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Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Urteil verkündet am 08.01.2003
Aktenzeichen: 8 U 58/00
Rechtsgebiete: HGB, ZPO, EGZPO, BGB


Vorschriften:

HGB § 87 c II
HGB § 87 c III
HGB § 89 b
ZPO § 265 II
ZPO § 265 III
ZPO § 97
ZPO § 91 a
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 713
EGZPO § 26 Nr. 8 n.F.
BGB § 242
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

8 U 58/00

Verkündet am 8. Januar 2003

In dem Rechtsstreit

hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 8. Zivilsenat, durch die Richter Dr. Daniels, Dr. Kniep, Prof. Dr. Peters nach der am 27. November 2002 geschlossenen mündlichen Verhandlung für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Teil-Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 13 für Handelssachen vom 17.2.2000, wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Beklagte verurteilt wird, der Auskunft zu erteilen hat über alle vom Kläger in der Zeit vom 1. Oktober 1997 bis 31. Oktober 1998 vermittelten Versicherungs- und Bausparverträge zu folgenden Angaben:

Antragsdatum, Datum der Vertragsannahme

Tarif der Versicherung bzw. des Bausparvertrages

Stadium der Ausführung des Geschäfts

Versicherungssume bzw. bei Bausparverträgen die vereinbarte Bausparsumme

Stornierungen sowie Gründe hierfür einschließlich geleisteter Beitragszahlungen, offener Beiträge und Erhaltungsmaßnahmen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere ist die Berufungssumme von 1.500,00 DM (§ 511 a ZPO a. F.) erreicht. Der Senat geht nach den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung davon aus, dass die Beibringung der von dem Kläger weiterhin geforderten Angaben für die Beklagte einen Arbeitsaufwand bedeuten wurde, der kostenmäßig mit rund 3.000,00 DM zu veranschlagen wäre. Damit liegt der Wert des Beschwerdegegenstandes über der Mindestsumme von 1.500,00 DM. Soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache nicht übereinstimmend für erledigt erklärt haben (Protokoll vom 9. April 2002) bleibt die Berufung der Beklagten in der Sache erfolglos. Der Kläger kann die von ihm verlangten zusätzlichen Angaben gemäß § 87 c III HGB als ergänzende Auskunft zusätzlich zu dem bereits erteilten Buchauszug gemäß seinem in der mündlichen Verhandlung vom 27. November 2002 gestellten Hilfsantrag von der Beklagten verlangen.

Der Kläger ist trotz Abtretung seines Ausgleichsanspruchs nach § 89 b HGB weiterhin berechtigt, den Auskunftsanspruch nach § 87 c III HGB gegen die Beklagte geltend zu machen. Das ergibt sich aus § 265 II ZPO. Durch die Abtretung des Ausgleichsanspruchs kann zwar auch die Zessionarin eine entsprechende Auskunft von der Beklagten verlangen. Der Kläger ist nach der genannten Vorschrift jedoch ebenfalls berechtigt, den Auskunftsanspruch - zugunsten der Zessionarin - weiter in dem vorliegenden Rechtsstreit zu verfolgen. Entgegen der Ansicht der Beklagten liegt ein Fall fehlender Sachbefugnis gemäß § 265 III ZPO nicht vor, weil das Urteil in dem vorliegenden Rechtsstreit auch gegen die Zessionarin wirksam ist. Es ist deshalb auch nicht ersichtlich, dass der Kläger eine Ermächtigung seitens der Zessionarin zur Fortführung dieses Rechtsstreits benötigt. Die von der Beklagten zitierte Kommentarmeinung bei Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl., § 265 Rn. 9, betrifft den vorliegenden Fall nicht.

Nach allgemeiner Auffassung kann der Anspruch auf Auskunftserteilung neben dem Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs in einer Klage geltend gemacht werden (vgl. MuKo/v. Hoyningen-Huene HGB 1998, § 87 c Rn. 63). Bei nachträglicher Erhebung des Auskunftsanspruchs kann dann deshalb eine Klagänderung nicht gesehen werden.

