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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Beschluss verkündet am 31.07.2008
Aktenzeichen: 7 W 73/08
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, GG


Vorschriften:

ZPO § 567
BGB § 823 Abs. 1
BGB § 1004
GG Art. 1
GG Art. 2 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT Beschluss

Geschäftszeichen: 7 W 73/08

In dem Rechtsstreit

beschließt das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 7. Zivilsenat, am: 31.07.2008 durch den Senat

Dr. Raben, Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Meyer, Richter am Oberlandesgericht Dr. Weyhe, Richter am Oberlandesgericht

Tenor:

I. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 24, vom 30.6.2008 - 324 O 421/08 - abgeändert.

Im Wege der einstweiligen Verfügung - der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung - wird der Antragsgegnerin bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,-- Euro; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) verboten, die Behauptung der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik in Bezug auf Dokumente der Stasi- Unterlagenbehörde, bei denen es u.a. um ein Gespräch zwischen Robert Havemann und Dr. G. G. als seinem Anwalt geht, zu verbreiten und /oder verbreiten zu lassen:

"in diesem Fall ist willentlich und wissentlich an die Stasi berichtet worden, und zwar von G. G. über Robert Havemann."

II. Die Kosten des Verfahrens fallen der Antragsgegnerin nach einem Wert von 50.000 Euro zur Last.

Gründe:

Die gem. § 567 ZPO zulässige Beschwerde ist begründet.

Dem Antragsteller steht ein Unterlassungsanspruch gem. §823 Abs.1 BGB i.V. mit Artt. 1, 2 Abs.1 GG, §1004 analog BGB zu, da die Verbreitung des beanstandeten Zitats von Frau Birthler ihn bei bestehender Wiederholungsgefahr in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt.

1. Die zitierte Äußerung Frau Birthlers folgt unmittelbar nach der Einblendung und Verlesung von Teilen eines Berichts vom 10.7.1979 über ein geführtes Gespräch mit Robert Havemann. Ihre Äußerung wird mit den Worten "in diesem Fall" auf diesen Bericht bezogen.

Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass die Behauptung, er habe mit diesem Bericht willentlich und wissentlich an die Stasi berichtet, nicht der Wahrheit entspricht. In seiner eidesstattlichen Versicherung hat er hierzu erklärt, dass das Dokument inhaltlich Auszüge aus einem Vermerk enthalte, den er nach einem Gespräch mit Robert Havemann für seine Handakten diktiert habe. Er gehe davon aus, dass sich die Staatssicherheit den Aktenvermerk oder Teile daraus oder auch die von ihm diktierte Kassette verschafft habe, um den Bericht zu fertigen. Dass es damals im Büro des Antragstellers Personen gab, die IMs oder Kontaktpersonen zur Staatssicherheit waren und dieser Dokumente wie das genannte lieferten, bestätigt in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 30.5.2008 der damalige stellvertretende Abteilungsleiter der Abt. XX/OG des Ministeriums für Staatsicherheit L.. , dem seinerzeit die Aufklärung der Aktivitäten Havemanns oblag. Darüber hinaus versichert L.. an Eides statt, dass er unter der Legende eines Vertreters der Generalstaatsanwaltschaft an den Antragsteller herangetreten sei, um festzustellen, ob dieser für eine Zusammenarbeit zu gewinnen gewesen sei. Dabei sei er zu einem negativen Ergebnis gelangt. Es habe sogar Anhaltspunkte für eine "feindliche Instrumentalisierung" des Antragstellers gegeben, was zur Einleitung einer Operativen Personenkontrolle geführt habe. Diese Aussage steht in Einklang mit den als Anlagen ASt 9 und Ast 17 eingereichten Aktenbestandteilen vom 14.8.1986 und vom 18.9.1986.

2. Die Verbreitung der Äußerung ist auch nicht deshalb zulässig, weil sie Teil einer Verdachtsberichterstattung ist. Auch wenn im Hinblick auf die herausragende Position des Antragstellers als Fraktionschef der Partei "Die Linke" im Bundestag ein großes Informationsinteresse an der Mitteilung eines derartigen Verdachts besteht, ist die hier vorliegende Berichterstattung unter Verbreitung des beanstandeten Zitats unzulässig, weil sie auf einer unzureichenden Recherche beruht und insgesamt unausgewogen ist.

a) Der Beitrag beruht auf Dokumenten aus den Akten der Hauptabteilung XX des MfS vom 10.7.1979 (Anlage 3,5 der Antragsgegnerin) und vom 5.10.1979 (Anlage 8,9 der Antragsgegnerin), aus denen kurz einzelne Passagen im Bild gezeigt werden. Diese beiden Dokumente betreffen zwei unterschiedliche Treffen des Antragstellers mit Robert Havemann. Sie sind stilistisch insofern verschieden, als das Dokument vom 10.7.79 in "ich-Form" verfasst wurde, während der Verfasser des Dokuments vom 5.10.1979 sich selbst nicht in den Bericht einbezieht und über den Antragsteller unter voller Namensnennung berichtet.

