Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Urteil verkündet am 10.04.2007
Aktenzeichen: 7 U 143/06
Rechtsgebiete: StPO, WDR-Gesetz, BGB


Vorschriften:

StPO § 153
WDR-Gesetz § 5 Abs. 1 S. 2
BGB § 823 Abs. 1
BGB § 1004
1. Die Erstellung eines Drehbuchs für einen Spielfilm begründet in der Regel keine Erstbegehungsgefahr.

2. Zur Erstbegehungsgefahr eines Senders, dem ein in seinem Auftrag und in Koproduktion mit ihm angefertigter Spielfilm vorliegt, den dieser noch nicht förmlich abgenommen hat.

3. Zur Abwägung zwischen der verfassungsmäßig garantierten Kunstfreiheit und dem allgemeinen Unternehmenspersönlichkeitsrecht bei einem Spielfilm, der an reale historische Vorgänge anknüpft.


HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäftszeichen: 7 U 143/06

Verkündet am: 10.04.2007

In dem Rechtsstreit

hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 7. Zivilsenat, durch die Richter Dr. Raben, Kleffel, Lemcke nach der am 20. März 2007 geschlossenen mündlichen Verhandlung für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

2. Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird, unter Zurückweisung ihrer Berufung im Übrigen, das Urteil des Landgerichts Hamburg, Geschäftsnummer 324 O 15/06, vom 28.7.2006 abgeändert.

Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 14.2.2006 wird bezüglich Ziffer I. 7 a) und d) bestätigt. Im Übrigen wird die einstweilige Verfügung unter Zurückweisung des ihr zugrunde liegenden Antrags aufgehoben.

3. Von den Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin 14/15, die Antragsgegnerin 1/15.

Gründe:

I. Mit ihren Berufungen wenden sich die Antragsgegnerin gegen die teilweise Bestätigung einer einstweiligen Verfügung, die Antragsstellerin gegen deren teilweise Aufhebung. Die Antragstellerin hat ferner mit Schriftsatz vom 20.3.2007 Hilfsanträge gestellt, zu deren Inhalt im Einzelnen auf Blatt 437 ff der Akte verwiesen wird.

Die Antragsgegnerin hat die Zurückweisung dieser Anträge beantragt.

Die unter dem Namen Chemie Grünenthal GmbH gegründete Antragstellerin begehrt die Unterlassung der Verbreitung mehrerer Szenen eines im Auftrag der Antragsgegnerin, einer öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalt, von der Zeitsprung Film und TV Produktions GmbH (im Folgenden "Zeitsprung") produzierten 2-teiligen Fernsehfilms, welcher Vorgänge um die Schädigung von allein in Deutschland über 4.000 Ungeborenen infolge der Einnahme des Arzneimittels Contergan durch Schwangere zum Gegenstand hat.

Die Antragstellerin ist ein Pharmaunternehmen, welches 1957 die Beruhigungsmittel Contergan und Contergan forte auf den Markt brachte. Nach zahlreichen Hinweisen seit dem Jahre 1959, die den Verdacht von durch diese Medikamente verursachten teilweise schweren Nervenschäden enthielten, wurde am 15.11.1961 durch den Arzt Dr. Lenz gegenüber dem damaligen Forschungsleiter der Antragstellerin der massive Verdacht geäußert, der in dem Medikament enthaltene Wirkstoff Thalidomid könne bei Einnahme in der Schwangerschaft embryonale Missbildungen hervorrufen, worauf das Medikament am 27.11. 1961 vom Markt genommen wurde. Gegen 10 Mitarbeiter der Antragstellerin wurde seit 1961 wegen Verdachts der Körperverletzung ermittelt, Anklage wurde am 13.3.1967 gegen 9 Mitarbeiter der Antragstellerin erhoben. Die Anklage wurde am 18.1.1968 zugelassen. Mehr als 200 Nebenkläger schlossen sich dem Verfahren an. Diese wurden überwiegend von einem Rechtsanwalt vertreten, der selbst Vater eines missgebildeten Sohnes war.

Seit 1969 liefen Entschädigungsverhandlungen mit Vertretern der Geschädigten.

Am 10.4.1970 wurde ein Vertrag abgeschlossen, mit dem sich die Antragstellerin zur Zahlung einer Entschädigung von 100 Millionen DM verpflichtete. Im Dezember 1970 wurden die letzten Strafverfahren gem. § 153 StPO eingestellt.

Der im Auftrag der Antragsgegnerin produzierte Film befasst sich mit den oben geschilderten Vorgängen unter Nennung des Namens der Firma "Chemie Grünenthal" und des Medikaments "Contergan". Im Mittelpunkt dieses Films steht ein junger Rechtsanwalt namens Paul Wegener, der, selbst Vater einer durch Contergan geschädigten Tochter, gegen diese Firma juristisch vorgeht. Der Film zeigt das Zerbrechen der Anwaltssozietät des Paul Wegener, seine private Situation und Belastung infolge der Ereignisse, sowie seinen Kampf gegen die Arzneimittelfirma mit dem Ziel einer Bestrafung der Verantwortlichen und der Durchsetzung einer Entschädigung für die vom ihm vertretenen Geschädigten.

