlich auf die "Hausfarbe" der Klägerin zurückgegriffen und damit ein ohnehin schon bestehendes Irreführungspotenzial weiter gesteigert haben. Hieraus sind aber ebenfalls keine Rückschlüsse auf eine (unlautere) Kenntnislage bei Aufnahme der Verwendung der Begriff AOL und AOL GmbH zulässig. Der Senat teilt auch nicht die Auffassung der Klägerinnen, dass die Nutzung einer zulässig aufgenommenen Bezeichnung in dem Moment unlauter wird - und einer Verwirkung entgegen steht -, in dem die Beklagten von der Marktbedeutung der Klägerinnen und deren Kennzeichen Kenntnis erlangt haben.

ee. Das Vertrauen der Beklagten auf die Möglichkeit einer weiteren ungestörten Nutzung der Bezeichnungen AOL bzw. AOL GmbH ist auch schutzwürdig. Für die Annahme eines wertvollen Besitzstandes im Sinne des Verwirkungstatbestandes kommt es in erster Linie auf den Grad der Bekanntheit an, den die Kennzeichnung durch Benutzung gewonnen hat, und auf den Umsatz oder Gewinn, den der Benutzer unter der verwendeten Kennzeichnung erzielt hat, ferner auf Art und Umfang der unter der Verwendung der fraglichen Kennzeichnung betriebenen Werbung, die Rückschlüsse auf den Bekanntheitsgrad der Bezeichnung und den Umfang des erworbenen Besitzstandes zulässt (BGH GRUR 90 1042, 1046 - datacolor). Die Beklagte zu 2. nimmt seit Jahren unter der angegriffenen Bezeichnung in nicht zu vernachlässigendem Umfang am Geschäftsleben teil. Die Beklagten hatten bereits im Verfügungsverfahren und haben erneut in der Hauptsache dargelegt, dass sie unter ihrem Firmenschlagwort AOL in der Zeit seit 1996 steigende jährliche Umsätze von DM 243.979 bis € 442.526,89 (in 2003) erwirtschaftet haben. Bei diesen Umsatzzahlen handelt es sich zwar nicht um sehr erhebliche Beträge. Sie sind gleichwohl im Rahmen des Verwirkungseinswands für die Annahme eines schutzwürdigen Besitzstandes ausreichend. Denn die Umsatzzahlen sind bei der Beurteilung der Besitzstandfrage nicht allein nach ihrer absoluten Größe, sondern auch im Verhältnis zum Betriebszuschnitt und zur Betriebsgröße des verletzenden Kennzeichenbenutzers zu bemessen. Es genügt deshalb, dass der Besitzstand für diesen selbst einen - objektiv - beachtlichen Wert hat (BGH GRUR 90 1042, 1046 - datacolor). So verhält es sich nach Auffassung des Senats im vorliegenden Fall.

d. Unbegründet ist der Verwirkungseinwand der Beklagten indessen, soweit er sich gegen das Unterlassungsbegehren der Klägerinnen richtet, das gegen den seit dem Jahr 1994 genutzten Software-Titel AOL-KFZ gerichtet ist. Insoweit ist die zulässige Anschlussberufung der Klägerinnen begründet. Die Beklagte zu 2. ist auf Grund ihrer Säumnis ebenfalls im Wege des Versäumnisurteils zur Unterlassung zu verurteilen.

aa. Die Klägerinnen weisen zu Recht darauf hin, dass sich ein etwaiger Verwirkungseinwand allenfalls auf diejenigen Zeichen beziehen kann, die konkret Gegenstand der Korrespondenz gewesen sind. Selbst wenn die Klägerin zu 2. in der Vergangenheit die isolierte Verwendung der Bezeichnung AOL durch die Beklagte zu 2. bzw. eine solche ihrer Unternehmensbezeichnung nicht nachdrücklich unterbunden hat und deshalb dem Verwirkungseinwand ausgesetzt sein sollte, erstreckt sich dieser hingegen nicht ohne Weiteres auf den streitgegenständlichen Software-Titel. Denn die markenrechtliche Verwechslungsgefahr kann schon im Hinblick auf die Prägung des Gesamteindrucks durch unterschiedliche Zeichenbestandteile sowie die Ähnlichkeit bzw. Identität der sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen nur für jedes Kollisionszeichen gesondert beurteilt werden. Jede Veränderung der Verletzungsform begründet einen neuen Verletzungstatbestand, für den die maßgeblichen Verwirkungselemente (Zeit- und Umstandsmoment) selbständig eintreten müssen. Dementsprechend kann sich auch eine Rechtsverwirkung nur auf das konkret in Frage stehende Zeichen beziehen. Da die Rechtsfolgen einer etwaigen Verwirkung als Ausfluss von Treu und Glauben im Zweifel eng auszulegen sind, kann dem Handeln der Klägerin zu 2. jedenfalls nicht die Wirkung beigemessen werden, dass sie für alle Zukunft jedwede Art der Verwendung des Zeichens AOL auch in weiteren Wortkombinationen unbeanstandet lassen wollte. Dementsprechend erweist sich insoweit der Verwirkungseinwand im Ergebnis als nicht stichhaltig.

bb. Von weiteren Ausführungen zu dieser Bezeichnung sieht der Senat angesichts der Regelung aus § 539 Abs. 2 ZPO im Hinblick auf die Säumnis der Beklagten ab. Die Verurteilung hinsichtlich der Software-Bezeichnung AOL-KFZ ergeht auf der Grundlage der schlüssigen Ausführungen der Klägerinnen im Wege des (echten) Versäumnisurteils.

3. a. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 97 Abs. 1, 100 Abs. 1, 344 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 2 und Nr. 10, 711 ZPO.

b. Der Rechtsstreit bietet dem Senat im Umfang des unechten Versäumnisurteils keine Veranlassung, gem. § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen. Der Rechtsstreit hat in diesem Rahmen jedenfalls insoweit keine grundsätzliche Bedeutung, als die Klägerinnen durch das Senatsurteil beschwert sind, sondern beschränkt sich auf die Anwendung feststehender Rechtsgrundsätze auf den konkreten Einzelfall. Einer Entscheidung des Revisionsgerichts bedarf es auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

c. Der ergänzende Sachvortrag der Parteien aus den nach Schluss der mündlichen Verhandlung im Berufungsrechtszug eingereichten, nicht nachgelassenen Schriftsätzen vom 01.02.06 (Klägerinnen) sowie 14.02.06 (Beklagte) ist verspätet und unterliegt gem. §§ 530, 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO der Zurückweisung. Er bietet dem Senat auch keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung gem. § 156 ZPO wieder zu eröffnen.

Ende der Entscheidung

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