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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Urteil verkündet am 23.11.2006
Aktenzeichen: 5 W 168/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 935
ZPO § 940
1. Eine gegenwärtig nicht (mehr) mit einer Homepage verknüpfte Rechtsverletzung durch das Vorhalten einer im Außenverhältnis nicht genutzten urheberrechtswidrigen Bilddatei, auf die der Verletzte stößt, indem er im Internet auch "tiefer liegende Seiten" auf Web-Servern und deren Unterverzeichnissen systematisch nach Rechtsverletzungen "durchkämmt", rechtfertigt im Regelfall keine Anspruchsdurchsetzung im Wege des Verfahrens der einstweiligen Verfügung gem. §§ 935, 940 ZPO.

2. Es fehlt in diesem Fall an einer aktuellen Rechtsbeeinträchtigung, zu deren Behebung die Rechte des Verletzten ohne Erlass einer einstweiligen Verfügung vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnten, wenn die rechtsverletzenden Verletzungsstücke unbeteiligten Dritten nicht zugänglich sind.


HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT

Beschluss

Geschäftszeichen: 5 W 168/06

In dem Rechtsstreit

beschließt das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 5. Zivilsenat, am 23. November 2006 durch die Richter Betz, Rieger, Dr. Koch:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 26.10.06 wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 8, vom 11.10.06 abgeändert.

Die Kosten des Verfügungsverfahrens trägt der Antragsteller

Er hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Beschwerdewert entspricht den in erster Instanz entstandenen Kosten.

Gründe:

Die zulässige sofortige Beschwerde ist in der Sache auch begründet. Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts nicht, das der Antragsgegnerin die gesamten Kosten des Rechtsstreits auferlegt hatte. Denn dem Verfügungsantrag vom 27.07.07 mangelte es am Verfügungsgrund. Die Voraussetzungen für eine einstweilige Regelung in einem Eilverfahren gem. §§ 940, 935 ZPO lagen nicht vor. Die einstweilige Verfügung vom 27.07.06 hätte auf der Grundlage des Vorbringens des Antragstellers nicht zu Lasten der Antragsgegnerin ergehen dürfen. Der Verfügungsantrag wäre ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses unter Aufhebung der einstweiligen Verfügung abzuweisen gewesen. Dementsprechend entspricht eine Kostenbelastung der Antragsgegnerin im Rahmen von § 91a ZPO weder dem voraussichtlichen Verlauf des Rechtsstreits noch der Billigkeit. Vielmehr hat der Antragsteller die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

1. Anders als in wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten gem. § 12 Abs. 2 UWG wird bei einer urheberrechtlichen Rechtsverfolgung deren Dringlichkeit nicht vermutet, sondern muss von dem Antragsteller dargelegt werden. Gem. § 935 ZPO ist eine einstweilige Verfügung in Bezug auf den Streitgegenstand nur dann zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechtes einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Diese Voraussetzungen sind bereits nach dem eigenen Sachvortrag des Antragstellers nicht gegeben. Dabei obliegt es dem Antragsteller, der diese Verfahrensart wählt, die hierfür erforderlichen (Prozess)Voraussetzungen nachvollziehbar darzulegen. Dafür werden in der Regel substantiierte Angaben bereits in der Antragsschrift erforderlich sein. Der Antragsteller hat vorliegend keinerlei Angaben dazu gemacht, aus welchen Gründen ein Vorgehen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes angezeigt ist. Ob auf die ansonsten gebotenen ausdrücklichen Darlegungen z.B. im Bereich des Urheberrechts ausnahmsweise in Fällen evident dringlicher und fortdauernder Rechtsverletzungen verzichtet werden kann, bedarf keiner Entscheidung des Senats. Denn ein solcher Fall liegt hier ersichtlich nicht vor.

2. Der Antragsteller hat selbst nicht geltend machen können, dass eine gegenwärtige wesentliche Beeinträchtigung seiner Rechte an dem streitgegenständlichen Kartenausschnitt vorliegt, die eine Anspruchsverfolgung in einem Eilverfahren rechtfertigen könnte.

a. Nach den eigenen Angaben des Antragstellers waren die angegriffenen Kartenausschnitte "im Zeitpunkt der Entdeckung durch den Antragsteller nicht mehr mit der Homepage" der Antragsgegnerin "verknüpft". Der Antragsteller wirft der Antragsgegnerin letztlich nur vor, in der Vergangenheit unrechtmäßig einen seiner Kartenausschnitte verwendet zu haben. Diese Art der Nutzung war auch nach Angaben des Antragstellers bei Einreichung der Antragsschrift beendet und dauerte nicht mehr fort. Anhaltspunkte für eine fortdauernde Nutzung hat der Antragsteller nicht darzulegen vermocht.

b. Gegenstand des Verfügungsantrags ist dementsprechend in erster Linie der Vorwurf, die streitgegenständlichen Kartenausschnitte seien - trotz fehlender aktueller Nutzung - auch heute noch im Internet öffentlich zugänglich. Hierin liegt zwar eine Urheberrechtsverletzung, wenn dies der Antragsgegnerin zuzurechnen ist. Auch besteht im Regelfall Wiederholungsgefahr, die - wie nunmehr geschehen - nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden kann.