Dieser Film wurde auf der Basis eines Drehbuchs, welches im Laufe der Dreharbeiten teilweise abgeändert wurde, gedreht und spätestens am 6.2.2006 mit Drehbuch der Antragsgegnerin übergeben. Nach fruchtlosen Verhandlungen der Parteien über die Zulässigkeit der Verbreitung einzelner im Drehbuch enthaltener Passagen teilte "Zeitsprung" der Antragstellerin zugleich für die Antragsgegnerin am 19.12.2005 mit, dass Grundlage des Films weiterhin das der Antragstellerin bekannte Drehbuch sei. Man habe den historischen Rahmen sowie die Authentizität der dargestellten Vorgänge genau recherchiert und nur an einzelnen Stellen kleinere, dem Genre Spielfilm geschuldete Abweichungen bzw. Ergänzungen in Kauf genommen. Es bestehe allenfalls Bereitschaft, in einem Vor- und Nachspann darauf hinzuweisen, dass der Film fiktive Anteile enthalte (eidesstattliche Versicherung Anlage ASt.7).

Die Antragsgegnerin hat auf ihrer Website, die u.a. am 22.7.2006 abrufbar war (Anlage ASt. 21), den Film als Coproduktion u.a. mit ihr bezeichnet. Für den Film verantwortliche Redakteurin auf Seiten der Antragsgegnerin war Frau Katja de Bock.

Der fertig gestellte Film enthält am Anfang und am Ende jedes Teils einen Vor- bzw. Nachspann mit folgendem Text:

"Dieser Film ist kein Dokumentarfilm! Er ist ein Spiel- und Unterhaltungsfilm auf der Grundlage eines historischen Stoffes. Die fürchterliche Schädigung tausender Kinder durch das Arzneimittel "Contergan", die Einstellung des Strafprozesses gegen die Verantwortlichen wegen "geringer Schuld" und die Zahlung der höchsten Entschädigungssumme in der deutschen Geschichte durch die Herstellerfirma sind historische Realität. Die im Film handelnden Personen und ihre beruflichen und privaten Handlungen und Konflikte sind dagegen frei erfunden."

Die Antragstellerin sieht sich durch die beanstandeten Passagen des Films in ihrem Unternehmenspersönlichkeitsrecht verletzt, weil diese unwahr seien.

Die Antragsgegnerin wendet ein, es handele sich nicht um einen Dokumentarfilm, sondern um eine historische Fiktion auf der Grundlage der Contergankatastrophe. In den Film seien historische Erzähl- und Handlungsstränge miteinander verwoben, die sich am historischen Geschehen anlehnten und teilweise gänzlich fiktional und frei erfunden seien, was für den Zuschauer erkennbar sei. Es liege kein betriebsbezogener Eingriff in die Rechte der Antragstellerin vor, weil das Geschehen historisch abgeschlossen sei. Allerdings müsse sich die Antragstellerin das historische Versagen auch heute noch zurechnen lassen.

Die Antragsgegnerin meint ferner, es bestehe keine Erstbegehungsgefahr, weil sie bisher den Film nicht abgenommen habe. Sie sei schon nach § 5 I 2 WDR-Gesetz verpflichtet, das Recht der persönlichen Ehre zu beachten. Deshalb dürfe sie keine persönlichkeitsrechtsverletzenden Inhalte abnehmen. Ihre Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der beanstandeten Filmpassagen im Rahmen des Rechtsstreites seien ausdrücklich nur rechtswahrend vorgenommen worden.

Unter dem 14.2.2006 erging die einstweilige Verfügung des Landgerichts, mit der der Antragsgegnerin die Verbreitung der beanstandeten Aussagen verboten wurde.

Durch das von beiden Parteien angefochtene Urteil vom 28.7.2006 wurde diese einstweilige Verfügung mit Ausnahme von 2 Ziffern, bezüglich derer sie aufgehoben wurde, bestätigt.

In zweiter Instanz hat die Antragsgegnerin - von der Antragstellerin nicht bestritten - dargelegt, dass in Gesprächen, die dem Telefongespräch vom 19.12.2005 vorausgegangen waren, insbesondere in einem Gespräch vom 13.12.2005, der Geschäftsführer und der Justiziar der Antragsgegnerin erläutert hätten, dass das Drehbuch in einem künstlerischen Prozess in den fertigen Film umgesetzt werde, und dass sich zahlreiche Einzelheiten aus dem Drehbuch entweder im Film nicht mehr finden oder durch ihre filmische Darstellung einen ganz anderen Eindruck machen würden, als dieser sich möglicherweise aus dem Drehbuch ergebe (eidesstattliche Erklärungen Anlagen BK 1 und 2).

Zum Vortrag der Parteien im Einzelnen wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils sowie die in der Akte befindlichen Schriftsätze verwiesen.

Der Senat hat den zur Akte gereichten Film in Augenschein genommen.

