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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Urteil verkündet am 07.03.2007
Aktenzeichen: 5 U 75/06
Rechtsgebiete: UWG


Vorschriften:

UWG § 3
UWG § 5 Abs. 1
UWG § 5 Abs. 2 Nr. 2
1. Enthält eine Werbeaussage mehrere Äußerungen, die erkennbar mit einander verbunden sind und zueinander in Beziehung stehen, so ist eine isolierte Betrachtung einzelner Angaben in der Regel wettbewerbsrechtlich nicht zulässig. Auch wenn in diesem Zusammenhang einzelne Angaben optisch herausgestellt sind, gilt nichts anderes, wenn diese in einen einheitlichen Äußerungszusammenhang eingebunden sind.

2. Wirbt ein Unternehmen mit einer optisch herausgestellten, aber nur bei bestimmten Nutzungsgewohnheiten zutreffenden "Beispielrechnung" für sein Produkt, so stellt sich sich dieses Verhalten dann nicht als wettbewerbsrechtlich unzulässig dar, wenn auch auf die ansonsten entstehenden zusätzlichen Kosten in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang hingewiesen wird.


HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

5 U 75/06

In dem Rechtsstreit

hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 5. Zivilsenat, durch die Richter Betz, Rieger, Alander nach der am 14. Februar 2007 geschlossenen mündlichen Verhandlung für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 7 für Handelssachen, vom 04.04.06 wird zurückgewiesen

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

und beschlossen:

Der Streitwert wird für beide Instanzen auf € 100.000.- festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet des Angebots von Online-Diensten einschließlich der Vermittlung des Zugangs zum Internet. Die Beklagte wirbt bzw. warb in ihrem Internetauftritt u.a. in der nachfolgend mit einem Ausschnitt dargestellten Weise (die Werbung setzt sich mit weiteren Tarif- bzw. Preisangaben am unteren Bildrand fort).

Dieses Verhalten beanstandet die Klägerin im Hinblick auf die dort eingeblendete "Beispielrechnung" als wettbewerbswidrig, insbesondere als irreführend, weil der angesprochene Interessent nicht über die wirkliche Höhe der (möglicherweise) entstehenden Kosten aufgeklärt werde.

Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000.-, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollziehen an ihren Vorstandsmitgliedern, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für die Nutzung eines Internet-Zugangs mit einer Beispielsrechnung für die "monatlichen Gesamtkosten" zu werben und/oder werben zu lassen, wenn der Verbraucher bei der Inanspruchnahme des genannten Angebots mit darüber hinaus gehenden Kosten belastet werden kann, wenn dies geschieht mit der Angabe wie:

"Ihr Anschluss*

Beispielsrechnung für Ihre monatlichen Gesamtkosten.

Anschluss DSL 100: € 15,90

freenet Tarif DSLfun_2GB: € 5,90

Mtl. Gesamtkosten nur € 21,80"

wie in der Anlage K1 -

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, auf die klägerseits verauslagten Gerichtskosten Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz für die Zeit von dem Eingang der eingezahlten Gerichtskosten bis zum Eingang eines Kostenfestsetzungsantrags nach Maßgabe der auszuurteilenden Kostenquote zu bezahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 04.04.06 abgewiesen.

Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin. Die Klägerin verfolgt in zweiter Instanz ihr Klagebegehren unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrags weiter. Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil auf der Grundlage des bereits erstinstanzlich gestellten Klagabweisungsantrags.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen im Übrigen wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils sowie auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung weder aus §§ 3, 5 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 noch aus §§ 3, 4 Nr. 4 UWG zu. Denn die streitgegenständliche Werbung ist - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht wettbewerbswidrig. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann der Senat auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen. Die Klägerin lässt bei ihrer abweichenden rechtlichen Bewertung die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannten Grundsätze zu der Beurteilung der Wettbewerbswidrigkeit von Werbeaussagen unberücksichtigt und kommt deshalb zu unzutreffenden Ergebnissen. Das Berufungsvorbringen der Klägerin rechtfertigt deshalb keine abweichende Beurteilung. Es gibt dem Senat Anlass zu folgenden ergänzenden Ausführungen.

