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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Urteil verkündet am 06.11.2003
Aktenzeichen: 5 U 48/03
Rechtsgebiete: PreisangabenVO


Vorschriften:

PreisangabenVO § 1
Bewirbt ein Internethändler Geräte der Unterhaltungselektronik mit der Angabe "Top Tagespreis" und kann man den Preis erst durch Anklicken dieser Worte in Erfahrung bringen, liegt ein Verstoß gegen die PreisangabenVO vor.
HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

5 U 48/03

Verkündet am: 6. November 2003

In dem Rechtsstreit

hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 5. Zivilsenat, durch die Richter

Betz, Rieger, Dr. Koch

nach der am 23. Oktober 2003 geschlossenen mündlichen Verhandlung für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg -Zivilkammer 15 - vom 11.3.2003 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziff. 11 des Urteilstenors des landgerichtlichen Urteils wie folgt gefasst wird:

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie seit dem 23.September 2002 im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken konkret beschriebene Waren der Unterhaltungselektronik gegenüber Letztverbrauchern ohne Angabe des Endpreises beworben hat, insbesondere wie auf den Internetseiten unter der Adresse www.mediacheckpoint.de vom 23.September 2002 bezüglich der Produkte

- Denon DVD-1600/gold DVD-Player

- Panasonic DVD-LA95EG-S

- Pioneer AVC-P9000R

geschehen,

aufgeschlüsselt nach den Internetseiten und dem Datum der Werbung sowie der Anzahl der Zugriffe auf die Internetseiten.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von € 17.000.- abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird auch für die Berufungsinstanz auf € 13.304,50 festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Klägerin betreibt einen Markt u.a. für Geräte der Unterhaltungselektronik in München. Sie nimmt die Beklagte, eine Internethändlerin, wegen Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung in Anspruch. Die Beklagte bewarb am 23.9.2002 drei verschiedene Geräte der Unterhaltungselektronik statt mit einem bezifferten Endpreis mit der Angabe "Top Tagespreis", wobei in einem Falle folgender Hinweis hinzugesetzt war: "Wenn Sie den Preis sehen wollen, müssen Sie sich bitte einloggen oder registrieren. Wünschen Sie ein persönliches Angebot, klicken Sie auf Top-Tagespreis". Nach Behauptung der Beklagten hätte der Preis (in allen drei Fällen) durch Anklicken der unterstrichenen Worte "Top Tagespreis" in Erfahrung gebracht werden können. Die Beklagte hat sich auf die außergerichtliche Abmahnung der Klägerin zur Unterlassung verpflichtet. Im vorliegenden Rechtsstreit geht es noch um Abmahnkosten, Schadensersatzfeststellung und Auskunft. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivortrags und der gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Das Landgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Sie macht geltend:

Ein Verstoß gegen die PreisangabenVO liege nicht vor. Entgegen der Meinung des Landgerichts verlange die PreisangabenVO keine unmittelbare Erkennbarkeit des Preises, sondern nur eine leichte Erkennbarkeit. Es reiche aus, dass der Preis ohne übermäßigen Aufwand erkennbar sei. Unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Mediums Internet sei dies hier der Fall, zumal der Nutzer von der Beklagten darauf hingewiesen werde, welche Bedienschritte durchzuführen seien. Den Begriff "persönliches Angebot" verstehe der Nutzer entgegen der Meinung des Landgerichts nicht dahin, dass ein individuelles Preisangebot gemacht werden. Er wisse, dass jeder andere Besucher dieser Internetseite zur gleichen Zeit das gleiche Angebot erhielte. Der Begriff "persönliches Angebot" sei nur eine werbeübliche Übertreibung. Der normale Internetbesucher wisse, wie Internetseiten aufgebaut seien. Er klicke auch ohne entsprechende Erläuterungen den unterstrichenen Begriff "Top-Tagespreis" an, wenn er den Preis wissen wolle.

