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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 21.10.2008
Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 635/08
Rechtsgebiete: StVollzG, BDSG


Vorschriften:

StVollzG § 1
StVollzG § 4 Abs. 2 Satz 1
StVollzG § 4 Abs. 2 Satz 2
StVollzG § 27
StVollzG § 32
StVollzG § 116 Abs. 1
StVollzG §§ 179 ff
BDSG § 4 a Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Betroffenen werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller verbüßt eine langjährige Haftstrafe wegen Totschlags in der Justizvollzugsanstalt X.

Die Justizvollzugsanstalt ermöglicht den Gefangenen mittels eines Telefonkartensystems nach vorheriger Genehmigung die Durchführung von Telefongesprächen. Neben dieser bis heute weiterbestehenden Möglichkeit räumt die Justizvollzugsanstalt seit dem Jahr 2006 den Gefangenen die Möglichkeit ein, Telefonate mithilfe eines Telefonkontensystems zu führen. Am 15.03.2007 wurde dieses System vom Betrieb mittels einer sog. Schwarzliste auf den Betrieb mit einer Weißliste umgestellt, und zwar dergestalt, dass die Nutzung des Telefonkontensystems die Verbindung mit 20 Telefonnummern zulässt, die zuvor von der Justizvollzugsanstalt genehmigt und freigeschaltet werden müssen. Die Genehmigung und Freischaltung werden davon abhängig gemacht, dass sowohl der Gefangene als auch sein Gesprächsteilnehmer ihre schriftliche Einwilligung dahin geben, dass die Justizvollzugsanstalt befugt sein soll, ohne besonderen Anlaß und ohne dass beide Gesprächsteilnehmer dies bemerken, die geführten Telefongespräche mitzuhören.

Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 19.05.2008 begehrte der Betroffene u.a. die Genehmigung der Freischaltung seiner sog. Weißliste im Rahmen des Telefonkontensystems, ohne vorherige Abgabe der Einwilligungserklärung, die er für rechtswidrig hält.

Mit Beschluß vom 21.07.2008 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Krefeld die Justizvollzugsanstalt angewiesen, das Telefonkonto des Antragstellers ohne vorherige Abgabe der geforderten Einwilligungserklärung im Rahmen ihres Telefonkontensystems für solche Telefonnummern freizuschalten, für die der Antragsteller eine "Weißliste" vorgelegt hat.

Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Leiterin der Justizvollzugsanstalt X vom 01.09.2008, mit der sie unter näheren Ausführungen die Verletzung des materiellen Rechts rügt.

Die Justizministerin des Landes Nordrhein-Westfalen hat sich der Rechtsbeschwerde angeschlossen.

II.

1.)

Der Senat hat die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts zugelassen. Es erscheint geboten, ein klärendes Wort zu der Frage zu sprechen, ob zur Zulassung der freiwilligen Teilnahme an einem Telefonkontensystem von dem Gefangenen und seinen Gesprächspartnern die Einwilligung zu einer über die im Strafvollzugsgesetz vorgesehene, erweiterte Überwachungsmöglichkeit verlangt werden kann.

2.)

Die somit auch im Sinne des § 116 Abs. 1 StVollzG zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Die Strafvollstreckungskammer hat die Justizvollzugsanstalt zu Recht angewiesen, die Zulassung zu dem Telefonkontensystem bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nicht von der Abgabe einer Einwilligungserklärung zum anlasslosen und geheimen Abhören geführter Telefongespräche abhängig zu machen.

Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 StVollzG unterliegt ein Gefangener den in diesem Gesetz vorgesehen Beschränkungen seiner Freiheit.

Die Überwachung von Telefongesprächen wird dabei grundsätzlich in § 32 StVollzG, der auf § 27 StVollzG verweist, geregelt. Danach ist das unbemerkte Abhören von Gesprächen - wie die Strafvollstreckungskammer im einzelnen und zutreffend dargelegt hat und worauf der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt - nicht zulässig.

