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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 31.03.2005
Aktenzeichen: 1 VAs 3/05
Rechtsgebiete: StVollzG


Vorschriften:

StVollzG § 8
StVollstrO § 26
Zur Verlegung eines Strafgefangenen von einem Bundesland in ein anderes.
Beschluss

Justizverwaltungssache

betreffend den Strafgefangenen G.P.

wegen Rechtmäßigkeit von Maßnahmen der Justizbehörden, (hier: Übernahme des Strafvollzuges durch die Justizverwaltung des Landes NRW).

Auf den Antrag des Betroffenen vom 20. Januar 2005 auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 23 ff. EGGVG hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 31. 03. 2005 durch die Richterin am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Betroffenen wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Verfahrens werden bei einem Gegenstandswert von 2.500,00 € dem Betroffenen auferlegt.

Gründe:

I.

Der Betroffene, der sich seit dem 21. Mai 1996 in Haft befindet, wurde vom Landgericht Konstanz am 17. Januar 1997 wegen tateinheitlich begangener Geiselnahme, vorsätzlicher Körperverletzung, Vergewaltigung, sexueller Nötigung, erpresserischen Menschenraubs, räuberischer Erpressung und Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren verurteilt. 2/3 dieser Strafe waren am 9. Januar 2005 verbüßt. Unter Berücksichtigung einer weiteren Strafvollstreckung in anderer Sache datiert das Strafende auf den 1. Juli 2009.

Mit Anwaltsschreiben vom 15. Juli 2004 beantragte der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen bei der Justizvollzugsanstalt Mannheim die Verlegung des Betroffenen in eine Justizvollzugsanstalt des Landes Nordrhein-Westfalen, weil dies unter Berücksichtigung des Resozialisierungsprinzips und des Eingliederungsgrundsatzes "sinnvoll" erscheine. Der Vater des Betroffenen, zu dem dieser ein inniges Verhältnis habe, lebe im nahegelegenen Belgien und sei nach zwei Schlaganfällen und aufgrund von Depressionen gesundheitlich so stark beeinträchtigt, dass er den Betroffenen schon seit eineinhalb Jahren in der Justizvollzugsanstalt Mannheim nicht mehr habe besuchen können. Am Niederrhein würden außerdem noch nahe Verwandte leben, darunter auch eine Schwester. Der Betroffene habe deshalb das "Bedürfnis nach dem Aufbau von sozialen Kontakten, insbesondere der Wiederaufnahme von verwandtschaftlichen Beziehungen in Nordrhein-Westfalen". Schließlich sei er auch Eigentümer einer Eigentumswohnung in Duisburg-Meiderich, in die er nach seiner Haftentlassung einziehen wolle. Mit dem weiteren Strafvollzug in der Sozialtherapeutischen Anstalt in Aachen sei er ausdrücklich einverstanden.

Der Leiter der Justizvollzugsanstalt Mannheim befürwortete in seiner Stellungnahme vom 15. September 2004 den Verlegungsantrag und führte dazu u.a. aus, der Betroffene bedürfe unstreitig einer eingehenden sozialtherapeutischen Behandlung. Unbehandelt sei das Risiko weiterer, erheblicher Straftaten als außerordentlich hoch einzuschätzen, weil bei dem Betroffenen eine dissoziale Persönlichkeitsstörung diagnostiziert worden sei und das bisherige Verhalten im Regelvollzug zeige, dass die Behandlung in diesem schwierigen Fall den Einsatz eines interdisziplinär besetzten, fachkundigen Teams erfordere. Bislang habe sich der Betroffene jedoch "strikt geweigert", die notwendige sozialtherapeutische Behandlung in der sozialtherapeutischen Anstalt Baden-Württemberg durchzuführen. Von einer zwangsweisen Überstellung dorthin sei abgesehen worden, weil der dann zu erwartende Behandlungserfolg "gleich Null" sei. Aus Behandlungsgründen gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 StVollzG werde deshalb die Verlegung in eine Justizvollzugsanstalt des Landes Nordrhein-Westfalen befürwortet, weil der Betroffene dort mit dem weiteren Vollzug in der Sozialtherapeutischen Anstalt einverstanden sei. Auch das Justizministerium Baden-Württemberg hat in seiner Stellungnahme vom 30. September 2004 den Verlegungsantrag zur Förderung der Behandlung des Betroffenen unterstützt.

Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat mit Bescheid vom 29. November 2004, dem Betroffenen zugegangen am 20. Dezember 2004, nach Anhörung des Präsidenten des Landesjustizvollzugsamtes Nordrhein-Westfalen die Übernahme des Betroffenen gleichwohl abgelehnt, da diese ausschließlich der Besuchserleichterung dienen würde. Zur Begründung ist in dem Bescheid weiter Folgendes angeführt:

"Es ist nicht ersichtlich, inwiefern durch Ihre Verlegung in den Vollzug des Landes Nordrhein-Westfalen die von ihnen geltend gemachte Wiedereingliederungsförderung nach der Entlassung herbeigeführt werden soll. Denn unter diesem Gesichtspunkt käme Ihre Verlegung nach der einschlägigen Rechtsprechung nur in Betracht, wenn sie als Behandlungsmaßnahme und zur Resozialisierung aufgrund besonderer Umstände unerlässlich erschiene. Es dürften also durch eine Verlegung nicht nur bloße Besuchserleichterungen herbeigeführt werden, sondern es müssten ausnahmsweise im Einzelfall besondere Erschwerungen des Kontakts zu den Angehörigen durch eine Verlegung beseitigt werden. Entsprechende Gründe sind im vorliegenden Fall nicht vorgetragen worden. In der Stellungnahme der JVA Mannheim vom 15. September 2004 wird eine Verlegung zwar befürwortet; besondere Umstände, die eine Verlegung nach Nordrhein-Westfalen zur Resozialisierung im Hinblick auf Ihre verwandtschaftlichen Beziehungen - über deren Intensität im Übrigen keine Aussagen getroffen werden - unerlässlich erscheinen ließen, sind jedoch nicht ersichtlich. Eine Intensivierung Ihrer verwandtschaftlichen Kontakte kann zunächst auch durch gelegentliche Überstellungen zu Besuchszwecken gemäß § 8 Abs. 2 (2) StVollzG in eine günstig gelegene Vollzugsanstalt in Nordrhein-Westfalen gefördert werden. ...

Weiterhin ist den vorgelegten Gefangenenpersonalakten zu entnehmen, dass Sie seit Beginn des Vollzuges in Baden-Württemberg eine sozialtherapeutische Behandlung ablehnen, unter der Voraussetzung einer Verlegung in den hiesigen Geschäftsbereich jedoch bereit sind, an einer solchen Maßnahme teilzunehmen. Die dazu vom Fachdezernenten des Psychologischen Dienstes beim Präsidenten des Landesjustizvollzugsamts Nordrhein-Westfalen geäußerte Auffassung, dass eine solche Einstellung wenig förderlich für eine therapeutische Behandlung ist, teile ich ausdrücklich. Zur Wiedereingliederung und Resozialisierung ist eine Verlegung nach Nordrhein-Westfalen daher nicht unerlässlich."

Gegen diese Entschließung richtet sich der Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 23 ff. EGGVG, der am 20. Januar 2005 bei dem Oberlandesgericht Hamm einging und mit Schriftsatz vom 29. März 2005 weiter ergänzt wurde. Darin trägt er - nunmehr im gerichtlichen Verfahren - erstmals vor, seine gesamte, am Niederrhein wohnende Verwandtschaft, mit der er einen regen Schriftverkehr führe, stehe "voll" hinter ihm und werde ihm im Fall einer Verlegung einen sozialen Empfangsraum bereiten, der positiv und hilfreich zu bewerten sei. Es biete sich auch aus diesem Grund an, dass er nach der Entlassung in seine Eigentumswohnung in Duisburg einziehe. Vollzugslockerungen in Baden-Württemberg seien deshalb nicht besonders sinnvoll. Soweit in der angefochtenen Entscheidung darauf hingewiesen werde, er könne während seines Aufenthaltes in der Justizvollzugsanstalt Mannheim zur Pflege seiner sozialen Kontakte auch auf gelegentliche Besuchsüberstellungen antragen, habe sich dies in der Vergangenheit als undurchführbar erwiesen. Er habe mehrfach derartige Anträge gestellt; diese seien jedoch von der Vollzugsbehörde in Baden-Württemberg unter Hinweis auf den damit verbundenen hohen Personal- und Kostenaufwand abgelehnt worden. Im Übrigen habe er eine Behandlung in einer sozialtherapeutischen Vollzugsanstalt in Baden-Württemberg auch nur deshalb abgelehnt, weil nach dem Beginn einer solchen Behandlung eine Verlegung nach Nordrhein-Westfalen nicht mehr befürwortet worden wäre und diese Anwalt in Baden-Württemberg außerdem noch "heimatferner" liege als die Justizvollzugsantalt Mannheim. Schließlich sei es auch nicht zutreffend, dass er "die Aufnahme einer jeden Therapie verweigert habe". Er habe vielmehr das "seinerzeit" in der JVA Mannheim bestehende Therapieangebot wahrgenommen und an ca. 50 therapeutischen Sitzungen mit dem Anstaltspsychologen Dr. Eckert, teilgenommen.

