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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Urteil verkündet am 20.05.2008
Aktenzeichen: 7 U 100/07
Rechtsgebiete: BGB, GG, KUG


Vorschriften:

BGB § 823 Abs. 1
GG Art. 1
GG Art. 2 Abs. 1
KUG § 22
KUG § 23
1. Die Rechtsprechung (BGH, NJW 1996, 985), nach der eine wiederholte und hartnäckige Bildrechtsverletzung einen Anspruch auf Geldentschädigung begründen kann, obwohl die einzelne Bildveröffentlichung jeweils für sich betrachtet nicht als schwerwiegend einzustufen ist, ist auf den Bereich von Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Wortberichterstattung nicht übertragbar.

2. Die Wiedergabe von Details aus einer Scheidungsakte in einem Presseartikel kann die Zuerkennung einer Geldentschädigung rechtfertigen.


HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäftszeichen: 7 U 100/07

Verkündet am: 20. Mai 2008

In dem Rechtsstreit

hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 7. Zivilsenat, durch den Senat

Dr. Raben, Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Lemcke, Richterin am Oberlandesgericht Meyer, Richter am Oberlandesgericht

nach der am 20.05.2008 geschlossenen mündlichen Verhandlung für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Geschäftsnummer 324 O 122/07, vom 28.9.2007, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen, abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.5.2007 zu zahlen.

Von den Kosten der ersten Instanz trägt der Kläger 7/8, die Beklagte 1/8.

Von den Kosten der Berufung trägt der Kläger 5/6, die Beklagte 1/6.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheit in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Gegenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:

1. Der Kläger, der einer breiten Öffentlichkeit als Ehemann der Sängerin X. bekannt ist, begehrt von der Beklagten eine Entschädigung wegen ihn betreffender Veröffentlichungen, die in der Zeit vom Februar 2005 bis Oktober 2007 in verschiedenen von der Beklagten verlegten Zeitschriften erschienen sind. Zu den Veröffentlichungen im Einzelnen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen. In zweiter Instanz hat der Kläger seinen Anspruch zusätzlich auf 3 weitere Beiträge gestützt, nämlich eine Veröffentlichung vom 25.8.2007 (Anl. K 58), wegen der am 18.9.2007 eine einstweilige Verfügung bezüglich einzelner Textpassagen nebst Bebilderung erging (K 59), eine Veröffentlichung vom 8.9.2007 (K 60), wegen der am 26.11.2007 eine einstweilige Verfügung bezüglich einzelner Textpassagen nebst Bebilderung erging (K 61), sowie eine Veröffentlichung vom 2.10.2007 (K 62), wegen der am 7.11.2007 eine einstweilige Verfügung bezüglich mehrerer Passagen nebst Bebilderung erging (K 63).

In erster Instanz hat der Kläger die Zahlung einer Entschädigung in Höhe von mindestens 80.000 € nebst Prozesszinsen begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Berufung und vertritt - wie bereits in erster Instanz - die Auffassung, dass die Veröffentlichungen den Kläger schwer in seinem Persönlichkeitsrecht verletzten und dass auch im Hinblick auf die sich aus der Vielzahl der nach seiner Ansicht gleichartigen Verletzungshandlungen ergebende Hartnäckigkeit der Beklagten die Zubilligung einer Entschädigung geboten sei.

Der Kläger beantragt nunmehr, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger eine Geldentschädigung zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, die jedoch mindestens 60.000,00 € betragen soll, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Zu den Ausführungen der Parteien im Einzelnen wird auf die in der Akte befindlichen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

2. Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung ist nur insoweit begründet, als der Kläger eine Entschädigungszahlung von 10.000 € nebst Zinsen begehrt. Im Übrigen ist die Berufung nicht begründet.