1. Bei der streitgegenständlichen Werbeaussage handelt es sich - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht um eine Blickfangwerbung in einem rechtlich relevanten Sinne. Zwar ist das Kästchen mit der Preisberechnung optisch herausgestellt und farblich umrandet. Allein dieser Umstand hebt die Werbeaussage indes nicht in maßgeblicher Weise von den übrigen Elementen der Werbeanzeige ab. Denn auch die sonstigen Aussagen sind nahezu ausnahmslos farblich sowie drucktechnisch optisch hervorgehoben und herausgestellt. Mit ihrer Behauptung, bei der angegriffenen "Beispielrechnung" handele es sich um den bzw. einen "Blickfang" der angegriffenen Werbeanzeige, verkürzt die Klägerin den Sachverhalt in nicht zulässiger Weise. Vielmehr steht die "Beispielrechnung" erkennbar in einem einheitlichen Äußerungszusammenhang mit den übrigen Elementen der Werbeanzeige, auf die sie sich bezieht und die z. T. in ähnlicher Weise herausgehoben sind. Die für eine Blickfangwerbung charakteristische Situation, in der bestimmte (positive) Werbeangaben deutlich von dem übrigen (einschränkenden) Rest der Werbeanzeige abgehoben werden und damit geeignet sowie bestimmt sind, die besondere Aufmerksamkeit des Lesers auf sich zu fokussieren, liegt hier gerade nicht vor. Vor diesem Hintergrund verbietet sich bereits im Ansatz die von der Klägerin vorgenommene isolierte rechtliche Beurteilung der "Beispielrechnung".

a. Enthält die angegriffene Werbung mehrere Äußerungen, so ist eine isolierte Betrachtung einer einzelnen Angabe nur dann zulässig und geboten, wenn sie vom Verkehr ohne Zusammenhang mit den übrigen wahrgenommen und verwendet wird (BGH GRUR 438, 440 - Epson-Tinte). Das kann auch der Fall sein, wenn sich einzelne Angaben in einer einheitlichen Werbeschrift (z.B. einem Werbekatalog) befinden, aber weder sachlich noch äußerlich erkennbar miteinander verbunden sind (BGH GRUR 05, 438, 440 - Epson-Tinte; BGH GRUR 04, 162, 163 - Mindestverzinsung; BGH GRUR 03, 800, 803 - Schachcomputerkatatalog). Stehen einzelne Angaben hingegen in einer in sich geschlossenen Darstellung, so dürfen sie nicht aus ihrem Zusammenhang gerissen werden (BGH WRP 05, 886, 887 - Internet-Versandhandel; BGH GRUR 05, 438, 441 - Epson-Tinte; BGH GRUR 96, 367, 368 - Umweltfreundliches Bauen; BGH GRUR 68, 382, 385 - Favorit II). Ihre Beurteilung erfordert vielmehr eine Gesamtbetrachtung (BGH GRUR 03, 800, 803 - Schachcomputerkatalog). Ob mehrere Angaben innerhalb einer Werbeschrift oder einer sonstigen (äußerlich einheitlichen) Werbedarstellung selbst bei einer gewissen räumlichen Trennung (z.B. Abdruck auf verschiedenen Seiten eines umfangreichen Katalogs) gleichwohl, beispielsweise wegen eines inhaltlichen Bezugs oder wegen eines ausdrücklichen Verweises, als zusammengehörig aufgefasst werden oder ob dies nicht der Fall ist, richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls (BGH WRP 05, 886, 887 - Internet-Versandhandel; BGH GRUR 05, 438, 441 - Epson-Tinte).

b. Ein konkreter inhaltlichen Bezug in diesem Sinne ist im vorliegenden Fall ohne Weiteres gegeben. Hierauf hat das Landgericht zutreffend hingewiesen.

aa. Das Kästchen mit der "Beispielrechnung" befindet sich oberhalb der deutlich wahrnehmbar und fett gedruckten Angaben zu dem Leistungsumfang des jeweiligen "DSL-Tarifs". Die angesprochenen Verkehrskreise erkennen ohne Weiteres, dass der Tarif "DSLfun_2GB" zu dem angegebenen Preis von € 5,90 zwar kein Zeitlimit, wohl aber eine Begrenzung des "Traffic" auf 2 GB enthält und zusätzliche Leistungen zu den dort angegebenen Preisen gesondert vergütet werden müssen. Die Annahme der Klägerin, der Verkehr konzentriere seine Aufmerksamkeit nur auf das Kästchen mit der "Beispielrechnung" und nehme die übrigen, in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang stehenden Hinweise zu dem konkreten Leistungsumfang nicht zur Kenntnis, ist erfahrungswidrig. Diese Feststellungen vermag der Senat aus eigener Sachkunde zu treffen, denn seine Mitglieder gehören ebenfalls zu den angesprochenen Verkehrskreisen.