Nach allgemeiner Auffassung kann der Anspruch auf Auskunftserteilung neben dem Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs in einer Klage geltend gemacht werden (vgl. MüKo/v Hoyningen-Huene HGB 1998, § 87 c Rn 63). Bei nachträglicher Erhebung des Auskunftsanspruchs kann darin deshalb eine Klagänderung nicht gesehen werden.

Der Kläger kann die jetzt noch verlangten Auskünfte gemäß § 87 c III HGB von der Beklagten verlangen. Nachdem die Beklagte in dem Berufungsverfahren den erteilten Buchauszug weiter ergänzt hat, was zu der übereinstimmenden teilweisen Erledigungserklärung der Hauptsache durch die Parteien geführt hat, geht der Senat davon aus, dass die Beklagte aus ihren eigenen Büchern keine weiteren Angaben mehr machen kann. Dies ist jedoch Voraussetzung für den Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs gemäß § 87 c II HGB. Ein Buchauszug kann naturgemäß nur verlangt werden, wenn sich die geforderten Angaben auch in den Büchern des verpflichteten Unternehmens befinden. Was sich nicht aus diesen Büchern ergibt, kann und braucht auch nicht in den Buchauszug aufgenommen zu werden (vgl. MüKo, v. Hoyningen-Huene, HGB 1998, § 87 c Rn. 41, Staub-Brüggemann, HGB, 4. Aufl., § 87 c Rn. 13).

Auch die Beweisaufnahme hat nicht ergeben, dass sich in den Büchern oder in den der Beklagten unmittelbar zur Verfügung stehenden Speichermedien weitere Angaben befinden, welche jetzt noch von dem Kläger verlangt werden. Insbesondere kann die von dem Zeugen dargestellte Vernetzung der Beklagten mit der und den Partnergesellschaften, sollte sie im jetzigen Stadium überhaupt noch bestehen, nicht gleichgesetzt werden mit den Büchern des Unternehmens, aus welchen dieses verpflichtet ist, den Buchauszug zu erstellen. Die entsprechenden Daten waren insoweit eben doch bei anderen Unternehmen gespeichert und nicht bei der Beklagten. Die Verpflichtung hinsichtlich des Buchauszugs bezieht sich jedoch allein auf die bei der Beklagten selbst vorhandenen Daten.

Die Beklagte ist jedoch gemäß § 87 c III HGB verpflichtet, ergänzende Auskunft zu erteilen. Der Kläger kann sein Begehren außerdem im Rahmen einer Auskunftsklage nach § 89 b HGB, 242 BGB verfolgen (vgl. Baumbach/Hopt, HGB, 29. Aufl., § 89 b, Rn. 82).

Auf dieser Grundlage kann der Kläger von der Beklagten die jetzt noch geforderten und im Tenor genannten Angaben verlangen. Diese Angaben gehören zu den Umständen, wie sie für den Provisionsanspruch, seine Fälligkeit und seine Berechnung wesentlich sind. Insoweit entspricht der ergänzende Auskunftsanspruch dem Buchauszug. Dass in diesem Rahmen grundsätzlich die vom Landgericht aufgeführten einzelnen Angaben von dem Unternehmer verlangt werden können, ist allgemein anerkannt. Insbesondere kann der Handelsvertreter nach § 87 c III HGB Mitteilung verlangen z.B. über die Ausführung der vermittelten Geschäfte durch den Unternehmer und den Dritten, Preise, Preisnachlässe, Nebenkosten, Stornierungen, bei Dauerverträgen über Kündigungsfristen (vgl. Baumbach/Hopt, HGB a.a.O., § 87 c Rn. 23).

Die von der Beklagten insbesondere gegen den von dem Kläger gestellten Hilfsantrag erhobenen Einwände sind nicht begründet.

Der gestellte Hilfsantrag hat einen vollstreckungsfähigen Inhalt. Er benennt ausdrücklich die Einzelheiten, zu denen die Beklagte ergänzende Auskunft erteilen soll. Unter vollstreckungsrechtlichen Gesichtspunkten besteht insoweit kein Zweifel.