Es liege ferner kein Verstoß nach § 1 UWG vor. Die Beklagte habe sich nicht bewusst und planmäßig über die PreisangabenVO hinweggesetzt. Sie habe nur dem Wunsch der Industrie Rechnung getragen, bei hochpreisigen Geräten nicht blickfangartig ihren Preis anzuzeigen, um dem konventionellen Fachhandel nicht das Leben schwer zu machen. Daher habe die Beklagte einen Zwischenschritt eingefügt.

Die Beklagte sei ein zertifizierter Internethandelsbetrieb. Nach Ziffer 7 der Prüfungskriterien (Anlage BK 1) seien die Preisangaben unter Einschaltung eines versierten Wettbewerbsrechtlers geprüft worden. Beanstandungen wegen der Werbung mit Top-Tages-Preisen seien nicht erfolgt. Die Beklagte habe auch keine Absicht gehabt, sich einen sachlich nicht gerechtfertigten Wettbewerbsvorteil zu verschaffen. Durch ihre Gestaltungsweise habe sie ihre Wettbewerbschancen im Gegenteil verschlechtert, da ihre Produkte preisgünstiger seien als diejenigen der Klägerin.

Zu Unrecht habe das Landgericht schließlich ohne nähere Begründung die sich aus dem Unterlassungsanspruch ergebenden Folgeansprüche bejaht. Insbesondere sei der Streitwert von € 50.000 überhöht, auf dessen Grundlage die Abmahnkosten berechnet worden seien.

Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Der Vortrag der Beklagten in der Berufungsinstanz, dass ihre Werbung mit Top-Tages-Preisen durch ein Prüfinstitut geprüft und nicht beanstandet worden sei, werde als verspätet gerügt und bestritten.

II.

1. Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sind drei verschiedene Internetwerbungen der Beklagten und hieraus resultierende wettbewerbsrechtliche Folgeansprüche der Klägerin. Soweit sich die Parteien und das Landgericht explizit nur mit der Werbung für das Gerät Pioneer AVC-P9000R befassen, ist klarzustellen, dass die Klaganträge und die ihnen folgende uneingeschränkte Verurteilung durch das Landgericht sich auf das gesamte Anlagenkonvolut JS 1 beziehen. Denn alle Werbungen, die die Klägerin nach ihrer Klagbegründung insgesamt angegriffen hat, stammen vom 23.9.2002. Dementsprechend hat der Senat nach entsprechender Erörterung in der Berufungsverhandlung den Tenor zu Ziff. II in dem "insbesondere"-Zusatz näher konkretisiert.

2. Zur ersten Version der konkreten Verletzungsform ("Top Tagespreis" ohne zusätzlichen Text zur Preisermittlung):

a) Mit der Werbung für die beiden DVD-Player ohne Preisangabe hat die Beklagte auch dann gegen § 1 Abs. 1 S. 1 + Abs. 6 PreisangabenVO verstoßen, wenn der Preis beim Anklicken der unterstrichenen Worte "Top Tagespreis" erschienen wäre, wie sie behauptet.

Nach § 1 Abs. 1 PreisangabenVO hat derjenige, der Letztverbrauchern gewerbsmäßig Waren oder Leistungen anbietet, den Preis anzugeben, der einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile unabhängig von einer Rabattgewährung zu zahlen ist (Endpreis). § 1 Abs. 6 verlangt, dass die Preisangabe dem Angebot eindeutig zugeordnet sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar ist.