bb. In der angegriffenen Werbeanzeige werden den angesprochenen Verbrauchern die zusätzlichen Kosten, die bei der Überschreitung des gewählten Volumentarifs anfallen, auch nicht verschwiegen oder verborgen, sondern ausdrücklich mitgeteilt. Diese Angaben sind auch ausreichend klar und unmissverständlich. Der von der Klägerin befürchtete Irrtum kann dementsprechend bei maßgeblichen Teilen der Verkehrskreise nicht eintreten. Jedenfalls in dem hier dargestellten Gesamtzusammenhang werden an der konkreten Dienstleistung interessierten Verbrauchern nicht etwa nur - wie die Klägerin behauptet - "kryptisch", sondern nachvollziehbar die zusätzlichen Kosten genannt. Für die Frage, ob die angesprochenen Verkehrskreise die Angaben des Anbieters in der Werbeanzeige zutreffend und vollständig verstehen können, kommt es stets maßgeblich auf den konkreten Äußerungszusammenhang an. Dieser ist hier aus Sicht des Senats nicht zu beanstanden. Auch die Beanstandung der Klägerin, die Bedingungen für die Inanspruchnahme der von der Beklagten ausgelobten Gesamtkosten für das beworbene Kombinationsprodukt sei nicht klar und eindeutig dem Verbraucher mitgeteilt worden, ist angesichts der vorstehenden Ausführungen ohne Überzeugungskraft.

c. Die Beklagte ist auch aus sonstigen Gründen nicht verpflichtet gewesen, die zusätzlichen Kosten bei der Überschreitung des Volumentarifs in der "Beispielrechnung" mit anzugeben.

aa. Gerade weil sie diese Kostenaufstellung als "Beispielrechnung" bezeichnet hat, ist für den Verkehr erkennbar, dass die dort aufgeführten Kosten nicht in jedem Fall auf diesen Betrag beschränkt sind, sondern auch andere Kostenbelastungen entstehen können, und zwar selbst dann, wenn der in der Beispielrechnung angegebenen DSL-Tarif gewählt wird. Gegenstand der "Beispielrechnung" ist erkennbar eine Nutzungssituation, die sich ergibt, wenn der Kunde sich im Rahmen der Leistungsmerkmale und Nutzungsbeschränkungen des konkret angebotenen Tarifs bewegt. Nur hierauf bezieht sich auch aus Sicht der angesprochenen Interessenten der Begriff "Gesamtkosten". Die insoweit aufgestellten Behauptung ist weder objektiv unrichtig noch mehrdeutig. Dieses Verkehrsverständnis gilt jedenfalls dann, wenn in unmittelbarer Nähe und deutlich erkennbar zugleich darauf hingewiesen wird, dass und in welcher Höhe zusätzliche Traffic-Kosten bei der Überschreitung des Volumentarifs anfallen können. Geschieht dies nicht oder nur in versteckter Art und Weise, so kann eine abweichende rechtliche Beurteilung geboten sein. Mit einer derartigen Sachverhaltsgestaltung hatte sich der Senat bereits in anderem Zusammenhang zu befassen (Senat MD 06, 1361 - Transfervolumen).

bb. Eine vergleichbare Situation ist hier hingegen nicht streitgegenständlich. Dies gilt entgegen der Auffassung der Klägerin auch dann, wenn die Mehrkosten bei Überschreitung des vereinbarten Volumentarifs automatisch anfallen. Denn hierauf wird der Leser im Äußerungszusammenhang der Anzeige unmissverständlich hingewiesen. Die von der Klägerin vorgenommene zergliedernde Betrachtungsweise ist bei Gesamtwürdigung aller Umstände lebensfremd und wird von den angesprochenen Verkehrskreisen nicht nachvollzogen. Deshalb trifft auch die von der Klägerin zitierte Rechtsprechung nicht den rechtlichen Kern der vorliegenden Streitfrage. Gleichfalls gilt für den Hinweis der Klägerin auf die Senatsentscheidung vom 13.09.05 (5 W 105/05) sowie die Entscheidung des 3. Zivilsenats vom 26.01.06 (3 U 145/05). Diese betreffen ebenfalls abweichende Sachverhaltskonstellationen.

