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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Beschluss verkündet am 20.11.2002
Aktenzeichen: 5 W 80/02
Rechtsgebiete: TDG, UWG, ZPO, BGB, InfoV


Vorschriften:

TDG § 3 Ziff. 1
TDG § 6
TDG § 6 Ziff. 1
UWG § 1
ZPO § 91a
ZPO § 139 I
ZPO § 567 Nr. 1
ZPO § 569 I
BGB §§ 312b ff.
BGB § 312c Abs. 1
BGB § 312e
InfoV § 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT Beschluß

5 W 80/02

In dem Rechtsstreit

hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 5. Zivilsenat, am 20. November 2002 durch den Richter Gärtner als Einzelrichter

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 05.09.2002 gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 26.08.2002 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Der Wert der Beschwerde entspricht der Summe der in erster Instanz entstandenen Kosten.

Gründe:

I.

Die Antragsgegnerin wendet sich mit ihrer am 05. September 2002 eingelegten Beschwerde gegen die Auferlegung der Kosten nach Erledigung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens.

Die Antragsgegnerin vertreibt über ihre Homepage www. .de u.a. CD-Rom zu verschiedenen Themen. Auf der Startseite der Homepage befinden sich keine Angaben zu Name, Anschrift, Vertretungsberechtigten oder zur elektronischen Post der Antragsgegnerin. Zu diesen Angaben gelangte man ursprünglich nur über ein auf der Startseite mit "backstage" bezeichnetes Untermenü. Nach Anklicken dieses Untermenüs erschien am rechten Bildschirmrand ein weiteres mit "Impressum" bezeichnetes Untermenü, wo die genannten Angaben zur Antragsgegnerin zu finden waren. Der Titel des Untermenüs "Impressum" war bei einer Bildschirmauflösung von 600-800 Pixeln nicht vollständig lesbar, sondern erforderte ein vorheriges "Scrollen" des Bildschirmausschnitts nach rechts.

Aufgrund der von der Antragstellerin gerügten Nichterfüllung der Informationspflichten aus § 6 Ziff. 1,2 und 4 TDG hatte das Landgericht Hamburg dem auf § 1 UWG gestützten Unterlassungsantrag mit Beschluss vom 06. Juni 2002 stattgegeben. In der auf den Widerspruch der Antragsgegnerin durchgeführten mündlichen Verhandlung haben die Parteien wegen der von der Antragsgegnerin vorgenommen Neugestaltung ihrer Homepage den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt und wechselseitig Kostenanträge gestellt.

Das Landgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 26. August 2002, der Antragsgegnerin zugestellt am 29. August 2002, der Antragsgegnerin die Kosten auferlegt, da der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zum Zeitpunkt der Erledigterklärung bestanden habe. Die unzureichende Kenntlichmachung der Angaben nach § 6 TDG verstoße gegen § 1 UWG. Die Antragsgegnerin verschaffe sich damit einen ungerechtfertigten wettbewerblichen Vorteil.

II.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig (1.) hat aber in der Sache keinen Erfolg (2.).

1. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist gemäss §§ 91a II, 567 Nr. 1 ZPO als sofortige Beschwerde statthaft und wurde vorliegend fristgerecht gemäss § 569 I ZPO binnen zwei Wochen ab Zustellung erhoben.

2. Die Beschwerde ist nicht begründet. Die Kosten des Rechtsstreits waren der Antragsgegnerin gemäss § 91a ZPO aufzuerlegen. Der beantragte Tenor der einstweiligen Verfügung war hinreichend bestimmt (a.). Der Antragstellerin stand bis zum Zeitpunkt der Erledigterklärung ein Anspruch auf Unterlassen der Bereithaltung eines Teledienstes ohne die leicht erkennbare und unmittelbar erreichbare Angabe der nach § 6 TDG erforderlichen Informationen zum Diensteanbieter aus § 1 UWG zu (b.).

a. Der Tenor der einstweiligen Verfügung vom 06. Juni 2002 ist hinreichend bestimmt. Die darin enthaltenen Verallgemeinerungen führen nicht zur Unbestimmtheit. Sie bringen vielmehr den Charakter der konkreten Verletzungsform der von der Antragsgegnerin begangenen Handlung in seinem wesentlichen Gehalt zum Ausdruck.