Unzweifelhaft liegt ein Warenangebot der Beklagten vor, denn die beiden DVD-Player sind mit Typnummern und genauer Produktbeschreibung so konkret bezeichnet, dass ein Kaufabschluss ohne weiteres möglich wäre (BGH GRUR 82,493,494 "Sonnenring"; GRUR 83,658,660 "Herstellerpreisempfehlung in KFZ-Händlerwerbung"). In der Printwerbung wäre eine eindeutige Zuordnung und leichte Erkennbarkeit des Preises in der Regel nur gegeben, wenn der Preis auf derselben Seite stünde, auf der das Produkt angeboten wird, und diesem auch räumlich deutlich - ggf. mittels eines sog. Sternchenhinweises - zugeordnet wäre. Welche Anforderungen an die leichte Erkennbarkeit von Preisangaben im Internethandel zu stellen sind, ist in der Rechtsprechung hingegen noch nicht abschließend geklärt. Der Senat hatte sich bereits unter dem Gesichtspunkt der irreführenden Werbung (§ 3 UWG) mit der Frage zu befassen, inwieweit es im Internethandel erlaubt ist, die zum Kauf notwendigen Informationen noch nicht auf der ersten Seite einer Warenwerbung zu geben, sondern erst nach einem "Durchklicken" durch eine Seitenhierarchie (Aktz. 5 W 48/02). Beworben wurde dort ein Handy, wo sich neben dem ausgelobten Preis der Zusatz "quam prepaid vertrag" befand, den man anklicken musste, um auf einer nächsten Seite zu erfahren, dass der Preis nur in Verbindung mit dem Abschluss eines Vertrages gelte. Der Senat hatte in diesem Verfahren einen Verstoß gegen § 3 UWG verneint, weil der Zusatz "quam prepaid vertrag" ein "sprechender Link" sei, durch den der Kunde zum Weiterklicken praktisch gelenkt würde.

Das OLG Frankfurt hatte eine Internetwerbung zu beurteilen, mit der eine sog. Fiatrate für das Surfen im Internet beworben wurde. Dort war auf derselben Website, die die Werbung enthielt, der Preis für die monatliche Grundgebühr nicht genannt, sondern nur ein Link "Details" vorhanden, der angeklickt werden musste, um zu einer Seite zu gelangen, auf der die Grundgebühr angegeben war. Das OLG Frankfurt hat das Setzen dieses Links preisangabenrechtlich nicht für ausreichend gehalten, weil er schon nicht erkennen lasse, ob bei seiner Aktivierung ein Hinweis über eine möglicherweise anfallende Grundgebühr und deren Höhe erfolge. Dabei hat das OLG Frankfurt offen gelassen, ob überhaupt ein Link - wie der Sternchenhinweis in der Printwerbung - den Anforderungen der PreisangabenVO gerecht werden könne (GRUR-RR 02, 113 "Null Pfennig").

Der BGH hat sich kürzlich mit der Frage befasst, ob es einen Verstoß gegen die PreisangabenVO darstellt, wenn der Anbieter eines Internet-Reservierungssystems für Linienflüge bei der erstmaligen Bezeichnung von Preisen (= Flugtarifen) nicht bereits den Endpreis einschließlich Steuern und Gebühren angibt, sondern wenn der Endpreis erst bei fortlaufender Eingabe in das Reservierungssystem ermittelt wird. Der BGH hat einen Verstoß verneint, weil der Nutzer auf der Startseite klar und unmissverständlich darauf hingewiesen werde, dass der Endpreis erst nach Durchlaufen des Reservierungssystems genannt werden könne, da die anfallenden Steuern und Gebühren vom jeweiligen Flugziel und der Flugroute abhingen (NJW 2003, 3055 "Internet-Reservierungssystem").

Ob ein sog. sprechender Link im Internethandel auch preisangabenrechtlich nicht zu beanstanden wäre, braucht nach alledem in diesem Fall nicht abschließend entschieden zu werden und kann möglicherweise auch gar nicht generell bejaht oder verneint werden, sondern wird von der konkreten Werbung und der Gestaltung des Links abhängen. Denn die vorliegende Gestaltung genügt der PreisangabenVO keinesfalls, da allein die Worte "Top Tagespreis" keinen eindeutigen und unmissverständlichen Hinweis oder Zusatz enthalten, der auf eine nächste Seite weiterführt und aus dem sich ferner ergibt, dass dann auf dieser nächsten Seite der Preis zu finden ist und nicht irgend etwas anderes. Der Beklagten ist zuzugeben, dass es sicherlich auch viele erfahrene Internetnutzer geben wird, die wissen, dass sich hinter der Unterstreichung der Worte "Top Tagespreis" ein Link verbirgt oder die "auf Verdacht" den Cursor auf diese Worte lenken und durch die dann erscheinende Hand erkennen, dass hier ein Link zu einer weiteren Seite besteht. Allein aus der Erkenntnis, dass es einen Link gibt, folgt aber noch keine "leichte Erkennbarkeit" und schon gar keine "eindeutige" Zuordnung der Preisangabe zu dem Produktangebot, wie es die PreisangabenVO verlangt. Erleichterungen für den Internethandel sieht die PreisangabenVO nicht vor.