In der mündlichen Berufungsverhandlung hat sich die Antragsgegnerin strafbewehrt verpflichtet, es zu unterlassen, den Film auszustrahlen, ohne vor jedem der beiden Teile einen Text ansagen zu lassen und ohne am Ende jedes Teils denselben Text für die Dauer von mindestens 30 Sekunden einzublenden, wobei die Einblendung jeweils noch vor dem Abspann des Filmes erfolgen soll. Bei diesem Text handelt sich um den oben genannten derzeit eingeblendeten Text zuzüglich des Satzes:

"Dies gilt insbesondere für die Figur des Rechtsanwalts Paul Wegener und seiner Familie sowie die für die Arzneimittelfirma handelnden Personen einschließlich des Privatdetektivs."

II. Die Berufungen der Parteien sind zulässig. Die Berufung der Antragsgegnerin ist teilweise begründet, die Berufung der Antragstellerin ist nicht begründet.

1. Berufung der Antragsgegnerin:

Soweit sich die angegriffenen Passagen nur im Drehbuch, nicht aber in dem inzwischen hergestellten Film befinden, besteht keine Begehungsgefahr, die einen Unterlassungsanspruch gem. §§ 823 Abs.1, 1004 analog BGB in Verbindung mit Art. 1, 2 Abs.1 GG auslösen könnte. Soweit die angegriffenen Szenen im Film enthalten sind, besteht zwar Begehungsgefahr, diese Szenen verletzen indessen nur zum Teil die Antragstellerin in ihren Rechten.

a) Wie das Landgericht im Grundsatz zutreffend ausgeführt hat, begründet die Aufnahme von Äußerungen in ein Drehbuch als solche keine Erstbegehungsgefahr. Drehbücher sind nämlich regelmäßig selbst nicht zur Verbreitung bestimmt, sondern bilden eine Arbeitsgrundlage zur Herstellung eines Filmes. Zwar ist davon auszugehen, dass ein Drehbuch vor Erstellung des Films in die Hände verschiedener Personen gelangt, die an seiner Umsetzung beteiligt sind. So wird die vorläufig drehfertige Fassung des Autors an den Regisseur weitergegeben, der es - gegebenenfalls nach eigener Überarbeitung - an Schauspieler und andere mit der Filmherstellung befasste Personen weiterreicht. Diese Vorgänge, die nicht dem Transport der Inhalte des Drehbuchs, sondern seiner Umsetzung als Film dienen, stellen keine Verbreitung dar. Es handelt sich vielmehr um interne Vorgänge, wie sie etwa bei Erstellung und Weitergabe eines Druckwerks innerhalb einer Redaktion oder im Vertrieb des Presseorgans geschehen. Die Weitergabe von Texten im Rahmen der Fertigstellung eines Druckwerks wird allgemein nicht als deren Verbreitung im Rechtssinne angesehen (vgl. auch Löffler, Presserecht, 5. Aufl. § 8 Rn.18), so dass die Absicht, Texte redaktionsintern weiterzureichen, im Regelfall keine Begehungsgefahr auslöst.

Dem entsprechend ist auch davon auszugehen, dass allein von der Herstellung eines Drehbuchs regelmäßig keine konkrete Gefahr der Veröffentlichung der darin enthaltenen Inhalte ausgeht.

Etwas anderes ergibt sich hier nicht aus dem von dem Leiter der Rechtsabteilung der Antragstellerin Ziller geschilderten, oben dargestellten Ablauf des Telefongesprächs vom 19.12.2005. Die Äußerung, dass das Drehbuch Grundlage des Films bleibe, ist nämlich nicht so zu verstehen, dass es in allen Einzelheiten filmisch umgesetzt werden sollte. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der persönlichen Gespräche vom 13.12.2005, in denen darauf hingewiesen worden war, dass das Drehbuch keine taugliche Beurteilungsgrundlage darstelle und zahlreiche Einzelheiten enthalte, die in den Film nicht übernommen würden oder durch die filmische Umsetzung einen anderen Eindruck machen würden. Den Vortrag zum Inhalt dieses Gespräches, den die Antragsgegnerin zudem mit Vorlage der eidesstattlichen Versicherungen vom 6.12.2006 (BK 1 und 2) glaubhaft gemacht hat, hat die Antragstellerin nicht bestritten. Selbst wenn dieser Vortrag als verspätet anzusehen wäre, ist er schon deshalb zu berücksichtigen (vgl. BGH FamRZ 2005,268).

Mit den in dem Gespräch vom 13.12.2005 abgegebenen Erklärungen haben die Vertreter der Zeitsprung auch für die Antragsgegnerin deutlich gemacht, dass nicht feststehe, inwieweit das Drehbuch im Detail umgesetzt werden sollte. Allein die am 19.12.2005 telefonisch geäußerte Entschlossenheit, grundsätzlich an dem Projekt auf der Basis des Drehbuchs festhalten zu wollen, begründete daher bezüglich der einzelnen darin enthaltenen Textpassagen keine Erstbegehungsgefahr.