aa. Soweit die Antragsgegnerin geltend macht, die Antragstellerin habe zunächst einen zu unbestimmten, lediglich den Wortlaut des Gesetzes wiedergebenden Antrag gestellt, bestehen gegen die mit Schriftsatz vom 03. Juni 2002 vorgenommene Neufassung des Antrags keine Bedenken. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass wegen der Fassung der Anträge aufgrund von § 139 I ZPO das Gericht auf die Stellung sachdienlicher Anträge hinzuwirken hat, ist der Erlass der dem abgeänderten Antrag entsprechenden einstweiligen Verfügung nicht zu beanstanden; es liegen insoweit auch keine Anhaltspunkte für eine Verletzung der Pflicht zur Unparteilichkeit vor.

bb. Zutreffend hat das Landgericht insbesondere die von der Antragsgegnerin beanstandete Formulierung "nicht eindeutiger Oberbegriff" als hinreichend bestimmt im Zusammenhang mit der Gestaltung von online-Angeboten angesehen, bei denen der Nutzer üblicherweise anhand von übergeordneten Rubriken Zugang zu den gewünschten Informationen findet. Diese dienen der Orientierung innerhalb des Angebots und haben die Funktion, den Nutzer zu den verschiedenen Seiten zu führen, aus denen sich die Website zusammensetzt. Aufgrund dieser üblichen Anordnung ist auch die Verwendung der Formulierung "nachgeordnete Seite" nicht zu beanstanden, da aus Sicht des Nutzers ein online Auftritt üblicherweise derart aufgebaut ist, dass von einem gleichsam zentralen Ausgangspunkt ausgehend verschiedene Informationen abgerufen werden können, die im Verhältnis zu diesem zunehmend spezieller werden und sich thematisch in den allgemeineren Zusammenhang einfügen.

cc. Da die Antragsgegnerin auch auf einer Mehrzahl von Websites verschiedene Teledienste anbietet, bestehen auch wegen der Verwendung der Pluralform "Teledienste" keine Bedenken gegen die Fassung des Tenors.

b. Der Antragstellerin stand ein Anspruch auf Unterlassung aus § 1 UWG in Verbindung mit § 6 TDG zu. Die Antragsgegnerin hat bei der Gestaltung ihres Teledienstes die erforderlichen Angaben nach § 6 TDG nicht in leicht erkennbarer und unmittelbar erreichbarer Weise bereitgehalten (aa.). Aus dieser Verletzung der Pflichten aus § 6 TDG folgt ein Verstoß gegen § 1 UWG (bb.).

aa. Die Antragsgegnerin hat gegen die ihr als Diensteanbieterin im Sinne des § 3 Ziff. 1 TDG obliegenden Informationspflichten gemäss § 6 Ziff. 1,2 und 4 TDG verstoßen. Die erforderlichen Angaben sind leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar dem Nutzer zugänglich zu machen. Die Führung dieser Angaben unter dem Begriff "Backstage" und die weitergehende Anordnung in der Weise, dass der Nutzer den Hinweis "Impressum" auf der rechten Bildschirmseite bei einer Auflösung von 800x600 Pixeln erst nach vorherigem Scrollen vollständig lesen und die zugehörigen Angaben über die Antragsgegnerin erst nach Anklicken mehrerer Unterpunkte wahrnehmen kann, genügt nicht den Anforderungen des § 6 TDG.

(1.)Soweit die Antragsgegnerin die erforderlichen Angaben unter dem am linken Bildschirmrand im Zusammenhang mit weiteren Suchkategorien angeordneten Begriff "Backstage" führt und eine Gestaltung vornimmt, bei der der Nutzer - ausgehend von der Startseite - erst nach Anklicken eines bei einer Auflösung von 800x600 Pixeln auf dem Bildschirmausschnitt nicht vollständig lesbaren Oberbegriff Zugang zu den Angaben gemäss § 6 Ziff. 1,2 und4 TDG erhält, ist dies nicht leicht erkennbar im Sinne des § 6 TDG.