b) Wie schon das Landgericht ausgeführt hat, ist nach bisheriger Rechtsprechung nicht jeder Verstoß gegen die PreisangabenVO zugleich ein solcher nach § 1 UWG, sondern nur dann, wenn sich der Verletzer über das Gesetz bewusst und planmäßig und in der Absicht hinwegsetzt, um sich dadurch einen Vorsprung im Wettbewerb vor gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen. In einer jüngst ergangenen Entscheidung geht der BGH allerdings ohne diese Einschränkung davon aus, dass ein Verstoß gegen die PreisangabenVO zugleich ein solcher nach § 1 UWG sei, da die Bestimmungen der PreisangabenVO Wettbewerbsbezug aufwiesen (Urteil vom 3.7.2003, Aktz. I ZR 211/01 "Telefonischer Auskunftsdienst"). Der Senat ist sich nicht sicher, ob der BGH mit dieser Entscheidung seine bisherige Spruchpraxis ändern wollte, da er hierauf nicht näher eingeht. Wie dem auch sei: Auch nach der bisherigen Rechtsprechung wäre vorliegend ein Verstoß gegen § 1 UWG zu bejahen. Denn die Beklagte handelte nach eigenem Vortrag planmäßig; die behaupteten Motive, den Fachhandel schützen zu wollen, wertet der Senat als Schutzbehauptung, und selbst wenn es solche Absprachen mit den Lieferanten gäbe, würden diese die Beklagte nicht zu einem Gesetzesverstoß berechtigen. Ein entschuldbarer Rechtsirrtum bei Auslegung der PreisangabenVO liegt ebenfalls nicht vor, da sich die Notwendigkeit der Angabe von Endpreisen ohne weiteres aus den genannten Vorschriften ergibt (vgl. BGH GRUR 94,222,224 "Flaschenpfand"). Ob die Prüfung der Werbung durch einen "versierten Wettbewerbsrechtler" eines Zertifizierungsunternehmens die Beklagte entlasten würde, kann dahinstehen, weil es sich insoweit zum einen um eine völlig unsubstantiierte Behauptung handelt und zum anderen um neuen, von der Klägerin bestrittenen Tatsachenvortrag, der in der Berufungsinstanz nur unter den Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO zulässig wäre. Einer der dort genannten Zulassungsgründe ist nicht erkennbar und wird auch von der Beklagten nicht behauptet.

Der Vortrag der Beklagten, sie handele nicht in der Absicht, sich einen Vorteil zu verschaffen, denn ihre Geräte seien günstiger als diejenigen der Klägerin, ist ebenfalls unerheblich. Auf einen Preisvergleich zwischen der Klägerin und der Beklagten kommt es nicht an. Vielmehr verschafft sich die Beklagte bereits dadurch gegenüber sämtlichen Mitbewerbern einen Vorteil, dass den angesprochenen Verbrauchern der Vergleich ihres Angebots mit den Angeboten anderer Verkaufsunternehmen erschwert wird (BGH GRUR 94, 311, 312).