Bezüglich des Drehbuches besteht auch keine Wiederholungsgefahr, weil dieses bisher nicht verbreitet worden ist. Wie oben dargelegt, stellt die interne Weitergabe zum Zweck der Filmherstellung keine Verbreitung dar. Dies gilt auch für die Weitergabe an fördernde Institutionen, denen das Drehbuch unstreitig zugeleitet worden ist. Auch solche Stellen, die verpflichtet sind, Drehbücher als geschützte Betriebsgeheimnisse zu behandeln, sind in den Herstellungsprozess des Films eingebunden, da von ihnen seine Finanzierung als wesentliche Herstellungsbedingung abhängt. Dass die Antragsgegnerin das Drehbuch an andere Stellen herausgegeben hat, was sie bestreitet, ist nicht glaubhaft gemacht.

Da bezüglich des Drehbuchs keine Begehungsgefahr bestand, ist das Verbot von Passagen, die unstreitig nicht in den Film übernommen wurden, schon deshalb aufzuheben.

b) Bezüglich derjenigen Szenen, die im Film enthalten sind, besteht bezüglich der Antragsgegnerin keine Wiederholungsgefahr, da nicht glaubhaft gemacht ist, dass es die Antragsgegnerin war, die den Film bereits Journalisten vorgeführt hat.

Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin besteht indessen Erstbegehungsgefahr, da zu erwarten ist, dass sie den übergebenen und schon im Vorwege von ihr beworbenen Film ausstrahlen wird. Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass möglicherweise, wie die Antragsgegnerin behauptet, bisher eine förmliche Abnahme im Rechtssinne nicht stattgefunden hat.

Die Antragsgegnerin war unstreitig von Anfang an in die Produktion des nunmehr vorliegenden Filmes eingebunden. Hierfür zuständig war eine eigens benannte verantwortliche Redakteurin. Sie war auch von Beginn an in die Diskussion über die Zulässigkeit der dargestellten Szenen eingebunden, wie insbesondere auch die eidesstattliche Versicherung des Justiziars der Antragstellerin vom 6.1.2006 (Anl. ASt 7) belegt. Dort wird nämlich noch vor Fertigstellung und Übergabe des Films die gemeinsame Position von "Zeitsprung" und der Antragsgegnerin dargestellt. Irgendeine inhaltliche Distanzierung der Antragsgegnerin ist dem nicht zu entnehmen. An einer solchen Distanzierung fehlt es auch nunmehr, obgleich der Antragsgegnerin der fertige Film seit mehr als einem Jahr vorliegt. Dass die Antragsgegnerin in diesem Zeitraum ihrer gesetzlichen Prüfungspflicht nachkommend gegenüber der "Zeitsprung" rechtliche Bedenken gegen den Inhalt erhoben hätte, ist nicht einmal vorgetragen. Zudem erscheint es abwegig, dass sie gegenüber der "Zeitsprung" berechtigt wäre, Bedenken im Hinblick auf die in diesem Verfahren beanstandeten Passagen zum Anlass einer Abnahmeverweigerung zu machen, obgleich sie in jeder Phase seiner Entstehung Einfluss auf den Inhalt des Filmes ausüben konnte und ausweislich der eidesstattlichen Erklärung vom 6.1.2006 (Anlage ASt. 7) auch ausgeübt hat.

Schließlich scheitert die Annahme einer Erstbegehungsgefahr auch nicht daran, dass eine einstweilige Verfügung gegen die "Zeitsprung" ergangen ist, die Gegenstand des Parallelverfahrens (Geschäftsnummer 7 U 141/06) ist. Eine Entscheidung in dieser Parallelsache bindet nämlich die Antragsgegnerin nicht. Irgendeiner Mitwirkung der "Zeitsprung" würde es für die Ausstrahlung des bereits übergebenen Films nunmehr nicht mehr bedürfen, so dass die Antragsgegnerin selbst im Falle der Aufrechterhaltung des Verbots gegen "Zeitsprung" nicht gehindert wäre, den Film, wie geplant, auszustrahlen.

Bezüglich der im Film unstreitig enthaltenen Passagen besteht daher eine Erstbegehungsgefahr.

Insoweit steht der Antragstellerin jedoch nur bezüglich der Nr. I. 7 a) und d) der einstweiligen Verfügung ein Unterlassungsanspruch gem. §§ 823 Abs.1, 1004 analog BGB in Verbindung mit Art. 1, 2 Abs.1 GG zu, da nur bezüglich dieser Aussagen eine schwere Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts vorliegt.

aa) Aufgrund des Filmtitels "Contergan" und der Verwendung dieses Medikamentennamens sowie des früheren Namens der Antragstellerin im Film besteht kein Zweifel, dass die Antragstellerin vom Zuschauer ohne weiteres erkannt wird, so dass sie von der Veröffentlichung betroffen ist.

bb) Der im Auftrag der Antragsgegnerin produzierte Film stellt ein Kunstwerk dar. Er ist Ausdruck einer freien schöpferischen Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse der am Herstellungsprozess beteiligten Personen durch das spezifische Medium Film zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden (BVerfG NJW 1971,1645). Damit unterliegt er dem Schutz der durch Art. 5 Abs.3 GG gewährleisteten Kunstfreiheit.