a) Die Zubilligung eines Geldentschädigungsanspruchs nach § 823 Abs.1 BGB i.V. mit Art. 1 und 2 Abs.1 GG kommt nur dann in Betracht, wenn diese nach einem schwerwiegenden Eingriff nach den Umständen geboten erscheint, um einer Verkümmerung des Rechtsschutzes der Persönlichkeit entgegen zu wirken. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende schuldhafte Persönlichkeitsrechtsverletzung handelt, deren Beeinträchtigung in anderer Weise nicht befriedigend auszugleichen wäre, wobei Anlass und Beweggrund sowie die Umstände der Verletzung, der Grad des Verschuldens und der Präventionszweck zu berücksichtigen sind (vgl. BGH NJW 1995,861,864; Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl. 14, Rn 99ff; Soehring, Presserecht, 3. Aufl. Rn. 32.20 jeweils m.w.N.).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Recht am eigenen Bild kommt ein Entschädigungsanspruch ferner dann in Betracht, wenn mehrere gleichartige Verletzungen vorliegen, die für sich genommen zwar nicht als schwerwiegend anzusehen wären, die in ihrer Gesamtheit jedoch als hartnäckige Verletzung zu bewerten sind, weil sie trotz vorausgegangener gerichtlicher Entscheidungen bezüglich gleichartiger Handlungen erfolgt sind (grundlegend BGH vom 12.12.1995,NJW 1996, 985ff).

b) Die Veröffentlichung in D. vom 28.10.2006, die über das Scheidungsverfahren des Klägers in Athen berichtet, enthält für sich genommen eine derart schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung, dass nach Auffassung des Senats ein Entschädigungsanspruch unabweisbar ist. In diesem Artikel, der auf der Titelseite angekündigt wird mit den Worten: "Enthüllungs-Skandal in Griechenland X. Die Schmutzigen Details aus ihrer Scheidungsakte", wird berichtet, die griechische Zeitschrift AVANTI habe Auszüge aus der "Scheidungsklage" der Ehefrau des Klägers gegen ihn veröffentlicht, deren Inhalt sodann, teilweise wörtlich, wiedergegeben wird. Berichtet wird, dass der Kläger - laut Scheidungsantrag - seit 2001 wiederholt Ehebruch begangen haben solle, und dass er hinter dem Geld seiner Ehefrau her gewesen sein solle. Wiedergegeben wird ferner in wörtlicher Rede die Erklärung der Ehefrau des Klägers, der Kläger habe sie davon überzeugt, dass das gemeinsame Leben idyllisch sein würde und dazu veranlasst, fast ihr gesamtes Vermögen in die Renovierung seines großen Besitzes zu geben. Weiter ist davon die Rede, der Kläger habe nach dem Vortrag seiner Ehefrau diese seit 2001 betrogen, sich nicht mehr für sie interessiert, vulgär geflucht, seine Geliebte vor Bekannten als künftige Frau vorgestellt und über einen Anwalt seiner Frau Hausverbot erteilt.

Derartige Details aus einem Scheidungsantrag bzw. aus mündlichen Äußerungen im Rahmen des Ehescheidungsprozesses berühren in besonderem Maße die Privatsphäre des Betroffenen, und sind geeignet, dessen Person vor der Öffentlichkeit empfindlich bloßzustellen. Die Bekanntgabe solcher Vorgänge aus dem innersten familiären Bereich mag zwar gegenüber dem Gericht im Rahmen eines Ehescheidungsverfahrens unter Umständen für notwendig erachtet werden können. Jedenfalls muss der in dieser Weise Bloßgestellte es hinnehmen, dass dem Gericht und den unmittelbar am Prozess beteiligten Personen derartige Details im Interesse der Wahrheitsfindung offenbart werden. Es liegt aber auf der Hand, dass der Beteiligte des Scheidungsverfahrens sich darauf verlassen können muss, dass derartige Familieninterna den Gerichtssaal nicht verlassen und dass der Inhalt der an das Gericht gerichteten Schriftsätze nicht einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. Dem steht insbesondere nicht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entgegen, der in seiner Entscheidung von 29.6.1999 (VI ZR 264/98) die Benennung des Scheidungsgrundes "Ehebruch" im Zusammenhang mit dem dortigen Kläger als zulässig erachtet hat. Abgesehen davon, dass jener Fall bezüglich der Prominenz der beteiligten Personen und bezüglich der vorausgegangenen Veröffentlichung, die in einem englischen Blatt und damit in englischer Sprache erfolgt war, erhebliche Abweichungen von dem hier zu entscheidenden Fall aufwies, war der dort zur Entscheidung stehende Eingriff wesentlich geringer, weil dort keine weiteren Details aus dem Vorbringen der Ehefrau veröffentlicht worden waren, sondern nur der formale Scheidungsgrund, der rechtlich die Scheidung begründet hatte. Behauptungen darüber, ob und gegebenenfalls in welcher Häufigkeit und in welchem Zeitraum tatsächlich Ehebruch begangen worden war, hatte die dortige Veröffentlichung nicht enthalten.