cc. Gleiches gilt, soweit die Klägerin sich auf das Senatsurteil vom 11.10.06 in der Sache 5 U 1/06 bezieht. Auch wenn beiden Verfahren identische Werbeanzeigen betrafen, kann die Klägerin aus den Ausführungen des Senats in jenem Verfahren nichts für sich herleiten. Denn beiden Rechtsstreitigkeiten lagen grundlegend abweichende Streitgegenstände zu Grunde, die entsprechend zu unterschiedlichen Beurteilungen insbesondere zu der Frage führen können, an welcher Stelle in welchem Umfang erläuternde Angaben zu bestimmten Aussagen erforderlich sind. Die Klägerin missversteht das Senatsurteil vom 11.10.06, wenn sie diesem zu entnehmen versucht, der Senat habe für jeden zu entscheidenden Fall verbindlich festgestellt, dass die Angaben in der Tarifübersicht im Hinblick auf die bei der Volumenüberschreitung anfallenden Kosten unzureichend seien. Die rechtliche Betrachtung bei der Wettbewerbswidrigkeit der hier angegriffenen Beispielsrechnung ist eine grundlegend andere. Es geht vorliegend nur darum, dass überhaupt höhere Kosten entstehen, nicht aber darum, ob diese Kostenbelastung automatisch eintritt.

Das Senatsurteil in dem Rechtsstreit 5 U 193/04, auf welches die Klägerin in der Senatssitzung hingewiesen hatte, betraf die Werbung mit einer "Auszeichnung" (" 1.Platz - Produkt des Jahres"). Es bedarf keiner näheren Erläuterung, dass eine solche Angabe - die nicht Bestandteil des Leistungsangebots selbst ist - schon aus der Natur der Sache einen höheren, eigenständigen Aufmerksamkeitswert beansprucht und deshalb - je nach den Umständen des Einzelfalls - von den angesprochenen Verkehrskreisen auch isoliert wahrgenommen wird (und wahrgenommen werden soll). Vorliegend geht es um eine vergleichbare Sachverhaltsgestaltung nicht.

d. Die Annahme der Klägerin, auf Grund der Überschrift "Surfen ohne Zeitlimit" mache sich der Verkehr über etwaige Limits überhaupt keine Gedanken und gehe von einer in jeder Hinsicht uneingeschränkten Nutzungsmöglichkeit aus, ist ebenfalls erkennbar erfahrungswidrig. Die Klägerin setzt sich damit auch in einen offensichtlichen Widerspruch zu ihrem eigenen Vortrag. Denn sie hatte noch in der Klageschrift ausdrücklich hervorgehoben, die angesprochenen Verkehrskreise verstünden eine bestimmte Werbeaussage entsprechend deren Wortsinn. Die Begriffe "Zeit" und "Limit" sind in der deutschen Umgangssprache mit eindeutigen Bedeutungsgehalten belegt, sodass es den Verkehrskreisen nicht verborgen bleibt, dass hiermit nur die zeitliche - und nicht auch sonstige - Beschränkung angesprochen ist.

e. Auch die Vermutung der Klägerin, auf Grund der natürlichen Leseweise nehme der Verbraucher den gesamten Äußerungszusammenhang der Anzeige nicht wahr, ist unzutreffend und widerspricht den Grundsätzen gefestigter Rechtsprechung. Ein Erfahrungssatz, wonach z.B. ein Etikettenaufdruck mit längerem Text von dem Verbraucher nicht gelesen wird, existiert nicht (BGH GRUR 69, 277, 279 - Whisky). Selbst wenn im Rahmen eines einheitlichen Textes in größeren Abständen einzelne Worte bei gleicher Größe der Lettern durch Fettdruck herausgehoben sind, ist die Annahme erfahrungswidrig, der durchschnittlich informierte und verständige Leser werde den normal gesetzten Zwischentext mit dem Auge überspringen und ausschließlich die herausgehobenen Textbestandteile wahrnehmen (BGH GRUR 00, 1106, 1107 - Möbel-Umtauschrecht). Zwar ist gleichermaßen anerkannten, dass ein aufklärender Hinweis, der nur von denjenigen Interessenten zur Kenntnis genommen, die sich durch die - unrichtige - blickfangartige Herausstellung des Angebots mit den näheren Einzelheiten befassen und (erst am Ende der Produktinformationen) auf eine klein gedruckte klarstellende Angabe stoßen, nicht geeignet ist, die durch die herausgehobene (bildliche) Darstellung geschaffene Irreführung zu beseitigen (BGH WRP 03, 379, 380 - Preis ohne Monitor). Ein derartiger Sachverhalt hier jedoch nicht vor. Die zu einer irreführenden Blickfangwerbung in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze sind nach Auffassung des Senats - wie dargelegt - hier nicht anwendbar.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Rechtsstreit bietet dem Senat keine Veranlassung, gem. § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen. Der Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung, sondern beschränkt sich auf die Anwendung feststehender Rechtsgrundsätze auf den konkreten Einzelfall. Einer Entscheidung des Revisionsgerichts bedarf es auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

Ende der Entscheidung

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