Künstlerisches Schaffen ist primär nicht Mitteilung, sondern Ausdruck der individuellen Persönlichkeit des Künstlers. Knüpft erzählende Kunst an Vorgänge der Wirklichkeit an, ist entscheidend, ob die Realität aus den geschichtlichen Zusammenhängen gelöst und in neue Beziehungen gebracht wird, für die nicht die Realitätsthematik, sondern das künstlerische Gebot der anschaulichen Gestaltung im Vordergrund steht (Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl. 3,Rn. 2 m.w.N.). Die Kunstfreiheit gewährt die Freiheit der Themenwahl und der Themengestaltung und verbietet die Beschränkung des künstlerischen Ermessens auch bei Bezug mit tatsächlichem Geschehen.

Der vorliegende Film stellt das Schicksal einer betroffenen Familie vor dem Hintergrund der tatsächlichen Geschehnisse im Zusammenhang mit der Schädigung Ungeborener durch Contergan dar, wobei ersichtlich die familieninternen Interaktionen der Protagonisten und der "Kampf" der Hauptfigur Wegener als Interessenvertreter der Geschädigten gegen das "mächtige" Pharmaunternehmen den wesentlichen Inhalt bilden. Im Zentrum der Darstellung steht der "Mut" des dargestellten Rechtsanwalts, der trotz aller ihm sich in den Weg stellenden Hindernisse und Probleme erfolgreich für die Gerechtigkeit kämpft. Auch wenn der Film schon durch die Wahl des Firmennamens der Antragstellerin und der Bezeichnung des Arzneimittels in gewissem Umfang den Eindruck vermittelt, zumindest in Grundzügen das Geschehen um Contergan wiederzugeben, kann der Zuschauer beim Betrachten dieses Films nicht vermuten, dass die dargestellten Handlungen in Gänze der historischen Wirklichkeit entsprechen und ihr sozusagen nachgestellt worden sind. Der Film ist für den Zuschauer deutlich als Spiel- und nicht als Dokumentarfilm zu erkennen und entspricht inhaltlich damit, transponiert auf literarische Kategorien, eher einem Roman als einem Sachbuch.

Allerdings ist die Kunstfreiheit (sowie die gleichfalls für die Antragsgegnerin streitende Rundfunkfreiheit) nicht schrankenlos gewährleistet, vielmehr liegen ihre Schranken in Bestimmungen der Verfassung, die ein anderes verfassungsmäßig geschütztes Recht, insbesondere das allgemeine Persönlichkeitsrecht anderer schützen. Dabei ist jeweils zwischen der Kunstfreiheit und dem infrage stehenden Persönlichkeitsrecht im Einzelfall abzuwägen, welcher Position der Vorrang gebührt. Im Konfliktfall ist daher einerseits auf die nachteiligen Auswirkungen der Veröffentlichung für das Persönlichkeitsrecht des Dargestellten und andererseits auf die durch ein Veröffentlichungsverbot betroffenen Belange freier Kunst zu sehen (BGH AfP 2005, 464,466). Je mehr ein Künstler für sich beansprucht, die soziale Wirklichkeit darzustellen, desto schutzwürdiger ist das Interesse des Dargestellten, dass die Darstellung seiner Person nicht im Gegensatz zu dieser Wirklichkeit erfolgt.

Die Besonderheit des hier zu beurteilenden Films besteht darin, dass dem Zuschauer nicht eindeutig vermittelt wird, welche konkreten Aussagen des Films der historischen Realität entsprechen und welche auf reiner Fiktion beruhen.

Die ausführliche Darstellung persönlicher und privater Verhältnisse der Figuren, deren Abbildung keinen dokumentarischen Wert hat, legt für den Be-trachter allerdings nahe, dass historische Genauigkeit nicht das Hauptanliegen des Filmes ist. So werden Einblicke in das Familienleben und den Alltag der Filmfiguren, insbesondere der Familie Wegener, eröffnet, deren Wirklichkeitstreue der Zuschauer nicht erwarten wird. Dies gilt auch für die Darstellung aller äußerlichen Lebensumstände der dargestellten Figuren.

Auf der anderen Seite vermittelt der Film eine Realitätsnähe dadurch, dass er an die historischen Vorgänge im Zusammenhang mit der Schädigung Ungeborener durch Contergan, das Ermittlungsverfahren und das Strafverfahren gegen die Verantwortlichen sowie die Entschädigungszahlung durch die Firma der Antragstellerin anknüpft. Bezüglich dieser Fakten erwartet der Zuschauer deshalb, dass es sich im Kern um eine wahrheitsgetreue Wiedergabe handele. Indessen liegt es auch hier auf der Hand, dass etwa die internen Besprechungen der Mitarbeiter der Firma Chemie Grünenthal nicht dokumentiert und daher im Wesentlichen - um der filmischen Darstellung willen - erfunden sind. Unterstrichen wird dieser Eindruck noch zum einen durch die Anmoderation, zu der sich die Antragsgegnerin verpflichtet hat, zum anderen - für etwaige Insider - durch die Abänderung der Namen aller für die Chemie Grünenthal damals tätigen Personen.