Dem gegenüber wird mit der hier in Rede stehenden Veröffentlichung der Kläger aus der Sicht seiner Ehefrau, die als unmittelbar Beteiligte als scheinbar verlässliche Quelle zitiert wird und deren Darstellung in dem Artikel nicht in Zweifel gezogen wird, als ein berechnender, unehrlicher und seit Jahren untreuer Ehemann dargestellt, der schlechte Manieren hat, das Vermögen seiner Ehefrau vereinnahmt hat und diese öffentlich und privat demütigt.

Die Qualität dieser Eröffnungen war der Beklagten bei der Veröffentlichung offensichtlich bewusst, da sie in dem Beitrag selbst mehrfach von "schmutzigen Details" aus der Scheidungsakte spricht, die jetzt "raus" seien. Die Verbreitung dieser Details, die geeignet sind, nachhaltig das Ansehen des Klägers in der Öffentlichkeit zu beschädigen, erfolgte somit in offensichtlicher Kenntnis von deren Rechtswidrigkeit. Da es sich hier um eine Verletzung der Privatsphäre handelt, kommt ein anderweitiger Ausgleich etwa durch Richtigstellung oder Widerruf nicht in Betracht, so dass angesichts der Schwere des Eingriffs ein Ausgleich nur durch die Zubilligung eines Entschädigungsanspruchs erfolgen kann, dessen Höhe der Senat mit 10.000 € bemisst.

c) Ein vergleichbar schwerer Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers findet sich in den übrigen vorgelegten Veröffentlichungen nicht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger und seine hoch prominente Ehefrau sich über viele Jahre als Ehepaar und Gutsbesitzer in nicht unerheblichem Maße der Öffentlichkeit präsentiert hatten und damit das allgemeine Interesse auch an ihren privaten Verhältnissen geweckt hatten. So hat der Kläger bereits vor der Eheschließung über die Ehescheidung der X. von ihrem ersten Ehemann gesprochen, in Interviews äußerte er sich über Familienplanung und seine Beziehungen zu seinem Stiefsohn und sprach im Laufe der Ehejahre im Rahmen von Interviews immer wieder über persönliche Gefühle zu ihr. In gemeinsamen Homestories und anderen Interviews sprachen beide Eheleuten auch über ihre Beziehung, so unter anderem in B. vom 9.1.1997, B. vom 17.11.1997, S. vom 9.7.1998, N. vom 1.10.1998, W. vom 24.1.1999, B. vom 19.8.1999, D. vom 22.9.2001, F. vom 5.7.2002, B. vom 28.2.2004, B. vom 4.9.2003 (Anl B 9). Vor diesem Hintergrund war es nicht generell zu beanstanden, wenn über die Trennung des Ehepaares berichtet wurde. Dies schließt allerdings nicht eine Berichterstattung über die Gründe und Umstände der Trennung im Einzelnen mit ein, sofern sich derartige Vorgänge nicht in der Öffentlichkeit abspielten. Zur Klärung der Frage, ob bestimmte Vorgänge veröffentlicht werden durften, war daher in jedem Einzelfall durch die Beklagte eine Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Persönlichkeitsschutz des Klägers vorzunehmen, deren Ergebnis nicht immer zweifelsfrei festzustellen war. Selbst wenn davon auszugehen ist, dass sämtliche von dem Kläger vorgelegten Berichterstattungen rechtswidrig waren, fehlt es aus diesem Grunde mit Ausnahme der oben unter Ziffer 2b) genannten Berichterstattung in allen Fällen an einem schweren Verschulden, weil keiner der weiteren Artikel derartig tief greifende und offensichtlich rechtswidrige Behauptungen enthält. Soweit darin über Gründe für die Trennung spekuliert wird, werden insofern keine Behauptungen als fest stehend aufgestellt, sondern Gerüchte und Vermutungen mitgeteilt. Die abgedruckten Interviews bzw. Zitate aus Interviews des Schwiegervaters des Klägers Y. überschreiten zwar ganz offensichtlich die Grenze der Rechtswidrigkeit, weil sie z.T. sehr persönliche Vorwürfe und Verdächtigungen enthalten, die sich allerdings die Beklagte nicht völlig zueigen macht und die der Leser als einseitige väterliche Parteinahme des (gleichfalls prominenten) Schwiegervaters zugunsten seiner Tochter versteht.