aa. Allein der Umstand einer fortdauernden Verfügbarkeit im Internet kann indes nicht in jedem Fall eine besondere Dringlichkeit indizieren und damit ein Vorgehen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes rechtfertigen. Dies mag allerdings stets dann der Fall sein, wenn die rechtsverletzenden Kartografien den interessierten Nutzern bei üblichen bzw. typischen Nutzungshandelungen im Internet zur Kenntnis gelangen und auch präsentiert bzw. zur Nutzung angeboten werden sollen. So verhält es sich jedoch nicht im vorliegenden Fall.

bb. Die Antragsgegnerin hatte sich darauf berufen und dies durch ein Schreiben ihres ehemaligen Homepage-Gestalters WMG glaubhaft gemacht (Anlage B8), dass die streitgegenständlichen Kartografien von diesem Anfang 2005 zwar zunächst testweise in die Homepage als Wegbeschreibung eingebunden, jedoch sofort wieder entfernt und im Außenverhältnis nie genutzt worden sind. Sie haben statt dessen weiterhin ungenutzt - und in nicht unmittelbar einsehbare Seiten eingebunden - in einem Unterordner im Webspace von WMG (z.B. www.xxx.yyy.de/zzz/images/aaa_gross.gif") gelegen. Gegenteiliges hat auch der Antragsteller nicht glaubhaft machen können. Soweit er eine darüber hinausgehende Nutzung in Abrede gestellt hat, ist dies prozessual unbeachtlich. Denn die Darlegung rechtsverletzender Nutzungshandlungen obliegt ihm.

cc. Die Kartografien waren damit für unbeteiligte Dritte nicht zugänglich. Auch dies ist zwischen den Parteien letztlich nicht streitig. Der Antragsteller hat sich- wie er selbst in der Antragsschrift vorträgt - die Kartografien unter Zuhilfenahme von Suchmaschinen zugänglich gemacht. Seine Darstellung "Der Antragsteller geht davon aus, dass in der Vergangenheit auf dieser Seite die Karten eingepflegt waren..." zeigt deutlich, dass sich der Antragsteller selbst eine rechtsverletzende Benutzung gegenüber Dritten nicht hat erschließen können. Er ist offensichtlich auf die Kartografien und deren Verknüpfung mit dem genannten Unterordner gestoßen, als er das Internet nach Rechtsverletzungen "durchkämmt" hat (Anlage ASt10). Bei unmittelbarer Eingabe der URL www.xxx.yyy.de/zzz/images/aaa_gross.gif" war - dies ist zwischen den Parteien nicht streitig - zwar auch in der Vergangenheit ein Zugriff auf die Kartografien möglich. Hierzu ist aber die - in der Regel nicht vorhandene - Kenntnis erforderlich, unter welchem Unterordner die nie bzw. zumindest aktuell nicht genutzten Kartografien "als Leichen" - wie dies WMG ausgedrückt hat - abgelegt sind. Die Möglichkeit eines sonstigen regulären Zugangs durch unbeteiligte Dritte auf diesen (unter Umständen passwortgeschützten) Bereich über Homepages oder sonstige Medien auf diese Kartografien hat der Antragsteller nicht dargelegt.

c. Bei dieser Sachlage ist nicht i.S.v. § 935 ZPO zu besorgen, dass die Verwirklichung der Rechte des Antragstellers in Bezug auf den Streitgegenstand ohne den Erlass einer einstweiligen Verfügung vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Jedenfalls versteht sich dies ohne substantiierte Angaben der antragstellenden Partei nicht von selbst. Obwohl die Kartografien im Rechtssinne weiterhin öffentlich zugänglich gemacht worden sind, war die Gefahr einer rechtsverletzenden Nutzung oder nur Kenntnisnahme durch Dritte äußerst gering. Sie war jedenfalls unzureichend, um die Einleitung eines Eilverfahrens rechtfertigen zu können. Die Möglichkeit unter Zuhilfenahme spezieller Software bzw. Suchmaschinen das Internet nach bestimmten Inhalten zu durchsuchen und (nur) dabei auf die Kartografien zu stoßen, kann die Gefahr einer Rechtsbeeinträchtigung allein nicht rechtfertigen. Denn außer durch den Rechtsinhaber besteht aus Sicht des Senats kein nachvollziehbares Interesse, nach derartigen Kartografiekacheln eines bestimmten Urheberrechtsberechtigten auf "tiefer liegenden" Seiten, die nicht im unmittelbaren Zugriff interessierter Nutzer liegen, konkret zu forschen.

3. Vor diesem Hintergrund fehlt es bereits an den Voraussetzungen eines Verfügungsgrundes nach §§ 940, 935 BGB. Der Verfügungsantrag war deshalb von Anfang an unzulässig. Eine Erledigung im Sinne von § 91a ZPO konnte mithin nicht eintreten. Dementsprechend hat der Antragsteller trotz der Unterlassungserklärung der Antragsgegner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, ohne dass es noch auf die vielfältigen übrigen Streitfragen der Parteien ankommt. Hierauf einzugehen hat der Senat bei dieser Sachlage keine Veranlassung.



Ende der Entscheidung

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