II.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nach den §§ 23 ff. EGGVG zulässig, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.

1. Für die hier beantragte Verlegung eines Strafgefangenen von einem Bundesland in ein anderes fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage. In verfahrensrechtlicher Hinsicht bedarf es gemäß § 26 Abs. 2 S. 3 StVollstrO einer Einigung der obersten Vollzugsbehörden beider Bundesländer. Verweigert aber die zuständige oberste Aufsichtsbehörde für die Vollzugsanstalten eines Bundeslandes die von einem anderen Bundesland beantragte bzw. befürwortete Aufnahme eines Strafgefangenen, so ist dann dem betroffenen Gefangenen gegen die ablehnende Entscheidung der Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG eröffnet (vgl. KG, ZfStrVo 1995, 112; OLG Stuttgart, NStZ 1997, 103; st. Rspr. des Senats, vgl. u.a. Beschluss vom 13. Mai 2004 - 1 VAs 11/04 - m.w.N.). Der Antrag des Betroffenen ist auch innerhalb der Monatsfrist des § 26 Abs. 1 EGGVG bei dem in Nordrhein-Westfalen für das Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG aufgrund des Landesgesetzes vom 8. November 1960 (GV NW 352) ausschließlich und landesweit zuständigen Oberlandesgericht Hamm eingegangen.

2. Der Antrag des Betroffenen ist jedoch unbegründet, weil die Verweigerung der Zustimmung zur Übernahme des Betroffenen in den Strafvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen rechtlich nicht zu beanstanden ist und den Betroffenen nicht in seinen Rechten verletzt.

Aus § 26 Abs. 2 S. 3 StVollstrO ergibt sich, dass länderübergreifende Verlegungen möglich sind und der Einigung der obersten Vollzugsbehörden beider Länder, damit also in jedem Fall auch der Zustimmung der aufnehmenden Landesjustizverwaltung, bedürfen. In materiell-rechtlicher Hinsicht richtet sich die Verlegung eines Strafgefangenen von einem Bundesland in ein anderes dabei nach vergleichbaren Kriterien, wie sie sich aus der für Verlegungen innerhalb eines Bundeslandes geltenden Regelung des § 8 StVollzG ergeben. Nach § 8 Abs. 1 StVollzG kann der Gefangene abweichend vom Vollstreckungsplan in eine andere für den Vollzug von Freiheitsstrafe zuständige Anstalt u.a. dann verlegt werden, wenn die Behandlung des Gefangenen oder seine Eingliederung nach der Entlassung hierdurch gefördert wird. Bei ihrer somit dem Resozialisierungsprinzip (§ 2 StVollzG) und dem Wiedereingliederungsgrundsatz (§ 3 Abs. 3 StVollzG) Rechnung zu tragenden Entschließung steht der zuständigen Behörde aber ein Ermessen zu. Der Gefangene hat demnach keinen Rechtsanspruch auf Verlegung, wohl aber einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung (Senatsbeschluss vom 30. August 2001, veröffentlicht in NStZ 2002, 53; KG ZfStrVo 1995, 112). Deshalb unterliegt die hier angefochtene Entscheidung einer gerichtlichen Nachprüfbarkeit auch nur insoweit, ob das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen unter Berücksichtigung des ihm vorliegenden Antragsvorbringens und der Stellungnahmen der im Verfahren sonst noch beteiligten Behörden bei seiner ablehnenden Entscheidung das ihm zustehende Ermessen nicht oder fehlerhaft ausgeübt hat. Soweit der Betroffene erst im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG neue Gründe für seine Verlegung nach Nordrhein-Westfalen vorgetragen hat, sind diese einer Überprüfung und Bewertung durch den Senat entzogen, weil sie auch in der Entscheidung des Justizministeriums NRW nicht berücksichtigt werden konnten.