3. Zur zweiten Version der konkreten Verletzungsform ("Top Tagespreis" mit Zusatz:

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht auch die Werbung für den Pioneer AVC-P9000R als Verstoß gegen die PreisangabenVO gewertet. Der Senat schließt sich zur Vermeidung von Wiederholungen diesen Ausführungen an. Die Angriffe der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil geben lediglich Anlass zu folgenden ergänzenden Bemerkungen: Entgegen der Auffassung der Beklagten genügt es nicht, wenn der Preis für ein Warenangebot an den Letztverbraucher "ohne übermäßigen Aufwand" zu ermitteln ist. Diese Auslegung der Beklagten ist mit dem oben zitierten Gesetzestext von § 1 Abs.6 PreisangabenVO nicht in Einklang zu bringen. Soweit die Beklagte außerdem meint, dass der Internet-Nutzer die Formulierung "persönliches Angebot" nur als werbeübliche Übertreibung verstehe, vermag der Senat ihm ebenfalls nicht zu folgen. Selbst wenn der Verbraucher davon ausgeht, dass auch andere dieses "persönliche Angebot" erhalten, lässt die Formulierung zum einen als solche schon nicht hinreichend klar erkennen, dass dieses Angebot nun auch wirklich die Preisangabe enthält - oder vielleicht nur eine attraktive Zugabe zu der Ware, die Teilnahme an einem Gewinnspiel o.a. - und wirkt zum anderen jedenfalls für einen rechtlich relevanten Teil des Verkehrs eher abschreckend, weil er denkt, dass ein persönlicher Kontakt zu ihm hergestellt wird, den er nicht wünscht, weil er sich nur unverbindlich informieren will. Dann wird die Kenntniserlangung des Endpreises aber erschwert und nicht erleichtert.

Zu § 1 UWG gilt das oben unter Ziff.2 b Gesagte entsprechend und sogar erst recht. Die Aufforderung zum Registrieren und die Auslobung eines persönlichen Angebots machen deutlich, dass die Beklagte entgegen ihrer Einlassung in diesem Verfahren durch die Nichtangabe des Preises in Kontakt mit dem Kunden treten will, um leichter auf ihn einwirken und einen Kaufabschluss zu tätigen zu können.

4. Aus dem Verstoß gegen die PreisangabenVO iVm. § 1 UWG ergibt sich nach ständiger Rechtsprechung neben dem bereits außergerichtlich erledigten Unterlassungsanspruch der Schadensersatzfeststellungsanspruch und als Hilfsanspruch zur Bezifferung des späteren Zahlungsanspruchs gemäß § 242 BGB der Auskunftsanspruch. Grundsätzlich zu Recht hat das Landgericht daher diesen Anträgen stattgegeben. Allerdings waren sie deshalb zu weit geraten, weil die Formulierung "konkret beschriebene Waren" ihrem Wortlaut nach alle denkbaren Waren und nicht nur solche erfasst, um die es vorliegend geht. Ein solcher generalisierender Antrag ist nach der Rechtsprechung unbegründet. Denn aus einer Wettbewerbsverletzung für eine bestimmte Art von Waren folgt nicht notwendigerweise eine Wiederholungsgefahr für eine andere Art von Waren (BGH WRP 92,768,769 "Clementinen"; WRP 96,899,902 "EDV-Geräte"; Senat, Urteil vom 11.9.2003, 5 U 6/03). Dem diesbezüglichen Hinweis des Senats hat die Klägerin dadurch Rechnung getragen, dass sie das landgerichtliche Urteil nur noch in dem Umfang verteidigt hat, wie es jetzt von dem Senat tenoriert worden ist. Rechtlich handelt es sich dabei um eine teilweise Klagrücknahme, die der Senat jedoch als geringfügig bewertet, da das Schwergewicht des Rechtsstreits in der konkreten Verletzungsform liegt und nicht vorgetragen ist, ob und in welchem Umfang die Beklagte mit anderen Waren als mit Unterhaltungselektronik handelt. Der Senat hat deshalb gemäß § 92 Abs.2 ZPO davon abgesehen, der Klägerin einen Teil der Kosten aufzuerlegen.

5. Zu Unrecht wehrt sich die Beklagte schließlich gegen die Erstattung der außergerichtlichen Abmahnkosten. Auch insoweit ist die Verurteilung durch das Landgericht zu Recht erfolgt. Der Streitwert von € 50.000.- als Grundlage der Abmahnkosten für einen bundesweit begangenen Wettbewerbsverstoß ist nach ständiger Spruchpraxis der Hamburger Gerichte nicht zu beanstanden.

Der Senat hat den nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz der Beklagten vom 3.11.2003 zur Kenntnis genommen. Er gab keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Es bestand kein Grund für die Zulassung der Revision (§ 543 ZPO).

Ende der Entscheidung

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