Inwieweit jeweils der Schutz der Kunstfreiheit im Verhältnis zu einer natürlichen Person im Vordergrund steht, kann davon abhängen, inwieweit der Film den Anschein erweckt, reale Vorgänge wiederzugeben. So kann, soweit der Film ein Abbild der Realität zu sein vorgibt, bereits eine unwahre, den Dargestellten verletzende Äußerung, einen Unterlassungsanspruch auslösen. Eine wesentlich weitere Freiheit der Darstellung besteht hingegen bezüglich solcher Passagen, die deutlich fiktiver Natur sind. Insofern kommt ein Verbot nur dann in Betracht, wenn zu der fehlenden Übereinstimmung eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung hinzutritt (so auch BGH AfP 2005, 464,466).

Diese Grundsätze sind in Bezug auf die Antragstellerin allerdings nur eingeschränkt anwendbar. Da sie eine juristische Person ist, kann sie sich gegenüber dem Recht der Antragsgegnerin auf freie künstlerische Gestaltung lediglich auf ihr allgemeines Unternehmenspersönlichkeitsrecht berufen. An dem durch Art. 2 Abs.1 GG geschützten Persönlichkeitsbereich nimmt die juristische Person insoweit teil, als sie aus ihrem Wesen und ihren Funktionen dieses Schutzes bedarf, weil sie in ihrem sozialen Geltungsbereich als Wirtschaftsunternehmen betroffen ist (vgl. BGH NJW 1994, 1281,1282; Wenzel, a.a.O., 5, 125). Dies ist hier der Fall. Auch wenn die seinerzeit im Betrieb der Antragstellerin handelnden Personen nicht mehr für sie tätig sind, ist die Darstellung von Ereignissen aus der Firmengeschichte geeignet, die Wahrnehmung der fortexistierenden Firma in der Öffentlichkeit mitzubestimmen. Vom Umgang der in der Vergangenheit für das Unternehmen handelnden Personen mit den gegen sie erhobenen Vorwürfen hängt die Vertrauenswürdigkeit des Unternehmens auch in der Gegenwart ab.

Im Verhältnis zu der als besonders gewichtig einzustufenden Freiheit der Kunst ist dem Unternehmenspersönlichkeitsrecht allerdings eine geringere Bedeutung als dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht einer natürlichen Person zuzubilligen. Der Unternehmensbereich ist prinzipiell Öffentlichkeitsbereich (vgl. Löffler/Steffen, a.a.O. 6 Rn.146). Die Antragstellerin hat seinerzeit eine erhebliche Aufmerksamkeit im Zusammenhang mit Contergan auf sich gezogen und damit den Anlass zu einer künstlerischen Verarbeitung dieses bedeutenden historischen Ereignisses auch in Form eines Romans oder Spielfilms selbst gesetzt. Dies führt dazu, dass sie auch bezüglich solcher Passagen eines Spielfilms, die tendenziell eher dokumentarischen Charakter haben, nach Ablauf von nunmehr fast 40 Jahren größere Abweichungen von der Wahrheit hinzunehmen hat. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil die in dem Unternehmen tätigen Personen nicht mehr dem Betrieb angehören, so dass das durch die unzutreffende herabsetzende Darstellung verursachte Unwerturteil des Zuschauers keine aktuellen Entscheidungsträger des Unternehmens trifft. Die Abwägung führt daher lediglich bezüglich solcher Passagen des Films zu einem Verbot, bei denen eine schwere Persönlichkeitsverletzung des Unternehmens darin liegt, dass der durch das dargestellte Verhalten entstehende Eindruck in besonderem Maße herabwürdigend ist.

cc) Besonders schwere Verletzungen des Unternehmenspersönlichkeitsrechtes der Antragstellerin sieht der Senat in den mit Nr. I. 7 a) und d) der einstweiligen Verfügung bezeichneten Filmpassagen, mit denen vermittelt wird, der Rechtsanwalt der Antragstellerin sei mit ihrer Billigung gegen den für die Geschädigten streitenden Rechtsanwalt in persönlich verletzender und intriganter Weise vorgegangen, indem er dessen altruistische Motivation durch die Lancierung von Presseveröffentlichungen in der Öffentlichkeit habe in Zweifel ziehen lassen, indem er dessen Privatleben habe bespitzeln und sodann dessen Ehefrau vermeintlich verfängliche Bilder zusenden lassen, um die Ehe zu gefährden, und indem er das Ansehen Wegeners bei Nachbarn durch gezielte Frageaktionen habe beschädigen lassen. Auch wenn im Film die dargestellten Aktivitäten nicht von Mitgliedern der Firmenleitung, sondern von Rechtsanwalt Dr. Naumann initiiert sind, werden sie doch den maßgeblichen Personen der Firmenleitung bei einem gemeinsamen Essen geschildert und von allen - mit Ausnahme des wenig einflussreichen Mitarbeiters Spieß - gebilligt. Im Übrigen erscheint es durchaus zweifelhaft, ob dem Zuschauer bereits an dieser Stelle des Films überhaupt deutlich wird, dass Dr. Naumann selbstständiger Rechtsanwalt und damit eine Person außerhalb des Hauses der Chemie Grünenthal sein soll, so dass alle seine Aktionen jedenfalls in diesem frühen Stadium des Films vom Zuschauer ohnehin der Chemie Grünenthal zugerechnet werden.

