Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 29.07.2005
Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 103/05
Rechtsgebiete: MRVG


Vorschriften:

MRVG § 16
Zur Einholung von Sachverständigengutachten nach § 16 MRVG.
Beschluss

In der Maßregelvollzugssache

betreffend S.H.

wegen Rechtmäßigkeit von Maßnahmen der Vollzugsbehörden, (hier: Einholung eines Gutachtens gemäß § 16 Abs. 3 MRVG).

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen vom 9. Juni 2005 gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Düsseldorf vom 13. Mai 2005 hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 29. 07. 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung des Landesbeauftragten für den Maßregelvollzug Nordrhein-Westfalen beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen.

Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.

Gründe:

Der Betroffene ist durch Urteil des Landgerichts Krefeld vom 18. Mai 1994 wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung und Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Gleichzeitig wurde die Unterbringung gemäß § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Nachdem er zunächst in den Rheinischen Kliniken Bedburg-Hau untergebracht war, befindet er sich seit dem 16. September 1997 in den Rheinischen Kliniken Langenfeld. Diagnostisch liegt beim Antragsteller eine kombinierte Persönlichkeitsstörung vor, die paranoide, dissoziale, emotional instabile und anarkastische Züge aufweist.

Das Einweisungsgutachten wurde durch den Arzt, Herrn Dr. L., gefertigt. Das erste Prognosegutachten erstellte ebenfalls ein Mediziner, Herr Prof. Dr. T.. Im Jahre 2001 schrieb Frau Prof. Dr. R., eine psychologische Sachverständige, ein weiteres Gutachten auf der Grundlage des § 16 Abs. 3 MRVG. Das Prognosegutachten, das mit Datum vom 10. Mai 2004 erstellt wurde, stammte von der Diplom-Psychologin Frau K..

Mit Schreiben vom 23. November 2004 beantragte der Prozessbevollmächtigte, für den Antragsteller ein ärztliches Gutachten auf der Grundlage des § 16 Abs. 3 MRVG zu erstellen. Zur Begründung führte er an, § 16 Abs. 3 MRVG statuiere als Sollvorschrift, dass die dort vorgesehene psychowissenschaftliche Prognosebegutachtung jeweils durch einen Psychiater und einen Psychologen stattfinde. Im Übrigen ist der Prozessbevollmächtigte der Auffassung, dass das vorliegende Prognosegutachten sehr lückenhaft sei, da die Theaterarbeit keine Berücksichtigung gefunden habe.

Seitens der Rheinischen Kliniken Langenfeld wurde eine weitere Prognosebegutachtung auf der Grundlage des § 16 Abs. 3 MRVG mit Schreiben vom 27. Dezember 2004 abgelehnt. Hiergegen richtete sich der Widerspruch des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers mit Schreiben vom 30. Dezember 2004. In ihm vertritt der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers die Meinung, dass entgegen der von ihm bislang vertretenen Auffassung die auf der Grundlage des § 16 Abs. 3 MRVG erstellte Begutachtung im Wechsel durch einen Psychologen und einen Psychiater zu erfolgen habe.

Mit Bescheid vom 14. Februar 2005 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung ist angeführt worden, § 16 Abs. 3 MRVG besage nur, dass für den Fall, dass der Erstgutachter ein Psychologe ist, der Zweitgutachter ein Arzt sein solle und umgekehrt, da die Sichtweise des ärztlichen und psychotherapeutischen nicht-ärztlichen Personals sehr unterschiedlich sein könne. Unterschiedliche Sichtweisen machten nur dort Sinn, wo sie zu unterschiedlichen Ergebnissen führen könnten. Aufgrund des Krankheitsbildes des Antragstellers, das vor allem in seinen Wahrnehmungsmustern und in seiner Beziehungsgestaltung zum Ausdruck komme, gehe es bei dem Gutachten um eine prognostische Einschätzung des Antragstellers, die vor allem testpsychologische Untersuchungen dringend erforderlich mache, so dass der Gutachtenauftrag richtigerweise an eine psychologische Sachverständige gerichtet worden sei. Gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Er vertritt die Auffassung, die Klinik habe gemäß § 16 Abs. 3 MRVG im Jahre 2004 ein ärztliches Gutachten einholen müssen. In einer ergänzenden Stellungnahme vertritt er erneut die Auffassung, nach § 16 Abs. 3 MRVG sei sogar eine doppelte Begutachtung durch sowohl ärztliche als auch psychologische Sachverständige gefordert.

