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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Urteil verkündet am 28.09.2004
Aktenzeichen: 7 U 60/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 97 Abs. 1
Die Veröffentlichung der Abbildung des Privathauses eines bekannten Künstlers unter Bekanntgabe seines Namens und unter Angabe des Stadtteiles, in welchem das Haus liegt, verletzt dessen durch Art. 2 GG geschützte Privatsphäre und ist jedenfalls dann rechtswidrig, wenn der Betroffene selbst bisher sein Privatleben vor der Öffentlichkeit abgeschirmt hat.
HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäftszeichen: 7 U 60/04

Verkündet am: 28. September 2004

In dem Rechtsstreit

hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 7. Zivilsenat, durch die Richter Dr. Raben, Lemcke, Meyer nach der am 28. September 2004 geschlossenen mündlichen Verhandlung für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Geschäftsnummer 324 O 881/03, vom 27.1.2004 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten der Berufung.

Gründe:

1. Mit ihrer Berufung wendet sich die Antragsgegnerin gegen ein Urteil des Landgerichts, mit welchem dieses eine einstweilige Verfügung bestätigt hat. Mit dieser ist der Antragsgegnerin untersagt worden, Fotografien des Privathauses des Antragsstellers in Berlin-Zehlendorf mit dem Hinweis zu veröffentlichen, dass es sich um das Privathaus des Antragstellers handele, insbesondere durch die Bildunterschrift: "Gs Luxus-Villa im Berliner Stadtteil Zehlendorf".

Die Antragsgegnerin beantragt, den Beschluss des Landgerichts vom 25.11.2003 unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Hamburg vom 27.1.2004 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Der Antragsteller beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Zu den Ausführungen der Parteien wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils sowie auf die in zweiter Instanz eingereichten Schriftsätze verwiesen.

2. Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die verwiesen wird, hat das Landgericht dem Antragsteller einen Anspruch auf Unterlassung zugesprochen.

Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin steht dies nicht in Widerspruch zu den in den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 9.12.2003 ( AfP 2004, 116; AfP 2004, 120) aufgestellten Grundsätzen.

Zwar trifft es zu, dass regelmäßig eine Verletzung der Privatsphäre nicht schon dann ohne Weiteres anzunehmen ist, wenn die Außenansicht eines Grundstücks von einer allgemein zugänglichen Stelle aus in Frage steht, sofern sich nicht aus den besonderen Umständen ergibt, dass der betreffende Ort für die betreffende Person zum Ort der Abgeschiedenheit wird. Indessen ist im vorliegenden Fall maßgeblich - und nur darauf zielt das Verbot -, dass durch die gleichzeitige Nennung des Namens des Antragstellers als Eigentümer in dessen Recht auf Selbstbestimmung bei der Offenbarung seiner persönlichen Lebensumstände eingegriffen wird. Dieses Recht schützt die betreffende Person vor Eingriffen, die sie gegen ihren Willen für die Öffentlichkeit verfügbar machen (vgl. im einzelnen BGH AfP 2004, 116, 118). Im konkreten Fall besteht insbesondere die Gefahr, dass infolge der Aufhebung der Anonymität des Gebäudes das Grundstück in seiner Eignung als Rückzugsort für den Antragsteller und seine Familie beeinträchtigt wird.

Bei der gebotenen Abwägung zwischen der Pressefreiheit und dem bestehenden Informationsinteresse der Öffentlichkeit gem. Art. 5 Grundgesetz einerseits und dem aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht fließenden Schutzinteresse des Antragstellers andererseits überwiegt hier letzteres.

Die Veröffentlichung des Abbildes unter gleichzeitiger Namensnennung stellt nämlich einen schwer wiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Antragstellers dar. Im Unterschied zur Sachlage in den oben genannten Fällen, über die der Bundesgerichtshof entschieden hat, ist hier davon auszugehen, dass durch die Veröffentlichung Informationen einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden, über die sie bisher nicht verfügte und die aus allgemein zugänglichen Quellen nicht ohne Weiteres hätten erlangt werden können. Zwar mag der Stadtteil Zehlendorf so groß sein, dass es für einen Ortsfremden nicht ganz leicht möglich wäre, an Hand des Bildes das betreffende Haus zu identifizieren. Dass dies allerdings mit einem gewissen Aufwand gelänge, ist indessen unzweifelhaft. Im Übrigen wird durch die Veröffentlichung zumindest anderen Bewohnern oder Besuchern des Stadtteils, die das Haus kennen oder erstmals sehen, die Identität des Eigentümers und Bewohners zur Kenntnis gebracht, so dass eine erhöhte Beeinträchtigung der Privatsphäre durch die Beobachtung des Hauses droht. Dies gilt hier gerade auch deshalb, weil die abgedruckte Aufnahme offensichtlich von der öffentlichen Straße aus aufgenommen wurde, somit aus einer Sicht, die sich jedem Passanten bietet.

Anders als in den beiden genannten, vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen handelt es sich bei der Bekanntgabe, dass das abgebildete Haus dem Antragsteller gehöre, um eine Information, die der Antragsteller selbst zuvor weder verbreitet noch geduldet hatte. Es ist vielmehr unstreitig und ergibt sich auch aus der Überschrift des hier veröffentlichten Artikels, dass der Antragsteller sein Privatleben generell vor der Öffentlichkeit abschirmt. Die Veröffentlichung des Abbildes seines Hauses unter Nennung seines Namens und des Stadtteiles, in welchem dieses zu finden ist, ist deshalb für ihn ein erheblicher Eingriff in die Freiheit, seine Privatsphäre vor den Augen der Öffentlichkeit zu schützen, hinter dem das Recht auf freie Berichterstattung zurückstehen muss. Selbst wenn die Öffentlichkeit u.U. ein legitimes Interesse daran hat, zu erfahren, unter welchen Lebensumständen der Antragsteller als einer der populärsten deutschen Sänger und Schauspieler lebt, rechtfertigt dieses Interesse nicht, seinen tatsächlichen Aufenthaltsort in Deutschland für eine nicht überschaubare Anzahl von Personen in identifizierbarer Weise bekannt zu geben.

Diese Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs.1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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