Der Bereich des Fernabsatzes hat durch die Einführung der §§ 312b ff. BGB sowie die zugehörige Informations-Verordnung (InfoV) eine umfassende Regelung erfahren, wobei sich aus § 312e BGB i.V.m. § 3 InfoV sowie dem Teledienstgesetz besondere Vorgaben für den elektronischen Geschäftsverkehr ergeben. Die gesetzlichen Anforderungen dienen insgesamt dazu, eine klare und verständliche Darstellung des Angebots sowie eine ausreichende Information über Art und Weise sowie Umfang der rechtlichen Verpflichtungen sowie die Person des Vertragspartners gewährleisten und auf die Entwicklung gewisser Standards in diesem Bereich hinzuwirken. Die - teilweise sich überschneidenden rechtlichen Vorgaben sind in ihrem Zusammenhang zu würdigen und bei der Auslegung des § 6 TDG zu berücksichtigen ( s. auch § 6 Abs.2 TeledienstG, der auf das - inzwischen in das BGB eingefügte FernabsatzG verweist) .

Eine leicht erkennbare Wiedergabe im Sinne des § 6 TDG setzt nach alledem zum einen voraus, dass die Informationen optisch leicht wahrnehmbar sind. Ins besondere dürfen sie nicht derart platziert werden, dass ein vorheriges Scrollen des Bildschirms erforderlich ist, um sie lesen zu können (Hoenike / Hülsdunk in MMR 2002, 415, 416). Indes erschöpft sich darin nicht der Bedeutungsgehalt. Eine leichte Erkennbarkeit setzt zugleich voraus, dass der Diensteanbieter bei der zur sinnvollen Gliederung der Seiten erforderlichen Verwendung weiterführender, durch entsprechende Oberbegriffe gekennzeichneter Links eine Terminologie wählt, die für den Nutzer auch als Hinweis auf die Angaben nach § 6 TDG verstanden wird. Etwas anderes ergibt sich dabei auch nicht aus dem Vergleich mit § 312c Abs. 1 BGB; danach ist eine mediengerechte "klare und verständliche" Bereitstellung der Angaben nach § 1 InfoV erforderlich. Soweit darin eine verständliche sprachliche Fassung ausdrücklich vorgesehen wird, ergibt sich kein Rückschluss derart, dass durch die Formulierung "leicht erkennbar" nur rein gestalterische Anforderungen gestellt werden sollen. Denn der Zugriff auf die Informationen kann durch die optisch versteckte Anordnung in gleicher Weise vereitelt werden, wie durch die Verwendung unverständlicher Bezeichnungen. Ungeachtet dessen, dass der Nutzer auch auf die kreative und originelle Gestaltung eines Internetauftritts Wert legt und mit dem Aufsuchen einer Website häufig auch die Erwartung verbindet, eine unterhaltsame Art und Weise der Darstellung vorzufinden, muss nach dem Zweck der Informationspflichten aus § 6 TDG der Diensteanbieter auf übliche Bezeichnungen zurückgreifen. Seine Gestaltungsfreiheit unterliegt insoweit Beschränkungen; der Dienstanbieter hat sich bei diesen Angaben an den Gepflogenheiten der beteiligten Verkehrskreise orientieren.

Bei dem Bereithalten von Telediensten hat sich im Verkehr die Bezeichnung "Kontakt" oder "Impressum" durchgesetzt, um den Nutzer auf die Angaben zur Person des Anbieters hinzuweisen. Der Begriff "Backstage" wird im allgemeinen Sprachgebrauch hingegen eher mit der Musikbranche in Verbindung gebracht. Mit ihm wird die Erwartung verbunden, auf unterhaltsame Weise Einblicke im Hinblick auf eine künstlerische Darbietung oder die Person eines Künstlers zu erhalten, die der Öffentlichkeit gewöhnlich nicht zugänglich sind. Er vermag daher nicht mit der erforderlichen Klarheit auf die Angaben nach § 6 TDG hinzuweisen. Indem die Antragsgegnerin die Angaben nach § 6 Ziff. 1,2 und 4 TDG auf der folgenden Seite unter dem üblichen Begriff "Impressum" zugänglich macht, führt auch die wegen der bei einer Auflösung von 800x600 Pixeln nicht vollständige Lesbarkeit dieses Wortes zum Fehlen der leichten Erreichbarkeit. Diese Auflösung stellt eine im Verkehr verbreitete technische Ausstattung dar. Die Antragsgegnerin hat diesen tatsächlichen Umstand zwar in der Beschwerdeinstanz erneut problematisiert. Dass aber jedenfalls ein Teil der Nutzer des Internets heute noch über eine Bildschirmauflösung von 600-800 Pixeln verfügt, ergibt sich bereits aus der von der Antragsgegnerin vorgelegten anwaltlichen Versicherung ihres eigenen Prozessbevollmächtigten vom 23.8.2002, wonach auch in seiner Kanzlei zwei Geräte eine derartige Bildschirmeinstellung haben. Diesen Umstand hatte die Antragsgegnerin bei der Gestaltung zu beachten und im Hinblick auf die erforderliche Wahrnehmbarkeit eine geeignete Darstellung zu wählen.