Mit Beschluss vom 29. November 2004 hat die 1. große Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Düsseldorf im Rahmen der Prüfung nach § 67 e StGB Herrn Dr. med. John M., Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, mit einer zusätzlichen Begutachtung nach § 67 e und § 67 d Abs. 3 StGB beauftragt.

Im vorliegenden Verfahren hat der Antragsteller beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, durch einen Arzt ein Gutachten zu der Frage einzuholen, ob eine Entlassung des Antragstellers angeregt werden kann.

Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Düsseldorf hat mit Beschluss vom 13. Mai 2005 diesen Antrag als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung hat die Strafvollstreckungskammer ausgeführt, dass gemäß § 16 Abs. 3 MRVG nicht alle drei Jahre eine doppelte Begutachtung durch sowohl einen ärztlichen als auch einen psychiatrischen Sachverständigen erforderlich sei. Es heiße ausdrücklich in der Vorschrift des § 16 Abs. 3 MRVG, dass diese Begutachtung durch ärztliche oder psychologische Sachverständige erfolgen solle. Mit der Gesetzesänderung des MRVG sei eine Gleichstellung psychologischer Sachverständiger mit den ärztlichen Sachverständigen erfolgt. Dies sei auch deshalb sinnvoll, da in der forensischen Psychiatrie die Einweisungen wegen nicht zunächst körperlich begründeter Krankheitsbilder, sondern wegen auch persönlichkeitsgestörter Patienten inzwischen einen sehr großen Anteil an der Patientenzahl im Maßregelvollzug ausmache. Im Übrigen obliege es dem fachlichen Ermessen der Klinik zu entscheiden, welche gutachterliche Fachrichtung nach § 16 Abs. 3 MRVG zur Stützung und klinischen Selbstkontrolle zum jeweiligen Zeitpunkt hinzugezogen werden solle. Dafür, dass die Klinik für das Jahr 2004 bei der Auswahl sich von fehlerhaften Erwägungen habe leiten lassen, gebe es auch andeutungsweise keine Anzeichen. Wegen der weiteren Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Beschluss der Strafvollstreckungskammer Bezug genommen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen. Der Antragsteller rügt mit näheren Ausführungen, dass die Strafvollstreckungskammer von einem unzutreffenden Verständnis des § 16 Abs. 3 MRVG ausgegangen sei. Er ist der Auffassung, aus dem Gesetz ergebe sich, dass die Einrichtung zunächst ein Erstgutachten, entweder durch einen Psychiater oder Psychologen, einzuholen habe, sodann ein Zweitgutachten durch einen Gutachter der entsprechend anderen Fachrichtung. Darüber hinaus habe die Strafvollstreckungskammer nicht hinreichend gewürdigt, dass das Gutachten K. nicht den Anforderungen genüge. Ebenfalls gehe die Kammer fehlerhaft davon aus, dass das von der Strafvollstreckungskammer im Rahmen des Verfahrens gemäß § 67 e StGB eingeholte Sachverständigengutachten auch im Rahmen des § 16 Abs. 3 MRVG Berücksichtigung finden könne.

Der Senat hat die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts zugelassen, da es geboten ist, ein klärendes Wort zur Auslegung des § 16 Abs. 3 MRVG zu sprechen.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist indes unbegründet. Die Strafvollstreckungskammer hat es zu Recht abgelehnt, die Rheinischen Kliniken zu verpflichten, ein ärztliches Sachverständigengutachten im Rahmen des § 16 Abs. 3 MRVG einzuholen.

