Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Beschluss verkündet am 21.02.2006
Aktenzeichen: Ausl 24/05
Rechtsgebiete: RVG VV, IRG


Vorschriften:

RVG VV Nr. 6100
RVG VV Nr. 6101
IRG § 40 Abs. 2
IRG § 30
In Auslieferungsverfahren steht dem nach § 40 Abs. 2 IRG bestellten Beistand neben der Verfahrensgebühr (VV 6100 RVG) und den Auslagenpauschalen regelmäßig keine Terminsgebühr gemäß VV 6101 RVG für die Teilnahme an dem Termin zu, in dem dem Betroffenen vom Amtsgericht lediglich der die Auslieferungshaft anordnende Senatsbeschluß verkündet wird.

Die bloße Verkündung des Auslieferungshaftbefehls ist keine Verhandlung im Sinne der Nr. 6101 RVG.


Hanseatisches Oberlandesgericht 1. Strafsenat Beschluß

Geschäftszeichen: Ausl 24/05

In der Auslieferungssache

hier betreffend: Festsetzung der dem bestellten Beistand aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütungen und Auslagen

hat der 1. Strafsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg am 21. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Schudt als Einzelrichter

beschlossen:

Tenor:

Die Erinnerung des Beistands Rechtsanwalt B vom 6. Februar 2006 gegen den Festsetzungsbeschluß des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des 1. Strafsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 30. Januar 2006 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Gründe:

Die gemäß § 56 Abs. 1 S. 1 RVG statthafte und auch sonst zulässige Erinnerung des Beistands, über die nach § 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 RVG der Einzelrichter des Senats zu entscheiden hat, ist unbegründet.

Zu Recht hat es der Urkundsbeamte in dem angefochtenen Beschluß abgelehnt, dem nach § 40 Abs. 2 IRG bestellten Beistand Rechtsanwalt Bartholdy neben der Verfahrensgebühr (VVG 6100 RVG) und den Auslagenpauschalen auch eine Terminsgebühr gemäß VV 6101 RVG für die Teilnahme an dem Termin vom 28. Oktober 2005 zur Verkündung des die formelle Auslieferungshaft anordnenden Senatsbeschlusses vom 26. Oktober 2005 zu bewilligen. Denn eine solche Gebühr ist nicht entstanden.

Zwar kann der Beistand in dem Verfahren nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen grundsätzlich auch eine Terminsgebühr erhalten, die nach Vorbemerkung 6 Abs. 3 S. 1 RVG für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen entsteht, soweit nichts anderes bestimmt ist. Nach Nr. 6101 RVG gibt es jedoch eine Terminsgebühr nur "je Verhandlungstag". Eine Verhandlung im Sinne dieser Vorschrift hat indes am 28. Oktober 2005 nicht stattgefunden. Unter diesen Gebührentatbestand fällt vor allem die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht nach §§ 30, 31 IRG, nicht aber lediglich die Anwesenheit bei der Vernehmung des Verfolgten durch den Amtsrichter anläßlich der Verkündung des vom Oberlandesgericht erlassenen Auslieferungshaftbefehls (vgl. Riedel-Sußbauer, RVG, 9. Aufl., VV Teil 6 Rn. 11 m.w.N.).

Daß die bloße Teilnahme des Beistands an dem Termin zur Verkündung des Auslieferungshaftbefehls und der damit zusammenhängenden Vernehmung des Verfolgten für die Bewilligung einer Gebühr nach Nr. 6101 RVG nicht ausreicht, zeigt der Vergleich mit der Regelung der Vergütung eines Verteidigers für dessen Teilnahme an einem Termin zur Verkündung eines die Untersuchungshaft anordnenden Haftbefehls. Nach VV 4102 Nr. 3 erhält der Verteidiger zwar für die Teilnahme an Terminen außerhalb der Hauptverhandlung, in denen über die Anordnung oder Fortdauer der Untersuchungshaft verhandelt wird, eine Terminsgebühr. Das gilt aber nur dann, wenn tatsächlich "verhandelt" wird. Damit sollen die häufig nur sehr kurzen reinen Haftbefehlsverkündungstermine nicht erfaßt werden (BT-Drucksache 15/1971 S. 222 li. Sp.; Kroiß in Meyer/Kroiß, RVG, Nr. 4100-4105 Rn. 36; Madert in Gerold/Schmidt, RVG, 16. Aufl., Rn. 37 zu VV 4102 Nr. 3; Hartung in Hartung/Römermann, RVG, VV Teil 4, Rn. 55). Schließt sich allerdings an die Verkündung des Haftbefehls eine echte Verhandlung über die Haftfortdauer an, so hat der Rechtsanwalt die Terminsgebühr verdient.