(2.)Aufgrund dieser Gestaltung des Teledienstes sind die Angaben nach § 6 Ziff. 1,2 und 4 TDG auch nicht unmittelbar erreichbar. Unmittelbare Erreichbarkeit ist im Sinne einer Zugangsmöglichkeit ohne wesentliche Zwischenschritte zu verstehen. Dabei ist die Möglichkeit, durch Anklicken eines entsprechenden Links eine Seite mit den Informationen aufzurufen, ausreichend und im Hinblick auf die typische Vorgehensweise bei der Nutzung von Angeboten im elektronischen Geschäftsverkehr als üblich anzusehen (Hoenike / Hülsdunk in MMR 2002, 415, 417).

Erforderlich ist aber auch in diesem Zusammenhang, dass die vom Dienstanbieter gewählten Begriffe nicht missverständlich sind und der Nutzer erkennen kann, welche Informationen unter dem jeweiligen Begriff abrufbar sind. Diesen Anforderungen ist die Antragsgegnerin entsprechend den vorherigen Erwägungen nicht nachgekommen.

bb. Die beanstandete Gestaltung des Teledienstes durch die Antragsgegnerin führt auch zu einem Verstoß gegen § 1 UWG. Ob es sich bei der Regelung des § 6 TDG um eine wertbezogene oder wertneutrale Rechtsnorm handelt, kann vorliegend offen bleiben. Durch ihr Verhalten hat sich die Antragsgegnerin bewusst und planmässig einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorteil verschafft, so dass ihr Verhalten als sittenwidrig im Wettbewerb anzusehen ist.

(1.)Vorliegend kommt es für den Anspruch der Antragstellerin nicht darauf an, ob es sich bei der Regelung des § 6 TDG um eine wertbezogene oder eine wertneutrale Rechtsnorm handelt; auch insoweit stimmt der Senat der angegriffenen Entscheidung zu ( nach LG Hamburg, Zivilkammer 12, NJW RR 2001,1075 soll § 6 Nr.1 TDG allerdings keine wertbezogene Norm sein , sondern eine reine Ordnungsvorschrift, zustimmend Schneider in MDR 2002, 1236, 1238 m.w.N. ).

Ein Verstoß gegen die guten Sitten durch Verletzung einer wertbezogenen Norm kommt insbesondere dann in Betracht, wenn eine Vorschrift ein für die Allgemeinheit besonders wichtiges Gut schützt, etwa die Volksgesundheit, die Umwelt oder den Verbraucher. Hingegen sind wertneutrale Normen in erster Linie durch eine rein ordnende Funktion gekennzeichnet (Baumbach / Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Auflage, Rz. 614, 630 zu § 1 UWG). Wesentliche Bedeutung hat daher die Zielsetzung der Regelung. Wie sich aus den Erwägungsgründen zur Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr 2000/31 EG vom 08.06.2000 ergibt, soll durch die Richtlinie - deren Umsetzung das Teledienstgesetz dient - neben der Förderung der Informationsgesellschaft und des wirtschaftlichen Fortschritts auch ein einheitliches Schutzniveau im Bereich des Verbraucherschutzes gewährleistet werden (ABl. EG Nr. 1 L 178 S. 1 ff.; vgl. auch OLG München MMR 2002, 173). Dem Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes kommt zudem zunehmend hohe Bedeutung als Bestandteil des Rechts gegen unlautere Wettbewerbshandlungen zu (Baumbach / Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Auflage, Allg Rz. 79). Darüber hinaus handelt den guten Sitten im Wettbewerb zuwider, wer sich dadurch Vorteile im Wettbewerb verschafft, dass er gegen Normen verstösst, die gerade zum Schutz der regelmässig schwächeren Vertragspartei erlassen worden sind (BGH GRUR 2000, 731, 733 - "Sicherungsschein").