Die dargestellten (frei erfundenen) Verhaltensweisen, die in keinem Zusammenhang mit der Rechtsverteidigung der Antragstellerin gestanden und keine rechtliche Legitimation gehabt hätten, wären, wenn sie in der Realität stattgefunden hätten, als äußerst verwerflich anzusehen und daher geeignet, die Antragstellerin, die ohnehin wegen der Produktion des Arzneimittels Contergan die Verantwortung für unermessliches Leid trägt, in erheblichem Maße im Ansehen weiter herabzusetzen.

Die Abweichung von der Wirklichkeit stellt für die Antragstellerin auch dann eine erhebliche Persönlichkeitsverletzung dar, wenn in Rechnung gestellt wird, dass sie im Zusammenhang mit dem gegen sie erhobenen Vorwurf, Contergan erzeuge schwerwiegende Nervenschäden, ähnliche andere Aktivitäten gezeigt haben soll.

Die vorliegende Anklageschrift gegen die Leiter des Unternehmens vom 10.3.1967 stellt dar, dass die Antragstellerin über Jahre systematisch kritische Ärzte und Patienten durch den Privatdetektiv Jahnke habe überwachen lassen, der zu diesem Zweck u.a. eine Mitarbeiterin bei dem Arzt Dr. Frenkel in dessen Klinik eingeschleust habe, um Ansatzpunkte zu finden, wegen derer gegen diesen vorgegangen werden könnte (Bl. 376 der Anklageschrift). Zu demselben Zweck seien eine Vielzahl weiterer Personen überwacht worden, und zwar teilweise unter Verletzung der Privatsphäre und durch unlautere Manipulationen (Anklageschrift Bl. 355).

Nach eigenem Bekunden der Antragstellerin wurde der Detektiv Jahnke auch gegen Dr. Lenz eingesetzt, der gegenüber der Antragstellerin den Verdacht der Verursachung von Missbildungen bei Ungeborenen geäußert und statistisch belegt hatte.

Selbst wenn die in der Anklageschrift genannten Vorwürfe, die allerdings wenig konkrete Vorgänge aufzeigt, zutreffend wären, würde die Ausstrahlung der genannten im Film der Antragstellerin unterstellten (unzutreffenden) Verhaltensweisen eine erhebliche Beeinträchtigung ihres Unternehmenspersönlichkeitsrechts mit sich bringen.

Die Überwachung kritischer Ärzte und Patienten durch einen Privatdetektiv ist nicht mit den unter Nr. 7 a) und d) der einstweiligen Verfügung beschriebenen, in dem Film dargestellten Methoden des Privatdetektivs gleichzusetzen, vielmehr gehen diese weit über ein Ausspionieren hinaus. Ziel der im Film dargestellten Aktionen ist die Vernichtung der wirtschaftlichen und beruflichen Existenz des Paul Wegener sowie die Zerstörung seiner sozialen Bezüge und seiner Ehe. Derartige persönliche Angriffe auf einen Gegner, der noch dazu selbst Vater eines Contergan-Opfers war, würden, noch dazu vor dem Hintergrund der schweren Schädigungen tausender Kinder, die das Arzneimittel verursacht hatte, ein unmenschliches, charakterlich unhaltbares Verhalten darstellen.

Diese unzutreffende Darstellung ist auch noch nach Ablauf von 40 Jahren geeignet, das Ansehen der Antragstellerin schwer zu beeinträchtigen. Die Verbreitung der Darstellung derart skrupelloser Methoden würde auch heute noch die Vertrauenswürdigkeit der Antragstellerin als Arzneimittelherstellerin erheblich mindern.

dd) Dem gegenüber ist bezüglich aller übrigen in den Film aufgenommenen durch einstweilige Verfügung verbotenen Äußerungen keine schwere Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts anzunehmen, die in Abwägung mit dem Gebot der Kunstfreiheit zu einem Unterlassungsanspruch führen könnte.

Im einzelnen gilt folgendes:

Die unter I. 7 b) der einstweiligen Verfügung und nunmehr unter Nr. 13 b) des Hilfsantrags genannte Filmszene zeigt zwar, dass der von Chemie Grünenthal eingesetzte Detektiv den Briefkasten der Familie Wegener aufbricht. Dass dies mit Wissen und Billigung dieser Firma geschehen ist, lässt der Film indessen nicht erkennen. Das Aufbrechen eines Briefkastens gehört nicht zu den Maßnahmen, die der Anwalt Dr. Naumann der Geschäftsleitung bei dem gemeinsamen Essen vorschlägt. Selbst eine Billigung Naumanns lässt sich dem Film nicht entnehmen, zumal Naumann bei der Beauftragung des Detektivs diesen - wenn auch möglicherweise unter Augenzwinkern - auffordert, streng nach Recht und Gesetz vorzugehen.