Ein Ermessensfehler liegt danach nicht vor, denn das Justizministerium Nordrhein-Westfalen hat die für eine mögliche Verlegung des Betroffenen maßgeblichen sachlichen Gesichtspunkte festgestellt und bei seiner Ermessensentscheidung berücksichtigt. Die persönliche und familiäre Situation des Betroffenen, insbesondere die Kontakte zu seinem im angrenzenden Belgien lebenden Vater, sowie der Umstand, dass nahe Verwandte am Niederrhein wohnen, ist von der obersten Aufsichtsbehörde über die Vollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen hinreichend beachtet und gewürdigt worden. Art. 6 GG stellt die Familie zwar unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Dadurch wird jedoch kein selbstständiger Anspruch des Strafgefangenen begründet, in eine dem Wohnsitz von Familienangehörigen nahe gelegene Vollzugsanstalt verlegt zu werden (zu vgl. OLG Hamm, ZfStrVo 1988, 310; NStZ 2002; 53; Arloth/Lückemann, StVollzG, § 8 Rdnr. 5). Eine Verlegung zur Aufrechterhaltung und Intensivierung persönlicher und familiärer Beziehungen kommt vielmehr nur dann in Betracht, wenn diese als Behandlungsmaßnahme und zur Resozialisierung aufgrund besonderer Umstände unerlässlich erscheint. Es müssen ausnahmsweise im Einzelfall besondere, vom Durchschnittsfall abweichende Erschwerungen des Kontaktes zu den Angehörigen vorliegen, um einen Verlegungsantrag ausreichend zu begründen (OLG Rostock, NStZ 1997, 381; Senatsbeschluss vom 22. Dezember 2003 - 1 VAs 50/03 -). Das Vorliegen solcher besonderer Umstände hat das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen in seiner angefochtenen Entscheidung rechtsfehlerfrei verneint. Erschwernisse bei der Abwicklung des Besuchsverkehrs, insbesondere eine weite Anreise der Angehörigen oder deren eingeschränkte Reisefähigkeit, rechtfertigen die Verlegung eines Strafgefangenen in Abweichung vom Vollstreckungsplan allein nicht, denn die familiären Beziehungen des Betroffenen zu Verwandten können auch durch gelegentliche Überstellungen zu Besuchszwecken in eine Vollzugsanstalt nahe dem Wohnsitz der Angehörigen aufrechterhalten werden.

Soweit sich der Betroffene (erstmalig im Verfahren nach § 23 EGGVG) darauf beruft, seine Anträge auf Überstellung in eine Vollzugsanstalt in der Nähe seines Vaters bzw. seiner übrigen Verwandten seien bisher von der Justizvollzugsanstalt Mannheim stets wegen Personalmangels und aus Kostengründen abgelehnt worden, ist zu bemerken, dass er ein solches Anliegen gegenüber der dortigen Vollzugsanstalt ggf. im gerichtlichen Verfahren nach § 109 StVollzG verfolgen kann. Zutreffend hat das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen in seiner Entscheidung auch darauf hingewiesen, dass dem eigenen Vorbringen des Betroffenen in seinem Verlegungsantrag vom 15. Juli 2004 über die Intensität der Kontakte zwischen ihm und seinen am Niederrhein wohnenden Verwandten nur zu entnehmen ist, dass er ein "Bedürfnis nach dem Aufbau von sozialen Kontakten, insbesondere der Wiederaufnahme von verwandtschaftlichen Beziehungen in NRW" hat. Über die Intensität dieser Beziehungen sagt dies allenfalls aus, dass es solche Kontakte bislang nicht gibt bzw. seit langer Zeit nicht mehr gegeben hat und auch nicht bekannt ist, ob die Aufnahme solcher Beziehungen von diesen Verwandten überhaupt gewünscht wird. Soweit der Betroffene nunmehr erstmalig im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG vorträgt, "die gesamte Verwandtschaft stehe voll hinter" ihm und er unterhalte "einen regen Schriftverkehr mit dem Personenkreis", handelt es sich um neuen - von seinem bisherigen Vorbringen abweichenden - Vortrag, der im gerichtlichen Verfahren nach § 23 EGGVG aus den bereits oben dargelegten Gründen nicht mehr berücksichtigt werden kann.