Ungeachtet dieses Hintergrundes bestehen im Hinblick auf die Vielzahl von Normen, die - unter anderem - dem Verbraucherschutz dienen, jedoch Bedenken, diese stets allein aufgrund dieser gesetzgeberischen Intention als wertbezogene Normen zu qualifizieren mit der Folge, dass einem Verstoß stets eine wettbewerbsrechtliche Bedeutung dahin beizumessen wäre, dass sich das Verhalten als unlauter darstellt. Da vorliegend bereits weitere Umstände die Unlauterkeit des Verhaltens der Antragsgegnerin begründen, erübrigen sich wietere Feststellungen dazu, welche Funktion bei § 6 TDG überwiegt, zumal dessen Anforderungen im Zusammenhang mit den Regelungen der §§ 312b ff. BGB und den §§ 1, 3 InfoV zu würdigen wären und eine mit der presserechtlichen Impressumspflicht vergleichbare Interessenlage besteht.

(2.)Die Antragsgegnerin hat sich durch den Verstoß gegen § 6 Ziff. 1,2 und 4 TDG bewusst und planmäßig einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorteil verschafft, indem sie es als Diensteanbieterin den Nutzern ihres Teledienstes erheblich erschwert hat, sich über ihren Vertragspartner ausreichend zu informieren.

Die Anforderungen des § 6 TDG betreffen die Antragsgegnerin in gleicher Wiese wie ihre Mitbewerber. Die Nichteinhaltung der sich daraus ergebenden Informationspflichten führt dazu, ungleiche Wettbewerbsbedingungen gegenüber sich gesetzestreu verhaltenden Mitbewerbern herbeizuführen.

Anhaltspunkte dafür, dass die Mitbewerber ebenfalls typischerweise gegen die Informationspflichten verstoßen, bestehen vorliegend nicht; insoweit weicht der Sachverhalt von dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 13.07.1989 zugrundeliegenden ab (BGH GRUR 1989, 830, 832 - "Impressumspflicht"). Der Normverstoß ist darüber hinaus geeignet, einen Wettbewerbsvorsprung zu erlangen (vgl. auch OLG Frankfurt MMR 2002, 529 zu § 2 Abs. 2 Nr. 1, 8 FernAbsG). Dies ergibt sich daraus, dass die nach § 6 TDG vorzuhaltenden Angaben gerade auch dazu dienen, dem Nutzer einen Überblick darüber zu verschaffen, an wen er sich bei einem Vertragsschluss wenden muss, um seine Ansprüche durchzusetzen sowie darüber, an wen er selbst seine Leistung zu erbringen hat. Die Antragsgegnerin hat den Zugang zu diesen Informationen durch die Gestaltung ihres Teledienstes in mehrfacher Hinsicht erschwert. Darüber kann nicht ausgeschlossen werden, dass durch die nach Anklicken des Begriffs "Backstage" sichtbar werdenden Angaben zu der betrieblichen Organisation beim Nutzer der Eindruck erweckt wurde, er erhalte bereits die relevanten In formationen; der weiterführende Link "Impressum" war dabei jedenfalls bei einer Auflösung von 800x600 Pixeln nicht deutlich und vollständig lesbar. Die ohne weiteres zugänglich gemachten Informationen reichen indes für eine Identifizierung des Diensteanbieters nicht aus; insbesondere ergeben sich aus der Angabe "Geschäftsführung" noch keine dafür ausreichenden Anhaltspunkte. Vor diesem Hintergrund besteht die Möglichkeit, dass die Antragsgegnerin dadurch besonders günstige Angebote vorhalten konnte, dass sie wegen der versteckten Angaben in geringerem Umfang zivil- oder gar strafrechtliche Konsequenzen befürchten musste.

Dass der Antragsgegnerin die Anforderungen des § 6 TDG auch bestens bekannt waren, ergibt sich bereit daraus, dass sie selbst am 3.5.2002 , also vor Beginn des hiesigen Verfahrens die Antragstellerin wegen des nämlichen Verstoßes abgemahnt hat ( Anlagenkonvolut Ast.8 ); an einem bewussten und planmäßigen Verstoß bestehen insoweit keine Zweifel.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Ende der Entscheidung

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