Da auch die ergänzende Auskunft aus sich heraus verständlich sein muss, kann der Kläger zur Identifizierung der von ihm vermittelten Verträge jeweils die Daten des Antrags und der Vertragsannahme verlangen. Insoweit sind diese Angaben auch für Fälligkeit und Berechnung des Provisionsanspruchs von Bedeutung. Gleiche Überlegungen gelten für die verlangten Tarife der Verträge und für die Lebensversicherungssummen bzw. Bausparsummen. Grundsätzlich können auch diese Angaben zwecks Bestimmung der verdienten Provisionen verlangt werden (vgl. Küstner/v. Manteuffel, Handbuch des gesamten Außendienstrechts, 2. Aufl., Rn. 1447, OLG Hamm, NJW-RR 1997, 1322). Soweit die Beklagte im Schriftsatz vom 24.11.2000 ausgeführt hat, im Rahmen des erteilten Buchauszuges seien bereits die Tarife und die vereinbarten Bausparsummen der Verträge genannt worden, ist der Kläger dem entgegengetreten. Er hat im Schriftsatz vom 7.12.2000 im einzelnen ausgeführt, dass unterschiedliche Provisionen zu berechnen seien, etwa Abschlussprovision, Verlängerungsprovision, Folgeprovision und dass damit verbundene unterschiedliche Tarife unmittelbaren Einfluss auf die Höhe der jeweiligen Provisionen haben. Auch seien bei der Bausparsumme unterschiedliche Tarife gegeben, die in den bereits von der Beklagten erteilten Auskünften nicht enthalten seien. Die Beklagte hat hierzu substantiiert nicht Stellung genommen, so dass entsprechend dem klägerischen Vortrag von einer unvollständigen Auskunft auszugehen ist.

Soweit Angaben über das Stadium der Ausführung der Geschäfte verlangt werden, ergibt sich ohne weiteres, dass diese Angaben für die Bestimmung der Provision maßgeblich sind. Es geht um die Frage der Entwicklung der von dem Kläger vermittelten Verträge.

Auch unter Berücksichtigung der Unterschiede zwischen Buchauszug und ergänzender Auskunft nach § 87 c III HGB sind die von dem Kläger mit dem Hilfsantrag geforderten Angaben hinreichend genau und abgegrenzt. Aus dem Antrag ergibt sich deutlich, dass der Kläger die ergänzenden Auskünfte begehrt hinsichtlich sämtlicher Verträge, zu denen die Beklagte bereits in dem erteilten Buchauszug Auskünfte erteilt hat. Damit ist auch fest umrissen, auf welche Verträge sich die begehrten Angaben beziehen. Entgegen der Darstellung der Beklagten ist es nicht erforderlich, dass jeder einzelne Vertrag genannt wird (vgl. MüKo, v. Hoyningen-Huene a.a.O., § 87 c Rn. 62). Entgegen den Ausführungen der Beklagten auch nicht ersichtlich, dass der Kläger für die Schlüssigkeit seiner Klage im einzelnen darlegen müsste, dass sich die geforderten Auskünfte nicht bereits aus den Provisionsabrechnungen ergeben. Nach dem bisherigen Vortrag gehen beide Parteien davon aus, dass sich aus den dem Kläger erteilten Abrechnungen die jetzt geforderten bestimmten Angaben nicht entnehmen lassen. Diese Angaben lassen sich auch nicht aus dem bereit erteilten Buchauszug entnehmen, wie oben bereits ausgeführt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Der Kläger hat mit dem Hilfsantrag das Klagziel erreicht, welches er auch mit dem zunächst allein gestellten Hauptantrag verfolgt hat. Auch soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, hat die Beklagte nach § 91 a ZPO die Kosten zu tragen, denn sie wäre insoweit wahrscheinlich unterlegen gewesen, da sie zur Erteilung des Buchauszugs verpflichtet war.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollsteckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, 26 Nr. 8 n.F. EGZPO.

Ein Grund, die Revision zuzulassen (§ 543 n.F. ZPO), ist nicht ersichtlich.

Ende der Entscheidung

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