Nach § 16 Abs. 3 MRVG sollen Patienten nach Ablauf von jeweils drei Jahren durch ärztliche oder nicht-ärztliche Sachverständige begutachtet werden. Gemäß Satz 5 dieser Vorschrift sollen bei ärztlichen Erstgutachten Zweitgutachten von nicht-ärztlichen Sachverständigen erstellt werden und umgekehrt. Dabei dürfen die Sachverständigen nicht für die Einrichtung arbeiten. Mit der Änderung des Maßregelvollzugsgesetzes 1999 ist die Gleichstellung von ärztlichen und nicht-ärztlichen Sachverständigen erfolgt. Zuvor hatte § 14 MRVG in der Form von 1984 noch die Verpflichtung zur Beiziehung eines externen ärztlichen Sachverständigen vorgesehen. Dies ist dahingehend erweitert worden, dass Untergebrachte auch durch nicht-ärztliche Sachverständige begutachtet werden können und ggf. erforderliche Zweitgutachten von der jeweils anderen Disziplin zu erstellen sind. Die Gleichstellung von ärztlichen und nicht-ärztlichen Sachverständigen ist begrüßt worden, da es nicht einsichtig erschien, die externe Begutachtung auf ärztliche Gutachter zu beschränken. Ziel der Änderung war, eine enge Kooperation verschiedener Gutachter zu erreichen, wodurch eine umfassendere Einschätzung ermöglicht werden sollte. Die Sichtweise von ärztlichen oder psychotherapeutischen Sachverständigen kann nämlich unterschiedlich sein, so dass die Beteiligung beider Fachrichtungen gegebenenfalls eine Einschätzung unter allen relevanten Aspekten, die sich aus der unterschiedlichen Ausbildung und den verschiedenen Heilansätzen ergeben, besser gewährleistet erschien. Die Qualität der Überprüfungsmaßnahmen wurde somit erhöht. Zugleich wurde mit dieser Öffnung auf nicht-ärztliche Sachverständige die ohnehin sehr begrenzte Zahl der geeigneten, weil forensisch erfahrenen Sachverständigen erhöht. Es wurde erreicht, dass durch vielfältige Blickwinkel auf eine Krankheit Lücken in der Beurteilung vermieden werden (vgl. Prütting, MRVG und PsychKG NW, 2004, B. § 16 MRVG Rdnr. 50; OLG Hamm, Beschluss vom 5. April 2005 - 4 Ws 124 u. 126/05 -).

Bei dieser Sachlage ist die Beauftragung der Diplom-Psychologin K. im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden. Die bei dem Betroffenen vorliegende schwere Persönlichkeitsstörung gehört zumindest gleichrangig zum klassischen Arbeits- und Therapiebereich der Psychologen. Es wäre nicht nachvollziehbar, warum jedenfalls bei Vorliegen einer solchen Erkrankung ein Prognosegutachten nicht auch durch einen forensisch erfahrenen Psychologen erstattet werden können soll, zumal in der Vergangenheit bereits mehrere Gutachten erfahrener und renommierter Psychiater eingeholt worden sind. Auf diesen Gesichtspunkt haben sowohl der Landesbeauftragte für den Maßregelvollzug in seinem Widerrufsbescheid als auch die Strafvollstreckungskammer in ihrer Entscheidung zutreffend hingewiesen. So hat der Landesbeauftragte für den Maßregelvollzug insbesondere ausgeführt, dass es bei dem bezüglich des Betroffenen zu erstellenden Gutachten um eine diagnostische Einschätzung ging, die insbesondere testpsychologische Untersuchungen zwingend erforderlich macht. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Betroffenen in diesem Zusammenhang darauf hinweist, dass bereits eine externe Testpsychologie aus dem Jahre 2001 vorliege als auch eine klinikinterne aus dem Jahre 1996, ist zu bemerken, dass die dreijährige Begutachtung gerade dazu dient, Veränderungen in der Persönlichkeitsproblematik festzustellen, so dass die Testverfahren aus den Jahren 1996 und 2001 auf diese Weise gerade überprüft werden sollten. Darüber hinaus kann die klinikinterne Testpsychologie im Rahmen des § 16 Abs. 3 MRVG keine Berücksichtigung finden, da die Begutachtung durch einen externen Sachverständigen zu erfolgen hat. Letztendlich gewinnt man nach den Ausführungen in der Rechtsbeschwerdebegründung den Eindruck, der Betroffene strebe ein ärztliches Gutachten nur aus dem Grunde an, weil er mit den Ausführungen der Diplom-Psychologin K. unzufrieden ist. Dies kann im vorliegenden Verfahren indes keine Berücksichtigung finden. Insoweit geht auch die erhobene Aufklärungsrüge fehl. Vorliegend geht es um einen Verpflichtungsantrag bezüglich der Einholung eines ärztlichen Gutachtens. Die Qualität des von der Diplom-Psychologin K. erstatteten Gutachtens kann auf diesem Wege nicht der Überprüfung zugeführt werden. Dies ist nur im Wege einer Anfechtungsklage bei auf diesem Gutachten beruhenden Maßnahmen möglich.