Die unter I. 7 c) bezeichnete unwahre Äußerung, man habe Vertreter zu Mandanten des Nebenklägers geschickt, um diese zum Abschluss von Entschädigungsverträgen zu veranlassen, ist nicht derart belastend, dass sie als schwere Verletzung der Rechte der Antragstellerin zu bewerten wäre. Der Abschluss von Entschädigungsverträgen stellt als solcher keine ungesetzliche oder unkorrekte Handlung dar. Dies gilt umso mehr im Hinblick darauf, dass Schadensersatzansprüche für die Geschädigten nach damaliger Beweis- und Gesetzeslage nur schwer gerichtlich durchzusetzen waren.

Die unter Nr. I. 9 beschriebene Szene ist in dem Film nicht übernommen worden, wie die Antragsgegnerin im Termin vorgetragen und der Senat festgestellt hat, so dass deshalb keine Begehungsgefahr besteht.

Nicht schwer herabsetzend sind die unter Nr. I. 10 und 12 beanstandeten im Film gezeigten taktischen Maßnahmen der Firmenmitarbeiter. Die Verzögerung eines Strafverfahrens mit dem Ziel, die Verjährung der Straftat zu erreichen, stellt kein Verhalten dar, welches in besonders schwerwiegender Weise das Ansehen der Antragstellerin beeinträchtigt.

Dasselbe gilt auch für die unter Ziffer I. 11 bezeichnete Szene, in welcher der Mitarbeiter Spieß unter Druck gesetzt wird. Die Szene ist ganz offensichtlich fiktional, da nicht zu erwarten ist, dass derartige betriebsinterne Vorgänge bekannt geworden und noch nach 40 Jahren dokumentiert sind. Dass mehrere Angeklagte unterschiedlicher Meinung über ihre Verteidigungsstrategie sind und sich zur Durchsetzung auch des Mittels der Drohung bedienen, dürfte ein alltäglicher Vorgang sein. Eine schwerwiegende Ansehensminderung der Antragstellerin in ihrer heutigen Zusammensetzung nach Ablauf von 40 Jahren ist durch die wahrheitswidrige Darstellung eines derartigen Verhaltens nicht zu erwarten.

Auch die Einsetzung eines Detektivs als solche (Nr. I. 13 a) führt zu keinem schweren Unwerturteil des Zuschauers. Zudem ist hier zu berücksichtigen, dass die Antragsstellerin seinerzeit den Arzt Dr. Lenz von einem Privatdetektiv beschatten ließ, dass also die heimliche Überwachung eines Kritikers durchaus zu ihrer damaligen Linie gehörte.

Hinsichtlich Nr. I. 13 b) fehlt es an einer Betroffenheit der Antragstellerin, da hierdurch ihr Bild beim Zuschauer nicht negativ beeinträchtigt wird.

Die unter Ziffer I. 15 beanstandete Aussage ist in dem fertig gestellten Film nicht enthalten, wie der Senat festgestellt hat.

Der Film stellt nämlich nicht dar, dass der "Bluff" des Nebenklägervertreters mit angeblich neuem Beweismaterial ursächlich für die Erhöhung des Entschädigungsangebotes auf 100 Millionen DM war. In ihm entschließt sich vielmehr der Firmenchef, der bis dahin an den Verhandlungen nicht teilgenommen hat, ohne Kenntnis von dem angeblichen neuen Beweismaterial nach Besprechung mit seiner Assistentin (im Hintergrund) zu seinem Angebot, nachdem er gehört hat, dass die Anwälte nur 50 Millionen DM angeboten hatten, obgleich mehr zur Verfügung stand.

Über die Hilfsanträge zu Ziffern I. 7 und 13 gemäß Schriftsatz vom 20.3.2007 ist auch insoweit nicht zu entscheiden, als die im Text gleich lautenden Hauptanträge zurückgewiesen worden sind. Sie sind nämlich erkennbar nur für den Fall gestellt worden, dass der Senat wegen der Umstellung der Filmszene gegenüber dem Drehbuch, in welcher der Briefkasten der Familie Wegener aufgebrochen wurde, den Hauptantrag zu I. 7 b zurückweisen sollte. Wie oben dargestellt hat der Senat indessen das Verbot dieser Passage aus anderen Gründen mangels verletzenden Inhaltes aufgehoben, so dass die in der hilfsweisen Fassung liegende Bedingung für eine Entscheidung nicht eingetreten ist.

2. Die Berufung der Antragstellerin:

Die Berufung der Antragstellerin ist nicht begründet, da das Landgericht insoweit zu Recht die einstweilige Verfügung aufgehoben hat.

Dies gilt hinsichtlich der in Nr. I. 3 verbotenen Aussage schon deshalb, weil diese Passage im Film unstreitig nicht enthalten ist und - wie oben ausgeführt - insoweit keine Begehungsgefahr besteht.

Die unter Nr. I. 1 der einstweiligen Verfügung zunächst verbotene Aussage stellt keine schwere Verletzung des Unternehmerpersönlichkeitsrechts dar. Mit ihr ist keinerlei Unrechtsurteil verbunden, sie ist vielmehr für den Zuschauer ohne Belang.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97 Abs.1 ZPO.

Ende der Entscheidung

Zurück