Auch dem Umstand, dass der Verurteilte in Duisburg eine Eigentumswohnung besitzt, war ein wesentliches Gewicht nicht beizumessen. Der Betroffene teilt in seinem Verlegungsantrag lediglich die Existenz dieser Wohnung mit und seine Absicht, nach der Haftentlassung dort seinen Wohnsitz zu begründen. Unbekannt ist, ob diese Wohnung - was aus Kostengründen naheliegend wäre - vermietet ist oder leer steht. Gerade unter Berücksichtigung der kaum abschätzbaren weiteren vollzuglichen Entwicklung des Betroffenen ist - jedenfalls gegenwärtig - nicht erkennbar, in welcher Weise der Vollzug der Freiheitsstrafe in der Nähe dieser Wohnung der Wiedereingliederung und Resozialisierung in erheblicher Weise dienlich sein könnte.

Auch soweit der Betroffene darauf verwiesen hat, er sei im Falle seiner Verlegung nach Nordrhein-Westfalen mit dem weiteren Vollzug der Haftstrafe in einer sozialtherapeutischen Anstalt einverstanden, hat das Justizministerium NRW diesem Umstand zu Recht kein entscheidendes Gewicht beigemessen, auch wenn die Notwendigkeit einer solchen Behandlungsmaßnahme offensichtlich gegeben ist. Der Betroffene hat insoweit letztlich eingeräumt, dass er einer solchen Maßnahme in Baden-Württemberg stets widersprochen hat. Wenn er nunmehr seine Bereitschaft zu einer solchen Behandlung von der Verlegung nach Nordrhein-Westfalen abhängig macht, so ergeben sich aus dieser Haltung - worauf das Justizministerium Nordrhein-Westfalen zu recht hingewiesen hat - erhebliche Zweifel an der Ernsthaftigkeit seiner Therapiebereitschaft und seiner tatsächlichen Einsicht in die Notwendigkeit einer solchen Behandlung, zumal im übrigen die Bestimmung der jeweiligen therapeutischen Vollzugsanstalt auch nicht zur Disposition eines rechtskräftig verurteilten Straftäters steht.

Der Betroffene selbst hat sich zu den Gründen, warum er eine Behandlung in einer sozialtherapeutischen Anstalt in Baden-Württemberg abgelehnt habe, durchaus unterschiedlich geäußert. In seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat er dazu ausgeführt, im Falle einer in Baden-Württemberg begonnenen Therapie würden schon die dort beteiligten Vollzugsbehörden einer Verlegung widersprechen, weil dies einen Therapieabbruch bedeutet hätte. Später hat er sich dann dahingehend erklärt, er habe seine Einwilligung deshalb verweigert, weil die sozialtherapeutische Vollzugsanstalt in Baden-Württemberg noch "heimatferner" liege als die Justizvollzugsanstalt Mannheim. Beide Begründungen vermögen nicht zu überzeugen. Gründe des Behandlungsvollzuges, die einer Verlegung des Betroffenen während seiner sozialtherapeutischen Behandlung in Baden-Württemberg hätten entgegenstehen können, sind nicht ersichtlich und werden von dem Betroffenen auch nicht näher dargelegt. Soweit der Betroffene sich nunmehr darauf bezieht, eine sozialtherapeutiche Behandlung in Baden-Württemberg führe zu einem "noch heimatferneren" Vollzug, vermag dies gleichfalls nicht zu überzeugen, denn der Betroffene hat auch während des Vollzuges in Mannheim seit - wie er zuletzt vorgetragen hat - mindestens zweieinhalb Jahren keinen Besuch mehr erhalten.

Nach alledem war der Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zu verwerfen, denn besondere Umstände, die eine Verlegung als Behandlungsmaßnahme oder zur Resozialisierung unerlässlich erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich.

3.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 30 EGGVG, 30, 130 KostO.

Ende der Entscheidung

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