Bezüglich des Themenkomplexes der Flucht des Klägers nach einer Trunkenheitsfahrt fehlt es gleichfalls an der Offensichtlichkeit der Verletzung und damit am schweren Verschulden, nicht nur, weil es sich bei dem Kläger um eine Person handelt, die, wie ausgeführt, vielfach die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit auf sich gelenkt hatte, sondern weil seine Flucht vor der Polizei kein ganz alltäglicher Vorgang war. Zwar teilt auch der Senat die Auffassung, dass das Fehlverhalten des Klägers in diesem Zusammenhang nicht derart gewichtig war, dass darüber berichtet werden durfte, so dass auch die Berichte zu diesem Vorgang als Eingriff in die Privatsphäre des Klägers anzusehen sind. Dennoch liegt die Rechtswidrigkeit hier nicht derart offensichtlich auf der Hand, dass von einem schweren Verschulden gesprochen werden könnte.

Insgesamt vermag der Senat bezüglich keiner weiteren Veröffentlichung eine derart schwerwiegende schuldhafte Verletzung des Persönlichkeitsrechtes des Klägers festzustellen, dass sich aus ihr ein Entschädigungsanspruch herleiten ließe.

d) Zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen hat das Landgericht einen Entschädigungsanspruch aus dem Gesichtspunkt der Hartnäckigkeit fortgesetzter Rechtsverletzungen zurückgewiesen.

Die von dem Kläger beanstandeten Veröffentlichungen betreffen in erster Linie die Wortberichterstattung, während die Bildverbote jeweils nur im Zusammenhang mit dem beanstandeten Text geltend gemacht und erlassen wurden. Es ist insbesondere nicht vorgetragen worden, dass die verwendeten Bilder unter Verletzung der Privatsphäre entstanden seien. Vielmehr leitet sich die Rechtswidrigkeit der Bildveröffentlichungen aus der Rechtswidrigkeit des jeweiligen Textes ab. Die oben zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 12.12.1995, die sich auf fortgesetzte Bildrechtsveröffentlichungen gegenüber minderjährigen Kindern bezog, ist indessen auf den Bereich rechtswidriger Wortberichterstattungen nicht zu übertragen.

Zwar besteht auch für den Betroffenen einer ihn fortwährend in seiner Privatsphäre verletzenden Wortberichterstattung jedenfalls dann, wenn die Berichterstattung keine unwahren Tatsachen enthält, nicht die Möglichkeit, seine Rechte durch Gegendarstellung, Richtigstellung oder Widerruf geltend zu machen. Auch mag es - etwa bei Berichten über unwahre Tatsachen, die die Privatsphäre verletzen - in Einzelfällen dem Betroffenen nicht zuzumuten sein, im Wege eines Widerrufs oder der Berichtigung die indiskrete unwahre Tatsache erneut in die Öffentlichkeit zu bringen. Insofern ist die Interessenlage aus der Sicht des Verletzten bei hartnäckigen Privatsphärenverletzungen durch Wortberichterstattungen mit derjenigen des in seinem Bildrecht Verletzten vergleichbar.

Ein erheblicher Unterschied zwischen den in Rede stehenden Formen der Persönlichkeitsrechtsverletzung besteht jedoch darin, dass das Persönlichkeitsrecht in der besonderen Gestalt des Rechts am eigenen Bild in §§ 22, 23 KUG scharf umrissen normiert ist, während bei Persönlichkeitsverletzungen durch Wortbeiträge auf die allgemeinen Grundrechtsnormen der Art. 1 und 2 GG zurückgegriffen werden muss. Dies hat zur Folge, dass es wesentlich unproblematischer ist, die Rechtswidrigkeit einer Bildberichterstattung festzustellen, als im Falle einer Wortberichterstattung, bei der in jedem Einzelfall ganz unterschiedliche Kriterien gelten, so etwa je nachdem, ob es sich um wahre oder unwahre Tatsachen, Meinungsäußerungen, Berichte aus dem Bereich der Privatsphäre oder Verdachtsäußerungen handelt. In jedem Einzelfall ist eine umfassende Abwägung zwischen dem Vorrang des Persönlichkeitsrechts oder der Meinungsäußerungsfreiheit zu treffen.