Der Beitrag befasst sich, wie eingangs mitgeteilt, mit einem Treffen, an dem 4 Personen teilgenommen haben sollen, was tatsächlich nur bei der Zusammenkunft vom 3.10.1979 der Fall war. Hierauf bezieht sich ausdrücklich die erste Einblendung, die Frau Birthler zeigt.

Dennoch wird alsdann das Dokument vom 10.7.1979 teilweise eingeblendet, welches mit dem ursprünglich bezeichneten Treffen von 4 Personen und der späteren Erklärung K. s nichts zu tun hat. Im unmittelbaren Anschluss an dieses Dokument wird sodann die beanstandete Äußerung Frau Birthlers als (angebliche) Auskunft zu diesem Dokument eingeblendet.

Bereits diese Zusammensetzung von Dokumenten, die zwei verschiedene Treffen betreffen, als Belege für einen einzigen Vorgang lassen nur den Schluss zu, dass die Antragsgegnerin nur sehr oberflächlich recherchiert hat.

b) Dass die Antragsgegnerin weitere Recherchen angestellt hätte, lässt sich dem Beitrag nicht entnehmen. Zwar wurde sie durch die Presseerklärung des Antragstellers darauf hingewiesen, dass erst im Jahr 1980 ein IM-Vorlauf über ihn angelegt worden war und dass der Vorlauf mit der Feststellung geendet habe, dass der Antragsteller als IM nicht geeignet gewesen sei. Sie war ferner informiert worden, dass eine operative Personenkontrolle gegen den Antragsteller eröffnet worden sei. Diese Hinweise nahm die Antragsgegnerin jedoch nicht zum Anlass, entsprechende weitere Recherchen anzustellen, sondern begnügte sich damit, den IM-Vorlauf und dessen Abschluss im Rahmen des Dementi des Antragstellers kurz zu erwähnen.

Die Antragsgegnerin hätte im Übrigen angesichts der Schwere des Vorwurfs der verbreiteten Äußerung Frau Birthlers von sich aus auch weitere Recherchen anstellen müssen, zumal ihr bekannt war, dass eine Fülle von Material existierte, das bereits zuvor Gegenstand verschiedener Rechtsstreitigkeiten gewesen war, die der Antragsteller geführt hatte. Die von der Antragsgegnerin mit ihrer Schutzschrift als Anlage 10 eingereichte Stellungnahme der Bundesbeauftragten stammt vom 29.5.2008 und wurde erst nach Ausstrahlung der Sendung eingeholt.

c) Der gesamte Beitrag lässt erkennen, dass sich die Antragsgegnerin nicht von Frau Birthlers Behauptung distanziert. Zwar wird im Anschluss an die beanstandete Äußerung die Frage gestellt, ob der Antragsteller der Informant (der verlesenen Passage aus dem Bericht vom 10.7.1979) war, dann aber sogleich zum Beweis der Richtigkeit von Frau Birthlers Äußerung Herr K. vorgestellt, der angeblich bei dem Vorgang, auf den sich das verlesene Dokument bezieht, dabei gewesen sei, was nicht zutrifft.

Auf der anderen Seite werden Umstände, die gegen die Wahrheit von Frau Birthlers Aussage sprechen könnten (insbesondere der erst im Jahr 1980 eingeleitete IM-Vorlauf und dessen Abschluss), lediglich unvollständig und als Argumente des Antragstellers vorgestellt, so dass für den Zuschauer offen bleibt, ob es auch hierfür schriftliches Beweismaterial gebe. Diese Umstände werden knapp und allgemein erwähnt und prägen sich dem Zuschauer allenfalls als Ausflüchte des als "gewiefter Anwalt" eingeführten Antragstellers ein, wohingegen belastendes Material eingeblendet und mit den Äußerungen Frau Birthlers und des Zeugen plastisch veranschaulicht und kommentiert wird.

Schließlich führt auch die letzte eingeblendete Äußerung Frau Birthlers am Ende des Beitrags zu dem Verständnis des Zuschauers, dass die Erklärungen des Antragstellers zum späteren IM-Vorlauf keine Bedeutung hätten. In dieser Äußerung, die möglicherweise nicht eigens für diesen Beitrag aufgenommen wurde, wird in allgemeiner Form über die Qualifikation einer Unterlage als IM-Unterlage gesprochen, die dann berechtigt sei, wenn konkret jemand wissentlich und willentlich der Stasi berichtet habe. Diese Äußerung betrifft nicht die gegebene Fragestellung, ob der Antragsteller Informant der Stasi war, sondern geht an dieser Thematik vorbei. Der Zuschauer kann den Hinweis indessen in diesem Zusammenhang nur als eine Verstärkung der vorausgegangenen Äußerung Frau Birthlers über den Antragsteller verstehen, mit der die Einwände des Antragstellers als unerheblich abgetan werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Ende der Entscheidung

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