Auch § 4 Abs. 2 Satz 2 StVollzG gestattet der Vollzugsbehörde keine Ausweitung der Eingriffstatbestände (vgl. KG, NStZ 1981, 77; Feest/Lesting, in: AK-StVollzG, § 4 Rdz. 10), weil die Überwachung von Telefongesprächen in § 32 i.V.m. § 27 StVollzG und hinsichtlich der Erhebung der Telefondaten allenfalls noch - was der Senat jedoch aufgrund fehlender Entscheidungserheblichkeit vorliegend offen lässt - in §§ 179 ff StVollzG abschließend geregelt ist. Wie die Freiheitsstrafe in Justizvollzugsanstalten zu vollziehen ist und welchen Beschränkungen seiner Freiheit der dort untergebrachte Gefangene unterliegt, bestimmt sich seit dem Inkrafttreten des Strafvollzugsgesetzes allein nach dessen Vorschriften, §§ 1 und 4 Abs. 2 Satz 1 StVollzG. § 4 Abs. 2 Satz 2 StVollzG findet seinem Wortlaut nach nur Anwendung, soweit das Strafvollzugsgesetz hinsichtlich der vorgesehenen Beschränkung der Rechtsstellung des Gefangenen keine besondere Regelung enthält.

Entgegen der Auffassung der Justizvollzugsanstalt ist die gegenüber den Möglichkeiten des § 32 StVollzG erweiterte Telefonüberwachung auch nicht deshalb zulässig, weil die Teilnahme am Telefonkontensystem - und damit letztlich auch die Abgabe der Einwilligungserklärung - auf freiwilliger Basis erfolgt.

Von einer freiwilligen Abgabe der Einwilligungserklärung im Sinne des § 4 a Abs. 1 BDSG, der wegen des vorliegenden Eingriffs in das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Gefangenen Anwendung findet, kann vorliegend nicht ausgegangen werden.

Nach dem eigenen Vorbringen der Justizvollzugsanstalt kann ein Telefonat im Rahmen des Telefonkartensystems nur nach vorheriger Genehmigung jeden einzelnen Telefonats nach Vermittlung und unter Aufsicht eines Beamten durchgeführt werden. Demgegenüber erleichtert die Teilnahme am Telefonkontensystem dem Gefangenen die Möglichkeit, mit Angehörigen in Kontakt zu treten. Es fehlt daher an der erforderlichen Freiwilligkeit der Einwilligung im Sinne des § 4 a Abs. 1 BDSG, weil der Gefangene im Falle der Verweigerung der Einwilligungserklärung bereits nach dem Vorbringen der Justizvollzugsanstalt erhebliche Nachteile und Einschränkungen hinzunehmen hat.

Der Senat verkennt nicht, dass die Bemühungen der Leiterin der Justizvollzugsanstalt, die Sicherheit und Ordnung bei gleichzeitiger Lockerung der Telefonierbedingungen aufrechtzuerhalten, sachlich durchaus gerechtfertigt sind. Das Strafvollzugsgesetz bietet jedoch keine Handhabe, dieses Ziel mit den von der Anstaltsleiterin gewählten Mitteln zu erreichen.

Gleichwohl dürfte von einer Sicherheitslücke durch die Umstellung auf das Telefonkontensystem nicht auszugehen sein, da die Zulassung hierzu erst nach eingehender Prüfung des Gefangenen und seiner Gesprächsteilnehmer erfolgt und darüber hinaus auch weiterhin eine Telefonüberwachung in dem von § 32 StVollzG vorgesehenen Rahmen möglich und zulässig ist. Hieraus ergibt sich zugleich, dass die von der Strafkammer getroffene Entscheidung entgegen der Auffassung der Justizvollzugsanstalt eben nicht einer unbeschränkten Telefonerlaubnis gleichkommt.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 StVollzG, § 473 Abs 1 und 2 StPO.

Ende der Entscheidung

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