Hieraus folgt zugleich, dass Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Wortberichterstattungen nur in ganz seltenen Fällen in der Weise wie solche durch Bildveröffentlichungen als gleichartig qualifiziert werden können. Dem gemäß lässt sich in aller Regel keine positive Kenntnis der Rechtswidrigkeit aus einer zeitlich vorausgegangenen Verletzungshandlung und Verurteilung schließen, wie dies erforderlich wäre, um hartnäckiges Verhalten anzunehmen.

Dies zeigt sich gerade auch im vorliegenden Fall, in welchem als hartnäckig ohnehin nicht die Veröffentlichungen zur Trunkenheitsfahrt in Betracht zu ziehen wären, die alle erschienen sind, bevor die erste einstweilige Verfügung zu diesem Themenkomplex erging.

Die Veröffentlichungen zur Ehe des Klägers und deren Scheitern sind in ganz unterschiedlichem Gewande und Kontext erschienen. Als vergleichbar mögen allenfalls noch die Berichte über die Vorwürfe von Y. angesehen werden können. Diese sind indessen alle in der Zeit vom 28.4. bis 4.5.2005 und somit vor Erlass der ersten einstweiligen Verfügung in diesem Zusammenhang erschienen, die vom 15.5.2005 datiert(Anl. K 15), so dass diese Veröffentlichungen ohnehin nicht als hartnäckig im Sinne der genannten Rechtsprechung anzusehen wären.

Die Berichte über die Ehe des Klägers sind jeweils unterschiedlich aufgemacht und enthalten auch Äußerungen, die nicht beanstandet wurden und nicht zu beanstanden waren, weil sie durch den Kläger selbst oder seine Ehefrau zuvor öffentlich gemacht worden waren oder in dem Bericht selbst im Rahmen eines Interviews öffentlich gemacht wurden. Rechtswidrige Äußerungen finden sich in Überschriften, in Bildnebenschriften, im Fließtext. Sie sind Bestandteile von Interviews, Zitaten, Homestories, allgemeinen Abhandlungen, kommen als Tatsachenbehauptungen, Meinungsäußerungen, Gerüchte oder Vermutungen daher. Sie erscheinen aus Anlass eines aktuellen Auftretens des Klägers oder seiner Ehefrau bei gesellschaftlichen Events. Diese Vielfalt der Äußerungsformen und der Anlässe und Umstände der Berichterstattung zeigt, dass es auch gerade in dem vorliegenden Fall nicht möglich ist, eine Gleichartigkeit der Verletzungshandlungen festzustellen.

Angesichts der Vielzahl der Verletzungsformen würde eine Zubilligung von Entschädigung in einem Fall wie dem vorliegenden zu einer übermäßigen Einschränkung der Pressefreiheit führen. Die Presse würde nämlich in der Wahrnehmung ihres Informationsauftrages behindert, wenn sie stets befürchten müsste, allein wegen mehrfacher Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch Wortberichte aus dem Gesichtspunkt der Hartnäckigkeit, also unabhängig vom Schweregrad der einzelnen Verletzungshandlungen, zu einer Geldentschädigung verurteilt zu werden (so schon Urteil des Senats vom 1.9.1998, 7 U 25/98).

Schließlich sei am Rande darauf hingewiesen, dass der Verletzte nach Titulierung eines Unterlassungsanspruchs wegen einer Wortberichterstattung bei kerngleichen weiteren Verletzungshandlungen die Möglichkeit hat, durch Ordnungsmittel in der Zwangsvollstreckung seinem Recht Geltung zu verschaffen, so dass für diese Fälle ein geringeres Bedürfnis nach Zuerkennung einer Geldentschädigung besteht, als bei Bildrechtsverletzungen, die nur bei Veröffentlichung des exakt selben Bildes, das Gegenstand einer Titulierung war, die Verhängung von Ordnungsmitteln auslösen können.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91,92,97 Abs.1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Ein Grund, die Revision zuzulassen, besteht nach Auffassung des Senats nicht, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert (§ 543 Abs.2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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