Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Ringe konfigurieren & Preis-Schock erleben
Traumringe: Bis zu 75% sparen!
Nutzen Sie den massiven Preisvorteil bei gleichzeitig hoher Individualisierbarkeit und Transparenz (Gewicht des Ringes)
Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 07.06.2005
Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 83/05
Rechtsgebiete: StVollzG
Vorschriften:
StVollzG § 144 | |
StVollzG § 144 Abs. 2 |
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§§ 116 Abs. 1, 119 Abs. 3 StVollzG).
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 121 Abs. 2 StVollzG).
§ 144 StVollzG begründet keinen Anspruch des Gefangenen auf eine bestimmte Form der Unterbringung (OLG Hamm NStZ 89, 592). Es kann auch keine Rede davon sein, dass ein bestimmter Standard für die Ausgestaltung der Hafträume und deren Fenster gilt. Solange der Bundesminister der Justiz von der Ermächtigung des § 144 Abs. 2 StVollzG keinen Gebrauch gemacht hat, werden die Grenzen für die Ausgestaltung des Haftraumes, einschließlich ihrer unmittelbaren Umgebung, durch das Grundrecht auf Wahrung der Menschenwürde und das Verbot unmenschlicher Behandlung gezogen (OLG Zweibrücken, NStZ 82, 221). Dass diese Grenze schon dadurch verletzt sein könnte, dass aus sachlich nachvollziehbaren Gründen eine Feinvergitterung an dem Zellenfenster des Betroffenen angebracht wurde, kann ernsthaft nicht behauptet werden.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.