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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Beschluss verkündet am 14.03.2007
Aktenzeichen: 5 W 39/07
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 45 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT Beschluss

Geschäftszeichen: 5 W 39/07

In dem Rechtsstreit

beschließt das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 5. Zivilsenat, am: 14. März 2007 durch den Senat

Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Richter am Oberlandesgericht Richterin am Amtsgericht

Tenor:

Die von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin im eigenen Namen erhobene Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts Hamburg vom 9.2.2007 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung für Warenlieferungen in Höhe von insgesamt € 12.271,66 in Anspruch. Erstinstanzlich haben die Beklagten im Rahmen ihrer Klagerwiderung die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten und im Übrigen die Aufrechnung mit einer die Klagforderung übersteigenden Gegenforderung erklärt. In der mündlichen Verhandlung vom 20.12.2006 haben die Beklagten auf einen Hinweis des Landgerichts die Klagforderung unstreitig gestellt und sodann primär die Aufrechnung mit der - von der Klägerin bestrittenen - Gegenforderung erklärt.

Nach stattgebendem Urteil vom 20.12.2006 hat das Landgericht den Streitwert für die erste Instanz mit Beschluss vom 9.2.2007 in Höhe der Klagforderung festgesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass ein Fall des § 45 Abs. 3 GKG nicht vorliege. Hiergegen wendet sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit dem vorliegenden Rechtsmittel, mit dem er eine Verdoppelung des Streitwertes für den Zeitraum vom Erhalt der Klagerwiderung bis zum erklärten Übergang der Hilfs- zur Hauptaufrechnung, d.h. vom 24.10.2006 bis zum 20.12.2006, begehrt.

II.

Die gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 1, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG i.V.m. § 32 Abs. 2 RVG zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen die Streitwertfestsetzung des Landgerichts ist unbegründet. Die Frage, ob in dem hier vorliegenden Fall des Übergangs einer Partei von einer Hilfsaufrechnung zur Primäraufrechnung bis zu diesem Zeitpunkt eine Wertaddition zu erfolgen hat, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Während teilweise eine Wertaddition im Hinblick auf den mit § 45 Abs. 3 GKG verfolgten Zweck der Schaffung eines finanziellen Äquivalents für die Mehrarbeit von Prozessbeteiligten und Gericht befürwortet wird (OLG Dresden MDR 1999, 119; LG Bayreuth JurBüro 1992, 761; Zöller/Herget ZPO 26. Aufl., § 3 Rz. 16, Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 65. Aufl., Anh. § 3 Rz. 18; Mümmler in JurBüro 1987, 1056; Hartmann Kostengesetze 36. Aufl., § 45 GKG Rz. 44), lehnen Teile der Rechtsprechung und Literatur eine solche Wertaddition mit der Begründung ab, § 45 Abs. 3 GKG setzte tatbestandlich voraus, dass noch im Zeitpunkt der Entscheidung die Gegenforderung hilfsweise zur Aufrechnung gestellt werde (OLG Hamm, JurBüro 2002, 316; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1999, 223; Lappe in NJW 2003, 559 (561); Schwerdtfeger in Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl., § 5 Rz. 10; Markl/Meyer Kommentar zum GKG 5. Aufl., § 19 Rz. 30; schneider in MDR 1989, 300 (302)).

In Übereinstimmung mit dem Landgericht schließt sich der Senat der letztgenannten Auffassung an. Richtig ist zwar, dass der Gesetzgeber mit der Normierung der Streitwertaddition in § 45 Abs. 3 GKG (§ 19 Abs. 3 GKG a.F.) die Möglichkeit eines finanziellen Ausgleichs für die Mehrarbeit von Prozessparteien und Gericht im Falle deren Befassung mit (mindestens) zwei streitigen Forderungen schaffen wollte. Nach dem Gesetzeswortlaut gilt dies allerdings nicht uneingeschränkt, sondern nur für den Fall, dass eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über die hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Forderung ergeht. Hieraus wird deutlich, dass Anknüpfungspunkt für die Möglichkeit einer Wertaddition nach § 45 Abs. 3 GKG nicht etwa die Erklärung der Hilfsaufrechnung selbst und die hiermit verbundene Mehrarbeit der Prozessbeteiligten, sondern ausschließlich die Entscheidung des Gerichtes (bzw. nach § 45 Abs. 4 GKG ein Vergleich der Parteien) sein kann. Deutlich wird auch, dass ein finanzieller Ausgleich für die im Zusammenhang mit einer Hilfsaufrechnung gegebenenfalls erbrachte Mehrleistung nach dieser Norm nicht schlechthin zuzusprechen ist. Tatsächlich sind zahlreiche Konstellationen vorstellbar, nach denen trotz Befassung aller Beteiligter mit einer hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung eine Vergütung für die angefallene Mehrarbeit nicht erfolgen kann (so im Fall einer Klagrücknahme). § 45 Abs. 3 GKG stellt eine Sondervorschrift für die Streitwertbemessung dar, welche sich im Übrigen am Interesse der Parteien und nicht etwa am konkreten Aufwand der Prozessbeteiligten orientiert. Auch dem Gebührenschema des RVG, welches auf einer systembedingten Mischkalkulation fußt, ist eine solche aufwandsabhängige Honorierung nicht immanent. Vor diesem Hintergrund ist mit dem Landgericht Hamburg der Auffassung des OLG Hamm (JurBüro 2002, 316) zuzustimmen, der zufolge für eine Wertaddition nach § 45 Abs. 3 GKG das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals einer Hilfsaufrechnung noch zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zu fordern ist.

Ende der Entscheidung

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