Es gibt keinen durchgreifenden Grund, den Beistand, der am Termin zur Verkündung eines Auslieferungshaftbefehls teilnimmt, gebührenrechtlich besser zu stellen, als einen Verteidiger, der bei der Verkündung eines die Untersuchungshaft anordnenden Haftbefehls zugegen ist. Eine solche Tätigkeit des Beistands für den Verfolgten erfordert keinen größeren Aufwand als die entsprechende Wahrnehmung der Interessen des Angeklagten durch den Verteidiger, so daß eine Bevorzugung des Beistands gegenüber dem Verteidiger nicht gerechtfertigt erscheint. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil dem Amtsrichter, der den Auslieferungshaftbefehl des Oberlandesgerichts zu verkünden hat, stets eine nur sehr geringe Entscheidungskompetenz (vgl. §§ 21 Abs. 3, 22 Abs. 3 IRG) zukommt, so daß über etwaige Einwendungen gegen die Auslieferungshaft in aller Regel nicht im Verkündungstermin vor dem Amtsgericht verhandelt wird, sondern der Beistand diese üblicherweise schriftsätzlich gegenüber dem für die Entscheidung zuständigen Oberlandesgericht vorträgt. Hinzu kommt, daß im Auslieferungsverfahren der Tatverdacht nach § 10 Abs. 2 IRG nur ausnahmsweise beim Vorliegen besonderer Umstände geprüft wird, während es Aufgabe des Verteidigers ist, den dringenden Tatverdacht möglichst frühzeitig - am besten schon anläßlich der Haftbefehlsverkündung - auszuräumen. Auch insofern besteht jedenfalls kein Anlaß, dem Beistand für die bloße Teilnahme am Termin zur Haftbefehlsverkündung eine Vergütung zu gewähren, die dem Verteidiger in vergleichbarer Situation nach dem Willen des Gesetzgebers nicht zusteht.

Der vom Beistand wahrgenommene Termin am 28. Oktober 2005 erschöpfte sich darin, daß der Verfolgte nach der Verkündundung des die formelle Auslieferungshaft betreffenden Senatsbeschlusses vom 21. September 2005 lediglich erklärte, daß er sich weder zu seinen persönlichen Verhältnissen sowie zu seinen sozialen Bindungen noch zum Tatvorwurf äußern wolle, er um Benachrichtigung der konsularischen Vertretung seines Heimatlandes wegen seiner Inhaftierung bitte, er mit der vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden sei und er auch nicht auf die Beachtung des Grundsatzes der Spezialität verzichte. Damit war die Anhörung beendet und der Verfolgte wurde in Auslieferungshaft zurückgeführt. Ausweislich des Protokolls des Amtsgerichts Hamburg vom 28. Oktober 2005 über die Verkündung des Auslieferungshaftbefehls hat sich der Beistand hat zu etwaigen Auslieferungshindernissen oder zur Frage der Fortdauer der Auslieferungshaft nicht geäußert.

Da es sich somit bei dem Termin am 28. Oktober 2005 nicht um einen "Verhandlungstag" i.S.v. Nr. 6101 VV handelte, steht dem Beistand die beanspruchte Gebühr nicht zu.

Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei (§ 56 Abs. 2 S. 2 RVG). Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S. 3 RVG).

Ende der Entscheidung

Zurück