Entgegen der Auffassung des Betroffenen verpflichtet § 16 Abs. 3 MRVG die Einrichtung auch nicht, eine doppelte Begutachtung sowohl durch einen ärztlichen als auch einen nicht-ärztlichen Sachverständigen vorzunehmen. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift, nach der die Begutachtung durch einen ärztlichen oder nicht-ärztlichen Sachverständigen erfolgen soll. Diese Auslegung wird bestätigt durch die Begründung der Änderungsanträge 1999. Durch die Änderung des § 16 Abs. 3 MRVG sollte erreicht werden, dass wahlweise ärztliche oder nicht-ärztliche Sachverständige eine Begutachtung vornehmen können. Die Berufsgruppen sollten sich bei einem ggf. erforderlichen Zweitgutachten ergänzen. Die Notwendigkeit eines Zweitgutachtens sei im Hinblick auf das Krankheitsbild therapeutisch zu entscheiden (vgl. NW-Drucks. 12/3953 S. 43). Unter dieser Prämisse ist § 16 Abs. 3 S. 5 MRVG zu verstehen. Lediglich wenn es therapeutisch oder prognostisch erforderlich ist, soll ein Zweitgutachten eingeholt werden, und zwar von der jeweils anderen Fachrichtung. Nicht ist damit gesagt worden, dass regelmäßig eine doppelte Begutachtung erfolgen soll. In diesem Sinne können auch die Ausführungen in der Kommentierung von Prütting nicht verstanden werden. Die Formulierung, mit der Einführung der doppelten, sich ergänzenden Begutachtung, sei die Qualität der Maßnahmen erhöht worden, ist vielmehr dahin zu deuten, dass dies für den Fall gilt, dass, wie oben angesprochen, eine doppelte Begutachtung aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles sich aufdrängt. Dass das Gesetz in jedem Fall eine doppelte Begutachtung erfordert, ergibt sich danach weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus der Begründung zur Änderung des MRVG. Im Übrigen war diese Meinung zunächst auch vom Betroffenen vertreten worden.

Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers lässt sich der Vorschrift des § 16 Abs. 3 MRVG auch nicht entnehmen, dass die Begutachtung im Wechsel von einem ärztlichen und nicht-ärztlichen Sachverständigen vorgenommen werden muss. Soweit der Beschwerdeführer dies aus § 16 Abs. 3 S. 5 MRVG herleiten will, ist bereits ausgeführt worden, dass sich § 16 Abs. 3 S. 5 MRVG nur auf den Fall bezieht, dass ausnahmsweise aufgrund der Umstände des Einzelfalles eine doppelte Begutachtung erforderlich sein sollte. Nur dann ist ein Zweitgutachten von der jeweils anderen Fachrichtung einzuholen.

Dass für die Klinik vorliegend Anlass bestand, ein Zweitgutachten, nunmehr von einem ärztlichen Sachverständigen, einzuholen, hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. Es sind keine Umstände vorgetragen, aus denen sich ergibt, dass die Persönlichkeitsproblematik des Verurteilten anders oder qualifizierter durch einen Psychiater beurteilt werden könnte. Dass der Beschwerdeführer mit den Ausführungen im Gutachten der Diplom-Psychologin K. nicht einverstanden ist, rechtfertigt nicht die Einholung eines ärztlichen Zweitgutachtens.

Nicht entscheidungserheblich ist, ob die Strafvollstreckungskammer im Rahmen der Überprüfung nach § 67 e StGB ein Prognosegutachten durch einen ärztlichen Sachverständigen in Auftrag gegeben hat. Ist, wie oben ausgeführt, im Rahmen der Begutachtung nach § 16 Abs. 3 MRVG ein ärztliches Gutachten nicht erforderlich, so hat der Gutachtenauftrag durch die Strafvollstreckungskammer für das vorliegende Verfahren keine Bedeutung, so dass auch unerheblich ist, ob bei der Beauftragung der Kammer Verfahrensfehler unterlaufen sind.

Nach alledem war die Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 2 StVollzG.

Ende der Entscheidung

Zurück